1962/2020
GAG Immobilien AG - Entsendung in den Aufsichtsrat - Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1962/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GAG Immobilien AG - Entsendung in den Aufsichtsrat - Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet in den Aufsichtsrat der GAG Immobilien AG als Vertre- ter/innen des Inhabers der Aktien Buchstabe B: Beigeordneter Markus Greitemann ( Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) und ………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sofern die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder im Entsendungszeitraum gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der GAG durch Zeitablauf endet, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Dauer des Entsendungszeitraumes erneut entsandt. Die Entsendung endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. Bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat schlägt der nächsten Hauptversammlung vor, in den Aufsichtsrat zu wählen: 1. ………………………………………………………………………………………… 2. ………………………………………………………………………………………… 3. …………………………………………………………………………………………. Rat 10.12.2020 2 4. ………………………………………………………………………………………… 5. ………………………………………………………………………………………… 6. …………………………………………………………………………………………. 7. ………………………………………………………………………………………… Er beauftragt seine Vertreter/innen in der Hauptversammlung, entsprechend zu votieren. IV. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt nach der Neuwahl, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Sofern die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder im Entsen- dungszeitraum gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der GAG durch Zeitablauf endet, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Dauer des Entsendungszeitraumes erneut entsandt. Die Entsendung endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Dies ist die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. V. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist am Grundkapital (Stand: 27.05.2020) der GAG mit 88,40 % (14.602.097 Aktien) unmittelbar beteiligt (9.360.000 Aktien Buchstabe B [Stammaktien] = 56,66 %, 5.242.097 Aktien Buchstabe A [Vorzugsaktien] = 31,73 %). Die für die Wahl/ Entsendung maßgebliche Bestimmung der Satzung der GAG lautet: „§ 11 Zusammensetzung, Amtszeit (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Sieben Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Weitere drei Aufsichtsratsmitglieder werden durch den jeweiligen Inhaber der Aktien Buchstabe B (Stammaktien) entsandt. Sind mehrere Aktionäre Inhaber der Aktien Buchstabe B, kann das ihnen zustehende Entsendungsrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden. Die restlichen fünf Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß Drittelbeteiligungsgesetz von den Ar- beitnehmern der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen gewählt. (2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäfts- jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit ist so zu bestimmen, dass sie für alle Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung derselben Hauptversammlung endet. Die Wahl oder Entsendung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichts- ratsmitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichts- rats sein Amt mit einer Frist von einem Monat niederlegen. (4) Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können von dieser vor Ablauf der Amtszeit mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. Die entsandten Aufsichtsratsmit- glieder können von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertre- ter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bedienstete zu den Benannten zählen, wenn der Gemeinde mehr als ein Mandat zusteht. Die Benennung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Es ist das Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer anzuwenden. Es sind keine Ersatzvertreterinnen bzw. Ersatzvertreter zu benennen. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Emp- fehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9.Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Sofern 4 sich das Beteiligungsunternehmen andere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1962/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2020
- Erstellt
- 30.06.2020 08:52