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Erweiterung der Umweltzone im Stadtbezirk Kalk (AN/1170/2019)
Beantwortung einer Anfrage (BV) 0698/2020 vom 05.03.2020
Stand: Am 12.03.2020 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/574 Vorlagen-Nummer 0698/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.03.2020 Erweiterung der Umweltzone im Stadtbezirk Kalk (AN/1170/2019) Hier: Nachfragen in der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 10.10.2019, TOP 9.1.1 Bezirksvertreter Herr Klein (SPD-Fraktion) nimmt Bezug auf die Beantwortung der Anfrage vom 05.09.2019 und bittet um Erläuterung zu folgenden Fragen: 1. Die Verwaltung führt in Ihrer ersten Beantwortung aus, dass sichergestellt ist, dass genügend Umstiegsmöglichkeiten vom Individualverkehr zum ÖPNV bestehen. Gerade im Hinblick da- rauf, dass der Park-&-Ride-Platz am Königsforst viel zu klein ist, möchte Herr Klein gerne wis- sen, wie die Verwaltung die „genügende Anzahl an Umstiegsmöglichkeiten“ beziffert. 2. Zur dritten Frage bittet er um eine ergänzende Antwort, wie die Verwaltung auf Privatgelände bzw. auf firmeneigenen Parkplätzen überprüft, ob die dort abgestellten Fahrzeuge eine gültige Feinstaubplakette besitzen. Antwort der Verwaltung 1. Die Begrifflichkeit „genügende Anzahl an Umstiegsmöglichkeiten“ bezieht sich darauf, dass der Park & Ride-Parkplatz am Königsforst ohne Verstoß gegen die Umweltzone erreichbar ist. Aktuell verfügt der Park & Ride-Parkplatz Königsforst über 180 Stellplätze, die zu 99 Prozent ausgelastet sind. Es ist geplant die Anlage zeitnah zu erweitern. Die Stadtverwaltung ermittelt derzeit den Bedarf. Parallel hierzu hat die KVB den Bedarf an Zuschussmitteln für einen Aus- bau beim NVR angemeldet, um nach Feststellung des Ausbaubedarfs zeitnah tätig werden zu können. Aufgrund der zeitlichen Abläufe wird es aber erst mittelfristig möglich sein den Pend- lern in Königsforst zusätzliche Stellplätze zur Verfügung zu stellen. 2. Der Verkehrsdienst der Stadt Köln ist nur für die Kontrollen im öffentlichen Straßenland zu- ständig. Auf Privatgelände ist der Verkehrsdienst nicht befugt, Kontrollen durchzuführen.
Beratungsverlauf
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