2819/2018
268. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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268 Satzung Anlage 1
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Anlage 1 Zweihundertachtundsechzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 1. Limburger Straße (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Hohenzollernring bis Friesenplatz Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss an die Straßenabläufe. 2. Unter Gottes Gnaden (Stadtbezirk 3) in dem Straßenabschnitt von Leonhardsgasse bis Haus-Nr. 167 (Grenze des Bebauungsplanes 58489/02) Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. Engelkestraße - Hauptzug (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Schumacherring bis Wendeanlage Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zu- sätzlicher Straßenleuchten. 2 4. Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 1 - 11 (Parzelle 1061) (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Engelkestraße - Hauptzug bis Ende Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen und einer zusätzlichen Straßenleuchte. 5. Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 13 - 25 (Parzelle 1077) (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Engelkestraße - Hauptzug bis Ende Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßen- leuchten bei Weiterverwendung eines neuwertigen Mastes. 6. Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 27 - 35 (Parzelle 1086) (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Engelkestraße - Hauptzug bis Ende Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßen- leuchten. 7. Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 2 - 6 (Parzelle 1115) (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Engelkestraße - Hauptzug bis Ende Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Herstellung einer Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer Straßenleuchte. 8. Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 8 - 14 (Parzelle 1120) (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Engelkestraße - Hauptzug bis Ende Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Herstellung einer Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer Straßenleuchte. 3 9. Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 16 - 20 (Parzelle 1125) (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Engelkestraße - Hauptzug bis Ende Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Herstellung einer Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer Straßenleuchte. 10. Hauptstraße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Kreisverkehr Loorweg bis Schmittgasse Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper unter Weiterverwendung neuwertiger Leuchtstellen. 11. Kornblumenweg (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Adolph-Kolping-Straße bis Heidestraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung des westlichen Gehweges von Adolph-Kolping-Straße bis ca. 30 m nördlich der Heidestraße durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. § 2 Die 188 . Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 13.07.2007 (Amtsblatt der Stadt Köln 2007, S. 330, 2015, S. 197, 2016, S. 47) wird aufgehoben. § 3 Die 229 . Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 27.02.2013 (Amtsblatt der Stadt Köln 2013, S. 143) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 4 Sülzburgstraße (Stadtbezirk 3) in dem Straßenabschnitt von Berrenrather Straße bis Zülpicher Straße werden im Maßnahmentext („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn durch Einbau ei- ner Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläu- fen.“) die Worte „Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frost- 4 schutzschicht,“ gestrichen und durch die Worte „Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, zwischen Münstereifeler Straße und Zülpicher Straße zusätzlich durch Einbau einer Asphaltbinderschicht.“ ersetzt. § 4 Die 259. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 27.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 297) wird wie folgt ge- ändert: In § 1 Ziffer 6 Friedrich-Ebert-Ufer (Stadtbezirk 7) wird der Maßnahmenumfang wie folgt neu gefasst: Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 30 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schotter- tragschicht, Erneuerung der Rinnenführung und Umbau von Straßenabläufen sowie Stabili- sierung der Böschung durch Einbringen von Microverpresspfählen und Herstellung eines Pfahlkopfbalkens. § 5 Die 260. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 08.10.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 417) wird wie folgt ge- ändert: In § 1 Ziffer 3 An den Kaulen (Stadtbezirk 6) werden in Satz 1 des Maßnahmentextes („Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer As- phaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Her- stellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen.“) hinter dem Wort „Fahrbahn“ die Worte „von Höhe Haus-Nr. 2 bis Dornstraße“ zusätzlich eingefügt. § 6 Die 261. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 27.02.2013 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 419, 2018, S. 297) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 3 Raderthalgürtel (Nordseite) (Stadtbezirk 2) wird der Maßnahmenumfang wie folgt neu gefasst: Erneuerung des Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht bzw. Asphalt auf der Brücke über den Vorgebirgspark mit Ausnahme der intakten Flächen in den Einmündungsbereichen. Erneuerung des Radweges durch Einbau einer Asphaltdeckschicht und außerhalb der Brü- cke über den Vorgebirgspark auch auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht mit Aus- nahme der intakten Flächen in den Einmündungsbereichen. 5 § 7 Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 1 am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. § 1 Ziffern 1, 2, 10 und 11 treten rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft. § 1 Ziffern 3 bis 9 treten rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft.
Anlage 18 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 7 vom 11.12.18
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Anlage 18 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 12.12.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokol l der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 11.12.2018 öffentlich 7.2 268. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 2819/2018 Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 268. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu die- sem Beschluss paraphierten Fassung. Beschluss aus dem Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion: Die Pfahlgründungen zur Böschungssicherung (Microverpresspfähle und Pfahlkopf- balken) lösen keine KAG-Pflicht aus, da sie übergeordnete Bedeutung haben. Die Kosten werden deshalb nicht in die Anliegerbeiträge einbezogen. Abstimmungsergebnis: In ergänzter Form gegen die Stimme von SPD und Herrn Eberle empfohlen.
268 Satzung Anlagen 2 - 17
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Limburger Straße von : Hohenzollernring bis : Friesenplatz Stadtteil : Neustadt/Nord Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der vorhandene Mischwasserkanal ist aufgrund der von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR bei einer Kameradurchfahrung festgestellten Schäden und nach Ablauf der wirt- schaftlichen Liegedauer (Baujahr 1903) verschlissen. Der Kanal ist stark korrodiert. Eine Erneuerung auf ganzer Länge ist erforderlich. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und An- schluss an die Straßenabläufe. Fiktivkosten des Ausbaus (geschätzt): 791.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 364.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptgeschäftsstraße (60 %): 218.000,00 EUR Die Limburger Straße ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen, da in der Straße die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 218.000,00 EUR : 8.880 m² = rd. 24,60 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Oktober 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Unter Gottes Gnaden von : Leonhardsgasse bis : Haus-Nr. 167 (Grenze des Bebauungsplanes 58489/02) Stadtteil : Widdersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus geraden Betonmasten mit Aufsatz- leuchten. Zudem finden sich noch Normmasten unterschiedlicher Höhe sowie Betonpeit- schenmasten mit Langfeldleuchten. Neben den unterschiedlichen Masten sind auch unter- schiedliche Leuchtentypen installiert. Die Erstinstallation der alten Leuchten erfolgte zwi- schen 1962 und 1971. Die Anlage ist demnach mindestens 47 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist somit abgelaufen. Die Beleuchtungsanlage weist deutliche Alterungsspuren auf. Die Ummantelungen der Be- tonmasten sind von Rissen durchzogen und teilweise abgeplatzt, sodass die Stahlarmierung zum Teil bereits offenliegt. Die alte Anlage ist insgesamt sanierungsbedürftig und entspricht auch nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandene Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und Kofferleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 105.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 52.500,00 EUR Die Straße Unter Gottes Gnaden ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Von ihr zweigen nördlich und südlich zahlreiche Straßen ab. Die Straße Unter Gottes Gnaden dient neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dazu, den innerörtlichen Verkehr aufzunehmen und in die angrenzenden Baugebiete zu verteilen. Ihre Funktion geht damit über die einer reinen Anlie- gerstraße hinaus. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 52.500,00 EUR : 61.369 m² = rd. 0,90 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Oktober 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße - Hauptzug von : Schumacherring bis : Wendeanlage Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Engelkestraße besteht aus einem Hauptzug und 6 davon abgehenden Wohnwegen. Da der Hauptzug und die Wohnwege unterschiedliche Verkehrsfunktionen haben, handelt es sich beitragsrechtlich um 7 getrennt zu behandelnde Anlagen. Aufgrund von Anwohnerbeschwerden über eine unzureichende Beleuchtung hat die Rhein- Energie AG die Leuchtenstandorte in der gesamten Engelkestraße geändert und Masten und Leuchten erneuert bzw. zusätzliche Leuchtstellen installiert. Dadurch wurde die Aus- leuchtung des Hauptzuges und der Wohnwege erheblich verbessert. Die alte Beleuchtungsanlage im Hauptzug bestand aus drei 5 m hohen Normmasten mit Aufsatzleuchten und war 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zur- zeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 5 Normmasten mit Auslegern, Nennhöhe 6 m und Kofferleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzli- cher Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 15.500,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 10.900,00 EUR Der Hauptzug der Engelkestraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse, von der ledig- lich Wohnwege abzweigen. Sie dient damit überwiegend der Erschließung der angrenzen- den und der über die Wohnwege erreichbaren Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 10.900,00 EUR : 10.424 m² = rd. 1,10 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 1 - 11 (Parzelle 1061) von : Engelkestraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: In diesem Wohnweg bestand die alte Beleuchtungsanlage aus einem Stahlmast mit Rund- leuchte und war 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gülti- gen Richtlinien. Die alte Straßenleuchte wurde demontiert und durch zwei Normmasten, Nennhöhe 4 m mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuen und einer zusätzlichen Straßenleuchte. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 4.200,00 EUR Der Wohnweg zu den Haus-Nrn. 1 -11 ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Wohnweg, der ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 4.200,00 EUR : 1.602 m² = rd. 2,70 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 13 - 25 (Parzelle 1077) von : Engelkestraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus einem 48 Jahre alten Stahlmast mit Rundleuchte und einem 4 m hohen neuwertigen Normmast mit Aufsatzleuchte. Die wirtschaftliche Nut- zungsdauer des Stahlmastes und der Rundleuchte war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage überwiegend sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Der alte Stahlmast wurde durch einen Normmast, Nennhöhe 4 m und die beiden alten Leuchtaufsätze durch Kofferleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßen- leuchten bei Weiterverwendung eines neuwertigen Mastes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 3.500,00 EUR selbstständiger Gehweg (70 %): 2.500,00 EUR Der Wohnweg zu den Haus-Nrn. 13 - 25 ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Wohnweg, der ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 2.500,00 EUR : 1.710 m² = rd. 1,50 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 27 - 35 (Parzelle 1086) von : Engelkestraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus zwei Stahlmasten mit Rundleuchten und war 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch zwei Normmasten, Nennhöhe 4 m mit Kofferleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßen- leuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.900,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 4.900,00 EUR Der Wohnweg zu den Haus-Nrn. 27 - 35 ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Wohnweg, der ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 4.900,00 EUR : 1.662 m² = rd. 3,00 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 2 - 6 (Parzelle 1115) von : Engelkestraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Dieser Wohnweg wurde bislang durch einen Normmast mit Aufsatzleuchte, der im Hauptzug der Engelkestraße an der Einmündung des Wohnweges stand, mit ausgeleuchtet. Im Wohnweg selbst befand sich keine Leuchte. Nunmehr wurde ein Normmast, Nennhöhe 4 m mit einer Aufsatzleuchte vom Typ Iridium³ LED installiert. Maßnahme: Herstellung einer Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer Straßenleuchte. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 2.600,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 1.900,00 EUR Der Wohnweg zu den Haus-Nrn. 2 - 6 ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Wohnweg, der ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 1.900,00 EUR : 1.026 m² = rd. 1,90 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 8 - 14 (Parzelle 1120) von : Engelkestraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Dieser Wohnweg wurde bislang durch einen Normmast mit Aufsatzleuchte, der im befahrba- ren Teil der Engelkestraße an der Einmündung des Wohnweges stand, mit ausgeleuchtet. Im Wohnweg selbst befand sich keine Leuchte. Nunmehr wurde ein Normmast, Nennhöhe 4 m mit einer Aufsatzleuchte vom Typ Iridium³ LED installiert. Maßnahme: Herstellung einer Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer Straßenleuchte. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 2.600,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 1.900,00 EUR Der Wohnweg zu den Haus-Nrn. 8 - 14 ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Wohnweg, der ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 1.900,00 EUR : 1.494 m² = rd. 1,30 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar 2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Engelkestraße - Wohnweg zu Haus-Nr. 16 - 20 (Parzelle 1125) von : Engelkestraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Dieser Wohnweg wurde bislang durch einen Normmast mit Aufsatzleuchte, der im befahrba- ren Teil der Engelkestraße an der Einmündung des Wohnweges stand, mit ausgeleuchtet. Im Wohnweg selbst befand sich keine Leuchte. Nunmehr wurde ein Normmast, Nennhöhe 4 m mit einer Aufsatzleuchte vom Typ Iridium³ LED installiert. Maßnahme: Herstellung einer Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer Straßenleuchte. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 2.600,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 1.900,00 EUR Der Wohnweg zu den Haus-Nrn. 16 - 20 ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um einen unbefahrba- ren Wohnweg, der ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 1.900,00 EUR : 1.555 m² = rd. 1,30 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im Februar.2018 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.02.2018 in Kraft. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hauptstraße von : Kreisverkehr Loorweg bis : Schmittgasse Stadtteil : Zündorf Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten und Langfeldleuch- ten und ist über 47 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hin- aus ist die alte Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m mit Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmaste werden bei der Sanierung weiterverwendet und mit neuen Leuchtkörpern versehen. Neuwertige Leucht- stellen bleiben erhalten. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper unter Weiterverwendung neuwertiger Leuchtstellen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 95.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30%): 28.600,00 EUR Die Hauptstraße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Als Ortsdurchfahrt der L82 dient sie neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr bzw. dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 28.600,00 EUR : 110.872 m² = rd. 0,30 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Oktober 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft. Anlage 12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kornblumenweg von : Adolph-Kolping-Straße bis : Heidestraße Stadtteil : Wahn Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der westliche Gehweg ist geschätzt weit über 40 Jahre alt und besteht überwiegend aus Asphaltbelägen unterschiedlicher Art und Güte. Der Gehweg weist zahlreiche Risse, Abplat- zungen und Unebenheiten auf. Bei der dringend erforderlichen Sanierung des Gehweges werden die Bordsteine komplett erneuert. Das ca. 30 m lange gepflasterte Teilstück vor der Einmündung in den Gehweg der Heidestraße ist in einem guten Zustand und bleibt erhalten. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung des westlichen Gehweges von Adolph-Kolping-Straße bis ca. 30 m nördlich der Heidestraße durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneue- rung der Bordsteine. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 40.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 28.000,00 EUR Der Kornblumenweg ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Er liegt in einem Wohngebiet, das von den Hauptverkehrsstraßen Frankfurter Straße und Heidestraße umgeben ist. Er endet aufgrund einer Durchfahrtssperre an der Heidestraße als Sackgasse und besitzt somit keine Verteilfunktion. Er dient nahezu ausschließlich der Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 28.000,00 EUR : 5.325 m² = rd. 5,20 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im 4. Quartal 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft. Anlage 13 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Antwerpener Straße von Moltkestraße bis Brabanter Straße Bismarckstraße von Antwerpener Straße bis Kaiser-Wilhelm-Ring Brabanter Straße von Aachener Straße bis Antwerpener Straße Brüsseler Straße von Aachener Straße bis Brüsseler Platz Brüsseler Straße von Antwerpener Straße bis Venloer Straße Limburger Straße von Hohenzollernring bis Friesenplatz Neue Maastrichter Straße von Moltkestraße bis Brüsseler Platz Stadtteil: Neustadt/Nord Stadtbezirk: 1 § 1 Ziffern 1 bis 5, 7 und 9 der 188. KAG-Maßnahmensatzung vom 13.07.2007 sehen für die o.g. Straßen im belgischen Viertel die „Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstel- len neuer Straßenleuchten mit höherer Leuchtkraft“ vor. In der 188. KAG-Maßnahmensatzung war ursprünglich auch noch die Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Kamekestraße (§ 1 Ziffer 6) und der Maastrichter Straße (§ 1 Ziffer 8) enthalten, die bereits in der 242. bzw. 249. KAG-Maßnahmensatzung aufgehoben wurden. Anlass der 188. KAG-Maßnahmensatzung war die von der RheinEnergie AG im Jahr 2006 bekundete Absicht, die Beleuchtungsüberspannanlagen in den Straßen des belgischen Vier- tels durch Normmasten mit Bogenauslegern und City-Leuchten zu ersetzen. Tatsächlich hat die RheinEnergie AG ihr Vorhaben dann doch nicht umgesetzt und ist zwi- schenzeitlich aufgrund geänderter Prioritäten sogar vollends davon abgerückt. Derzeit ist auch nicht absehbar, wann die Straßenbeleuchtung in den oben genannten Stra- ßen erneuert wird. Da sich Technik (LED) und Richtlinien bei der Straßenbeleuchtung in den letzten 11 Jahren erheblich verändert haben, sind für eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung vollständig neue Planungen erforderlich. Die damals angegebenen Kostenschätzungen sind überholt. Hinzu kommt, dass im Jahr 2007 alle o.g. Straßen als Haupterschließungsstraßen im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung eingestuft wurden, was aufgrund der Entwicklung des Viertels zumindest zum Teil nicht mehr zutreffend sein dürfte. Da eine Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen nicht absehbar ist, sind aus Gründen der Rechtssicherheit auch die Ziffern 1 bis 5, 7 und 9 des § 1 der 188. KAG-Maßnahmen- satzung aufzuheben. Da die Ziffern 6 und 8 bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben wurden, kann die 188. KAG-Maßnahmensatzung damit insgesamt entfallen. Sofern in der Zukunft eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung in einer der o.g. Straßen durchgeführt wird, wird dann ein neues KAG-Satzungsverfahren eingeleitet. Anlage 14 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Sülzburgstraße von : Berrenrather Straße bis : Zülpicher Straße Stadtteil : Sülz Stadtbezirk : 3 § 1 Ziffer 4 der 229. KAG-Maßnahmensatzung vom 27.02.2013 sieht für die Sülzburgstraße von Berrenrather Straße bis Zülpicher Straße die grundlegende Erneuerung der Fahrbahn bis zur Schottertragschicht einschließlich einer durchgängigen Binderschicht vor. Nachdem das entsprechende Satzungsverfahren eingeleitet wurde, wurde festgestellt, dass aufgrund der geringeren Belastungsklasse der Sülzburgstraße zwischen Berrenrather Stra- ße und Münstereifeler Straße in diesem Teilstück auf eine Asphaltbinderschicht verzichtet werden kann. Seinerzeit wurde aber übersehen, dass der Maßnahmentext deshalb ange- passt werden muss. Bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde dieses Versäumnis festgestellt, sodass die Änderung des Maßnahmentextes nunmehr nachzuholen ist. Die Arbeiten in der Sülzburgstraße wurden am 24.07.2014 abgeschlossen. Kosten: Für die Erneuerung der Fahrbahn sind Kosten in Höhe von 353.457,88 EUR entstanden Anliegeranteil (60 %) 212.074,73 EUR Bei Erlass der Maßnahmensatzung wurde noch von Schätzkosten in Höhe von 500.000,00 EUR ausgegangen. durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche: 212.074,73 EUR : 33.785 m² = rd. 6,30 EUR (ursprüngliche Schätzung 9,50 EUR) Anlage 15 (zu § 4) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Friedrich-Ebert-Ufer von : Fischerweg bis : Bennauerstraße Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 § 1 Ziffer 6 der 259. KAG-Maßnahmensatzung vom 27.07.2017 sieht für die Straße Fried- rich-Ebert-Ufer die Stabilisierung der Böschung sowie die Erneuerung der Fahrbahn im Voll- ausbau (einschließlich Tragschichten) von Fischerweg bis Haus-Nr. 32 und die Erneuerung der Fahrbahndeck- und Binderschicht von Haus-Nr. 32 bis Haus-Nr. 34 vor. Die Arbeiten in der Straße wurden am 05.09.2018 abgeschlossen. Tatsächlich erfolgten die Stabilisierung der Böschung und ein Vollausbau der Fahrbahn nur von Fischerweg bis Höhe Haus-Nr. 30. Außerhalb dieses Bereiches ist die Fahrbahndeck- und Binderschicht nicht erneuert worden. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlich erfolgten Ausbau angepasst. Trotz der verkürzten Ausbaustrecke ist es bei der Maßnahme zu einer Kostenerhöhung ge- kommen. Der Umfang und deren Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Anliegerbeiträge steht derzeit aber noch nicht fest, da Nachtragsforderungen im Raum stehen, die dem Grunde und der Höhe nach noch umfänglich überprüft werden müssen. Anlage 16 (zu § 5) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : An den Kaulen von : Bitterstraße bis : Dornstraße Stadtteil : Worringen Stadtbezirk : 6 § 1 Ziffer 3 der 260. KAG-Maßnahmensatzung vom 08.10.2017 sieht für die Straße An den Kaulen die Erneuerung der Fahrbahn von Bitterstraße bis Dornstraße auf ganzer Länge so- wie die Erneuerung der Parkflächen vor der Schule vor. Die Arbeiten wurden im August 2018 abgeschlossen. Die Erneuerung der Parkflächen vor der Schule wurde durchgeführt, wie es im Baupro- gramm festgelegt ist. Mit der Erneuerung der Fahrbahn wurde aber erst auf Höhe der Haus- Nr. 2 begonnen. Grund hierfür war u.a., dass die Fahrbahndecke sowohl im Einmündungs- bereich der Hackenbroicher Straße als auch vor der Einmündung in die Bitterstraße noch in recht gutem Zustand ist. Dort wurde die Deckschicht erst vor einigen Jahren anlässlich der Markierung von Fußgängerüberwegen erneuert. Wäre der dazwischen liegende nur rd. 10 m lange schadhafte Bereich der Fahrbahn auch erneuert worden, wären hiervon auch die o.g. intakten Flächen betroffen gewesen. Darüber hinaus hätte die Erneuerung der Fahrbahn zwischen Bitterstraße und der Haus-Nr. 2 die Verkehrsführung während der Bauphase er- heblich schwieriger gemacht. Die rd. 10 m lange schadhafte Fahrbahn der Straße An den Kaulen soll daher zu einem spä- teren Zeitpunkt z. B. bei einer Erneuerung der Fahrbahn der Bitterstraße beitragsfrei in Stand gesetzt werden. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmentext an den tatsächlich erfolgten Ausbau angepasst. Anlage 17 (zu § 6) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Raderthalgürtel (Nordseite) von : Brühler Straße bis : Vorgebirgstraße Stadtteil : Raderberg Stadtbezirk : 2 § 1 Ziffer 3 der 261. KAG-Maßnahmensatzung vom 06.10.2017 sieht für die Nordseite des Raderthalgürtels im o.g. Abschnitt die Erneuerung des Gehweges durchgehend mit Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und die Erneuerung des Radweges durchgehend mit einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht vor. Davon ausge- nommen waren von vornherein nur die intakten Flächen in den Einmündungsbereichen ab- gehender Straßen. Die Arbeiten wurden im April 2018 abgeschlossen. Tatsächlich konnten auf der Brücke über den Vorgebirgspark aufgrund fehlender Höhen aber keine Tragschichten eingebaut werden. Daher wurde dort auch der Gehweg in As- phaltbauweise erneuert und der Asphalt unmittelbar auf den Beton der Brücke aufgebracht. Die abdichtende Eigenschaft des Asphalts bietet zudem zusätzlichen Schutz für das Brü- ckenbauwerk. Der tatsächlich erfolgte Ausbau weicht zwar nur auf einer kurzen Teilstrecke von rd. 25 m von der in der 261. KAG-Maßnahmensatzung festgelegten Ausbauart ab. Die KAG- Maßnahmensatzung ist aber trotzdem an den erfolgten Ausbau anzupassen, um diesbezüg- lich Rechtssicherheit für die später folgende Beitragserhebung zu erhalten.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/1 Vorlagen-Nummer 2819/2018 Freigabedatum 22.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 268. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 268. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. ------------ Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkung zustimmen. ja/nein Verkehrsausschuss 13.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.12.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 10.12.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.12.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.12.2018 Verkehrsausschuss Rat 18.12.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 268. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß- nahmen sind in den Anlagen 2 bis 12 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 bis 6 finden sich in den Anlagen 13 bis 17. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 268. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 12 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat- zungsentwurfes Anlagen 13 bis 17 Erläuterungen zu den Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 bis 6 des Satzungsentwurfes
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (40)
- Limburger Straße
- Leonhardsgasse
- Engelkestraße
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- Neue Maastrichter Straße
- Kamekestraße
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- Hackenbroicher Straße
- Brühler Straße
- Vorgebirgstraße
- Hohenzollernring
- Friesenplatz
- Schumacherring
- Kornblumenweg
- Friedrich-Ebert-Ufer
- Kaiser-Wilhelm-Ring
- Brüsseler Platz
- Fischerweg
- Unter Gottes Gnaden
- Frankfurter Straße
- Raderthalgürtel
- An den Kaulen
- Hauptstraße
- Loorweg
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Details
- Aktenzeichen
- 2819/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.12.2018
- Erstellt
- 24.08.2018 10:21