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0579/2024

Stellungnahme zum Antrag AN/0325/2023 der Grünen in der Aktuellen Stunde am 09.03.2023 zu den Restriktionen für das Volksfest in Deutz

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 04.03.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 07.03.2024, TOP 9.30

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

4348 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 0579/2024 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
 
Stellungnahme zum Antrag AN/0325/2023 der Grünen in der Aktuellen Stunde am 
09.03.2023 zu den Restriktionen für das Volksfest in Deutz 
Die Bezirksvertretung Innenstadt hat mit Blick auf die Deutzer Kirmes die Oberbürgermeisterin 
gebeten, sich bei der Landesregierung NRW für die Anpassung des sogenannten Freizeit-
lärmerlasses einzusetzen, sodass künftig Volksfeste und Kirmessen in angemessenem zeitli-
chen und wirtschaftlich darstellbarem Umfang stattfinden können. 
 
Die zulässigen Immissionswerte für Freizeitveranstaltungen, zu denen auch Kirmesse zählen, 
sind im Land Nordrhein-Westfalen im Freizeitlärmerlass geregelt. Die Umweltverwaltung hat 
die Möglichkeit von Anpassungen sondiert. So wurde bereits anlässlich der Pandemie im Rah-
men einer Anfrage auf fachlich-operativer Ebene erfragt, ob mit der pandemischen Lage aus 
gesundheitshygienischen Gründen Open-Air-Veranstaltungen den Inhouse-Veranstaltungen 
vorgezogen werden können und damit Ausnahmen von den Regelungen des Freizeitlärmer-
lasses möglich wären. Das Landesumweltamt ließ hierzu wissen, dass - sogar vor dem Hinter-
grund der Pandemie - der Veranstaltungsbranche auch zur Sommerzeit aus immissions-
schutzrechtlicher Sicht nahegelegt werden sollte, ihre Veranstaltungen verstärkt als Inhouse 
durchzuführen, da Inhouse-Veranstaltungen lärmmäßig weniger für die Anwohner*innen be-
einträchtigend sind. 
 
Es wurde deutlich, dass eine offizielle Anfrage der Stadt Köln auf Änderung der Gesetzeslage 
keine Aussicht auf Erfolg haben würde. 
 
Unabhängig davon ist sich der Gesetzgeber NRW darüber hinaus bewusst, dass für die Beur-
teilung u.a. von Kirmessen ein spezieller Maßstab angelegt werden sollte. Bereits im Juni 
2021 wurde daher vom Umweltministerium NRW der „Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfes-
ten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“ herausgegeben. Zwar werden in diesem Leitfa-
den u. a. Kirmessen einerseits als privilegiert betrachtet, jedoch wird andererseits auf die gel-
tenden Regelungen des Freizeitlärmerlasses NRW verwiesen. Somit setzt der Leitfaden des 
Umweltministeriums NRW die im Freizeitlärmerlass NRW festgelegte Anzahl von höchstens 
18 Kalendertagen für seltene Ereignisse nicht außer Kraft. 
 
Allerdings versetzt der ministerielle Leitfaden die Verwaltung in die Lage, zugunsten der 
Schausteller*innen von der Genehmigungspraxis für Open-Air-Veranstaltungen abzuweichen. 
Genehmigungspraxis ist es, Veranstaltungen, die mit einer Überschreitung der erhöhten 
Richtwerte für seltene Ereignisse verbunden sind, je Einwirkungsort an höchstens 5 Kalender-
tagen jährlich zuzulassen. In Abstimmung mit der Bezirksregierung können unter Würdigung 
des Kriteriums Brauchtum für bestimmte Veranstaltungen, wie z. Bsp. auch für die Deutzer 
Kirmes, statt der üblichen 5 Kalendertage in einer Ermessensentscheidung der Verwaltung 
ausnahmsweise insgesamt 18 Kalendertage jährlich mit Beurteilungspegeln, die über die

2 
 
Richtwerte für seltene Ereignisse hinausgehen, zugelassen werden.  
 
Auch diese Möglichkeit setzt aber nicht die gemäß des Freizeitlärmerlasses erforderliche Ab-
wägungspflicht mit den Ruheschutzbedürfnissen der umliegenden Wohnbevölkerung außer 
Kraft.  
Aus Sicht der Verwaltung ist auf dieser Grundlage, unter Abwägung zwischen den privaten 
Interessen des Veranstalters und dem öffentlichen Interesse einerseits und dem Anwohner-
schutz andererseits, eine bestmögliche Lösung gefunden worden, die mit den getroffenen 
Maßnahmen auch dazu dient, den Fortbestand der Kirmes an diesem Standort für die Zukunft 
nach Einschätzung der Verwaltung rechtsicher zu stützen. 
 
Zudem wurden auf Grundlage der Erkenntnisse zur Herbstkirmes 2022 zuerst die Auflagen für 
die Frühjahrskirmes 2023 etwas gelockert und auf Grundlage der Erkenntnisse zur Frühjahrs-
kirmes 2023 die Auflagen für die Herbstkirmes 2023 noch einmal etwas gelockert. Die Er-
kenntnisse aus den durchgeführten Kirmessen bestätigten, dass trotz Lockerungen der Aufla-
gen, die entsprechenden Lärmwerte eingehalten wurden und zukünftig werden. Hierzu trug 
auch die Bereitschaft des Veranstalters, konstruktiv an Lösungen mitzuwirken und diese um-
zusetzen, bei.

Beratungsverlauf (1)

07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.30 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0579/2024
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
04.03.2024
Erstellt
14.02.2024 08:35