1763/2018
Rhein-Schiffsverkehr im Kölner Norden (AN/0334/2018)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2325 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/574 Vorlagen-Nummer 1763/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 13.09.2018 Rhein-Schiffsverkehr im Kölner Norden (AN/0334/2018) hier: Anfrage der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Sitzung der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) vom 08.03.2018 Frage 1: Wie hoch ist die Anzahl der Fracht- und Personenschiffe die Köln-Worringen im Jahr 2017 passiert haben. Ist hier von einer steigenden Zahl der Schiffe zu den Vorjahren auszugehen? Antwort der Verwaltung: Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhebt keine Statistik über die Anzahl der vorbeifahrenden Schiffe. Es wird geschätzt, dass circa 400 Schiffe pro Tag den Bereich Köln passieren. Frage 2: Welche nationalen und internationalen Abgasnormen haben Rhein-Schiffe zu erfüllen? a) Während der Fahrt? b) Während der Anlegezeit an deutschen Anlegestellen? Antwort der Verwaltung: Zu a) Die Rhein-Schiffe müssen während der Fahrt und während der Anlegezeit die gleichen Abgas- normen erfüllen. Diese sind international festgelegt in der EU Verordnung 2016/1628 vom 14.09.2016. National gilt die Binnenschiffuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 06.12.2008, zuletzt geändert am 02.03.2017 beziehungsweise die Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) 1995, ak- tualisiert am 01.12.2017. Demnach gilt zum Einbau von Motoren auf Binnenschiffen mit einer Bezugsleistung von 19 Ki- lowatt oder mehr das Kapitel 8a „Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreini- genden Partikeln von Dieselmotoren“. Die Emission dieser Motoren dürfen in Abhängigkeit von ihrer Nenndrehzahl festgelegte Werte von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx) und Partikeln (PT) nicht übersteigen. Für die niedrigste Motorklasse von 19 – 37 Kilowatt gilt beispielweise ein Stickstoffoxidwert von 8 g/kWh und ein Partikelwert von 0,8 g/kWh. Zu b) An Liegestellen bei denen ein betriebsbereiter Landstromanschluss vorliegt sind gemäß Rhein- schifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) vom 01.05.2018, alle Fahrzeuge verpflichtet sich dort anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1763/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 24.08.2018
- Erstellt
- 25.05.2018 11:38