2007/0075
Umlegungsverfahren 'U-D 36 B Gardistenblock B' im Martinsviertel Vorwegnahme der Entscheidung für die Grundstücke Löffelstraße 10 - 22
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2007/0075
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 01.02.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Amt: Vermessungsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2007/0075 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Umlegungsverfahren "U-D 36 B Gardistenblock B" im Martinsviertel Vorwegnahme der Entscheidung für die Grundstücke Löffelstraße 10 - 22 Vorlage vom: 25.01.2007 Beschlussvorschlag: Für einen Teil der Grundstücke im Umlegungsverfahren „U-D 36 B Gardistenblock B“ wird gemäß § 76 Baugesetzbuch (BauGB) mit Einverständnis der betroff enen Eigentümer die Vorwegnahme der Entscheidung (Vorwegregelung) beschlossen. Der Plan zur Vorwegregelung „Löffelstraße 10 – 22“ besteht aus Verzeichnis und Karte. Anlagen: Verzeichnis zur Vorwegregelung Löffelstraße 10 - 22 Karte zur Vorwegregelung Löffelstraße 10 - 22 Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 25.01.2007 Begründung: Durch Beschluss vom 31.10.1989 hat die Stadtverordnetenversammlung für das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes "N 33 – Martinsviertel Block 22.26, 22.27, 22.28 – (Gardisten- Block)" die Umlegung "U-D 36 B Gardistenblock B" nach dem Baugesetzbuch (BauGB) angeordnet. Das Verfahren wurde dann durch Magistratsbeschluss vom 12.06.1991 eingeleitet. Gemäß § 50 BauGB wurden der Beschluss und der Zeitraum der Offenlage von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis im "Darmstädter Echo" ortsüblich bekannt gemacht. Bestandskarte und - verzeichnis haben für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegen. Durch den Verkauf zweier Grundstücke im Bereich der Umlegung, der Bereitschaft der neuen Eigentümer und weiterer benachbarter Eigentümer konnte die Umlegungsstelle für diesen Bereich einvernehmliche Regelungen treffen und somit war die Durchführung einer Vorwegregelung möglich. Der Plan zur Vorwegregelung wurde gemäß § 76 BauGB von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern erstellt. Die betroffenen Eigentümer haben der Vorwegregelung z ugestimmt. Die Umlegungsvermerke bleiben weiterhin im Grundbuch eingetragen bis das gesamte Umlegungsverfahren abgeschlossen ist. Das Umlegungsverfahren wird zur Verwirklichung der im B ebauungsplan getroffenen Festsetzungen als Wertumlegung gemäß § 57 BauGB durchgeführt. Die Vorwegregelung dient der zweckmäßigen Gestaltung der Wohnbaugrundstücke Löffelstraße 10 – 22. Die Grundstücke sind bereits erschlossen. Darmstadt, den 25.01.2007 III/62 et-wi Klaus Feuchtinger Stadtrat
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131 2 103 6 96 6 110 1 Ruthsstraße 1 1490 4 140 2 15A 129 4 129 3 129 2 128 1 127 126 125 134 1 138 1 130 26 25 23 19 11 11A Löffelstraße 1491 5 9 142 10 24 22 16 113 144 1 116 135 134 6 132 2 137 132 3 133 4 143 1 119 1 121 3 Karte zur Vorwegregelung (§ 76 BauGB) Löffelstraße 10 - 22 Maßstab 1:500 Umlegungsverfahren "U-D 36B Gardistenblock"
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Löffelstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0075
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.01.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00