2145/2019
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord; Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord
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Anlage 3 Begründung
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A N L A G E 3 Begründung zur Veränderungssperre "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am ___.___.2019 durch eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW) entschieden, nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse — Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord aufzustellen, mit dem Ziel, ein kleinteiliges, gemischt genutztes Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Hohen Domkirche, in unmittelbarer Nähe zum Historischen Rathaus und der Funktion des Laurenz- Carrés als Eingang für die Via Culturalis, die planerischen Ziele sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Das Plangebiet ist ein wichtiges Entwicklungspotential der Kölner Innenstadt und es bedarf einer besonderen Sorgfalt bei der Entwicklung des Standortes sowohl in Bezug auf die künftige Nutzung als auch auf die städtebauliche Einbindung. Gleichzeitig muss ein behutsamer Umgang mit der Stadtgeschichte sichergestellt werden. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen entlang der Via Culturalis werden maßgeblichen Einfluss auf die städtebaulichen Blickbeziehungen haben. Um die planerischen Ziele sowie eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird – auf Basis des 1. Preises des 2018 durchgeführten städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln – ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Im Hinblick auf die Baudenkmäler angrenzend sowie benachbart zum Planbereich werden denkmalpflegerische Belange zu berücksichtigen sein. Der rechtsgültige einfache Bebauungsplan Nummer 67450/03 kann diese Sicherung nicht gewährleisten. Gleichermaßen gilt es, in ebendiesem sensiblen Umfeld die Abbrucharbeiten im Areal "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" mit den Zeitplänen des Bebauungsplanverfahrens sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und Realisierung in Übereinstimmung zu bringen. Ohne den Beschluss einer Veränderungssperre ist eine Koordination des Abbruchs und damit auch der Dauer der Baugrube nicht möglich. Zur Sicherung der Planung ist eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen.
Anlage 2
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A N L A G E 2 S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord – Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ vom __.__.2019 Der Rat der Stadt Köln hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom ___.___.2019 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am ___.___.2019 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse – Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz- Carré)“ – in Köln-Altstadt/Nord gefasst. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Anlage 2 Plan
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05025100150 MeterN StadtplanungsamtAnlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) Maßstab 1 : 2 500
Anlage 1
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Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtSatzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) Maßstab 1 : 2 500Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Verr Az Vorlagen-Nummer 2145/2019 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Altstadt/Nord Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.09.2019 Begründung für die Dringlichkeit: Mit E-Mail vom 31.05.2019 kündigt die Gerchgroup AG Düsseldorf gegenüber der Verwaltung an, kurzfristig die Abbruchanträge für das Projekt Laurenz-Carré einzureichen. Im sensiblem Umfeld des Welterbes Kölner Dom sieht die Verwaltung das dringende Erfordernis, dass die Abbrucharbeiten des Areals "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" mit den Zeitplä- nen des Bebauungsplanverfahrens sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und Realisie- rung in Übereinstimmung gebracht werden. Ohne Veränderungssperre zum vorangegangenen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs- planverfahrens - Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord, ist es nicht möglich, Abrissvorhaben zu beeinflussen und somit hat die Stadt keine Möglichkeit, die Dau- er der Baugrube mit dem Bebauungsplanverfahren sowie der Genehmigungsplanung zu koordinieren. Zum Hintergrund: Aufgrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ist mit der letzten Novellierung der BauO NRW der Abbruch baulicher Anlagen nur noch anzuzeigen (einen Genehmi- gung ist nicht mehr erforderlich). Darüber hinaus ist für eine Reaktion der Kommune nur noch ein Monat Zeit, die Tätigkeiten zu steuern (nicht mehr wie bisher drei Monate). In diesem Fall bedeutet steuern, dass zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung ein Aufstellungsbeschluss für das Areal sowie aufgrund der Steuerung von Abbruchaktivitäten ein Beschluss über den Erlass einer Verände- rungssperre erforderlich sind. Unter der Annahme, dass der Vorhabenträger die Unterlagen zum Abbruch der baulichen Anlagen nach bereits erfolgter Ankündigung kurzfristig einreichen wird, muss außerhalb jeglicher regulärer Sitzungen das formale Prozedere durchgeführt werden um überhaupt eine Chance zu haben inner- halb von vier Wochen die Formalien so abgeschlossen zu haben, dass eine Veränderung der vor- handenen baulichen Anlagen gesteuert werden kann. In diesem Zusammenhang sind eine Vielzahl von Mitzeichnungen, Beratungen sowie Unterzeichnungen der Vorgänge sowie der Bekanntma- chungstexte erforderlich, die nur ‚von Hand zu Hand‘ in der zur Verfügung stehenden Zeit abgewickelt werden können. Darüber hinaus können die Vorgänge aufgrund einzuhaltender Formalien weitestge- hend nur nacheinander und nicht parallel behandelt werden. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse — Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 25.06.2019 Zugestimmt Gez. A. Hupke, BBM Gez. G. Leitner, CDU 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung – siehe Anlage 3 – Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht besei- tigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen An- lagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen Anlage 1 Plan Anlage 2 Satzung Anlage 2 Anlage zur Satzung Anlage 3 Begründung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Große Budengasse
- Salomonsgasse
- Laurenzplatz
- Am Hof
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Details
- Aktenzeichen
- 2145/2019
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 25.06.2019
- Erstellt
- 14.06.2019 09:55