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2145/2019

Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord; Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 25.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 27.06.2019, TOP 3.23

Anlage 3 Begründung

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Anlage 2

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Anlage 2 Plan

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Anlage 1

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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 3 Begründung

2816 Zeichen

A N L A G E  3   
 
Begründung zur Veränderungssperre 
"Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am ___.___.2019 durch eine 
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) entschieden, nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen 
Bebauungsplan für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große 
Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze 
des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter 
Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse —
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
aufzustellen, mit dem Ziel, ein kleinteiliges, gemischt genutztes Quartier mit Wohnen und 
Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen. 
 
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Hohen 
Domkirche, in unmittelbarer Nähe zum Historischen Rathaus und der Funktion des Laurenz-
Carrés als Eingang für die Via Culturalis, die planerischen Ziele sowie eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung zu sichern. Das Plangebiet ist ein wichtiges 
Entwicklungspotential der Kölner Innenstadt und es bedarf einer besonderen Sorgfalt bei der 
Entwicklung des Standortes sowohl in Bezug auf die künftige Nutzung als auch auf die 
städtebauliche Einbindung. Gleichzeitig muss ein behutsamer Umgang mit der 
Stadtgeschichte sichergestellt werden. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen 
entlang der Via Culturalis werden maßgeblichen Einfluss auf die städtebaulichen 
Blickbeziehungen haben. 
Um die planerischen Ziele sowie eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird – auf  
Basis des 1. Preises des 2018 durchgeführten städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens 
des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln – ein 
Bebauungsplanverfahren erforderlich. Im Hinblick auf die Baudenkmäler angrenzend sowie 
benachbart zum Planbereich werden denkmalpflegerische Belange zu berücksichtigen sein. 
Der rechtsgültige einfache Bebauungsplan Nummer 67450/03 kann diese Sicherung nicht 
gewährleisten. 
 
Gleichermaßen gilt es, in ebendiesem sensiblen Umfeld die Abbrucharbeiten im Areal 
"Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" mit den Zeitplänen des 
Bebauungsplanverfahrens sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und 
Realisierung in Übereinstimmung zu bringen. Ohne den Beschluss einer 
Veränderungssperre ist eine Koordination des Abbruchs und damit auch der Dauer der 
Baugrube nicht möglich. 
Zur Sicherung der Planung ist eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch 
(BauGB) notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen.

Anlage 2

2870 Zeichen

A N L A G E  2  
  
 
S a t z u n g 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord – 
Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“  
vom __.__.2019 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom ___.___.2019 aufgrund der §§ 14, 
16 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) – in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – in Verbindung mit § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW 
S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese 
Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 2 
Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am ___.___.2019 einen 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen den 
Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des 
Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen 
Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, 
Marspfortengasse und Sporergasse – Arbeitstitel: „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-
Carré)“ – in Köln-Altstadt/Nord gefasst. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz 
gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer

bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der 
Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der 
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich 
abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 
zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 2 Plan

183 Zeichen

05025100150 MeterN
StadtplanungsamtAnlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 1

394 Zeichen

Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtSatzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)
Maßstab  1 : 2 500Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

4710 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Verr Az 
Vorlagen-Nummer 
 2145/2019 
Freigabedatum 
  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-
Altstadt/Nord 
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.09.2019 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Mit E-Mail vom 31.05.2019 kündigt die Gerchgroup AG Düsseldorf gegenüber der Verwaltung an, 
kurzfristig die Abbruchanträge für das Projekt Laurenz-Carré einzureichen. 
 
Im sensiblem Umfeld des Welterbes Kölner Dom sieht die Verwaltung das dringende Erfordernis, 
dass die Abbrucharbeiten des Areals "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" mit den Zeitplä-
nen des Bebauungsplanverfahrens sowie der anschließenden Genehmigungsplanung und Realisie-
rung in Übereinstimmung gebracht werden. 
 
Ohne Veränderungssperre zum vorangegangenen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungs-
planverfahrens - Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord, ist 
es nicht möglich, Abrissvorhaben zu beeinflussen und somit hat die Stadt keine Möglichkeit, die Dau-
er der Baugrube mit dem Bebauungsplanverfahren sowie der Genehmigungsplanung zu koordinieren.  
Zum Hintergrund: Aufgrund der veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ist mit der letzten 
Novellierung der BauO NRW der Abbruch baulicher Anlagen nur noch anzuzeigen (einen Genehmi-
gung ist nicht mehr erforderlich). Darüber hinaus ist für eine Reaktion der Kommune nur noch ein 
Monat Zeit, die Tätigkeiten zu steuern (nicht mehr wie bisher drei Monate). In diesem Fall bedeutet 
steuern, dass zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung ein Aufstellungsbeschluss für das Areal 
sowie aufgrund der Steuerung von Abbruchaktivitäten ein Beschluss über den Erlass einer Verände-
rungssperre erforderlich sind. 
 
Unter der Annahme, dass der Vorhabenträger die Unterlagen zum Abbruch der baulichen Anlagen 
nach bereits erfolgter Ankündigung kurzfristig einreichen wird, muss außerhalb jeglicher regulärer 
Sitzungen das formale Prozedere durchgeführt werden um überhaupt eine Chance zu haben inner-
halb von vier Wochen die Formalien so abgeschlossen zu haben, dass eine Veränderung der vor-
handenen baulichen Anlagen gesteuert werden kann. In diesem Zusammenhang sind eine Vielzahl 
von Mitzeichnungen, Beratungen sowie Unterzeichnungen der Vorgänge sowie der Bekanntma-
chungstexte erforderlich, die nur ‚von Hand zu Hand‘ in der zur Verfügung stehenden Zeit abgewickelt 
werden können. Darüber hinaus können die Vorgänge aufgrund einzuhaltender Formalien weitestge-
hend nur nacheinander und nicht parallel behandelt werden.

2 
 
 
 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem 
Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet zwischen den Straßen 
Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der 
nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 
und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse —
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord in der zu diesem 
Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
25.06.2019  Zugestimmt  Gez. A. Hupke, BBM  Gez. G. Leitner, CDU

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Problemstellung 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
Begründung 
– siehe Anlage 3 – 
 
Auswirkungen 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht besei-
tigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder 
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.  
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen An-
lagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht 
vorgenommen werden. 
 
 
3 Anlagen 
Anlage 1 Plan 
Anlage 2 Satzung 
Anlage 2 Anlage zur Satzung 
Anlage 3 Begründung

Beratungsverlauf (1)

27.06.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Große Budengasse
  • Salomonsgasse
  • Laurenzplatz
  • Am Hof

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Details

Aktenzeichen
2145/2019
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
25.06.2019
Erstellt
14.06.2019 09:55