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1862/2025

Jahresbericht 2024 Kölner Haus des Jugendrechts

Mitteilung Ausschuss 17.06.2025

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Anlage 1: Jahresbericht Haus des Kölner Haus des Jugendrechts 2024

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Anlage 1: Jahresbericht Haus des Kölner Haus des Jugendrechts 2024

45550 Zeichen

Jahresbericht  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2024 
 
Das Kölner 
Haus des 
Jugendrechts

I 
 
Inhalt 
1 WER WIR SIND  .......................................................................................................................................... 1 
2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN  .............................................................. 2 
2.1  Ratsbeschluss  2 
2.2  Umsetzung  2 
2.3  Kooperationspartner:innen  5 
3 ZIELE  ............................................................................................................................................................. 6 
3.1  Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen  8  
3.2  Aufnahmekriterien  8 
4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN  ............................................................................................................. 9 
4.1  Standardisierte Sondierung durch die Polizei Köln  10  
4.2  Standardisierte Sondierung durch das Jugendamt Köln 11  
4.3  Ausnahmen  12  
4.4  Auswertungsbesprechung 12  
4.5  Programmteilnehmer:innen 13  
5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME  ................................................................................................. 14  
5.1  Besonderheiten der Sachbearbeitung 14  
5.2  Entlassung  15  
5.3  Fallkonferenzen  17  
6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS  .................................................................. 19  
6.1  Schnittstellenmanagement  19  
6.2  Besprechungsarchitektur  20  
6.3  Versand von Ermittlungsakten  20  
6.4  Post 21  
6.5  Sonstige Kommunikation 21  
6.6  Koordinationsstelle 21  
7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN  .................................................................................. 22  
8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT  ............................................................................................... 23  
9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE  ................................................................. 24  
9.1  Prozessevaluation 25  
9.2  Statistische Ergebnisse  26  
9.3  Verfahrensdauer  26  
9.4  Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage)  27  
9.5  Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwalt-schaft Köln (Tage)  27

II 
 
10  FAZIT  .......................................................................................................................................................... 28  
11  HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS  ....................................... 28  
12  Erste gemeinsame Konferenz der Häuser des Jugendrechts NRW  .............................. 29  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktion 
 
Susanne Monsieur - Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6 
50939 Köln 
 
Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen

1 
 
 
1 WER WIR SIND 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der 
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.  
Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensiv täterinnen und 
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass 
Jugendstrafe vermieden werden kann. 
Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende M enschen ein, die 
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sin d und denen eine 
beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukun ft vorhergesagt wird. 
Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend i m polizeilichen Kontext als 
Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als 
Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in s ozialen Problemlagen 
bezeichnet werden.

2 
 
2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN 
 
2.1  RATSBESCHLUSS 
Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien 
veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und 
institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis 
dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 
19.06.2007 fasste: 
„Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den  
Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltscha ft und Jugendhilfe ein 
Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus 
des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit  ermöglicht, um 
strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit ze itnahe Reaktionen auf 
jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“ 
Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende 
Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln 
eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf 
Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu 
beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte 
der Erörterungen. 
 
2.2  UMSETZUNG  
Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und 
charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt 
eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden 
fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten 
aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung, 
einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr 
große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele

3 
 
Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz 
keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt. 
 
Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver-
dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren 
entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass 
die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen 
ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller 
aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich 
sind. 
 
Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln  
(Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS)  
 
3709 
4087 
4795 4876 4713 4892 4454 
4196 4150 
4495 4562 4344 4150 
3579 
4023 
3176 3009 
3872 
4278 
3735 
3324 
3642 
4436 4518 4605 4687 4977 
4923 4743 4983 
5287 5168 
4628 
4024 
4386 
3524 
3127 
3428 
3809 
3439 
7033 
7729 
9231 9394 9318 
9579 9431 
9119 8893 
9478 
9849 
9512 
8778 
7603 
8409 
6700 
6136 
7300 
8087 
7174 
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 201 7 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 
Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 
Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV)  gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer 
auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig 
sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. 
Definition Tatverdacht  gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem 
polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher 
Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. 
Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen .

4 
 
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im 
Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders 
„belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der  Aktivitäten und 
Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der 
Maßnahmen zu erreichen. 
 
So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass 
die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden 
Straftäter:innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten 
Pilotprojekt begegnet werden muss. 
 
Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die 
bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von 
sogenannten Intensivtäter:innen beschlossen die Exp erten, die 
Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. 
In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass 
eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten  Kooperation am ehesten 
durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu 
erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des 
ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen 
Wirkbetrieb aufnehmen konnte.

5 
 
2.3  KOOPERATIONSPARTNER:INNEN 
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner:innen Polizei 
Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des 
Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 17 Mitar beitende der 
Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeitende der Staatsa nwaltschaft Köln ihren 
Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner:innen haben über die gemeinsame 
Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten.  
 
Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im 
Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und  Heranwachsende im 
Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter 
handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit 
dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. 
 
Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der 
Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des 
Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die 
Teilnehmenden der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, a lle Verfahren gegen die 
StA Köln -
Dezernat 169 
Stadt Köln 
Jugendgerichtshilfe 
Polizei Köln - KK 43

6 
 
als Intensivtäter:innen eingestuften Taschen- und T rickdiebe sowie ein Teil-
Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. 
 
Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von 
jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer :innen alle 
Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das 
Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des  Innern NRW finanzierte 
Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier 
angesiedelt. 
 
Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäter:innen-
Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und de r Geschäftsordnung 
für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des 
Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über 
Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I 
und §§ 67 bis 85a SGB X. 
 
 
 
3 ZIELE 
 
Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung 
formuliert: 
Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter:innen sollen 
nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der 
Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung 
der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit 
beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven 
Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die 
Zusammenarbeit mit externen Partner:innen (Staatsan waltschaft Köln, 
Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu  intensivieren und 
fortlaufend zu optimieren.

7 
 
 
 
 
Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts 
aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die 
Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente 
Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus 
dem Kooperationsvertrag lauten: 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet 
Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden 
Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele: 
 
• strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und 
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und 
dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu 
ermöglichen, 
• kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden 
Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rückfallq uote zu 
verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren

8 
 
• und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung 
des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der 
Stadt Köln zu schaffen.    
 
Nicht nur die Probleme, sondern die Ursachen der Ju gendkriminalität sollen 
bekämpft werden. Dazu beschäftigt sich das Haus des  Jugendrechts mit 
denjenigen, die am bestehendem Helfersystem geschei tert, daran „vorbei 
geschliddert“ oder von diesem vergessen wurden. Es geht um die 
bestmögliche Betreuung von Jugendlichen, deren Pers önlichkeitsentwicklung 
bisher noch nicht ausreichend gefördert werden konnte. Ein ganzheitlicher und 
würdevoller Umgang, bei dem die Persönlichkeit der Jugendlichen im 
Mittelpunkt steht, hat oberste Priorität. 
3.1  ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN 
Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrec hts widmen sich 
(bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendl ichen und 
heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtli ch in Erscheinung 
getreten sind und in der Regel besondere soziale Pr oblemlagen aufweisen. 
Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann z u der Prognose einer 
beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Ka rriere und somit zur 
Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen 
3.2  AUFNAHMEKRITERIEN 
Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe 
haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer  Meinung nach einer 
Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen 
behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der 
Auswertungsbesprechung (siehe S. 12) vom Vorschlage nden vorgestellt und 
abschließend diskutiert werden.

9 
 
Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur 
Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr 
Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. 
 
Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermitt lung geeigneter 
Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und 
dem Jugendamt Köln.  
Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines  Qualitätszirkels 
überarbeitet. 
 
 
4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN 
 
1.  Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 
2.  Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von 
12 Monaten 
(Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, 
Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche 
Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, 
Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 
3.  Sehr gute Beweislage bei allen Taten 
(Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r 
Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage 
wahrscheinlich) 
4.  Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer 
Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen 
Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. 
Kontrolldruck, Hilfen) 
5.  Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer  zu erreichen

10 
 
6.  „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen 
7.  Wohnort Köln 
(Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 
und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s 
Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls 
Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in 
bzw. der Wegzug aus Leverkusen) 
 
Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms 
haben die Kooperationspartner:innen  folgende Regelungen vereinbart: 
Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden 
noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung 
„Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“.   
 
Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden 
bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer  Taten vor und begehen 
die Programmteilnehmenden danach eine weitere Tat m it hinreichendem 
Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung  
„Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“. 
4.1  STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN 
Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen 
und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen 
mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher 
beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser 
Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung  des PP Köln (VIVA) und 
nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien 
verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht 
ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten 
erfolgt eine Faktorisierung.  Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so

11 
 
genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge 
in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz.  
Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter, 
Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte,  aktuelle 
Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum, 
delinquente Peer pp.  
Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen  
  
4.2  STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT 
KÖLN 
Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur 
Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in 
Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch 
Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind.  
Beispiele typischer sozialer Problemlagen: 
● kaum Erziehungseinfluss 
● Schulverweigerung 
Step 1: Mindestens 5 Straftaten 
Step 2: Faktorisierung der Straftaten 
Faktor 5 : Raub, räub. Erpressung 
Faktor 4: Körperverletzung 
Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit 
Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen 
Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände 
Step 3: Erstellung der Rankingliste 
1) P. 17 Jahre männlich 
2) D. 15 Jahre männlich 
3) C. 14 Jahre weiblich 
4) ...

12 
 
● fehlende familiäre Einbindung 
● gefährdender Konsum von Drogen 
● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld  
● Straffälligkeit der Eltern 
 
Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun 
Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat:inne nvorschläge sowie 
weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen w erden auch 
geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt.  
 
4.3  AUSNAHMEN 
Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In  solchen Ausnahmefällen ist 
ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung 
der Personaldaten schriftlich zu begründen und den 
Kooperationspartner:innen vorzulegen. 
 
4.4  AUSWERTUNGSBESPRECHUNG 
Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des 
Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden 
Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser 
Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner:inn en im Haus (siehe 2.3). 
Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig  erfolgen, das heißt, die 
begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen/e ine Partner:in hat 
aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der/die 
Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. 
Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche 
zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidat:i nnenbestimmung für 
Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus 
werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im 
Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt.

13 
 
4.5  PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN               
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung. 
 
 
Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2024 waren 4 weiblich. 
 
 
92 85 84 
65 
53 52 59 53 49 43 46 45 41 35 31 33 
54 
46 48 54 
69 62 
73 77 82 80 79 77 
67 60 
73 75 
146 
131 132 
119 122 114 
132 130 131 123 125 122 
108 
95 
104 108 
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1 2022 2023 2024 
Jugendliche Heranwachsende Summe 
108 
Programmteilnehmer: innen 
Köln 106 
35 Jugendliche 
71 Heranwachsende 
LEV 2 
1 Jugendlicher 
1 Heranwachsender

14 
 
5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME 
 
5.1  BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG 
Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die 
Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die 
ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die 
Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt:  
 
o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei  
• Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsüberg reifend 
nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin.  
• Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter:innen  (bei 
mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahre n gegen 
Intensivtäter:innen immer vor demselben Richter verhandelt. 
• Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommiss ariat 43 
und die zuständigen Beamt:innen des Bezirks- und 
Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. 
o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t 
(Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). 
• Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der 
Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu 
machen. 
• Anklage aller nachweisbaren Straftaten 
• Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den 
Sonderdezernenten wahrgenommen.

15 
 
o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen 
Dienst der Stadt Köln 
o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch 
Jugendamt und Polizei 
• Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen 
zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und 
Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen 
Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die 
Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. 
o Einberufung von Fallkonferenzen 
o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:in nen im Haus 
erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Ak tenaustausch 
zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 
 
 
5.2  ENTLASSUNG  
Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem 
Programm bestimmte Voraussetzungen.

16 
 
 
 
Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts 
bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der 
Kooperationspartner:innen.  
 
Mehrfach- oder Intensivtäter:innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses 
des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres  ohne positive Prognose 
ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des 
Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter:innen, 
übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 4 Personen. 
 
Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder 
mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so 
gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen / 
Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach 
Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter: innen hat das Ziel, eine 
erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiede reingliederung in die 
Gesellschaft zu fördern. Die Jugendlichen und Heran wachsenden erfahren 
hierdurch, auch während der Haft, einen durchgängig en persönlichen Bezug 
Optionale Entlassung 
→ Mind. 6 Monate 
Legalbewährung + pos. 
Prognose und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung 
oder 
→ Seit mind. drei Monaten 
in stationärer Unterbringung 
gem. § 34 SGB VIII oder 
gem. § 1631b BGB und 
Einvernehmen über das 
Ausscheiden in der 
Auswertungsbesprechung 
Obligatorische Entlassung 
→ Legalbewährung von 
mind. 12 Monaten 
oder 
→ Wegzug aus Köln 
oder 
→ Vollendung des 21. 
Lebensjahres

17 
 
und eine fachgerechte Betreuung, die als Grundlage der Resozialisierung 
dient.  
 
5.3  FALLKONFERENZEN 
Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige,  in jedem Fall aber 
einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations-
partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weit erer fallbezogener 
Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und  Aufgaben mit den im 
Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Inte nsivtäter:innen befasst 
sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, ein e weitere Gefährdung des 
Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkon ferenz kann zum Beispiel 
sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark 
zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder:innena nsprachen der 
Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer o der nicht mehr zu 
erreichen ist. 
 
 
Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem 
wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele 
sind:  
● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der 
 Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Verme idung von 
 Jugendstrafe. 
● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. 
● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten  die 
 Situation sowie Konsequenzen bei ungehindertem For tgang 
 aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen . 
 
Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen

18 
 
Teil I Fallbesprechung 
Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: 
• Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution  
• Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall 
• Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten 
• Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r 
Fallkonferenz  
• Abstimmung der Botschaften an die Jugendlichen und deren 
Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden  
• Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der 
Fallkonferenz 
 
Teil II Ergebnismitteilung 
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren 
Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der  Ergebnisse an die 
Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den 
Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame 
Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen, 
mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu 
benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu  fördern. Zur 
Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B.  Angebote der 
Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten.  
 
Teil  I 
Fallbesprechung 
Teil II 
Ergebnismitteilung 
Teil III 
Erörterung

19 
 
Teil III Erörterung 
Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min 
vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen-
sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II 
bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei 
ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der 
regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber 
sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz  ergeben, unmittelbar und 
nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. 
Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und an 
alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten 
Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat:innen und 
ggf.  deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II. 
 
Im Jahr 2024 wurden 10 Fallkonferenzen durchgeführt. 
 
 
6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS  
 
6.1  SCHNITTSTELLENMANAGEMENT 
Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft  am Salierring wurde im 
Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein 
Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion 
eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination  der Anliegen der im Haus 
ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen.  So 
werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich 
Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in  die 
Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend 
den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt.

20 
 
6.2  BESPRECHUNGSARCHITEKTUR 
Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende 
regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: 
• Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) 
• Leitungsbesprechungen (ca. 1 pro Jahr) 
• Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) 
• Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) 
• Schwellentäter:innen-Gespräche (monatlich / bis zu 3 
Schwellentäter:innen) 
 
Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und 
Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat:innen bzw. die 
einzelfallbezogene Besprechung eines/einer bestimmt en Kandidaten/in des 
Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem 
Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von 
dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art 
bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den 
Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Ab stimmungen getroffen 
und Organisatorisches besprochen werden. Über die 
Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Them en mit 
Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dor t gespiegelt und 
Entscheidungen eingeholt werden.  
Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei 
Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der 
Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen 
werden.  
 
6.3  VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN 
Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem 
Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft 
übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige  Dienstpost versandt. Die

21 
 
Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im 
Haus bzw. von „Hand zu Hand“. 
 
6.4  POST 
Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperati onspartner:in zugestellt 
werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe 
erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese 
Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage, 
sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe 
entsprechende Absprachen möglich.  
 
6.5  SONSTIGE KOMMUNIKATION 
Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und 
Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von 
Intensivtäter:innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und 
unmittelbar zwischen den Kooperationspartner:innen übermittelt. Dieser 
ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermögli cht es den 
Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender 
Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem fr ühen Verfahrensstadium 
Maßnahmen zu ergreifen oder auf die Jugendlichen /Heranwachsenden 
einzuwirken. 
 
6.6  KOORDINATIONSSTELLE 
Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer 
kontinuierlichen Koordination, d. h. eines/einer ze ntralen und neutralen 
Ansprechpartners/Ansprechpartnerin im Haus. Neben d er Vor- bzw. 
Nachbereitung und der Durchführung sämtlicher Bespr echungen sowie der 
Fallkonferenzen, der Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung 
und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen un d der kontinuierlichen 
inhaltlichen Fortentwicklung der Kooperation geht e s bei dieser Funktion im

22 
 
Weiteren darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betrei ben bzw. Termine bzgl. der 
Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu 
betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu 
beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechp artner/zentrale 
Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. 
Seit Januar 2020 übernimmt Frau Susanne Monsieur vo n der 
Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe. 
  
 
 
7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN 
 
Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk 
aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem 
Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder  der Stadt Köln, wie z. B. 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, 
besteht eine enge Kooperation mit: 
• Landgericht Köln 
• Amtsgericht Köln 
• Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, 
Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) 
• Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten 
• Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt 
• Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des 
Landgerichts Köln

23 
 
8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT 
 
Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäter:innen-
Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellent äter:innen handelt es 
sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufg rund ihrer 
erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastende r Faktoren den 
Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. 
Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/ 
Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen-Vorschläg e in der 
Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiede t. Bei der Bewertung, 
welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht 
nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und 
Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das 
Intensivtäter:innen-Programm stehen. Es wird auch i n Betracht gezogen, bei 
welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich  der Installierung von 
Hilfen zur Erziehung bestehen. 
Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehre re – und seine/ihre 
Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des 
Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die 
Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der 
jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer 
Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den  Gesprächen jedoch auch 
darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung  zu unterstützen und 
mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe 
anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an die 
Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsbe rechtigten sollen 
kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist 
es insbesondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für 
Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen. 
Im Berichtsjahr 2024 wurden insgesamt 18 Jugendlich e ausgewählt. Davon 
nahmen 9 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberecht igten das angebotene 
Gespräch wahr. 9 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht. Seit 2016 wurden

24 
 
von den insgesamt 124 für das Schwellentäter:innen-Programm ausgewählten 
Personen später 19 Kandidat:innen in das Intensivtä ter:innen-Programm 
aufgenommen. Im Jahr 2024 wurde keine Person aus de m 
Schwellentäter:innen-Programm in das Intensivtäter: innen-Programm 
aufgenommen. 
Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die 
Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende 
Informationen über die angezeigten Straftaten erhielten. Zum anderen war für 
die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den 
Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem 
Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das 
Intensivtäter:innen-Programm und dessen Aufnahmekri terien, aber auch über 
Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. 
  
 
9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE 
 
Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts 
erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die 
Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und 
konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des  Landeskriminalamtes NRW, 
dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für  Personal- und 
Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden 
Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig 
durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts.  
Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung 
definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den 
Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche 
zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die 
Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung.

25 
 
9.1  PROZESSEVALUATION 
 
Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im 
Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter des Hauses, im Jahre 2010 und wurde dur ch einen DGQ-Auditor 
Qualität durchgeführt (www.dgq.de). 
Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier 
resümiert der Auditor:  
 
„Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten 
Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar 
bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. 
Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im 
Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der 
Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird 
insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits 
deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten  keine wesentliche 
Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. 
Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich 
zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. 
Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der 
Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und 
dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die 
 
 
Prozessaudit:  Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängig e 
Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene  Handlungsabläufe 
tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch di e Frage, ob 
mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gew ünschte Ergebnis 
überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung de s Audits erfolgt im 
Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftig ten an ihren 
Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die 
Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarbeite rinnen und 
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audi ts ihre Probleme im 
Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

26 
 
bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen 
Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der 
Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die 
Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden.  
Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Koop erationspartner:innen 
vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit i m Rahmen der 
gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 
 
9.2  STATISTISCHE ERGEBNISSE 
Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das 
repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der 
Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrf achtäter:innen vor dem 
Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 200 9 wurde aus der 
Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonati ger Zeitraum vor als 
auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten 
Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation 
gekennzeichnet war. 
 
9.3  VERFAHRENSDAUER 
Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die 
Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im 
Intensivtäter:innen-Programm, somit in der personen orientierten 
Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet.  
 
Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die 
Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43 
bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft.

27 
 
Unschärfen durch z.B.  mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind 
zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so  verteilt, dass diese 
Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 
 
9.4  VERFAHRENSDAUERN KRIMINALKOMMISSARIAT 43 (TAGE) 
 
 
9.5  VERFAHRENSDAUERN DEZERNAT 169 DER STAATSANWALT-
SCHAFT KÖLN (TAGE) 
 
 
Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle  Verfahren des Dezernats 
169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch  z. B. Fertigung der 
Anklageschrift, ausgewertet. 
 
 
 
42,9 
46,9 
36,3 
33,3 
44,4 
27,9 
24,7 
33,0 
30,0 32,0 33,0 31,0 
44,0 
37,0 
31,0 
34,4 
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1 2022 2023 2024 
28,0 25,5 
15,9 13,8 
27,4 
21,4 
16,2 
11,9 11,2 12,0 13,5 
21,0 23,7 25,1 26,6 23,5 
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024

28 
 
10  FAZIT  
 
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 liegt 
weiterhin auf ‚Vor-Corona-Niveau‘. Die durchschnitt liche Bearbeitungszeit bei 
der Staatsanwaltschaft ist wieder leicht gesunken. Allerdings dürfte sich längere 
Laufzeiten weiterhin durch die ‚notwendige Pflichtverteidigung‘ ergeben. 
In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt 
sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 52 Tagen. Im Jahr 2019 waren 
es noch 46,5 Tage.  Die ‚notwendige Pflichtverteidi gung‘ und die damit 
verbundenen Wartezeiten wirkt weiterhin als ‚Bremse‘. 
 
 
 
11  HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES 
JUGENDRECHTS 
 
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen 
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter: innen-Programm des 
„Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, ge staltet sich individuell 
recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits v or Programmaufnahme 
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, te ilweise werden diese 
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. 
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das 
Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht 
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren, 
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar 
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge 
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht 
zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen 
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die 
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte.

29 
 
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es 
auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, 
die Teilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen 
anzunehmen. 
 
 
12  ERSTE GEMEINSAME KONFERENZ DER HÄUSER DES 
JUGENDRECHTS NRW 
 
Im Mai 2024 hatte das Kölner Haus des Jugendrechts die Häuser des 
Jugendrechts in NRW zu einer ersten gemeinsamen Konferenz eingeladen. 
 
In diesem erstmalig zusammengekommenen Gremium, ver treten durch die 
sieben Häuser des Jugendrechts NRW, konnten gemeins ame Themen 
besprochen, Wünsche geäußert und gemeinschaftliche Anliegen 
verschriftlicht werden.  
 
Zu diesen zählte der Austausch über die veränderten  Arbeitsweisen der 
Kooperationspartner:innen seit der Eröffnung von de n Häusern des 
Jugendrechts sowie die Thematik des Vollzugs in fre ien Formen. Abschließend 
wurde der Erlass des Innenministeriums zur Bekämpfu ng der Kriminalität von 
Mehrfach-/ und Intensivtäter:innen besprochen. 
 
Auch der Nordrhein-Westfälische Justizminister Dr. Benjamin Limbach stattete 
der Zusammenkunft einen kurzen Besuch ab und richte te seinen Gruß und 
seinen Dank an die Arbeit aller Mitarbeitenden in d en unterschiedlichen 
Häusern des Jugendrechts NRW.

30 
 
 
 
 
 
Insgesamt war die gemeinsame Konferenz der Häuser d es Jugendrechts ein 
voller Erfolg.  
 
Wir freuen uns auf ein gemeinsames Wiedersehen bei der nächsten Konferenz 
der Häuser des Jugendrechts NRW im Juni 2025 in Paderborn.

31 
 
Erreichbarkeit des Kölner Haus des Jugendrechts 
 
Für das Haus des Jugendrechts Köln als Koordinatorin: 
 
Susanne Monsieur 
Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie 
511/51 Jugendgerichtshilfe 
Koordinatorin im Kölner Haus des Jugendrechts 
Am Justizzentrum 6, 50939 Köln 
 
Tel.: 0221/221-25129 
Fax: 0221/221-30556 
e-mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de

Mitteilung Ausschuss

528 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 17.06.2025 
 1862/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 24.06.2025 
 
Jahresbericht 2024 Kölner Haus des Jugendrechts 
Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staats-
anwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbe-
richt erstellt. 
 
Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung dem Jugendhilfeausschuss zur 
Verfügung. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

24.06.2025 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1862/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.06.2025
Erstellt
06.06.2025 12:39