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Jahresbericht 2024 Kölner Haus des Jugendrechts
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Anlage 1: Jahresbericht Haus des Kölner Haus des Jugendrechts 2024
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Jahresbericht 2024 Das Kölner Haus des Jugendrechts I Inhalt 1 WER WIR SIND .......................................................................................................................................... 1 2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN .............................................................. 2 2.1 Ratsbeschluss 2 2.2 Umsetzung 2 2.3 Kooperationspartner:innen 5 3 ZIELE ............................................................................................................................................................. 6 3.1 Zielgruppe/Auswahl der Programmteilnehmer:innen 8 3.2 Aufnahmekriterien 8 4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN ............................................................................................................. 9 4.1 Standardisierte Sondierung durch die Polizei Köln 10 4.2 Standardisierte Sondierung durch das Jugendamt Köln 11 4.3 Ausnahmen 12 4.4 Auswertungsbesprechung 12 4.5 Programmteilnehmer:innen 13 5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME ................................................................................................. 14 5.1 Besonderheiten der Sachbearbeitung 14 5.2 Entlassung 15 5.3 Fallkonferenzen 17 6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS .................................................................. 19 6.1 Schnittstellenmanagement 19 6.2 Besprechungsarchitektur 20 6.3 Versand von Ermittlungsakten 20 6.4 Post 21 6.5 Sonstige Kommunikation 21 6.6 Koordinationsstelle 21 7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN .................................................................................. 22 8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT ............................................................................................... 23 9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE ................................................................. 24 9.1 Prozessevaluation 25 9.2 Statistische Ergebnisse 26 9.3 Verfahrensdauer 26 9.4 Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) 27 9.5 Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwalt-schaft Köln (Tage) 27 II 10 FAZIT .......................................................................................................................................................... 28 11 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS ....................................... 28 12 Erste gemeinsame Konferenz der Häuser des Jugendrechts NRW .............................. 29 Redaktion Susanne Monsieur - Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6 50939 Köln Mit freundlicher Unterstützung der Kooperationspartner:innen 1 1 WER WIR SIND Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln. Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensiv täterinnen und Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass Jugendstrafe vermieden werden kann. Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende M enschen ein, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sin d und denen eine beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukun ft vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend i m polizeilichen Kontext als Intensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in s ozialen Problemlagen bezeichnet werden. 2 2 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - GRUNDLAGEN 2.1 RATSBESCHLUSS Angeregt durch eine Diskussion in der Öffentlichkei t und den Medien veranstaltete der Rat der Stadt Köln im Mai 2007 ei n behörden- und institutionsübergreifendes Hearing zum Thema Jugend kriminalität. Ein Ergebnis dieses Hearings war nachfolgender Beschluss, den der Rat in seiner Sitzung vom 19.06.2007 fasste: „Die Verwaltung wird gebeten, in Abstimmung mit den Kooperationspartner:innen Polizei, Staatsanwaltscha ft und Jugendhilfe ein Pilotprojekt zu entwickeln, welches analog zum Stuttgarter Modell eines „Haus des Jugendrechts“ eine konzentrierte Zusammenarbeit ermöglicht, um strafrechtliche Verfahren zu verkürzen und damit ze itnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Aktivitäten zu ermöglichen.“ Zur Prüfung und Umsetzung dieses Auftrags wurde die behördenübergreifende Arbeitsgruppe „Netz des Jugendrechts“ unter Federfü hrung der Stadt Köln eingerichtet. Insbesondere die Notwendigkeit zeitna her Reaktionen auf Jugendkriminalität sowie das Erfordernis, die Verfa hren insgesamt zu beschleunigen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, waren dabei Objekte der Erörterungen. 2.2 UMSETZUNG Jugendkriminalität ist in erster Linie ein entwickl ungsbedingtes Phänomen und charakterisiert sich durch Ubiquität, Episoden- und Bagatellhaftigkeit. Das heißt eine große, unspezifische Gruppe der Jugendlichen u nd Heranwachsenden fällt nur wenige Male, häufig nur einmal und dann i n der Regel mit Straftaten aus dem Bereich der Bagatelldelikte (z. B. Diebstah l, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung) auf. Hier handelt es sich zahlenmäßig um eine sehr große Gruppe, die insbesondere bei Polizei und Staa tsanwaltschaft viele 3 Ressourcen bindet, aber auf Grund der Episodenhafti gkeit ihrer Delinquenz keine Veranlassung zu nachhaltigen behördlichen Reaktionen gibt. Durchaus problematisch hingegen ist die Gruppe der Mehrfachtatver- dächtigen (MTV), aus der heraus sich häufig folgenr eiche kriminelle Karrieren entwickeln. So hat eine Untersuchung des Polizeipräsidiums Köln ergeben, dass die Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren einen Anteil von ca. 5 % an allen ermittelten Tatverdächtigen unter 21 Jahren haben, jedoch für ca. 30 % aller aufgeklärten Taten der Tatverdächtigen dieser Alter sgruppe verantwortlich sind. Entwicklung der Tatverdächtigen (TV) U 21 im Stadtgebiet Köln (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik PKS) 3709 4087 4795 4876 4713 4892 4454 4196 4150 4495 4562 4344 4150 3579 4023 3176 3009 3872 4278 3735 3324 3642 4436 4518 4605 4687 4977 4923 4743 4983 5287 5168 4628 4024 4386 3524 3127 3428 3809 3439 7033 7729 9231 9394 9318 9579 9431 9119 8893 9478 9849 9512 8778 7603 8409 6700 6136 7300 8087 7174 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 201 7 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Jugendliche (14-17) Heranwachsene (18-20) Summe U 21 Definition Mehrfachtatverdächtige (MTV) gemäß PKS: Die PKS bezieht sich immer auf Kalenderjahre und weist Personen, die in einem solchen Zeitraum verdächtig sind, mindestens 5 Straftaten begangen zu haben, als MTV aus. Definition Tatverdacht gemäß PKS: Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureiche nder tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter:innen, Anstifter:innen und Gehilf:innen . 4 Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis richtete die Polizei Köln sich bereits im Jahr 2004 strategisch auf die Bekämpfung der Krimin alität von besonders „belasteten“ MTV aus, um durch die Fokussierung der Aktivitäten und Maßnahmen auf diese Zielgruppe eine größtmögliche E ffizienz der Maßnahmen zu erreichen. So kam auch die Arbeitsgruppe "Netz des Jugendrechts" zu dem Ergebnis, dass die große Menge der „normalen“ jugendlichen und her anwachsenden Straftäter:innen nicht die Zielgruppe ist, der mit dem im Ratsbeschluss skizzierten Pilotprojekt begegnet werden muss. Mit Blick auf die hohen Zahlen Mehrfachauffälliger und insbesondere die bereits guten Erfolge des Kölner Konzepts zur Bekäm pfung der Kriminalität von sogenannten Intensivtäter:innen beschlossen die Exp erten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich analog des Ratsbeschlusses zu optimieren. In einer umfangreichen Verfahrensanalyse konnte herausgestellt werden, dass eine weitere Verbesserung dieser bereits sehr guten Kooperation am ehesten durch den räumlichen Zusammenzug in ein „Kölner Haus des Jugendrechts“ zu erreichen sei. Damit waren die „Weichen gestellt“ f ür die Realisierung des ersten Haus des Jugendrechts in Nordrhein-Westfalen , das im Juni 2009 seinen Wirkbetrieb aufnehmen konnte. 5 2.3 KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die Kooperatio nspartner:innen Polizei Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen in der Liegenschaft Am Justizzentrum 6 ansässig. Insgesamt haben im Haus des Jugendrechts 20 Mitarbeitende der Polizei, 17 Mitar beitende der Jugendgerichtshilfe und 3 Mitarbeitende der Staatsa nwaltschaft Köln ihren Arbeitsplatz. Alle Kooperationspartner:innen haben über die gemeinsame Zielgruppe hinaus weitere fachliche Zuständigkeiten. Gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag begleitet die Juge ndgerichtshilfe im Jahresdurchschnitt aktuell ca. 3000 Jugendliche und Heranwachsende im Verfahren vor dem Jugendgericht. Bei über 90 % dies er jungen Straftäter handelt es sich um Menschen, die entwicklungsbeding t und episodenhaft mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind. Die Sonderdezernenten der Staatsanwaltschaft bearbe iten neben der Gesamtheit aller Verfahren gegen die in das Kölner Programm des Haus des Jugendrechts aufgenommenen Personen auch alle Verfa hren gegen die Teilnehmenden der NRW-Initiative „Kurve kriegen“, a lle Verfahren gegen die StA Köln - Dezernat 169 Stadt Köln Jugendgerichtshilfe Polizei Köln - KK 43 6 als Intensivtäter:innen eingestuften Taschen- und T rickdiebe sowie ein Teil- Pensum eines allgemeinen Jugenddezernates. Das Kriminalkommissariat 43 bearbeitet neben der Kr iminalität von jugendlichen und heranwachsenden Programmteilnehmer :innen alle Rohheitsdelikte Minderjähriger sowie Sachbeschädigungen durch Graffiti. Das Programm „Kurve kriegen“ – eine vom Ministerium des Innern NRW finanzierte Initiative zur Verhinderung von Jugendkriminalität - ist ebenfalls hier angesiedelt. Die Grundlagen der Zusammenarbeit im Rahmen des Int ensivtäter:innen- Programms sind neben dem Kooperationsvertrag und de r Geschäftsordnung für das Haus des Jugendrechts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes NRW, der Strafprozessordnung (StPO) und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) sowie die §§ 6 1 bis 68 SGB VIII; § 35 SGB I und §§ 67 bis 85a SGB X. 3 ZIELE Bereits 2005 wurde in der damaligen einschlägigen p olizeilichen Verfügung formuliert: Durch die gezielte Bekämpfung der Kriminalität von Intensivtäter:innen sollen nachhaltige Abschreckungseffekte erzielt und die Ve rhinderung bzw. der Abbruch krimineller Karrieren bewirkt werden, mit d em Ziel, zur Verbesserung der objektiven Sicherheitslage und des Sicherheitsg efühls der Allgemeinheit beizutragen. Zu diesem Zweck sind alle präventiven und repressiven Maßnahmen direktionsübergreifend abzustimmen. Darüb er hinaus ist die Zusammenarbeit mit externen Partner:innen (Staatsan waltschaft Köln, Amtsgericht Köln, Stadt Köln und Kölner Schulen) zu intensivieren und fortlaufend zu optimieren. 7 Diese Ziele wurden bei der Zielbestimmung des Haus des Jugendrechts aufgegriffen und inhaltsgleich in den Kooperationsv ertrag übernommen. Die Einrichtung des Haus des Jugendrechts stellt somit die konsequente Fortentwicklung dieser überbehördlichen Zusammenarb eit dar. Die Ziele aus dem Kooperationsvertrag lauten: Das Kölner Haus des Jugendrechts verfolgt flächendeckend für das Stadtgebiet Köln durch Optimierung der bestehenden behördenüber greifenden Zusammenarbeit aller Kooperationspartne:innen folgende Ziele: • strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendli che und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige zu beschleuni gen und dadurch zeitnahe Reaktionen auf jugendkriminelle Ak tivitäten zu ermöglichen, • kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwach senden Intensivtäter:innen zu beenden bzw. deren Rückfallq uote zu verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren 8 • und damit insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls und der objektiven Sicherhei tslage in der Stadt Köln zu schaffen. Nicht nur die Probleme, sondern die Ursachen der Ju gendkriminalität sollen bekämpft werden. Dazu beschäftigt sich das Haus des Jugendrechts mit denjenigen, die am bestehendem Helfersystem geschei tert, daran „vorbei geschliddert“ oder von diesem vergessen wurden. Es geht um die bestmögliche Betreuung von Jugendlichen, deren Pers önlichkeitsentwicklung bisher noch nicht ausreichend gefördert werden konnte. Ein ganzheitlicher und würdevoller Umgang, bei dem die Persönlichkeit der Jugendlichen im Mittelpunkt steht, hat oberste Priorität. 3.1 ZIELGRUPPE/AUSWAHL DER PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrec hts widmen sich (bezogen auf ihre jeweiligen Arbeitsfelder) jugendl ichen und heranwachsenden Menschen, die mehrfach strafrechtli ch in Erscheinung getreten sind und in der Regel besondere soziale Pr oblemlagen aufweisen. Insbesondere die Kombination dieser Umstände kann z u der Prognose einer beginnenden oder sich verfestigenden kriminellen Ka rriere und somit zur Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts führen 3.2 AUFNAHMEKRITERIEN Die Polizei, das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe haben ein Vorschlagsrecht bzgl. Personen, die ihrer Meinung nach einer Aufnahme in die konzertierte Bearbeitung bedürfen. In der Regel führen behördenspezifische Erkenntnisse zu solchen Vorschl ägen, die im Rahmen der Auswertungsbesprechung (siehe S. 12) vom Vorschlage nden vorgestellt und abschließend diskutiert werden. 9 Die Summe der behördenspezifischen Erkenntnisse füh rt regelmäßig dann zur Aufnahmeentscheidung, wenn erwartet wird, dass die Person sich und/oder ihr Umfeld durch die Begehung von Straftaten weiter gefährden wird. Schematisierte/standardisierte Verfahren zur Ermitt lung geeigneter Kandidat:innen existieren, wie nachfolgend dargestellt, bei der Polizei Köln und dem Jugendamt Köln. Im Jahr 2013 wurden diese Standards im Rahmen eines Qualitätszirkels überarbeitet. 4 GRUNDSÄTZLICHE KRITERIEN 1. Mindestens 14, maximal 20 Jahre alt 2. Mindestens 5 angezeigte Straftaten/rechtswidrige Ta ten innerhalb von 12 Monaten (Deliktsspektrum: Raub/räuberische Erpressung, Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die pers önliche Freiheit, Diebstahl unter erschwerenden Umständen, Diebstahl ohne erschwerende Umstände) 3. Sehr gute Beweislage bei allen Taten (Nach Prognose der Polizei/StA keine Einstellung de r Straftaten gemäß § 170 Abs. 2 StPO sondern Anklage wahrscheinlich) 4. Belastungsfaktoren, die in ihrer Gesamtbewertung di e Gefahr weiterer Straftaten deutlich wahrscheinlicher erscheinen lassen als den zeitnahen Abbruch des delinquenten Verhaltens ohne weitere Einflussnahme (d.h. Kontrolldruck, Hilfen) 5. Durch „Hilfe zur Erziehung“ schwer zu erreichen 10 6. „Bearbeitungsmöglichkeit“ für alle Kooperationspartner:innen 7. Wohnort Köln (Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten des Dezernats 169 und des KK 43 sich bzgl. der Zielgruppe auch auf da s Stadtgebiet Leverkusen beziehen. Sinngemäß gelten a ls Kriterien der Aufnahme bzw. der Entlassung der Wohn ort in bzw. der Wegzug aus Leverkusen) Bezüglich des Sprachgebrauchs und der Statuierung innerhalb des Programms haben die Kooperationspartner:innen folgende Regelungen vereinbart: Liegen bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/H eranwachsenden noch keine Verurteilungen vor, so lautet die Bezeic hnung „Mehrfachtatverdächtige(r) in besonderen sozialen Problemlagen“. Liegt bei einem/einer aufgenommenen Jugendlichen/He ranwachsenden bereits eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer Taten vor und begehen die Programmteilnehmenden danach eine weitere Tat m it hinreichendem Tatverdacht, so lautet die Bezeichnung „Intensivtäter:in in besonderen sozialen Problemlagen“. 4.1 STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DIE POLIZEI KÖLN Durch die Polizei Köln erfolgt eine monatliche Ausw ertung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die innerhalb der jeweils letz ten 12 Monate wegen mindestens 5 Straftaten aus den in der nachfolgende n Abbildung näher beschriebenen Deliktsfeldern polizeilich auffällig geworden sind. Basis dieser Auswertung ist die elektronische Vorgangsverwaltung des PP Köln (VIVA) und nicht die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), da letztere keine Personalien verarbeitet und zudem als Jahresstatistik (Bezug: K alenderjahr) nicht ausreichend aktuell wäre. Abhängig von der Art der begangenen Straftaten erfolgt eine Faktorisierung. Damit erhält das Kriminalkommissariat 43 die so 11 genannte „Rankingliste“, die somit zunächst nichts weiter ist, als eine Rangfolge in Abhängigkeit polizeilich festgestellter und gewichteter Delinquenz. Hinzu tritt ggf. die Bewertung weiterer bekannter U mstände, z. B. das Alter, Schwerpunkt der Taten im Bereich der Gewaltdelikte, aktuelle Delinquenzdichte, familiäre Situation, Alkohol- und /oder Drogenkonsum, delinquente Peer pp. Filter und Faktorisierung für die Auswahl geeigneter Kandidat:innen 4.2 STANDARDISIERTE SONDIERUNG DURCH DAS JUGENDAMT KÖLN Das Jugendamt schlägt diejenigen Jugendlichen und H eranwachsenden zur Aufnahme in das Programm vor, die polizeilich/straf rechtlich mehrfach in Erscheinung getreten sind, sich in sozialen Problem lagen befinden und durch Hilfen zur Erziehung gemäß Sozialgesetzbuch VIII schwer zu erreichen sind. Beispiele typischer sozialer Problemlagen: ● kaum Erziehungseinfluss ● Schulverweigerung Step 1: Mindestens 5 Straftaten Step 2: Faktorisierung der Straftaten Faktor 5 : Raub, räub. Erpressung Faktor 4: Körperverletzung Faktor 3: Straftaten gegen die persönliche Freiheit Faktor 2: Diebstahl unter erschwerenden Umständen Faktor 1: Diebstahl ohne erschwerende Umstände Step 3: Erstellung der Rankingliste 1) P. 17 Jahre männlich 2) D. 15 Jahre männlich 3) C. 14 Jahre weiblich 4) ... 12 ● fehlende familiäre Einbindung ● gefährdender Konsum von Drogen ● (eigene) Gewalterfahrung im familiären Umfeld ● Straffälligkeit der Eltern Die Jugendgerichtshilfe klärt im Rahmen der Sondier ung mit den neun Bezirksjugendämtern die vorbereiteten Kandidat:inne nvorschläge sowie weitere Vorschläge zur Aufnahme ab. In dem Rahmen w erden auch geeignete Kandidat:innen für eine Fallkonferenz abgefragt. 4.3 AUSNAHMEN Eine Abweichung von o. a. Kriterien ist möglich. In solchen Ausnahmefällen ist ein Aufnahmevorschlag von der vorschlagenden Instit ution mit der Mitteilung der Personaldaten schriftlich zu begründen und den Kooperationspartner:innen vorzulegen. 4.4 AUSWERTUNGSBESPRECHUNG Die Entscheidung über die Aufnahme in das Programm des Kölner Haus des Jugendrechts erfolgt im Rahmen der monatlich stattf indenden Auswertungsbesprechung. Stimmberechtigte Teilnehmer :innen dieser Zusammenkunft sind die drei Kooperationspartner:inn en im Haus (siehe 2.3). Entscheidungen müssen dort grundsätzlich einstimmig erfolgen, das heißt, die begründete Ablehnung eines Vorschlags durch einen/e ine Partner:in hat aufschiebende Wirkung; eine Aufnahme erfolgt zunäch st nicht, der/die Kandidat:in wird weiter „beobachtet“ und gegebenenfalls erneut diskutiert. Neben den Entscheidungen zur Aufnahme ergehen in diesem Gremium solche zu Entlassungen aus dem Programm und zur Kandidat:i nnenbestimmung für Fallkonferenzen. Auch diese unterliegen den o. a. R egeln. Darüber hinaus werden aktuelle oder herausragende Entwicklungen/Ak tivitäten der im Programm befindlichen Jugendlichen und Heranwachsenden dargelegt. 13 4.5 PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung. Von den insg. 108 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2024 waren 4 weiblich. 92 85 84 65 53 52 59 53 49 43 46 45 41 35 31 33 54 46 48 54 69 62 73 77 82 80 79 77 67 60 73 75 146 131 132 119 122 114 132 130 131 123 125 122 108 95 104 108 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1 2022 2023 2024 Jugendliche Heranwachsende Summe 108 Programmteilnehmer: innen Köln 106 35 Jugendliche 71 Heranwachsende LEV 2 1 Jugendlicher 1 Heranwachsender 14 5 KONSEQUENZEN DER AUFNAHME 5.1 BESONDERHEITEN DER SACHBEARBEITUNG Um bei den aufgenommenen Jugendlichen und Heranwach senden die Strafverfahren zu beschleunigen, die kriminellen Karrieren zu beenden und die ggf. zu Grunde liegenden sozialen Problemlagen positiv zu verändern, wird die Sachbearbeitung bzw. die fachliche Zusammenarbeit umgestellt: o Personenorientierte Sachbearbeitung auf Seiten der Polizei • Der/die Jugendliche/Heranwachsende hat deliktsüberg reifend nur einen festen Sachbearbeiter/eine feste Sachbearbeiterin. • Austrennung von Verfahren gegen Intensivtäter:innen (bei mehreren Tatbeteiligten). Somit werden die Verfahre n gegen Intensivtäter:innen immer vor demselben Richter verhandelt. • Gefährder:innenansprachen durch das Kriminalkommiss ariat 43 und die zuständigen Beamt:innen des Bezirks- und Schwerpunktdienstes der Polizei Köln. o Spiegelbildliche Organisation der Staatsanwaltschaf t (Sonderdezernenten für Intensivtäter und Intensivtäterinnen, Dez. 169). • Begleitung polizeilicher Vernehmungen bzw. Ansprachen des/der Jugendlichen/ Heranwachsenden, um sich ein persönliches Bild zu machen. • Anklage aller nachweisbaren Straftaten • Sitzungsvertretung wird grundsätzlich nur von den Sonderdezernenten wahrgenommen. 15 o Aktivierung von Jugendhilfeangeboten durch den Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt Köln o Gemeinsame Ansprache der Zielgruppe und deren Angeh örige durch Jugendamt und Polizei • Ziel ist es, auf diese Weise Einfluss auf das Verha lten der Personen zu nehmen und dadurch einer weiteren Fremd- und Eigengefährdung entgegen zu wirken. Durch die gemei nsamen Ansprachen soll der Zielgruppe und den Angehörigen zudem die Geschlossenheit der Akteure vor Augen geführt werden. o Einberufung von Fallkonferenzen o Der Postversand zwischen den Kooperationspartner:in nen im Haus erfolgt über dafür eingerichtete Postfächer. Der Ak tenaustausch zwischen Polizei und StA erfolgt „von Hand zu Hand“. 5.2 ENTLASSUNG Ähnlich wie für die Aufnahme, gelten auch für die E ntlassung aus dem Programm bestimmte Voraussetzungen. 16 Voraussetzung für die Entlassung eines im Kölner Ha us des Jugendrechts bearbeiteten Jugendlichen/Heranwachsenden ist das E invernehmen der Kooperationspartner:innen. Mehrfach- oder Intensivtäter:innen, die aus dem Programm des Kölner Hauses des Jugendrechts mit Erreichen des 21. Lebensjahres ohne positive Prognose ausscheiden, werden in die personenorientierte Sach bearbeitung des Kriminalkommissariats 45, zuständig für erwachsene Intensivtäter:innen, übernommen. Im Berichtsjahr waren dies 4 Personen. Seit Anfang 2016 ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr (oder mehr) ohne Bewährung kein obligatorischer Entlassun gsgrund mehr. Die so gewährleistete kontinuierliche Begleitung der betre ffenden Jugendlichen / Heranwachsenden während der Haftzeit und insbesonde re unmittelbar nach Haftentlassung durch die bisherigen Sachbearbeiter: innen hat das Ziel, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern und die Wiede reingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Die Jugendlichen und Heran wachsenden erfahren hierdurch, auch während der Haft, einen durchgängig en persönlichen Bezug Optionale Entlassung → Mind. 6 Monate Legalbewährung + pos. Prognose und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung oder → Seit mind. drei Monaten in stationärer Unterbringung gem. § 34 SGB VIII oder gem. § 1631b BGB und Einvernehmen über das Ausscheiden in der Auswertungsbesprechung Obligatorische Entlassung → Legalbewährung von mind. 12 Monaten oder → Wegzug aus Köln oder → Vollendung des 21. Lebensjahres 17 und eine fachgerechte Betreuung, die als Grundlage der Resozialisierung dient. 5.3 FALLKONFERENZEN Fallkonferenzen sind anlassbezogene und planmäßige, in jedem Fall aber einzelfallbezogene, überbehördliche Zusammenkünfte der Kooperations- partner:innen des Haus des Jugendrechts, sowie weit erer fallbezogener Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben mit den im Haus bearbeiteten Mehrfachtatverdächtigen bzw. Inte nsivtäter:innen befasst sind. Die Fallkonferenz ist Teil des Prozesses, ein e weitere Gefährdung des Jugendlichen zu verhindern. Anlass für eine Fallkon ferenz kann zum Beispiel sein, dass bei dem Jugendlichen die Straftatendichte respektive -qualität stark zunimmt und er durch Maßnahmen wie Gefährder:innena nsprachen der Polizei oder Maßnahmen der Jugendhilfe nur schwer o der nicht mehr zu erreichen ist. Fallkonferenzen dienen, auf Basis datenschutzrechtl icher Vorschriften, dem wechselseitigen, interdisziplinären Informationsaus tausch. Wesentliche Ziele sind: ● Abstimmung zukünftiger Handlungs- bzw. Verfahrens weisen der Kooperationspartner:innen - insbesondere zur Verme idung von Jugendstrafe. ● Verhinderung von konträrer oder Doppelarbeit. ● Den Betroffenen und den Personensorgeberechtigten die Situation sowie Konsequenzen bei ungehindertem For tgang aufzeigen und sie zu motivieren, Hilfen anzunehmen . Grundsätzlich erfolgt die Durchführung in drei Teilen 18 Teil I Fallbesprechung Die Fallbesprechung umfasst folgende Bestandteile: • Vorstellung des Falls durch die vorschlagende Institution • Berichterstattungen der Teilnehmer zum Fall • Diskussion und Erörterung von Handlungsmöglichkeiten • Abstimmung des weiteren Vorgehens als Empfehlung de r Fallkonferenz • Abstimmung der Botschaften an die Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigte bzw. an die Heranwachsenden • Abstimmung der weiteren Zusammenarbeit nach der Fallkonferenz Teil II Ergebnismitteilung In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls i st im unmittelbaren Anschluss an die Fallbesprechung die Mitteilung der Ergebnisse an die Kandidaten und die Personensorgeberechtigten vorges ehen. Ziel ist es, den Kandidaten ihre Situation deutlich vor Augen zu füh ren, das gemeinsame Handeln von staatlichen Behörden und weiteren Akteu ren aufzuzeigen, mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei weiterem Fehlverhalten zu benennen und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, zu fördern. Zur Unterstützung einer Verhaltensänderung werden z. B. Angebote der Jugendhilfe empfohlen oder andere Unterstützung angeboten. Teil I Fallbesprechung Teil II Ergebnismitteilung Teil III Erörterung 19 Teil III Erörterung Im Anschluss an den Teil II der Fallkonferenz ist e in Zeitfenster von ca. 15 min vorgesehen, in dem der/die Jugendliche respektive d ie Personen- sorgeberechtigten oder der/die Heranwachsende die M itteilungen aus Teil II bei den vertretenen Institutionen unmittelbar hinte rfragen können. Dabei ersetzt Teil III natürlich nicht weitere Gespräche oder Kontakte in der regelmäßigen bzw. sonstigen anlassbezogenen Fallarb eit. Teil III stellt aber sicher, dass Fragen, die sich aus der Fallkonferenz ergeben, unmittelbar und nötigenfalls isoliert von der Gesamtgruppe thematisiert werden können. Zu den Teilen I und II der Fallkonferenz wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und an alle Teilnehmenden versandt. Das Protokoll umfasst dabei die erarbeiteten Empfehlungen aus dem Teil I der Fallkonferenz sowie die den Kandidat:innen und ggf. deren Personensorgeberechtigten übermittelten Botschaften des Teils II. Im Jahr 2024 wurden 10 Fallkonferenzen durchgeführt. 6 KOMMUNIKATION IM HAUS DES JUGENDRECHTS 6.1 SCHNITTSTELLENMANAGEMENT Mit dem Einzug in die erste gemeinsame Liegenschaft am Salierring wurde im Haus des Jugendrechts durch die Stadt Köln bei der Jugendgerichtshilfe ein Schnittstellenmanagement mit fallübergreifender koo rdinierender Funktion eingerichtet. Die Funktion umfasst die Koordination der Anliegen der im Haus ansässigen Sachgebiete mit den 9 Bezirksjugendämter n in den Stadtteilen. So werden über sie z. B. die Anliegen der Bezirksjugen dämter bezüglich Neuaufnahmen und Vorschlägen für Fallkonferenzen in die Auswertungsbesprechung transportiert oder deren Erg ebnisse anschließend den betreffenden Sachbearbeitenden in den Bezirken mitgeteilt. 20 6.2 BESPRECHUNGSARCHITEKTUR Nach den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung wurd en folgende regelmäßige Besprechungen im Haus des Jugendrechts etabliert: • Hausbesprechungen (1-2 pro Monat) • Leitungsbesprechungen (ca. 1 pro Jahr) • Auswertungsbesprechungen (1 pro Monat) • Fallkonferenzen (min. 12 pro Jahr) • Schwellentäter:innen-Gespräche (monatlich / bis zu 3 Schwellentäter:innen) Neben den bereits erwähnten Auswertungsbesprechunge n und Fallkonferenzen, welche die Auswahl/Entlassung der Kandidat:innen bzw. die einzelfallbezogene Besprechung eines/einer bestimmt en Kandidaten/in des Programms zum Inhalt haben, hat sich die Hausbespre chung in besonderem Maße als Mittel zur schnellen und transparenten Aba rbeitung von dienststellenübergreifenden Themen und Problemstell ungen jeglicher Art bewährt. Neben Themen, welche die Zusammenarbeit zw ischen den Kooperationspartner:innen betreffen, können auch Ab stimmungen getroffen und Organisatorisches besprochen werden. Über die Kooperationspartner:innen können zudem zeitnah Them en mit Entscheidungsvorbehalten der Leitungsebene nach dor t gespiegelt und Entscheidungen eingeholt werden. Mindestens einmal im Jahr wird die Leitungsbesprech ung einberufen. Bei Bedarf können hier bestimmte Themen und Problematik en im Kreis der Leitungsebene thematisiert und ggf. an die Behördenleitungen herangetragen werden. 6.3 VERSAND VON ERMITTLUNGSAKTEN Im Haus des Jugendrechts werden Ermittlungsakten, d ie zwischen dem Kriminalkommissariat 43 und dem Dezernat 169 der St aatsanwaltschaft übermittelt werden sollen, nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die 21 Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus bzw. von „Hand zu Hand“. 6.4 POST Post, die von einem/einer zum/zur anderen Kooperati onspartner:in zugestellt werden muss, wird nicht über die jeweilige Dienstpost versandt. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich und unmittelbar über die Geschäftsstellen im Haus. Diese Änderungen führen dazu, dass Akten und Post nicht m ehr mehrere Tage, sondern nur noch wenige Minuten unterwegs sind. Daz u sind bei Übergabe entsprechende Absprachen möglich. 6.5 SONSTIGE KOMMUNIKATION Im Haus des Jugendrechts werden zudem neue Erkenntn isse und Entwicklungen (z.B. erneute Straffälligkeit oder Au ffälligkeiten von Intensivtäter:innen, Erkenntnisse aus Gerichtsverhandlungen) tagesaktuell und unmittelbar zwischen den Kooperationspartner:innen übermittelt. Dieser ständige und zeitnahe Informationsaustausch ermögli cht es den Kooperationspartner:innen frühzeitig und auf der Grundlage umfassender Erkenntnisse zu reagieren, ggf. bereits in einem fr ühen Verfahrensstadium Maßnahmen zu ergreifen oder auf die Jugendlichen /Heranwachsenden einzuwirken. 6.6 KOORDINATIONSSTELLE Eine Kooperationsform wie die im Haus des Jugendrec hts bedarf einer kontinuierlichen Koordination, d. h. eines/einer ze ntralen und neutralen Ansprechpartners/Ansprechpartnerin im Haus. Neben d er Vor- bzw. Nachbereitung und der Durchführung sämtlicher Bespr echungen sowie der Fallkonferenzen, der Erledigung bzw. Abstimmung des Berichtswesens, Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen un d der kontinuierlichen inhaltlichen Fortentwicklung der Kooperation geht e s bei dieser Funktion im 22 Weiteren darum, die Öffentlichkeitsarbeit zu betrei ben bzw. Termine bzgl. der Öffentlichkeitsarbeit abzustimmen, Besuche zu koord inieren und Besucher zu betreuen, Anfragen (i. d. R. durch andere Behörden oder Studierende) zu beantworten und in erster Linie zentraler Ansprechp artner/zentrale Ansprechpartnerin für alle Belange des Hauses bzw. Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sein. Seit Januar 2020 übernimmt Frau Susanne Monsieur vo n der Jugendgerichtshilfe diese Aufgabe. 7 WEITERE KOOPERATIONSPARTNER:INNEN Das Kölner Haus des Jugendrechts hat ein weitreiche ndes Netzwerk aufgebaut. Neben verschiedenen Dienststellen der Po lizei Köln, wie z. B. dem Bezirks- und Schwerpunktdienst sowie dem KK 45 oder der Stadt Köln, wie z. B. dem Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Gefährdungsmeldungssofortdienst, besteht eine enge Kooperation mit: • Landgericht Köln • Amtsgericht Köln • Freie Träger der Jugendhilfe (z. B. Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln, Brücke e.V., Sozialdienst Katholischer Frauen) • Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten • Streetwork der Stadt Köln in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt • Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe des Landgerichts Köln 23 8 SCHWELLENTÄTER:INNEN-KONZEPT Das im Kölner Haus des Jugendrechts entwickelte Sch wellentäter:innen- Konzept wurde ab 2016 umgesetzt. Bei den Schwellent äter:innen handelt es sich um Jugendliche und Heranwachsende, welche aufg rund ihrer erheblichen Straffälligkeit oder anderer belastende r Faktoren den Kooperationspartner:innen aufgefallen sind. Analog zum Aufnahmeverfahren bei Mehrfachtatverdäch tigen/ Intensivtäter:innen werden Kandidat:innen-Vorschläg e in der Auswertungsbesprechung vorgestellt und verabschiede t. Bei der Bewertung, welche der Kandidat:innen für eine Ansprache ausgewählt werden, wird nicht nur ermittelt, ob die Jugendlichen/Heranwachsenden aufgrund Anzahl und Schwere aktueller Straftaten „an der Schwelle“ zur Aufnahme in das Intensivtäter:innen-Programm stehen. Es wird auch i n Betracht gezogen, bei welchen Kandidat:innen noch Ressourcen hinsichtlich der Installierung von Hilfen zur Erziehung bestehen. Der/die ausgewählte Kandidat:in – häufig auch mehre re – und seine/ihre Erziehungsberechtigten werden zu einem Gespräch in das Kölner Haus des Jugendrechts eingeladen. Die Ansprachen erfolgen du rch die Kooperationspartner:innen und beinhalten die Darlegung der Situation des/der jeweiligen Kandidat:in und das Aufzeigen von Konsequenzen im Falle weiterer Straffälligkeit. Ein besonderer Fokus liegt bei den Gesprächen jedoch auch darauf, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und mögliche Hilfsangebote gemeinsam zu besprechen bzw. die Bereitschaft Hilfe anzunehmen, zu fördern. Durch dieses frühzeitige He rantreten an die Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsbe rechtigten sollen kriminelle Karrieren bzw. deren Verfestigung entgeg en gewirkt werden. Ziel ist es insbesondere, eine Aufnahme des/der Kandidat:in in das Programm für Mehrfachtatverdächtige/Intensivtäter:innen entbehrlich zu machen. Im Berichtsjahr 2024 wurden insgesamt 18 Jugendlich e ausgewählt. Davon nahmen 9 Kandidat:innen mit ihren Erziehungsberecht igten das angebotene Gespräch wahr. 9 Kandidat:innen erschienen dagegen nicht. Seit 2016 wurden 24 von den insgesamt 124 für das Schwellentäter:innen-Programm ausgewählten Personen später 19 Kandidat:innen in das Intensivtä ter:innen-Programm aufgenommen. Im Jahr 2024 wurde keine Person aus de m Schwellentäter:innen-Programm in das Intensivtäter: innen-Programm aufgenommen. Auch im vergangenen Jahr bestätigte sich, dass zum einen die Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormünder) meist ers tmals umfassende Informationen über die angezeigten Straftaten erhielten. Zum anderen war für die Kooperationspartner:innen die Möglichkeit, die Interaktion zwischen den Familienmitgliedern beobachten zu können, häufig au fschlussreich. In jedem Fall, in dem Gespräche zustande kamen, konnten Info rmationen über das Intensivtäter:innen-Programm und dessen Aufnahmekri terien, aber auch über Hilfsangebote der Jugendhilfe den Betroffenen vermittelt werden. 9 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS - ERGEBNISSE Nach Beginn der gemeinsamen Arbeit im Kölner Haus d es Jugendrechts erfolgte ab 2010 eine kontinuierliche Überprüfung d er Arbeitsergebnisse. Die Evaluation des Kölner Haus des Jugendrechts wurde z unächst beratend und konstruktiv von der zentralen Evaluationsstelle des Landeskriminalamtes NRW, dem Qualitätsmanagement des PP Köln und dem Amt für Personal- und Organisationsangelegenheiten der Stadt Köln begleit et. Die fortlaufenden Erhebungen zu den statistischen Ergebnissen erfolgt en ab 2013 selbstständig durch die Kooperationspartner:innen im Haus des Jugendrechts. Die externe Evaluation war als Prozessevaluation an gelegt. Die Herstellung definitiver Kausalzusammenhänge und Korrelationen z wischen den Maßnahmen/Prozessen und den statistischen Ergebnissen ist durch eine solche zwar nicht herstellbar, gleichwohl aber waren und s ind die Zielerreichungsgrade Indiz für Entwicklungen in die eine oder andere Richtung. 25 9.1 PROZESSEVALUATION Die Erhebung und Bewertung der subjektiven Komponen ten erfolgte im Rahmen eines Prozessaudits, also einer Befragung de r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses, im Jahre 2010 und wurde dur ch einen DGQ-Auditor Qualität durchgeführt (www.dgq.de). Das erste Ergebnis wurde bereits im Jahresbericht 2 010 dargestellt. Hier resümiert der Auditor: „Sämtliche im Bericht zur formativen Evaluation gen annten Maßnahmen/Handlungsabläufe wurden umgesetzt und hab en unmittelbar bzw. mittelbar zum Erreichen der Teilziele/des Gesamtziels beigetragen. Die Intensität der Umsetzung der Maßnahmen/Handlung sabläufe wird im Wesentlichen durch die Verzahnung bzw. Nicht-Verzah nung der Organisationseinheiten in den Prozessabläufen geprä gt. Dies wird insbesondere zwischen Polizei/StA einerseits und Jugendgerichtshilfe anderseits deutlich, da zwischen diesen Organisationseinheiten keine wesentliche Schnittstelle in den Bearbeitungsprozessen besteht. Die Häufigkeit der Kontakte zwischen Polizei und St A dagegen ergeben sich zwangsläufig durch die unmittelbare Kunden-/Lieferantenbeziehung. Ein wesentlicher Einflussfaktor hinsichtlich der In tensität der Umsetzung der Handlungsabläufe/Maßnahmen stellt der von der Jugen dgerichtshilfe und dem Allgemeinen Sozialen Dienst zu beachtende Sozia ldatenschutz dar. Die Prozessaudit: Ein Prozessaudit ist eine systematische, unabhängig e Untersuchung, um festzustellen, ob festgeschriebene Handlungsabläufe tatsächlich umgesetzt werden. Audits klären jedoch auch di e Frage, ob mit den festgeschriebenen Handlungsabläufen das gew ünschte Ergebnis überhaupt erreicht werden kann. Die Durchführung de s Audits erfolgt im Rahmen von Interviews mit den jeweiligen Beschäftig ten an ihren Arbeitsplätzen. Wesentlicher Bestandteil eines Audits ist jedoch die Erhebung von Verbesserungspotenzial. Die Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter haben die Möglichkeit, während des Audi ts ihre Probleme im Arbeitsablauf zu schildern und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 26 bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit verbu ndenen Aufgabenzuweisungen lassen oftmals die Verknüpfung der Bearbeitungsprozesse nicht zu. Dadurch wird der (in sbesondere durch die Polizei formulierte) Informationsfluss formal unterbunden. Deutlich feststellbar ist jedoch das bei allen Koop erationspartner:innen vorhandene ständige Bestreben nach Zusammenarbeit i m Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unter Wahrung der Organisationsinteressen.“ 9.2 STATISTISCHE ERGEBNISSE Referenzjahr für die Untersuchung war das Jahr 2008 ; das Jahr, das repräsentativ ist für die am weitesten entwickelte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität von Intensiv- und Mehrf achtäter:innen vor dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft. Das Jahr 200 9 wurde aus der Betrachtung ausgeklammert, da sowohl ein mehrmonati ger Zeitraum vor als auch nach dem Einzug in die gemeinsame Liegenschaft von umzugsbedingten Schwierigkeiten und noch nicht ausreichend abgestimmter Ablauforganisation gekennzeichnet war. 9.3 VERFAHRENSDAUER Zur Analyse der Verfahrensdauer im Kriminalkommissa riat 43 werden die Ermittlungsvorgänge der Personen, die in dem betref fenden Jahr im Intensivtäter:innen-Programm, somit in der personen orientierten Sachbearbeitung des Kriminalkommissariats 43 waren, ausgewertet. Betrachtet wird die Zeit von der Anzeigenfertigung (in der Regel durch die Schutzpolizei) bis zur Abgabe des durch das Krimina lkommissariat 43 bearbeiteten Vorgangs an die Staatsanwaltschaft. 27 Unschärfen durch z.B. mehr Feiertage in einem Jahr , Personalausfall pp. sind zufällig und über den gesamten Erhebungszeitraum so verteilt, dass diese Komponente im mehrjährigen Vergleich statistisch nicht bedeutsam ist. 9.4 VERFAHRENSDAUERN KRIMINALKOMMISSARIAT 43 (TAGE) 9.5 VERFAHRENSDAUERN DEZERNAT 169 DER STAATSANWALT- SCHAFT KÖLN (TAGE) Bei der Staatsanwaltschaft Köln wurden jeweils alle Verfahren des Dezernats 169, vom Eingang bis zur Verfahrenserledigung durch z. B. Fertigung der Anklageschrift, ausgewertet. 42,9 46,9 36,3 33,3 44,4 27,9 24,7 33,0 30,0 32,0 33,0 31,0 44,0 37,0 31,0 34,4 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 202 1 2022 2023 2024 28,0 25,5 15,9 13,8 27,4 21,4 16,2 11,9 11,2 12,0 13,5 21,0 23,7 25,1 26,6 23,5 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 28 10 FAZIT Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beim Krimina lkommissariat 43 liegt weiterhin auf ‚Vor-Corona-Niveau‘. Die durchschnitt liche Bearbeitungszeit bei der Staatsanwaltschaft ist wieder leicht gesunken. Allerdings dürfte sich längere Laufzeiten weiterhin durch die ‚notwendige Pflichtverteidigung‘ ergeben. In der Summe der Bearbeitungszeiten des KK 43 und d es Dezernats 169 ergibt sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 52 Tagen. Im Jahr 2019 waren es noch 46,5 Tage. Die ‚notwendige Pflichtverteidi gung‘ und die damit verbundenen Wartezeiten wirkt weiterhin als ‚Bremse‘. 11 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VI II bei den jungen Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter: innen-Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, ge staltet sich individuell recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits v or Programmaufnahme Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, te ilweise werden diese während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung berei ts vor der Aufnahme in das Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ ist erf ahrungsgemäß recht hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein soz ialer Risikofaktoren, welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufn ahme ist, erkennbar wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständig e Wirksamkeit der Zugänge ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Da ss es in einigen Fällen nicht zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Abl ehnung durch die Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. 29 Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, die Teilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfen anzunehmen. 12 ERSTE GEMEINSAME KONFERENZ DER HÄUSER DES JUGENDRECHTS NRW Im Mai 2024 hatte das Kölner Haus des Jugendrechts die Häuser des Jugendrechts in NRW zu einer ersten gemeinsamen Konferenz eingeladen. In diesem erstmalig zusammengekommenen Gremium, ver treten durch die sieben Häuser des Jugendrechts NRW, konnten gemeins ame Themen besprochen, Wünsche geäußert und gemeinschaftliche Anliegen verschriftlicht werden. Zu diesen zählte der Austausch über die veränderten Arbeitsweisen der Kooperationspartner:innen seit der Eröffnung von de n Häusern des Jugendrechts sowie die Thematik des Vollzugs in fre ien Formen. Abschließend wurde der Erlass des Innenministeriums zur Bekämpfu ng der Kriminalität von Mehrfach-/ und Intensivtäter:innen besprochen. Auch der Nordrhein-Westfälische Justizminister Dr. Benjamin Limbach stattete der Zusammenkunft einen kurzen Besuch ab und richte te seinen Gruß und seinen Dank an die Arbeit aller Mitarbeitenden in d en unterschiedlichen Häusern des Jugendrechts NRW. 30 Insgesamt war die gemeinsame Konferenz der Häuser d es Jugendrechts ein voller Erfolg. Wir freuen uns auf ein gemeinsames Wiedersehen bei der nächsten Konferenz der Häuser des Jugendrechts NRW im Juni 2025 in Paderborn. 31 Erreichbarkeit des Kölner Haus des Jugendrechts Für das Haus des Jugendrechts Köln als Koordinatorin: Susanne Monsieur Stadt Köln – Amt für Kinder, Jugend und Familie 511/51 Jugendgerichtshilfe Koordinatorin im Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6, 50939 Köln Tel.: 0221/221-25129 Fax: 0221/221-30556 e-mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 17.06.2025 1862/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 24.06.2025 Jahresbericht 2024 Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staats- anwaltschaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbe- richt erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung dem Jugendhilfeausschuss zur Verfügung. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1862/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.06.2025
- Erstellt
- 06.06.2025 12:39