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2184/2018

MHD-Gelände, Teilaufhebung in Köln-Kalk;Offenlage des Bebauungsplanes (VEP) Nummer 70451/03, Teilaufhebung

Mitteilung Ausschuss 08.04.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 16.05.2019, TOP 17.1

Anlage 3 Verkleinerter Bebauungsplan

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Ansehen

zu Anlage 2 ++++URKUNDE++++

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Anlage 2 Begründung

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Übersichtsplan

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Anlage 3 Verkleinerter Bebauungsplan

131 Zeichen

Anlage 3
Stadtplanungsamt
Teilaufhebung MHD-Gelände 70451/03
verkleinerter vorhabenbezogender B - Plan
in Köln - Kalk
unmaßstäblich

zu Anlage 2 ++++URKUNDE++++

7704 Zeichen

Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nummer 70451/03 
Arbeitstitel: MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 
  
 
1. Rechtskraft des Bebauungsplanes 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der 
Bahntrasse Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und 
der Bebauung westlich der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan wurde am 22.05.2003 als Satzung beschlossen und ist am 18.08.2003 in 
Kraft getreten. 
 
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem ein mit dem 
Vorhabenträger am 21.05.2003 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde liegt. Das 
Plangebiet ist nac h den Regelungen des Durchführungsvertrages in zwei Bauabschnitte 
unterteilt. 
 
 
2. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes 
 
Zentrales Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war die städtebauliche Abrundung 
der vorhandenen Bebauung im Stadtteil Kalk durch die Neuplanung. Es sollte ein 
Quartiercharakter mit hohem Identifikationswert gebildet werden. 
 
1.Bauabschnitt: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt zwischen der öffentlichen Erschließungsanlage 
Grünebergstraße und der S -Bahn mit der Haltest elle Trimbornstraße ein allgemeines 
Wohngebiet –WA– mit IV–V geschossiger Wohnbebauung fest. Die Stellplätze werden in der 
Tiefgarage nachgewiesen. 
 
Die Festsetzung der Grundflächenzahl –GRZ– mit 0,4 orientierte sich an dem 
Festsetzungskatalog der Baunutzungsverordnung – .ם 
 
Für das WA war aufgrund der städtebaulichen Situation des hohen Wohnbedarfs eine 
Überschreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl –GFZ– bis zu 1,6 festgesetzt. 
 
Die Höhenfestsetzungen der Gebäude wurden entsprechend der gesta lterischen 
Zielvorstellung des zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes mit nur geringen 
Spielräumen festgesetzt. Das begründet auch die teilweise Festsetzung von Baulinien. 
Für die Kammstruktur des allgemeinen Wohngebietes war es erforderlich die Geschossigkeit 
zwingend festzusetzen, um den gewünschten Quartiercharakter und eine angemessene 
Verdichtung zur angrenzenden östlichen Bebauung zu erreichen. 
 
Speziell die Blockinnenbereiche des allgemeinen Wohngebietes wurden als private 
Grünflächen vorgesehen. Ein hoher Identifikationswert durch die Bewohner wurde durch eine 
intensive Begrünung oberhalb der Tiefgaragen und eine differenzierte Grünraumplanung 
durch verschiedene Zonen in den Blockinnenbereichen geschaffen. 
 
2. Bauabschnitt: 
Die angestrebte städ tebauliche Qualität der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße im 
festgesetzten Mischgebiet –MI– sollte durch eine differenzierte Festsetzung der 
Geschossigkeit bzw. der maximalen Gebäudehöhen erreicht werden.

Die Ausweisung als Mischgebiet in unmittelb arer Nähe zu den Einkaufsmöglichkeiten im 
Bereich Kalker Hauptstraße sollte auch kleineren gewerblichen Betrieben eine Möglichkeit 
der Existenzgründung geben und somit zur Angebotsvielfalt beitragen. 
 
Es ist eine GRZ von 0,6 bis 0,8 festgesetzt worden. Die  GFZ Festsetzungen betragen 
zwischen 2,4 und 3,8. 
 
Entlang der Kalker Haupstraße sollte eine geschlossene Gebäudekante das Stadtbild 
prägen, deswegen wurde hier eine Baulinie festgesetzt, mit entsprechenden 
Höhenfestsetzungen und der zwingend festgesetzten Anzahl von V–VIII Vollgeschossen. 
 
Die entlang der Kalker Hauptstraße vorhandenen Bäume und Grünbeete sollten weitgehend 
erhalten bleiben. 
 
 
3. Grund der Teilaufhebung 
 
Nach dem Satzungsbeschluss im Jahr 2003 wurde der Bereich des allgemeinen 
Wohngebietes – zwischen der Grünebergstraße und den Gleisanlagen (1. Bauabschnitt) – 
an den Kölner Erbbauverein eG. veräußert und dann umgehend errichtet.  
 
Die öffentliche Erschließ ung wurde zum größten Teil hergestellt und befindet sich im 
Eigentum der Stadt Köln. 
 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung der Mischgebiete entlang der 
Kalker Hauptstraße (2. Bauabschnitt) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert. 
 
Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabenträger jedoch gemäß § 4 Abs.2 zur 
Realisierung der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße innerhalb von zehn Jahren nach 
Inkrafttreten des Bebauungsplanes – also bis zum 18.08.2013 – verpflichtet.  
 
Nach der So llvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Teilaufhebung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten 
Durchführung des Vorhaben - und Erschließungsplan es. Die Stadt hat  bei der dem 
Abwägungsgebot unterliegenden (Teil)Aufhebung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in eigener 
Verantwortung abzuwägen. 
 
Nach § 12 Abs. 6 S. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 70451/03 in 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den Bereich entlang der 
Kalker Haupstraße teilaufgehoben. 
 
 
4. Auswirkungen / Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
 
 
4.1 Städtebauliche Entwicklung / Bau- und Planungsrecht 
 
Der Bereich der T eilaufhebung besteht aus den Grundstücken, Gemarkung Kalk, Flur 23, 
Flurstücke 106 und 111 (zusammen 11.284 qm), Eigentümerin ist die GAG, und dem 
städtischen Flurstück 106 (1.300 qm), Grünebergstraße, als öffentliche Erschließungsstraße. 
 
Die Grundstücke der GAG sind zwischenzeitlich freigeräumt und können bebaut werden.

Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 34 Abs.1 
BauGB. Zulässig wären Wohngebäude, aber bedingt durch die Lage im Bezirkszentrum mit 
den unmittelbar gegenüberliegenden Köln Arcaden auch ein breites Nutzungsspektrum wie 
Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen oder kleingewerbliche Betriebe. 
 
Durch die unmittelbare Nähe zum S -Bahn Haltepunkt Trimbornstraße und der 
nahegelegenen KVB-Haltestelle Kalker Post ist der Bereich sehr gut durch den öffentlichen 
Nahverkehr erschlossen. 
 
Zurzeit hat die Nachfrage an Wohnungen eine sehr hohe Bedeutung in der Stadt. Es ist 
gerade der Wohnungsbau in den unteren und mittleren Mietpreislagen, der überall fehlt. 
 
Die Eigentümerin beabsichtigt im Bereich der Teilaufhebung Wohnbebauung zu realisieren. 
 
 
4.2 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen 
 
Da das Vorhaben des 2. Bauabschnittes nicht innerhalb des im Durchführungsvertrages 
gesicherten Durchführungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12. Abs.6 
BauGB gehalten für einen Teilbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. 
 
Mit der im Zuge der Teilaufhebung eintretenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 
Abs. 1 BauGB ergibt sich die Möglichkeit, ein wesentlich höheren Wohnanteil als im 
ursprünglich festgesetzten Mischgebiet umzusetzen, welche der aktuellen Bedarfssituation 
deutlich gerechter wird. 
 
Durch die Teilaufhebung können gemäß § 12 Abs.6 BauGB keine Ersatzansprüche aus §§ 
39 ff BauGB (Vertrauens - und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so dass der 
Stadt Köln keine Kosten entstehen. 
 
Die GAG Immobilien AG hat als Erwerberin von dem ursprünglichen Vorhabenträger MHD in 
Rechtsnachfolge der Teilaufhebung zugestimmt. 
 
Da der bisherige Vorhabenträger MHD die Grundstücke im Zuge der Verlagerung se iner 
Hauptverwaltung ins Deutzer Feld an die GAG verkauft hat (die privaten Interessen vom 
MHD werden durch den Verkauf nicht mehr berührt), kann die Teilaufhebung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend dem in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein 
normierten rechtsstaatlichen Abwägungsgebot erfolgen. 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 70451/03 wird gemäß §  3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 2 Begründung

7566 Zeichen

A N L A G E  2  
 
 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  
Nummer 70451/03 
Arbeitstitel: MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 
  
 
 
 
1. Rechtskraft des Bebauungsplanes 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der 
Bahntrasse Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und 
der Bebauung westlich der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan wurde am 22.05.2003 als Satzung beschlossen und ist am 18.08.2003 in 
Kraft getreten. 
 
Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem ein mit dem 
Vorhabenträger am 21.05.2003 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde liegt. Das 
Plangebiet ist nach den Regelungen des Durchführungsvertrages in zwei Bauabschnitte 
unterteilt. 
 
 
2. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes 
 
Zentrales Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war die städtebauliche Abrundung 
der vorhandenen Bebau ung im Stadtteil Kalk durch die Neuplanung. Es sollte ein 
Quartiercharakter mit hohem Identifikationswert gebildet werden. 
 
1.Bauabschnitt: 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt zwischen der öffentlichen Erschließungsanlage 
Grünebergstraße und der S -Bahn mit der Haltestelle Trimbornstraße ein allgemeines 
Wohngebiet –WA– mit IV–V geschossiger Wohnbebauung fest. Die Stellplätze werden in der 
Tiefgarage nachgewiesen. 
 
Die Festsetzung der Grundflächenzahl –GRZ– mit 0,4 orientierte sich an dem 
Festsetzungskatalog der Baunutzungsverordnung – .ם 
 
Für das WA war aufgrund der städtebaulichen Situation des hohen Wohnbedarfs eine 
Überschreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl –GFZ– bis zu 1,6 festgesetzt. 
 
Die Höhenfestsetzungen der Gebäude wurden entsp rechend der gestalterischen 
Zielvorstellung des zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes mit nur geringen 
Spielräumen festgesetzt. Das begründet auch die teilweise Festsetzung von Baulinien. 
Für die Kammstruktur des allgemeinen Wohngebietes war es erforderlich die Geschossigkeit 
zwingend festzusetzen, um den gewünschten Quartiercharakter und eine angemessene 
Verdichtung zur angrenzenden östlichen Bebauung zu erreichen.

Speziell die Blockinnenbereiche des allgemeinen Wohngebietes wurden als private 
Grünflächen vorgesehen. Ein hoher Identifikationswert durch die Bewohner wurde durch eine 
intensive Begrünung oberhalb der Tiefgaragen und eine differenzierte Grünraumplanung 
durch verschiedene Zonen in den Blockinnenbereichen geschaffen. 
 
2. Bauabschnitt: 
Die angestrebte städtebauliche Qualität der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße im 
festgesetzten Mischgebiet –MI– sollte durch eine differenzierte Festsetzung der 
Geschossigkeit bzw. der maximalen Gebäudehöhen erreicht werden.  
 
Die Ausweisung als Misc hgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Einkaufsmöglichkeiten im 
Bereich Kalker Hauptstraße sollte auch kleineren gewerblichen Betrieben eine Möglichkeit 
der Existenzgründung geben und somit zur Angebotsvielfalt beitragen. 
 
Es ist eine GRZ von 0,6 bis 0,8 fes tgesetzt worden. Die GFZ Festsetzungen betragen 
zwischen 2,4 und 3,8. 
 
Entlang der Kalker Haupstraße sollte eine geschlossene Gebäudekante das Stadtbild 
prägen, deswegen wurde hier eine Baulinie festgesetzt, mit entsprechenden 
Höhenfestsetzungen und der zwingend festgesetzten Anzahl von V–VIII Vollgeschossen. 
 
Die entlang der Kalker Hauptstraße vorhandenen Bäume und Grünbeete sollten weitgehend 
erhalten bleiben. 
 
 
3. Grund der Teilaufhebung 
 
Nach dem Satzungsbeschluss im Jahr 2003 wurde der Bereich des allgemeinen 
Wohngebietes – zwischen der Grünebergstraße und den Gleisanlagen (1. Bauabschnitt) – 
an den Kölner Erbbauverein eG. veräußert und dann umgehend errichtet.  
 
Die öffentliche Erschließ ung wurde zum größten Teil hergestellt und befindet sich im 
Eigentum der Stadt Köln. 
 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung der Mischgebiete entlang der 
Kalker Hauptstraße (2. Bauabschnitt) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert. 
 
Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabenträger jedoch gemäß § 4 Abs.2 zur 
Realisierung der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße innerhalb von zehn Jahren nach 
Inkrafttreten des Bebauungsplanes – also bis zum 18.08.2013 – verpflichtet.  
 
Nach der So llvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Teilaufhebung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten 
Durchführung des Vorhaben - und Erschließungsplan es. Die Stadt hat  bei der dem 
Abwägungsgebot unterliegenden (Teil)Aufhebung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in eigener 
Verantwortung abzuwägen. 
 
Nach § 12 Abs. 6 S. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 70451/03 in 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den Bereich entlang der 
Kalker Haupstraße teilaufgehoben.

4. Auswirkungen / Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
 
 
4.1 Städtebauliche Entwicklung / Bau- und Planungsrecht 
 
Der Bereich der Teilaufhebung besteht aus den Grundstücken, Gemarkung Kalk, Flur 23, 
Flurstücke 106 und 111 (zusammen 11.284 qm), Eigentümerin ist die GAG, und dem 
städtischen Flurstück 106 (1.300 qm), Grünebergstraße, als öffentliche Erschließungsstraße. 
 
Die Grundstücke der GAG sind zwischenzeitlich freigeräumt und können bebaut werden. 
 
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 34 Abs.1 
BauGB. Zulässig wären Wohngebäude, aber bedingt durch die Lage im Bezirkszentrum mit 
den unmittelbar gegenüberliegenden Köln Arcaden auch ein breites Nutzungsspektrum wie 
Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen oder kleingewerbliche Betriebe. 
 
Durch die unmittelbare Nähe zum S -Bahn Haltepunkt Trimbornstraße und der 
nahegelegenen KVB-Haltestelle Kalker Post ist der Bereich sehr gut durch den öffentlichen 
Nahverkehr erschlossen. 
 
Zurzeit hat die Nachfrage an Wohnungen eine sehr hohe Bedeutung in der Stadt. Es ist 
gerade der Wohnungsbau in den unteren und mittleren Mietpreislagen, der überall fehlt. 
 
Die Eigentümerin beabsichtigt im Bereich der Teilaufhebung Wohnbebauung zu realisieren. 
 
 
4.2 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen 
 
Da das Vorhaben des 2. Bauabschnittes nicht innerhalb des im Durchführungsvertrages 
gesicherten Durchführungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12. Abs.6 
BauGB gehalten für einen Teilbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. 
 
Mit der im Zuge der Teilaufhebung eintretenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 
Abs. 1 BauGB  ergibt sich die Möglichkeit, ein wesentlich höheren Wohnanteil als im 
ursprünglich festgesetzten Mischgebiet umzusetzen, welche der aktuellen Bedarfssituation 
deutlich gerechter wird. 
 
Durch die Teilaufhebung können gemäß § 12 Abs.6 BauGB keine Ersatzansp rüche aus §§ 
39 ff BauGB (Vertrauens - und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so dass der 
Stadt Köln keine Kosten entstehen. 
 
Die GAG Immobilien AG hat als Erwerberin von dem ursprünglichen Vorhabenträger MHD in 
Rechtsnachfolge der Teilaufhebung zugestimmt. 
 
Da der bisherige Vorhabenträger MHD die Grundstücke im Zuge der Verlagerung seiner 
Hauptverwaltung ins Deutzer Feld an die GAG verkauft hat (die privaten Interessen vom 
MHD werden durch den Verkauf nicht mehr berührt), kann die Teilaufhebung d es 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend dem in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein 
normierten rechtsstaatlichen Abwägungsgebot erfolgen.

Mitteilung Ausschuss

3468 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 dint ma 
Vorlagen-Nummer  08.04.2019 
 2184/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 09.05.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 16.05.2019 
 
Offenlage des Bebauungsplanes (VEP) Nummer 70451/03, Teilaufhebung 
Arbeitstitel: MHD-Gelände, Teilaufhebung in Köln-Kalk 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der Bahntrasse 
Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und der Bebauung westlich 
der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist am 18.08.2003 in Kraft ge-
treten. 
 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße wurde 
vom Vorhabenträger nicht realisiert. Der bisherige Vorhabenträger Malteser Hilfsdienst e.V.  –MHD-
hat 2016 die noch nicht umgesetzten Bereiche im Zuge der Verlagerung seiner Hauptverwaltung in 
das Deutzer Feld an die Wohnungsbaugesellschaft (GAG Immobilien AG) veräußert. 
 
Am 21.05.2003 is t der Durchführungsvertrag zum Vorhaben - und Erschließungsplan zwischen der 
Stadt Köln und dem Vorhabenträger unterschrieben worden. Im Durchführungsvertrag hatte sich der 
Vorhabenträger gemäß § 4 Abs.2 zur Realisierung der Bebauung entlang der Kalker Haup tstraße 
innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes - also bis zum 18.08.2013 - ver-
pflichtet. Es wurde in Gesprächen mit dem Vorhabenträger über eine Verlängerung bis über 2015 
diskutiert. Eine vertragliche Vereinbarung ist jedoch nicht erfolgt. 
 
Der Beschluss zur Teilaufhebung wurde am 21.09.2017 beschlossen und am 15.11.2017 bekannt 
gemacht. 
 
In der Zeit vom 30.11.2017 bis zum 14.12.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 3 Abs.1 BauGB nach Modell 1 (Aushang) durchgeführt. 
Die Bezirksvertretung Kalk hat per Dringlichkeit über die Teilaufhebung beraten. Der Stadtentwic k-
lungsausschuss hat am 17.05.2018 den Vorgabenbeschluss gefasst. Im Vorfeld wurde das geplante 
Vorhaben der GAG den betreffenden Fachdienststellen vo rgestellt. Da die Bebauung entlang der 
Kalker Hauptstraße bis heute nicht realisiert worden ist, kann nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 6 
BauGB die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Anwendung des vereinfach-
ten Verfahrens nach § 13 BauGB erfolgen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
erfolgt parallel zur Offenlage. 
 
Nach der Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche 
Beurteilung von Vorhaben entlang der Kalker Hauptstraße auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB.  
 
Die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll im April/Mai 2019 offengelegt 
werden.

2 
 
Zum Satzungsbeschluss wird formell auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB umgestellt, da 
die Teilaufhebung nunmehr auf Grundlage des § 12 Abs. 6 BauGB erfolgt. Der damalige Grundstück-
seigentümer MHD hat die Fristen für den 2. Bauabschnitt nicht eingehalten. 
Gemäß § 12 Abs.6 BauGB soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben- 
und Erschließungsplan nicht innerhalb der vertraglich bestimmten Fristen durchgeführt wird. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Übersichtsplan 
Anlage 2: Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 
Anlage 3: verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) 
 
 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1 Übersichtsplan

455 Zeichen

Bereich der Teilaufhebung.DONHU+DXSWVWUD‰H
Bebauungsplan 70451/03
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des vorhabenbezogenenBebauungsplanes 70451/030+'*HOlQGHLQ.|OQ.DON
0 10050 200300 Meter

Beratungsverlauf (2)

09.05.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Kalker Hauptstraße
  • Trimbornstraße
  • Grünebergstraße

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Details

Aktenzeichen
2184/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
08.04.2019
Erstellt
27.06.2018 09:24