2184/2018
MHD-Gelände, Teilaufhebung in Köln-Kalk;Offenlage des Bebauungsplanes (VEP) Nummer 70451/03, Teilaufhebung
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Anlage 3 Verkleinerter Bebauungsplan
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Anlage 3 Stadtplanungsamt Teilaufhebung MHD-Gelände 70451/03 verkleinerter vorhabenbezogender B - Plan in Köln - Kalk unmaßstäblich
zu Anlage 2 ++++URKUNDE++++
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nummer 70451/03 Arbeitstitel: MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 1. Rechtskraft des Bebauungsplanes Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der Bahntrasse Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und der Bebauung westlich der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 22.05.2003 als Satzung beschlossen und ist am 18.08.2003 in Kraft getreten. Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem ein mit dem Vorhabenträger am 21.05.2003 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde liegt. Das Plangebiet ist nac h den Regelungen des Durchführungsvertrages in zwei Bauabschnitte unterteilt. 2. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Zentrales Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war die städtebauliche Abrundung der vorhandenen Bebauung im Stadtteil Kalk durch die Neuplanung. Es sollte ein Quartiercharakter mit hohem Identifikationswert gebildet werden. 1.Bauabschnitt: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt zwischen der öffentlichen Erschließungsanlage Grünebergstraße und der S -Bahn mit der Haltest elle Trimbornstraße ein allgemeines Wohngebiet –WA– mit IV–V geschossiger Wohnbebauung fest. Die Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl –GRZ– mit 0,4 orientierte sich an dem Festsetzungskatalog der Baunutzungsverordnung – .ם Für das WA war aufgrund der städtebaulichen Situation des hohen Wohnbedarfs eine Überschreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl –GFZ– bis zu 1,6 festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen der Gebäude wurden entsprechend der gesta lterischen Zielvorstellung des zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes mit nur geringen Spielräumen festgesetzt. Das begründet auch die teilweise Festsetzung von Baulinien. Für die Kammstruktur des allgemeinen Wohngebietes war es erforderlich die Geschossigkeit zwingend festzusetzen, um den gewünschten Quartiercharakter und eine angemessene Verdichtung zur angrenzenden östlichen Bebauung zu erreichen. Speziell die Blockinnenbereiche des allgemeinen Wohngebietes wurden als private Grünflächen vorgesehen. Ein hoher Identifikationswert durch die Bewohner wurde durch eine intensive Begrünung oberhalb der Tiefgaragen und eine differenzierte Grünraumplanung durch verschiedene Zonen in den Blockinnenbereichen geschaffen. 2. Bauabschnitt: Die angestrebte städ tebauliche Qualität der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße im festgesetzten Mischgebiet –MI– sollte durch eine differenzierte Festsetzung der Geschossigkeit bzw. der maximalen Gebäudehöhen erreicht werden. Die Ausweisung als Mischgebiet in unmittelb arer Nähe zu den Einkaufsmöglichkeiten im Bereich Kalker Hauptstraße sollte auch kleineren gewerblichen Betrieben eine Möglichkeit der Existenzgründung geben und somit zur Angebotsvielfalt beitragen. Es ist eine GRZ von 0,6 bis 0,8 festgesetzt worden. Die GFZ Festsetzungen betragen zwischen 2,4 und 3,8. Entlang der Kalker Haupstraße sollte eine geschlossene Gebäudekante das Stadtbild prägen, deswegen wurde hier eine Baulinie festgesetzt, mit entsprechenden Höhenfestsetzungen und der zwingend festgesetzten Anzahl von V–VIII Vollgeschossen. Die entlang der Kalker Hauptstraße vorhandenen Bäume und Grünbeete sollten weitgehend erhalten bleiben. 3. Grund der Teilaufhebung Nach dem Satzungsbeschluss im Jahr 2003 wurde der Bereich des allgemeinen Wohngebietes – zwischen der Grünebergstraße und den Gleisanlagen (1. Bauabschnitt) – an den Kölner Erbbauverein eG. veräußert und dann umgehend errichtet. Die öffentliche Erschließ ung wurde zum größten Teil hergestellt und befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung der Mischgebiete entlang der Kalker Hauptstraße (2. Bauabschnitt) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert. Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabenträger jedoch gemäß § 4 Abs.2 zur Realisierung der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes – also bis zum 18.08.2013 – verpflichtet. Nach der So llvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten Durchführung des Vorhaben - und Erschließungsplan es. Die Stadt hat bei der dem Abwägungsgebot unterliegenden (Teil)Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in eigener Verantwortung abzuwägen. Nach § 12 Abs. 6 S. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 70451/03 in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den Bereich entlang der Kalker Haupstraße teilaufgehoben. 4. Auswirkungen / Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 4.1 Städtebauliche Entwicklung / Bau- und Planungsrecht Der Bereich der T eilaufhebung besteht aus den Grundstücken, Gemarkung Kalk, Flur 23, Flurstücke 106 und 111 (zusammen 11.284 qm), Eigentümerin ist die GAG, und dem städtischen Flurstück 106 (1.300 qm), Grünebergstraße, als öffentliche Erschließungsstraße. Die Grundstücke der GAG sind zwischenzeitlich freigeräumt und können bebaut werden. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 34 Abs.1 BauGB. Zulässig wären Wohngebäude, aber bedingt durch die Lage im Bezirkszentrum mit den unmittelbar gegenüberliegenden Köln Arcaden auch ein breites Nutzungsspektrum wie Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen oder kleingewerbliche Betriebe. Durch die unmittelbare Nähe zum S -Bahn Haltepunkt Trimbornstraße und der nahegelegenen KVB-Haltestelle Kalker Post ist der Bereich sehr gut durch den öffentlichen Nahverkehr erschlossen. Zurzeit hat die Nachfrage an Wohnungen eine sehr hohe Bedeutung in der Stadt. Es ist gerade der Wohnungsbau in den unteren und mittleren Mietpreislagen, der überall fehlt. Die Eigentümerin beabsichtigt im Bereich der Teilaufhebung Wohnbebauung zu realisieren. 4.2 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen Da das Vorhaben des 2. Bauabschnittes nicht innerhalb des im Durchführungsvertrages gesicherten Durchführungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12. Abs.6 BauGB gehalten für einen Teilbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Mit der im Zuge der Teilaufhebung eintretenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich die Möglichkeit, ein wesentlich höheren Wohnanteil als im ursprünglich festgesetzten Mischgebiet umzusetzen, welche der aktuellen Bedarfssituation deutlich gerechter wird. Durch die Teilaufhebung können gemäß § 12 Abs.6 BauGB keine Ersatzansprüche aus §§ 39 ff BauGB (Vertrauens - und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so dass der Stadt Köln keine Kosten entstehen. Die GAG Immobilien AG hat als Erwerberin von dem ursprünglichen Vorhabenträger MHD in Rechtsnachfolge der Teilaufhebung zugestimmt. Da der bisherige Vorhabenträger MHD die Grundstücke im Zuge der Verlagerung se iner Hauptverwaltung ins Deutzer Feld an die GAG verkauft hat (die privaten Interessen vom MHD werden durch den Verkauf nicht mehr berührt), kann die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend dem in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein normierten rechtsstaatlichen Abwägungsgebot erfolgen. Der Bebauungsplan-Entwurf 70451/03 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nummer 70451/03 Arbeitstitel: MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung 1. Rechtskraft des Bebauungsplanes Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der Bahntrasse Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und der Bebauung westlich der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 22.05.2003 als Satzung beschlossen und ist am 18.08.2003 in Kraft getreten. Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem ein mit dem Vorhabenträger am 21.05.2003 geschlossener Durchführungsvertrag zu Grunde liegt. Das Plangebiet ist nach den Regelungen des Durchführungsvertrages in zwei Bauabschnitte unterteilt. 2. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Zentrales Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes war die städtebauliche Abrundung der vorhandenen Bebau ung im Stadtteil Kalk durch die Neuplanung. Es sollte ein Quartiercharakter mit hohem Identifikationswert gebildet werden. 1.Bauabschnitt: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt zwischen der öffentlichen Erschließungsanlage Grünebergstraße und der S -Bahn mit der Haltestelle Trimbornstraße ein allgemeines Wohngebiet –WA– mit IV–V geschossiger Wohnbebauung fest. Die Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl –GRZ– mit 0,4 orientierte sich an dem Festsetzungskatalog der Baunutzungsverordnung – .ם Für das WA war aufgrund der städtebaulichen Situation des hohen Wohnbedarfs eine Überschreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl –GFZ– bis zu 1,6 festgesetzt. Die Höhenfestsetzungen der Gebäude wurden entsp rechend der gestalterischen Zielvorstellung des zugrunde liegenden städtebaulichen Entwurfes mit nur geringen Spielräumen festgesetzt. Das begründet auch die teilweise Festsetzung von Baulinien. Für die Kammstruktur des allgemeinen Wohngebietes war es erforderlich die Geschossigkeit zwingend festzusetzen, um den gewünschten Quartiercharakter und eine angemessene Verdichtung zur angrenzenden östlichen Bebauung zu erreichen. Speziell die Blockinnenbereiche des allgemeinen Wohngebietes wurden als private Grünflächen vorgesehen. Ein hoher Identifikationswert durch die Bewohner wurde durch eine intensive Begrünung oberhalb der Tiefgaragen und eine differenzierte Grünraumplanung durch verschiedene Zonen in den Blockinnenbereichen geschaffen. 2. Bauabschnitt: Die angestrebte städtebauliche Qualität der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße im festgesetzten Mischgebiet –MI– sollte durch eine differenzierte Festsetzung der Geschossigkeit bzw. der maximalen Gebäudehöhen erreicht werden. Die Ausweisung als Misc hgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Einkaufsmöglichkeiten im Bereich Kalker Hauptstraße sollte auch kleineren gewerblichen Betrieben eine Möglichkeit der Existenzgründung geben und somit zur Angebotsvielfalt beitragen. Es ist eine GRZ von 0,6 bis 0,8 fes tgesetzt worden. Die GFZ Festsetzungen betragen zwischen 2,4 und 3,8. Entlang der Kalker Haupstraße sollte eine geschlossene Gebäudekante das Stadtbild prägen, deswegen wurde hier eine Baulinie festgesetzt, mit entsprechenden Höhenfestsetzungen und der zwingend festgesetzten Anzahl von V–VIII Vollgeschossen. Die entlang der Kalker Hauptstraße vorhandenen Bäume und Grünbeete sollten weitgehend erhalten bleiben. 3. Grund der Teilaufhebung Nach dem Satzungsbeschluss im Jahr 2003 wurde der Bereich des allgemeinen Wohngebietes – zwischen der Grünebergstraße und den Gleisanlagen (1. Bauabschnitt) – an den Kölner Erbbauverein eG. veräußert und dann umgehend errichtet. Die öffentliche Erschließ ung wurde zum größten Teil hergestellt und befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung der Mischgebiete entlang der Kalker Hauptstraße (2. Bauabschnitt) wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert. Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabenträger jedoch gemäß § 4 Abs.2 zur Realisierung der Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes – also bis zum 18.08.2013 – verpflichtet. Nach der So llvorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes die Regelfolge einer nicht fristgerechten Durchführung des Vorhaben - und Erschließungsplan es. Die Stadt hat bei der dem Abwägungsgebot unterliegenden (Teil)Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in eigener Verantwortung abzuwägen. Nach § 12 Abs. 6 S. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 70451/03 in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für den Bereich entlang der Kalker Haupstraße teilaufgehoben. 4. Auswirkungen / Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 4.1 Städtebauliche Entwicklung / Bau- und Planungsrecht Der Bereich der Teilaufhebung besteht aus den Grundstücken, Gemarkung Kalk, Flur 23, Flurstücke 106 und 111 (zusammen 11.284 qm), Eigentümerin ist die GAG, und dem städtischen Flurstück 106 (1.300 qm), Grünebergstraße, als öffentliche Erschließungsstraße. Die Grundstücke der GAG sind zwischenzeitlich freigeräumt und können bebaut werden. Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach erfolgter Teilaufhebung nach § 34 Abs.1 BauGB. Zulässig wären Wohngebäude, aber bedingt durch die Lage im Bezirkszentrum mit den unmittelbar gegenüberliegenden Köln Arcaden auch ein breites Nutzungsspektrum wie Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen oder kleingewerbliche Betriebe. Durch die unmittelbare Nähe zum S -Bahn Haltepunkt Trimbornstraße und der nahegelegenen KVB-Haltestelle Kalker Post ist der Bereich sehr gut durch den öffentlichen Nahverkehr erschlossen. Zurzeit hat die Nachfrage an Wohnungen eine sehr hohe Bedeutung in der Stadt. Es ist gerade der Wohnungsbau in den unteren und mittleren Mietpreislagen, der überall fehlt. Die Eigentümerin beabsichtigt im Bereich der Teilaufhebung Wohnbebauung zu realisieren. 4.2 Rechtliche und finanzielle Auswirkungen Da das Vorhaben des 2. Bauabschnittes nicht innerhalb des im Durchführungsvertrages gesicherten Durchführungszeitraums umgesetzt wurde, ist die Stadt Köln gemäß § 12. Abs.6 BauGB gehalten für einen Teilbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Mit der im Zuge der Teilaufhebung eintretenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich die Möglichkeit, ein wesentlich höheren Wohnanteil als im ursprünglich festgesetzten Mischgebiet umzusetzen, welche der aktuellen Bedarfssituation deutlich gerechter wird. Durch die Teilaufhebung können gemäß § 12 Abs.6 BauGB keine Ersatzansp rüche aus §§ 39 ff BauGB (Vertrauens - und Planungsschaden) geltend gemacht werden, so dass der Stadt Köln keine Kosten entstehen. Die GAG Immobilien AG hat als Erwerberin von dem ursprünglichen Vorhabenträger MHD in Rechtsnachfolge der Teilaufhebung zugestimmt. Da der bisherige Vorhabenträger MHD die Grundstücke im Zuge der Verlagerung seiner Hauptverwaltung ins Deutzer Feld an die GAG verkauft hat (die privaten Interessen vom MHD werden durch den Verkauf nicht mehr berührt), kann die Teilaufhebung d es vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend dem in § 1 Abs. 7 BauGB allgemein normierten rechtsstaatlichen Abwägungsgebot erfolgen.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dint ma Vorlagen-Nummer 08.04.2019 2184/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 09.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss 16.05.2019 Offenlage des Bebauungsplanes (VEP) Nummer 70451/03, Teilaufhebung Arbeitstitel: MHD-Gelände, Teilaufhebung in Köln-Kalk Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.70451/03 umfasst den Bereich zwischen der Bahntrasse Köln-Siegburg im Westen und Süden, der Kalker Hauptstraße im Norden und der Bebauung westlich der Trimbornstraße im Osten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist am 18.08.2003 in Kraft ge- treten. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße wurde vom Vorhabenträger nicht realisiert. Der bisherige Vorhabenträger Malteser Hilfsdienst e.V. –MHD- hat 2016 die noch nicht umgesetzten Bereiche im Zuge der Verlagerung seiner Hauptverwaltung in das Deutzer Feld an die Wohnungsbaugesellschaft (GAG Immobilien AG) veräußert. Am 21.05.2003 is t der Durchführungsvertrag zum Vorhaben - und Erschließungsplan zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger unterschrieben worden. Im Durchführungsvertrag hatte sich der Vorhabenträger gemäß § 4 Abs.2 zur Realisierung der Bebauung entlang der Kalker Haup tstraße innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes - also bis zum 18.08.2013 - ver- pflichtet. Es wurde in Gesprächen mit dem Vorhabenträger über eine Verlängerung bis über 2015 diskutiert. Eine vertragliche Vereinbarung ist jedoch nicht erfolgt. Der Beschluss zur Teilaufhebung wurde am 21.09.2017 beschlossen und am 15.11.2017 bekannt gemacht. In der Zeit vom 30.11.2017 bis zum 14.12.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB nach Modell 1 (Aushang) durchgeführt. Die Bezirksvertretung Kalk hat per Dringlichkeit über die Teilaufhebung beraten. Der Stadtentwic k- lungsausschuss hat am 17.05.2018 den Vorgabenbeschluss gefasst. Im Vorfeld wurde das geplante Vorhaben der GAG den betreffenden Fachdienststellen vo rgestellt. Da die Bebauung entlang der Kalker Hauptstraße bis heute nicht realisiert worden ist, kann nach der Sollvorschrift des § 12 Abs. 6 BauGB die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Anwendung des vereinfach- ten Verfahrens nach § 13 BauGB erfolgen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel zur Offenlage. Nach der Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben entlang der Kalker Hauptstraße auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB. Die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll im April/Mai 2019 offengelegt werden. 2 Zum Satzungsbeschluss wird formell auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB umgestellt, da die Teilaufhebung nunmehr auf Grundlage des § 12 Abs. 6 BauGB erfolgt. Der damalige Grundstück- seigentümer MHD hat die Fristen für den 2. Bauabschnitt nicht eingehalten. Gemäß § 12 Abs.6 BauGB soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vertraglich bestimmten Fristen durchgeführt wird. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, MHD Gelände in Köln-Kalk, Teilaufhebung Anlage 3: verkleinerter vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) Gez. Greitemann
Anlage 1 Übersichtsplan
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Bereich der Teilaufhebung.DONHU+DXSWVWUDH Bebauungsplan 70451/03 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des vorhabenbezogenenBebauungsplanes 70451/030+'*HOlQGHLQ.|OQ.DON 0 10050 200300 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Kalker Hauptstraße
- Trimbornstraße
- Grünebergstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 2184/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 08.04.2019
- Erstellt
- 27.06.2018 09:24