2229/2017
Änderung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder
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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse)
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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 1 von 5 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 1 2 Überschrift Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder Gleichberechtigte Ver- wendung weiblicher und männlicher Sprachform Erweiterung des Anwen- dungsbereiches auf alle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterin- nen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse so- wie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandats- träger 2 Einleitung Für Dienstreisen der Bürgermeister, der Rats- ausschüsse und einzelner Ratsmitglieder i. S. d. § 6 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Aus- schüsse NW (EntschVO NW) i. V. m. den Best- immungen des Landesreisekostengesetzes NR (LRKG NW) gelten nachfolgende Bestimmungen: Gleichberechtigte Ver- wendung weiblicher und männlicher Sprachform Redaktionelle Korrektur (NRW statt NW) Für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie ein- zelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger i. S. d. § 6 der Verordnung über die Entschädi- gung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse NRW (EntschVO NRW) i. V. m. den Bestimmungen des Landesreisekostenge- setzes NRW (LRKG NRW) gelten nachfolgende Bestimmungen: 3 § 1 Überschrift Dienstreisen der Bürgermeister in Vertretung des Oberbürgermeisters Neue Überschrift ver- wendet weibliche und männliche Sprachform gleichberechtigt Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bür- germeister in Vertretung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters 4 § 1 neu: Dienstreisen der Bürgermeisterin- nen und Bürger- meister in Vertre- tung der Ober- bürgermeisterin bzw. des Ober- bürgermeisters Dienstreisen der Bürgermeister in Vertretung des Oberbürgermeisters bedürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW keiner Genehmigung. Gleichberechtigte Ver- wendung weiblicher und männlicher Sprachform Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bür- germeister in Vertretung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters bedürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW keiner Genehmigung. 5 § 2 Dienstreisen (2) Teilnehmer an Dienstreisen der Ratsaus- Gleichberechtigte Ver- (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Dienst- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 2 von 5 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag der Ratsaus- schüsse schüsse sind a) stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Ausschusses oder deren Stellvertreter b) nicht stimmberechtigte Mitglieder des jeweili- gen Ausschusses, soweit deren Teilnahme im Einzelfall genehmigt wird c) Verwaltungsmitarbeiter, die von dem Ober- bürgermeister bestimmt werden. Bei Unabkömmlichkeit der unter a) bis c) genann- ten Teilnehmer werden Ersatzteilnehmer benannt a) bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes von der jeweiligen Ratsfraktion b) bei Verhinderung eines Verwaltungsmitarbei- ters vom Oberbürgermeister. wendung weiblicher und männlicher Sprachform reisen der Ratsausschüsse sind a) stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Ausschusses oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter b) nicht stimmberechtigte Mitglieder des jeweili- gen Ausschusses, soweit deren Teilnahme im Einzelfall genehmigt wird c) Beschäftigte, die von der Oberbürgermeiste- rin bzw. dem Oberbürgermeister bestimmt wer- den. Bei Unabkömmlichkeit der unter a) bis c) genann- ten Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden Ersatzteilnehmerinnen und Ersatzteilnehmer be- nannt a) bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes von der jeweiligen Ratsfraktion b) bei Verhinderung einer bzw. eines Beschäf- tigten von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister. 6 § 2 Dienstreisen der Ratsaus- schüsse (3) Der Ausschuss beauftragt zunächst die Ver- waltung, eine Beschlussvorlage zu erstellen, die den Grund der Reise, das Ziel der Reise, einen detaillierten Programmvorschlag, den Teilneh- merkreis, die Dauer der Dienstreise und die vo- raussichtlichen Kosten nach dem LRKG NW (aufgeschlüsselt nach Ausschussmitgliedern und Verwaltungsmitarbeitern enthält. Da die Fi- nanzierung der Dienstreisen für Ausschussmit- glieder aus dem Budget von 01 erfolgt, ist eine Gleichberechtigte Ver- wendung weiblicher und männlicher Sprachform Redaktionelle Korrektur (NRW statt NW) Anpassung der Dienst- stellenbezeichnung auf- grund der Neuorganisati- (3) Der Ausschuss beauftragt zunächst die Ver- waltung, eine Beschlussvorlage zu erstellen, die den Grund der Reise, das Ziel der Reise, einen detaillierten Programmvorschlag, den Teilneh- merkreis, die Dauer der Dienstreise und die vo- raussichtlichen Kosten nach dem LRKG NRW (aufgeschlüsselt nach Ausschussmitgliedern und Beschäftigten) enthält. Da die Finanzierung der Dienstreisen für Ausschussmitglieder aus dem Budget des Büros der Oberbürgermeisterin Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 3 von 5 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Vorlage dort zur Mitzeichnung vorzulegen. Der Ausschuss beschließt dann, ob und in welchem Umfang die Dienstreise erfolgen soll. Die Be- schlussvorlage und der Beschluss des Aus- schusses sind dem Hauptausschuss bei der Genehmigung nach Abs. 1 vorzulegen. Von den Verwaltungsmitarbeitern ist ein Dienstreisean- trag beim Oberbürgermeister zu stellen. Das diesbezügliche Genehmigungsverfahren richtet sich nach den dafür geltenden Bestimmungen. on Dezernat OB bzw. des Oberbürgermeisters erfolgt, ist die Vorlage dort zur Mitzeichnung vorzulegen. Der Ausschuss beschließt dann, ob und in welchem Umfang die Dienstreise erfolgen soll. Die Be- schlussvorlage und der Beschluss des Aus- schusses sind dem Hauptausschuss bei der Genehmigung nach Abs. 1 vorzulegen. Von den Beschäftigten ist ein Dienstreiseantrag bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürger- meister zu stellen. Das diesbezügliche Geneh- migungsverfahren richtet sich nach den dafür geltenden Bestimmungen. 7 § 2 Dienstreisen der Ratsaus- schüsse (4) Die Verwaltung erstellt einen detaillierten Be- richt über den Verlauf der Dienstreise und die gewonnenen Erkenntnisse. Der Bericht soll zwei Wochen nach der Dienstreise dem Ausschuss- vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Der Bericht muss mindestens folgenden Inhalt haben: o den Grund der Dienstreise o das Ziel der Dienstreise o den Teilnehmerkreis o die Dauer der Dienstreise o die Kosten der Dienstreise (aufgeschlüs- selt nach Ausschussmitgliedern und Ver- waltungsmitarbeitern) o die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Umsetzung in Köln. Alle Mitreisenden, alle Ratsfraktionen und alle nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder erhalten ein Exemplar des Berichts. Gleichberechtigte Ver- wendung weiblicher und männlicher Sprachform (4) Die Verwaltung erstellt einen detaillierten Be- richt über den Verlauf der Dienstreise und die gewonnenen Erkenntnisse. Der Bericht soll zwei Wochen nach der Dienstreise der bzw. dem Aus- schussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Der Bericht muss mindestens folgenden Inhalt haben: o den Grund der Dienstreise o das Ziel der Dienstreise o den Teilnehmerkreis o die Dauer der Dienstreise o die Kosten der Dienstreise (aufgeschlüs- selt nach Ausschussmitgliedern und Be- schäftigten) o die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Umsetzung in Köln. Alle Mitreisenden, alle Ratsfraktionen und alle nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder erhalten ein Exemplar des Berichts. Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 4 von 5 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 8 § 3 Überschrift Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder Neue Überschrift bezieht alle Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ein Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 9 § 3 neu: Dienstreisen ein- zelner Mandats- trägerinnen und Mandatsträger Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder bedürfen – soweit die Genehmigung nicht nachfolgend als erteilt gilt – der Genehmigung durch den Haupt- ausschuss. Eine Genehmigung gilt als erteilt für Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen in Gremien, in denen das jeweilige Ratsmitglied auf Vorschlag oder aufgrund einer Entsendung durch den Rat tätig ist. Bei Reisen von Aufsichts- gremien sind die Vorgaben der Ziffer 6 des Leit- fadens für Mandatsträger zu beachten. Einheitliche Regelung des Genehmigungsver- fahrens für alle Mandats- trägerinnen und Man- datsträger Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bedürfen – soweit die Genehmi- gung nicht nachfolgend als erteilt gilt – der Ge- nehmigung durch den Hauptausschuss. Eine Genehmigung gilt als erteilt für Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen in Gremien, in denen die jeweilige Mandatsträgerin bzw. der jeweilige Mandatsträger auf Vorschlag oder auf- grund einer Entsendung durch den Rat tätig ist. Bei Reisen von Aufsichtsgremien sind die Vorga- ben der Ziffer 6 des Leitfadens für Mandatsträge- rinnen und Mandatsträger zu beachten. 10 § 4 Finanzierung und Abrechnung (1) Die Finanzierung der Dienstreisen erfolgt a) für die Bürgermeister, für Mitglieder der Rats- ausschüsse und für einzelne Ratsmitglieder grundsätzlich aus der HHST. 0001.400.0500.0, Reisekosten der Rats- und Bürgermitglieder* b) für Verwaltungsmitarbeiter, die an Dienstrei- sen der Ratsausschüsse teilnehmen, aus dem Dienstreiseetat des jeweiligen Dezernates. *nach Wegfall des kameralen Haushalts: aus dafür vorge- sehenen Haushaltsmitteln bei 01 Anpassung der Bezeich- nung der Mandatsträge- rinnen und Mandatsträ- ger Aktualisierung der Fi- nanzposition im Haus- haltsplan Gleichberechtigte Ver- wendung weiblicher und männlicher Sprachform Wegfall der Fußnote zu § 4 Abs. 1 a) (1) Die Finanzierung der Dienstreisen erfolgt a) für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeis- ter, für Mitglieder der Ratsausschüsse und für einzelne Mandatsträgerinnen und Mandatsträ- ger grundsätzlich aus der Finanzposition 0100.574.1120.8 – Aufwendungen für Rat, Aus- schüsse, Beiräte etc. b) für Beschäftigte, die an Dienstreisen der Ratsausschüsse teilnehmen, aus dem Dienst- reiseetat des jeweiligen Dezernates. 11 § 4 Finanzierung (2) Die Reisekostenvergütung umfasst die Leis- Redaktionelle Korrektur (2) Die Reisekostenvergütung umfasst die Leis- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 5 von 5 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag und Abrechnung tungen nach dem LRKG NW. (NRW statt NW) tungen nach dem LRKG NRW. 12 § 4 Finanzierung und Abrechnung (4) Im Übrigen gelten die Regelungen des LRKG NW und der EntschVO NW. Redaktionelle Korrektur (NRW statt NW) (4) Im Übrigen gelten die Regelungen des LRKG NRW und der EntschVO NRW.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 2229/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die Neufassung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürger- meisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (bisher: Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder) in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. 2. Der Rat beschließt die als Anlage 3 beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeits- ordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.09.2017 Rat 28.09.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Bisher ist in der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder keine Regelung für die Teilnahme von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die nicht dem Rat angehören, außerhalb von Ausschussdienstreisen enthalten. Künftig soll für die Dienstreisen aller Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ein einheitliches Verfah- ren mit Genehmigung durch den Hauptausschuss festgelegt werden. Hinsichtlich der Finanzierung der Dienstreisen wird die in der Richtlinie bisher festgelegte Haushalts- stelle durch die aktuelle Finanzposition im Haushaltsplan ersetzt. Darüber hinaus wird in der Richtlinie nunmehr die weibliche und männliche Sprachform gleichberech- tigt verwendet. Zudem werden geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen. § 7 Absatz 1 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung, der dem Hauptausschuss die Entscheidungsbefug- nis für die Genehmigung von Dienstreisen überträgt, muss entsprechend angepasst werden. Gleich- zeitig wird im Inhaltsverzeichnis der Zuständigkeitsordnung die Nummerierung der Paragraphen ab § 18 redaktionell korrigiert. Anlagen - Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) - Anlage 2: Neufassung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeis- ter, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger - Anlage 3: 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017
Anlage 2: Neufassung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
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Anlage 2: Neufassung der Dienstreiserichtlinie Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 1 Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzel- ner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (bisher: Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder) beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 21.10.1999, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom ___________ Für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger i. S. d. § 6 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse NRW (EntschVO NRW) i. V. m. den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW (LRKG NRW) gelten nachfolgende Regelungen: § 1 Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Vertretung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Vertretung der Oberbür- germeisterin bzw. des Oberbürgermeisters bedürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW keiner Genehmigung. § 2 Dienstreisen der Ratsausschüsse (1) Dienstreisen der Ratsausschüsse bedürfen der Genehmigung durch den Haupt- ausschuss. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Dienstreisen der Ratsausschüsse sind a) stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Ausschusses oder deren Stellver- treterinnen und Stellvertreter b) nicht stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Ausschusses, soweit deren Teilnahme im Einzelfall genehmigt wird c) Beschäftigte, die von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bestimmt werden. Bei Unabkömmlichkeit der unter a) bis c) genannten Teilnehmerinnen und Teil- nehmer werden Ersatzteilnehmerinnen und Ersatzteilnehmer benannt a) bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes von der jeweiligen Ratsfraktion b) bei Verhinderung einer Verwaltungsmitarbeiterin bzw. eines Verwaltungsmit- arbeiters von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister. (3) Der Ausschuss beauftragt zunächst die Verwaltung, eine Beschlussvorlage zu erstellen, die den Grund der Reise, das Ziel der Reise, einen detaillierten Pro- grammvorschlag, den Teilnehmerkreis, die Dauer der Dienstreise und die voraus- sichtlichen Kosten nach dem LRKG NRW (aufgeschlüsselt nach Ausschussmit- gliedern und Beschäftigten) enthält. Da die Finanzierung der Dienstreisen für Anlage 2: Neufassung der Dienstreiserichtlinie Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 2 Ausschussmitglieder aus dem Budget des Büros der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters erfolgt, ist die Vorlage dort zur Mitzeichnung vorzulegen. Der Ausschuss beschließt dann, ob und in welchem Umfang die Dienstreise er- folgen soll. Die Beschlussvorlage und der Beschluss des Ausschusses sind dem Hauptausschuss bei der Genehmigung nach Abs. 1 vorzulegen. Von den Beschäftigten ist ein Dienstreiseantrag bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister zu stellen. Das diesbezügliche Genehmigungsverfahren richtet sich nach den dafür geltenden Bestimmungen. (4) Die Verwaltung erstellt einen detaillierten Bericht über den Verlauf der Dienstreise und die gewonnenen Erkenntnisse. Der Bericht soll zwei Wochen nach der Dienstreise der bzw. dem Ausschussvor- sitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Der Bericht muss mindestens folgenden Inhalt haben: - den Grund der Dienstreise - das Ziel der Dienstreise - den Teilnehmerkreis - die Dauer der Dienstreise - die Kosten der Dienstreise (aufgeschlüsselt nach Ausschussmitgliedern und Beschäftigten) - die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Umsetzung in Köln. Alle Mitreisenden, alle Ratsfraktionen und alle nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder erhalten ein Exemplar des Berichts. § 3 Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bedürfen – soweit die Genehmigung nicht nachfolgend als erteilt gilt – der Genehmigung durch den Haupt- ausschuss. Eine Genehmigung gilt als erteilt für Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen in Gremien, in denen die jeweilige Mandatsträgerin bzw. der jeweilige Mandatsträger auf Vorschlag oder aufgrund einer Entsendung durch den Rat tätig ist. Bei Reisen von Aufsichtsgremien sind die Vorgaben der Ziffer 6 des Leitfadens für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu beachten. § 4 Finanzierung und Abrechnung (1) Die Finanzierung der Dienstreisen erfolgt a) für die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister, für Mitglieder der Ratsaus- schüsse und für einzelne Mandatsträgerinnen und Mandatsträger grundsätz- lich aus der Finanzposition 0100.574.1120.8 – Aufwendungen für Rat, Aus- schüsse, Beiräte etc.. Anlage 2: Neufassung der Dienstreiserichtlinie Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 3 b) für Beschäftigte, die an Dienstreisen der Ratsausschüsse teilnehmen, aus dem Dienstreiseetat des jeweiligen Dezernates. (2) Die Reisekostenvergütung umfasst die Leistungen nach dem LRKG NRW. (3) Reisekostenvergütungen durch Dritte sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. (4) Im Übrigen gelten die Regelungen des LRKG NRW und der EntschVO NRW.
Anlage 3: 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017
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Anlage 3 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) vom 15. November 2016 hat der Rat in seiner Sitzung vom _________ folgende Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017 beschlossen: § 1 (1) Die Abschnitte II. und III. des Inhaltsverzeichnisses der Zuständigkeitsordnung werden wie folgt geändert: II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales § 9 Bauausschuss § 10 Finanzausschuss § 11 Gesundheitsausschuss § 12 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie § 13 Ausschuss Kunst und Kultur § 14 Liegenschaftsausschuss § 15 Rechnungsprüfungsausschuss § 16 Ausschuss für Schule und Weiterbildung § 17 Ausschuss für Soziales und Senioren § 18 Sportausschuss § 19 Stadtentwicklungsausschuss § 20 Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün § 21 Verkehrsausschuss § 22 Wirtschaftsausschuss III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters § 23 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO § 24 Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) (2) § 7 Absatz 1 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach Maßgabe der hierzu vom Rat verabschiedeten Richtlinie; § 2 Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2229/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 01.09.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27