Mandari Insight

2229/2017

Änderung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.09.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.09.2017, TOP 6.4.1

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2: Neufassung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3: 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse)

11435 Zeichen

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 1 von 5 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
1 2 Überschrift Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der 
Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder  
Gleichberechtigte Ver-
wendung weiblicher und 
männlicher Sprachform  
  
Erweiterung des Anwen-
dungsbereiches auf alle 
Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger 
 
Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterin-
nen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse so-
wie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandats-
träger  
2  Einleitung  Für Dienstreisen der Bürgermeister, der Rats-
ausschüsse und einzelner Ratsmitglieder i. S. d. 
§ 6 der Verordnung über die Entschädigung der 
Mitglieder kommunaler Vertretungen und Aus-
schüsse NW (EntschVO NW) i. V. m. den Best-
immungen des Landesreisekostengesetzes NR 
(LRKG NW) gelten nachfolgende Bestimmungen:  
Gleichberechtigte Ver-
wendung weiblicher und 
männlicher Sprachform 
 
Redaktionelle Korrektur 
(NRW statt NW) 
Für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und 
Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie ein-
zelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger    
i. S. d. § 6 der Verordnung über die Entschädi-
gung der Mitglieder kommunaler Vertretungen 
und Ausschüsse NRW (EntschVO NRW) i. V. m. 
den Bestimmungen des Landesreisekostenge-
setzes NRW (LRKG NRW) gelten nachfolgende 
Bestimmungen: 
 
3  § 1 Überschrift  Dienstreisen der Bürgermeister in Vertretung des 
Oberbürgermeisters  
 
Neue Überschrift ver-
wendet weibliche und 
männliche Sprachform 
gleichberechtigt  
 
Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bür-
germeister in Vertretung der Oberbürgermeisterin 
bzw. des Oberbürgermeisters 
4  § 1 neu:  
Dienstreisen der 
Bürgermeisterin-
nen und Bürger-
meister in Vertre-
tung der Ober-
bürgermeisterin 
bzw. des Ober-
bürgermeisters 
 
Dienstreisen der Bürgermeister in Vertretung des 
Oberbürgermeisters bedürfen nach § 2 Abs. 1  
Satz 2 LRKG NRW keiner Genehmigung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gleichberechtigte Ver-
wendung weiblicher und 
männlicher Sprachform 
Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bür-
germeister in Vertretung der Oberbürgermeisterin  
bzw. des Oberbürgermeisters bedürfen nach § 2  
Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW keiner Genehmigung.  
5  § 2 Dienstreisen (2) Teilnehmer an Dienstreisen der Ratsaus- Gleichberechtigte Ver- (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Dienst-

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 2 von 5 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
der Ratsaus-
schüsse 
schüsse sind  
 
a) stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen  
Ausschusses oder deren Stellvertreter 
 
b) nicht stimmberechtigte Mitglieder des jeweili-
gen Ausschusses, soweit deren Teilnahme im 
Einzelfall genehmigt wird 
 
c) Verwaltungsmitarbeiter, die von dem Ober-
bürgermeister bestimmt werden. 
 
Bei Unabkömmlichkeit der unter a) bis c) genann-
ten Teilnehmer werden Ersatzteilnehmer benannt 
 
a) bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes 
von der jeweiligen Ratsfraktion 
 
b) bei Verhinderung eines Verwaltungsmitarbei-
ters vom Oberbürgermeister.  
 
 
wendung weiblicher und 
männlicher Sprachform 
 
reisen der Ratsausschüsse sind  
 
a) stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen  
Ausschusses oder deren Stellvertreterinnen und 
Stellvertreter 
 
b) nicht stimmberechtigte Mitglieder des jeweili-
gen Ausschusses, soweit deren Teilnahme im 
Einzelfall genehmigt wird 
 
c) Beschäftigte, die von der Oberbürgermeiste-
rin bzw. dem Oberbürgermeister bestimmt wer-
den. 
 
Bei Unabkömmlichkeit der unter a) bis c) genann-
ten Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden 
Ersatzteilnehmerinnen und Ersatzteilnehmer be-
nannt 
 
a) bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes 
von der jeweiligen Ratsfraktion 
 
b) bei Verhinderung einer bzw. eines Beschäf-
tigten von der Oberbürgermeisterin bzw. dem 
Oberbürgermeister.  
 
6  § 2 Dienstreisen 
der Ratsaus-
schüsse  
(3) Der Ausschuss beauftragt zunächst die Ver-
waltung, eine Beschlussvorlage zu erstellen, die 
den Grund der Reise, das Ziel der Reise, einen 
detaillierten Programmvorschlag, den Teilneh-
merkreis, die Dauer der Dienstreise und die vo-
raussichtlichen Kosten nach dem LRKG NW 
(aufgeschlüsselt nach Ausschussmitgliedern 
und Verwaltungsmitarbeitern enthält. Da die Fi-
nanzierung der Dienstreisen für Ausschussmit-
glieder aus dem Budget von 01 erfolgt, ist eine 
Gleichberechtigte Ver-
wendung weiblicher und 
männlicher Sprachform 
 
Redaktionelle Korrektur 
(NRW statt NW) 
 
Anpassung der Dienst-
stellenbezeichnung auf-
grund der Neuorganisati-
(3) Der Ausschuss beauftragt zunächst die Ver-
waltung, eine Beschlussvorlage zu erstellen, die 
den Grund der Reise, das Ziel der Reise, einen 
detaillierten Programmvorschlag, den Teilneh-
merkreis, die Dauer der Dienstreise und die vo-
raussichtlichen Kosten nach dem LRKG NRW 
(aufgeschlüsselt nach Ausschussmitgliedern 
und Beschäftigten) enthält. Da die Finanzierung 
der Dienstreisen für Ausschussmitglieder aus 
dem Budget des Büros der Oberbürgermeisterin

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 3 von 5 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
Vorlage dort zur Mitzeichnung vorzulegen. Der 
Ausschuss beschließt dann, ob und in welchem 
Umfang die Dienstreise erfolgen soll. Die Be-
schlussvorlage und der Beschluss des Aus-
schusses sind dem Hauptausschuss bei der 
Genehmigung nach Abs. 1 vorzulegen. Von den 
Verwaltungsmitarbeitern ist ein Dienstreisean-
trag beim Oberbürgermeister zu stellen. Das 
diesbezügliche Genehmigungsverfahren richtet 
sich nach den dafür geltenden Bestimmungen.  
 
 
on Dezernat OB  
 
bzw. des Oberbürgermeisters erfolgt, ist die 
Vorlage dort zur Mitzeichnung vorzulegen. Der 
Ausschuss beschließt dann, ob und in welchem 
Umfang die Dienstreise erfolgen soll. Die Be-
schlussvorlage und der Beschluss des Aus-
schusses sind dem Hauptausschuss bei der 
Genehmigung nach Abs. 1 vorzulegen. Von den 
Beschäftigten ist ein Dienstreiseantrag bei der 
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürger-
meister zu stellen. Das diesbezügliche Geneh-
migungsverfahren richtet sich nach den dafür 
geltenden Bestimmungen. 
 
7  § 2 Dienstreisen 
der Ratsaus-
schüsse 
(4) Die Verwaltung erstellt einen detaillierten Be-
richt über den Verlauf der Dienstreise und die 
gewonnenen Erkenntnisse. Der Bericht soll zwei 
Wochen nach der Dienstreise dem Ausschuss-
vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. 
Der Bericht muss mindestens folgenden Inhalt 
haben:  
 
o den Grund der Dienstreise  
o das Ziel der Dienstreise 
o den Teilnehmerkreis 
o die Dauer der Dienstreise 
o die Kosten der Dienstreise (aufgeschlüs-
selt nach Ausschussmitgliedern und Ver-
waltungsmitarbeitern) 
o die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick 
auf eine Umsetzung in Köln. 
Alle Mitreisenden, alle Ratsfraktionen und alle 
nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder 
erhalten ein Exemplar des Berichts.  
 
 
Gleichberechtigte Ver-
wendung weiblicher und 
männlicher Sprachform 
 
(4) Die Verwaltung erstellt einen detaillierten Be-
richt über den Verlauf der Dienstreise und die 
gewonnenen Erkenntnisse. Der Bericht soll zwei 
Wochen nach der Dienstreise der bzw. dem Aus-
schussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt 
werden. Der Bericht muss mindestens folgenden 
Inhalt haben:  
 
o den Grund der Dienstreise  
o das Ziel der Dienstreise 
o den Teilnehmerkreis 
o die Dauer der Dienstreise 
o die Kosten der Dienstreise (aufgeschlüs-
selt nach Ausschussmitgliedern und Be-
schäftigten) 
o die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick 
auf eine Umsetzung in Köln. 
Alle Mitreisenden, alle Ratsfraktionen und alle 
nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder 
erhalten ein Exemplar des Berichts.

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 4 von 5 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
 
 
8  § 3 Überschrift  Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder Neue Überschrift bezieht 
alle Mandatsträgerinnen 
und Mandatsträger ein 
 
Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und  
Mandatsträger 
9  § 3 neu:  
Dienstreisen ein-
zelner Mandats-
trägerinnen und 
Mandatsträger  
Dienstreisen einzelner Ratsmitglieder bedürfen –  
soweit die Genehmigung nicht nachfolgend als  
erteilt gilt – der Genehmigung durch den Haupt-
ausschuss. Eine Genehmigung gilt als erteilt für  
Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen  
in Gremien, in denen das jeweilige Ratsmitglied  
auf Vorschlag oder aufgrund einer Entsendung  
durch den Rat tätig ist. Bei Reisen von Aufsichts-
gremien sind die Vorgaben der Ziffer 6 des Leit- 
fadens für Mandatsträger zu beachten.  
Einheitliche Regelung 
des Genehmigungsver-
fahrens für alle Mandats-
trägerinnen und Man-
datsträger 
Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und  
Mandatsträger bedürfen – soweit die Genehmi-
gung nicht nachfolgend als erteilt gilt – der Ge-
nehmigung durch den Hauptausschuss. Eine 
Genehmigung gilt als erteilt für Dienstreisen zur 
Wahrnehmung von Funktionen in Gremien, in 
denen die jeweilige Mandatsträgerin bzw. der 
jeweilige Mandatsträger auf Vorschlag oder auf-
grund einer Entsendung durch den Rat tätig ist. 
Bei Reisen von Aufsichtsgremien sind die Vorga-
ben der Ziffer 6 des Leitfadens für Mandatsträge-
rinnen und Mandatsträger zu beachten. 
 
10  § 4 Finanzierung 
und Abrechnung 
(1) Die Finanzierung der Dienstreisen erfolgt  
 
a) für die Bürgermeister, für Mitglieder der Rats-
ausschüsse und für einzelne Ratsmitglieder 
grundsätzlich aus der HHST. 0001.400.0500.0, 
Reisekosten der Rats- und Bürgermitglieder* 
 
b) für Verwaltungsmitarbeiter, die an Dienstrei-
sen der Ratsausschüsse teilnehmen, aus dem 
Dienstreiseetat des jeweiligen Dezernates. 
 
*nach Wegfall des kameralen Haushalts: aus dafür vorge-
sehenen Haushaltsmitteln bei 01 
Anpassung der Bezeich-
nung der Mandatsträge-
rinnen und Mandatsträ-
ger 
 
Aktualisierung der Fi-
nanzposition im Haus-
haltsplan 
 
Gleichberechtigte Ver-
wendung weiblicher und 
männlicher Sprachform 
 
Wegfall der Fußnote zu 
§ 4 Abs. 1 a) 
 
(1) Die Finanzierung der Dienstreisen erfolgt  
 
a) für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeis-
ter, für Mitglieder der Ratsausschüsse und für 
einzelne Mandatsträgerinnen und Mandatsträ-
ger grundsätzlich aus der Finanzposition 
0100.574.1120.8 – Aufwendungen für Rat, Aus-
schüsse, Beiräte etc.  
 
b) für Beschäftigte, die an Dienstreisen der 
Ratsausschüsse teilnehmen, aus dem Dienst-
reiseetat des jeweiligen Dezernates. 
11  § 4 Finanzierung (2) Die Reisekostenvergütung umfasst die Leis- Redaktionelle Korrektur (2) Die Reisekostenvergütung umfasst die Leis-

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) Seite 5 von 5 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
und Abrechnung tungen nach dem LRKG NW. 
 
(NRW statt NW) tungen nach dem LRKG NRW. 
12  § 4 Finanzierung 
und Abrechnung 
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des LRKG 
NW und der EntschVO NW. 
Redaktionelle Korrektur 
(NRW statt NW) 
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des LRKG 
NRW und der EntschVO NRW.

Beschlussvorlage Rat

2430 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 
 2229/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und 
einzelner Ratsmitglieder 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die Neufassung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürger-
meisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen 
und Mandatsträger (bisher: Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse 
und einzelner Ratsmitglieder) in der als Anlage 2 beigefügten Fassung.  
 
2. Der Rat beschließt die als Anlage 3 beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeits-
ordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.09.2017 
Rat 28.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Bisher ist in der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner 
Ratsmitglieder keine Regelung für die Teilnahme von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die 
nicht dem Rat angehören, außerhalb von Ausschussdienstreisen enthalten.  
Künftig soll für die Dienstreisen aller Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ein einheitliches Verfah-
ren mit Genehmigung durch den Hauptausschuss festgelegt werden.  
Hinsichtlich der Finanzierung der Dienstreisen wird die in der Richtlinie bisher festgelegte Haushalts-
stelle durch die aktuelle Finanzposition im Haushaltsplan ersetzt. 
Darüber hinaus wird in der Richtlinie nunmehr die weibliche und männliche Sprachform gleichberech-
tigt verwendet. Zudem werden geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen.  
§ 7 Absatz 1 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung, der dem Hauptausschuss die Entscheidungsbefug-
nis für die Genehmigung von Dienstreisen überträgt, muss entsprechend angepasst werden. Gleich-
zeitig wird im Inhaltsverzeichnis der Zuständigkeitsordnung die Nummerierung der Paragraphen ab 
§ 18 redaktionell korrigiert.  
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Dienstreiserichtlinie (Synopse) 
- Anlage 2: Neufassung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeis-
ter, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 
- Anlage 3: 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017

Anlage 2: Neufassung der Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

5549 Zeichen

Anlage 2: Neufassung der Dienstreiserichtlinie  
 
Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse 
sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 1 
 
Richtlinie für Dienstreisen  
der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzel-
ner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (bisher: Richtlinie für Dienstreisen 
der Bürgermeister, der Ratsausschüsse und einzelner Ratsmitglieder) 
 
beschlossen durch den Rat der Stadt Köln am 21.10.1999, 
 zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom ___________ 
 
Für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse 
sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger i. S. d. § 6 der Verordnung 
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse 
NRW (EntschVO NRW) i. V. m. den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes 
NRW (LRKG NRW) gelten nachfolgende Regelungen:  
 
§ 1 Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Vertretung der 
Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters 
Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Vertretung der Oberbür-
germeisterin bzw. des Oberbürgermeisters bedürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LRKG 
NRW keiner Genehmigung.  
 
§ 2 Dienstreisen der Ratsausschüsse 
(1) Dienstreisen der Ratsausschüsse bedürfen der Genehmigung durch den Haupt-
ausschuss.  
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Dienstreisen der Ratsausschüsse sind 
a) stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Ausschusses oder deren Stellver-
treterinnen und Stellvertreter 
b) nicht stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Ausschusses, soweit deren 
Teilnahme im Einzelfall genehmigt wird 
c) Beschäftigte, die von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister 
bestimmt werden.  
Bei Unabkömmlichkeit der unter a) bis c) genannten Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer werden Ersatzteilnehmerinnen und Ersatzteilnehmer benannt 
a) bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes von der jeweiligen Ratsfraktion 
b) bei Verhinderung einer Verwaltungsmitarbeiterin bzw. eines Verwaltungsmit-
arbeiters von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister.  
(3) Der Ausschuss beauftragt zunächst die Verwaltung, eine Beschlussvorlage zu 
erstellen, die den Grund der Reise, das Ziel der Reise, einen detaillierten Pro-
grammvorschlag, den Teilnehmerkreis, die Dauer der Dienstreise und die voraus-
sichtlichen Kosten nach dem LRKG NRW (aufgeschlüsselt nach Ausschussmit-
gliedern und Beschäftigten) enthält. Da die Finanzierung der Dienstreisen für

Anlage 2: Neufassung der Dienstreiserichtlinie  
 
Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse 
sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 2 
Ausschussmitglieder aus dem Budget des Büros der Oberbürgermeisterin bzw. 
des Oberbürgermeisters erfolgt, ist die Vorlage dort zur Mitzeichnung vorzulegen. 
Der Ausschuss beschließt dann, ob und in welchem Umfang die Dienstreise er-
folgen soll. Die Beschlussvorlage und der Beschluss des Ausschusses sind dem 
Hauptausschuss bei der Genehmigung nach Abs. 1 vorzulegen.  
 
Von den Beschäftigten ist ein Dienstreiseantrag bei der Oberbürgermeisterin bzw. 
dem Oberbürgermeister zu stellen. Das diesbezügliche Genehmigungsverfahren 
richtet sich nach den dafür geltenden Bestimmungen.  
(4) Die Verwaltung erstellt einen detaillierten Bericht über den Verlauf der Dienstreise 
und die gewonnenen Erkenntnisse.  
 
Der Bericht soll zwei Wochen nach der Dienstreise der bzw. dem Ausschussvor-
sitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden.  
 
Der Bericht muss mindestens folgenden Inhalt haben:  
 
- den Grund der Dienstreise 
- das Ziel der Dienstreise 
- den Teilnehmerkreis 
- die Dauer der Dienstreise 
- die Kosten der Dienstreise (aufgeschlüsselt nach Ausschussmitgliedern und  
  Beschäftigten)   
- die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Umsetzung in Köln.  
 
Alle Mitreisenden, alle Ratsfraktionen und alle nicht einer Fraktion angehörenden 
Ratsmitglieder erhalten ein Exemplar des Berichts.  
 
§ 3 Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger  
Dienstreisen einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bedürfen – soweit die 
Genehmigung nicht nachfolgend als erteilt gilt – der Genehmigung durch den Haupt-
ausschuss.  
Eine Genehmigung gilt als erteilt für Dienstreisen zur Wahrnehmung von Funktionen 
in Gremien, in denen  die jeweilige Mandatsträgerin bzw. der jeweilige Mandatsträger 
auf Vorschlag oder aufgrund einer Entsendung durch den Rat tätig ist.  
Bei Reisen von Aufsichtsgremien sind die Vorgaben der Ziffer 6 des Leitfadens für 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu beachten.  
 
§ 4 Finanzierung und Abrechnung  
(1) Die Finanzierung der Dienstreisen erfolgt 
a) für die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister, für Mitglieder der Ratsaus-
schüsse und für einzelne Mandatsträgerinnen und Mandatsträger grundsätz-
lich aus der Finanzposition 0100.574.1120.8 – Aufwendungen für Rat, Aus-
schüsse, Beiräte etc..

Anlage 2: Neufassung der Dienstreiserichtlinie  
 
Richtlinie für Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse 
sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 3 
b) für Beschäftigte, die an Dienstreisen der Ratsausschüsse teilnehmen, aus 
dem Dienstreiseetat des jeweiligen Dezernates.  
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst die Leistungen nach dem LRKG NRW.  
(3) Reisekostenvergütungen durch Dritte sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.  
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des LRKG NRW und der EntschVO NRW.

Anlage 3: 1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 27.07.2017

1820 Zeichen

Anlage 3  
1. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) vom 15. November 2016 hat der Rat in 
seiner Sitzung vom _________ folgende Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung 
vom 27.07.2017 beschlossen: 
 
§ 1 
(1) Die Abschnitte II. und III. des Inhaltsverzeichnisses der Zuständigkeitsordnung werden 
wie folgt geändert: 
 II. Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 7  Hauptausschuss 
§ 8  Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
§ 9  Bauausschuss 
§ 10  Finanzausschuss 
§ 11  Gesundheitsausschuss  
§ 12  Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 
§ 13  Ausschuss Kunst und Kultur 
§ 14  Liegenschaftsausschuss 
§ 15  Rechnungsprüfungsausschuss 
§ 16  Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
§ 17  Ausschuss für Soziales und Senioren 
§ 18  Sportausschuss 
§ 19  Stadtentwicklungsausschuss 
§ 20  Ausschuss Umwelt, Gesundheit und Grün 
§ 21  Verkehrsausschuss 
§ 22  Wirtschaftsausschuss 
 III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters 
§ 23  Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. § 41 
Abs. 2 GO 
§ 24  Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) 
(2) § 7 Absatz 1 Ziffer 2 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der 
Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach Maßgabe 
der hierzu vom Rat verabschiedeten Richtlinie; 
 
§ 2 
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

18.09.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2017 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2229/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.09.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27