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3761/2024

Situation Grundstück Poller Kirchweg 106 - 116

Beantwortung einer Anfrage (BV) 25.11.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 05.12.2024

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2560 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 3761/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 05.12.2024 
 
Situation Grundstück Poller Kirchweg 106 - 116 
 
Die SPD Fraktion in der BV Porz teilt mit, dass zu der Situation Poller Kirchweg 106 – 116 
mehrere Bürgerbeschwerden vorliegen.  
Die SPD Fraktion hat hierzu folgende Fragen:  
 
1. Wie ist der Kontakt zum Eigentümer und liegen der Verwaltung Informationen vor, 
ob der Eigentümer / Objektentwickler Kenntnis von den Vorgängen auf seinem 
Grundstück hat und ob Maßnahmen ergriffen werden, um diese zu unterbinden?  
  
2. Wie beurteilen die Ordnungsbehörden (Ordnungsdienst und Polizei) die Situation 
vor Ort und liegen Informationen über den Personenkreis, die das Gelände unau-
torisiert betreten, über die Anzahl und Art der Beschwerden, die Einsätze in Zu-
sammenhang mit dem Grundstück und eine Einschätzung der Sicherheitslage 
vor?  
  
3. Wie beurteilen Bauaufsichtsamt und Bauverwaltungsamt die Situation auf dem 
betreffenden Grundstück und den angrenzenden Straßen (Poller Kirchweg / Mül-
lergasse)?  
  
4. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, wenn seitens des Eigentümers 
keine Handlungen erfolgen, um das Grundstück und die Bauruine gegen unbe-
fugtes Betreten und illegale Nutzung zu sichern? Dies auch vor dem Hintergrund, 
das sich direkt neben dem Grundstück ein städtischer Bolzplatz für Kinder und 
Jugendliche befindet.    
  
5. Liegen der Verwaltung eventuell Informationen vor, wann mit einer Niederlegung 
der Bauruinen auf dem Grundstück oder dem Beginn der Baumaßnahme zu rech-
nen ist?  
 
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
1. Der Grundstückseigentümer ist bekannt, reagiert aber nicht auf ordnungsbehördliche 
Aufforderungen. Ebenfalls hat er von seinem Anhörungsrecht kein Gebrauch gemacht.  
 
2. Seitens der Ordnungsbehörde gab es keine Einsätze.

2 
 
 
Über den Personenkreis, der sich dort aufhält liegen keine Informationen vor. Das Ver-
weilen der Personen rechtfertigt ein Eingreifen der Ordnungsbehörde nicht, weil es sich 
um ein Privatgelände handelt. Der Hauseigentümer kann ein Verweilverbot zivilrechtlich 
mit einem Hausverbot durchsetzen.  
 
3. Von den beiden Ämtern liegen keine Stellungnahmen vor. 
 
4. Derzeit läuft ein Ordnungsverfahren gegen den Eigentümer. Sollte er den Aufforderun-
gen wieder nicht nachkommen, wird das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchgeführt.  
 
5. Von dem zuständigen Amt liegt keine Stellungnahme vor.

Beratungsverlauf (1)

05.12.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3761/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
25.11.2024
Erstellt
25.11.2024 11:34