3761/2024
Situation Grundstück Poller Kirchweg 106 - 116
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2560 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/322/4 Vorlagen-Nummer 3761/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 05.12.2024 Situation Grundstück Poller Kirchweg 106 - 116 Die SPD Fraktion in der BV Porz teilt mit, dass zu der Situation Poller Kirchweg 106 – 116 mehrere Bürgerbeschwerden vorliegen. Die SPD Fraktion hat hierzu folgende Fragen: 1. Wie ist der Kontakt zum Eigentümer und liegen der Verwaltung Informationen vor, ob der Eigentümer / Objektentwickler Kenntnis von den Vorgängen auf seinem Grundstück hat und ob Maßnahmen ergriffen werden, um diese zu unterbinden? 2. Wie beurteilen die Ordnungsbehörden (Ordnungsdienst und Polizei) die Situation vor Ort und liegen Informationen über den Personenkreis, die das Gelände unau- torisiert betreten, über die Anzahl und Art der Beschwerden, die Einsätze in Zu- sammenhang mit dem Grundstück und eine Einschätzung der Sicherheitslage vor? 3. Wie beurteilen Bauaufsichtsamt und Bauverwaltungsamt die Situation auf dem betreffenden Grundstück und den angrenzenden Straßen (Poller Kirchweg / Mül- lergasse)? 4. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, wenn seitens des Eigentümers keine Handlungen erfolgen, um das Grundstück und die Bauruine gegen unbe- fugtes Betreten und illegale Nutzung zu sichern? Dies auch vor dem Hintergrund, das sich direkt neben dem Grundstück ein städtischer Bolzplatz für Kinder und Jugendliche befindet. 5. Liegen der Verwaltung eventuell Informationen vor, wann mit einer Niederlegung der Bauruinen auf dem Grundstück oder dem Beginn der Baumaßnahme zu rech- nen ist? Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Der Grundstückseigentümer ist bekannt, reagiert aber nicht auf ordnungsbehördliche Aufforderungen. Ebenfalls hat er von seinem Anhörungsrecht kein Gebrauch gemacht. 2. Seitens der Ordnungsbehörde gab es keine Einsätze. 2 Über den Personenkreis, der sich dort aufhält liegen keine Informationen vor. Das Ver- weilen der Personen rechtfertigt ein Eingreifen der Ordnungsbehörde nicht, weil es sich um ein Privatgelände handelt. Der Hauseigentümer kann ein Verweilverbot zivilrechtlich mit einem Hausverbot durchsetzen. 3. Von den beiden Ämtern liegen keine Stellungnahmen vor. 4. Derzeit läuft ein Ordnungsverfahren gegen den Eigentümer. Sollte er den Aufforderun- gen wieder nicht nachkommen, wird das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durchgeführt. 5. Von dem zuständigen Amt liegt keine Stellungnahme vor.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3761/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 25.11.2024
- Erstellt
- 25.11.2024 11:34