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1400/2022

Zahlungs- und Forderungsabwicklung im Verkehrsdienst

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 02.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.05.2022

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

4397 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 02.05.2022 
 1400/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 05.05.2022 
 
Zahlungs- und Forderungsabwicklung im Verkehrsdienst 
Die Fraktion Die FRAKTION im Kölner Stadtrat teilt mit, dass seitens der Bürgerschaft immer wieder 
die Frage aufkomme, ob fällige Bußgelder von Ordnungswidrigkeiten auch sofort per EC-Karte ge-
zahlt werden könnten. 
Insbesondere bei Stornierung eines Abschleppvorganges komme dies wohl gehäuft vor.  
Hier stehe der Verkehrsdienst bislang dumm da. Während an Kiosken oder auch auf Flohmärkten 
bequem per Karte, PayPal oder sonst was gezahlt werden könne, sei dies bei der Stadt Köln schein-
bar nicht möglich. 
Als besonders ungelenk und ungerecht werde empfunden, dass Verwarngelder an Fahrer*Innen von 
im Ausland zugelassenen Fahrzeugen oft nicht verhängt würden, weil diese Forderungen scheinbar 
nicht eingebtrieben werden können. 
 
Vor diesem Hintergrund stellt Die FRAKTION folgende Fragen: 
 
1. Welche und wie viele EC-Lesegeräte stehen dem Verkehrsdienst zur Verfügung und wo wer-
den diese derzeit eingesetzt? 
2. Wird bei der Erstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Belegnummer, ein Verwarn-
schlüssel oder Sonstiges vergeben mit dem sich Zahlungseingänge dem Verfahren zuordnen 
lassen? Falls ja, wäre damit eine Zahlungsabwicklung per EC-Karte durch den Verkehrsdienst 
möglich? Falls nein, was braucht es um eine solche Zuordnung zu gewährleisten? 
3. Wie und in welchen Ländern werden derzeit Forderungen aus Ordnungswidrigkeiten einge-
trieben? Bitte erstellen Sie nach Möglichkeit einen weltkartographischen Überblick. 
4. Wie hoch ist die Differenz der Summe der aus dem Ausland eingetriebenen Bußgelder zu der 
Summe der an Auslandsansässige ausgestellten Bußgelder? 
5.  Wie bewertet die Verwaltung hierbei die Steigerungsmöglichkeit der eingetriebenen Summe 
durch die Möglichkeit der EC-Karten Zahlung? 
 
Mitteilung der Verwaltung 
 
zu 1 und 2: 
 
Beim Verkehrsdienst werden keine EC-Lesegeräte eingesetzt. Grundsätzlich ist lediglich die Erhe-
bung von reinen Verwarngeldern unmittelbar vor Ort ohne vorausgehendes förmliches Bußgeldver-
fahren in Form von Anhörung und Geldbuße festsetzendem Bescheid rechtlich möglich. Die zusätzli-
che Erhebung von Verwaltungsgebühren bzw. Kosten von stornierten Sicherstellungen als belasten-
dende Verwaltungsakte unmittelbar vor Ort ist ebenfalls nicht zulässig.  
 
Jede Verwarngelderhebung vor Ort muss in der fachspezifischen Software des Verkehrsdienstes er-
fasst werden. Diese Erfassung löst automatisiert den Versand einer schriftlichen Verwarnung bzw. 
eines förmlichen Anhörungsbogens aus. Durch die Zahlung eines Verwarngeldes vor Ort wird jedoch 
das Bußgeldverfahren formell beendet, so dass jedes durch unmittelbare elektronische Zahlung vor

2 
 
Ort beendete Ordnungswidrigkeitenverfahren amtsintern händisch gestoppt werden müsste, um das 
automatisierte Verfahren des Versands von Verwarnungs- bzw. Anhörungsbogen einhergehend mit 
einem Abgleich des einzelfallgenerierten Kassenzeichens zu unterbinden.  
Eine weitere Zuordnung der vereinnahmten Zahlungen müsste dann unabhängig hiervon manuell 
über Annahmeanordnungen gegenüber der Zahlstelle erfolgen. 
 
zu 3: 
 
Die Stadt Köln ist bestrebt in folgenden Ländern offene Bußgeldforderungen über das Bundesamt für 
Justiz zu realisieren: 
 
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, 
Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich (ab 25,--€), Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slo-
wakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern 
 
Hierfür wird das Bundesamt für Justiz um Vollstreckungshilfe ersucht. Rechtsgrundlage ist § 87n Abs. 
2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 
 
zu 4: 
 
Bei einer Vollstreckung im Ausland verbleibt der Erlös aus der Vollstreckung grundsätzlich im Voll-
streckungsstaat. Es kann daher nicht ermittelt werden, welche Erlöse welcher Gesamtsumme an of-
fenen Forderungen gegenübersteht. 
 
zu  5: 
 
Wie die Vollstreckung im Ausland abläuft, obliegt den jeweiligen Staaten. Inwiefern hierbei im Ausland 
der Einsatz von EC-Cash-Geräten zielführend sein kann, kann seitens der Stadtverwaltung Köln nicht 
beurteilt werden. 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

05.05.2022 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1400/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
02.05.2022
Erstellt
26.04.2022 11:32