3875/2018
Wettbüros im Stadtteil Kalk - Wie steht es um die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages?
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
3921 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/321/21 AN/1480/2018 Vorlagen-Nummer 3875/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 29.11.2018 Wettbüros im Stadtteil Kalk - Wie steht es um die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages? Nachdem in der jüngsten Vergangenheit auf der Steprathstraße im Stadtteil Kalk ein Sport- wettenbüro eröffnet hat, eröffnete im Oktober nun wieder ein weiteres Wettbüro in der Kalk- Mülheimer Straße. Das Vorgehen gegen die Neueröffnung und Weitergenehmigung von Spielhallen und Wettbüros war der Bezirksvertretung Kalk seit langer Zeit ein Anliegen. Die SPD- Fraktion fragt in diesem Zusammenhang an: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand bei den Verfahren von Erst- und Wiedergenehmigungen von Spielhallen und Wettbüros im Stadtbezirk Kalk vor dem Hinblick der Einhaltung der Min- destabstände zwischen Spielhallen untereinander sowie zu öffentlichen Schulen und Einrich- tungen der Kinder- und Jugendhilfe? Antwort der Verwaltung: Spielhallen: Der Gesetzgeber hat für Bestandsspielhallen über § 18 S. 3 AG GlüStV NRW geregelt, dass das Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht gilt. Damit bleibt diese Entfernung für Bestandsspielhallen unbeachtlich. Bei neuen Spielhallen wird die Einhaltung aller Bestimmungen bereits im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens eingefordert. Die Verwaltung bereitet derzeit die Entscheidungen über die Erlaubnisanträge im gesamten Stadtgebiet vor - auch für den Stadtbezirk Kalk. Dazu werden auch Ablehnungen und Schließungsverfügungen im gesamten Stadtgebiet gehören. Wettbüros: Es handelt sich hier um ordnungsgemäß angemeldete Gewerbebetriebe. Zur Abstandsrege- lung liegen diverse Gerichtsurteile vor, wie z. B. der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln 9 L 2108/14 oder der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW 4 B 919/16, in denen deutlich gemacht wird, dass Paragraph § 22 GlüSpVO auf keiner hinreichend gesetz- lichen Grundlage beruht. Zudem geht man davon aus, dass von einer Wettvermittlungsstelle keine Gefahr für Kinder ausgeht, da diese nicht der typischen Klientel entsprechen. Weiter haben die Betreiber einer Vermittlungsstelle darauf zu achten, dass keine Minderjäh- rigen ihren Betrieb betreten bzw. eine Teilnahme am Glücksspiel unterlassen bleibt. 2 Des Weiteren handelt es sich bei Sportwetten um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV). Solche Glücksspiele dürfen gem. § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Ge- setzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages NRW (AG GlüStV NRW) nur mit Er- laubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass derzeit keine entsprechenden Erlaub- nisse erteilt werden können, weil das bundesweit durchgeführte Konzessionsverfahren noch im Gange ist. Den Betreibern der Wettbüros ist die fehlende Erlaubnis nicht zuzurechnen weil sie durch den Gesetzgeber verursacht worden ist. Frage 2: Welche weiteren, insbesondere gewerbe- und ordnungsrechtlichen Möglichkeiten des Vorgehens gegen neue Wettbüros im Stadtbezirk Kalk sieht die Verwaltung? Antwort der Verwaltung: Da derzeit keine entsprechenden Erlaubnisse erteilt werden können, sind gewerbe- und ord- nungsrechtlichen Möglichkeiten und ein Vorgehen gegen neue Wettbüros im Stadtbezirk Kalk seitens der Verwaltung nicht möglich. Frage 3: Weshalb konnten im Stadtteil Kalk neue Wettbüros genehmigt werden? Antwort der Verwaltung: Derzeit werden keine entsprechenden Erlaubnisse erteilt, weil das bundesweit durchgeführte Konzessionsverfahren noch nicht beschlossen wurde. Es werden lediglich Gewerbeanmel- dungen vorgenommen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Steprathstraße
- Mülheimer Straße
- Kalk-Mülheimer Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3875/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 29.11.2018
- Erstellt
- 22.11.2018 10:30