1636/2020
Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 2 BauGB Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
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Anlage1 Geltungsbereich
375 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurf Nr.: 65450/05 Belgisches Viertelin Köln - Neustadt/Nord 010050200300 Meter
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
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A N L A G E 4
Klau290520Sa1Sb Belgisches Viertel 65450 -05
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge-
meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet"
(WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent-
sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2
sowie WB 1 bis WB 4).
1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind
nicht zulässig:
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie
- Schank- und Speisewirtschaften.
b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen
sind nicht zulässig:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
d) In den durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenan-
lagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Spei-
sewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) planungs-
rechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmswei-
se zulässig.
1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske),
- Trinkhallen und Imbisse,
- Sex- und Erotikshops.
b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf-
ten.
c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen
beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
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- Tankstellen,
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs.
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB
4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Sex- und Erotikshops,
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs.
b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen
sind nicht zulässig:
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
- kerngebietstypische Vergnügungsstätten,
- Tankstellen.
c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig.
1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 er-
gänzend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen be-
ziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig:
- Schank- und Speisewirtschaften,
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art
und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske).
b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
c) In den durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind Nebenan-
lagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- und Spei-
sewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern 1.6 c), 1.7
b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im
Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig.
1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 er-
gänzend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske),
- Trinkhallen und Imbisse.
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur
unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Läden.
c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften.
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
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1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 er-
gänzend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig:
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske),
- Trinkhallen und Imbisse.
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Läden,
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften.
c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig.
d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 er-
gänzend zu Nummer 1.4 festgesetzt:
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig:
- sonstige Läden,
- Schank- und Speisewirtschaften.
b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig.
c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.
1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt:
a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank-
und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der
textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau-
ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi-
gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausga-
be Januar 2016).
b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande-
nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse-
ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6
ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer-
den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge-
samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage.
Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh-
migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016).
c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank-
und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung
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der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so-
weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe-
bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten gering-
fügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachge-
wiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für
die NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277
(Ausgabe Januar 2016).
2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen
2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen-
ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä-
chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau-
linie:
a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in
den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig.
b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann-
ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder
sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen.
2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grun d-
stücksflächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis
maximal 2,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe
von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu-
deseite nicht überschritten wird.
Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti-
cher Straße und südlich der Genter Straße.
b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau-
ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend
überschreiten.
3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den A u-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maß-
geblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß-
geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
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Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen
Anforderungen festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur
gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf-
ten nicht zulässig.
3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len.
Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un-
tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird.
4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen
4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu e r-
richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.). Die V e-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mind estens 8 cm zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen
und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche z u-
lässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich
der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende
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Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei
Verlust zu ersetzen:
Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande-
nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen.
5. Versorgungsleitungen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Flachdachneigung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis
maximal 5 Grad als Flachdächer.
2. Vorgärten
2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu a n-
gelegt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit stand-
ortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die
Grundstückseinfriedungen integriert werden.
2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die no t-
wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standfl ä-
chen für Fahrräder und Abfallbehälter.
3. Werbeanlagen
3.1 Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden zwischen dem
Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des jewei-
ligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines
Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe
von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulä s-
sig.
3.2 Werbeanlagen einschließ lich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen
maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten.
3.3 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich aku stische Werb e-
anlagen sind nicht zulässig.
3.4 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
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Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Straße Haus-
Nummer
Kurzbezeichnung Denkmalliste-
Nummer
Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845
Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793
Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759
Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761
Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197
Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249
Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722
Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610
Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003
Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980
Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715
Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882
Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172
Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756
Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696
Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218
Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259
Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997
Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850
Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946
Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626
Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158
Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936
Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829
Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908
Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621
Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge-
schäftshauses
7784
Brüsseler Platz ohne
Nummer
Wegekreuz 26
Brüsseler Platz ohne
Nummer
Kirche Sankt Michael 1001
Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354
Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728
Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080
Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724
Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144
Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944
Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005
Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein- 965
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schließlich rückwärtigem Anbau
und Remise)
Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726
Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801
Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763
Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243
Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123
Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266
Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345
Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567
Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105
Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507
Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727
Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695
Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812
Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250
Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600
Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508
Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151
Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163
Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060
Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952
Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571
Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440
Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121
Moltkestraße 76 Wohnhaus 898
Moltkestraße ohne
Nummer
Allee 97
Anmerkung:
Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk-
malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen.
Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preuß i-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes
oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Beba u-
ungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch
gemacht).
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b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786)
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.
58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord-
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben
b) bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet.
4. Stadtbahn
Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische
Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen
durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten.
5. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden (westliche rö-
mische Vorstadt und Gräberfelder) zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingrif-
fen das Römisch-Germanisches Museum Archäologische Bode ndenkmalpflege
und - denkmalschutz der Stadt Köln einzuschalten.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmitte l-
beseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Untersuchung des
betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
7. Boden- und Grundwasserschutz
a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbela s-
tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor.
Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock
zwischen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger
Straße und Antwerpener Straße: Hier befindet sich im Bereich der Antwe r-
pener Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Al t-
lasten und altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstan d-
ort unter der Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str. 18 -
22“ erfasst ist. Als umweltrelevante Vornutzung en sind ein Garagenhof mit
Tankstelle und Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientie-
render Untersuchungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wu r-
den keine relevanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläche
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wird nach Sicheru ng (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altla s-
tenkataster geführt und ist multifunktional nutzbar.
b) Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beac h-
ten.
8. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor-
mation dargestellt.
9. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusa m-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011
(Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung bezie-
hen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostene r-
stattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit
der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünung s-
maßnahmen der Stadt Köln formuliert.
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwe rke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei E r-
lass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer
06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öf f-
nungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12. Starkregenereignis
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis)
ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh-
rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße,
Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m
betroffen.
Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine
Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis.
11
/
13. Kriminalprävention
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden
Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs-
stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen
Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos.
Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te-
lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich.
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2
Klau290520Sa1Sb Belgisches Viertel 65450 -05
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05;
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
A Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa-
chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1
BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be-
kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016.
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwick-
lung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von
Schank- und Speisewirtschaften.
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende,
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden.
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzel-
handelsstruktur.
Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe
verhindert werden.
2. Plangebiet und Verfahren
Abgrenzung des Plangebietes
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.
Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der
Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie
im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree
Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde ausgeklam-
mert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem
Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne,
Bebauungspläne).
Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der
Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nah-
versorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit kein
akuter Regelungsbedarf gesehen.
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Vorhandene Struktur
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln,
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen-
stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte
Stadterweiterungskonzept zurück.
Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz
sowie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf
wenige Restflächen versiegelt.
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge-
rüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur bezie-
hungsweise Raumbarriere.
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten inner-
städtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt.
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine
äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem
stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem:
diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants,
eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen,
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen),
eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf
(Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie
diverse kulturelle Einrichtungen.
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind
gebietsprägend für das Belgische Viertel.
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut-
zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge-
werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt.
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die
Stadtgrenze hinaus bekannt.
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün-
derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbe-
völkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gast-
ronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in An-
spruch nehmen.
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und
Grünstrukturen.
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Aktuelle Ausgangslage
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol-
konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein
verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in
die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein
nutzen.
Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die
besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzol-
lernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungs-
bereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des
Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Mu-
sikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren.
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei-
ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um-
feld.
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben
gerufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil er-
wiesen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lö-
sung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen.
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber
wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der
"Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen
den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen,
die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter
gemacht und dokumentiert wurden.
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab-
gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar-
teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken.
Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder
angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende
Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der
Covid-19 Pandemie noch nicht vor.
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Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendar-
stellung)
Uhrzeit Durchschnitt
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452
23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550
24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321
00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die
hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen.
Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfah-
rungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Ein-
satz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden.
Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops.
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Kon-
flikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrie-
den. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks
Lärmreduzierung.
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der an-
wesenden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch kei-
ne der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der
Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich
die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird.
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe
erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al-
0
100
200
300
400
500
600
22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit
(Diagrammdarstellung)
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
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lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hin-
ausgeht.
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe-
triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist
(2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen
Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken
bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei-
ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf
diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf-
fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei.
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprä-
chen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr
zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehal-
ten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben.
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches
Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern
besteht.
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück-
drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä-
chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften.
Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen
Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend
den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten
Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die recht-
zeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen
der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund
der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch
nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende
der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an
einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen.
Verfahren
Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel
wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1
BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Planungs-
konzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskammer zu
Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu bedenken, dass
die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen.
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von
der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das
Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften
durchgeführt und abgeschlossen werden.
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Die Beschlussfassung über das städte bauliche Planungskonzept und zur Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am
07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017.
In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am
21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am
27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche
Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser
Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen.
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine
weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der
Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden
insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allge-
mein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungs-
schwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert.
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sol-
len ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter
Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden.
Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechen-
den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der
Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen
Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der
genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden.
Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp
200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten.
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus-
schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB
einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser
Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne
weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudehül-
le zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 4109 sind
bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit erheblichem
Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bear-
beitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen Verfah-
rensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße
zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der
Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen.
Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die bo-
denrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz,
zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Ein-
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zelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den
Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße.
Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Molt-
kestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler
Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16,
nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze
des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße,
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche
Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher
Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52
bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westli-
che Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler
Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südli-
che Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord.
Erschließung
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Ent-
sorgung sind vorhanden.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä-
chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang ent-
wickelt werden.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi-
schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im
Sinne des § 4a BauNVO wider.
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.
3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen
öffentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge-
schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei-
lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB.
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei-
len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier
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sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir-
kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der
den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und
Genter Straße tangiert.
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden.
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch
Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet
bestimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und
Gastronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt:
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig.
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbe-
reiches sind unzulässig.
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen
zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzun-
gen zulässig.
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig.
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden.
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet-
sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung
(Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.
3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI)
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut-
zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von
bezirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als überge-
ordnete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung ge-
kennzeichnet.
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4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine
Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine hori-
zontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich.
Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unter-
schiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der
Wohnnutzung gesetzt werden.
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel-
setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie
der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas-
trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs-
und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die
Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren.
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und
den Anwohnern am deutlichsten zutage.
Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszu-
sammenschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten
gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer
Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die
vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht verein-
bar.
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei-
ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb-
lich unterscheiden.
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Stra-
ße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen
Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören
unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße,
Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes.
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn-
lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-
Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden.
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Art der baulichen Nutzung
a) Allgemeines Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab-
schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des
Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet festge-
setzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und
verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk-
liche Betriebe, Büros und Dienstleister.
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut-
zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver-
einbar.
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos-
sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht
entsprechen.
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver-
einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu
schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln.
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu
einer Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange
nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit
Gewerbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bau-
gebieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur.
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier-
betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt-
räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2
gegliedert.
Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1
festgesetzt.
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden.
Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent-
ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs-
seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben.
Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe
und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll
durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
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In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche
der Anlage.
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Ant-
werpener Straße werden als WA2 festgesetzt.
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten
Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die pla-
nungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt-
raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme
dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein
gewisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge-
schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch
mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst-
leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich
im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über einer
bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt.
Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch Kennzeich-
nung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor ge-
nannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdge-
schoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö-
hung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes füh-
ren. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflä-
chen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant sind und somit
in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen.
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie
unterhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses
(Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich
nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im
Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung
nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass
die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten,
instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf.
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Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren
faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbe-
stand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeitspan-
ne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den frühe-
ren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von dem
Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauffas-
sung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben beziehungsweise durch
eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und
der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal
rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu ertei-
lende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe ge-
stützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben.
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero-
tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig.
Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit alkoholischen
Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbesondere im Umfeld
des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbindung mit hohen nächtli-
chen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den Anwohnern nach 22.00 Uhr.
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus.
b) Besonderes Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße
(östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im
Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über-
wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut-
zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben
sowie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf.
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu
sehen ist.
Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich
durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt
auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisati-
onspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu
bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist.
Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder bezie-
hungsweise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der
gastronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen
Achsen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen
Bereich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies
spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdge-
schosszone wider.
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie-
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dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie-
genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi-
schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden.
Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nicht zulässig.
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver-
kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des
innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen.
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
ge Vergnügungsstätten.
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv.
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel.
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet
sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des
Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich ge-
nutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte gegenüberliegenden
Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Ge-
bäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse wer-
den fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit
optionalen Dienstleistungen) genutzt.
Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge-
bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Bismarckstraße 44
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche
der Anlage.
Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich
genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt
"Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese
Zurückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren
Wohnanteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeut-
samen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht.
Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Ge-
schäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16.
Dieser setzt entlang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Stra-
ßenseite ein Besonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kernge-
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bietstypischen Vergnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen
werden.
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und
Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken.
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer-
den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie
zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer
Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun-
gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe
des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden.
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung kei-
ne Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol-
cher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige
Gebäude anzutreffen sind.
Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri-
gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024)
verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor,
wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerb-
liche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für
Wohnungen einheitlich im gesamten Plangebiet.
Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener
Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße bezie-
hungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt.
Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb
des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt
durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzel-
handel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel).
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablie-
rung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zuläs-
sig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmis-
sionen sind.
Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und Spei-
sewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In
diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrich-
tungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im
Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren
Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes
führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teil-
flächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant
sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen.
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Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile
entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und
nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der
Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 be-
stimmt.
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge-
werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein-
klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten.
Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar an-
grenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter Stra-
ße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Einzel-
handelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom in
das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld.
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf-
ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in
quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige
Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebe-
triebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung ge-
zogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass kei-
ne Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissio-
nen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleis-
tungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines
Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebe-
triebes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn da-
mit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebe-
triebes in der gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der
Antragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen.
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Haus-
nummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss).
Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und
soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert wer-
den.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Ge-
bäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vor-
genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche der Anlage.
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be-
stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächt-
lichen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohn-
lagen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorge-
nannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungs-
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rechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden
sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den
hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig sind.
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi-
schung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im
Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit
planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen
werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen
werden.
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der
Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grund-
stücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsse-
ler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des
Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter
Straße 6.
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte
gewerbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zent-
ralen Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine
Schutzzone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu
diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und
Speisewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch
eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit
alkoholischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitra-
gen. Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merk-
malen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Be-
standsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und
Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.
Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In
diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit pla-
nungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen
Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb
des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festset-
zung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäude-
teile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließ-
lich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück
Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die süd-
lichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter
Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7.
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße,
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd-
geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße
durch Gastronomie.
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Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte
gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes einge-
räumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse,
Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Ober-
geschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung
begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach
§ 34 BauGB richten.
Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen
Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen
Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die über-
baubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rück-
wärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke
insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßen-
begrenzungslinie zusammen.
Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter
Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie be-
stimmen sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand
festgesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden
gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vor-
gartenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanla-
gen in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und
Zuwegung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen.
Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker),
die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der be-
stehenden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3
BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des
Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 2,50 m überschritten werden
darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt aller-
dings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da hier
die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird.
Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit
Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes
zulässig sind.
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche)
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei-
chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben
ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind
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demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungswei-
se ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö-
hung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen.
b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften bezie-
hungsweise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit
ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein-
und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein.
c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation
Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige
Immissionsbelastung ermittelt. Bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet
sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im Be-
bauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu
treffen. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaß-
nahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall-
technischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass
der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und bestehende
Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksichtigt wur-
den.
Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und
Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Aus-
nahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtli-
chen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A)
oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewie-
sen wird.
Betrachtung des Gewerbelärms
Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbe-
lärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im
Teil B – Umweltbericht ausgeführt.
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewer-
belärm im Einzelnen auszuführen:
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im
Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im
Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die
jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschie-
bung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt.
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die
zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastro-
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nomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Ver-
schiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus.
Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im ge-
samten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-
Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler
Platzes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tag-
zeitraum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten
werden.
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnach-
barschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei
sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der
TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebie-
tet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzel-
umstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes-
Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht-
lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch
den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentli-
chen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissi-
onsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm)
und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten wer-
den. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden.
Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im
öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nacht-
geschäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die
sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitge-
brachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gast-
ronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich
aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im
Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch
Festsetzungen geregelt werden.
Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im
Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu
errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu
erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltai-
kelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher
und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung
dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen
Begrünungsverhältnisse.
Erschließung und Versorgungsleitungen
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Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz.
Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitun-
gen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung
das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören.
Fläche für Gemeinbedarf
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt.
Öffentliche Grünfläche
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten
Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungs-
rechtlich gesichert wird.
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen
getroffen:
a) Vorgärten
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der
Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten
und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung
vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit Abstell-
plätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt
von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so ge-
stalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind
außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen
Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall-
behälter.
b) Werbung
Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die
geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung
und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen
Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit regle-
mentiert werden.
Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplan Werbeanlagen nur an
den straßenseitigen Gebäudefassaden zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fens-
ter des 1. Obergeschosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in
Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75
m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanla-
gen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen
Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden
oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich
akustische Werbeanlagen nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdio-
den(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbe-
anlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
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Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
5. Planungverwirklichung
Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimm-
ten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine
Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum
Friesenplatz und zur Aachener Straße.
Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem
dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungs-
ziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung
von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig reali-
siert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter
der Objekte voraussetzt.
B Umweltbericht
1. Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Be-
gründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung".
1.1.1 Beschreibung Bestand
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis
fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten bei-
den Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem
Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und
Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in
einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche
Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen.
Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale An-
ziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein
geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen
der Anwohner, sind die Folge.
Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A
der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig:
Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise
Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen.
Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße,
Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und ei-
nen öffentlichen Parkplatz.
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Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflä-
chen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße".
Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß §
6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das
Maß H = 0,38
Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter
Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter
Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße.
1.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das
vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Va-
riante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen.
1.1.3 Beschreibung Planung
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wer-
den, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzu-
entwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen
Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang
stehen.
Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung
der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die
Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und
weiterzuentwickeln.
Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die
Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten
zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Re-
gelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet
sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, wer-
den durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet.
1.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m²
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
Wohngebietsflächen
Summe:
41.466
2.112
91.082
134.660
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
öffentliche Grünfläche (Spielplatz)
Summe:
40.315
2.112
34.448
56.634
1.151
134.660
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Ver ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor b eziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verord-
nung sowie dem Denkmalschu tzgesetz (DSchG). Auf Landeseben e greifen weitere Regelungen
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wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das La n-
deswassergesetz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete
innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets.
Landschaftsplan:
Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen.
Pflanzen:
Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstruktu-
ren. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbe-
stand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausge-
führte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen ge-
wachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich ge-
schützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen.
Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang
der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich ab-
gesichert.
Tiere und biologische Vielfalt:
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthro-
pogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf
die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes.
Eingriff/Ausgleich:
Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festset-
zungen im Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst.
Landschaftsbild/ Ortsbild:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Le-
diglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich ge-
sichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Ge-
biet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungs-
rechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes fest-
gesetzt.
Boden:
Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhan-
den. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die
Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert.
Erschütterungen:
Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die
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Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des
Schienenverkehrs vorbelastet.
Oberflächenwasser:
Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen.
Grundwasser:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasser-
körper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet.
Abwasser:
Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan
nicht verändert.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt
wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
betroffen.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen
des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den
bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich.
Klima, Kaltluft/ Ventilation
Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung
verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situati-
on hat.
2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarckstra-
ße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoffbe-
lastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019 wurde
die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend an das
Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerech-
net werden:
Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße,
Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße,
Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und
Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße.
Prognose (Plan/Nullvariante):
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Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquel-
len Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu
einer erheblichen Erhöhung der Emissionen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten
Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die
Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen unter-
suchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plan-
gebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der
Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der
Planung sind als geringfügig einzustufen.
2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO
Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB
(gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).
Bestand:
Gewerbelärm
Vorbelastung
Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So
grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier be-
finden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schau-
spielbetrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten ge-
werblichen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An
der Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das
Gebiet ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebe-
triebe, ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze
wirken Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet
sich östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Park-
haus, dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen.
Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeit-
raum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen
durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientie-
rungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechen-
modell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Be-
richt zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet.
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Bestandsbetriebe im Plangebiet
Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbetrie-
be ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich u. a.
Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe innerhalb
des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachtenden
Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens sowie
zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauakten
und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es wurden punktuelle Berechnungen
hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige Lärmkarten
tags/nachts erstellt.
Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastrono-
mie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen.
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem
Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe
über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr
verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitrau-
mes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuel-
len Freizeitlärmerlasses NRW möglich.
Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine
Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastrono-
mie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein
Besonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts
um bis zu 20 dB(A) überschritten werden.
Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeit-
raum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohn-
gebiete tags von 55 dB(A) auszugehen.
Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken.
Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch
planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insge-
samt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem
oben genannten Einzelfall sogar überschreiten.
Straßenverkehrsgeräusche
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Be-
rechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Der sogenannte Sanierungs-
wert von 70 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht bezie-
hungsweise überschritten.
Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Ge-
schosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Be-
reich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss die sogenannten
sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Innenhofbereiche innerhalb des Plange-
bietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier tagsüber kleiner 55 dB(A) und
nachts geringer als 50 dB(A).
Schienenverkehrsgeräusche
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Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehrs der ICE-Strecke der
Deutschen Bahn AG und der KVB Linien 1 und 7 ein.
Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in
den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrs-
lärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine
Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil
überschritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete
von 59 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für
besondere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten.
Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den
oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der
sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630
wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanie-
rungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maß-
nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Stre-
cke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für
eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom
19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermög-
licht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht
zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der
Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen.
Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der
obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im
Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die
Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren
Gebäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungs-
pegel unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich
der Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der
Rechenhöhe von 10,5 m auf.
Gesamtverkehr
Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenzwer-
te der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungsweise
64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Geschossen
straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungswerte der
DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A)
tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall teilweise
überschritten.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten an-
gesetzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-/Nullfall in auf den
Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgut-
achten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten
Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebau-
ungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis lang-
fristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprü-
che berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Be-
zug auf die Außengastronomie erwartet werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
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Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, dass die je-
weils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu
untersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von wei-
teren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die ge-
werbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohn-
gebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Ge-
werbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwick-
lungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nacht-
supermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öf-
fentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind
ordnungsbehördlich zu lösen.
Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel auf-
genommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im
Falle von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustel-
len.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebau-
ungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechni-
schen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vor-
gaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann:
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über
45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter
Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei
Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis
6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist.
Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu be-
achten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine
entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung
nachgewiesen wird.
Bewertung:
Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche
vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden
dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. An-
zumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der
Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von
Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz-
gesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser
Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten
nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden.
Altlasten
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Ziele des Umweltschutzes:
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG.
Bestand:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein
schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße
und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei-
ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be-
lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk-
statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder
versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der
Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä-
che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht.
Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwer-
pener Straße" aufgenommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung:
Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Alt-
standort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Ziele des Umweltschutzes:
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1
Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG,
26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
Bestand:
Hochwasserschutz:
Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen.
Elektromagnetische Felder:
Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Ge-
fahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Störfallrisiko:
Es besteht kein Störfallrisiko.
Starkregen:
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plange-
biet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der
Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße
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/ 31
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem
besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko.
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungs-
plan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Kampfmittel:
Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im
Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von
weiteren Untersuchungen zu klären.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Hochwasserschutz:
Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht.
Elektromagnetische Felder:
Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen.
Störfallrisiko:
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.
Starkregen:
Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten.
Kampfmittel:
Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhande-
ner Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten
Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flä-
chen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Ge-
sundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen
zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von
Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen.
Bewertung:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des
Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation
kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-
Verfahren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregener-
eignis muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden.
2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
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Bestand:
Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen
Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen
sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden.
Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die Stadterweiterung im
Bereich des Belgischen Viertels vor.
Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln:
Antwerpener Str. 32
Antwerpener Str. 34
Antwerpener Str. 42
Antwerpener Str. 46
Antwerpener Str. 48
Antwerpener Str. 50
Antwerpener Str. 52
Antwerpener Str. 55
Antwerpener Str. 61
Bismarckstr. 31
Bismarckstr. 40
Bismarckstr. 47
Brabanter Str. 03
Brabanter Str. 05
Brabanter Str. 07
Brabanter Str. 15
Brabanter Str. 17
Brabanter Str. 19
Brüsseler Platz 02
Brüsseler Platz 04
Brüsseler Platz 06
Brüsseler Platz 11
Brüsseler Platz 16
Brüsseler Platz 17
Brüsseler Platz 19
Brüsseler Platz 21
Brüsseler Platz 22
Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz
Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael
Brüsseler Str. 51
Brüsseler Str. 67
Brüsseler Str. 73
Brüsseler Str. 75
Brüsseler Str. 90
Brüsseler Str. 92
Brüsseler Str. 94
Brüsseler Str. 96
Brüsseler Str. 102
Lütticher Str. 12
Lütticher Str. 13
Lütticher Str. 15
Lütticher Str. 31
Lütticher Str. 32
Lütticher Str. 33-35
Lütticher Str. 34
Lütticher Str. 38
Lütticher Str. 40
- 32 -
/ 33
Lütticher Str. 47
Lütticher Str. 52
Lütticher Str. 53
Lütticher Str. 66
Lütticher Str. 67
Lütticher Str. 68
Maastrichter Str. 17
Maastrichter Str. 20
Maastrichter Str. 26
Maastrichter Str. 36
Maastrichter Str. 46
Maastrichter Str. 47
Maastrichter Str. 53
Moltkestr. 76
Moltkestr. o. Nr.: Allee
Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt
Köln:
Antwerpener Str. 3
Antwerpener Str. 5
Antwerpener Str. 7
Antwerpener Str. 13
Antwerpener Str. 15
Antwerpener Str. 26
Antwerpener Str. 31
Bismarckstr. 36
Bismarckstr. 50
Bismarckstr. 70
Brabanter Str. 6
Brabanter Str. 46
Brabanter Str. 47
Brabanter Str. 53
Brabanter Str. 55
Brüsseler Str. 84
Brüsseler Str. 86
Genter Str. 6
Genter Str. 8
Genter Str. 23
Genter Str. 26
Genter Str. 28
Genter Str. 30
Moltkestr. 71
Moltkestr. 87
Moltkestr. 97
Moltkestr. 101
Moltkestr. 107
Moltkestr. 117 - 121
Moltkestr. 139
Utrechter Str. 5
Utrechter Str. 7
Vogelsanger Str. 1 Schule
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die
Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnah-
men sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in
Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestim-
mungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die
das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichti-
gen.
Bewertung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sach-
güter.
2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und
Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand:
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser,
Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der
Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt
beziehungsweise überformt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge.
2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. An-
derweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen.
2.3 Zusätzliche Angaben
2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel techni-
sche Lücken, fehlende Kenntnisse)
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen
der Planung auf die Umwelt abzuprüfen:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020;
Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011;
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/ 35
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997;
Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006.
Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB,
abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020;
Stadt Köln, Denkmalliste;
Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019;
Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund-
hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020;
Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019;
Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechni-
sche Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenver-
kehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Her-
zogenrath, März 2020.
Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2)
erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei
der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen
verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben)
mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Anga-
ben jedoch eine hinreichende Grundlage.
2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden
sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich.
2.3.3 Zusammenfassung
Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt.
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB
dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich
ihrer Betroffenheit bewertet.
- 35 -
/ 36
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
Landschaftsplan
Pflanzen
Tiere und biologische Vielfalt
Eingriff/Ausgleich
Landschaftsbild/ Ortsbild
Boden
Erschütterungen
Oberflächenwasser
Grundwasser
Abwasser
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Klima, Kaltluft/ Ventilation
Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelan-
gen:
Klima und Luft - Luftschadstoffe:
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschad-
stoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer-
den an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb
des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter
Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vor-
handene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
verschlechtern.
Lärm:
Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der bau-
lichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb
des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und
insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbe-
hördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Be-
bauungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen.
Altlasten:
Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Alt-
standort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes
genauer zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromag-
netische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des
Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hin-
weis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen
ergreifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes.
Kultur- und Sachgüter:
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nach-
richtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungs-
planes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird
nicht ausgelöst.
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Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Ver-
änderungen der Wechselwirkungen zur Folge.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbe-
lange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärm-
schutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten.
Mitteilung Ausschuss
2030 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Klau Sa Vorlagen-Nummer 26.06.2020 1636/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 65450/05 nach § 3 Absatz 2 BauGB Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Im Rahmen der Mitteilung mit der Vorlagen-Nummer 1459/2020 wurde der Bezirksvertretung 1 (In- nenstadt) in seiner Sitzung am 04.06.2020 und dem Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 16.06.2020 der Zeitraum der Offenlegung ab Mitte Juli des vorgenannten Bebauungsplan- Entwurfes bereits angekündigt. In der Mitteilung wurde ebenfalls der Verfahrensablauf seit dem Be- schluss des Stadtentwicklungsausschusses über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungs- plan-Entwurfes näher erläutert, so dass in dieser Mitteilung auf eine entsprechende Darstellung ver- zichtet wird. Offenlage: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes Nummer 65450/05 mit Begründung erfolgt in der Zeit vom 22. Juli bis 03. September 2020 einschließlich. Aufgrund des Corona-Pandemie sind in Abweichung der bislang üblichen Auslegungspraxis besonde- re Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft – Stadtplanungsamt getroffen worden. So ist die Einsichtnahme in die öffentlich auszulegenden Un- terlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der in der Bekanntmachung angegebenen Telefonnummer oder der E-Mailadresse möglich. Eigens zu diesem Zweck wurde als Ort für Offenla- gen das Ladenlokal 5 (LL 5) im Gebäude des Stadthauses in Deutz festgelegt und als "Stadt Köln – Stadtplanungsamt/Außenstelle" bezeichnet. gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Verkleinerung des Bebauungsplan-Entwurfes (Blatt 1 und Blatt 2 – unmaßstäblich) Anlage 4 Textliche Festsetzungen und Hinweise
Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf
63 Zeichen
A N L A G E 3 Klau020620Sb Belgisches Viertel 65450-05 - 2 -
zu Anlage 2 *URKUNDE*
118170 Zeichen
/ 2
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05;
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
A Planung
1. Anlass und Ziel der Planung
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa-
chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1
BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be-
kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016.
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwick-
lung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von
Schank- und Speisewirtschaften.
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende,
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden.
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzel-
handelsstruktur.
Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe
verhindert werden.
2. Plangebiet und Verfahren
Abgrenzung des Plangebietes
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.
Die Grenzen des Gebietes verlaufen entlang der Bahntrasse Köln-Bonn im Westen, zwischen der
Bebauung Lütticher und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Osten sowie
im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken. Das Karree
Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde ausgeklam-
mert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 65454/05 mit dem
Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne,
Bebauungspläne).
Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der
Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nah-
versorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche wird derzeit kein
akuter Regelungsbedarf gesehen.
- 2 -
/ 3
Vorhandene Struktur
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln,
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen-
stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte
Stadterweiterungskonzept zurück.
Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz
sowie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf
wenige Restflächen versiegelt.
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge-
rüst. Nach Westen bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in Hochlage eine städtebauliche Zäsur bezie-
hungsweise Raumbarriere.
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten inner-
städtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt.
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine
äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem
stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem:
diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants,
eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen,
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen),
eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf
(Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie
diverse kulturelle Einrichtungen.
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind
gebietsprägend für das Belgische Viertel.
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut-
zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge-
werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt.
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die
Stadtgrenze hinaus bekannt.
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün-
derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbe-
völkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gast-
ronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in An-
spruch nehmen.
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und
Grünstrukturen.
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Aktuelle Ausgangslage
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol-
konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein
verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in
die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein
nutzen.
Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die
besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzol-
lernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungs-
bereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des
Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Mu-
sikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren.
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei-
ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um-
feld.
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben
gerufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil er-
wiesen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lö-
sung der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen.
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber
wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der
"Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen
den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen,
die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter
gemacht und dokumentiert wurden.
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab-
gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar-
teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken.
Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder
angestiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende
Darstellungen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der
Covid-19 Pandemie noch nicht vor.
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Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendar-
stellung)
Uhrzeit Durchschnitt
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452
23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550
24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321
00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Die
hohen Besucherzahlen machen es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen.
Neben den Kontrollen durch den Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfah-
rungen des Jahres 2016 ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Ein-
satz- und Vorgehenskonzepts sollen die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden.
Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops.
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Kon-
flikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrie-
den. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks
Lärmreduzierung.
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der an-
wesenden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch kei-
ne der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der
Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich
die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird.
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe
erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al-
0
100
200
300
400
500
600
22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit
(Diagrammdarstellung)
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
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lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hin-
ausgeht.
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe-
triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist
(2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen
Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken
bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei-
ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf
diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf-
fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei.
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprä-
chen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr
zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehal-
ten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben.
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches
Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern
besteht.
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück-
drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä-
chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften.
Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen
Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend
den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten
Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die recht-
zeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen
der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund
der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch
nicht im Frühjahr 2020 umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende
der Außengastronomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an
einem Wohngebäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen.
Verfahren
Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel
wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1
BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Planungs-
konzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskammer zu
Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu bedenken, dass
die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen bedürfen.
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von
der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das
Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften
durchgeführt und abgeschlossen werden.
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Die Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am
07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017.
In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am
21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am
27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche
Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser
Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen.
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine
weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der
Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden
insbesondere die Nutzungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allge-
mein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungs-
schwerpunkt beziehungsweise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert.
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sol-
len ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter
Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden.
Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechen-
den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der
Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen
Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN
4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der
genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden.
Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp
200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten.
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus-
schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB
einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser
Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne
weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudehül-
le zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 4109 sind
bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit erheblichem
Mehraufwand verbunden sein wird, erforderlich.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bear-
beitung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, ist es vom planungsrechtlichen Verfah-
rensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße
zu teilen und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der
Moltke- und Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen.
Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die bo-
denrechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz,
zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Ein-
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zelhandelsnutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den
Planbereich östlich der Moltke- und Bismarckstraße.
Das Plangebiet dieses Bebauungsplan-Entwurfes umfasst nunmehr das Gebiet zwischen Molt-
kestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler
Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16,
nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze
des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße,
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche
Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher
Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52
bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westli-
che Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler
Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und südli-
che Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord.
Erschließung
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Ent-
sorgung sind vorhanden.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä-
chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang ent-
wickelt werden.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi-
schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im
Sinne des § 4a BauNVO wider.
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.
3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen
öffentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge-
schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei-
lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB.
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei-
len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier
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sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir-
kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der
den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und
Genter Straße tangiert.
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden.
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch
Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet
bestimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und
Gastronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt:
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig.
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbe-
reiches sind unzulässig.
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen
zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzun-
gen zulässig.
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig.
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden.
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet-
sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung
(Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.
3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI)
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut-
zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von
bezirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als überge-
ordnete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung ge-
kennzeichnet.
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4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens eine
Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine hori-
zontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich.
Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unter-
schiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der
Wohnnutzung gesetzt werden.
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel-
setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie
der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas-
trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs-
und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die
Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren.
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und
den Anwohnern am deutlichsten zutage.
Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszu-
sammenschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten
gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer
Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die
vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht verein-
bar.
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei-
ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb-
lich unterscheiden.
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Stra-
ße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen
Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören
unter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße,
Genter Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes.
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn-
lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-
Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden.
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Art der baulichen Nutzung
a) Allgemeines Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab-
schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des
Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als Allgemeines Wohngebiet festge-
setzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und
verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk-
liche Betriebe, Büros und Dienstleister.
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut-
zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver-
einbar.
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos-
sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht
entsprechen.
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver-
einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu
schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln.
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu
einer Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange
nicht entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit
Gewerbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bau-
gebieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur.
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier-
betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt-
räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2
gegliedert.
Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1
festgesetzt.
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden.
Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent-
ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs-
seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben.
Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), Lütticher Straße 12, ist aufgrund seiner Größe
und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WA1 vereinbar und soll
durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
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In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche
der Anlage.
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Ant-
werpener Straße werden als WA2 festgesetzt.
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten
Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die pla-
nungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt-
raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme
dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein
gewisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge-
schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch
mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst-
leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich
im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der über einer
bauordnungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) verfügt.
Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch Kennzeich-
nung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor ge-
nannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdge-
schoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö-
hung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes füh-
ren. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teilflä-
chen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich WA2 überplant sind und somit
in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen.
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie
unterhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses
(Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich
nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im
Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung
nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass
die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten,
instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf.
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Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren
faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbe-
stand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeitspan-
ne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den frühe-
ren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von dem
Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauffas-
sung erkennbar ist. Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben beziehungsweise durch
eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und
der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal
rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu ertei-
lende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe ge-
stützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben.
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero-
tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig.
Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung mit alkoholischen
Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbesondere im Umfeld
des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbindung mit hohen nächtli-
chen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm) mit den Anwohnern nach 22.00 Uhr.
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus.
b) Besonderes Wohngebiet
Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße
(östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im
Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über-
wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut-
zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben
sowie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf.
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu
sehen ist.
Eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich
durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt
auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hingegen sind als Kristallisati-
onspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu
bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet Raum ist.
Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder bezie-
hungsweise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der
gastronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen
Achsen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen
Bereich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies
spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdge-
schosszone wider.
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie-
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dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie-
genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi-
schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden.
Im gesamten WB sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nicht zulässig.
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver-
kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des
innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen.
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässi-
ge Vergnügungsstätten.
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv.
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel.
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), Bismarckstraße 44, befindet
sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmittelbare Umfeld des
Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast ausschließlich gewerblich ge-
nutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgaststätte gegenüberliegenden
Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93, entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Ge-
bäude selber befindet sich ein weiterer gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse wer-
den fast ausschließlich von einem Beherbergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit
optionalen Dienstleistungen) genutzt.
Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge-
bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Bismarckstraße 44
ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelege-
nen Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche
der Anlage.
Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich
genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt
"Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese
Zurückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren
Wohnanteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeut-
samen Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht.
Hier gilt es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Ge-
schäftslagen zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16.
Dieser setzt entlang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Stra-
ßenseite ein Besonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kernge-
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bietstypischen Vergnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen
werden.
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und
Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken.
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer-
den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie
zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer
Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun-
gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe
des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden.
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung kei-
ne Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol-
cher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige
Gebäude anzutreffen sind.
Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri-
gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024)
verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor,
wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerb-
liche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für
Wohnungen einheitlich im gesamten Plangebiet.
Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener
Straße und Brüsseler Platz sowie die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße bezie-
hungsweise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße werden als WB1 festgesetzt.
Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb
des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt
durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzel-
handel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel).
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablie-
rung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske aufgrund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zuläs-
sig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die besonders sensibel für Lärmimmis-
sionen sind.
Die Gebietskategorie WB1 grenzt an Nutzungsbereiche WB2 – WB4, in denen Schank- und Spei-
sewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. In
diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrich-
tungen von den zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im
Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren
Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes
führen. Bei diesen durch Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich um Teil-
flächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 überplant
sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen.
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Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile
entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und
nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der
Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 be-
stimmt.
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge-
werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein-
klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten.
Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar an-
grenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter Stra-
ße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Einzel-
handelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom in
das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld.
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf-
ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in
quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige
Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebe-
triebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung ge-
zogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass kei-
ne Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissio-
nen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleis-
tungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines
Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebe-
triebes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn da-
mit gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebe-
triebes in der gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der
Antragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen.
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Haus-
nummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss).
Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und
soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert wer-
den.
In den Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen
und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdge-
schoss und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Ge-
bäude Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vor-
genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche der Anlage.
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be-
stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächt-
lichen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohn-
lagen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorge-
nannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungs-
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rechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden
sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den
hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig sind.
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi-
schung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im
Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit
planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen
werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen
werden.
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der
Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grund-
stücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsse-
ler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des
Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter
Straße 6.
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte
gewerbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zent-
ralen Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine
Schutzzone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu
diesem Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und
Speisewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch
eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besuchern auf dem Brüsseler Platz mit
alkoholischen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitra-
gen. Der bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merk-
malen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Be-
standsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und
Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.
Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In
diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit pla-
nungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen
Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb
des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festset-
zung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäude-
teile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließ-
lich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück
Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die süd-
lichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter
Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7.
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße,
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd-
geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße
durch Gastronomie.
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Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte
gewerbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes einge-
räumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse,
Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Ober-
geschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung
begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach
§ 34 BauGB richten.
Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen
Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen
Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die über-
baubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rück-
wärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke
insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßen-
begrenzungslinie zusammen.
Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter
Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie be-
stimmen sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand
festgesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden
gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vor-
gartenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanla-
gen in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und
Zuwegung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen.
Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker),
die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der be-
stehenden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3
BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des
Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 2,50 m überschritten werden
darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Die vorgenannte Ausnahme gilt aller-
dings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich der Genter Straße, da hier
die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird.
Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit
Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes
zulässig sind.
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche)
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei-
chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben
ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind
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demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungswei-
se ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhö-
hung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen.
b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften bezie-
hungsweise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit
ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein-
und Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein.
c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation
Das Bebauungsplangebiet Belgisches Viertel wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige
Immissionsbelastung ermittelt. Bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet
sind nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im Be-
bauungsplan-Entwurf dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu
treffen. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaß-
nahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schall-
technischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass
der schalltechnischen Untersuchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und bestehende
Gebäude, die zu Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksichtigt wur-
den.
Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und
Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Aus-
nahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtli-
chen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A)
oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewie-
sen wird.
Betrachtung des Gewerbelärms
Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbe-
lärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im
Teil B – Umweltbericht ausgeführt.
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewer-
belärm im Einzelnen auszuführen:
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im
Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im
Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die
jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschie-
bung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt.
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die
zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastro-
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nomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Ver-
schiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus.
Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im ge-
samten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-
Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler
Platzes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tag-
zeitraum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten
werden.
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnach-
barschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei
sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der
TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebie-
tet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzel-
umstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes-
Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht-
lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch
den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentli-
chen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissi-
onsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm)
und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten wer-
den. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden.
Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im
öffentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nacht-
geschäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die
sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitge-
brachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gast-
ronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich
aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im
Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch
Festsetzungen geregelt werden.
Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im
Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu
errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu
erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltai-
kelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher
und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung
dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen
Begrünungsverhältnisse.
Erschließung und Versorgungsleitungen
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Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz.
Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitun-
gen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung
das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören.
Fläche für Gemeinbedarf
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt.
Öffentliche Grünfläche
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten
Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungs-
rechtlich gesichert wird.
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen
getroffen:
a) Vorgärten
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich
der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der
Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten
und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung
vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen, dass soweit Abstell-
plätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt
von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so ge-
stalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind
außerdem vollständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen
Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall-
behälter.
b) Werbung
Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die
geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung
und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen
Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit regle-
mentiert werden.
Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplan Werbeanlagen nur an
den straßenseitigen Gebäudefassaden zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fens-
ter des 1. Obergeschosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in
Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75
m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanla-
gen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen
Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden
oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich
akustische Werbeanlagen nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdio-
den(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbe-
anlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
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Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz
gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
5. Planungverwirklichung
Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimm-
ten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine
Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum
Friesenplatz und zur Aachener Straße.
Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem
dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungs-
ziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung
von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig reali-
siert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter
der Objekte voraussetzt.
B Umweltbericht
1. Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Be-
gründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung".
1.1.1 Beschreibung Bestand
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis
fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten bei-
den Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem
Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und
Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in
einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche
Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen.
Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale An-
ziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein
geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen
der Anwohner, sind die Folge.
Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A
der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig:
Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise
Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen.
Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße,
Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und ei-
nen öffentlichen Parkplatz.
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Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflä-
chen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße".
Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß §
6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das
Maß H = 0,38
Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter
Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter
Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße.
1.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das
vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Va-
riante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen.
1.1.3 Beschreibung Planung
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wer-
den, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzu-
entwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen
Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang
stehen.
Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung
der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die
Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und
weiterzuentwickeln.
Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die
Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten
zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Re-
gelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet
sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, wer-
den durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet.
1.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m²
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
Wohngebietsflächen
Summe:
41.466
2.112
91.082
134.660
Verkehrsflächen
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)
allgemeines Wohngebiet
besonderes Wohngebiet
öffentliche Grünfläche (Spielplatz)
Summe:
40.315
2.112
34.448
56.634
1.151
134.660
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor b eziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verord-
nung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Au f Landesebene greifen weitere Regelungen
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wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das La n-
deswassergesetz Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete:
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete
innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets.
Landschaftsplan:
Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen.
Pflanzen:
Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstruktu-
ren. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbe-
stand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausge-
führte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen ge-
wachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich ge-
schützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen.
Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang
der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich ab-
gesichert.
Tiere und biologische Vielfalt:
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthro-
pogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf
die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes.
Eingriff/Ausgleich:
Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-
/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festset-
zungen im Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst.
Landschaftsbild/ Ortsbild:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Le-
diglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich ge-
sichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Ge-
biet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungs-
rechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes fest-
gesetzt.
Boden:
Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhan-
den. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die
Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert.
Erschütterungen:
Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die
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Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des
Schienenverkehrs vorbelastet.
Oberflächenwasser:
Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen.
Grundwasser:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasser-
körper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet.
Abwasser:
Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan
nicht verändert.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt
wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
betroffen.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen
des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den
bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich.
Klima, Kaltluft/ Ventilation
Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung
verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situati-
on hat.
2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand:
Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarckstra-
ße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoffbe-
lastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019 wurde
die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend an das
Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung gerech-
net werden:
Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße,
Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße,
Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und
Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße.
Prognose (Plan/Nullvariante):
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Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquel-
len Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu
einer erheblichen Erhöhung der Emissionen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten
Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die
Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen unter-
suchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plan-
gebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der
Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der
Planung sind als geringfügig einzustufen.
2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO
Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB
(gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).
Bestand:
Gewerbelärm
Vorbelastung
Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So
grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier be-
finden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schau-
spielbetrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten ge-
werblichen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An
der Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das
Gebiet ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebe-
triebe, ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze
wirken Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet
sich östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Park-
haus, dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen.
Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeit-
raum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen
durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientie-
rungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechen-
modell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Be-
richt zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet.
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Bestandsbetriebe im Plangebiet
Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbetrie-
be ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich u. a.
Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe innerhalb
des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachtenden
Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens sowie
zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauakten
und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es wurden punktuelle Berechnungen
hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige Lärmkarten
tags/nachts erstellt.
Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastrono-
mie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen.
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem
Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe
über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr
verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitrau-
mes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuel-
len Freizeitlärmerlasses NRW möglich.
Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine
Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastrono-
mie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein
Besonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts
um bis zu 20 dB(A) überschritten werden.
Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeit-
raum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohn-
gebiete tags von 55 dB(A) auszugehen.
Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken.
Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch
planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insge-
samt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem
oben genannten Einzelfall sogar überschreiten.
Straßenverkehrsgeräusche
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Be-
rechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Der sogenannte Sanierungs-
wert von 70 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht bezie-
hungsweise überschritten.
Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Ge-
schosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Be-
reich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss die sogenannten
sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Innenhofbereiche innerhalb des Plange-
bietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier tagsüber kleiner 55 dB(A) und
nachts geringer als 50 dB(A).
Schienenverkehrsgeräusche
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Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehrs der ICE-Strecke der
Deutschen Bahn AG und der KVB Linien 1 und 7 ein.
Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in
den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrs-
lärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine
Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil
überschritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete
von 59 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für
besondere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten.
Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den
oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der
sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630
wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanie-
rungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maß-
nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Stre-
cke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für
eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom
19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermög-
licht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht
zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der
Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen.
Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der
obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im
Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die
Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren
Gebäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungs-
pegel unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich
der Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der
Rechenhöhe von 10,5 m auf.
Gesamtverkehr
Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenzwer-
te der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungsweise
64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Geschossen
straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungswerte der
DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A)
tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall teilweise
überschritten.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten an-
gesetzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-/Nullfall in auf den
Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgut-
achten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten
Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebau-
ungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis lang-
fristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprü-
che berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Be-
zug auf die Außengastronomie erwartet werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
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Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, dass die je-
weils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu
untersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von wei-
teren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die ge-
werbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohn-
gebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Ge-
werbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwick-
lungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nacht-
supermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öf-
fentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind
ordnungsbehördlich zu lösen.
Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel auf-
genommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im
Falle von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustel-
len.
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebau-
ungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechni-
schen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vor-
gaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann:
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über
45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter
Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei
Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis
6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist.
Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu be-
achten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine
entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung
nachgewiesen wird.
Bewertung:
Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche
vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden
dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. An-
zumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der
Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von
Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz-
gesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser
Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten
nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden.
Altlasten
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/ 30
Ziele des Umweltschutzes:
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG.
Bestand:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein
schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße
und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei-
ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be-
lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk-
statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder
versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der
Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä-
che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht.
Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwer-
pener Straße" aufgenommen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung:
Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Alt-
standort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Ziele des Umweltschutzes:
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1
Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG,
26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18
Bestand:
Hochwasserschutz:
Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen.
Elektromagnetische Felder:
Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Ge-
fahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Störfallrisiko:
Es besteht kein Störfallrisiko.
Starkregen:
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plange-
biet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der
Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße
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und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem
besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko.
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungs-
plan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Kampfmittel:
Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im
Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von
weiteren Untersuchungen zu klären.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Hochwasserschutz:
Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht.
Elektromagnetische Felder:
Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen.
Störfallrisiko:
Es entsteht kein neues Störfallrisiko.
Starkregen:
Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten.
Kampfmittel:
Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhande-
ner Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten
Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flä-
chen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Ge-
sundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen
zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von
Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen.
Bewertung:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des
Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation
kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-
Verfahren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregener-
eignis muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden.
2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
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Bestand:
Das Plangebiet liegt im Bereich der westlichen Vorstadt sowie der Westnekropole der römischen
Stadt. Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen
sowie unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden.
Der Stadtbaumeister Josef Stübben legte am 14. Oktober 1881 Pläne für die Stadterweiterung im
Bereich des Belgischen Viertels vor.
Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln:
Antwerpener Str. 32
Antwerpener Str. 34
Antwerpener Str. 42
Antwerpener Str. 46
Antwerpener Str. 48
Antwerpener Str. 50
Antwerpener Str. 52
Antwerpener Str. 55
Antwerpener Str. 61
Bismarckstr. 31
Bismarckstr. 40
Bismarckstr. 47
Brabanter Str. 03
Brabanter Str. 05
Brabanter Str. 07
Brabanter Str. 15
Brabanter Str. 17
Brabanter Str. 19
Brüsseler Platz 02
Brüsseler Platz 04
Brüsseler Platz 06
Brüsseler Platz 11
Brüsseler Platz 16
Brüsseler Platz 17
Brüsseler Platz 19
Brüsseler Platz 21
Brüsseler Platz 22
Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz
Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael
Brüsseler Str. 51
Brüsseler Str. 67
Brüsseler Str. 73
Brüsseler Str. 75
Brüsseler Str. 90
Brüsseler Str. 92
Brüsseler Str. 94
Brüsseler Str. 96
Brüsseler Str. 102
Lütticher Str. 12
Lütticher Str. 13
Lütticher Str. 15
Lütticher Str. 31
Lütticher Str. 32
Lütticher Str. 33-35
Lütticher Str. 34
Lütticher Str. 38
Lütticher Str. 40
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/ 33
Lütticher Str. 47
Lütticher Str. 52
Lütticher Str. 53
Lütticher Str. 66
Lütticher Str. 67
Lütticher Str. 68
Maastrichter Str. 17
Maastrichter Str. 20
Maastrichter Str. 26
Maastrichter Str. 36
Maastrichter Str. 46
Maastrichter Str. 47
Maastrichter Str. 53
Moltkestr. 76
Moltkestr. o. Nr.: Allee
Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt
Köln:
Antwerpener Str. 3
Antwerpener Str. 5
Antwerpener Str. 7
Antwerpener Str. 13
Antwerpener Str. 15
Antwerpener Str. 26
Antwerpener Str. 31
Bismarckstr. 36
Bismarckstr. 50
Bismarckstr. 70
Brabanter Str. 6
Brabanter Str. 46
Brabanter Str. 47
Brabanter Str. 53
Brabanter Str. 55
Brüsseler Str. 84
Brüsseler Str. 86
Genter Str. 6
Genter Str. 8
Genter Str. 23
Genter Str. 26
Genter Str. 28
Genter Str. 30
Moltkestr. 71
Moltkestr. 87
Moltkestr. 97
Moltkestr. 101
Moltkestr. 107
Moltkestr. 117 - 121
Moltkestr. 139
Utrechter Str. 5
Utrechter Str. 7
Vogelsanger Str. 1 Schule
Prognose (Plan/Nullvariante):
Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die
Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnah-
men sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in
Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestim-
mungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die
das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichti-
gen.
Bewertung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sach-
güter.
2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und
Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand:
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser,
Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der
Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt
beziehungsweise überformt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge.
2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. An-
derweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen.
2.3 Zusätzliche Angaben
2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel techni-
sche Lücken, fehlende Kenntnisse)
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen
der Planung auf die Umwelt abzuprüfen:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020;
Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011;
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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997;
Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006.
Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB,
abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020;
Stadt Köln, Denkmalliste;
Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019;
Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund-
hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020;
Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019;
Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechni-
sche Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenver-
kehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Her-
zogenrath, März 2020.
Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2)
erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei
der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen
verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben)
mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Anga-
ben jedoch eine hinreichende Grundlage.
2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden
sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich.
2.3.3 Zusammenfassung
Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt.
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB
dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich
ihrer Betroffenheit bewertet.
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Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
Landschaftsplan
Pflanzen
Tiere und biologische Vielfalt
Eingriff/Ausgleich
Landschaftsbild/ Ortsbild
Boden
Erschütterungen
Oberflächenwasser
Grundwasser
Abwasser
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
Klima, Kaltluft/ Ventilation
Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelan-
gen:
Klima und Luft - Luftschadstoffe:
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschad-
stoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer-
den an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb
des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter
Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vor-
handene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
verschlechtern.
Lärm:
Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der bau-
lichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb
des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und
insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbe-
hördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Be-
bauungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen.
Altlasten:
Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Alt-
standort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes
genauer zu untersuchen und zu bewerten.
Gefahrenschutz:
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromag-
netische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des
Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hin-
weis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen
ergreifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes.
Kultur- und Sachgüter:
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nach-
richtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungs-
planes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird
nicht ausgelöst.
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Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Ver-
änderungen der Wechselwirkungen zur Folge.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbe-
lange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärm-
schutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten.
Der Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (42)
- Brabanter Straße 15
- Venloer Straße
- Genter Straße 6
- Brüsseler Straße 54
- Maastrichter Straße 17
- Moltkestraße 76
- Bismarckstraße 38
- Aachener Straße
- Antwerpener Straße 32
- Lütticher Straße 12
- Neue Maastrichter Straße 30
- Vogelsanger Straße 1
- Utrechter Straße 5
- Brüsseler Platz 9
- Hohenzollernring
- Friesenplatz
- Willy-Brandt-Platz 2
- Limburger Straße
- Ehrenstraße
- Ringstraße
- Straße 10
- Straße 16
- Straße 14
- Straße 13
- Straße 12
- Straße 15
- Rudolfplatz
- Straße 11
- Straße 17
- Straße 19
- Straße 20
- Straße 28
- Straße 18 22
- Straße 2
- Straße 3
- Straße 5
- Straße 4
- Straße 8
- Straße 7
- Straße 6
- Straße 9
- Straße 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1636/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.06.2020
- Erstellt
- 29.05.2020 07:22