0751/2017
Beschluss des AVR vom 07.12.2015 betreffend "Resolution zu einer Transparenzsatzung", 3389/2016
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30/301 3011-1399/2015 Dil. Vorlagen-Nummer 23.03.2017 0751/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 27.03.2017 Beschluss des AVR vom 07.12.2015 betreffend "Resolution zu einer Transparenzsatzung", 3389/2016 Erweiterte rechtliche Stellungnahme und Prüfung der Notwendigkeit In o.g. Sitzung des AVR ist die Verwaltung erstens gebeten worden, noch einmal tiefergehend zu prüfen, ob der Erlass einer kommunalen Transparenzsatzung mit einer Erweiterung im Bereich Transparenz und Informationsfreiheit grundsätzlich rechtlich möglich ist. Zweitens wurde die Verwa l- tung mit der Prüfung beauftragt, ob der Erlass angesichts der vielfäl tigen Möglichkeiten, die das I n- formationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bietet, tatsächlich notwendig ist. I. Zusammenfassung Der Erlass einer kommunalen Transparenzsatzung durch den Rat der Stadt Köln, welche weiterg e- hende Ansprüche oder Rech te der Informationssuchenden regeln würde, wäre rechtswidrig. Gegen die Annahme der Rechtswidrigkeit spricht nicht, dass die Stadt Köln den bereits gut ausgebauten Bereich des „Open Data“ weiter verstärkt, um die Verwaltung transparent darzustellen. Diese freiwilli- gen Maßnahmen begründen kein einklagbares individuelles Informationsrecht. Der Erlass einer kommunalen Transparenzsatzung ist angesichts dieser freiwilligen Öffnungen und Zugänge und auch wegen der vielfältigen Möglichkeiten des IFG NRW, sich Info rmationen zu verschaffen, auch nicht notwendig. II. Rechtliche Prüfung 1. Satzungsautonomie Die Befugnis zum Erlass von Satzungen ist den Gemeinden bereits per Verfassung durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und des Art. 78 Landes verfas- sung NRW verliehen, im Übrigen auch durch die Satzungsklausel in § 7 GO NRW. Aus dem Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, folgt das Recht der Gemeinden – und somit auch der Stadt Köln – Satzungen zu erlassen. § 7 GO NRW kommt damit grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Regelung des auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkten Information s- zugangs in Betracht (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 248 ff. m.w.N.). a. Es dürfte zunächst verfassungsrechtlich zulässig sein, dass das kommunale Transparenzgesetz das terminologische und inhaltliche Konzept des Gemeind e- einwohners aufgreift. Die darin liegende Ungleichbehandlung aufgrund des Woh n- sitzes ist verfassu ngskonform. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung s- gerichts (BVerfG, B.v. 19.7.2016, 2 BvR 470/08, NJW 2016, 3153/3155 m.w.N.) ist es Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner/innen bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbeh andlung muss sich jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen und daher durch Sachgründe gerechtfertigt sein. Der Wohnsitz allein darf keine eine Bevorzugung legitimierender Grund sein. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, eine Ungleichbehandlung an Sachgründe zu 2 knüpfen, die mit dem Wohnort untrennbar zusammenhängen. Ein solches legitimes Ziel kann etwa die Versorgung mit wohnortnahen Bildungsangeboten, die Verurs a- chung eines höheren Aufwands durch Auswärtige, die Konzentration von Hau s- haltsmitteln auf die Aufgabenerfüllung gegenüber den Gemeindeeinwohnern oder ein Lenkungszweck sein, der vor der Verfassung Bestand hat. Verfolgt eine G e- meinde durch die Privilegierung Einheimischer das Ziel, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich zu besc hränken (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG), G e- meindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder sollen die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadu rch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden, dass Einheimischen b e- sondere Vorteile gewährt werden, kann dies daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Hieran gemessen dürfte die Anknüpfung an den Begriff des Gemeindeei n- wohners mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt sein. b. Die informationsfreiheitsrechtliche Zielsetzung einer Transparenzsatzung, eine stärkere Einbindung der Bürger in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung zu er mög- lichen und hierdurch – im Interesse der demokratischen Meinungs - und Willensbil- dung – Bürgernähe, Transparenz und Partizipationsmöglichkeiten zu stärken, b e- rechtigt die Gemeinde, die Anspruchsberechtigung an den spezifischen Ortsbezug zu knüpfen, der du rch den Status des Gemeindeeinwohners vermittelt wird. Nach der GO NRW sind Gemeindeeinwohner in vielfältiger tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von der gemeindlichen Hoheitsgewalt betroffen, und zwar in einer beso n- deren Weise, die sie aus dem Kreis al ler übrigen Personen heraushebt. Es ist d a- her nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde ihren Einwohnern typisierend ein spezifisches Informationsinteresse an den Angelegenheiten des eigenen Wi r- kungskreises zuerkennt. c. Allerdings ermächtigt die allgemeine Sa tzungsbefugnis nur zu Regelungen, die nicht in Rechte Dritter eingreifen. Für Grundrechtseingriffe bedarf es einer beso n- deren gesetzlichen Ermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 CN 1.12 – BVerwGE 148, 133 Rn. 28 m.w .N.). Dementspre- chend können Grundrechtskonflikte im Informationsfreiheitsrecht nicht durch eine auf die Generalklausel gestützte Satzung gelöst werden (vgl. Schoch, a.a.O., Einl. Rn. 249; Schrader, BayVBl 2012, 289/291; Brodmerkel, BayVBl 2016, 621/622). Eine Transparenzsatzung könnte sich mithin nur dann auf § 7 GO NRW stützen, wenn Grundrechtseingriffe durch eine entsprechende Gestaltung der Ausschlus s- gründe verhindert werden würden. Kommunale Informationsfreiheitssatzungen müssen insbesondere personenbe zogene Daten ebenso wie Betriebs - und G e- schäftsgeheimnisse umfassend vor einer behördlichen Offenlegung schützen (vgl. Schrader, BayVBl 2012, 289/295). d. Es kann dahinstehen, ob hieran gemessen § 7 GO NRW für den Erlass einer Transparenzsatzung, die sich an der in Rede stehenden „Satzungsempfehlung für Transparenz und Informationsfreiheit“ ausrichtet, eine hinreichende Rechtsgrun d- lage ist. Immerhin sieht § 12 der Satzung dem Schutzniveau des ISG NRW en t- sprechende Ausnahmen von der umfassenden Informationspflicht etwa zum Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten (§§ 8 ff. IFG NRW) vor. Denn in jedem Fall scheitert der Erlass einer solchen ko m- munalen Transparenzsatzung in NRW an den nachfolgenden unter II. 2. dargele g- ten Rechtsgründen. 2. Sperrwirkung durch das IFG NRW Die oben dargestellte grundsätzliche Befugnis, kommunale Satzungen unter Berücksicht i- gung des sog. Parlamentsvorbehalts bei wesentlichen Grundrechtseingriffen zu erlassen, steht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GO NRW a usdrücklich unter einem allgemeinen Gesetze s- vorbehalt („… soweit Gesetze nichts anderes bestimmen …“) und gilt somit nicht unb e- schränkt. Eine Satzung der Gemeinden darf einer bundes - oder landesgesetzlichen Rege- lung nicht zuwiderlaufen oder über eine abschli eßende Regelung hinausgehen. Hiernach kommt es für die Zulässigkeit einer kommunalen Transparenzsatzung entscheidend darauf 3 an, ob die betreffende Materie bereits abschließend durch den Bundes - oder Landesg e- setzgeber geregelt wurde. Kommt es zu einer Übers chneidung von landes- und ortsrechtli- cher Normierung entfaltet das formelle Landesgesetz als abschließende Regelung Sper r- wirkung, sowohl für zukünftige, als auch für bereits existierende Satzungsregelungen der Kommunen. Dies führt unter dem Gesichtspunkt d es rechtsstaatlichen Gesetzesvorrangs zur Unwirksamkeit der Transparenzsatzung. a. Die Gemeinden verpflichten sich in der o.g. empfohlenen kommunalen Transp a- renzsatzung, von sich aus Verträge zur Daseinsvorsorge, Gutachten, Statistiken, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, Geodaten und weitere Informationen zu veröffentlichen. Dies soll in einem jedermann einsehbaren zentralen und kostenl o- sen Informationsregister geschehen. Nach Maßgabe der Satzung besteht im Ra h- men der dem IFG folgenden Ausnahmen nach § 12 IFG NRW ein Recht auf unve r- züglichen und vollständigen Zugang zu den bei der Kommune vorhanden Inform a- tionen. Den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhanden Informat i- onen zu gewährleisten, ist indes Kernregelungszweck des bestehenden IFG NRW. Damit liegt, vergleicht man auch im übrigen Konzeption und Systematik, eine no r- mative Überschneidung vor. b. Eine ausdrückliche Öffnungsklausel, die den Erlass von kommunalen, den aufg e- zeigten Regelungsbereich überschneidenden, Satzungen erlaubt od er weiterg e- hende, satzungsrechtliche Vorschriften unberührt lässt, enthält das IFG NRW nicht. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sieht als eine Art Kollisionsregelung vor, dass soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese dem IFG NRW vorgehen. Schon das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jede n- falls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend – regeln (OVG NRW, Beschluss v. 19.06.2002, - 21 B 589/02, NVwZ -RR 2003, 800). Unzweife l- haft fallen etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes oder die Regelu n- gen im Sozialgesetzbuch X zum Akteneinsichtsrecht daru nter. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugan gs- rechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige R e- gelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Au s- schließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen A n- liegen verfolgen und /oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anford e- rungen an die Informationen, die der Rechtsv orschrift unterfallen, und/oder in pe r- sönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. (OVG NRW vom 09.11.2006, 8 A 1679/04, Rn. 111 ff., juris). c. Eine kommunale Transpare nzsatzung gemäß der o.g. Empfehlung könnte danach schon deshalb nicht als dem IFG NRW vorrangige Spezialregelung betrachtet we r- den. Die Satzung sieht nur Regelungen für die Gemeindemitglieder als besondere Personengruppe vor und umfasst damit einen nichtid entischen Personenkreis. Denn nach §§ 2, 4 IFG NRW hat jede natürliche Person freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen im Land vorhandenen Informationen. Auch verfolgen die Transparenzsatzung einerseits und das IFG NRW andererseits unterschiedlich e Anliegen. Die Mustertransparenzsatzung erweitert die Informationsfreiheitsrechte in Bezug auf alle amtlichen vorhandenen Informationen. Dort wird vor allem eine pr o- aktive Pflicht der Gemeinden statuiert, wonach amtliche Informationen in einem wesentlich größeren Umfang veröffentlicht werden müssen als dies in § 12 IFG NRW bestimmt ist, unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wird. Ausgehend d a- von könnte eine kommunale Transparenzsatzung nicht als eine besondere Recht s- vorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW eingeordnet werden. 4 d. Dieser Sichtweise steht auch nicht § 1 IFG NRW entgegen. Nach dieser Regelung ist es Zweck des Gesetzes die „ grundlegenden Voraussetzungen“ festzulegen, un- ter denen Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Hierbei is t zunächst zu beachten, dass diese Vorschrift keine direkten Rechte begründet, sondern allenfalls zur Auslegung der restlichen Vorschriften heranzuziehen ist (Ha u- rand/Mörhing/Stollmann, Kom. IFG -NRW zu § 1). Die Formulierung aus § 1 IFG NRW spricht zwar da für, dass durchaus auf ergänzende Regelungen zurückgegri f- fen werden kann (Haurand/Mörhing/Stollmann, a.o.a.O:). Von ihr kann jedoch nicht generell eine Befugnis der Gemeinden abgeleitet werden, Regelungen zu treffen, die dem IFG NRW zuwider laufen oder wei tergehende Informationsansprüche b e- gründen. Hierfür lässt sich auch anführen, dass es das Ziel des Gesetzgebers war, eine geschlossene und übersichtliche Regelung zu schaffen (vgl. LT -Drs-. 13/1311 S. 2). Denn dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn eine in einem „kommunalen normativen Flickenteppich“ eine Vielzahl kommunaler Satzungen den Information s- zugang unterschiedlich regeln würden. e. Für eine abschließende Regelung – zumindest im Hinblick auf kommunale Satzu n- gen – spricht weiter, dass nach der Gesetzesbegründung der Informationsanspruch aus dem IFG NRW Anwendung findet, wenn nicht bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes Nordrhein -Westfalen den Informationsanspruch regeln (LT-Drs. 13/1311 S. 11). Denn obwohl dem Landesgesetzgeber die Möglic hkeit der kommunalen Rechtssetzung bekannt war und ist, wird auf diese Möglichkeit mit keinem Wort eingegangen. Grundsätzlich soll offenbar nach dem Willen des G e- setzgebers das Informationsfreiheitsrecht durch die Informationsfreiheitsgesetze der Länder abschließend geregelt werden. f. Dafür, dass es sich beim IFG NRW um eine abschließende Regelung handelt, spricht auch § 2 Abs. 1 IFG NRW, nach welchem das Gesetz auch für die Gemei n- den gilt (vgl. Dr. Thomas Reichelt, in: Publicus 2014/6, S. 8, 9). Dies unterst reicht nochmals den gesetzgeberischen Willen, eine übergreifende und umfassende R e- gelung zum Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines Verwaltungsve r- fahrens zu treffen. Schließlich würde auch der Zweck des Gesetzes einen „freien“ Informationszugang, der allumfassend und möglichst weitreichend sein soll, durch die Möglichkeit abweichender kommunaler Satzungen unterlaufen (vgl. Franßen, in: Franßen/Seidel IFG-NRW, S. 148). Aus alledem folgt, dass bei einer abschließenden Regelung der Informationsfrei heitsrechte durch Landesgesetz wie in NRW kein Raum mehr für eigenständige, jedenfalls weitergehende kommunale Regelungen verbleibt (vgl. insbesondere Schoch, a.o.O , Rn. 245, 248; Schrader, BayVBl 2012). Diese Rechtsansicht wird durch eine aktuelle Entsc heidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2017 (Az. 4 N 16.461, Zugriff: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/16a00461b.pdf) bestätigt. Nach Auffassung des VGH dürfen Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zwar grundsätzlich selbst freien Informationszugang gewähren und diesen Zugang zugleich auf Einwohner der Gemeinde b e- schränken. Dem dürfe aber kein landesrechtliches Informationsfreiheitsgesetz entgegenst e- hen. Der bayerische Landesgesetzgeber habe inzwischen ein Auskunftsrecht im Bayerischen Datenschutzgesetz geschaffen, das möglicherweise Sperrwirkung für gemeindliche Satzungen entfalte. Damit weist der VGH München sogar einer Norm mit einem wesentlich ei ngeschränk- terem Regelungsspektrum als dem IFG NRW eine Sperrwirkung zu. Es ist noch anzumerken, dass auch die Stadt Bonn zu demselben Ergebnis gelangt ist, wenn sie bemerkt, dass „die Regelungen einer Transparenzsatzung in rechtlicher Hinsicht nicht über den Regelungsinhalt des IFG NRW hinausgehen dürfen“(Drucksachen-Nr. 1611213 S. 4). III. „Open government“ als freiwillige Maßnahme 1300 arbeitet unter dem Titel „Open Government“ seit längerer Zeit daran, eine höhere Transparenz des Verwaltungshandelns he rzustellen. Die entsprechenden Maßnahmen sind Bausteine für mehr Teilhabe und Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Unberührt einer rechtlichen Entscheidung über eine Transparenzsatzung, werden von 1300 im Rahmen dieses Auftrages schon erste wichtige Schritte umgesetzt. 5 a. Das weitreichende und auch mobil erreichbare Internetangebot der Stadt Köln verfolgt seit Jahren, verstärkt durch den Ratsbeschluss aus 2012 zur Internetstadt, die Zielsetzung, neben Dienstleistungen der Verwaltung auch Informationen nach T hemen gebündelt leicht zugänglich vorzuhalten und damit die Transparenz des Verwaltungshandelns zu steigern. So können unter anderem Geschäftsberichte, Haushaltsdaten, Informationen zu aktuellen Ausschreibungen, der Vergabe von Aufträgen oder auch Informat ionen der Projektdate n- bank der Gebäudewirtschaft auf stadt -koeln.de abgerufen werden. Über das Ratsinform a- tionssystem wird Bürgerinnen und Bürgern der Zugriff auf alle politischen Entscheidung s- prozesse ermöglicht. Auch das Anliegenmanagement „Sag´s uns“ is t hier ein wichtiger Baustein. b. Interaktive Kartenanwendungen visualisieren dabei unterschiedliche Themenbereiche und helfen abstrakte Zusammenhänge zu verdeutlichen. Die Themenbereiche reichen von Spielplätzen über Flächennutzungsplänen bis hin zur Lärmpeg elkarte. Die dahinterliege n- den Rohdaten werden über das Portal für offene Daten zusätzlich zur eigenen Verwe n- dung frei zugänglich zur Verfügung gestellt. Eine Verknüpfung der beiden Portale, www.stadt-koeln.de und www.offenedaten -koeln.de ermöglicht unters chiedliche Einstiege in diese Themenkomplexe. c. Das Open Data Portal der Stadt Köln umfasst bereits jetzt schon mehr als 200 Datensätze aus 16 verschiedenen Kategorien und wird rege durch die Zivilgesellschaft genutzt. Der Datenumfang steigt hierbei stetig, so dass Köln zu den Vorreitern in Deutschland gehört. Die Verknüpfung zum Internetangebot der Stadt Köln erfolgt immer dann, wenn Zusatzi n- formationen oder Visualisierungen innerhalb der Webpräsenz vorhanden sind. d. Diese gesamten Aktivitäten werden systema tisch ausgebaut. Um den Aufwand in der Ve r- waltung gering zu halten und automatische Veröffentlichungen zu ermöglichen, wurde vor zwei Jahren ein Vergabekriterium definiert, wonach neu ausgeschriebene Software Schnittstellen enthalten müssen, die es ermögli chen, nicht datenschutzrelevante Daten zu exportieren oder direkt über eine Schnittstelle abzufragen. Über diese Schnittstellen kö n- nen Informationsabfragen oder Visualisierung auf der Internetseite eingebunden werden. Zudem werden diese Schnittstellen als Webservice einheitlich über das Portal für offene Daten veröffentlicht. e. Auch bei bestehenden Systemen werden Verbesserungen der Transparenz geplant. Das Ratsinformationssystem wird kurzfristig um die Schnittstelle OParl erweitert, welche eine leichtere Handhabung ermöglicht und zusätzliche Funktionen bietet. Auch hier werden die Daten als Open Data nutzbar gemacht. An der Entstehung des übergreifenden Standards OParl war und ist die Stadt Köln aktiv beteiligt. f. Die Verwaltung wird den Weg hin zu einer offene n Verwaltung konsequent weitergehen. Über die Einbindung von E-Akten in der Verwaltung wird ein weiterer Zugang zu Informat i- onen möglich werden. So könnten beispielsweise Antworten auf Anfragen nach dem IFG und entsprechende Daten durchsuchbar gemacht werd en. Hier ist die Verwaltung gefo r- dert eine erweiterte Konzeption zur leichten Durchsuchbarkeit und diesbezüglich zu inte r- nen Regelungen und Standards zu erarbeiten. Die beschriebenen Maßnahmen werden nicht dadurch gehindert, dass nach den Ausführungen zu II., eine kommunale Transparenzsatzung, welche über das IFG NRW hinaus geht, rechtlich nicht zulä s- sig ist. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 GG steht es der Stadt frei, inne r- halb ihres Wirkungskreises, freiwillig die Bürgerinnen und Bü rger über städtische Aktivitäten, Planu n- gen, Maßnahmen etc. zu unterrichten, soweit sie dabei nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, in s- besondere des Datenschutzes, verstößt. Rechtlich auf einem anderen Blatt steht dagegen eine g e- setzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung all dieser Daten und noch vieler anderer Informationen, wie sie in § 5 der empfohlenen Transparenzsatzung aufgelistet sind. Ein freiwilliges städtisches I n- formationsangebot korrespondiert insbesondere nicht mit einem entsprechenden Indivi dualanspruch auf Informationsfreiheit. IV. Notwendigkeit einer kommunalen Transparenzsatzung Wie die in III. geschilderten Aktivitäten und Maßnahmen zeigen, ist die Stadt Köln kontinuierlich auf dem Weg zu einer bürgerfreundlichen und transparenten Stadtve rwaltung. Die bereits vorhandenen Informationsangebote werden von den Bürgerinnen und Bürger gerne und oft genutzt und sind nicht selten Ausgangspunkt für kommunales bürgerschaftliches Interesse und Engagement. Darüber hi n- aus stellt das IFG NRW eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Auskunftsbedürfnisse dar, die sich regelmäßig auf detaillierte bzw. nicht im Internet unmittelbar zugängliche Informationen bezi e- 6 hen. Eine kommunale Transparenzsatzung wäre, unabhängig davon, dass sie in NRW bereits rech t- lich nicht möglich ist, auch kein funktionales Äquivalent für ein noch immer fehlendes Landestransp a- renzgesetz. Aufgrund ihrer sachlichen und lokalen Begrenztheit können kommunale Transparenzsa t- zungen das Fehlen eines Landestransparenzgesetzes nicht kompe nsieren. Wie der Presse zu en t- nehmen war (vgl. nur Kölner Stadt -Anzeiger v. 3.3.2017) wird es in dieser Legislaturperiode nicht mehr zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes kommen, obgleich der Gesetzentwurf an sich schon Anfang Februar 2017 fertig und m it den zuständigen Landesministerien abgestimmt gewesen war. Die Verwaltung regt daher an, abzuwarten, ob unmittelbar zu Beginn der nächsten Legislaturp e- riode im Land das Gesetzesvorhaben wieder aufgegriffen wird und für diesen Fall die kommunalen Erfahrungen in den neuen Prozess der Gesetzgebung positiv einzubringen. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0751/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27