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0564/2018

Änderung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung (ehemals Werkleitung) der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln

Beschlussvorlage Ausschuss 22.02.2018

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft, Sitzung am 12.03.2018, TOP 4.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

4634 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 
 0564/2018 
Freigabedatum 22.02.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung 
(ehemals Werkleitung) der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft der Stadt Köln ist mit der Anpassung der Wertgrenze  
bezogen auf die alleinige Vertretungsbefugnis einzelner Mitglieder der Betriebsleitung von bisher 
150.000 DM auf künftig 500.000 Euro einverstanden und stimmt einer entsprechenden Änderung von 
Ziffer 5 der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung für die eigenbe-
triebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln zu. 
 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 12.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Gemäß § 6 Absatz 1 der aktuell gültigen Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung  
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln wird die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung durch 
eine entsprechende Dienstanweisung geregelt. Diese Dienstanweisung wird durch die Oberbürger-
meisterin mit (vorheriger) Zustimmung des Betriebsausschusses erlassen. Die letzte Dienstanwei-
sung stammt aus dem Jahr 1997 und wurde im Zuge der Gründung der Gebäudewirtschaft konzipiert. 
Hierin enthalten ist eine Wertgrenze in Höhe von 150.000 DM beziehungsweise 75.000 Euro, bis zu 
der die Mitglieder der Betriebsleitung jeweils alleine vertretungsbefugt sind. Durch diese niedrige  
Betragsgrenze sind regelmäßig die Unterschriften und systembedingten Freigaben von Geschäftsfüh-
render und Erster Betriebsleitung erforderlich. Hierdurch kommt es oftmals zu Verzögerungen bei der 
Auftragserteilung und Bindefristen können nicht eingehalten werden. Durch die Anpassung dieser 
nicht mehr zeit- und sachgemäßen Betragsgrenze können Post-, Liege- und Verteilzeiten reduziert 
und insgesamt eine Beschleunigung des internen Genehmigungsprozesses erzielt werden. 
 
Die Anpassung der Wertgrenze erfolgt in Anlehnung an den kürzlich durch Dezernat VI festgelegten 
Eckwert von 500.000 Euro (netto) für den Geschäftsbereich des Dezernates VI, ab dem die Unter-
schriften von Amtsleitung und Beigeordneten erforderlich sind. Eine Synopse des alten und neuen 
Wortlauts der Ziffer 5 der Dienstanweisung ist dieser Begründung angehängt. Die Vorschriften über 
die vorgelagerte Bedarfsprüfung (Bedarfsprüfungsrichtlinie) sowie die Betragsgrenzen für die  
Einholung von Entscheidungen von Ratsausschüssen und des Rates (Zuständigkeitsordnung,  
Betriebssatzung) bleiben unberührt. 
 
Auch unterhalb dieser Wertgrenze praktiziert die Gebäudewirtschaft das Prinzip von zwei Unterschrif-
ten bei der Abgabe von verpflichtenden Erklärungen, um insbesondere den Vorgaben aus der Eigen-
betriebsverordnung NRW (EigVO NRW) gerecht zu werden. 
 
Eine grundlegende redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung der Dienstanweisung erfolgt, sobald 
die Erste Betriebsleitung (Beigeordnete oder Beigeordneter für Stadtentwicklung, Planen und Bauen) 
sowie die kaufmännische geschäftsführende Betriebsleitung ihren Dienst aufgenommen haben.  
Beide zurzeit vakanten Posten sollen zeitnah besetzt werden. 
 
Synopse der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung (Werkleitung): 
Ziffer 5 alter Wortlaut: Ziffer 5 neuer Wortlaut (Änderungen fett und 
kursiv hervorgehoben): 
Die Werkleiter vertreten die Gebäudewirt-
schaft der Stadt Köln grundsätzlich gemein-
schaftlich. Die Mitglieder der Werkleitung 
sind jeweils alleine vertretungsbefugt in allen 
nicht vermögensrechtlichen Angelegenhei-
ten sowie in vermögensrechtlichen Angele-
genheiten bis zu einem Gegenstandswert im 
Einzelfall von 150.000 DM. Bei Dauer-
schuldverhältnissen wird für die Wertberech-
nung ein Zeitraum von 6 Monaten zugrunde 
gelegt. Jedes Mitglied der Werkleitung ist in 
vorstehendem Rahmen berechtigt, Unter-
vollmachten zu erteilen…. 
Die Betriebsleiter/innen vertreten die Ge-
bäudewirtschaft der Stadt Köln grundsätzlich 
gemeinschaftlich. Die Mitglieder der Be-
triebsleitung sind jeweils alleine vertre-
tungsbefugt in allen nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheiten sowie in vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten bis zu einem 
Gegenstandswert im Einzelfall von 500.000 
€. 
Bei Dauerschuldverhältnissen wird für die 
Wertberechnung ein Zeitraum von 6 Mona-
ten zugrunde gelegt. Jedes Mitglied der Be-
triebsleitung ist in vorstehendem Rahmen 
berechtigt, Untervollmachten zu erteilen…

Beratungsverlauf (1)

12.03.2018 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
0564/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
22.02.2018
Erstellt
20.02.2018 15:20