0564/2018
Änderung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung (ehemals Werkleitung) der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 0564/2018 Freigabedatum 22.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung (ehemals Werkleitung) der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Beschlussorgan Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft Gremium Datum Beschluss: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft der Stadt Köln ist mit der Anpassung der Wertgrenze bezogen auf die alleinige Vertretungsbefugnis einzelner Mitglieder der Betriebsleitung von bisher 150.000 DM auf künftig 500.000 Euro einverstanden und stimmt einer entsprechenden Änderung von Ziffer 5 der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung für die eigenbe- triebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln zu. Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 12.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Gemäß § 6 Absatz 1 der aktuell gültigen Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gebäudewirtschaft der Stadt Köln wird die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung durch eine entsprechende Dienstanweisung geregelt. Diese Dienstanweisung wird durch die Oberbürger- meisterin mit (vorheriger) Zustimmung des Betriebsausschusses erlassen. Die letzte Dienstanwei- sung stammt aus dem Jahr 1997 und wurde im Zuge der Gründung der Gebäudewirtschaft konzipiert. Hierin enthalten ist eine Wertgrenze in Höhe von 150.000 DM beziehungsweise 75.000 Euro, bis zu der die Mitglieder der Betriebsleitung jeweils alleine vertretungsbefugt sind. Durch diese niedrige Betragsgrenze sind regelmäßig die Unterschriften und systembedingten Freigaben von Geschäftsfüh- render und Erster Betriebsleitung erforderlich. Hierdurch kommt es oftmals zu Verzögerungen bei der Auftragserteilung und Bindefristen können nicht eingehalten werden. Durch die Anpassung dieser nicht mehr zeit- und sachgemäßen Betragsgrenze können Post-, Liege- und Verteilzeiten reduziert und insgesamt eine Beschleunigung des internen Genehmigungsprozesses erzielt werden. Die Anpassung der Wertgrenze erfolgt in Anlehnung an den kürzlich durch Dezernat VI festgelegten Eckwert von 500.000 Euro (netto) für den Geschäftsbereich des Dezernates VI, ab dem die Unter- schriften von Amtsleitung und Beigeordneten erforderlich sind. Eine Synopse des alten und neuen Wortlauts der Ziffer 5 der Dienstanweisung ist dieser Begründung angehängt. Die Vorschriften über die vorgelagerte Bedarfsprüfung (Bedarfsprüfungsrichtlinie) sowie die Betragsgrenzen für die Einholung von Entscheidungen von Ratsausschüssen und des Rates (Zuständigkeitsordnung, Betriebssatzung) bleiben unberührt. Auch unterhalb dieser Wertgrenze praktiziert die Gebäudewirtschaft das Prinzip von zwei Unterschrif- ten bei der Abgabe von verpflichtenden Erklärungen, um insbesondere den Vorgaben aus der Eigen- betriebsverordnung NRW (EigVO NRW) gerecht zu werden. Eine grundlegende redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung der Dienstanweisung erfolgt, sobald die Erste Betriebsleitung (Beigeordnete oder Beigeordneter für Stadtentwicklung, Planen und Bauen) sowie die kaufmännische geschäftsführende Betriebsleitung ihren Dienst aufgenommen haben. Beide zurzeit vakanten Posten sollen zeitnah besetzt werden. Synopse der Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung (Werkleitung): Ziffer 5 alter Wortlaut: Ziffer 5 neuer Wortlaut (Änderungen fett und kursiv hervorgehoben): Die Werkleiter vertreten die Gebäudewirt- schaft der Stadt Köln grundsätzlich gemein- schaftlich. Die Mitglieder der Werkleitung sind jeweils alleine vertretungsbefugt in allen nicht vermögensrechtlichen Angelegenhei- ten sowie in vermögensrechtlichen Angele- genheiten bis zu einem Gegenstandswert im Einzelfall von 150.000 DM. Bei Dauer- schuldverhältnissen wird für die Wertberech- nung ein Zeitraum von 6 Monaten zugrunde gelegt. Jedes Mitglied der Werkleitung ist in vorstehendem Rahmen berechtigt, Unter- vollmachten zu erteilen…. Die Betriebsleiter/innen vertreten die Ge- bäudewirtschaft der Stadt Köln grundsätzlich gemeinschaftlich. Die Mitglieder der Be- triebsleitung sind jeweils alleine vertre- tungsbefugt in allen nicht vermögensrechtli- chen Angelegenheiten sowie in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten bis zu einem Gegenstandswert im Einzelfall von 500.000 €. Bei Dauerschuldverhältnissen wird für die Wertberechnung ein Zeitraum von 6 Mona- ten zugrunde gelegt. Jedes Mitglied der Be- triebsleitung ist in vorstehendem Rahmen berechtigt, Untervollmachten zu erteilen…
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0564/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.02.2018
- Erstellt
- 20.02.2018 15:20