3607/2017
Aufsichtsrat Flughafen Köln/Bonn GmbH
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Hauptausschuss
2592 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201 Vorlagen-Nummer 22.11.2017 3607/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 22.11.2017 Aufsichtsrat Flughafen Köln/Bonn GmbH Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt. Mit- gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes NRW GmbH mit jeweils 30,94 %, die Stadtwerke Bonn GmbH mit 6,06 %, der Rhein-Sieg Kreis mit 0,59 % sowie der Rheinisch-Bergische Kreis mit 0,35 %. Der Aufsichtsrat der FKB besteht gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages aus 15 Mitgliedern. Der Auf- sichtsrat setzt sich zusammen aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeit- nehmer. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutschland, Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes NRW GmbH und Stadt Köln stehen paritätisch je drei Sitze, den übrigen Gesellschaftern zu- sammen ein Sitz im Aufsichtsrat zu. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterver- sammlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind. Gem. § 7 Abs. 2 ist die vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch Beschluss der Ge- sellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen möglich. Vertreter des Landes NRW ist u.a. Herr Kurt Bodewig. Mit E-Mail von Freitag dem 17.11.2017, 19.04 Uhr übersandte die Leiterin Gremienbetreuung der FKB die Nachricht an alle Gesellschafter, dass das Land mit Schreiben vom 17.11.2017 beantragt hat, den von ihm entsandten Herrn Bodewig ab- zuwählen und anstelle von Herrn Bodewig Herrn Friedrich Merz in den Aufsichtsrat zu wählen. Gem. § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der FKB kann eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn kein Gesellschafter dem Verfahren widerspricht. Vor dem Hintergrund der Diskussion in der Aktuellen Stunde des Landtags NRW vom 13.11.2017 und der Presseberichterstattung zu den aktuellen Vorgängen am Flughafen Köln/Bonn und der vg. Umbe- setzung des Aufsichtsrates sowie den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Compliance- Regelungen, die u.a. im Public Corporate Governance Kodex der FKB ihren Niederschlag gefunden haben, hat die Gesellschaftervertreterin der Stadt Köln Herrn Merz um eine klarstellende persönliche Erklärung gebeten. Herr Merz hat daraufhin an die Gesellschafter der FKB die als Anlage beigefügte schriftliche Stel- lungnahme abgegeben. Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. gez. Reker
Erklärung Friedrich Merz
2590 Zeichen
Friedrich Merz Rechtsanwalt An die Gesellschafter der Flughafen Köln-Bonn GmbH Arnsberg, den 20.11.2017 Sehr geehrte Damen und Herren, von der Stadt Köln als dem größten Einzelgesellschafter der Flughafen Köln-Bon GmbH bin ich gebe- ten worden, vor meiner Berufung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft Stellung zu nehmen ® zum Fortgang der Untersuchungen gegen den Geschäftsführer Michael Garvens, ®e zu möglichen Interessenkonflikten mit meiner Tätigkeit als „Brexit-Beauftragter“ der Landesre- gierung und ® zu möglichen Nebenabreden mit anderen Gesellschaftern. Selbstverständlich komme ich der Bitte der Stadt Köln nach. Im Sinne einer vollständigen Transparenz meiner Kommunikation mit den Gesellschaftern richte ich dieses Schreiben nicht nur an die Stadt köln, sondern zeitgleich an alle Gesellschafter der Flughafen Köln-Bonn GmbH. 1. Die mir lediglich aus den Medien bekannten Untersuchungen gegen den Geschäftsführer Michael Garvens sind meines Wissens vom gesamten Aufsichtsrat eingeleitet worden und nicht allein vom bisherigen Vorsitzenden. An diese Entscheidung des Aufsichtsrates bin ich im Falle meiner Wahl in den Aufsichtsrat schon aus rechtlichen Gründen gebunden. Es gibt für mich auch keine Veranlassung, diese Entscheidung des Aufsichtsrates in Frage zu stellen. Es gehört zu meinem Grundverständnis ei- ner Aufsichtsratstätigkeit, dass solche Untersuchungen, wenn sie sich als notwendig erweisen, ohne jedes Ansehen der Person durchgeführt und fortgeführt werden. Diese Vorgehensweise schließt al- lerdings ein rechtsstaatlich einwandfreies Verhalten auch gegenüber den Betroffenen ein. 2. Aus heutiger Sicht kann ich nicht erkennen, welche Interessenkonflikte sich aus meiner Tätigkeit als „Brexit-Beauftragter“ der Landesregierung mit einer Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der Flug- hafen Köln-Bonn GmbH ergeben könnten. Ich sehe vielmehr eine größere Zahl von gleichgerichteten Interessen. Sollte sich gleichwohl in der Zukunft auch nur der Anschein eines möglichen Interessen- konfliktes - auch mit meinen sonstigen beruflichen Aufgaben - ergeben, werde ich dies den Gesell- schaftern der Flughafen Köln-Bonn unverzüglich mitteilen. 3. Es gibt keinerlei Nebenabreden mit einem der Gesellschafter. Dies gilt auch und insbesondere für die gesellschaftsrechtliche Zukunft und Ausgestaltung des Flughafens. Es ist für mich selbstverständlich, die Interessen aller Gesellschafter gleichberechtigt zu behandeln und zu vertreten. Ich hoffe, diese Hinweise sind für Sie hilfreich. Mit freundlichen Grüßen kr ee Kun Friedrich Merz Rechtsanwalt
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 3607/2017
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 22.11.2017
- Erstellt
- 21.11.2017 17:33