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3369/2018

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes

Beschlussvorlage Ausschuss 06.11.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 15.11.2018, TOP 10.6

Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 0

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Anlage 3.1

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Anlage 3 Stellungnahme

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Zentrenstruktur/Versorgungsgebiete

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Anlage 1 Geltungsbereich

381 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes.|OQHU6WUD‰H+DXSWVWUD‰HLQ.|OQ3RU]XQG.|OQ3RU](QVHQ
0 10050 200300 Meter

Anlage 0

1040 Zeichen

A N L A G E  0  
 
 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren  
Arbeitstitel: -Kölner Straße / Hauptstraße-  in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen 
Vorlage 3369/2018 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit 
 
 
 
 
 
Für das Grundstück in Köln-Porz, Kölner Straße 8, wurde am 11.06.2018 die Voranfrage zur Klä-
rung des Planungsrechts für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes gestellt. 
Der vollständige Antrag liegt mit aktuellen Planunterlagen vom 10.10.2018 bei der Bauaufsicht vor. 
 
Die Lage des Lebensmittelmarktes widerspricht den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln 
am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). 
 
Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuches 
(BauGB) müsste der Vorbescheid positiv beschieden werden. 
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss kann eine Zurückstellung des Antrages erfolgen. Voraussetzung 
für die Zurückstellung ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses noch im Dezember 
2018.

Anlage 3.1

504 Zeichen

- IstadtKöin M l 
tadtpl
7.7 Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Kölner Straße / Hauptstraße
in Köln - Porz und Köln - Porz - Ensen
Pfädchen
579.5
^ Klein
Krkhs
©
n;
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Maßstab 1  :  5 000
50 100 200 300 Meter
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver­
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Vorschlag 
BV7
schraffierte Fläche
soll neuer Geltungsbereich sein
3.1

Anlage 3 Stellungnahme

2502 Zeichen

1 
A N L A G E   3 
 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Kölner Straße / 
Hauptstraße – in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen AN/1606/2018 
(3369/2018) 
 
Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV 7 vom 13.11.2018 
 
 
Die Bezirksvertretung Porz (BV 7) hat zum Aufstellungsbeschluss folgenden Zusatz gemäß 
Änderungsantrag empfohlen: 
 
Die Stadtentwicklungsausschuss beschließt nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 
2a BauGB einen Bebauungsplan für das schraffierte Gebiet gemäß der beiliegenden Anlage 
unter dem Arbeitstitel: Kölner Straße/Hauptstraße aufzustellen mit dem Ziel, zur Umsetzung 
des vom Rat am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes  
(EHZK), den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich beschlossen. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 13.11.018 eine Reduzierung des 
Geltungsbereiches des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel 
„Kölner Straße / Hauptstraße“ – in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen nördlich der Kölner 
Straße empfohlen. Anlass zur Planaufstellung ist das Erfordernis, zur Umsetzung des vom 
Rat am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK), den 
Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen. Hierzu wurde neben dem bestehenden 
Einzelhandelsstandort auch das umliegende Wohngebiet sowie das Areal des 
Krankenhauses Porz am Rhein mit einbezogen, da hier potentielle 
Nachverdichtungspotentiale bestehen.  
Die Verwaltung empfiehlt, den Geltungsbereich gemäß Anlage 1 zu belassen und keine 
Reduktion wie in Anlage 3.1 (schraffierte Fläche, Vorschlag BV7) vorzunehmen, um eine 
einheitliche und funktional zusammenhängende Steuerung zu gewährleisten. 
Einzelhandelsbetriebe gehören zu den flächenproduktivsten Nutzungen, die im Rahmen 
privater Projektentwicklungen eine hohe Wirtschaftlichkeit generieren. Daher muss davon 
ausgegangen werden, dass im Zuge weiterer Bautätigkeiten im Umfeld des bestehenden 
Einzelhandelsbetriebs ein entsprechendes Interesse zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit 
stets Gegenstand ist.  
 
Anlage 3.1: Vorschlag der BV 7 reduzierter Geltungsbereich

Beschlussvorlage Ausschuss

6106 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Schl Az 
Vorlagen-Nummer 
 3369/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes  
Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße – in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwen-
dung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2a BauGB einen 
Bebauungsplan für das Gebiet innerhalb von Urbacher Weg 41 bis 43 im Norden, entlang dem Urba-
cher Weg bis zur Grenze von Flurstück 3258, Gemarkung Porz, Flur 2 (Urbacher Weg 5 bis15) und 
weiter bis zur Grenze von Flurstück 3262 Gemarkung Porz, Flur 2 (Sternenberger Hof 1 bis 5) im Os-
ten sowie angrenzend an Flurstück 3099 und 3077 Gemarkung Porz, Flur 2 (Dülkenstraße 18 bis 21) 
im Süden und abschließend entlang der Kölner Straße im Westen bis zur Ecke Urbacher Weg —
Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße- — aufzustellen mit dem Ziel, zur Umsetzung des vom Rat 
am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK), den Ausschluss von 
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes festzusetzen. 
 
 
Alternative:  
Der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Konse-
quenz, dass die Bauvoranfrage für die Erweiterung der Verkaufsfläche durch Lagerauflösung zu ei-
nem großflächigen Einzelhandel positiv beschieden werden muss. Dies widerspricht den Ansied-
lungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) und hätte die Schwächung sowohl des 
Stadtteilzentrums (STZ) Westhoven/Ensen, Gilgaustraße als auch des Bezirkszentrum (BZ) Porz zur 
Folge. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Das Plangebiet liegt in nicht-zentrenintegrierter Lage, jedoch außerhalb der besonders sensiblen 700 
Meter Radien um die benachbarten Zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum West-
hoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz" und ist an drei Seiten von Wohnbebauung 
umschlossen. 
 
Im Geltungsbereich befindet sich bereits ein Lebensmittelmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche 
< 800 m². Zwischenzeitlich wurde am 11.06.2018 ein Antrag auf Vorbescheid für eine beabsichtigte 
Erweiterung der Verkaufsfläche auf 980 m² durch Lagerauflösung gestellt. Der vollständige Antrag 
liegt mit aktuellen Planunterlagen vom 10.10.2018 bei der Bauaufsicht vor. 
 
Nach den Erhebungen des Gutachters GMA 2016 im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzepts (EHZK) hat der bestehende Lebensmittelmarkt bereits eine 940 m² Verkaufsflä-
che. 
 
Der Vorhabenstandort liegt nicht im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes und ist derzeit nach 
§ 34 Abs. 1 Baugesetzbuch zu beurteilen, wonach ein Bauvorhaben sich in die Eigenart der näheren 
Umgebung einpassen muss. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund von § 34 Absatz. 1 BauGB ist 
nicht aussichtsreich, da in näherer Umgebung mit einem großflächigen Autohandelsbetrieb bereits ein 
Vorbild existiert. Auch die Ablehnung nach § 34 Absatz 3 BauGB (schädliche Auswirkungen auf zent-
rale Versorgungsbereiche) ist nach bisherigen Erfahrungen der Stadt Köln wenig aussichtsreich, da 
es sich bei dem Vorhaben lediglich um die Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes handelt. 
 
Nahversorger sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der 
gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist es, die 
Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche, hier konkret der 
zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszent-
rum Porz" zu sichern und perspektivisch zu stärken. 
 
Das STZ Ensen/Westhoven, Gilgaustraße zeichnet sich durch einen lockeren Geschäftsbesatz mit 
Schwerpunkt nördlich des Marktplatzes zwischen Elsterweg und einer Ladenzeile an der Ecke 
Gilgaustraße/Kölner Straße am nördlichen Ende des Zentrums aus. Gegenüber der Erhebung aus 
2008 hat sich der Geschäftsbesatz bereits reduziert. 
 
Die Erweiterung des Betriebes mit nahversorgungsrelevantem Sortiment an der Kölner Straße 8 ist 
aus Gründen des angrenzenden Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden, da er weitere Kaufkraft 
aus zentralen Versorgungsbereichen abzieht. 
 
Um eine weitere Entwicklung im Plangebiet mit zentrengefährdendem Einzelhandel zu unterbinden, 
wird deshalb die Absicht verfolgt, im Plangebiet den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzusetzen. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Ent-
wicklung zentraler Versorgungsbereiche. Die bestehende Einzelhandelseinrichtung genießt Be-
standsschutz; eine weitere Entwicklung des Betriebs oder eine Umnutzung durch andere Einzelhänd-
ler sind jedoch ausgeschlossen. 
 
Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang 
bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse 
einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in 
einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig 
sind. Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Auf-
stellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch kann im ver-
einfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch erfolgen.

3 
 
Die Durchsetzung der Ziele des EHZK sind somit nur durch kurzfristige Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB möglich. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Zentrenstruktur/Versorgungsgebiete

Anlage 2 Zentrenstruktur/Versorgungsgebiete

378 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010
Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete
in Köln - Porz und Köln - Porz - Ensen

Beratungsverlauf (2)

13.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
15.11.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Kölner Straße 8
  • Dülkenstraße 18
  • Gilgaustraße
  • Urbacher Weg 41
  • Elsterweg
  • Sternenberger Hof 1
  • Hauptstraße
  • Straße 8

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Details

Aktenzeichen
3369/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
06.11.2018
Erstellt
16.10.2018 15:00