3369/2018
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes.|OQHU6WUDH+DXSWVWUDHLQ.|OQ3RU]XQG.|OQ3RU](QVHQ 0 10050 200300 Meter
Anlage 0
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A N L A G E 0 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren Arbeitstitel: -Kölner Straße / Hauptstraße- in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen Vorlage 3369/2018 hier: Begründung der Dringlichkeit Für das Grundstück in Köln-Porz, Kölner Straße 8, wurde am 11.06.2018 die Voranfrage zur Klä- rung des Planungsrechts für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes gestellt. Der vollständige Antrag liegt mit aktuellen Planunterlagen vom 10.10.2018 bei der Bauaufsicht vor. Die Lage des Lebensmittelmarktes widerspricht den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuches (BauGB) müsste der Vorbescheid positiv beschieden werden. Mit dem Aufstellungsbeschluss kann eine Zurückstellung des Antrages erfolgen. Voraussetzung für die Zurückstellung ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses noch im Dezember 2018.
Anlage 3.1
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- IstadtKöin M l tadtpl 7.7 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kölner Straße / Hauptstraße in Köln - Porz und Köln - Porz - Ensen Pfädchen 579.5 ^ Klein Krkhs © n; Kihderc Maßstab 1 : 5 000 50 100 200 300 Meter Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Vorschlag BV7 schraffierte Fläche soll neuer Geltungsbereich sein 3.1
Anlage 3 Stellungnahme
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1 A N L A G E 3 Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße – in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen AN/1606/2018 (3369/2018) Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV 7 vom 13.11.2018 Die Bezirksvertretung Porz (BV 7) hat zum Aufstellungsbeschluss folgenden Zusatz gemäß Änderungsantrag empfohlen: Die Stadtentwicklungsausschuss beschließt nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2a BauGB einen Bebauungsplan für das schraffierte Gebiet gemäß der beiliegenden Anlage unter dem Arbeitstitel: Kölner Straße/Hauptstraße aufzustellen mit dem Ziel, zur Umsetzung des vom Rat am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK), den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 13.11.018 eine Reduzierung des Geltungsbereiches des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „Kölner Straße / Hauptstraße“ – in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen nördlich der Kölner Straße empfohlen. Anlass zur Planaufstellung ist das Erfordernis, zur Umsetzung des vom Rat am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK), den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen. Hierzu wurde neben dem bestehenden Einzelhandelsstandort auch das umliegende Wohngebiet sowie das Areal des Krankenhauses Porz am Rhein mit einbezogen, da hier potentielle Nachverdichtungspotentiale bestehen. Die Verwaltung empfiehlt, den Geltungsbereich gemäß Anlage 1 zu belassen und keine Reduktion wie in Anlage 3.1 (schraffierte Fläche, Vorschlag BV7) vorzunehmen, um eine einheitliche und funktional zusammenhängende Steuerung zu gewährleisten. Einzelhandelsbetriebe gehören zu den flächenproduktivsten Nutzungen, die im Rahmen privater Projektentwicklungen eine hohe Wirtschaftlichkeit generieren. Daher muss davon ausgegangen werden, dass im Zuge weiterer Bautätigkeiten im Umfeld des bestehenden Einzelhandelsbetriebs ein entsprechendes Interesse zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit stets Gegenstand ist. Anlage 3.1: Vorschlag der BV 7 reduzierter Geltungsbereich
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Az Vorlagen-Nummer 3369/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße – in Köln-Porz und Köln-Porz-Ensen Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwen- dung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2a BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet innerhalb von Urbacher Weg 41 bis 43 im Norden, entlang dem Urba- cher Weg bis zur Grenze von Flurstück 3258, Gemarkung Porz, Flur 2 (Urbacher Weg 5 bis15) und weiter bis zur Grenze von Flurstück 3262 Gemarkung Porz, Flur 2 (Sternenberger Hof 1 bis 5) im Os- ten sowie angrenzend an Flurstück 3099 und 3077 Gemarkung Porz, Flur 2 (Dülkenstraße 18 bis 21) im Süden und abschließend entlang der Kölner Straße im Westen bis zur Ecke Urbacher Weg — Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße- — aufzustellen mit dem Ziel, zur Umsetzung des vom Rat am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK), den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes festzusetzen. Alternative: Der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Konse- quenz, dass die Bauvoranfrage für die Erweiterung der Verkaufsfläche durch Lagerauflösung zu ei- nem großflächigen Einzelhandel positiv beschieden werden muss. Dies widerspricht den Ansied- lungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) und hätte die Schwächung sowohl des Stadtteilzentrums (STZ) Westhoven/Ensen, Gilgaustraße als auch des Bezirkszentrum (BZ) Porz zur Folge. Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Das Plangebiet liegt in nicht-zentrenintegrierter Lage, jedoch außerhalb der besonders sensiblen 700 Meter Radien um die benachbarten Zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum West- hoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz" und ist an drei Seiten von Wohnbebauung umschlossen. Im Geltungsbereich befindet sich bereits ein Lebensmittelmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche < 800 m². Zwischenzeitlich wurde am 11.06.2018 ein Antrag auf Vorbescheid für eine beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche auf 980 m² durch Lagerauflösung gestellt. Der vollständige Antrag liegt mit aktuellen Planunterlagen vom 10.10.2018 bei der Bauaufsicht vor. Nach den Erhebungen des Gutachters GMA 2016 im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) hat der bestehende Lebensmittelmarkt bereits eine 940 m² Verkaufsflä- che. Der Vorhabenstandort liegt nicht im Bereich eines gültigen Bebauungsplanes und ist derzeit nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch zu beurteilen, wonach ein Bauvorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einpassen muss. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund von § 34 Absatz. 1 BauGB ist nicht aussichtsreich, da in näherer Umgebung mit einem großflächigen Autohandelsbetrieb bereits ein Vorbild existiert. Auch die Ablehnung nach § 34 Absatz 3 BauGB (schädliche Auswirkungen auf zent- rale Versorgungsbereiche) ist nach bisherigen Erfahrungen der Stadt Köln wenig aussichtsreich, da es sich bei dem Vorhaben lediglich um die Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes handelt. Nahversorger sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche, hier konkret der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszent- rum Porz" zu sichern und perspektivisch zu stärken. Das STZ Ensen/Westhoven, Gilgaustraße zeichnet sich durch einen lockeren Geschäftsbesatz mit Schwerpunkt nördlich des Marktplatzes zwischen Elsterweg und einer Ladenzeile an der Ecke Gilgaustraße/Kölner Straße am nördlichen Ende des Zentrums aus. Gegenüber der Erhebung aus 2008 hat sich der Geschäftsbesatz bereits reduziert. Die Erweiterung des Betriebes mit nahversorgungsrelevantem Sortiment an der Kölner Straße 8 ist aus Gründen des angrenzenden Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden, da er weitere Kaufkraft aus zentralen Versorgungsbereichen abzieht. Um eine weitere Entwicklung im Plangebiet mit zentrengefährdendem Einzelhandel zu unterbinden, wird deshalb die Absicht verfolgt, im Plangebiet den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzusetzen. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Ent- wicklung zentraler Versorgungsbereiche. Die bestehende Einzelhandelseinrichtung genießt Be- standsschutz; eine weitere Entwicklung des Betriebs oder eine Umnutzung durch andere Einzelhänd- ler sind jedoch ausgeschlossen. Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Auf- stellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch kann im ver- einfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch erfolgen. 3 Die Durchsetzung der Ziele des EHZK sind somit nur durch kurzfristige Aufstellung eines Bebau- ungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Abs. 2a BauGB möglich. Anlagen: Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Zentrenstruktur/Versorgungsgebiete
Anlage 2 Zentrenstruktur/Versorgungsgebiete
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete in Köln - Porz und Köln - Porz - Ensen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Kölner Straße 8
- Dülkenstraße 18
- Gilgaustraße
- Urbacher Weg 41
- Elsterweg
- Sternenberger Hof 1
- Hauptstraße
- Straße 8
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Details
- Aktenzeichen
- 3369/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 06.11.2018
- Erstellt
- 16.10.2018 15:00