2394/2017
Assoziierte Mitgliedschaft im InsurLab Germany e.V.
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Satzung
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Satzung des Vereins § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen #InsurLAB Germany e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist Vernetzung der regionalen und nationalen Versicherungswirtschaft mit regionalen, nationalen und internationalen Startups aus den relevanten Technologiefeldern sowie mit der Wissenschaft. 2. Der Satzungszweck des Vereins ist insbesondere: - Förderung und Qualifikation von Talenten aus und für die Versicherungswirtschaft - Förderung neuer Startups durch ein Accelerator-/Inkubator- Programm - 2 - - Hackathons zu Themen, die von den teilnehmenden Mitgliedsunter- nehmen bestimmt werden - Pitch-Days vor nationalen und internationalen Investoren - Reverse-Pitch-Days für die teilnehmenden Mitgliedsunternehmen - Workshops zu den wichtigsten Trends und Entwicklungen, sowie zu Themen, die von den Mitgliedsunternehmen gewünscht werden - Gemeinsame Projekte - Ein jährlicher Report über alle Entwicklungen und Trends im Bereich InsurTech und darüber hinaus. Der Verein kann zur Erfüllung dieser Zwecke eine Betreiber GmbH, ggf. zusammen mit Dritten, gründen und beauftragen. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden. Es werden vier Typen von Mitgliedern unterschieden: - Unternehmen und Unternehmensverbünde aus der Versicherungswirt- schaft, - bis zu jeweils maximal fünf Unternehmen aus den Sektoren Technologie, Beratung, Rechtsberatung und Medien. - Startups, deren Gründungsdatum nicht älter als 6 Jahre ist - Assoziierte Mitglieder wie Kommunen, Hochschulen und Verbände. Geborene assoziierte Mitglieder sind die vier Initiatoren: IHK, Stadt Köln, Technische Hochschule und Universität zu Köln. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben; die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim - 3 - Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, b) durch Ausschluss aus dem Verein, c) mit der Liquidation der juristischen Person. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zulässig. Die Kündigung kann erstmals nach 12 Monaten erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt insbesondere, wenn ein Mitglied mit einer Beitragszahlung länger als vier Wochen nach zweimaliger Mahnung in Verzug ist. Bei diesem Ausschlussgrund kann das Mitglied ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes - 4 - bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Aus- schließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 5 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. 2. Assoziierte Mitglieder zahlen grundsätzlich keinen Beitrag, da Sie ideelle Leistungen für den Verein erbringen. 3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, - 5 - b) die Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Personen, die jeweils als Gesellschafter, Organ oder Mitarbeiter eines Mitgliedsunternehmens aktiv sein müssen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister b) bis zu sieben weiteren Mitgliedern. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 4. Der Vorstand kann im Innenverhältnis seine Leitungsaufgaben an einen angestellten oder ehrenamtlichen Geschäftsführer delegieren. § 8 Die Zuständigkeit des Vorstands Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: - 6 - 1. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederver- sammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. 2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen und Beitragsordnung; 3. Einberufung der Mitgliederversammlung; 4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts; 6. Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 7. Insbesondere ist der Vorstand des Vereins berechtigt, entsprechende Verträge mit Leistungsanbietern unter Berücksichtigung des Vereinszweckes und des Vereinsvermögens sowie der laufenden Einnahmen abzuschließen. Der Vorstand des Vereins ist auch berechtigt, mit Wirkung für die Mitglieder im Hinblick auf bestehende Verträge Änderungen des Entgeltes zu vereinbaren, sofern das Entgelt nicht um mehr als 15 % verändert wird. Diese Befugnis steht dem Vorstand nur einmal zu. Die Befugnis wird erneut begründet, sobald der Vorstand die von ihm beschlossene Anpassung des Entgelts nachfolgend durch eine Mitgliederversammlung hat bestätigen lassen. § 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5000,00 (in Worten: Euro fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. - 7 - § 10 Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vertreter der Vereinsmitglieder gem. § 7 Abs. 1. 2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden seines Mitgliedsunternehmens aus dem Verein. 3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. § 11 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein - 8 - Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu be- schließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 2. Der Vorstand trifft nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich zusammen. § 12 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch assoziierte und Ehrenmitglieder - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; - 9 - In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens b) jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres. 2. In der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung nach Abs. 1 Buchst. b hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) vorzulegen. Ferner sind in der Versammlung über die Entlastung des Vorstands nach Vorlage eines Kassenprüfungsberichtes Beschluss zu fassen und ggf. Vorstandswahlen abzuhalten. § 14 Form der Einberufung 1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E- Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist - 10 - beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse. 2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. §15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. 2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. - 11 - 3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschluss- unfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. 7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. - 12 - 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, 15 und 16 entsprechend. § 18 Keine Umwandlung Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen. - 13 - § 19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Li- quidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. - 14 - Beitragsordnung Stand: 05.05.2017 Jahresbeitrag pro Mitgliederart: Versicherungen und Versicherungsgruppen: € 30.000 Technologie-, Beratungs, Rechtsberatungs- und Medienunternehmen: € 30.000 Startups mit Gründung vor < 3 Jahren: € 1.000 Startups mit Gründung vor < 6 Jahren: € 2.000 Assoziierte Mitglieder (Initiatoren, Kommunen, Verbände etc.) € 0
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 2394/2017 Freigabedatum 12.09.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Assoziierte Mitgliedschaft im InsurLab Germany e.V. Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass die Stadt Köln dem InsurLab Lab Germany e.V. als beitrags- freies assoziiertes Mitglied beitritt. Die Wahrnehmung der mit der assoziierten Mitgliedschaft verbundenen Rechte (Vgl. § 12 der Sat- zung des InsurLab Germany e.V.) erfolgt durch OB/8 – Stabsstelle Medien- und Internetwirtschaft. Alternative: Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass die Stadt Köln auf die Möglichkeit verzichtet, dem InsurLab Germany e.V. als beitragsfreies assoziiertes Mitglied beizutreten. Wirtschaftsausschuss 09.10.2017 Rat 14.11.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die fortschreitende Digitalisierung führt zu umfassenden Veränderungen in allen Bereichen. Davon ist in besonderem Maße auch die Wirtschaft betroffen. Das InsurLab Germany e.V. ist ein Zusammenschluss aus deutschen Versicherungsunternehmen, öffentlicher Hand, Wissenschaft, Forschung und digitalen Startups, um gezielt die Versicherungswirt- schaft mit allen Innovationen und technologischen Entwicklungen zusammen zu führen, die für diese Branche relevant sind. Das betrifft nicht nur das eigentliche Versicherungskerngeschäft, sondern zum Beispiel auch die Bereiche „Internet of Thing“, „Blockchain“, „E-Payment“, „E-Health“, „Big Data“, „Künstliche Intelligenz“, „Virtual- und Augmented Reality“ etc. Das InsurLab Germany e.V. wird vom Bundeswirtschaftministerium im Rahmen der de.hub Initiative unterstützt. Es ist national und international ausgerichtet und steht grundsätzlich allen Versicherungs- unternehmen und Startups offen. Ziel der de:hub Initiative des BMWi ist es, bundesweit spezialisierte Schwerpunkt-Cluster für die Digi- talisierung und die Innovation bestimmter Branchen zu etablieren. Köln ist neben München der größte Versicherungsstandort in Deutschland mit rund 70 vor Ort ansässigen Versicherungsunternehmen unterschiedlicher Größe mit insgesamt 26.000 Beschäftigten und damit ein sehr bedeutender Wirt- schaftszweig für den Standort Köln und die Region. Im Rahmen des Bewerbungsverfahren beim BMWi hat das InsurLab Germany in Köln einen Zuschlag für den de:hub InsurTech erhalten. Ziel des InsurLab Germany e.V. ist es, durch zielgerichtete Zusammenführungen von Startups, tech- nologischen Entwicklungen und Innovationen mit Unternehmen der Versicherungswirtschaft sowie Wissenschaft und Forschung Köln zur Begegnungs- und Entwicklungsstätte der „Versicherungswirt- schaft von Morgen“ nicht nur für Deutschland, sondern für ganz Europa zu entwickeln. Bei der Erarbeitung der Bewerbung beim BMWi und der Konzeption des InsurLab Germany haben Experten aus der Versicherungswirtschaft, Investoren, IHK Köln, Universität zu Köln, Technische Hochschule Köln, IT-Dienstleister sowie Stadt Köln eng zusammengearbeitet. Am 22. Mai 2017 fand auf Einladung der Oberbürgermeisterin die Gründungsversammlung des Ins- urLab Germany e.V. im Historischen Rathaus der Stadt Köln statt. Seither wächst der Kreis der enga- gierten Unternehmen aus ganz Deutschland stetig. Die Aktivitäten des InsurLab e.V. zahlen aus übergeordneter Sicht nicht nur auf den Versicherungs- standort ein, sondern ebenfalls auf die weitere Entwicklung des regionalen Startup-Ökosystems in allen oben genannten technologischen Bereichen. Als Initiatoren des InsurLab Germany e.V. sind sowohl die Stadt Köln, als auch die Universität zu Köln, die Technische Hochschule Köln sowie die IHK Köln als geborene assoziierte Mitglieder vorge- sehen. Weitere assoziierte Mitglieder können gemäß Satzung Kommunen, Hochschulen und Verbän- de werden. Die Stadt Köln als ein wichtiger Partner bei der Entwicklung des Startup-Ökosystems und bei der Di- gitalisierung der traditionellen Wirtschaft beabsichtigt, dem Trägerverein InsurLab Germany e.V. als beitragsfreies assoziiertes Mitglied beizutreten und die Mitgliedschaft dem InsurLab Germany e.V. gegenüber ordentlich zu erklären. Die Mitgliedschaft qua Satzung ist bis zur Beschlussfassung des Rates nicht wirksam. Eine Mitgliedschaft oder Beteiligung an der darüber hinaus geplanten Betriebsgesellschaft des Insur- Lab Germany ist nicht vorgesehen. 3 Die Tätigkeiten des InsurLab Germany ergänzen die Aktivitäten der Stadt Köln bei der Digitalisierung der Wirtschaft, wie beispielsweise auch im Digital Hub Cologne. Während der Digital Hub Cologne die Aufgabe hat, branchenneutral allen Unternehmen als Partner in Fragen der Digitalisierung zu unter- stützen, bildet das InsurLab Germany ein so genanntes „Vertical“ für die Versicherungswirtschaft als einen themenspezifischen Handlungsschwerpunkt. Als weitere mögliche Verticals wurden in Zusam- menarbeit mit Wissenschaft und Wirtschaft die Bereiche Medien, BioTech/Life-Science/E-Health, Au- tomotive und Games vorläufig identifiziert. Die Bildung dieser Schwerpunktcluster war Bestandteil der Bewerbung um den Digital Hub Cologne. Anlagen Satzung des InsurLab Germany e.V.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2394/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.09.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 11:18