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2394/2017

Assoziierte Mitgliedschaft im InsurLab Germany e.V.

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.09.2017

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Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Satzung

16976 Zeichen

Satzung des Vereins 
 
§ 1  
Name, Sitz, Geschäftsjahr 
 
Der Verein führt den Namen 
 
#InsurLAB Germany e.V. 
 
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. 
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen 
werden. 
 
§ 2  
Zweck des Vereins 
 
1. Zweck des Vereins ist Vernetzung der regionalen und nationalen 
Versicherungswirtschaft mit regionalen, nationalen und internationalen 
Startups aus den relevanten Technologiefeldern sowie mit der 
Wissenschaft. 
 
2. Der Satzungszweck des Vereins ist insbesondere: 
- Förderung und Qualifikation von Talenten aus und für die  
  Versicherungswirtschaft 
- Förderung neuer Startups durch ein Accelerator-/Inkubator- 
  Programm

- 2 - 
- Hackathons zu Themen, die von den teilnehmenden Mitgliedsunter- 
 nehmen bestimmt werden 
- Pitch-Days vor nationalen und internationalen Investoren 
- Reverse-Pitch-Days für die teilnehmenden Mitgliedsunternehmen 
- Workshops zu den wichtigsten Trends und Entwicklungen, sowie zu 
  Themen, die von den Mitgliedsunternehmen gewünscht werden 
- Gemeinsame Projekte 
- Ein jährlicher Report über alle Entwicklungen und Trends im Bereich 
  InsurTech und darüber hinaus. 
 
Der Verein kann zur Erfüllung dieser Zwecke eine Betreiber GmbH, ggf. 
zusammen mit Dritten, gründen und beauftragen. 
 
§ 3  
Erwerb der Mitgliedschaft 
 
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden. Es werden vier 
Typen von Mitgliedern unterschieden: 
- Unternehmen und Unternehmensverbünde aus der Versicherungswirt-
schaft, 
- bis zu jeweils maximal fünf Unternehmen aus den Sektoren Technologie, 
Beratung, Rechtsberatung und Medien. 
- Startups, deren Gründungsdatum nicht älter als 6 Jahre ist 
- Assoziierte  Mitglieder wie Kommunen, Hochschulen und Verbände.  
  Geborene assoziierte Mitglieder sind die vier Initiatoren: IHK, Stadt Köln,    
  Technische Hochschule und Universität zu Köln. 
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den 
ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, 
kann der Antragsteller Beschwerde erheben; die Beschwerde ist innerhalb 
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim

- 3 - 
Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste 
ordentliche Mitgliederversammlung. 
 
§ 4  
Beendigung der Mitgliedschaft 
 
1. Die Mitgliedschaft endet: 
 
a) durch Austritt, 
b) durch Ausschluss aus dem Verein, 
c) mit der Liquidation der juristischen Person. 
 
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem 
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres 
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zulässig. Die 
Kündigung kann erstmals nach 12 Monaten erklärt werden.  
 
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich 
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein 
ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gegen die 
Vereinsinteressen gilt insbesondere, wenn ein Mitglied mit einer 
Beitragszahlung länger als vier Wochen nach zweimaliger Mahnung in 
Verzug ist. Bei diesem Ausschlussgrund kann das Mitglied ohne 
Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens durch Vorstandsbeschluss 
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied 
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich 
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine 
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung 
zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu 
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes

- 4 - 
bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands 
steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Über die Berufung 
entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb 
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses 
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig 
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die 
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung 
einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als 
nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen 
den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die 
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Aus-
schließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet 
gilt. 
 
§ 5  
Mitgliedsbeiträge 
 
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des 
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der 
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.  
2. Assoziierte Mitglieder zahlen grundsätzlich keinen Beitrag, da Sie 
ideelle Leistungen für den Verein erbringen. 
3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 
 
§ 6  
Organe des Vereins 
 
Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand,

- 5 - 
b) die Mitgliederversammlung. 
 
§ 7  
Der Vorstand 
 
1. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Personen, die jeweils als 
Gesellschafter, Organ oder Mitarbeiter eines Mitgliedsunternehmens 
aktiv sein müssen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: 
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, 
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden 
Vorsitzenden und dem Schatzmeister 
b) bis zu sieben weiteren Mitgliedern. 
 
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 
geschäftsführenden Vorstand vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder 
vertreten gemeinsam.  
 
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die 
Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen 
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 
 
4. Der Vorstand kann im Innenverhältnis seine Leitungsaufgaben an 
einen angestellten oder ehrenamtlichen Geschäftsführer delegieren. 
 
§ 8  
Die Zuständigkeit des Vorstands 
 
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins 
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan 
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- 6 - 
1. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des 
Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederver-
sammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur 
Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. 
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der 
Tagesordnungen und Beitragsordnung; 
3. Einberufung der Mitgliederversammlung; 
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 
5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; 
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts; 
6. Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 
7. Insbesondere ist der Vorstand des Vereins berechtigt, entsprechende 
Verträge mit Leistungsanbietern unter Berücksichtigung des 
Vereinszweckes und des Vereinsvermögens sowie der laufenden 
Einnahmen abzuschließen. Der Vorstand des Vereins ist auch 
berechtigt, mit Wirkung für die Mitglieder im Hinblick auf bestehende 
Verträge Änderungen des Entgeltes zu vereinbaren, sofern das Entgelt 
nicht um mehr als 15 % verändert wird. Diese Befugnis steht dem 
Vorstand nur einmal zu. Die Befugnis wird erneut begründet, sobald 
der Vorstand die von ihm beschlossene Anpassung des Entgelts 
nachfolgend durch eine Mitgliederversammlung hat bestätigen lassen. 
 
 
§ 9  
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands 
 
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der 
Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, 
zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke 
(und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines 
Kredits von mehr als EUR 5000,00 (in Worten: Euro fünftausend) die 
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

- 7 - 
 
§ 10 
Amtsdauer des Vorstands 
 
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 
drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt 
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes 
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vertreter 
der Vereinsmitglieder gem. § 7 Abs. 1. 
2. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden 
seines Mitgliedsunternehmens aus dem Verein. 
3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt 
werden. 
 
§ 11  
Beschlussfassung des Vorstands 
 
1. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen 
in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung 
vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per 
Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 
einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es 
nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei 
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung 
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der 
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei 
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse 
des geschäftsführenden Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein

- 8 - 
Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der 
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis 
enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst 
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu be-
schließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer 
Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 
2. Der Vorstand trifft nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich 
zusammen. 
 
§ 12  
Die Mitgliederversammlung 
 
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch assoziierte und 
Ehrenmitglieder - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein 
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist 
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.  
 
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten 
zuständig: 
 
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das 
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des 
Vorstands; Entlastung des Vorstands; 
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die 
Auflösung des Vereins; 
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des 
Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen 
Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

- 9 - 
 
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, 
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand 
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines 
Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 
 
§ 13  
Einberufung der Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen 
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch 
mindestens 
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des 
Kalenderjahres. 
2. In der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung nach Abs. 1 
Buchst. b hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine (schriftliche) 
Jahresabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) vorzulegen. 
Ferner sind in der Versammlung über die Entlastung des Vorstands 
nach Vorlage eines Kassenprüfungsberichtes Beschluss zu fassen und 
ggf. Vorstandswahlen abzuhalten. 
 
§ 14  
Form der Einberufung 
 
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter 
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Einladung mit 
unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-
Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist

- 10 - 
beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte 
bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse. 
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der 
Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. 
 
§15 
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 
 
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der 
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere 
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der 
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die 
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der 
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, 
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine 
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
 
§ 16  
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen 
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem 
anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein 
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des 
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter 
übertragen werden. 
 
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum 
Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

- 11 - 
 
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die 
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel 
der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder 
dies beantragt. 
 
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der 
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der 
Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die 
Mitgliederversammlung. 
 
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein 
Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschluss-
unfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb 
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen 
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung 
hinzuweisen. 
 
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; 
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der 
Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei 
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine 
Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller 
Mitglieder beschlossen werden.  
 
7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl 
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten 
Stimmenzahlen erreicht haben.

- 12 - 
 
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll 
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem 
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen 
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des 
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der 
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen 
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei 
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 
 
§ 17  
Außerordentliche Mitgliederversammlungen 
 
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung 
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins 
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder 
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt 
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 
14, 15 und 16 entsprechend. 
 
§ 18  
Keine Umwandlung 
 
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder 
Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein 
Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso 
ausgeschlossen.

- 13 - 
 
§ 19 
Auflösung des Vereins 
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der 
im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die 
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und 
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Li-
quidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, 
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine 
Rechtsfähigkeit verliert.

- 14 - 
Beitragsordnung Stand: 05.05.2017 
 
Jahresbeitrag pro Mitgliederart: 
 
Versicherungen und Versicherungsgruppen:  € 30.000 
Technologie-, Beratungs, Rechtsberatungs- 
und Medienunternehmen:    € 30.000 
 
Startups mit Gründung vor < 3 Jahren:  €  1.000 
Startups mit Gründung vor < 6 Jahren:  €  2.000 
 
Assoziierte Mitglieder (Initiatoren, Kommunen, 
Verbände etc.)      €       0

Beschlussvorlage Rat

5223 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 
 2394/2017 
Freigabedatum 
12.09.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Assoziierte Mitgliedschaft im InsurLab Germany e.V. 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass die Stadt Köln dem InsurLab Lab Germany e.V. als beitrags-
freies assoziiertes Mitglied beitritt. 
 
Die Wahrnehmung der mit der assoziierten Mitgliedschaft verbundenen Rechte (Vgl. § 12 der Sat-
zung des InsurLab Germany e.V.) erfolgt durch OB/8 – Stabsstelle Medien- und Internetwirtschaft.  
 
Alternative: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass die Stadt Köln auf die Möglichkeit verzichtet, dem InsurLab 
Germany e.V. als beitragsfreies assoziiertes Mitglied beizutreten. 
 
Wirtschaftsausschuss 09.10.2017 
Rat 14.11.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die fortschreitende Digitalisierung führt zu umfassenden Veränderungen in allen Bereichen.  Davon 
ist in besonderem Maße auch die Wirtschaft betroffen. 
 
Das InsurLab Germany e.V. ist ein Zusammenschluss aus deutschen Versicherungsunternehmen, 
öffentlicher Hand, Wissenschaft, Forschung und digitalen Startups, um gezielt die Versicherungswirt-
schaft mit allen Innovationen und technologischen Entwicklungen zusammen zu führen, die für diese 
Branche relevant sind. Das betrifft nicht nur das eigentliche Versicherungskerngeschäft, sondern zum 
Beispiel auch die Bereiche „Internet of Thing“, „Blockchain“, „E-Payment“, „E-Health“, „Big Data“, 
„Künstliche Intelligenz“, „Virtual- und Augmented Reality“ etc. 
 
Das InsurLab Germany e.V. wird vom Bundeswirtschaftministerium im Rahmen der de.hub Initiative 
unterstützt. Es ist national und international ausgerichtet und steht grundsätzlich allen Versicherungs-
unternehmen und Startups offen. 
 
Ziel der de:hub Initiative des BMWi ist es, bundesweit spezialisierte Schwerpunkt-Cluster für die Digi-
talisierung und die Innovation bestimmter Branchen zu etablieren. Köln ist neben München der größte 
Versicherungsstandort in Deutschland mit rund 70 vor Ort ansässigen Versicherungsunternehmen 
unterschiedlicher Größe mit insgesamt 26.000 Beschäftigten und damit ein sehr bedeutender Wirt-
schaftszweig für den Standort Köln und die Region. Im Rahmen des Bewerbungsverfahren beim 
BMWi hat das InsurLab Germany in Köln einen Zuschlag für den de:hub InsurTech erhalten. 
 
Ziel des InsurLab Germany e.V. ist es, durch zielgerichtete Zusammenführungen von Startups, tech-
nologischen Entwicklungen und Innovationen mit Unternehmen der Versicherungswirtschaft sowie 
Wissenschaft und Forschung Köln zur Begegnungs- und Entwicklungsstätte der „Versicherungswirt-
schaft von Morgen“ nicht nur für Deutschland, sondern für ganz Europa zu entwickeln. 
 
Bei der Erarbeitung der Bewerbung beim BMWi und der Konzeption des InsurLab Germany haben 
Experten aus der Versicherungswirtschaft, Investoren, IHK Köln, Universität zu Köln, Technische 
Hochschule Köln, IT-Dienstleister sowie Stadt Köln eng zusammengearbeitet. 
 
Am 22. Mai 2017 fand auf Einladung der Oberbürgermeisterin die Gründungsversammlung des Ins-
urLab Germany e.V. im Historischen Rathaus der Stadt Köln statt. Seither wächst der Kreis der enga-
gierten Unternehmen aus ganz Deutschland stetig.  
 
Die Aktivitäten des InsurLab e.V. zahlen aus übergeordneter Sicht nicht nur auf den Versicherungs-
standort ein, sondern ebenfalls auf die weitere Entwicklung des regionalen Startup-Ökosystems in 
allen oben genannten technologischen Bereichen. 
 
Als Initiatoren des InsurLab Germany e.V. sind sowohl die Stadt Köln, als auch die Universität zu 
Köln, die Technische Hochschule Köln sowie die IHK Köln als geborene assoziierte Mitglieder vorge-
sehen. Weitere assoziierte Mitglieder können gemäß Satzung Kommunen, Hochschulen und Verbän-
de werden. 
 
Die Stadt Köln als ein wichtiger Partner bei der Entwicklung des Startup-Ökosystems und bei der Di-
gitalisierung der traditionellen Wirtschaft beabsichtigt, dem Trägerverein InsurLab Germany e.V. als 
beitragsfreies assoziiertes Mitglied beizutreten und die Mitgliedschaft dem InsurLab Germany e.V. 
gegenüber ordentlich zu erklären. Die Mitgliedschaft qua Satzung ist bis zur Beschlussfassung des 
Rates nicht wirksam. 
 
Eine Mitgliedschaft oder Beteiligung an der darüber hinaus geplanten Betriebsgesellschaft des Insur-
Lab Germany ist nicht vorgesehen.

3 
 
Die Tätigkeiten des InsurLab Germany ergänzen die Aktivitäten der Stadt Köln bei der Digitalisierung 
der Wirtschaft, wie beispielsweise auch im Digital Hub Cologne. Während der Digital Hub Cologne die 
Aufgabe hat, branchenneutral allen Unternehmen als Partner in Fragen der Digitalisierung zu unter-
stützen, bildet das InsurLab Germany ein so genanntes „Vertical“ für die Versicherungswirtschaft als 
einen themenspezifischen Handlungsschwerpunkt. Als weitere mögliche Verticals wurden in Zusam-
menarbeit mit Wissenschaft und Wirtschaft die Bereiche Medien, BioTech/Life-Science/E-Health, Au-
tomotive und Games vorläufig identifiziert. Die Bildung dieser Schwerpunktcluster war Bestandteil der 
Bewerbung um den Digital Hub Cologne. 
Anlagen 
Satzung des InsurLab Germany e.V.

Beratungsverlauf (2)

09.10.2017 Wirtschaftsausschuss
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.11.2017 Rat
TOP 10.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2394/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.09.2017
Erstellt
03.08.2017 11:18