0695/2023
Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband
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Anlage 1 Entwurf Zweckverbandssatzung
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Stand: 11.11.2022 1 von 9 Entwurf Zweckverbandssatzung des NRW KULTURsekretariats Präambel ................................................................................................................................ 2 § 1 Verbandsmitglieder ........................................................................................................ 2 § 2 Name, Sitz und Rechtsform ........................................................................................... 2 § 3 Aufgaben ....................................................................................................................... 2 § 4 Programme .................................................................................................................... 3 § 5 Organe .......................................................................................................................... 3 § 6 Verbandsversammlung .................................................................................................. 4 § 7 Arbeitsausschuss .......................................................................................................... 5 § 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung ........................................................................ 6 § 9 Verbandsvorsteher:in ..................................................................................................... 7 § 10 Geschäftsführung .......................................................................................................... 7 § 11 Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal ................................. 8 § 12 Haushaltsführung und Prüfung ...................................................................................... 8 § 13 Abgabe von Erklärungen ............................................................................................... 8 § 14 Personal ........................................................................................................................ 9 § 15 Bekanntmachungen Zweckverband .............................................................................. 9 § 16 Beitritt, Ausscheiden und Kündigung ............................................................................. 9 § 17 Anwendung Gleichstellungsgesetz ................................................................................ 9 § 18 Inkrafttreten ................................................................................................................... 9 Stand: 11.11.2022 2 von 9 Präambel Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit der Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll. § 1 Verbandsmitglieder (1) Die Städte Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Recklinghausen, Solingen und Wuppertal bilden gemein- sam mit dem Landschaftsverband Rheinland (kurz: LVR) zur gemeinsamen Aufgaben- wahrnehmung auf dem Gebiet der Kulturarbeit einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Nordrhein -Westfalen (GkG NRW) vom 01.10.1979 in der Fassung vom 01.12.2021. (2) Kooperationsvereinbarungen im kulturellen Bereich zwischen einzelnen Verbandsmit- gliedern sowie zwischen diesen und Dritten werden durch diese Satzung nicht ausge- schlossen. (3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Ziele des Zweckverbands aktiv zu fördern und wirken auf die Umsetzung der Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einfluss- bereich hin. § 2 Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Zweckverband führt den Namen „NRW KULTURsekretariat“ (kurz: NRWKS). (2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Wuppertal. § 3 Aufgaben (1) Der Zweck des NRWKS ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweckverband initiiert, fördert und organisiert dazu insbesondere im Rahmen seiner Kooperationspro- gramme (§ 4) gemeinsam mit den Verbandsmi tgliedern sowie weiteren kommunalen, überregionalen und internationalen Kulturpartner:innen eine Vielzahl von Programmen, Stand: 11.11.2022 3 von 9 Projekten und Veranstaltungen als allgemeine Aufgaben im Bereich Kultur, beispiels- weise in den Sparten Theater, Musik, Bildende Kunst, Literatur und Tanz. (2) Neben den durch die vorgenannten Aufgaben und Programme bestimmten Aufgaben kann der Zweckverband weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese dem Verbands- zweck entsprechen. (3) Der Zweckverband kann Unternehmen gründen oder sich an Unterne hmen beteiligen, wenn diese dem Verbandszweck zu fördern geeignet sind. § 4 Programme (1) Zur Umsetzung seines Verbandszwecks realisiert das NRWKS Kooperationspro- gramme und Landesprogramme. (2) Die Kooperationsprogramme sind wesentlicher Teil der Aufgaben des Zweckverbandes und auf einen hohen Beteiligungsgrad der Verbandsmitglieder und der Kultur akteur:in- nen der Verbandsmitglieder ausgerichtet. Sie sollen wesentlich zur Profilierung und Ent- wicklung des Kulturlandes NRW beitragen. (3) Konzepte zu Kooperationsprogrammen werden im Rahmen der Programmliste in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossen. (4) Nach Beschluss der Programme sind diese Bestandteile der sogenannten Programm- liste des Zweckverbandes. Die Bestandteile der Programmliste können im Wege eines Zuwendungsbescheides der zuständigen obersten Landesbehörde vom Land NRW mit Landesmitteln gefördert werden. (5) Der Zweckverband kann seine kulturellen Zwecke auch verfolgen, indem er Landespro- gramme umsetzt. § 5 Organe Die Kulturarbeit des Zweckverbandes erfolgt durch: 1. Verbandsversammlung 2. Verbandsvorsteher:in Stand: 11.11.2022 4 von 9 § 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das zentrale Beschlussgremium, das aus den Vertre- ter:innen der Verbandsmitglieder besteht. In der Regel entsenden die Verbandsmitglie- der ihre Kulturdezernent:innen als Vertreter:innen. Für jede:n Vertreter:in wird ein:e Stellvertreter:in für den Fall der Verhinderung bestellt. Als Gäste mit Rederecht nehmen an den Sitzungen die/der Kulturdezernent:in des Städtetag s NRW sowie ein:e Vertre- ter:in des Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregie- rung Düsseldorf als Gast eingeladen werden. (2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zu- ständigkeit des Verbandsvorsteher s/der Verbandsvorsteherin begründet ist. Die Ver- bandsversammlung entscheidet insbesondere über a) die Wirtschaftsführung in Form eines Finanz- und Wirtschaftsplans b) die Feststellung des Jahresabschlusses c) die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin d) die generellen Richtlinien und Ziele der Kulturarbeit des Zweckverbands e) die laufende Überwachung der Tätigkeiten des Verbandsvorstehers/der Verbands- vorsteherin einschließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbandsvorste- her:in vorzulegenden Tätigkeitsberichtes f) die Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin g) die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten und Ausschüssen, soweit sie nicht bereits durch diese Satzung geregelt sind h) Vereinbarungen mit dem Land NRW i) die Verabschiedung der Programmliste gemäß Vorschlag des Arbeitsausschusses j) Mehrausgaben nach § 16 Abs. 5 EigVO k) die Benennung des Abschlussprüfungsunternehmens l) die Geschäftsordnung des Zweckverbands, der Verban dsversammlung und des Arbeitsausschusses sowie der Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Ge- schäftsführung) m) die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen n) die Festlegung der Umlage o) den Beitritt neuer Mitglieder p) die Satzung des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder Aufhebung Stand: 11.11.2022 5 von 9 q) die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes r) die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person zur/zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie ein:e Stellvertreter:in. (4) Die Verbandsversammlung wählt eine:n Verbandsvorsteher:in und eine:n Stellvertre- ter:in. Für die Wahl ist jedes Mitglied der Verbandsversammlung vorschlagsberechtigt. Vorschläge sind den Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Verbands- versammlung schriftlich mitzuteilen. (5) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse und Beiräte bilden. (6) Die Ve rbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorsteher s/der Ver- bandsvorsteherin. (7) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Arbeitsausschuss (1) Die Verbandsversammlung bildet einen Arbeitsausschuss, der mit Mitgliedern aus der Mitte der Verbandsversammlung besetzt wird. Die Verbandsversammlung überträgt die in Abs. 3 und 4. genannten Aufgaben auf den Arbeitsausschuss. (2) Die Mitgliederzahl im Arbeitsausschuss soll 10 (zehn) nicht überschreiten. Ständige Mit- glieder des Arbeitsaussch usses sind die Vorsitzenden der Verbandsversammlung. In der Regel nimmt die Geschäftsleitung (Verbandsvorsteher:in und Geschäftsführung) ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Als Gäste mit Rederecht nehmen an den Sit- zungen die/der Kulturdezernent:in des S tädtetags NRW sowie ein:e Vertreter:in des Landes teil. Darüber hinaus kann der/die Kulturdezernent:in der Bezirksregierung Düs- seldorf als Gast eingeladen werden. Der/ Die Vorsitzende:r der Verbandsversammlung übernimmt in der Regel auch den Vorsitz des Arbeitsausschusses. (3) Die Verbandsversammlung überträgt dem Arbeitsausschuss insbesondere folgende Aufgaben: a) Die fachliche und inhaltliche Begleitung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvor- steherin sowie der Geschäftsführung einschließlich der Prüfung des jährlich durch den/die Verbandsvorsteher:in vorzulegenden Tätigkeitsberichte b) Die Erarbeitung des Vorschlags der Programmliste Stand: 11.11.2022 6 von 9 c) Die Mitwirkung bei Dringlichkeitsentscheidungen des Verbandsvorstehers/der Ver- bandsvorsteherin bzw. der Geschäftsführung, wobei mindestens der/die Vorsit- zend:e der Verbandsversammlung sowie ein weiteres im Arbeitsausschuss tätiges Mitglied mitwirken muss. (4) Die Entscheidungen des Arbeitsausschusses erfolgen durch Me hrheitsbeschluss. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. (5) Der Arbeitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Verbandsversamm- lung zu beschließen ist. § 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung findet auf Einladung des Verbandsvorstehers/der Verbands- vorsteherin und des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung einmal jährlich an dem Verwaltungssitz eines Verbandsmitglieds statt. In den Verbandsversammlungen wird festgelegt, welche s Verbandsmitglied für die folgende Verban dsversammlung Gastgeber sein wird. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsver- sammlung ist eine weitere Verbandsversammlung einzuberufen. (2) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung fest. Die Einla- dungsfrist beträgt zwei Wochen. Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sol- len, müssen mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Tagesordnung kann mit Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung durch Nachträge ergänzt werden. (3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend sind oder als anwesend gilt. (4) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, da mindestens die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder nicht anwesend ist, ist innerhalb von drei Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In einer aus dem genannten Grunde nicht beschlussfähigen Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in besonders eili- gen Angelegenheiten das Verfahren für einen schriftlichen Umlaufbeschluss herbeige- führt werden. (5) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Entscheidungen gem. § 6 Abs. 2 Buchst. m) bis o) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Auf- gaben des Zweckverbandes sowie zu dessen Auflösung müssen einstimmig gefasst werden. Stand: 11.11.2022 7 von 9 (6) Im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen des § 50 GO NRW entsprechend. (7) Über jede Sitzung ist durch die Geschäftsführung ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (8) Die Verbandsversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertra- gung („virtuelle Verbandsversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz - und vir- tuellen Verbandsversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.1 (9) Im Übrigen ist in dem Fall, dass ein M itglied der Verbandsversammlung verhindert ist, sowohl Stellvertretung mit Stimmberechtigung als auch Stimmbotschaft zulässig. § 9 Verbandsvorsteher:in (1) Der/Die Verbandsvorsteher:in führt mit Hilfe der Geschäftsführung die laufenden Ge- schäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Be- schlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes. (2) Er/Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich und unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen und die von der Verbandsversammlung beschlosse- nen Satzungen. (3) Der/Die Verbandsvorsteher:in ist Dienstvorgesetzte:r der Dienstkräfte des Zweckver- bandes einschließlich der Geschäftsführung. (4) Der/Die Ve rbandsvorsteher:in soll Kulturdezernent:in/Beigeordnete:r für Kultur eines Mitglieds des Zweckverbands sein. Ebenso wie der/die Verbandsvorsteher:in wird auch der/die Vertreter:in des Verbandsvorsteher s/der Verbandsvorsteherin aus dem Kreise der Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. (5) Der/Die Verbandsvorsteher:in soll für die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Sollte seine/ihre Amtszeit beim Ver- bandsmitglied enden, endet auch seine/ihre Amtszeit als Verbandsvorsteher:in. § 10 Geschäftsführung (1) Auf Vorschlag des Verbandsvorsteher s/der Verbandsvorsteherin beschließt die Ver- bandsversammlung die Einstellung einer Geschäftsführung. Der Geschäftsführung kön- nen und sollen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. 1 Vgl. BeckFormB BHW, Form. I. 5. Anm. 1-22, beck-online. Stand: 11.11.2022 8 von 9 (2) Die Geschäftsführung bereitet im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss die Be- schlüsse der Verbandsversammlung und die Sitzungen des Arbeitsausschusses selbst- ständig vor. (3) Die Geschäftsführung informiert den/die Verbandsvorsteher:in und d en Arbeitsaus- schuss laufend über den Geschäftsgang. (4) Die Geschäftsführung legt dem Arbeitsausschuss und der Verbandsversammlung einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor. (5) Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung für die Ge- schäftsleitung näher geregelt. § 11 Übernahme des NRW KULTURsekretariats der Stadt Wuppertal Mit Gründung hat der Zweckverband das bisher bei der Stadt Wuppertal angesiedelte NRWKS / die Geschäftsstelle mit der finanziellen, sachlichen und personellen Ausstattung (Gesamtrechtsnachfolge) zum 01.01.2024 übernommen. § 12 Haushaltsführung und Prüfung (1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes werden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinnge- mäß angewendet. (2) Der Zweckverband erhebt gemäß § 19 GkG NRW von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage bestehend aus einem Betrag in gleicher Höhe zur Deckung der Fixkosten und einem individuellen Betrag, der sich an dem Verhältnis des Nutzens der ein zelnen Mit- glieder orientiert. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Zweckverbandes. (3) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (4) Die Prüfung richtet sich nach § 18 GKG NW. Näheres kann in der Geschäftsordnung des Zweckverbands bestimmt werden. § 13 Abgabe von Erklärungen (1) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift- form. Sie sind von dem/der Verbandsvorsteher:in und dem/der Vertreter:in oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten oder Mitglied der Ver- bandsversammlung zu unterzeichnen. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Stand: 11.11.2022 9 von 9 § 14 Personal (1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beschäftigte zur Erledigung seiner Aufga- ben einstellen. (2) Für Dienstkräfte, deren Zugehörigkeit zum Zweckverband aus einem Überleitungsver- trag resultiert, bleiben dessen Bedingungen erhalten. (3) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes bzw. einer Änderung der Zweckverbands- aufgaben sind die Bediensteten des Zweckverbandes von den Verbandsmitgliedern an- teilig zu übernehmen. § 15 Bekanntmachungen Zweckverband Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen xx.xx.xxx. § 16 Beitritt, Ausscheiden und Kündigung (1) Dem Zweckverband können weitere Mitglieder (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GKG NW) beitreten. (2) Einzelne Mitglieder können durch schriftliche Kündigungserklärung unter Beachtung ei- ner Kündigungsfrist von 24 Monaten aus dem Zweckverband zum Ende eines Kalen- derjahres ausscheiden. § 17 Anwendung Gleichstellungsgesetz Die Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein -Westfalen (kurz: LGG NRW) sind auf den Zweckverband als Dienststelle i.S.v. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW anzuwenden. § 18 Inkrafttreten (1) Der Zweckverband ist unter dem Namen „NRW KULTURsekretariat“ am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmi- gung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf entstanden. (2) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.202 4 nach Bekanntmachung in Kraft. Der Zweckverband hat seinen Betrieb zum 01.01.2024 aufgenommen. Diese Satzung ist zu genehmigen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 0695/2023 Freigabedatum 22.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stimmt der Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTURsekretari- ats in einen Zweckverband zu und beschließt den Beitritt nach dessen Gründung mit Wirkung zum 01.01.2024. Vorbehaltlich der zu fassenden Ratsbeschlüsse hat die Vollversammlung des NRW KULTUR- sekretariats am 26.10.2022 einstimmig die Umwandlung in einen Zweckverband zum 01.01.2024 beschlossen. Der Zweckverband wird den Namen „NRW KULTURsekretariat“ führen und seinen Sitz in Wuppertal haben. Ausschuss Kunst und Kultur 06.06.2023 Finanzausschuss 12.06.2023 Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 26.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 26.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das NRW KULTURsekretariat mit Sitz in Wuppertal (NRWKS) wurde 1974 als kommunale Kulturförderinitiative der theater- und orchestertragenden Städte und des Landschaftsverban- des Rheinland in Nordrhein-Westfalen gegründet. Die Zusammenarbeit der Mitglieder erfolgt bislang auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, welche künftig mit der Zweckverbandsgründung gemäß §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der jeweils gültigen Fassung fortgeführt werden soll. NRW KULTURsekretariat heute Das NRWKS gründet bislang auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Neben den Fest- legungen in dieser Vereinbarung selbst wird die Aufbau- und Ablauforganisation durch eine Geschäftsordnung bestimmt. Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Kulturbereich hat die Stadt Wuppertal ein ständiges Sekretariat eingerichtet, das sich haushalterisch wie ein Regie- betrieb (Sonderhaushalt) darstellt. Gemeinsam mit den zurzeit 21 Städten und dem Landschaftsverband Rheinland sowie mit weiteren kommunalen, überregionalen und internationalen Kulturpartnern initiiert, fördert und organisiert das NRWKS eine Vielzahl von Programmen, Projekten und Veranstaltungen. In den Bereichen Theater, Musik, Bildende Kunst, Literatur und Tanz tätig, arbeitet das NRWKS oft spartenübergreifend, manchmal experimentell. Schwerpunkte liegen auf der internationa- 3 len und digitalen Kunst und Kultur sowie auf ökologischer Nachhaltigkeit, kultureller Diversität und neuen künstlerischen Impulsen. Kooperativ, dialogisch und partizipativ verbindet das NRWKS Akteur*innen und Multiplikator*innen aus vielen Kulturbereichen, setzt Akzente in kulturpolitischen Diskursen, fördert und verbindet, initiiert, setzt um und veranstaltet – z.B. das Impulse Theaterfestival Düsseldorf, Köln, Mülheim an der Ruhr. Die Arbeit des NRWKS wird durch seine Gremien Arbeitsausschuss und Vollversammlung gesteuert, die sich aus Kulturdezernent*innen bzw. -beigeordneten zusammensetzen. Geför- dert wird im Rahmen eines jährlich von der Vollversammlung der Mitglieder verabschiedeten Programms, das die Inhalte skizziert und Budgets festlegt. Darüber hinaus gibt es einen re- gelmäßigen Programmausschuss auf Arbeitsebene der beteiligten Kommunen. Die inhaltliche Ausrichtung der Programme und Projekte wird überwiegend in Beiräten, Jurys und Kuratorien beraten und entschieden. Die operative Umsetzung wird durch feste und freie Mitarbei- ter*innen geleistet. Mit einer Umlage der Mitglieder zzgl. der aktuell geltenden, sog. „Dynamischen Beiträge“ fi- nanziert das NRWKS bislang seine Personal- und Betriebskosten. In den letzten Jahren sind jedoch keine dynamischen Beiträge erhoben worden. Die Stadt Köln führt seit einigen Jahren einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 26.000 Euro p.a. ab. Die durch die Versammlung der Kulturdezernent*innen bzw. Beigeordneten für Kultur be- schlossenen Kooperationsprogramme werden überwiegend durch das Land im Wege eines Zuwendungsbescheids finanziert. Weitere projektspezifische Mittel werden durch den Bund, das Land, die Kunststiftung NRW und einzelne Mitgliedsstädte bereitgestellt. Der Gesamtetat des NRWKS beläuft sich derzeit auf etwa 3,8 Mio. Euro. Beabsichtigte Zweckverbandsgründung Die derzeitige Organisationsform auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bietet formal- und steuerrechtlich keine ausreichende Sicherheit. So stellte etwa die Bezirksregie- rung Düsseldorf im Frühjahr 2021 nach einer Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde mit der Forderung zur Umstellung des Förderverfahrens von Zuwendungsbescheiden auf - verträge die öffentlich-rechtliche Verfasstheit des NRWKS in Frage. Dies konnte abgewendet und die Förderpraxis mittels Zuwendungsbescheiden beibehalten werden. Die Bezirksregie- rung empfahl nichtsdestotrotz dringend, die Rechtsform anzupassen. Im Sommer 2021 beauftragte die Stadt Wuppertal als Trägerkommune des NRWKS die Wirt- schafts- und Steuerberatungsgesellschaft BDO Concunia GmbH im Hinblick auf die Neurege- lung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz unter Berücksichtigung der Wahl einer neuen Rechtsform. Mit einer Rechtsformänderung wird nach Prüfung der Concunia GmbH ausgeschlossen, dass die Umlagezahlungen der Mitglieder mit Umsatzsteuer belegt werden. Das Finanzamt hat sich dieser Auffassung in einer verbindlichen Auskunft vom 28.09.2022 angeschlossen. Hinzu kommt, dass sich nach § 4 Nr. 29 UStG u.U. weitere Vorteile bspw. bei der Umsetzung von Projekten ergeben können. Die mit dem NRWKS umzusetzenden Projekte werden vor deren Umsetzung einzelfallbezogen einer steuerlichen Prüfung unterzogen. Es wurde ein Rechts- formvergleich angestellt, der zu dem Ergebnis kam, dass die Gründung eines Zweckverbands angestrebt werden soll. Der Zweckverband soll zum 01.01.2024 gegründet werden. Eine Besteuerung der Umlage- zahlungen gemäß § 2b UStG in Höhe von etwa 120.000 Euro ab 2024 würde dann nicht mehr fällig. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnis- se werden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch Satzung geregelt. Die Organe des Zweckverbands sind: - Verbandsversammlung (vgl. § 6 Satzungsentwurf Zweckverband) - Aufgaben sind im Wesentlichen Haushaltssatzung, Jahresabschluss, Entlastung Vorsteher*in (§ 15 GkG NRW) - Verbandsvorsteher (vgl. § 9 Satzungsentwurf Zweckverband; § 16 GkG NRW) – führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Zweckverbandes werden in der Verbandsversammlung durch ihre Kultur- dezernent*innen bzw. Beigeordneten für Kultur vertreten. Der Zweckverband besitzt neben 4 der Verbandsversammlung satzungsgemäß weiterhin einen Arbeitsausschuss (vgl. § 7 des Satzungsentwurfs). Die Möglichkeit, sich über die jeweiligen Gremien (ggf. weitere Ausschüs- se wie z.B. Programmausschuss) einzubringen und die Verbandsarbeit mitzusteuern, bleibt vollständig erhalten. Die anfallenden Personal- und Betriebskosten können im Jahr 2024 nach Angaben des NRWKS voraussichtlich mit unveränderten Umlagezahlungen der Mitglieder (vgl. § 12 Abs. 2 des Satzungsentwurfs) gedeckt werden. Das bestehende Personal wird unter Beibehaltung der bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen auf den Zweckverband übergeleitet werden (vgl. § 14 des Satzungsentwurfs). Vor diesem Hintergrund hat die Vollversammlung des NRW KULTURsekretariats am 26.10.2022 - vorbehaltlich der zu fassenden Ratsbeschlüsse - einstimmig die Umwandlung in einen Zweckverband zum 01.01.2024 beschlossen. Der Zweckverband wird den Namen „NRW KULTURsekretariat“ führen und seinen Sitz in Wuppertal haben. Nur durch ordentliche Mitgliedschaft ist die weitere Zusammenarbeit der Stadt Köln im NRW KULTURsekretariat möglich. Finanzierung: Die Mittel zur Finanzierung der Umlage des NRWKS in Höhe von jeweils 26.000 Euro in 2023 auf Basis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bzw. in 2024 auf Basis der noch zu veröf- fentlichenden Zweckverbandssatzung stehen im Haushaltsplan 2023/2024 im Teilergebnis- plan des Kulturamtes in der Produktgruppe 0416 - Kulturförderung, in Teilplanzeile TPZ 16 - Sonstige ordentliche Aufwendungen zur Verfügung. Die in 2025ff erforderlichen Aufwendungen wird das Dezernat für Kunst und Kultur im Rah- men der Haushaltsplanaufstellungsprozesse 2025ff innerhalb des dann zugewiesenen Bud- gets, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Anlage: Entwurf der Zweckverbandssatzung (Stand: November 2022)
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VII/41
Vorlagen-Nummer
0695/2023
Stand: 09.01.2024
Sachstandsbericht
Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTURsekretariats in einen Zweckverband
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln stimmt der Umwandlung der Rechtsform des NRW KULTUR-
sekretariats in einen Zweckverband zu und beschließt den Beitritt nach dessen Grün-
dung mit Wirkung zum 01.01.2024.
Vorbehaltlich der zu fassenden Ratsbeschlüsse hat die Vollversammlung des NRW
KULTURsekretariats am 26.10.2022 einstimmig die Umwandlung in einen Zweckver-
band zum 01.01.2024 beschlossen. Der Zweckverband wird den Namen „NRW KUL-
TURsekretariat“ führen und seinen Sitz in Wuppertal haben.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die neue Zweckverbandsatzung ist inzwischen durch die Bezirksregierung Düsseldorf im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 21.12.2023 veröffentlicht worden und so-
mit zum 01.01.2024 in Kraft getreten.
Nächste Schritte:
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0695/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.05.2023
- Erstellt
- 23.02.2023 15:17