Mandari Insight

2976/2020

Ehrenkodex und Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zum Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.10.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2020, TOP 9

Anlage 2: Ehrenkodex

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1: Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Köln

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Ansehen

Anlage 2: Ehrenkodex

3098 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2976/2020   
  Name: ______________________  
Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln  
 
Wir, die ehrenamtlichen Mitglieder des Rates der Stadt Köln, bestimmen das Ansehen der 
Stadt und des Rates wesentlich mit. Wir bekennen uns zu unserer Verantwortung, das 
Mandat uneigennützig und zum Wohle unserer Stadt auszuüben. In Ergänzung zu den 
gesetzlichen Regelungen verpflichten wir uns freiwillig zu den nachfolgenden gemeinsamen 
Grundsätzen: 
 
 Ich verpflichte mich, kein Geld, unangemessene Sachgeschenke oder sonstige 
unangemessenen Vorteile anzunehmen, die mir aufgrund meiner Mitgliedschaft im Rat 
angeboten werden.  
 
 Ich werde Informationen, die nach der Gemeindeordnung geheim zu halten sind, nicht an 
Dritte weitergeben und solche Informationen nicht gewinnbringend für mich, meine 
Angehörigen oder sonstige Dritte verwerten. 
 
 Alle beruflichen und nebenberuflichen Tätigkeiten werde ich unter Beachtung der 
berufsrechtlichen Regelungen dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat angeben. 
Ehrenamtliche Tätigkeiten werde ich angeben, sofern diese zu Koll isionen mit der 
Ratstätigkeit führen können. 
 
 Bei Verträgen mit der Stadt oder städtischen Gesellschaften unterlasse ich jede Form der 
Einflussnahme, die zu meiner Bevorzugung, zu einer Bevorzugung meiner Angehörigen 
oder sonstiger Dritter führen kann.  
 
 Geschäftliche Beziehungen mit der Stadt oder mit städtischen Gesellschaften werde ich 
dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat anzeigen. Sonstige geschäftliche 
Beziehungen zu Dritten, die zu Interessenkollisionen bei der Wahrnehmung meines 
Mandates führen können, werde ich dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat  
gegenüber offenlegen. 
 
 Werde ich vom Rat der Stadt Köln in ein Aufsichtsgremium eines Unternehmens 
entsandt, das sich ganz oder teilweise im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum der 
Stadt Köln befindet, richte ich mein Verhalten nach dem Public Corporate Governance 
Kodex Köln aus und wirke auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hin. In 
anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen ich die Stadt Köln vertrete, werde ich 
mich ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln 
verhalten und mich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
 Im beruflichen und geschäftlichen Leben werde ich im Sinne der Präambel dieses 
Ehrenkodexes keinen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln geben. 
 
 Wenn ich aus dem Rat ausscheide , lege ich sofort alle mit meinem Mandat verbundenen 
Mitgliedschaften nieder und ermächtige den Oberbürgermeister, die erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen. 
 
 Ich bin damit einverstanden, dass ein Ältestenrat auf die Einhaltung des Ehrenkodex 
achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann. Das nähere regelt die 
Hauptsatzung. 
 
 
_______________________    _______________________ 
(Ort, Datum)      (Unterschrift) 
 
Hinweis:  Das unterzeichnete Exemplar kann bei der Geschäftsstelle des Ältestenrates 
im Amt der Oberbürgermeisterin, 01/1-2, hinterlegt werden.

Beschlussvorlage Rat

5185 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2976/2020 
Freigabedatum 
27.10.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ehrenkodex und Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zum Umgang mit 
mandatsbezogenen Vorteilen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat beschließt den in Anlage 1 beigefügten Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Man-
datsträger der Stadt Köln und nimmt den in Anlage 2 enthaltenen Ehrenkodex zur Kenntnis. 
 
II. Der Rat beschließt deshalb, den Verweis auf den Leitfaden in der Hauptsatzung der Stadt 
Köln zu aktualisieren. § 21 a Absatz 3 Ziffer 1 der Hauptsatzung wird geändert in:  
 
„(3) Aufgaben des Ältestenrates sind: 
1. die Beratung der Gremienmitglieder zur Auslegung des Leitfadens für Mandatsträge-
rinnen und Mandatsträger und die Entwicklung praxisbezogener Handlungshinweise 
oder Änderungsvorschläge zum Leitfaden;“ 
 
Rat 05.11.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Zu I. Leitfaden und Ehrenkodex 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in der Vergangenheit mit seiner Zustimmung zu einem Ehrenkodex und 
der Verabschiedung des Leitfadens jeweils ein deutliches Bekenntnis gegen Korruption und für eine 
verantwortungsvolle und an Gemeinwohlinteressen orientierte Wahrnehmung des übertragenen 
Mandates abgegeben. 
 
1.  Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Köln (Mitglieder des Rates, der 
Ausschüsse sowie der Bezirksvertretungen)  
Der im Jahre 2004 erstmals verabschiedete Leitfaden ist eine Selbstbindung der Mandatsträgerinnen 
und Mandatsträger und dient deren Orientierung und Rechtssicherheit. Der Leitfaden enthält Rege-
lungen zur Korruptionsprävention, zu Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie zum Umgang mit 
Geldspenden, Einladungen und sonstigen Vorteilen.  
 
Die Entwicklung von Handlungshinweisen und Änderungsvorschlägen zum Leitfaden gehört nach 
§ 21 a Abs. 3 Ziffer 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu den Aufgaben des Ältestenrates. Der Ältes-
tenrat hat 2020 einige sprachliche Klarstellungen sowie geringfügige redaktionelle Änderungen des 
Leitfadens im Hinblick auf einen gendergerechten Sprachgebrauch empfohlen. Außerdem wurde eine 
bereits 2018 vom Ältestenrat beschlossene Regelung zu Sportveranstaltungen in den Text aufge-
nommen. Die als Anlage 1 beigefügte Fassung des Leitfadens berücksichtigt diese Änderungen.  
 
2.  Ehrenkodex  
In seiner Sitzung am 16. Juli 2002 hat der Rat der Stadt Köln den in seinem Auftrag erarbeiteten Vor-
schlag des Oberbürgermeisters für einen Ehrenkodex zur Kenntnis genommen. Der Ehrenkodex ist 
als freiwillige Selbstverpflichtung angelegt und fasst die wesentlichen Anforderungen an eine verant-
wortungsvolle und integere Mandatsausübung zusammen. Er wird jeweils zur Beginn der Ratsperiode 
vom Rat zur Kenntnis genommen.  
 
Die Verantwortung für die Einhaltung des Kodex liegt bei jeder einzelnen Mandatsträgerin bzw. jedem 
einzelnen Mandatsträger. Insofern steht es jedem Ratsmitglied, jedem Mitglied einer Bezirksvertre-
tung oder eines Ausschusses frei, den Kodex zu unterzeichnen und bei der Oberbürgermeisterin 
(Geschäftsstelle des Ältestenrats) zu hinterlegen.  
 
Ehrenkodex und Leitfaden sind wichtige Bestandteile des Anti-Korruptionskonzepts. Durch die Unter-
zeichnung des Ehrenkodex kann jedes Ratsmitglied deutlich machen, dass es sich seiner Verantwor-
tung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung bewusst ist und sich darüber hinaus auch ethi-
schen Normen verpflichtet fühlt.

3 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 2019 den Ehrenkodex auf Anregung des Ältestenrates im 
Hinblick auf die Einbeziehung des Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln ergänzt. 
 
 
Zu II. Änderung der Hauptsatzung 
 
Die Aufgaben des Ältestenrates sind in der Hauptsatzung aufgeführt. Zu den Aufgaben gehört auch 
die Beratung der Gremienmitglieder zur Auslegung des vom Rat beschlossenen Leitfadens für Man-
datsträgerinnen und Mandatsträger. Bisher wird in § 21 a Absatz 3 Ziffer 1 der Hauptsatzung der 
Stadt Köln auf die ursprüngliche Fassung des Leitfadens aus dem Jahr 2005 Bezug genommen:  
 
(3) Aufgaben des Ältestenrates sind: 
1.  die Beratung der Mandatsträger zur Auslegung des Leitfadens für Ratsmitglieder, Be-
zirksvertreter, sachkundige Einwohner und Bürger sowie Oberbürgermeister als Vorsit-
zender des Rates (Beschluss des Rates vom 28.04.2005, Ds. Nr.: 0616/005) und die 
Entwicklung praxisbezogener Handlungshinweise oder Änderungsvorschläge zum Leitfa-
den; 
 
Es wird vorgeschlagen, diesen Verweis so zu anzupassen, dass er sich auf die jeweils aktuelle Fas-
sung des Leitfadens bezieht:  
 
„(3) Aufgaben des Ältestenrates sind: 
1. die Beratung der Gremienmitglieder zur Auslegung des Leitfadens für Mandatsträgerinnen 
und Mandatsträger und die Entwicklung praxisbezogener Handlungshinweise oder Ände-
rungsvorschläge zum Leitfaden; 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Köln 
Anlage 2: Ehrenkodex

Anlage 1: Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Köln

10942 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2976/2020 
1 
 
Leitfaden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Köln 
 
(Mitglieder des Rates, der Ausschüsse sowie  
der Bezirksvertretungen der Stadt Köln) 
 
Ratsbeschluss vom ______________ 
 
 
Präambel 
Die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unternehmen alle 
Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen gegen Korruption im Verkehr mit 
den politischen und geschäftlichen Partnerinnen und Partnern der Stadt und werden 
korruptes Verhalten weder bei der Verwaltung der Stadt noch bei sich selbst dulden. 
 
A. Zweck des Leitfadens 
Der im Folgenden vorgelegte Leitfaden ist eine Selbstbindung der 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger und dient der Orientierung und 
Rechtssicherheit. Die einzelne Mandatsträgerin und der einzelne Mandatsträger ist 
bei der Annahme von Vorteilen (§ 331 StGB) nicht Amtsträgerin bzw. Amtsträger. 
Dennoch fühlen sich die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Rahmen ihrer  
politischen Verantwortung an die nachfolgenden Regelungen gebunden. Wenn eine 
Mandatsträgerin oder ein Mandatsträger Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, ist 
sie oder er insoweit Amtsträgerin bzw. Amtsträger (z.B. als Mitglied eines 
Aufsichtsrats); die Annahme von Vorteilen kann dann eine Vorteilsannahme im 
Sinne von § 331 StGB sein. 
Bei der Annahme oder Gewährung von Vorteilen, deren Gewährung aus der Sicht 
eines Dritten ungerechtfertigt ist, beteiligt sich die Mandatsträgerin oder der 
Mandatsträger u. U. auch in strafbarer Weise an einer Untreuehandlung (§ 266 
StGB). 
 
Außerdem kommt für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger eine 
Strafbarkeit nach § 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung) in Betracht, wenn sie als 
Mitglied der Volksvertretung einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen 
Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, 
dass sie bei der Wahrnehmung ihres Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf 
Weisung vornehmen oder unterlassen. 
 
 
B. Ältestenrat 
Zur Unterstützung der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bildet der Rat der 
Stadt Köln einen Ältestenrat. Dem Ältestenrat gehören die Oberbürgermeister oder 
der Oberbürgermeister und fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder sowie sechs 
persönliche Vertreterinnen bzw. Vertreter als Sitzungsvertreterinnen bzw. 
Sitzungsvertreter an, die der Rat der Stadt Köln aus seiner Mitte wählt. Den Vorsitz 
führt eine oder ein im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem 
Oberbürgermeister zu beauftragende Notarin oder ein zu beauftragender  
Notar. Beauftragt werden kann auch eine Notarin oder Notar a. D. Die oder der

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2976/2020 
2 
 
Vorsitzende wird durch eine im Amt der Oberbürgermeisterin bzw. des 
Oberbürgermeisters angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt.  
 
Der Ältestenrat ist gleichzeitig zuständige Stelle im Sinne des § 331 Absatz 3 StGB. 
Dies gilt auch für weitere vom Rat entsandte Vertreterinnen und Vertreter in 
Aufsichtsgremien. 
Der Ältestenrat übernimmt eine Wächterfunktion bezüglich der Einhaltung des 
Leitfadens. Er tagt nichtöffentlich und kann zur Beratung den die Leiterin bzw. den 
Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder andere Fachleute hinzuziehen. 
 
Er wird mindestens einmal im Jahr einberufen sowie 
a) bei Bedarf einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zur Klärung 
von Fragen, die sich über den Leitfaden hinaus ergeben, 
b) bei Beschuldigungen gegen einzelne Mandatsträgerinnen und Mandatsträger 
oder 
c) auf Wunsch der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters oder des 
Rates. 
 
Die Beratungen sind vertraulich. De r Ältestenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 
Der Ältestenrat hat eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Hauptausschuss. 
Der Bericht ist anonymisiert abzufassen. 
 
Der Ältestenrat kann aufgrund der praktischen Erfahrungen mit diesem Leitfaden den 
Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern praxisbezogene Handlungsanweisungen 
geben oder dem Rat Änderungen vorschlagen. 
 
Die Anzeige oder Mitteilung eines Sachverhaltes an den Ältestenrat befreit die 
Mandatsträgerin und den Mandatsträger nicht von der Verantwortung, aus eigener 
Sicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Handeln als rechtmäßig und angemessen 
angesehen werden kann. 
 
1. Korruptionsprävention 
Jeder Hinweis oder Verdacht einer Beeinflussung durch Gewährung eines nicht 
sozialadäquaten Vorteils oder die Gefahr einer Interessenkollision in eigener Sache 
ist dem Ältestenrat anzuzeigen. 
 
2. Umgang mit Zweifelsfällen 
In Zweifelsfällen hat die Mandatsträgerin oder Mandatsträger die Möglichkeit, sich 
durch Rückfrage beim Ältestenrat über die Einhaltung des Leitfadens zu 
vergewissern. Der Ältestenrat wird im Verdachtsfall einer Interessenkollision von 
sich aus tätig. 
 
3. Nachweispflicht 
Jedes Ratsmitglied hat in Eigenverantwortung eine Übersicht über die 
angenommenen Zuwendungen zu führen, die nicht durch Ratsbeschluss pauschal als 
genehmigt gelten und diese unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen nach 
Ablauf eines Quartals an die Geschäftsstelle des Ältestenrats weiterzuleiten.

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2976/2020 
3 
 
4. Berater- und Honorarverträge 
Beim Abschluss von Berater- und Honorarverträgen ist eine hohe Sensibilität 
erforderlich, da hier schnell der Verdacht einer unzulässigen Interessenkollision 
entstehen kann. Verträge über Beratung, Vertretung und ähnliche Tätigkeiten, 
gutachterliche, publizistische, Vortrags- oder sonstige Tätigkeiten sind – wenn und 
soweit kein Verstoß gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vorliegt – dem 
Ältestenrat anzuzeigen. Die eigene Verpflichtung der Mandatsträgerin oder des 
Mandatsträgers, zu prüfen, ob eine Interessenkollision sowie eine Äquivalenz 
zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, bleibt davon unberührt. 
 
5. Geldspenden und sonstige Vorteile 
Geldspenden und sonstige Vorteile, die im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit 
für die Stadt Köln empfangen werden, sind unter Angabe der Leistungen binnen vier 
Wochen der Verwaltung zuzuleiten. 
 
6. Reisen 
Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse 
sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bedürfen wie bisher 
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsordnung einer Genehmigung 
durch den Hauptausschuss. 
 
Reisen im Rahmen einer Tätigkeit für die Stadt Köln in einem Aufsichtsgremium 
gelten als genehmigt, sofern 
 
a) der Zweck der Reise vom Gegenstand der Gesellschaft gedeckt ist und der 
Nutzen der Reise sowie die zu erwartenden Erkenntnisse für die Gesellschaft 
dargelegt sind, 
 
b) die Reise vom Aufsichtsrat auf Grundlage eines detaillierten Reiseprogramms 
beraten und gebilligt wurde, 
 
c) die Reise in einem angemessenen Kostenrahmen durchgeführt wird und die 
zu erwartenden Reisekosten dem Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung 
bekannt waren, 
 
d) der Entscheidung des Aufsichtsrates eine Bestätigung der Gesellschaft über 
die steuerliche Anerkennungswürdigkeit der Reise als betrieblich veranlasst 
zu Grunde lag und 
 
e) die Gefahr der Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. 
 
Die Aufsichtsratsmitglieder wirken darauf hin, dass durch den Vorstand bzw. die 
Geschäftsführung der städtischen Beteiligungsgesellschaft ein Reisebericht erstellt 
wird, aus dem insbesondere die gewonnenen Erkenntnisse für die Gesellschaft bzw. 
die Stadt hervorgehen. Der Bericht wird dem jeweiligen Aufsichtsrat und – soweit 
gesetzliche Vorschriften (z.B. über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) nicht 
entgegenstehen – dem Finanzausschuss des Rates zeitnah nach der Reise zur 
Beratung im nichtöffentlichen Teil vorgelegt. Der Finanzausschuss entscheidet über 
eine Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form (z. B. Beteiligungsbericht, 
jährliche Mitteilung für den Hauptausschuss).

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 2976/2020 
4 
 
7. Einladungen und Freikarten 
Bei der Annahme von Einladungen sollte stets Zurückhaltung geübt und geprüft 
werden, ob sich daraus Abhängigkeiten ergeben können. Gleichwohl zählt 
kommunikatives Handeln und der Kontakt mit den Vertretern der gesellschaftlichen 
Gruppen zu den wesentlichen Bestandteilen der Mandatsausübung. 
 
Die Teilnahme an Essen, repräsentativen Empfängen oder Festveranstaltungen ist 
daher für sich gesehen als sozialadäquat anzusehen, wenn die Bewirtung den 
Rahmen des Angemessenen und Üblichen nicht überschreitet. Als obere 
Wertgrenze wird ein Betrag von 75,00 Euro angesehen. Die Teilnahme an darüber 
hinausgehenden Bewirtungen ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Nimmt das 
Ratsmitglied an einer Veranstaltung im Auftrag des Rates auf Einladung der 
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder in deren oder dessen 
Vertretung teil, entfällt die Anzeigepflicht. 
 
Die Teilnahme an bestimmten repräsentativen Veranstaltungen gehört ebenfalls 
grundsätzlich zu den Pflichten der Mandatstätigkeit. Im Übrigen hält der Rat die 
Annahme von angebotenen Einladungen und Freikarten für zulässig, wenn sie 
ausschließlich mit der konkreten Funktion als Ratsmitglied in unmittelbarem 
Zusammenhang steht oder auf Ratsbeschluss beruht. Freikarten, deren Wert pro 
Karte einen Betrag von 50,00 Euro überschreitet, sind dem Ältestenrat anzuzeigen. 
Dies gilt nicht für Einladungen zu Brauchtumsveranstaltungen. 
 
Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ist eine Einladung derselben Person 
oder Institution grundsätzlich als unproblematisch anzusehen. Bei sportlichen 
Ereignissen sind bis zu zwei Einladungen derselben Institution zulässig. Darüber 
hinaus sollten wiederholte Einladungen nur aus besonderen Anlässen oder 
außerordentlichen Gründen angenommen und dem Ältestenrat zur Kenntnis gegeben 
werden. 
 
Die Einladung von Partnerinnen oder Partnern ist insbesondere bei 
Repräsentationsanlässen angemessen. Die Einladung der Partnerin oder des 
Partners ist dem Ältestenrat anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt bei Einladungen 
der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. 
 
8. Geschenke 
Die Annahme von Geld und Sachgeschenken sowie immateriellen Vorteilen, bei 
denen nicht auszuschließen ist, dass sie in Hinblick auf die Mandatsträgereigenschaft 
zugewendet werden, ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet die 
Annahme geringwertiger Sachgeschenke wie zum Beispiel Massenwerbeartikel, 
Kalender, Kugelschreiber etc. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines 
Termins im Auftrag des Rates oder der Oberbürgermeisterin oder des 
Oberbürgermeisters sind der Protokollabteilung der Verwaltung zuzuleiten. 
Sachgeschenke zu besonderen Anlässen (Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten oder 
ähnliche) oder Veranstaltungen sind dem Ältestenrat anzuzeigen, wenn sie einen 
Wert von 50,00 Euro je Geschenk übersteigen. Eine Anzeigepflicht entfällt, wenn das 
Geschenk aufgrund verwandtschaftlicher, freundschaftlicher, oder kollegialer 
Beziehung unabhängig von der Mandatsträgereigenschaft gemacht wird.

Beratungsverlauf (1)

05.11.2020 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2976/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.10.2020
Erstellt
12.10.2020 10:43