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2242/2019

Schenkungen gegen Spendenbescheinigung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 21.06.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 25.06.2019, TOP 11.7

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3073 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/4 
 
Vorlagen-Nummer  21.06.2019 
 2242/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 25.06.2019 
 
Schenkungen gegen Spendenbescheinigung 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AFD zur Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur am 
26.03.2019 (AN/0369/2019)  
 
 
Wortlaut der Anfrage 
 
„Regelmäßig werden im Rahmen von TOP Nummer 6 des Ausschusses Kunst und Kultur 
„Annahme von Schenkungen“, Schenkungen in Verbindung mit der Ausstellung einer Spendenbe-
scheinigung angenommen: 
 
 0118/2019 an die Privatsammler Ellinger und Vowinckel Wert 50.000 € 
 3856/2018 an den Galeristen B. Riemenschneider  Wert 20.000 € 
 3857/2018 an das Sammlerehepaar A. u. B. Oetker  Wert 450.000 € 
  
und hier drängt sich die Frage auf, ob es sich dabei wirklich um eine Schenkung und nicht etwa um 
einen Tausch auf Kosten des gemeinen Steuerzahlers handelt. 
 
 
Definition Schenkung: Eigentümerwechsel ohne Gegenleistung! 
 
 
Zu dieser Fragestellung soll eine dem Rat der Stadt Köln bekannte Ausarbeitung existieren, die ich 
bitte, mir nunmehr vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.“ 
 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen im Sinne des § 10b Einkommenssteuergesetz 
sind die Museen aufgrund ihres Status der Gemeinnützigkeit berechtigt.  
 
Die aus einer Schenkung resultierende Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung durch den/die 
Schenker/in ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Gemäß § 52 Abs. 1, Satz 1 der Abgabenordnung ver-
folgt eine Körperschaft „…gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allge-
meinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ In Verbindung mit 
den Ausführungen zu § 10b Einkommenssteuergesetz ist mithin dokumentiert, dass der Gesetzgeber 
Zuwendungen (dazu gehören auch Sachzuwendungen, also Schenkungen) zu gemeinnützigen Zwe-
cken bewusst fördern möchte.  
 
Die Frage, ob es sich bei Schenkungen „…nicht etwa um einen Tausch auf Kosten des

2 
 
…Steuerzahlers handelt“ verneint die Verwaltung ausdrücklich. Die Schenkungen erfolgen zugunsten 
der Bürgerschaft der Stadt Köln und damit zum Wohle der Allgemeinheit. Beispielsweise die Museen 
haben die Aufgabe, Kulturgut zu sammeln, zu bewahren, zu erforschen und auszustellen. Sie sorgen 
dafür, Zeugnisse der kulturellen Identität der Menschheit zu sichern und für Menschen zugänglich zu 
machen. Dies ist gleichermaßen Absicht der vielen Schenkerinnen und Schenker der überaus reichen 
Museumschätze – über 90% der Bestände stammen aus solcher Herkunft. Sie möchten, dass ihre 
Leidenschaft, Kulturschätze zu sammeln, der Allgemeinheit zuteilwird. So hat unsere Generation die 
gestifteten Schätze den vorangegangenen Generationen zu verdanken und so werden diese ergänzt 
und an die kommenden Generationen weitergereicht. 
 
Eine Ausarbeitung der Stadt Köln zu dieser Fragestellung ist der Verwaltung nicht bekannt.  
 
 
Gez.. Laugwitz-Aulbach

Beratungsverlauf (1)

25.06.2019 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 11.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2242/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
21.06.2019
Erstellt
19.06.2019 13:56