Schenkungen gegen Spendenbescheinigung
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2242/2019 vom 21.06.2019
Stand: Am 25.06.2019 im Ausschuss Kunst und Kultur beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/VII/4 Vorlagen-Nummer 21.06.2019 2242/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 25.06.2019 Schenkungen gegen Spendenbescheinigung Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AFD zur Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur am 26.03.2019 (AN/0369/2019) Wortlaut der Anfrage „Regelmäßig werden im Rahmen von TOP Nummer 6 des Ausschusses Kunst und Kultur „Annahme von Schenkungen“, Schenkungen in Verbindung mit der Ausstellung einer Spendenbe- scheinigung angenommen: 0118/2019 an die Privatsammler Ellinger und Vowinckel Wert 50.000 € 3856/2018 an den Galeristen B. Riemenschneider Wert 20.000 € 3857/2018 an das Sammlerehepaar A. u. B. Oetker Wert 450.000 € und hier drängt sich die Frage auf, ob es sich dabei wirklich um eine Schenkung und nicht etwa um einen Tausch auf Kosten des gemeinen Steuerzahlers handelt. Definition Schenkung: Eigentümerwechsel ohne Gegenleistung! Zu dieser Fragestellung soll eine dem Rat der Stadt Köln bekannte Ausarbeitung existieren, die ich bitte, mir nunmehr vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.“ Antwort der Verwaltung: Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen im Sinne des § 10b Einkommenssteuergesetz sind die Museen aufgrund ihres Status der Gemeinnützigkeit berechtigt. Die aus einer Schenkung resultierende Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung durch den/die Schenker/in ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Gemäß § 52 Abs. 1, Satz 1 der Abgabenordnung ver- folgt eine Körperschaft „…gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allge- meinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ In Verbindung mit den Ausführungen zu § 10b Einkommenssteuergesetz ist mithin dokumentiert, dass der Gesetzgeber Zuwendungen (dazu gehören auch Sachzuwendungen, also Schenkungen) zu gemeinnützigen Zwe- cken bewusst fördern möchte. Die Frage, ob es sich bei Schenkungen „…nicht etwa um einen Tausch auf Kosten des 2 …Steuerzahlers handelt“ verneint die Verwaltung ausdrücklich. Die Schenkungen erfolgen zugunsten der Bürgerschaft der Stadt Köln und damit zum Wohle der Allgemeinheit. Beispielsweise die Museen haben die Aufgabe, Kulturgut zu sammeln, zu bewahren, zu erforschen und auszustellen. Sie sorgen dafür, Zeugnisse der kulturellen Identität der Menschheit zu sichern und für Menschen zugänglich zu machen. Dies ist gleichermaßen Absicht der vielen Schenkerinnen und Schenker der überaus reichen Museumschätze – über 90% der Bestände stammen aus solcher Herkunft. Sie möchten, dass ihre Leidenschaft, Kulturschätze zu sammeln, der Allgemeinheit zuteilwird. So hat unsere Generation die gestifteten Schätze den vorangegangenen Generationen zu verdanken und so werden diese ergänzt und an die kommenden Generationen weitergereicht. Eine Ausarbeitung der Stadt Köln zu dieser Fragestellung ist der Verwaltung nicht bekannt. Gez.. Laugwitz-Aulbach
Beratungsverlauf
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25.06.2019
TOP 11.7, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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