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V/0141/2026

133. FNP-Änderung - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 25.03.2026

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V-0141-2026-Anlage-3-Plan

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Ansehen

Beschlussvorlage

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V-0141-2026-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0141-2026-Anlage-1-Abwaegung

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Ansehen

V-0141-2026-Anlage-3-Plan

2900 Zeichen

A  43
L
WW
W
M
K
GE
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A  43
WW
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M
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RRBK
GE
Rf
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EERf
Wind + Solar
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
N
Plan zur 133. Änderung
des Flächennutzungsplans
im Bereich nordwestlich
des Autobahnkreuzes
Münster - Süd
Stand: 29.10.2025M. 1:15.000
Flächen für die Landwirtschaft
Flächen für Ver- und Entsorgung
Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke
LL
Landschaftsschutzgebiet
Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft 
Richtfunk  Rf
EE Erneuerbare Energien:
Wind - und Solarenergie
Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land
Wind + Solar
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0141/2026

Textliche Festlegungen gemäß § 249c Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB): geeig- 
nete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen 
Artenschutz  
1.1 Vermeidungsmaßnahme V1: Bauzeitenregelung  
Die Baufeldfreimachung und -vorbereitung sind außer halb der Brutzeit von Vögeln im Zeit- 
raum vom 16.08. – 14.03 eines jeden Jahres durchzuf ühren. Ebenso ist das Abschieben des 
Oberbodens in diesem Zeitraum fertigzustellen. 
Zum Schutz der gehölzbrütenden Vogelarten aber auch  der Fledermausarten ist zudem das 
gesetzlich vorgeschriebene Rodungsverbot i.S.d. § 39 BNatSchG zwischen 1. März und 30. Sep- 
tember einzuhalten. 
Sind aus Gründen des Bauablaufes zwingend Baufeldfr eiräumungen außerhalb des o.g. Zeit- 
fensters erforderlich, wird zuvor durch eine fachku ndige Person festgestellt, ob in dem von 
der Räumungsmaßnahme betroffenen Eingriffsbereich aktuelle Bruten vorhanden sind. Wenn 
keine Bruten festzustellen sind, kann der Abtrag vo n Oberboden in Abstimmung mit der Un- 
teren Naturschutzbehörde auch im Zeitraum von 15. März bis 15. August erfolgen. 
1.3 Vermeidungsmaßnahme V2: Fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen  
Die Windenergieanlage (WEA) wird im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. im Zeitraum von Sonnen- 
untergang bis Sonnenaufgang abgeschaltet, wenn folg ende Bedingungen gleichzeitig erfüllt 
sind:  
 Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe im 10-Minuten-Mittel < 6 m/s  
 Lufttemperatur > 10 Grad Celsius in Gondelhöhe  
Durch ein freiwilliges Gondelmonitoring des Vorhabe nträgers kann dieses umfassende Ab- 
schaltszenario gegebenenfalls nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert werden.  
Das parallel verlaufende akustische Fledermaus-Monitoring ist nach der Methodik von Brink- 
mann et al. (2011) und Behr et al. (2016) von einem qualifizierten Fachgutachter durchzufüh- 
ren. Zwei aufeinander folgende Aktivitätsperioden, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 
01.04. und 31.10. eines Jahres umfassen, sind zu erfassen.  
Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres können die festgelegten Abschaltbedingungen 
an die Ergebnisse des Monitorings angepasst werden. Die WEA ist dann im Folgejahr mit den 
neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird 
der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt.

Beschlussvorlage

6133 Zeichen

V/0141/2026 
V/0141/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im 
Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd  
[Windenergieanlage AK Münster-Süd] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   20.05.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.05.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 133. Änderung des Flächennut-
zungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich 
des Autobahnkreuzes Münster-Süd wird wie folgt Beschluss gefasst: 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 133. Änderung des Flächennutzungs-
plans nicht gefolgt: 
1.1 Der Anregung, eine Doppelnutzung „PV-Anlage“ und „Weidewirtschaft“ festzusetzen 
(Anlage 1, Nr. 1.1.1). 
1.2  Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergieanlage erneut zu überprüfen 
(Anlage 1, Nr. 1.3, 3.1, 3.3.5, 3.4.5, 3.8.7, 3.17.6). 
1.3  Den Bedenken, die Windkraftanlage verursacht gesundheitliche Schäden (Anlage 1, Nr. 
1.4.1, 3.2.2, 3.4.1, 3.5.2, 3.6.1, 3.7.2, 3.8.2, 3.10.2, 3.11.2, 3.12.2, 3.13.1, 3.16.2, 3.17.3, 
3.18.2, 3.20.2). 
Stadtplanungsamt  
 
27.03.2026 
 
Ihre Ansprechpartner:  
Herr Schultze-Ueberhorst  
Telefon: 492 -1260 
Schultze-Ueberhorst@stadt -
muenster.de  
  
Herr Geitel  
Telefon: 492 -6193 
Geitel@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0141/2026 
1.4  Der Anregung, die Planung einzustellen und die Windkraftanlage nicht zu errichten (An-
lage 1, Nr. 1.4.6, 3.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.5, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1, 3.8.1, 3.8.6, 3.9.1, 3.10.1, 
3.11.1, 3.12.1, 3.13.1, 3.14.1, 3.14.2, 3.16.1, 3.17.1, 3.18.1, 3.19.3, 3.20.1). 
1.5  Der Anregung, die Fläche im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet darzustellen (An-
lage 1, Nr. 1.4.8). 
1.6  Der Anregung, die Lärmschutzwände / -wälle entlang der Autobahn für PV-Module in die 
Bauleitplanung einzubeziehen (Anlage 1, Nr. 1.4.9). 
1.7  Der Anregung auf Einhaltung der empfohlenen „Kipphöhe“ (Anlage 1, Nr. 2.9.2, 2.9.4). 
1.8  Der Stellungnahme, die Belange des Natur- und Artenschutzes würden nicht berücksich-
tigt (Anlage 1, Nr. 3.2.3, 3.5.3, 3.6.2, 3.8.4, 3.10.3, 3.11.3, 3.12.3, 3.13.1, 3.15.1, 3.17.5, 
3.18.3, 3.19.1).  
1.9  Den Bedenken, die Windkraftanlage führe zu massiven Wertverlusten benachbarter 
Grundstücke (Anlage 1, Nr. 3.2.6, 3.4.4, 3.5.6, 3.8.5, 3.10.6, 3.11.6, 3.12.6, 3.17.7, 
3.18.6). 
1.10  Der Stellungnahme, das Thema Schattenwurf werde nicht ausreichend berücksichtigt. 
(Anlage 1, Nr. 3.3.2, 3.4.3, 3.8.3, 3.16.2, 3.17.2).  
1.11  Der Stellungnahme, das Rücksichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohnbe-
bauung wird verletzt (Anlage 1, Nr. 3.3.3, 3.8.1, 3.17.4). 
1.12  Der Stellungnahme, die Windenergieanlage erzeuge eine bedrängende Wirkung (Anlage 
1, Nr. 3.4.2). 
1.13  Der Stellungnahme, die Belange des Landschaftsschutzes würden nicht ausreichend be-
rücksichtigt (Anlage 1, Nr. 3.3.4, 3.16.1, 3.19.2). 
1.14  Der Stellungnahme, die Planung verstoße gegen geltendes Recht (Anlage 1, Nr. 3.16.3). 
2.  Der Entwurf der 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk 
Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd wird ge-
mäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen (Anlage 2). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage werden mit der Vorhabeträgerin Regelungen im Rah-
men eines Durchführungsvertrages getroffen. 
 
 
Begründung: 
 
Mit der 133. Änderung des Flächennutzungsplans sowie dem im Parallelverfahren durchgeführten 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 648 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) am Autobahnkreuz Münster-Süd geschaffen werden.  
Die Einleitung der Bauleitpläne wurde vom Rat der Stadt Münster am 24.04.2024 beschlossen 
(V/0092/2024). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
fand am 15. Mai 2024 in Form einer Informationsveranstaltung im Haus der Begegnung in Münster-
Albachten statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 02.12.2024 bis zum 10.01.2025.

- 3 - 
V/0141/2026 
Die Veröffentlichung der Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 648 und der 133. 
Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 01.12.2025 bis einschließ-
lich 09.01.2026 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. 
Die zu allen Beteiligungsschritten eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammen-
gefasst. Zu diesen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1. Beschluss gefasst werden.  
Der Entwurf der 133. Änderung des FNP wird nicht geändert. Somit kann der abschließende Be-
schluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Für das Parallel-
verfahren soll auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst werden 
(siehe Vorlage Nr. V/0142/2026). Für die Flächennutzungsplanänderung wird anschließend der An-
trag zur Genehmigung dieser FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster gestellt. Sobald diese 
vorliegt, können die Bauleitpläne durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam 
werden (133. FNP-Änderung) bzw. in Kraft treten (Bebauungsplan Nr. 648). 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Planzeichnung

V-0141-2026-Anlage-2-Begruendung

157886 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 54 
B e g r ü n d u n g   
zur 133. Änderung des  
Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil  
Albachten im Bereich nordwestlich des  
Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 
1.2  Planungsziel ................................................................................................................................ 3 
1.3  Planungserfordernis .................................................................................................................... 3 
2  Planungsgrundlage ................................................................................................................................ 4 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
2.2  Regionalplanung .......................................................................................................................... 7 
2.3  Andere Vorgaben / Belange / Planwerke .................................................................................. 14 
2.3.1  Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ............................................... 14 
2.3.2  Landschaftsplan und Freiraum ..................................................................................... 17 
2.3.3  Wald .............................................................................................................................. 17 
2.3.4  Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB ..................................................................... 17 
2.3.5  Klimaschutzklausel § 1a (5) BauGB ............................................................................. 18 
2.3.6  Kommunale klimaschutzrelevante Beschlüsse und Konzepte ..................................... 18  
2.3.7  Belange des Fernstraßenrechtes § 9 FStrG ................................................................ 19 
2.3.8  Bestehendes Planungsrecht ......................................................................................... 19 
2.3.9  Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungs- 
 planes) – Belang des Landschaftsbildes ...................................................................... 20 
2.3.10  Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ....................................................................... 21 
3  Verfahrensstand................................................................................................................................... 21 
4  Abgrenzung des Änderungsbereichs und Flächenbilanz .................................................................... 21 
4.1  Änderungsbereich ..................................................................................................................... 21 
4.2  Flächenbilanz............................................................................................................................. 22 
5  Änderungsinhalt ................................................................................................................................... 22 
6  Sonstige Belange ................................................................................................................................. 24 
6.1  Verkehr ...................................................................................................................................... 24 
6.2  Netzanbindung .......................................................................................................................... 24 
6.5  Artenschutz ................................................................................................................................ 24 
6.6  Optisch bedrängende Wirkung .................................................................................................. 25 
7  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange gemäß § 2 a BauGB ............................................... 25 
7.1  Einleitung ................................................................................................................................... 25 
7.2  Kurzdarstellung des Planungsinhalts und der Planungsziele ................................................... 26 
7.3 Lage, Art, Umfang und Festsetzungen des geplanten Vorhabens ........................................... 26 
7.4  Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .................................................. 27 
7.4.1  Fachgesetze ................................................................................................................. 27 
7.4.2  Fachpläne, Schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile .......................... 31 
7.5  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .......................................................... 33 
7.5.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Ausgangszustands und voraussichtliche 
Umweltauswirkungen .................................................................................................... 33 
7.5.2  Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................................... 43 
7.5.3  Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ..................... 45 
7.5.4  Zusammenfassung der Bestandsaufnahme sowie der prognostizierten  
Umweltauswirkungen .................................................................................................... 46 
7.5.5  Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Bau- und Betriebsphase ........................ 46 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0141/2026

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 2 von 54 
7.5.6  Zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen ...................................................... 47 
7.6  Darstellung von anderweitigen Planungsmöglichkeiten ............................................................ 48 
7.7  Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 49 
7.7.1  Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren     
bei der Umweltprüfung .................................................................................................. 49 
7.7.2  Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen 
Auswirkungen (Umweltbaubegleitung, Monitoring) ...................................................... 49 
7.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 49 
8  Gutachten ............................................................................................................................................ 50 
9  Quellenverzeichnis............................................................................................................................... 50 
9.1  Abbildungsquellen ..................................................................................................................... 50 
9.2  Rechtsgrundlagen ..................................................................................................................... 51 
9.3  Literatur und Quellen Umweltbericht ......................................................................................... 52 
1  Planungsanlass und Planungsziele 
1.1  Planungsanlass  
Die Fa. Wind2B GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) am 
Autobahnkreuz Münster Süd der BAB 1 und 43 im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albach-
ten im Bereich der Straße „Am Getterbach“. Ergänzend möchten die Stadtwerke Münster GmbH 
auf demselben Flurstück eine Freiflächen-Solar-Anlage (FFSA) erstellen. 
Dieser konkrete Planungsanlass hat zu der Überlegung geführt, auf der Ebene der vorbereiten-
den Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) an dem Standort eine Fläche i.S. eines „Energie-
parks“ darzustellen. 
Die veranlasste Änderung des Flächennutzungsplanes ist in dem o.g. konkreten Ansiedlungsin-
teresse der beiden Vorhaben begründet. Bzgl. der Errichtung der WEA ist durch den Vorhaben-
träger Wind2B GmbH mit Schreiben vom 31.01.2024 die Schaffung des erforderlichen Baupla-
nungsrechtes durch die Stadt Münster beantragt worden. Die Stadt Münster macht mit der Ent-
sprechung des Antrages mit dieser Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch, konkrete Pro-
jekt- / Bauwünsche zum Anlass zu nehmen, um durch ihre Bauleitplanung entsprechende Bau-
rechte zu schaffen. 
Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob 
die jeweilige Planung – mag sie nun mittels eines Antrages von privater Seite initiiert worden sein 
oder nicht – in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum einer 
sinnvollen Nutzung und geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. 
Dies ist hier der Fall, da mit der in Aussicht stehenden Errichtung der WEA bzw. in Kombination 
mit der FFSA ein Beitrag zum Klimaschutz aufgrund der Nutzung regenerativer Energie und der 
Vermeidung von CO2-Emissionen geleistet wird. Bei mindestens 6 MW installierter Wind- und 12 
MWp installierter Photovoltaik-Leistung ergeben sich erhebliche Potenziale im erneuerbaren 
Energieerzeugungsbereich. Die prognostizierte Stromerzeugung beträgt ca. 12 GWh pro Jahr 
aus Solarstrom und ca. 13,5 GWh pro Jahr aus Windstrom. Mit dieser jährlichen Strommenge 
von 25,5 GWh bzw. 25,5 Millionen kWh Strom lassen sich zukünftig rechnerisch ca. 7.300 Müns-
teraner Privathaushalte zuverlässig mit sauberem Ökostrom versorgen, was einer CO 2-
Vermeidung von 10.700 Tonnen pro Jahr entspricht.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 3 von 54 
Damit entspricht die Bauleitplanung den bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. zu berück-
sichtigenden Belangen1: 
 der Vermeidung von Emissionen, 
 der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von 
Energie, 
 der Versorgung, insbesondere mit Energie, einschließlich der Versorgungssicherheit. 
Bauleitpläne sollen den Klimaschutz und die Anpassung an Folgen des Klimawandels grundsätz-
lich fördern. Dieser Belang wird seit der sog. Klimaschutznovelle im BauGB 2 besonders betont. 
Eine höhere Gewichtung des Belangs in der Gesamtabwägung ist damit aber nicht präjudiziert. 
Die Fa. Wind2B GmbH und die Stadtwerke Münster GmbH verfolgen mit der Errichtung und dem 
Betrieb der WEA und der FFSA die Absicht der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequel-
len zur Dekarbonisierung der Energieerzeugung.  
Die Einleitung der Bauleitplanverfahren wurde am 24.04.2024 durch den Rat der Stadt Münster 
beschlossen. 
1.2  Planungsziel 
Ein Energiepark schafft die Möglichkeit, hier eine Fläche bzw. einen Standort zum innovativen 
Ausbau der Erzeugung, Speicherung und Verteilung regenerativer Energie zu entwickeln.  
Ziel der Bauleitplanung ist die vorbereitende Regelung der Ansiedlungsvoraussetzungen für ent-
sprechende bauliche Anlagen / Vorhaben. Eine konkrete Bestimmung der Anlagen und Vorhaben 
ist im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) - soweit erforderlich - jeweils 
im Einzelfall vorzunehmen.  
Für die WEA wird zur Änderung des Flächennutzungsplanes parallel ein verbindliches Bauleit-
planverfahren betrieben3. 
Mit der Darstellung eines Standortes für eine WEA und eine FFSA im Sinne eines „Energieparks“ 
im Flächennutzungsplan bringt die Stadt Münster zum Ausdruck, dass die Energietransformation 
und die Abkehr von fossilen Energieträgern zur Erzeugung von Strom und Wärme innerhalb des 
Stadtgebietes Raum findet. Der Standort bietet sich umso mehr an, da er nördlich der BAB 43, 
westlich der BAB 1 und südlich der Bahnlinie Münster-Essen eine Prägung durch diese emittie-
renden Emissionsbänder erfährt und andere bauliche Nutzungen nicht sind.  
1.3  Planungserfordernis 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit 
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. 
Ursprünglich hatte die Stadt Münster mit der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes von dem 
sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Zulässigkeit von 
 
1 § 1 (6) Nr. 7e, 7f) und f), Nr. 8e) BauGB 
2 Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den. Städten und Gemeinden  in den Städten und Gemeinden, 
(BGBl. I S. 1509), 30.07.2011 
3 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 648 „Windenergieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 4 von 54 
WEA im Außenbereich gesteuert. WEA waren danach im Regelfall nur innerhalb der ausgewie-
senen Konzentrationszonen zulässig.  
Da inzwischen im neuen Regionalplan Münsterland Windenergiegebiete nach den Anforderun-
gen des WindBG rechtsverbindlich dargestellt4 sind, entfällt die Ausschlusswirkung der kommu-
nalen Konzentrationszonen, in dem der „Steuerungsvorbehalt“ nicht mehr anzuwenden ist (§ 249 
Abs. 1 BauGB)5. Außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete sind Windenergievorhaben bei 
Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht mehr privilegiert zulässig, sondern werden als „sonstige 
Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB eingeordnet. Dies schließt es allerdings nicht aus, durch 
kommunale Bauleitpläne zusätzliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuweisen. 
Die geplante Flächenausweisung stellt eine Positivplanung dar und führt zu einer entsprechenden 
Darstellung nach § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Sie ebnet den Weg zum 
Baurecht, obwohl die Fläche nicht als Windenergiebereich im Regionalplan dargestellt ist. Diese 
Planung betrachtet insofern ausschließlich das Plangebiet und wirkt sich auch nur dort positiv 
aus. 
Für die Umsetzung des Gesamtvorhabens aus WEA und FFSA bedarf es der Bauleitplanung. 
Um bezüglich der Windkraftanlage eine bestimmte Anlagenkonfiguration und städtebauliche Eck-
punkte hierzu verbindlich festzusetzen bzw. zu regeln, wird parallel zur 133. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 648 Albachten „Windenergie-
anlage am Autobahnkreuz Münster-Süd" aufgestellt. 
Der mit dem Gesetz vom 12.8.20256 eingefügte § 249c BauGB verpflichtet Gemeinden, neu ge-
plante Windenergiegebiete zugleich als sog. Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land 
auszuweisen. Dies führt dazu, dass dem Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren bestimmte 
Erleichterungen zugutekommen. Eine entsprechende überlagernde Funktion sieht die 133. Än-
derung des Flächennutzungsplanes für den dargestellten „Energiepark“ vor. 
2  Planungsgrundlage 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung 
anzupassen. 
Der aktuelle Landesentwicklungsplan (LEP NRW) bestimmt für die Windenergie insbesondere 
folgende Ziele und Grundsätze: 
 Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung 
 Ziel 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen 
 Ziel 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen 
 Grundsatz 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden 
 
4 Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2025 Nr. 21 vom 17.4.2025 Seite 383 bis 394 
5 .“… soweit hierfür … Darstellungen im Flächennutzungsplan … an anderer Stelle erfolgt ist“ (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) nicht 
mehr anzuwenden ist. (§ 249 Abs. 1 BauGB) 
6 (BGBl. 2025 I Nr. 189

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 5 von 54 
 Ziel 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur 
 Grundsatz 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler 
Windenergieplanungen 
 Ziel 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum 
Die beabsichtigte Bauleitplanung steht den o.g. Zielen und Grundsätzen des Landesentwick-
lungsplanes (LEP) NRW nicht entgegen (siehe auch Kapitel 1.3 Planungserfordernis). 
Die Bundesregierung hat im EEG 2023 das Ziel verankert, die installierte Leistung der Photovol-
taik bis 2030 bundesweit auf rund 215 Gigawatt auszubauen (von rund 59 GW Ende 2021). Der 
Ausbau soll hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteilt werden. In Nordrhein-Westfalen 
entfallen bisher nur rund 5 Prozent bzw. 340 Megawatt der installierten Photovoltaik-Leistung von 
6,6 GW (Stand Ende 2021) auf Freiflächenanlagen. Um sowohl die Bundes- als auch die Lan-
desziele zu erreichen, bedarf es daher eines beschleunigten Ausbaus von FFSA in Nordrhein-
Westfalen. 
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) sind solche Planungen und 
Maßnahmen raumbedeutsam, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Ent-
wicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird.  
Für die Zulässigkeit der FFSA sind dabei folgende Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen. 
Im Ziel 10.2-14 „Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum“ ist ausgeführt, dass 
Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum mit Aus-
nahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen für den Schutz der 
Natur möglich ist, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen 
Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des 
Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. 
Im Ziel 10.2-15 „Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflä-
chen-Solarenergie“ ist ausgeführt, dass die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbe-
sondere auf besonders ertragsfähigen und hochwertigen Ackerböden durch die kombinierte Nut-
zung mit Agri-Photovoltaikanlagen zu erhalten sind. Mittels sog. Agri-Photovoltaikanlagen ist die 
gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-
Stromproduktion möglich. Dabei soll nach Grundsatz 10.2-16 „Inanspruchnahme von landwirt-
schaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie“7 die Regional- oder 
Bauleitplanung für in landwirtschaftlichen Kernräumen auf Flächen innerhalb der allgemeinen 
Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der 
Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit 
für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen auszeichnen, nur für Agri-Photo-
voltaikanlagen erfolgen. 
 
7 Grundsatz 10.2-16 adressiert die Regional- und Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen – und da-
mit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen und auch nicht die nicht raumbedeutsamen Freiflächen-
Solarenergieanlagen.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 6 von 54 
Bei Anlagen ab einer Größe von 10 Hektar8 und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit im Sinne 
der v. g. Ziele auszugehen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls der Raumbedeutsamkeit ent-
gegenstehen. Dies kann zum Beispiel sein, wenn aufgrund ihrer Bauart und ihrer Lage die Aus-
wirkungen einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von mehr als 10 Hektar über 
den unmittelbaren Nahbereich hinaus ausgeschlossen werden können.  
Bei der vorliegenden Konzeption des „Energieparks“ mit einer Gesamtgröße von 18 Hektar ist die 
Raumbedeutsamkeit zu bejahen. 
Vor dem Hintergrund des Zieles der Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz mittels regene-
rativer Energiegewinnung sind an dem Standort folgende der Planung ggf. widerstehende Krite-
rien / Merkmale zu prüfen:  
Vereinbarkeit der FFSA mit Schutz- und Nutzfunktionen des Raumes 
Regionale Grünzüge 
Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des Regio-
nalen Grünzugs vereinbar – zum Beispiel, wenn die Funk-
tion als Kaltluftentstehungsflächen oder Kaltluftleitbahnen 
durch Freiflächen-Solarenergieanlagen niedriger Bauart 
nicht beeinträchtigt wird, bandartige Freiräume dadurch 
nicht zerschnitten werden oder die Funktion für Naherho-
lungs- und Freizeitnutzungen durch eine verringerte Ein-
sehbarkeit bzw. eine naturnahe Ausgestaltung der Anlagen 
nicht beeinträchtigt wird. 
Nicht betroffen 
Bereiche für den Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) 
Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des jeweili-
gen Bereiches vereinbar – zum Beispiel in Teilbereichen 
großräumiger BSLE mit einer weniger hochwertigen Funk-
tion für Naturschutz und Landschaftspflege und die land-
schaftsorientierte Erholung in Kombination mit verringerter 
Einsehbarkeit und naturnaher Ausgestaltung der Anlagen. 
Hier kann der Fachbeitrag des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege des LANUV hilfreiche Hinweise geben. 
Ausgeschlossen etwa bei Vogelschutzgebieten innerhalb 
von BSLE (Kollision mit höherrangigem FFH-Recht). 
Betroffen 
Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich zum Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) des Regional-
planes. Die Darstellungen dieser Bereiche sind „Grundsätze der 
Raumordnung“ (Grundsatz 24.1) und damit der kommunalen Abwä-
gungs- und Ermessensentscheidung zugänglich.  
Aufgrund der Vorbelastung des Änderungsbereiches mit den umge-
benden Verkehrsbändern wird eine Wertigkeit des Raumes für eine 
landschaftsorientierte Erholung nicht gesehen. 
Bereich für den Schutz der Landschaft mit be-
sonderer Bedeutung für Vogelarten des Offen-
landes (BSLV) 
Nicht betroffen 
Landwirtschaftliche Kernräume 
(in der Regel nur Agri-PV) 
Nicht wesentlich betroffen; 
Bodenwertzahl 25 bis 40 Podsol-Pseudogley (Weide und Acker, für 
intensive Ackernutzung Melioration9 empfehlenswert) im Norden, 
35 bis 60 Braunerde-Pseudogley (Weide, nach Melioration Acker) 
in der Mitte, 30 bis 45 Pseudogley (weidefähiges Grünland, für in-
tensive Weidenutzung Melioration empfehlenswert, für Ackernut-
zung erforderlich) im Süden10: insgesamt keine hohe Ertragsfähig-
keit (im Mittel Bodenwertzahl 42,5) 
 
8 Der Orientierungswert von 10 Hektar ergibt sich in Anlehnung an § 32 DVO zum LPlG NRW, nach dem die zeichnerischen Festle-
gungen der Regionalpläne nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 zur DVO entsprechen müssen und diese zeichneri-
schen Festlegungen in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen sind. Auch das UVPG sieht für Anlagen die-
ser Größe eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. 
9 Bodenkulturmaßnahmen zur Verbesserung des Bodenwasser-, Bodenluft- und Nährstoffhaushaltes mit dem Ziel der Erhöhung 
der Bodenfruchtbarkeit und der Ertragssteigerung sowie der Verhinderung von Bodenerosion, Bodenversauerung und Versalzung 
10 Bodenkarte NRW – Geologischer Dienst (Bodeneinheit L4110_P-S821SW3, L4110_b-S531SW3, L4110_S721SW4), abgerufen 
04.03.2024

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 7 von 54 
Vereinbarkeit der FFSA mit Schutz- und Nutzfunktionen des Raumes 
Bereiche für den Grundwasser- und Gewäs-
serschutz 
Hier wird die Vereinbarkeit zum Beispiel davon abhängen, 
welche Wasserschutzzonen von dem Vorhaben „betroffen“ 
sind; in Abhängigkeit von der Ausführung der jeweiligen 
Freiflächen-Solarenergieanlage kann eine solche Anlage in 
der Wasserschutzzone III a oder III b durchaus vereinbar 
sein. 
Das Gebiet liegt in einem Wasserschutzgebiet III C. 
Es gilt die - Wasserschutzgebietsverordnung „Hohe Ward“ - vom 
27.07.2020. Bei der Schutzzone III C handelt sich nicht um ein 
Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Vorschriften. 
Bereiche für die Sicherung und den Abbau 
oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) 
Nicht mit Zielen der Raumordnung vereinbar, sofern der 
Abbau der Lagerstätte beeinträchtigt wird.  
Mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, soweit der Ab-
bau der Lagerstätte bereits vollständig erfolgt ist und der 
Abbau benachbarter BSAB-Flächen oder Rohstoffreser-
veflächen nicht beeinträchtigt wird und soweit mit den 
raumordnerischen Zielen für die Folgenutzung des BSAB 
sowie die im Rahmen der Vorhabenzulassung festgelegten 
Wiederherstellungsziele vereinbar. 
Nicht betroffen 
Die beabsichtigte Bauleitplanung entspricht damit dem Ziel 10.2-14 „Raumbedeutsame Freiflä-
chen-Solarenergie im Freiraum“ und dem Ziel 10.2-15  „Inanspruchnahme von hochwertigen 
Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie“ des Landesentwicklungsplanes 
(LEP) NRW. 
2.2  Regionalplanung 
Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2025 Nr. 21 vom 
17.4.2025 Seite 383 bis 394 ist die Änderung des Regionalplans Münsterland zur Anpassung an 
den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) und den Bundesraumordnungsplan für den Hochwas-
serschutz (BRPH) und die Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die 
Planungsregion Münster (vom 14. April 2025) rechtskräftig geworden. 
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist im rechtskräftigen Regional-
plan für den Regierungsbezirk Münster (Münsterland) als Freiraum / Agrarbereich zeichnerisch 
festgelegt (siehe nachfolgende Abbildung). Es handelt sich jedoch um keinen landwirtschaftlichen 
Kernraum bzw. eine solche Darstellung wird im Regionalplan Münsterland bisher nicht vorge-
nommen. Zudem erfolgt für die Fläche eine Überlagerung als „Bereich für den Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE). Nördlich und südlich des Änderungsberei-
ches ist angrenzend „Waldbereich“ dargestellt.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
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Begründung / Seite 8 von 54 
 
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Münsterland, rechtskräftig seit 17.04.2025, (ohne 
Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) 
Vor dem Hintergrund des Zieles der Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz mittels regene-
rativer Energiegewinnung sind an dem Standort bzgl. der WEA folgende der Planung ggf. wider-
stehende Kriterien / Merkmale zu prüfen.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
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Begründung / Seite 9 von 54 
 
Änderung Regionalplan Münsterland zur Anpassung an den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) und den 
Bundesraumrodungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) 
Festgestellter Regionalplan Münsterland (Regionalrat Münster 31.03.2025, Sitzungsvorlage 14/2025) 
Rechtskräftig seit 17.04.2025 
Teil VI. Ver- und Entsorgung, S. 113ff.,  
1. Erneuerbare Energien a.) Nutzung der Windenergie S. 116ff. 
 
 
Merkmal Bewertung, Erläuterung 
Nachfolgend genannte Ziele und Grundsätze zum Ausbau der Windener-
gienutzung gelten unmittelbar und benötigen keine weitere Konkretisie-
rung im Regionalplan.  
- Ziel 10.2-1  Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung 
erneuerbaren Energien  
- Ziel 10.2-2  Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Flä-
chenbeitragswert)  
- Ziel 10.2-3  Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit 
Windenergiebereichen  
-  Ziel 10.2-10  Monitoring von Windenergiebereiche  
- Grundsatz 10.2-5  Landes- und Regionalplanung parallel durchführen 
und abschließen  
- Ziel 10.2-8  Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz 
der Natur  
- Grundsatz 10.2-9  Berücksichtigung bestehender Windenergiestan-
dorte und kommunale Planung  
- Grundsatz 10.-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergie-
bereichen  
- Ziel 10.2-13  Steuerung der Windenergienutzung im Übergangs-
zeitraum  
 
Eine Konkretisierung der nachfolgend aufgelisteten Ziele und Grund-
sätze des LEP NRW zur Nutzung von Windenergie durch den Regional-
plan ist aufgrund der regionalen Prägungen und Besonderheiten des 
Münsterlandes, wie z. B. das Vorliegen einer starken Flächenkonkurrenz 
bei intensiver landwirtschaftlicher Nutzung oder dem Vorhandensein ei-
ner besonderen Landschaftsstruktur, erforderlich:  
- Ziel 10.2-4  Windenergienutzung durch Repowering  
- Ziel 10.2-6  Windenergienutzung in Waldbereichen  
- Grundsatz 10.2-7  Windenergienutzung in waldarmen Kommunen  
- Ziel 10.2-12  Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbege-
bieten 
 
Siehe vorstehende Ausführungen zum 
Landesentwicklungsplan (LEP NRW). 
Festlegungen 
  
Z VI.1-1 Vorranggebiete für die Windenergienutzung  
Die im Regionalplan festgelegten Windenergiebereiche sind Vorrangge-
biete ohne Ausschlusswirkung. Sie sind als Rotor-out-Flächen zu qualifi-
zieren. In den Windenergiebereichen hat die Nutzung der Windenergie 
Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.  
 
 
 
 
 
 
 
Nicht betroffen

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im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
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Begründung / Seite 10 von 54 
Merkmal Bewertung, Erläuterung 
Z VI.1-2 Parallele Nutzung von Windenergiebereichen durch andere Er-
neuerbare Energien-Anlagen  
Eine parallele Nutzung der Windenergiebereiche durch andere Erneuer-
bare-Energien-Anlagen, z. B. Freiflächensolarenergieanlagen, ist nur 
möglich, wenn sichergestellt wird, dass die Vorrangwirkung für die Nut-
zung der Windenergie jederzeit gewährleistet bleibt.  
 
Wird in der nachfolgenden verbindlichen 
Bauleitplanung – vorhabenbezogener 
Bebauungs-Plan Nr. 648 – sichergestellt.  
Z VI.1-3 Zulässige Windenergienutzung außerhalb der Windenergiebe-
reiche  
(1)  Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Flächen für die Nut-
zung der Windenergie in Bauleitplänen in 
 -  Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Zweckbin-
dungen "Abfalldeponie" und "Halden"  
 sowie in  
 -  Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,  
 -  Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschafts-
orientierten Erholung (BSLE) und  
 -  Potenzialbereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIB-P)   
 dargestellt werden, wenn bei der bauleitplanerischen Abwägung 
die jeweilige Funktion dieser Vorbehaltsgebiete mit besonderem 
Gewicht berücksichtigt wurde.  
 
Die Funktionen der Vorbehaltsgebiete 
„Allgemeiner Freiraum- und Agrarbe-
reich“ sowie „Bereich für den Schutz der 
Landschaft und der landschaftsorientier-
ten Erholung“ (BSLE) können in der 
Planfläche der 133. Änderung nur in ei-
ner nachgeordneten Bedeutung be-
schrieben und berücksichtigt werden. 
Aufgrund der Nähe zu zwei Autobahnen, 
einem Autobahnkreuz und einer mehr-
gleisigen Fernverkehrsstrecke der Bahn 
ist die Immissionssituation und Erreich-
barkeit der Fläche z. B. für die Naherho-
lung und das Landschaftserleben deut-
lich eingeschränkt. Auch ist eine beson-
dere Funktion des Allgemeinen Frei-
raum- und Agrarbereiches als Puffer zwi-
schen Infrastrukturbändern und Wohn-
siedlungsbereichen im Fall des Ände-
rungsbereiches nicht erkennbar.  
 
(2)  Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Flächen für die Nut-
zung der Windenergie in den Bauleitplänen nur im begründeten 
Einzelfall in  
- Bereichen, in denen die gewerbliche Siedlungsentwicklung Vor-
rang vor anderen Nutzungen hat (GIB, GIB-Z),  
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit zweckgebunde-
ner Nutzung (AFAB-Z),  
- Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bo-
denschätze (BSAB),  
- Überschwemmungsbereichen und  
- Waldbereichen waldreicher Kommunen, sofern es sich um Na-
delwald oder der darin vorhandenen Kalamitätsflächen handelt, 
 
dargestellt werden, wenn die Nutzung der Windenergie mit der 
vorrangigen Funktion der jeweiligen Bereiche vereinbar ist. 
 
Nicht betroffen. Siehe vorstehende Aus-
führungen. 
(3) Bei der Darstellung der Flächen für die Windenergienutzung ist die 
Funktion des Arten- und Biotopschutzes sicherzustellen.  
 
 
Für die Änderung des Flächennutzungs-
planes ist ein Umweltbericht erstellt wor-
den, der die entsprechenden Funktionen 
bewertet und ggf. Vermeidungs- und 
Verminderungsmaßnahmen beschreibt. 
Ein Artenschutzfachbeitrag ist für die 
133. Änderung und den parallel aufge-
stellten vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan Nr. 648 erstellt worden.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
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im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 11 von 54 
 
Merkmal Bewertung, Erläuterung 
 
(4)  Innerhalb der BSLE sind Bauverbote für Windenergieanlagen in 
Landschaftsschutzgebieten nur soweit zulässig und dürfen materi-
ell und räumlich nicht weiterreichen, als es zur Umsetzung eines 
gesetzlich anerkannten Schutzgutes bzw. Schutzzweckes erfor-
derlich ist.  
 
s. die Ausführungen oben 
G VI.1-3a Alternativenprüfung 
Eine Darstellung von Flächen für die Nutzung der Windenergie nach Ziel 
VI.1-3 Absatz 2 soll nur erfolgen, wenn eine raumverträglichere Alterna-
tive für das Planungsziel an einem Standort außerhalb der in Ziel VI.1-3 
Absatz 2 genannten Bereiche nicht gegeben ist.  
 
s. die Ausführungen oben 
Z VI.1-4 Unzulässige Windenergienutzung außerhalb der Windenergie-
bereiche  
Flächen für die Nutzung der Windenergie dürfen in den Flächennut-
zungsplänen nicht dargestellt werden in  
-  Bereichen für den Schutz der Natur (BSN),  
-  Waldbereichen waldarmer Kommunen und  
-  Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Allgemeinen Siedlungs-
bereichen mit Zweckbindung (ASB-Z) sowie Potenzialbereichen für 
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB-P).  
 
Nicht betroffen 
G VI 1-5 Windenergiebereiche und Transportfernleitungen  
Bei Planungen von raumbedeutsamen ober- und unterirdischen Trans-
portfernleitungen sollen die Trassen so geplant werden, dass sie mit der 
Vorrangfunktion der Windenergiebereiche vereinbar sind.  
 
Nicht betroffen 
Z VI.1-6 Windenergiesensible Landschaftsräume  
Die in Erläuterungskarte VI-1 dargestellten Teilbereiche der südlichen 
Höhenlagen der Baumberge und des Teutoburger Waldes sind aufgrund 
ihrer herausragenden Bedeutung für den Landschaftsraum des Münster-
landes von Windkraftanlagen freizuhalten.  
 
Nicht betroffen 
G VI.1-7 Repowering  
Die Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen ver-
stärkt genutzt werden, um die Reduzierung der Beeinträchtigung der 
Landschaftsräume und die effizientere Energiegewinnung zu fördern 
 
Nicht betroffen 
 
Vor dem Hintergrund des Zieles der Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz mittels regene-
rativer Energiegewinnung sind an dem Standort bzgl. der FFSA folgende der Planung ggf. wider-
stehende Kriterien / Merkmale zu prüfen.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 12 von 54 
 
Änderung Regionalplan Münsterland zur Anpassung an den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) und den 
Bundesraumrodungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH)  
Festgestellter Regionalplan Münsterland (Regionalrat Münster 31.03.2025, Sitzungsvorlage 14/2025),  
Rechtskräftig seit 17.04.2025 
Teil VI. Ver- und Entsorgung, S. 113ff.,  
1. Erneuerbare Energien c.) Nutzung der Solarenergie. 
135ff. 
 
 
Merkmal Bewertung, Erläuterung 
Nachfolgend genannte Ziele und Grundsätze zum Aus-
bau der Freiflächensolarenergie gelten unmittelbar und 
benötigen keine weitere Konkretisierung im Regional-
plan.  
- Ziel 10.2-1  Halden und Deponien als Standorte 
für die Nutzung erneuerbaren Ener-
gien  
- Ziel 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen 
Ackerböden für raumbedeutsame 
Freiflächensolarenergieanlagen  
- Grundsatz 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirt-
schaftlichen Kernräumen und ver-
gleichbaren Flächen für raumbe-
deutsame Freiflächensolarenergie-
anlagen 
s. die Ausführungen oben. 
Eine Konkretisierung der nachfolgend aufgelisteten Ziele 
und Grundsätze des LEP NRW zu Freiflächensolarener-
gieanlagen durch den Regionalplan ist aufgrund der regi-
onalen Prägungen und Besonderheiten des Münsterlan-
des, wie z. B. das Vorliegen einer starken Flächenkon-
kurrenz bei intensiver landwirtschaftlicher Nutzung oder 
dem Vorhandensein einer besonderen Landschaftsstruk-
tur erforderlich:  
- Ziel 10.2-14  Raumbedeutsame Freiflächensolar-
energieanlagen im Freiraum  
- Grundsatz 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für 
raumbedeutsame Freiflächensolar-
energieanlagen im Freiraum  
- Grundsatz 10.2-18 Freiflächensolarenergieanlagen im 
Siedlungsraum 
s. die Ausführungen nachfolgend. 
Festlegungen 
 
G VI.1-11 Nutzung der Solarenergie  
Um den Nutzungsdruck auf den Freiraum des Münster-
landes nicht zu verstärken, soll die Nutzung der Solar-
energie durch Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen 
vor allem auf oder an Gebäuden erfolgen. Gleiches gilt 
für bereits versiegelte Flächen im Siedlungsraum, bau-
lich geprägte Konversionsflächen, Brachflächen oder De-
ponieflächen sowie Flächen, die in einem funktionalen 
und räumlichen Zusammenhang mit Deponieflächen ste-
hen.  
Das Ziel der Errichtung von Solaranlagen auf und an Ge-
bäuden und in speziellen Flächenkategorien wird in ver-
schiedenen klimaschützende Handlungsbereiche und 
Programme in der Stadt Münster verfolgt. Der beabsich-
tigte Schutz bzw. die Schonung des Freiraums ist am 
Autobahnkreuz aufgrund der benachbarten Bandinfra-
strukturen nachgeordnet. s. auch Ausführungen nachfol-
gend. 
Merkmal Bewertung, Erläuterung

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 13 von 54 
G VI.1-12 Abstand von Freiflächensolarenergieanlagen 
untereinander Bei der Errichtung von mehreren Freiflä-
chensolarenergieanlagen (Solarpark) in einem Land-
schaftsraum soll möglichst ein Abstand zueinander ein-
gehalten werden, um das Entstehen von bandartigen 
Strukturen und einer negativen Überformung der Land-
schaft zu verhindern.  
Derzeit sind keine weiteren Standorte bzw. Flächen für 
die Errichtung von FFSA im Umfeld des Bereiches der 
Flächennutzungsplanänderung bekannt. 
 
Z VI.1-13 Freiflächensolarenergieanlagen in Siedlungs-
bereichen bzw. Siedlungspotenzialbereichen  
Die Errichtung von Freiflächensolarenergieanlagen in-
nerhalb von ASB, ASB-Z, ASB-P, GIB, GIB-Z und GIB-P 
ist nur in einer untergeordneten Größenordnung unter 
Wahrung der vorrangigen und vorbehaltlichen Funktion 
dieser Bereiche möglich. Ausgenommen hiervon ist die 
Errichtung von Freiflächensolarenergieanlagen in GIB-Z-
EE.  
Nicht betroffen. 
G VI.1-14 Freiflächensolarenergieanlagen in GIB, GIB-Z 
und GIB-P  
In GIB, GIB-Z und GIB-P sollen Freiflächensolarenergie-
anlagen im funktionalen Zusammenhang mit den jeweils 
vorhandenen Betrieben stehen. Dies gilt nicht für die 
GIB-Z-EE.  
Nicht betroffen. 
Z VI.1-15 Freiflächensolarenergieanlagen in BSAB  
(1) In BSAB hat die Rohstoffgewinnung Vorrang; Planun-
gen und Maßnahmen, die nicht mit der Rohstoffgewin-
nung vereinbar sind, sind auszuschließen.  
(2) Ausnahmsweise dürfen als zeitlich und räumlich kon-
kret begrenzte Zwischennutzung in BSAB Freiflächenso-
larenergieanlagen errichtet und betrieben werden, soweit 
die Rohstoffe in dem BSAB bzw. seinen Teilbereichen 
entweder bereits vollständig oder teilweise ausgeschöpft 
sind bzw. deren Abbau noch nicht begonnen hat und die 
Freiflächensolarenergieanlagen einem parallel laufenden 
bzw. zukünftigen Abbau nicht entgegenstehen.  
(3) Ausnahmsweise dürfen Floating-PV-Anlagen auf 
durch Abgrabungstätigkeit entstandenen Oberflächenge-
wässern errichtet werden, wenn sie mit dem laufenden 
Abgrabungsbetrieb vereinbar sind.  
(4) Die Errichtung der Anlagen nach Absatz 2 und 3 ist 
mit der jeweiligen Rekultivierungsplanung zu vereinba-
ren.  
Nicht betroffen. 
Z VI.1-16 Errichtung von Floating-PV-Anlagen auf Ober-
flächengewässern außerhalb von BSAB  
Raumbedeutsame Freiflächensolarenergieanlagen sind 
als Floating-PV-Anlagen auf Oberflächengewässern zu-
lässig, wenn sie mit den Belangen des Natur- und Land-
schaftsschutzes, dem Artenschutz, und der stattfinden-
den Nutzung vereinbar sind.  
Nicht betroffen.  
 
 
Merkmal Bewertung, Erläuterung 
G VI.1-17 Vermeidung bzw. Verminderung der Barriere-
wirkung für Tiere Bei der Errichtung von Solarenergiean-
lagen soll darauf geachtet werden, dass deren Einzäu-
nung so gestaltet wird, dass eine Barrierewirkung für 
Tiere vermieden bzw. vermindert wird.  
 
Der Belang betrifft die verbindliche Bauleitplanung bzw. 
Baugenehmigungsebene. 
Der 15 m-Korridor wird hier aufgrund der Dammlage der 
BAB / der Bahnstrecke nicht vom Fahrbahnrand vorge-
sehen, sondern vom Böschungsfuß des Dammes. Das 
Erfordernis ergibt sich, trotz nicht mehr bestehender

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 14 von 54 
gesetzlicher Vorgabe, durch die vorhandenen und weiter 
zu erwartenden Tierbewegungen und um ein Entweichen 
von Tieren vom Schutzstreifen auf die Autobahn zu ver-
hindern 
G VI.1-18 Folgenutzung auf landwirtschaftlichen Flächen  
Wenn die Nutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Flä-
chen durch Freiflächensolarenergieanlagen aufgegeben 
wird, soll der ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzungs-
status möglichst wiederhergestellt werden 
Durch eine mögliche zeitliche Befristung der Nutzung für 
die FFSA über vertragliche Vereinbarungen ist eine 
Rückkehr zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nut-
zung möglich. 
Insgesamt gesehen können in der Fläche der 133. Änderung die Funktionen und Aufgaben der 
Vorbehaltsgebiete „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ sowie „Bereich für den Schutz der 
Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) nur eine nachgeordnete Bedeutung 
entfalten. Das Umfeld ist geprägt durch die Nähe zu zwei Autobahnen, einem Autobahnkreuz und 
einer mehrgleisigen Fernverkehrsstrecke der Bahn. Damit ist die Immissionssituation und Er-
reichbarkeit der Fläche z. B. für die Naherholung und das Landschaftserleben deutlich einge-
schränkt. Auch ist eine besondere Funktion des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches als 
Puffer zwischen Infrastrukturbändern und Wohnsiedlungsbereichen durch den Abstand zu den 
nächstliegenden Siedlungsflächen nicht zu erkennen. Darüber hinaus wird das Ziel der bevor-
zugten Errichtung von Solaranlagen auf Gebäuden und in speziellen Flächenkategorien in ver-
schiedenen klimaschützenden Handlungsbereichen und Programmen in der Stadt Münster ver-
folgt. Der mit dem Ziel beabsichtigte Schutz bzw. die Schonung des Freiraums ist an dieser Stelle 
aufgrund der benachbarten Bandinfrastrukturen nachgeordnet zu bewerten.  
Die 133. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Planung „Energiepark Autobahnkreuz Süd“ 
ist mit dem Regionalplan Münsterland als vereinbar anzusehen.  
Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB er-
folgte eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (alter Fassung) 
bei der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster. Im Ergebnis wird auch seitens 
der Regionalplanungsbehörde bestätigt, dass Ziele der Regional- und Landesplanung dem Vor-
haben demnach voraussichtlich nicht entgegenstehen werden. 
2.3  Andere Vorgaben / Belange / Planwerke 
2.3.1  Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebietes. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern. 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu 
berücksichtigen. Eine – wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene –

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allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB 
hinaus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grund-
sätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berücksich-
tigen. Diese sind zu prüfen, auch wenn mit einer WEA und FFSA keine typische bauliche Sied-
lungsentwicklung mit massiven Hochbauten und Versiegelungen verbunden ist.  
Merkmal Bewertung 
Ziel I.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen 
einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risi-
ken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentli-
chen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft 
neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses und seinem räumlichen und zeitli-
chen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließge-
schwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Emp-
findlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen 
Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung 
von Hochwasserrisiken einzubeziehen. 
Die WEA und die FFSA bzw. der Änderungsbereich der 
FNP-Änderung liegen außerhalb festgesetzter Über-
schwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche 
Auswirkungen – z.B. durch einen etwaigen Verlust von Re-
tentionsräumen – nicht anzunehmen sind. Das Plangebiet 
liegt im Einzugsbereich des Fließgewässers Emmerbach, 
der ca. 450 m südlich und ca. 650 – 850 m nördlich der 
Vorhabenfläche verläuft. 
 
Ziel I.2.1  
Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf 
Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer 
oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Pla-
nungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungs-
entwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen 
verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen. 
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefah-
renhinweiskarte NRW) sind durch die Lage und die bauli-
che Prägung des Plangebietes keine Auswirkungen des 
Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse zu er-
warten. Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels 
in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden 
werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung 
ggf. erforderliche Festsetzungen zu Begrünung und zum 
Schutz vor Starkregenereignisse getroffen. 
Die Starkregengefahrenhinweiskarte NRW zeigt für das 
Vorhabengebiet in der östlichen Teilfläche im nördlichen 
Bereich Wasserhöhen von 0,1 m bis zu 0,5 m durch ext-
reme Starkregenereignisse.  
Grundsatz II.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in 
Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG sollen 
hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt wer-
den. Auf eine weitere Verringerung der Schadenspo-
tenziale soll auch dort, wo technische Hochwasser-
schutzanlagen schon vorhanden sind, hingewirkt wer-
den.  
Dieser Grundsatz trifft auf das Vorhaben / den Änderungs-
bereich nicht zu, da neben der FFSA und der WEA selbst 
keine größeren Infrastrukturbauten oder gesonderte (dau-
erhafte) Erschließungsanlagen und -wege geplant sind. 
Die anfallenden Oberflächenwässer verbleiben i. d. R. auf 
der Fläche. 
Die natürliche Entwässerungsfähigkeit (Regenwasserversi-
ckerung im Boden) des Standortes bei einer Realisierung 
der FFSA wird sich nicht verschlechtern. Die heutigen Be-
dingungen an den Abfluss des Niederschlagswassers wer-
den vor Ort nicht verändert. 
Dies gilt auch bei der Errichtung einer WEA.

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Begründung / Seite 16 von 54 
 
Abbildung 2: Starkregengefahrenhinweiskarte NRW bei einem extremen Ereignis (ohne Maßstab, 
Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) 
 
Abbildung 3: Starkregengefahrenhinweiskarte NRW bei einem seltenen Ereignis (ohne Maßstab, 
Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1)

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2.3.2  Landschaftsplan und Freiraum 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Landschafts-
planes 3 „Roxeler Riedel“ der Stadt Münster. 
In dem Landschaftsplan ist der Änderungsbereich mit der Festsetzung eines Landschaftsschutz-
gebietes überlagert. Das Schutzgebiet (LSG 3-2.2.1 – Schonebeck, Rüschenfeld und Alving-
heide) sieht als Schutzziel die Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft vor. 
Zu beachten ist allerdings, dass das Plangebiet durch die angrenzenden Autobahnen erheblich 
vorbelastet ist. 
Der Rat der Stadt Münster hat nach vorheriger Beratung des Ausschusses für Umweltschutz, 
Klimaschutz und Bauwesen unter Beteiligung des Beirates nach dem Landesnaturschutzgesetz 
als Träger der Landschaftsplanung über die Bauleitplanung gemäß § 20 Abs. 4 Landesnatur-
schutzgesetz zu beraten und über die Entlassung / Löschung aus dem Landschaftsschutz im 
weiteren Verfahren zu entscheiden. Die Aufhebung des Landschaftsplanes in diesem Teilbe-
reich erfolgt dann automatisch, es muss kein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt 
werden.  
Die Grünordnung der Stadt Münster ist mit mehreren Zielkonzepten (jeweils Fortschreibung 2012) 
unterlegt. Für die hier in Rede stehende Fläche sind dabei das Grünsystem-Freiraumkonzept mit 
Vorrangflächen für die Freiraumsicherung, das Zielkonzept Naturraum und Zielkonzept Freizeit 
und Erholung besonders relevant. Im Ergebnis ist keine Betroffenheit der Grünordnung durch die 
vorliegende Planung erkennbar, da kein Widerspruch zu den Aussagen dieser Zielkonzepte vor-
liegt. 
2.3.3  Wald 
Waldflächen sind nach rechtswirksamem Flächennutzungsplan nicht Bestandteil des Änderungs-
bereiches, grenzen jedoch unmittelbar an das Gebiet an. Entgegen der Darstellung im Flächen-
nutzungsplan reichen die nördlichen Waldflächen faktisch jedoch bis an den in Nord-Süd-Rich-
tung verlaufenden Wirtschaftsweg und ragen damit in den Änderungsbereich hinein. Der rechts-
wirksame Flächennutzungsplan stellt die kleine Fläche östlich dieses Wirtschaftsweges innerhalb 
des Änderungsbereichs allerdings als Fläche für die Landwirtschaft und nicht als Wald dar. Im 
Rahmen einer geringfügigen Anpassung wird diese Fläche gem. der 133. Änderung des FNP den 
realen Gegebenheiten angepasst und künftig als Wald dargestellt. Vor dem Hintergrund der maß-
stabsbedingten Darstellungsungenauigkeit des FNP (faktische Sichtbarkeit im Maßstab 
1:15.000) stellt diese Anpassung keine inhaltliche Änderung des Flächennutzungsplans dar, son-
dern dient im Kontext der XPlan-konformen Erstellung der Planzeichnung ausschließlich der tech-
nischen Präzisierung und Verbesserung der geometrischen Konsistenz im Rahmen der digitalen 
Überführung. Hinsichtlich der Waldbewirtschaftung und der geplanten FFSA und WEA entstehen 
auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine Nutzungskonflikte.  
Details zum Abstand zwischen den PV-Modulen bzw. der Einfriedung und dem Wald können im 
Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden. 
2.3.4  Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz-
gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, folgt die Stadt Münster der Strategie, dass neben

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einer Nutzung von Freiflächen für die Errichtung von Freiflächensolaranlage (FFSA) insbeson-
dere auch Gebäudedächer für die Solarenergienutzung in Frage kommen. 
Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist Ackerland.  
Die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht wesentlich betroffen. 
2.3.5  Klimaschutzklausel § 1a (5) BauGB 
Der Änderungsbereich ist als landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche gekennzeichnet. 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden keine besonderen, über die ackerbauli-
che Nutzung des Standortes hinausgehenden klimaaktiven Grün-, Gehölz- oder Vegetationsbe-
stände überplant oder beansprucht. 
Durch die WEA und die FFSA kann es zu einer Veränderung bestimmter lokalklimatischer Ver-
hältnisse kommen.  
Das Klimapotential des heutigen Freiland-Klimatops11, das sich durch windoffen mit einem unge-
störten, stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte sowie durch eine starke 
Frisch-/Kaltluftproduktion auszeichnet, kann aufgrund der solitären WEA und der geringen Bau-
höhe der FFSA mit ihrer durchlässigen / aufgeständerten Bauweise grundsätzlich beibehalten 
werden. 
Es ist davon auszugehen, dass auf den Flächen einer FFSA nie die gleiche Abkühlung wie auf 
einer unbebauten Freifläche (Acker, Grünland) erfolgt. Diese veränderte Wärmeabstrahlung hat 
eine verminderte Kaltluftproduktion zur Folge. 
Die WEA hat keine Auswirkungen auf die Frisch-/Kaltluftproduktion. 
Aufgrund der Inanspruchnahme des Änderungsgebietes für eine WEA ist nicht mit einer Zunahme 
von Treibhausgasemissionen zu rechnen. Im Gegenteil werden die geplante WEA und die FFSA 
zur Einsparung von Treibhausgasemissionen führen, indem die erzeugte Strommenge treibhaus-
gasverursachende Erzeugungsformen ersetzt. 
Die Planung entspricht der im Klimaschutzteilkonzept Erneuerbare Energie dargelegten Strategie 
eines Ausbaus von Windenergie und Freiflächensolaranlagen insbesondere entlang der überge-
ordneten Verkehrsbänder. 
2.3.6  Kommunale klimaschutzrelevante Beschlüsse und Konzepte 
Der Rat der Stadt Münster hat am 11.09.2024 das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM) be-
schlossen12, dass sich neben der zukünftigen Siedlungs- und Freiraumentwicklung ausführlich 
mit den Potenzialen erneuerbarer Energien in der Stadt befasst. Im Rahmen des IFM wurden 
mögliche Flächen für neue Windenergie- und Freiflächen-Solaranlagen identifiziert. Da einige, 
noch nicht genutzte Windkonzentrationszonen nicht mehr den Anforderungen moderner Anlagen 
entsprechen, wurden neue potenzielle Standorte untersucht. Neben einer Reihe von noch zu 
prüfenden Flächen konnten bereits zwei als geeignet eingestufte Gebiete für 
 
11 Verein Deutscher Ingenieure (Hrsg.): VDI-Richtlinie: VDI 3787 Blatt 1 Umweltmeteorologie - Klima- und Lufthygienekarten für 
Städte und Regionen. In: VDI/DIN Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 1b Umweltmeteorologie. September 2015. 
12 vgl. Vorlage V/0192/2024 "Integriertes Flächenkonzept Münster (IFM) – Abschluss und Dokumentation".

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Windenergieanlagen identifiziert werden, darunter der Standort am Autobahnkreuz Süd, der Ge-
genstand dieser Planung ist. 
Für Freiflächen-Solarenergie wurde ein aus Potenzial- und Suchbereichen bestehendes Flä-
chenkorsett erarbeitet. Neben den gesetzlich privilegierten Bereichen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 
BauGB schlägt die Stadt Münster weitere Flächenkategorien für die Nutzung von Freiflächenso-
laranlagen vor. Dazu zählen neben der (räumlichen) Erweiterung des gesetzlich privilegierten 
Korridors insbesondere Standorte in der Nähe von Windenergieanlagen, um eine kombinierte 
Energieerzeugung zu ermöglichen. Das hier geplante Kombinationsprojekt aus Windenergie und 
Freiflächen-Solar entspricht daher den Vorstellungen und Zielsetzungen des IFM in besonderer 
Weise. 
Der Bereich entlang der BAB 43, der BAB 1 und der Bahnlinie Münster-Essen ist im Solarkataster 
NRW aus dem Energieatlas NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW (LANUV 2023) in der Rubrik „Photovoltaik-Potenziale Freiflächen“ in einer Tiefe von 500 m 
(Randstreifen Autobahn sowie Randstreifen Bahnstrecke) ausgewiesen. Die Randstreifen über-
lagern sich, sodass das gesamte Plangebiet als „Photovoltaik-Potenziale Freiflächen“ anzusehen 
ist. 
2.3.7  Belange des Fernstraßenrechtes § 9 FStrG 
Gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) dürfen grundsätzlich bauliche Anlagen in einer Entfer-
nung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen nicht errichtet wer-
den (Anbauverbostzone). Weiterhin ist die Zustimmung der zuständigen Straßenbauverwaltung 
erforderlich, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 
100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten 
Fahrbahn, errichtet werden sollen (Anbaubeschränkungszone). Von diesem Verbot sind grund-
sätzlich auch FFSA und WEA erfasst. 
Mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) liegen die erneuerbaren Energien 
im überragenden öffentlichen Interesse. Dafür sind die verkehrlichen und Sicherheitsbedürfnisse 
in Einklang mit der optimalen Flächennutzung entlang der deutschen Autobahnen zu bringen. 
Nach aktuellem Recht ist gem. § 9 Abs. 2c FStrG (zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert) keine Ausnahmegenehmigung mehr für Anlagen 
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erforderlich. Damit ist die Inanspruch-
nahme der 40-Meter-Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr-
bahn, bei einer Vielzahl von Vorhaben möglich. Die Abstimmung mit der zuständigen Behörde 
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. 
Nach § 9 Absatz 2b FStrG gilt die Zustimmungsbedürftigkeit nicht für WEA, wenn nur deren Rotor 
in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaube-
hörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zu-
steht, das Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage 
zu beteiligen. 
2.3.8  Bestehendes Planungsrecht 
Der Änderungsbereich liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

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2.3.9  Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungspla-
nes) – Belang des Landschaftsbildes 
Die Begründung zur Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennut-
zungsplanes) führt bzgl. des hier in Rede stehenden Standortes13 aus: 
„Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere Bedeutung für die Naherholung 
auf und ist entsprechend hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen Frei-
zeit- und Gastronomieangeboten bildet dabei den prominentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierun-
gen – zum einen mit einer 150 m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200 m hohen Anlage, die 
an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre – machen deutlich, dass 
mögliche Windenergieanlagen genau in der Blickachse des Aasees liegen und am Horizont als 
neue Landmarken erscheinen könnten. Die Wahrnehmbarkeit möglicher Anlagen nimmt dabei 
mit der Entfernung weiter ab (der Abstand vom o.a. Fotopunkt zur Potenzialfläche 13a beträgt ca. 
6 km, …) und ist abhängig von den wetterbedingten Sichtverhältnissen. 
Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011 
beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht- und Blickachsen von innen nach 
außen und umgekehrt … erhalten bleiben [müssen]“. 
Bei der Teil-Potenzialfläche 13a überwiegen jedoch die Belange des Landschaftsschutzes (Land-
schaftsschutzgebiet) und des Schutzes des Landschaftsbildes, d.h. Freihaltung der Sichtachse 
gem. Aasee-Leitbild. Diese Belange überwiegen auch das berechtigte Interesse der Eigentümer 
der Potenzialfläche 13a, die an diesem Standort eine bzw. ggf. mehrere Windenergieanlagen 
errichten möchten.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 13 „Autobahnkreuz Münster-Süd“ wird teilweise als Konzentrati-
onszone dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 13a … werden nicht als Potenzialfläche darge-
stellt.“14 
Inzwischen ist die Ausschlusswirkung der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes entfallen. 
Der o.g. Belang des Landschaftsbildes ist neu bewertet worden. 
Für die WEA ist eine erste Visualisierung15 durchgeführt worden.  
Die drei ausgewählten Punkte für die Visualisierung sind identisch mit denen aus der Visualisie-
rung des Büros enveco (2015) aus dem Flächennutzungsplanverfahren des heute rechtskräftigen 
Flächennutzungsplans für Windenergie der Stadt Münster: 
1. (Ortsrand Albachten, Sendener Stiege) 
2. (Bahnübergang Heroldstr.) 
3. (Segelschule Overschmidt, Aasee) 
Vor dem Hintergrund einer Neubewertung der Gewichtung und Bedeutung des Belanges einer 
klimaneutralen Energieerzeugung (vgl. auch § 2 EEG) wird die entstehende Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes auch aufgrund der Vorbelastung des Änderungsbereiches durch die 
 
13 Der Standort wird in der Begründung zur Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungsplanes) 
unter der lfd. Nr. 13a geführt. 
14 Begründung zur Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungsplanes), S. 61 
15 Windenergie am Autobahnkreuz Münster-Süd im „Energiepark MS-Süd“ - VISUALISIERUNG einer Windenergieanlage, Ingeni-
eurbüro LandPlanOS, Oktober 2023

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umgebenden Verkehrsbänder und der erheblichen Entfernung zum Aasee (ca. vier km) als ein 
der WEA-Planung entgegenstehender Belang nicht gesehen. 
Optischen Wirkungen der FFSA kann - soweit hier topografisch erforderlich - nach Westen und 
Norden durch Hecken-Eingrünung in den Freiraum begegnet werden. 
2.3.10  Rechtswirksamer Flächennutzungsplan 
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als „Fläche für die Landwirt-
schaft“ dar. Es erfolgt eine Überlagerung der Darstellung als „Fläche mit besonderer Bedeutung 
für die Landwirtschaft“. Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. 
Die angrenzenden Verkehrswege (BAB 43, BAB 1 und Bahnlinie Münster-Essen) sind als „Auto-
bahn“ bzw. „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Nördlich und südlich des Änderungsbereiches 
grenzt die Darstellung „Wald“ an. 
3  Verfahrensstand 
Die förmliche Einleitung des Änderungsverfahrens erfolgt durch den Beschluss zur Aufstellung 
der Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 
GO NRW.  
Der Beschluss ist am 24.04.2024 durch den Rat der Stadt Münster erfolgt. 
4  Abgrenzung des Änderungsbereichs und Flächenbilanz 
4.1  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich zur 133. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt in Albachten nördlich 
der BAB 43, westlich der BAB 1 und südlich der Bahnlinie Münster-Essen. 
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 
18 ha und wird wie folgt begrenzt: 
 im Norden durch die Straße „Am Getterbach“ und das Waldstück am nördlichen Rand der 
Parzelle/Flurstück 58, 
 im Osten durch die Parzelle der Autobahn BAB 1/Verbindung zur BAB 43 und den beglei-
tenden Eingrünungsstreifen, 
 im Süden durch die Parzelle der Verbindung BAB 1 zur BAB 43 und den begleitenden 
Eingrünungsstreifen sowie das Waldstück am südwestlichen Rand der Parzelle/Flurstück, 
 im Westen durch einen freizuhaltenden Puffer von rd. 60,0 m zu den Gebäuden und Hoch-
bauten der Hofanlage „Brirup“.

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Abbildung 4: Geltungsbereich der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes auf dem Luftbild 
(ohne Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) 
4.2  Flächenbilanz 
Die Flächengrößen stellen aufgrund der unscharfen Darstellung des Flächennutzungsplanes nur 
eine grobe Einordnung dar: 
Art der Bodennutzung gem. Flächennutzungsplan Bisher rd. Künftig rd. 
Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB  
Flächen für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - 
Erneuerbare Energie" hier „Windenergie- und Solarenergieanlage“ 
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b i. V. m. Nr. 4 BauGB; zugleich Beschleu-
nigungsgebiet für Windenergie an Land 
Flächen für Wald gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB 
18,0 ha 
 
 
---- 
---- 
----- 
 
 
17,9 ha 
0,1 ha 
GESAMT 18,0 ha 18,0 ha 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
5  Änderungsinhalt 
Für die zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan wird vor dem Hintergrund des Planungs-
ziels mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines „Ener-
gieparks“ die Darstellung einer 
 Fläche für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - Erneuerbare Energie" 
hier „Windenergie- und Solarenergieanlage“

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gewählt. 
Mit der Darstellung von „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ wird auf der Ebene der Flä-
chennutzungsplanung mit der zugehörigen Zweckbestimmung für den Änderungsbereich die 
zweckentsprechende Festsetzung von Einzelvorhaben vorbereitet. 
Mit der Darstellung von „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ wird dem öffentlichen Inte-
resse an der Bereitstellung von Flächen im Stadtgebiet für die dezentrale und zentrale Erzeu-
gung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren 
Energien gefolgt. Damit dienen sie der Allgemeinheit wie andere Anlagen zur Stromerzeugung 
und -verteilung, Anlagen zur Abwasserbehandlung oder zur Müllentsorgung. Eine öffentliche Ver-
sorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn sie der Allgemeinheit dient und nicht nur der Eigenver-
sorgung. Auf die Trägerschaft der Erzeugungsanlage – öffentlich oder privat – kommt es demge-
genüber nicht an. 
Durch die Darstellung als Beschleunigungsgebiet gemäß § 249c Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
sind geeignete Regeln für wirksame Schutz-, Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen in Be-
zug auf betroffene Arten im Flächennutzungsplan als textliche Festlegungen darzustellen. Dies 
erfolgt auf der Grundlage der im Umweltbericht (Kap. 7) und dem Artenschutzrechtlichen Fach-
beitrag zur 133. Änderung und dem Bebauungsplan Nr. 648 (August 2025) durchgeführten Erhe-
bungen und Bewertungen. Die textlichen Festlegungen werden in einem ergänzenden, zweiten 
Teil zu der Planzeichnung dargestellt. Sie lauten in der 133. Änderung des Flächennutzungspla-
nes: 
„Textliche Festlegungen gemäß § 249c Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB): geeignete Regeln 
für wirksame Minderungsmaßnahmen  
Artenschutz 
1.1 Vermeidungsmaßnahme V1: Bauzeitenregelung 
Die Baufeldfreimachung und -vorbereitung sind außerhalb der Brutzeit von Vögeln im Zeitraum 
vom 16.08. – 14.03. eines jeden Jahres durchzuführen. Ebenso ist das Abschieben des Oberbo-
dens in diesem Zeitraum fertigzustellen.  
Zum Schutz der gehölzbrütenden Vogelarten aber auch der Fledermausarten ist zudem das ge-
setzlich vorgeschriebene Rodungsverbot i.S.d. § 39 BNatSchG zwischen 1. März und 30. Sep-
tember einzuhalten.  
Sind aus Gründen des Bauablaufes zwingend Baufeldfreiräumungen außerhalb des o.g. Zeit-
fensters erforderlich, wird zuvor durch eine fachkundige Person festgestellt, ob in dem von der 
Räumungsmaßnahme betroffenen Eingriffsbereich aktuelle Bruten vorhanden sind. Wenn keine 
Bruten festzustellen sind, kann der Abtrag von Oberboden in Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde auch im Zeitraum von 15. März bis 15. August erfolgen.  
1.3 Vermeidungsmaßnahme V2: Fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen   
Die Windenergieanlage (WEA) wird im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. im Zeitraum von Sonnen-
untergang bis Sonnenaufgang abgeschaltet, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:   
- Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe im 10-Minuten-Mittel < 6 m/s  
- Lufttemperatur > 10 Grad Celsius in Gondelhöhe

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Durch ein freiwilliges Gondelmonitoring des Vorhabenträgers kann dieses umfassende Abschalt-
szenario gegebenenfalls nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert werden.  
Das parallel verlaufende akustische Fledermaus-Monitoring ist nach der Methodik von Brinkmann 
et al. (2011) und Behr et al. (2016) von einem qualifizierten Fachgutachter durchzuführen. Zwei 
aufeinander folgende Aktivitätsperioden, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 01.04. und 
31.10. eines Jahres umfassen, sind zu erfassen.   
Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres können die festgelegten Abschaltbedingungen an 
die Ergebnisse des Monitorings angepasst werden. Die WEA ist dann im Folgejahr mit den neuen 
Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird der end-
gültige Abschaltalgorithmus festgelegt.“   
6  Sonstige Belange 
6.1  Verkehr 
Die verkehrliche Erschließung erfolgt direkt über die Straße „Am Getterbach“. Diese schließt im 
Westen an die Straße „Am Vogelsang“ in Albachten bzw. Amelsbüren und im Osten an die He-
roldstraße in Mecklenbeck an. Die nächstgelegene Anbindung an eine überörtliche Hauptverbin-
dung (BAB 43, Anschlussstelle Senden-Bösensell), die nicht durch Ortslagen führt, ist der Bahn-
weg und die Osthofstraße Richtung Senden.  
6.2  Netzanbindung 
Die Einspeisepunkte für eine FFSA bzw. WEA sind derzeit noch nicht festgelegt. Diese werden 
in Abstimmung mit dem Netzbetreiber /Stadtnetze Münster abgestimmt. 
6.5  Artenschutz 
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer 
Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung sind 
die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 Abs. 1 Bun-
desnaturschutzgesetz als spezielle Artenschutzprüfung (ASP) abgeprüft worden.  
Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im 
Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz des Landes NRW werden in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur 133. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 648 durch 
die Fa. stadtlandkonzept, Werther (August 2025) untersucht und bewertet.  
Der Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu folgendem Gesamturteil des Eingriffs (S. 35):   
„Im Rahmen des hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu der Aufstellung des 
B-Plans „Energiepark Albachten“ und der einhergehenden FNP-Änderung im Stadtgebiet von 
Münster wurden bei den Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Libellen die Zugriffs-
verbote nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgeprüft.  
Das (potenzielle) Vorkommen von 65 Arten konnte im Untersuchungsgebiet herausgestellt wer-
den (15 Säugetierarten, 44 Vogelarten, 4 Amphibienarten, 2 Libellenarten).

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Unter Berücksichtigung der Wirkfaktoren konnten im Rahmen der Vorprüfung (Stufe I) eine Be-
troffenheit von 8 Arten abgeleitet werden.  
• Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Rauhautfleder-
maus, Zwergfledermaus, Bluthänfling, Nachtigall, Star“  
Für die vom Eingriff (potenziell) betroffenen Arten wurden artenschutzrechtliche Vermeidungs-
maßnahmen festgelegt, die dem Schutz von Fledermaus- und Vogelarten vor baubedingten Tö-
tungen und anlagebedingten/ betriebsbedingten Lebensraumverlusten dienen (siehe hierzu Kap. 
7): 
VART1 Bauzeitenregelung 
VART2 Fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen 
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbestän-
den gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden.“ 
Die Vermeidungsmaßnahmen werden im Flächennutzungsplan als Katalog festgelegt und kön-
nen im Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage als Ne-
benbestimmung dem Vorhabenträger auferlegt werden. 
6.6  Optisch bedrängende Wirkung 
Im § 249 Abs. 10 BauGB ist bzgl. der sog. „optisch bedrängenden Wirkung“ einer WEA ausge-
führt, dass der „öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben, das der 
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegensteht, 
wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen 
baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage 
entspricht. Höhe ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.“ Der Abstand von der Mitte des 
Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zugelassenen baulichen Nutzung „Am Getter-
bach“ 99 im Osten und „Am Getterbach“ 201 (Brirup) im Westen beträgt rd. 470 m bzw. rd. 482 
m. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die im Bebauungsplan festzusetzende, ma-
ximal zulässige Höhe von 235 m bzw. unter Berücksichtigung der später beantragten genauen 
Anlagenhöhe eine „optisch bedrängenden Wirkung“ ausgeschlossen wird, da überall der Abstand 
des Zweifachen der Gesamthöhe der Anlage eingehalten wird. 
7  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange gemäß § 2 a BauGB  
7.1  Einleitung 
Entsprechend dem Baugesetzbuch (BauGB) ist für alle Bauleitplanungen im Regelverfahren ein 
Umweltbericht zu erstellen. Nach § 2a Nr. 2 und 3 BauGB sind im Umweltbericht die aufgrund 
der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 und der Anlage zum BauGB ermittelten und bewerteten 
Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind im folgen-
den Bericht dargestellt.  
Die Durchführung der Umweltprüfung und Erstellung des Umweltberichtes erfolgte durch stadt-
landkonzept – Planungsbüro für Stadt und Umwelt, Alte Bielefelder Straße 1, 33824 Werther 
(Westf.).

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 26 von 54 
7.2  Kurzdarstellung des Planungsinhalts und der Planungsziele 
Die Wind2B GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) am 
Autobahnkreuz Münster Süd der BAB 1 und 43 im Stadtbezirk Münster-West, Stadtteil Albachten. 
Ergänzend möchten die Stadtwerke Münster GmbH auf demselben Flurstück eine Freiflächenso-
laranlage (FFSA) erstellen. 
Dieser konkrete Planungsanlass hat zu der Überlegung geführt, auf der Ebene der vorbereiten-
den Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) an dem Standort eine Fläche i.S. eines „Energie-
parks“ darzustellen. 
7.3  Lage, Art, Umfang und Festsetzungen des geplanten Vorhabens 
Für die zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan wird vor dem Hintergrund des Planungs-
ziels der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines „Energie-
parks“ die Darstellung einer 
 Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „EE - Erneuerbare Energie" 
hier „Windenergie- und Solarenergieanlage"  
gewählt. 
Mit der Darstellung einer „Fläche für Versorgungsanlagen“ wird auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung mit der zugehörigen Zweckbestimmung für den Änderungsbereich die zweckent-
sprechende Festsetzung von Einzelvorhaben vorbereitet. 
Gleichzeitig erhält das Plangebiet die Funktion eines Beschleunigungsgebietes für Windenergie 
an Land gemäß § 249c BauGB. 
 
Abbildung 5: Verortung Plangebiet (ohne Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1)

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Begründung / Seite 27 von 54 
7.4  Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen 
7.4.1  Fachgesetze 
Gemäß Baugesetzbuch § 1 Abs. 6 Nr. 7 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange 
des Umweltschutzes besonders zu berücksichtigen. Für die einzelnen Schutzgüter schreibt das 
BauGB bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berück-
sichtigen: 
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege, insbesondere 
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir-
kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, 
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bun-
desnaturschutzgesetzes, 
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Be-
völkerung insgesamt, 
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, 
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab-
wässern, 
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie, 
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, 
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissi-
onsgrenzwerte nicht überschritten werden, 
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den 
Buchstaben a bis d, 
j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkun-
gen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für 
schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buch-
staben a bis d und i. 
Folgende Umweltschutzziele sind in den Fachgesetzen für die Bauleitplanung aufgeführt und bei 
der Planung und Umsetzung der Umweltprüfung zu berücksichtigen: 
Schutzgut Mensch 
 BlmSchG inkl. Verordnungen: Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bo-
dens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigung durch Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkun-
gen). 
 BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7): Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be-
rücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere (…) c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Men-
schen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt.

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 BNatSchG: Gemäß § 1 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) 
sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben 
und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im 
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. 
 Zur dauerhaften Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbe-
sondere zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und 
Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schüt-
zen und zugänglich zu machen. 
 DIN 18005: Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist 
ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entste-
hungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll. 
Schutzgüter Pflanzen und Tiere: 
 BNatSchG / LNatSchG NRW: Gemäß § 1 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege) sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als 
Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künfti-
gen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die 
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf 
Dauer gesichert sind. 
Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind gemäß § 1 Abs. 2: entsprechend dem 
jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 
1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer 
Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie 
Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen, 
2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten 
entgegenzuwirken, 
3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen 
Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile 
sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. 
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind gemäß 
§ 1 Abs. 3 insbesondere (…) wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie 
ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt 
zu erhalten. Des Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes gemäß § 44 ff 
BNatSchG zu berücksichtigen. 
 BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be-
rücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und 
die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Ge-
biete im Sinne des BNatSchG (…).

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Begründung / Seite 29 von 54 
Schutzgut Fläche: 
 BauGB § 1a: Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz: bei der Aufstellung der Bau-
leitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Mit Grund 
und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung 
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten 
der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Boden-
versiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. (…) Die Notwendigkeit der Um-
wandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei 
sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, 
zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nach-
verdichtungsmöglichkeiten zählen können. 
Schutzgut Boden: 
 BBodSchG: Ziele des BBodSchG sind: 
die nachhaltige Sicherstellung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens. Für den Bo-
denschutz von besonderer Bedeutung sind: 
Natürliche Funktionen als 
- Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen 
(Lebensraumfunktion), 
- Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, 
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen insbesondere auch 
zum Schutz des Grundwassers (Filter- und Pufferfunktion), 
- Archivfunktion (Archiv für Natur- und Kulturgeschichte) 
- der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, 
- die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten, 
- Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. 
 BauGB § 1a Abs. 2: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen wer-
den: 
 BNatSchG § 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts sind insbesondere (…) Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion 
im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renatu-
rieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürli-
chen Entwicklung zu überlassen. 
Schutzgut Wasser: 
 WHG: Zweck des Gesetzes gemäß § 1 ist der Schutz der Gewässer als Bestandteil des 
Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. 
 BNatSchG § 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts sind insbesondere (…) Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträch-
tigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu er-
halten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer 
Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche

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Begründung / Seite 30 von 54 
oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie 
für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen. 
Schutzgüter Luft und Klima: 
 TA Luft: Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen 
Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. 
 BImSchG inkl. Verordnungen (Luft): Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des 
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigung durch Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkun-
gen). 
 BNatSchG § 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts sind insbesondere (…) Luft und Klima auch durch Maßnahmen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen 
mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentste-
hungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. 
 BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be-
rücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere (…) h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in 
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (…). 
Schutzgut Kultur- und Sachgüter: 
 BNatSchG § 1 Abs. 4: Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaf-
ten und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bo-
dendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu 
bewahren (…). 
 DSchG ND § 1: Denkmäler (Bau- und Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler, Denk-
malbereiche) sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu er-
forschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht 
werden. 
Schutzgut Landschaft: 
BNatSchG: Gemäß § 1 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) sind 
Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund-
heit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-
lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Zur dauerhaften Sicherung der 
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind ins-
besondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren

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Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträch-
tigungen zu bewahren (…). 
7.4.2  Fachpläne, Schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile 
Die Darstellungen der übergeordneten Fachpläne sind dem Kap. 2 zu entnehmen. Nachfolgend 
werden daher nur die im UG ausgewiesenen Schutzgebiete erläutert. 
Biotopverbund (NRW) 
Südlich des Geltungsbereiches grenzt eine Teilfläche der überwiegend südlich der Autobahn lie-
genden Biotopverbundfläche „Forst Tinnen“ (VB-MS-4011-004) mit besonderer Bedeutung an. 
Der Forst Tinnen ist ein großes Mischwaldgebiet mit teilweise altholzreichen Buchen- und Ei-
chen(misch-)wäldern. Die nordwestliche Teilfläche, die unmittelbar an den Geltungsbereich an-
grenzt, weist seit dem Bau der Autobahn nur noch Feldgehölzcharakter auf (LANUV NRW, 
2018a).  
Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich mit den „Waldkomplexen im Raum Albachten“ eine 
weitere Biotopverbundfläche besonderer Bedeutung. Das Gebiet fasst fünf Waldinseln mit z.T. 
altholzreichen Buchen- und Eichenmischwäldern innerhalb des überwiegend landwirtschaftlich 
genutzten Gebietes um Albachten zusammen.  
Biotopschutz 
Eine Beschreibung und Beurteilung der bestehenden Biotoptypen erfolgt in Kapitel 7.5.18. Nach-
folgend werden die bekannten schutzwürdigen Biotope herausgestellt. 
Als vom LANUV geführte, gesetzlich geschützte Biotope i. S. d. § 30 BNatSchG sind nördlich des 
Plangebietes (periodische) Kleingewässer (BT-4011-150-9, BT-4011-0110-2006) sowie Flutra-
sen nördlich der Weseler Straße (BT-4011-151-9) ausgewiesen. 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich darüberhinausgehend als schutzwürdige Bereiche (Bi-
otopkatasterflächen) ausgewiesene Bereiche. Unmittelbar südlich grenzt die Biotopkatasterflä-
che „Feldgehölz westlich AB-Kreuz Münster Süd“ (BK-4011-0185) an den Geltungsbereich an. 
Die Biotopkatasterfläche umfasst ein Feldgehölz aus mittlerem und starkem Baumholz (Eiche 
und Rotbuche) mit gering entwickelter Kraut- und Strauchschicht, das von Wällen und Gräben 
durchzogen ist. 
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Biotopkatasterfläche „Funtroper Brook“ (BK-4011-
0186). Der Laubwald mit Buchen- und Eichenwaldanteilen weist nur eine wenig entwickelte bzw. 
verarmte Kraut- und Strauchschicht auf, stellenweise mit flächendeckenden Adlerfarn- bzw. Pfei-
fengrasbeständen. Das Gebiet verfügt über einzelne, feuchtere Bereiche wie Stillgewässer oder 
Feuchtwaldfragmente. Ziel ist der Erhalt und die Entwicklung eines in Teilen feucht-nassen Laub-
waldkomplexes mit Kleingewässer. 
Geschützte Landschaftsbestandteile 
Geschützte Landschaftsbestandteile sind im Umfeld des Plangebietes nicht dargestellt (LANUV 
NRW, 2018a).

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Kompensationsmaßnahmen 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Die 
nächstgelegenen Kompensationsflächen sind Flächen zur Aufforstung mit standortheimischen 
Gehölzen südlich der Autobahn am Kannenbach sowie östlich des Autobahnkreuzes.  
Artenschutz 
Eine Bewertung möglicher artenschutzrechtlich relevanter Vorkommen bzw. Auswirkungen er-
folgte in Form einer separat durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung. In Bezug auf die 
erforderlichen Rodungsmaßnahmen von Gehölzen sowie aufgrund von Vorkommen WEA-
empfindlicher Tierarten bzw. Offenlandarten werden konkrete Vermeidungs- und Kompensati-
onsmaßnahmen dargestellt, die das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. d. § 44 BNatSchG 
verhindern. 
Naturschutzgebiete 
Die nächsten Naturschutzgebiete sind über 2 km vom Geltungsbereich entfernt (NSG Aa-Aue, 3-
2.1.1). 
Natura 2000-Gebiete (Erhaltungsziele und Schutzzweck) 
Natura 2000 Gebiete befinden sich nicht im direkten Umfeld des Plangebietes. Das nächstgele-
gene FFH-Gebiet der Stadt Münster Davert (DE-4111-302) liegt etwas mehr als 5 km vom Plan-
gebiet entfernt.  
Landschaftsschutzgebiete 
Das Plangebiet überlagert sich mit dem einer Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes „LSG 
Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide“ (3-2.2.1). 
Das Gebiet dient der Erhaltung der charakteristischen Gliederung und Vielfalt der Münsterländi-
schen Parklandschaft und weist eine Bedeutung für die Erholung auf. Das Gebiet weist einen 
engräumigen Wechsel der Nutzungsformen Wald, Grünland und Acker sowie nutzungsbedingte, 
für die Münsterländische Parklandschaft typische Nutzungselemente wie Hecken, Wallhecken, 
Fließ- und Stillgewässer sowie Streuobstwiesen auf.  
Naturpark 
Es sind keine Naturparke im UG und der unmittelbaren Umgebung vorhanden. 
Naturdenkmale 
Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Naturdenkmale. 
Wasserschutz 
Das Plangebiet überlagert sich mit dem Trinkwasserschutzgebiet „Hohe Ward“, Schutzzone IIIC 
(Verordnungsfläche von 27.07.2020; KRIS-Nr. 411201). Heilquellenschutzgebiete sowie Über-
schwemmungsgebiete liegen nicht im Umfeld des Vorhabens.

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7.5  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
7.5.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Ausgangszustands und voraussichtliche 
Umweltauswirkungen 
7.5.1.1 Schutzgut Mensch / Gesundheit 
Die Stadt Münster hat eine wohnberechtigte Bevölkerung in einer Größenordnung von 322.715 
(Stand: 31.12.2024). Das Stadtgebiet weist eine Fläche von ca. 30.310 Hektar auf, sodass sich 
die Einwohnerdichte rechnerisch auf etwa 10,65 Einwohner je Hektar beläuft (Stadt Münster, 
2024). Der sich 1.100 m westlich von der Vorhabenfläche befindende Stadtteil Albachten weist 
mit einer Bevölkerungsdichte von 5,066 Einwohnern/ha eine vergleichsweise geringe Dichte auf.  
Der Regionalplan weist das UG als "Freiraum zum Schutz der Landschaft und der landschafts-
orientierten Erholung" aus (Bezirksregierung Münster, 2025). Innerhalb des UG sind keine geeig-
neten Erholungsstrukturen oder lärmarme naturbezogene Erholungsräume vorhanden. Dennoch 
wird der angrenzende Weg „Am Getterbach“ stark als Fahrradweg frequentiert. Ca. 1.100 m öst-
lich des geplanten Geltungsbereiches verläuft der regionale Wanderweg „Jubiläumsweg“. Tou-
ristische Sehenswürdigkeiten sind innerhalb der Ortsteile Albachten und Mecklenbeck in Form 
von Denkmälern und Kirchen vorhanden. Der bestehende Waldbestand im Norden des Geltungs-
bereiches erfüllt eine „mittlere“ Funktion für die Naherholung. Darüber hinaus erfüllt er zusammen 
mit den anderen Waldbeständen entlang der Bahn- und Straßentrassen eine Funktion als Lärm-
schutzwald. Innerhalb dieser Waldbestände verlaufen jedoch keine Wege, die durch erholungs-
suchende Menschen genutzt werden könnten. 
Als Vorbelastung für das Schutzgut sind die nordöstlich und südlich an den Geltungsbereich an-
grenzenden Autobahnen (A1 und A43) zu nennen. Im Norden verläuft zudem die Bahnstrecke 
zwischen Dülmen und Münster. 
Bewertung 
Alle Flächen mit Wohnnutzungen haben generell eine besondere Bedeutung für das Schutzgut 
Mensch (menschliche Gesundheit). Hierbei sind nicht nur die bestehenden Wohnnutzungen zu 
berücksichtigen, sondern auch baurechtlich festgesetzte (ggf. noch nicht bebaute) Wohngebiets-
flächen sowie die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ausgewiesenen Wohnbauflächen.  
Im Bereich des Untersuchungsgebietes sind im Abstand von 1.000 m zu der geplanten WEA 
keine derartigen Festsetzungen bzw. Darstellungen der Bauleitplanung vorhanden. Wohnbaulich 
genutzte Bereiche weisen grundsätzlich eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den von Windener-
gieanlagen ausgehenden Emissionen (Schall, Schattenwurf) auf.  
Aufgrund der ausreichenden Abstände zu bewohnten Bereichen wird dem Schutzgut Mensch 
insbesondere der menschlichen Gesundheit im Plangebiet eine allgemeine Bedeutung zuge-
sprochen. 
Auswirkungsprognose 
Die Veränderung des Landschaftsbildes und damit des Wohnumfeldes und der (Tages-) Erho-
lungsbereiche an sich steht der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung nicht ent-
gegen. Die mit der Errichtung von Windenergieanlagen zwangsläufig verbundenen, sehr starken 
Veränderungen des Landschaftsbildes, des Wohnumfeldes und des Tageserholungsbereiches

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Begründung / Seite 34 von 54 
sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Dennoch führt die Errichtung von WEA zu weitreichen-
den Veränderungen der Landschaft und zu erheblichen Beeinträchtigungen. 
Zur Minimierung weiterer Eingriffe in die Landschaft wird die WEA mit einer bedarfsgesteuerten 
Befeuerung ausgestattet. Hierbei wird das Befeuerungssystem an einer Windenergieanlage über 
eine Steuerungseinheit mit einem Detektionssystem verbunden, welches sich nähernde Flugob-
jekte erkennt und die Windenergieanlagenbefeuerung wieder einschaltet. Auf diesem Weg kann 
die nächtliche Beleuchtung um bis zu 95 % reduziert werden, sodass optische Störungen für 
Mensch und Natur deutlich minimiert werden. 
Durch die geplante WEA werden weder Schadstoff- noch Geruchsemissionen hervorgerufen. 
Gleiches gilt für die Freiflächensolaranlage (FFSA). Eine optische Bedrängung ist durch den Bau 
der WEA nicht zu erwarten (vgl. Kap. 6.6). Eine erhebliche Gefährdung durch Eiswurf ist ebenfalls 
nicht zu erwarten. Die Brandwahrscheinlichkeit von WEA ist generell sehr gering. 
Optische Effekte wie Lichtreflexe und Spiegelungen können bei FFSA v. a. bei starker Sonnen-
einstrahlung bis auf die bebauten Grundstücke einwirken. Diese Auswirkungen können im Re-
gelfall durch eine dichte Eingrünung der Vorhabenfläche vermieden werden. 
Im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzungen kann das Vorhaben grundsätzlich unterhalb der Er-
heblichkeitsschwelle gehalten werden. Im Sinne der Umweltvorsorge verbleiben für den Men-
schen jedoch erhebliche Beeinträchtigungen  auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen 
Grenzwerte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzlichen Lärmbelastungen im Au-
ßenbereichswohnen. 
5.1.2 Schutzgut Tiere 
Im Rahmen einer Brutvogelkartierung im Jahr 2021 wurden insgesamt 71 Vogelarten erfasst. 
Eine detaillierte Beschreibung der Erfassungsmethodik ist dem entsprechenden Bericht zu ent-
nehmen.  
Durch die Erfassung wurden mehrere Arten der Roten Liste nachgewiesen: Bluthänfling, Garten-
rotschwanz, Mehlschwalbe, Nachtigall, Rauchschwalbe, Star, Steinkauz, Trauerschnäpper (RL 
D), Waldlaubsänger, Waldohreule, Waldschnepfe und Wespenbussard. Aus der Vorwarnliste 
(NRW) wurden zudem die Arten Haussperling, Klappergrasmücke, Sumpfrohrsänger, Türken-
taube und Turmfalke registriert. Hinzu kommen die planungsrelevanten (ungefährdeten) Vogel-
arten Grau- und Silberreiher (NG), Mäusebussard, Mittelspecht, Sperber und Waldkauz. Von die-
sen Arten konnten bis auf die Reiherarten und den Weißstorch alle als Brutvogel im UG nachge-
wiesen werden. 
Es konnten mit Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard insgesamt drei nach Leitfaden als 
WEA-empfindlich eingestufte Vogelarten festgestellt werden. Diese Arten wurden jedoch nur als 
Nahrungsgäste innerhalb des UG nachgewiesen werden. 
Für die Gruppe der Säugetiere erfolgte eine Datenabfrage der planungsrelevanten Arten in den 
Quadranten 3 des Messtischblattes 4011 „Münster“. Separate Erfassungen am Anlagenstandort 
erfolgten nicht. Innerhalb des betroffenen UG ist nach den Ergebnissen der Datenauswertung mit 
einem potenziellen Vorkommen von 9 Säugetierarten zu rechnen. Innerhalb der Messtischblätter 
werden Abendsegler, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Rauhautfle-
dermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus ge-
führt.

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Linienhafte Strukturen wie Wegebereiche und Gehölzbestände sind grundsätzlich für die Nutzung 
zur Nahrungssuche geeignet. Insbesondere die z.T. alten Waldbereiche sowie die Lindenallee 
bieten ein Potenzial für Sommer- bzw. Winterquartiere.  
In den zahlreichen Gräben des Untersuchungsgebiet können Vorkommen von häufig auftreten-
den Amphibienarten, wie Erdkröte und Grasfrosch oder Teich- und Fadenmolch nicht mit Si-
cherheit ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen auf der Vorhabenfläche selbst ist jedoch sehr 
unwahrscheinlich.  
Im Wirkraum des geplanten Vorhabens können potenziell auch Reptilien vorkommen. Als mög-
licherweise vorkommende Reptilienart ist die Waldeidechse herauszustellen. Grundsätzlich mög-
lich, wenn auch sehr unwahrscheinlich, ist auch das Vorkommen der Blindschleiche. 
Bewertung 
Das im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Arteninventar entspricht dem für diese Lebens-
raumzusammensetzung zu erwartenden Tierartenspektrum. Die umliegenden z. T. strukturrei-
chen Wälder stellen hierbei jedoch wichtige Habitatbestandteile der erfassten Fledermausarten 
dar. Eine überdurchschnittliche Anzahl von Brutvögeln konnte hingegen nicht belegt werden. Vor-
kommen von Amphibienarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Es ist demnach eine 
allgemeine Bedeutung zu unterstellen. 
Auswirkungsprognose 
Anhand vorliegender Daten ist ein Vorkommen von WEA-empfindlichen Fledermausarten im Un-
tersuchungsgebiet anzunehmen. Daher können betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen 
(Kollisionen) dieser Arten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, falls nicht entsprechende 
Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich ergriffen werden. 
Um die Erheblichkeit von Auswirkungen der genannten Wirkfaktoren auf einzelne Arten bzw. Ar-
tengruppen beurteilen zu können, ist eine differenziertere Betrachtung notwendig. Diese ist dem 
separat erstellten Artenschutzbeitrag zu entnehmen. 
Grundsätzlich begünstigt eine naturnahe Ausgestaltung von PV-Anlagen die Entstehung arten-
reichen Grünlands. Durch das Belassen von ausreichend großen Freiflächen sowie offenen oder 
kurzrasigen Bodenstellen und die Schaffung von Kleinstrukturen (Blänken, Steinhaufen, Offen-
bodenstellen) kann die Eignung als Lebensraum bzw. Nahrungshabitat für Tierarten grundsätz-
lich verbessert werden.  
Die PV-Modultische, insbesondere die Innenflächen, stellen aufgrund der relativen Störungsar-
mut auch geeignete Brutplätze für nicht bodenbrütende Vogelarten dar. Beobachtungen zeigen 
zudem, dass FFSA kein Jagdhindernis für Greifvogelarten darstellen, sondern gerade durch die 
extensivierte Nutzung ein geeignetes Nahrungshabitat durch das vermehrte Vorkommen von 
Kleinsäugern bilden. 
Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere werden insbeson-
dere mit Bezug auf das erhöhte Tötungsrisiko bestimmter Fledermausarten aber dennoch insge-
samt als erheblich eingestuft.  
Unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, können 
die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere unter die Er-
heblichkeitsschwelle abgesenkt werden.

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Begründung / Seite 36 von 54 
7.5.1.3 Schutzgut Pflanzen 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes findet sich eine Vielzahl von Biotoptypen. Diese umfassen 
im Wesentlichen landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldbestände. Gliedernde Elemente finden 
sich in Form von Wallhecken, Hecken und Gräben. 
Die Biotoptypen im Untersuchungsgebiet weisen überwiegend eine geringe Wertigkeit und damit 
eine geringe Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Einflüssen auf. Höherwertige Biotop-
strukturen sind nur in Form von Waldbeständen (Eichen und Buchen-Eichen-Mischwälder) im UG 
vorhanden.  
Die im Geltungsbereich vorherrschenden landwirtschaftlichen Ackerflächen und Intensivgrün-
landflächen besitzen je nach Ausprägung eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Schutzgut 
Pflanzen. Der vorhandene Nutzungsdruck durch die landwirtschaftliche Nutzung führt zu einer 
geringen ökologischen Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für das Schutzgut Pflan-
zen. Die Waldbestände und Gehölzstrukturen weisen eine vergleichsweise hohe ökologische Be-
deutung auf. 
Insgesamt sind für den Geltungsbereich keine lokal bis landesweit bedeutsamen Pflanzenarten 
bekannt und aufgrund der Nutzung und Bestandsstruktur (intensive Landwirtschaft) auch nicht zu 
erwarten. 
 
Abbildung 6: Blick auf die Vorhabenfläche (Blickrichtung: Südost) (ohne Maßstab, Quelle/ Grund-
lage siehe Kapitel 9.1)

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
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Begründung / Seite 37 von 54 
Bewertung 
Die im Geltungsbereich vorherrschenden landwirtschaftlichen Ackerflächen und Intensivgrün-
landflächen besitzen je nach Ausprägung eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Schutzgut 
Pflanzen. Der vorhandene Nutzungsdruck durch die landwirtschaftliche Nutzung führt zu einer 
geringen ökologischen Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für das Schutzgut Pflan-
zen. Die Waldbestände und Gehölzstrukturen weisen eine vergleichsweise hohe ökologische Be-
deutung auf. 
Auswirkungsprognose 
Aufgrund der Inanspruchnahme von Biotoptypen von überwiegend allgemeiner ökologischer Be-
deutung, sind die geplanten Eingriffe auf das Schutzgut Pflanzen gering. Eine Wiederherstellung 
vergleichbarer Biotopstrukturen im Sinne eines funktionalen Ausgleichs ist prinzipiell sowohl in 
standörtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unproblematisch möglich. 
Durch die konkret geplante Ausgestaltung der FFSA kann prognostiziert werden, dass eine aus-
reichende Besonnung der Bodenvegetation gegeben ist, sodass keine durch Lichtmangel beding-
ten vegetationslosen Bereiche entstehen können. 
Die prognostizierten Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind insbesondere durch die Flä-
cheninanspruchnahmen der Windenergieanlage negativ und somit als erheblich zu werten. Die 
Flächen zwischen und unter den PV-Modultischen werden sich jedoch in Bezug auf das Schutz-
gut Pflanzen positiv auswirken. 
7.5.1.4 Schutzgut Fläche 
Entsprechend der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und den Umweltzielen der Bundesregie-
rung soll der Flächenverbrauch auf kommunaler Ebene insbesondere für Siedlung und Verkehr 
deutlich gesenkt werden. Das bedeutet in erster Linie, dass bestehende Siedlungsflächen und 
Verkehrsflächen besser genutzt werden sollen. Statt des Neubaus auf der „grünen Wiese“ sind 
Kommunen gehalten, den baulichen Außenbereich freizuhalten und auf verträgliche Art und 
Weise ihre Möglichkeiten zur Innenentwicklung (Brachflächen, Baulücken, Leerstände) auszu-
schöpfen. Dies ist bei Windenergieanlagen aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht möglich. 
Bewertung 
Das Untersuchungsgebiet liegt im baulichen Außenbereich und weist mit einem Anteil von etwa 
4 % versiegelter Fläche eine geringe Überbauung auf. Bei der Flächennutzung überwiegt der 
Ackerbau. Daher ist in Bezug auf das Schutzgut Fläche von einer hohen Bedeutung auszuge-
hen. 
Auswirkungsprognose 
Durch das Planvorhaben werden landwirtschaftliche Ackerflächen mindestens teilweise aus der 
Nutzung genommen, die ursprünglich eine Funktion zur Futter- und Nahrungsmittelproduktion 
erfüllen. Aufgrund des geringen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials der Ackerflächen im Plan-
gebiet (s. u.) bietet sich eine energetische Nutzung der Flächen durch Photovoltaikanlagen sowie 
landwirtschaftliche Nutzung als Extensivgrünland an. 
Weiterhin ist zu beachten, dass die Errichtung einer Freiflächensolaranlage (FFSA) nicht zwangs-
läufig mit einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme einhergeht. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt

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Begründung / Seite 38 von 54 
noch offen, ob die Flächen anschließend wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt 
werden. 
Durch den Wegfall landwirtschaftlicher Nutzflächen sind die Umweltauswirkungen als erheblich 
zu bewerten. 
7.5.1.5 Schutzgut Boden 
Im Untersuchungsgebiet herrschen stauwasserbeeinflusste Pseudogleye vor. Eine Ausnahme 
stellt eine kleine Insel Plaggenesch westlich des Geltungsbereiches dar (Stadt Münster, 2024). 
In der Karte der „schutzwürdigen Böden in Nordrhein-Westfalen“ (3. Auflage) wird ein Teil des 
typischen Pseudogleys im Süden des UG als „Staunässeböden“ (Böden mit Biotopentwicklungs-
potenzial) mit sehr hoher Funktionserfüllung dargestellt. Die detailliertere Bodenkarte der Stadt 
Münster (2024) stellt jedoch die gesamte Vorhabenfläche als „typischen Pseudogley“ dar. Somit 
muss davon ausgegangen werden, dass die gesamte Vorhabenfläche mit Blick auf das Biotop-
entwicklungspotenzial als schutzwürdig einzustufen ist. Auch Plaggenesche werden im Regelfall 
als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ als schutzwürdig eingestuft. 
Bewertung 
Die betroffenen Bodenarten weisen keine hohe Ertragsfähigkeit auf (mittlere Bodenwertzahl 
42,5). Durch den Stauwassereinfluss besteht jedoch eine sehr hohe Verdichtungsempfindlichkeit. 
Die gesamte Vorhabenfläche überlagert sich mit Böden, die aufgrund ihrer Stauwasserbeeinflus-
sung eine schutzwürdige Funktion übernehmen können (Biotopentwicklungspotenzial). Demnach 
ist dem Schutzgut Boden im vorliegenden Fall eine hohe Bedeutung zuzusprechen. 
Auswirkungsprognose 
Durch die Planungen sind Böden mit hoher Funktionsausprägung betroffen. Aufgrund des 
Staunässeeinflusses ist jedoch nur eine mittlere Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen 
gegeben.  
Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes entstehen bau- und anlagebedingt durch die Versie-
gelung von biologisch aktiver Fläche für die Lager- und Montageflächen, die Kranaufstellflächen 
und die Zufahrtswege, wobei sämtliche Flächen (bis auf das Fundament) als Schotterflächen 
ausgebildet werden. Die Montage- und Lagerflächen werden für die Bauphase mit Baggermat-
ratzen oder Stahlplatten angelegt, welche nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wer-
den, sodass sie hier in Bezug auf die Neuversiegelung nicht mit in die Bilanzierung einfließen. 
Freiflächensolaranlagen (FFSA) gelten zwar im juristischen Sinne als versiegelte Flächen (‚elekt-
rische Betriebsstätten‘). In der Praxis werden die PV-Freiflächenanlagen aber auf Traggestellen 
(Modultische) montiert. Diese Gestelle werden auf in den Boden gerammte Pfosten montiert. Da-
bei kommen i. d. R. keine Fundamente zum Einsatz. Die tatsächliche (dauerhafte) Versiegelung 
mit entsprechendem Funktionsverlust für den Boden beträgt im Regelfall weniger als 1 % der für 
die PV-Anlage insgesamt in Anspruch genommenen Fläche. Lediglich für die zum Betrieb der 
Anlage ergänzend erforderlichen Nebenanlagen wie Technikgebäude, Zufahrten etc. ist eine Voll-
versiegelung notwendig. Die Befestigung der Betriebswege innerhalb des Anlagengeländes (Um-
fahrung) wird i. d. R. teilversiegelt durch versickerungsfähige Materialen (z.B. Schotter, wasser-
gebundene Decke) angelegt.

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Begründung / Seite 39 von 54 
Die Flächen unterhalb der Module sollen im Rahmen der versiegelungsarmen Baumaßnahme als 
Extensivgrünland genutzt werden. Auf eine Gabe von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln soll 
verzichtet werden. Nährstoffarme Flächen sind in der heutigen Kulturlandschaft selten, weshalb 
von einer Aufwertung des Naturhaushaltes auszugehen ist. Durch die geringe Versiegelung ist 
auch eine Beseitigung von Vegetationsstandorten nur in geringem Umfang gegeben. Durch die 
Nutzungsextensivierung im Rahmen der PV-Planung können aber auch schutzwürdige Böden im 
UG geschützt bzw. gestärkt werden. Insbesondere die Pseudogleye mit einem hohen Biotop-
entwicklungspotenzial sind an dieser Stelle zu nennen. Aber auch die kleinflächigen Plaggen-
esche können durch eine Überplanung vor eine Beeinträchtigung (Umbruch o. ä.) geschützt wer-
den. 
Die versiegelten Bodenbereiche werden nachhaltig erheblich beeinträchtigt. Dennoch führt der 
großflächige Nutzungsverzicht unterhalb der Modultische zu positiven Umweltauswirkungen auf 
das Schutzgut Boden. 
7.5.1.6 Schutzgut Wasser 
Innerhalb des UG verlaufen zahlreiche, z. T. stark ausgebaute Entwässerungsgräben, die in den 
westlich gelegenen Kannenbach entwässern.  
Der Geltungsbereich überlagert sich zudem mit dem Wasserschutzgebiet „Hohe Ward“ Zone IIIC. 
Die Grundwasserschutzfunktion ist jedoch gering (Stadt Münster, 2024).  
Der Grundwasserkörper „Münsterländer Oberkreide (3_13)“ weist einen guten mengenmäßigen 
und einen guten chemischen Zustand auf (MULNV NRW, 2024). 
Die Vorhabenfläche überlagert sich mit den Einzugsgebieten „Kannenbach“ (Westen) und „Get-
terbach“ (Osten). Der chemische Zustand beider Gewässer wird mit „nicht gut“ angegeben. Der 
ökologische Zustand des Kannenbaches wird mit „schlecht“, der des Getterbaches mit „unbefrie-
digend“ angegeben. Der Wasserkörperstatus beider Gewässer wird als „erheblich verändert“ be-
wertet, als Grund werden ebenfalls die Landwirtschaft und Landentwässerung angegeben. 
Bewertung 
Als Bewertungskriterien für das Schutzgut Wasser dienen für das Grundwasser u. a. die Auswei-
sung von Bereichen mit hoher Grundwasserneubildungsrate, Trinkwasserschutzzonen oder 
grundwasserbeeinflusste Standorte. Für das Oberflächenwasser können zur Bewertung Durch-
lässigkeit, Naturnähe, Überschwemmungsgebiete (mit Dauervegetation), Sümpfe und Moore her-
angezogen werden. Die Nährstoffbelastung kann für beide Punkte herangezogen werden.  
Insgesamt ist der Vorhabenfläche in Bezug auf das Schutzgut Wasser nur eine allgemeine Be-
deutung zuzusprechen. 
Auswirkungsprognose 
Die hier vorgesehene Planung bereitet eine dauerhafte Neuversiegelung für Fahrwege und Kran-
stellfläche sowie für die Anlage von Fundamenten und Böschungen im Gesamtumfang vor und 
somit den dauerhaften Verlust von biologisch aktiver Bodenfilterfläche für die temporäre Speiche-
rung und Aufarbeitung des auftreffenden Niederschlagswassers. Die zu erwartenden Bodenver-
siegelungen durch die geplante WEA sind vergleichsweise gering.

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Begründung / Seite 40 von 54 
Die großflächige Nutzungsextensivierung der FFSA (Extensivgrünland) ist in Bezug auf das 
Schutzgut Wasser jedoch positiv und somit als nicht erheblich zu werten.  
Die prognostizierten (sehr kleinräumigen) Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit ne-
gativen Auswirkungen verbunden und somit als nicht erheblich zu werten.  
7.5.1.7 Schutzgut Klima / Luft 
In den Umweltkarten der Stadt Münster (2024) werden keine relevanten Kaltluftleitbahnen oder 
Kaltluftentstehungsgebiete aufgeführt. 
Die offenen Standorte im UG weisen i. d. R. große Temperaturextreme auf. Dies führt zu einer 
stärkeren Luftabkühlung und begünstigt einen ungehinderten Luftaustausch. Daher sind Offen-
landbereiche wichtig für die Kalt- und Frischluftbildung. 
Das Klima in Waldbeständen wird hingegen durch die Besonderheiten des Strahlungs- und Was-
serhaushaltes hervorgerufen, welches durch Baumart, Baumhöhe und Bestandsdichte geprägt 
ist. Im Gegensatz zum offenen Feld ist die direkte Einstrahlung vermindert, der Tagesgang der 
Temperatur ausgeglichener, die relative Feuchte höher und die Windgeschwindigkeit deutlich ab-
geschwächt. Den Waldbeständen kommt daher in Bezug auf die Schutzgüter Klima und Luft eine 
Puffer- und Filterwirkung zu. 
Daten zur Beurteilung der Immissionssituation in Bezug auf die Lufthygiene liegen nicht vor. An-
gesichts der geländeklimatischen Situation (gute Durchlüftung, Hauptwindrichtungen) sind keine 
planungserheblichen Einflüsse erkennbar, sodass anzunehmen ist, dass die Schadstoffbelastung 
weitestgehend der in der Region üblichen Hintergrundbelastung entspricht. 
Negativ sind hierbei die lufthygienischen Vorbelastungen durch die beiden angrenzenden Auto-
bahnen herauszustellen. 
Bewertung 
Die klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion eines Raumes stellen Bewertungskrite-
rien für Klima und Luft dar. Aus den bestehenden Luftaustauschbahnen, Frisch- und Kaltluftent-
stehungsgebieten sowie immissionsschutzwirksamen Bereichen lassen sich die Bedeutungen für 
die Schutzgüter herleiten. Da diese im Untersuchungsgebiet weitestgehend fehlen ist lediglich 
eine allgemeine Bedeutung herauszustellen. 
Auswirkungsprognose 
Prinzipiell bedingt jede Versiegelung bisher unverbauter, vegetationsbedeckter Flächen eine 
nachteilige Veränderung des lokalen Temperatur- und Feuchtehaushaltes. Strahlungseffekte 
werden verändert und die verstärkte Wärmerückhaltung führt zu einer lokalen Erhöhung der Luft-
temperatur in Verbindung mit einer Senkung der Luftfeuchtigkeit. Aufgrund der nur sehr kleinflä-
chigen bzw. punktuellen Neuversiegelung durch Errichtung der WEA innerhalb eines großräumi-
gen, klimatisch ausgleichend wirkenden Offenlandbereiches ist die Veränderung der kleinklima-
tischen und lufthygienischen Funktionen des Untersuchungsraumes als äußerst gering einzu-
schätzen. 
Durch Verwirbelungen und Turbulenzen der Rotoren kann es zu kleinklimatischen Veränderun-
gen im Gebiet kommen, die aber großräumig vernachlässigt werden können. Ebenso kann eine

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Begründung / Seite 41 von 54 
mögliche, geringfügige Veränderung des Windfeldes durch die Energieentnahme vernachlässigt 
werden. 
Die durch die PV-Module in Anspruch genommene Fläche erfüllt eine Funktion als sonstiges 
Kaltluftentstehungsgebiet mit mittlerer bis hoher Kaltluftproduktivität. Diese Funktion wird durch 
das Vorhaben nur begrenzt eingeschränkt, da der größte Teil der Vorhabenfläche nicht versiegelt 
wird. Eine Veränderung des überregionalen Klimas kann ausgeschlossen werden.  
Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut werden als unerheblich eingestuft. 
7.5.1.8 Schutzgut Biologische Vielfalt 
Eine Beschreibung und Wiedergabe der erfassten Arten bzw. Biotoptypen erfolgt bereits unter 
den Kapiteln 7.5.1.2 und 7.5.1.3. Aufgrund des Untersuchungsrahmens wird dort lediglich ein 
Anteil der im UG vorkommenden Tier- und Pflanzenarten behandelt. Das UG beheimatet darüber 
hinaus eine Vielzahl weiterer Arten, zu denen nur begrenzte oder keine Informationen zur Verfü-
gung stehen. 
Um zu einer Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf die biologische Vielfalt zu kommen, 
sind Schlussfolgerungen auf Basis der vorhandenen Informationen möglich. Dabei sind insbe-
sondere Vorkommen bestandsgefährdeter Biotoptypen sowie bestandsgefährdeter Arten zu be-
rücksichtigen. So führt ein vorhabenbedingter Verlust seltener Biotoptypen im UG mit einer hö-
heren Wahrscheinlichkeit zu einem Verlust von Arten im UG als ein Verlust häufig vorkommender 
Biotoptypen. Durch diesen Bewertungsansatz ist eine hinreichende und fachlich nachvollziehbare 
Berücksichtigung der biologischen Vielfalt gewährleistet. 
Wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt, wird der Untersuchungsraum vor allem 
durch Ackerflächen geprägt. Geschlossene Waldbestände finden sich nur in den Randbereichen. 
Diese Wald- und Gehölzbestände erfüllen eine wertvolle Lebensraumfunktion und übernehmen 
eine bedeutende Funktion im Biotopverbund. 
In Bereichen intensiver Landwirtschaft besitzen vor allem die umliegenden Baum-, Strauch- und 
Wallhecken als potenzielle Ausbreitungsachsen und Trittsteinbiotope eine Bedeutung für den Ar-
ten- und Biotopschutz. Aber auch die vorkommenden Gräben (insbesondere der Kannenbach) 
übernehmen eine Verbundfunktion. 
Als Vorbelastungen bzw. als negativ für die Biodiversität im Untersuchungsgebiet ist abschlie-
ßend die überwiegend landwirtschaftliche Nutzung herauszustellen. 
Bewertung 
In Bezug auf die biologische Vielfalt sind insbesondere die Waldflächen und Gehölzstrukturen 
innerhalb des Geltungsbereiches herauszustellen. Diese Strukturen stellen geeignete Lebens-
räume für spezialisierte Arten dar. Dem Großteil der Vorhabenfläche ist jedoch eine geringe Be-
deutung in Bezug auf die biologische Vielfalt zuzusprechen. 
Auswirkungsprognose 
Aufgrund der Inanspruchnahme von Biotoptypen von überwiegend allgemeiner ökologischer Be-
deutung, sind die geplanten Eingriffe auf das Schutzgut Pflanzen gering. Eine Wiederherstellung 
vergleichbarer Biotopstrukturen im Sinne eines funktionalen Ausgleichs ist prinzipiell sowohl in 
standörtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unproblematisch möglich.

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Begründung / Seite 42 von 54 
Insbesondere mit der Planung der PV-Anlage ist eine Aufwertung der Flächen und der Erhöhung 
der (pflanzlichen) Biodiversität zu erwarten. 
Durch die Planungen werden Gehölz- und Saumstrukturen überplant, die in dem ausgeräumten 
Vorhabengebiet eine besondere Bedeutung einnehmen. Daher sind die Auswirkungen auf das 
Schutzgut Biologische Vielfalt als erheblich zu bewerten. 
7.5.1.9 Schutzgut Landschaft 
Das Gebiet befindet sich zudem im Landschaftsraum „Die Davert mit Hohe Ward“ (LR-IIIa-050). 
Dieser erstreckt sich im Übergangsbereich der Kreise Warendorf und Coesfeld und der Stadt 
Münster im Zentrum des Kernmünsterlandes. Aufgrund eines häufig wechselnden geologischen 
Unter-grundes stehen in diesem Landschaftsraum kleinflächig unterschiedliche Bodentypen an, 
die teilweise eine hohe Schutzwürdigkeit aufweisen. Das Gebiet wird durch einige Fließgewässer 
zerschnitten. Im Südosten und in nordwestlicher Richtung verläuft der Dortmund-Ems-Kanal.  
Das Landschaftsbild des Landschaftsraumes wird überwiegend durch kleinflächige Grün- und 
Ackerflächen, zahlreiche Hofstellen, Obstbaumwiesen, Gehölz- und Heckenstrukturen, Teichan-
lagen, sowie kleineren Waldbeständen geprägt. Der gut strukturierte und abwechslungsreiche 
Landschaftraum verfügt über ein ausgeprägtes Rad- und Wanderwegenetz sowie lärmarme 
Räume und eignet sich daher gut für die Erholungsnutzung.  
Bewertung 
Den gliedernden Strukturen, insbesondere den Hecken sowie den Wald- und Gehölzflächen im 
Untersuchungsgebiet kann eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Negativ auf das 
Landschaftsbild wirkt sich jedoch die lineare Zerschneidung durch die Autobahn sowie weitere 
Verkehrswege aus. Zudem besteht bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbil-
des durch zwei Windkraftanlagen östlich und südlich des geplanten Geltungsbereiches. Das 
Landschaftsbild weist somit bereits einen stark technisch überprägten Charakter auf.  
Das Landschaftsbild ist hinsichtlich der Bewertung als „mittel“ eingestuft. Somit ergeben sich 
keine wesentlichen Empfindlichkeiten durch landschaftsprägende Elemente im UG. 
Auswirkungsprognose 
Insbesondere die Errichtung der WEA im Geltungsbereich führt zu einer großräumigen Beein-
trächtigung des Landschaftsbildes. Insbesondere wegen ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewe-
gung gehen von WEA großräumige Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft 
verändern und bei großer Anzahl und Verdichtung ganzen Regionen den Charakter der Kultur-
landschaft sehr stark entfremden können.  
Freiflächensolaranlagen (FFSA) bewirken durch ihre flächige Rauminanspruchnahme und auf-
grund ihres technischen Charakters eine Veränderung des Landschaftsbildes (KNE gGmbH, 
2020). Neben dem visuell auffälligen Charakter der Module können zusätzlich Lichtreflexionen 
an den Modulen und anderen spiegelnden Oberflächen (Metallkonstruktionen der Gestelle) Wir-
kungen hervorrufen, durch die v.a. auch Beeinträchtigungen der landschaftsgebundenen Erho-
lung hervorgerufen werden können. Erholungssuchende können durch Reflexion und die opti-
sche Fernwirkung gestört werden. Die PV-Module werden durch Form, Farbe und reflektierende 
Eigenschaften als störende Elemente wahrgenommen (Hietel, et al., 2021). Vor allem im

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Nahbereich beeinträchtigt der weiträumige Flächenanspruch von FFSA das Landschaftserleben, 
da die Anlagen v.a. im Nahbereich sehr dominant wirken (Demuth et al 2019 in Badelt, 2020). 
Der Geltungsbereich sowie der betrachtete Untersuchungsraum liegen in einer Landschaftsbild-
einheit mittlerer Bedeutung, die durch den zentralen Verlauf der A1 und des Autobahnkreuzes 
sowie durch bestehende Windkraftanlagen visuell und akustisch bereits vorbelastet ist. Dennoch 
sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft als erheblich zu werten.  
7.5.1.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter  
Das Untersuchungsgebiet befindet sich innerhalb des vom LWL (Landschaftsverband Westfalen) 
und LVR (Landschaftsverband Rheinland) ausgewiesenen landesbedeutsamen Kulturland-
schaftsbereich „Bischofsstadt Münster mit dem Wigbold Wolbeck“ (KLB 5.03). Dabei handelt es 
sich um den historischen Stadtkern von Münster sowie das angrenzende Stadtgebiet, die Ele-
mente von hohem bodendenkmalpflegerischem Wert aufweisen. Dazu zählen unter anderem 
Landwehren, die bischöfliche Burg Wolbeck und zahlreiche weitere Herrensitze.  
Die im UG angrenzenden Plaggenesche gelten als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“.  
Nach Aussage der städtischen Denkmalbehörde befinden sich innerhalb der Vorhabenfläche 
keine weiteren Bodendenkmäler. Da in einer Kulturlandschaft jedoch stets mit der Entdeckung 
von bisher unbekannten Bodendenkmälern zu rechnen ist, wird folgender Hinweis aufgenommen: 
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, 
d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder 
pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Be-
nachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW 
(u. a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i. d. F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu 
beachten; dement-sprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt 
unverzüglich zu informieren. 
Bewertung 
Aufgrund der Lage der Vorhabenfläche innerhalb von einem landesbedeutsamen Kulturland-
schaftsbereich kommt dem Schutzgut eine hohe Bedeutung zu. 
Auswirkungsprognose 
Die Errichtung und der Betrieb einer WEA in einem landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich 
ist mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.  
7.5.2  Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern 
Nach Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwi-
schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima bei der Aufstellung 
von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Die genannten Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig 
in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie 
Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungsgefüge unter den Schutz-
gütern zu betrachten. 
Umfassende Ökosystemanalysen, die alle denkbaren Zusammenhänge einbeziehen, können al-
lerdings in einem Umweltbericht nicht erarbeitet werden. Dies wird in der Rechtsprechung als

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Begründung / Seite 44 von 54 
unangemessen und nicht zumutbar angesehen. Die allgemeinen Wechselbeziehungen wurden 
jeweils bei der Bestandsanalyse der einzelnen Schutzgüter betrachtet und soweit wie möglich in 
die Bewertung mit einbezogen; die Erfassung der Wechselwirkungen ist demnach bereits indirekt 
erarbeitet worden.  
Die folgende Tabelle listet schutzgutbezogen mögliche Wechselwirkungen auf, die im Rahmen 
der vorausgegangenen Bestandserfassung und der Bewertung der einzelnen Schutzgüter be-
rücksichtigt wurden. 
 
Schutzgut/ Schutzgutfunktion Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern 
Mensch, menschliche Gesundheit 
 Wohnumfeldfunktion 
 Gesundheit 
 Erholung 
 Abhängigkeit der Gesundheit von klimatischen und lufthygieni-
schen Verhältnissen, 
 Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft als Lebensgrundlage, 
 Abhängigkeit der Wohnumfeldfunktion vom Landschafts-/Stadtbild, 
 Anthropogene Vorbelastungen im Hinblick auf nachfolgend ge-
nannte Schutzgüter sowie konkurrierende Raumansprüche (z. B. 
Belastung durch Lärm). 
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt 
 Biotopschutzfunktion 
 Lebensraumfunktion 
 Abhängigkeit der Tierwelt von der biotischen und abiotischen Le-
bensraumausstattung, 
 Spezifische Tierarten/ Tiergruppen als Indikatoren für die Lebens-
raumfunktion von Biotoptypen, 
 Abhängigkeit der Vegetation von den abiotischen Standorteigen-
schaften, 
 Anthropogene Vorbelastungen von Biotopen. 
Fläche 
 Sicherung ökosystemarer Wech-
selwirkungen  
 Flächennutzungsqualität 
 Flächeninanspruchnahme bzw. 
Reduktion 
 Nutzungseffizienz 
 Flächeninanspruchnahme beeinflusst die nachhaltige Stabilität des 
Wirkungsgefüges der anderen betrachteten Schutzgüter 
Boden 
 Lebensraumfunktion 
 Speicher- und Reglerfunktion 
 Natürliche Ertragsfunktion 
 Boden als natur-/ kulturgeschichtli-
che Urkunde 
 Abhängigkeit der ökologischen Bodeneigenschaften von den geo-
logischen, geomorphologischen, wasserhaushaltlichen, vegetati-
onskundlichen und klimatischen Verhältnissen, 
 Boden als Grundlage für Biotope, 
 Boden als Lebensraum für die Bodentiere, 
 Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt, 
 Boden als Schadstoffsenke und Schadstofftransportmedium im 
Hinblick auf die Wirkpfade Boden-Pflanzen, Boden-Wasser, Boden-
Mensch, 
 Abhängigkeit der Erosionsgefährdung des Bodens von den geo-
morphologischen Verhältnissen und dem Bewuchs, 
 anthropogene Vorbelastungen des Bodens.

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Schutzgut/ Schutzgutfunktion Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern 
Wasser 
 Grundwasserdargebotsfunktion 
 Grundwasserschutzfunktion 
 Funktion im Landschaftswasser-
haushalt 
 Lebensraumfunktion 
 Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von hydrogeologischen 
Verhältnissen und klimatischen, bodenkundlichen und vegetations-
kundlichen/ nutzungsbezogenen Faktoren, 
 Abhängigkeit der Grundwasserschutzfunktion von der Grundwas-
serneubildung und der Speicher- und Reglerfunktion des Bodens, 
 oberflächennahes Grundwasser bzw. Gewässerdynamik als Stand-
ortfaktor für Biotope und Tierlebensgemeinschaften, 
 oberflächennahes Grundwasser in seiner Bedeutung als Faktor der 
Bodenentwicklung, 
 Grundwasser als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die 
Wirkpfade Grundwasser-Mensch, Gewässer-Pflanzen, Gewässer-
Tiere, Gewässer-Mensch, 
 Abhängigkeit der Selbstreinigungskraft vom ökologischen Zustand 
des Gewässers (Besiedelung mit Tieren und Pflanzen), 
 Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen Abhängigkeit der 
Gewässerdynamik von der Grundwasserdynamik im Einzugsge-
biet, 
 anthropogene Vorbelastungen. 
Luft und Klima 
 Regional- und Geländeklima 
 klimatische und lufthygienische 
Ausgleichsfunktion 
 lufthygienische Belastungsräume 
 Geländeklima in seiner klimaökologischen Bedeutung bzw. lufthygi-
enische Situation für den Menschen, 
 Geländeklima als Standortfaktor für die Vegetation und die Tier-
welt, 
 Abhängigkeit des Geländeklimas und der klimatischen Ausgleichs-
funktion von Relief, Vegetation/ Nutzung und größeren Wasserflä-
chen Bedeutung von Waldflächen für den regionalen Klimaaus-
gleich, 
 anthropogene Vorbelastungen, 
 Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Aus-
gleichsfunktion, 
 Luft als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade 
Luft-Pflanzen, Luft-Mensch. 
Landschaft 
 Landschaftsbildfunktion 
 natürliche Erholungsfunktion 
 Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den Landschaftsfaktoren 
Relief, Vegetation/ Nutzung, Oberflächengewässer, 
 Leit- und Orientierungsfunktion für Tiere, 
 Anthropogene Vorbelastungen. 
Kulturelles Erbe und sonstige  
Sachgüter 
 Kulturelemente 
 Kulturlandschaften 
 Kulturelles Erbe als Indikator für die Erholungsfunktion einer Land-
schaft, 
 Anthropogene Vorbelastungen bzw. Ursprung 
Tabelle 2: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
7.5.3  Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
Bei Nicht-Realisierung der Planungen können Veränderungen der derzeitigen Umweltsituation 
aufgrund allgemeiner Rahmenbedingungen eintreten. Eine Prognose ist generell mit Unsicher-
heiten behaftet und basiert auf bestimmten Annahmen. 
Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorhabenfläche weiterhin in ihrer derzeiti-
gen Form genutzt würde. Der jeweilige Umweltzustand der betrachteten Schutzgüter würde in 
den jetzigen Ausprägungen erhalten bleiben.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 46 von 54 
7.5.4  Zusammenfassung der Bestandsaufnahme sowie der prognostizierten  
Umweltauswirkungen 
Die folgende Tabelle gibt einen zusammenfassenden Überblick der Empfindlichkeiten einzelner 
Schutzgüter im UG. Darüber hinaus wird die Schwere der prognostizierten Umweltauswirkungen 
nach Umsetzung des Vorhabens dargestellt. 
Schutzgut Bedeutung/  
Empfindlichkeit 
Mögliche Umweltaus-
wirkungen bei Durch-
führung 
Entwicklung bei Nicht-
durchführung 
Mensch allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Tiere allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Pflanzen allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Fläche hoch  erheblich/ negativ keine Änderung 
Boden hoch erheblich/ negativ keine Änderung 
Wasser allgemein/ mittel neutral keine Änderung 
Klima/ Luft allgemein/ mittel neutral keine Änderung 
Biologische Vielfalt gering erheblich/ negativ keine Änderung 
Landschaft allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
hoch erheblich/ negativ keine Änderung 
Tabelle 3: Tabellarische Zusammenfassung der relevanten Funktionen und Strukturen 
7.5.5  Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Bau- und Betriebsphase 
Entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 des BauGB sind bei der Prognose über die Entwicklung 
des Umweltzustands bei Durchführung der Planung insbesondere die möglichen erheblichen 
Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange 
nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB zu beschreiben. Die Prognose soll erfol-
gen unter anderem infolge 
 des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließ-
lich Abrissarbeiten, 
 der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflan-
zen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser 
Ressourcen zu berücksichtigen ist,  
 der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, 
Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,  
 der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,  
 der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum 
Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 47 von 54 
 der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter 
Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise 
betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen 
Ressourcen,  
 der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß 
der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber 
den Folgen des Klimawandels,  
 der eingesetzten Techniken und Stoffe; 
Bei einigen dieser Punkte handelt es sich meist um allgemeine Umweltziele, welche im Bereich 
der Umweltprognose nur schwer zu beschreiben sind. Diese Punkte werden daher im Rahmen 
der Bestandsaufnahme und Wirkungsprognose schutzgutbezogen berücksichtigt. 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung werden im Rahmen von Änderungen des Flä-
chennutzungsplanes nicht dargestellt oder festgesetzt. Dieses erfolgt für die Windenergieanlage 
im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 648 
Albachten - „Windenergieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“ und für die Freiflächensolar-
anlage im Rahmen des Bauantragsverfahrens.   
7.5.6  Zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen 
In der folgenden Tabelle werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen und vorgesehenen Maß-
nahmen für das Plangebiet dargestellt. 
Betroffene Schutz-
güter 
Voraussichtliche Beeinträchtigungen 
Mensch/  
Gesundheit 
 Auswirkungen auf die Menschliche Gesundheit durch Lärm- Schall und Schattenimmissionen 
 Beeinträchtigung der geringen Erholungsfunktion 
Tiere  Verlust vorhandener (Teil-) Lebensräume und Nahrungsbiotope 
 Verlust von potenziellen Quartierstrukturen in Form von Hecken und Einzelbäumen für Fle-
dermäuse und gehölzgebundene Vogelarten im Bereich der zukünftigen Einfahrt 
 Erhöhung des Kollisionsrisikos für WEA-empfindliche Fledermausarten (Abendsegler, Breit-
flügelfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus) 
Pflanzen  Überplanung von Ackerflächen im Umfang von 3.200 m2 (Fundament und Bedarfsflächen) 
durch dauerhafte Versiegelung  
 Teilweise Überplanung von Gehölzbeständen

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 48 von 54 
Betroffene Schutz-
güter 
Voraussichtliche Beeinträchtigungen 
Fläche  Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche 
Boden  Schädigung des Bodengefüges durch nicht fachgerechtes Befahren ungeschützter Bodenbe-
reiche  
 Verunreinigung von Böden durch nicht fachgerecht verwendete Betriebsstoffe 
 Neuversiegelung im Umfang von max. 1.300 m2 (Vollversiegelung durch Fundament) und 
1.900 m2 (Teilversiegelung durch dauerhafte Bedarfsflächen) 
 Verlust von (schutzwürdigen) Böden (Biotopentwicklungspotenzial) 
Wasser  Überplanung von Gewässern in Form von straßenbegleitenden Entwässerungsgräben auf 
einer Länge von ca. 130 m außerhalb des Geltungsbereiches 
 Neuversiegelung durch die Anlage von Schotterflächen  
 Neuversiegelung durch die Anlage des punktuellen Betonfundamentes (kleinräumig) 
Klima/Luft  erhöhte Emissionen von Lärm, Staub und Schadstoffen während Bauzeit 
 Entfernung von Gehölzbeständen  
 kleinräumige Versiegelungen 
Biologische Viel-
falt 
 Überbauung von Ackerflächen durch dauerhafte Versiegelung  
 Verlust von Gehölzbeständen 
Landschaft  Verstärkung des technischen Charakters des Landschaftsbildes durch WEA  
 Beeinträchtigung des Landschaftsbildes  
Kultur- und sons-
tige Sachgüter 
 Errichtung und Betrieb einer WEA in einem landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich 
Tabelle 4: Zusammenfassung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen 
7.6  Darstellung von anderweitigen Planungsmöglichkeiten 
Standortalternativen  
Im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster wurden geeignete 
Potenzialflächen für die Windenergie im gesamten Stadtgebiet ermittelt.  
Die hier betrachtete Fläche wurde in diesem Verfahren ebenfalls als Potenzialfläche ermittelt, 
jedoch aufgrund der möglichen Beeinträchtigung der Sichtachse des Aasees bzw. der Lage im 
Landschaftsschutzgebiet nicht weiter betrachtet. Durch den russischen Angriffskrieg auf die Uk-
raine und die zum damaligen Zeitpunkt initiierten Gesetzesänderungen der Bundesregierung sind 
die damals angesetzten Ausschlussgründe nicht mehr haltbar.  
Parallel zu den WEA-Planungen soll im Umfeld des Standortes eine Freiflächensolaranlage 
(FFSA) errichtet werden, die im Nahbereich von Autobahnen nach dem BauGB privilegiert ist. 
Die Privilegierung bezieht sich nur auf Flächen mit einem maximalen Abstand von 200 Metern 
vom äußeren Fahrbahnrand. Somit eignet sich der hier betrachtete Bereich am Autobahnkreuz 
Münster-Süd im Besonderen.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 49 von 54 
Die starke Vorbelastung der Vorhabenfläche durch die beiden Autobahnen A1 und A43 in Ver-
bindung mit den FFSA-Planungen führen zu hohen Synergieeffekten (u. a. Netzanbindung), die 
den WEA-Standort im Stadtgebiet einzigartig machen. 
Alternativen zu dieser Fläche bestehen somit nicht. 
Ausführungsvarianten 
An der WEA kommen die technische Vermeidungsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der 
Technik zum Einsatz. Die wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gestalten sich 
in Bezug auf verschiedene WEA-Typen nur mit marginalen Unterschieden. 
Die herausgestellten erheblichen Auswirkungen würden in ähnlicher Art und Weise auch an an-
deren Standorten zum Tragen kommen und sind am gewählten Standort durch Vorbelastungen 
verhältnismäßig niedrig. 
7.7  Zusätzliche Angaben 
7.7.1  Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren 
bei der Umweltprüfung 
Vor dem Hintergrund, dass durch die Planungen keine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung 
von Flächen und Objekten erfolgt, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege eine be-
sonders hochwertige Bedeutung haben, erfolgt die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung bezüg-
lich der Windenergieanlage nach dem vereinfachten Verfahren "Numerischen Bewertung von Bi-
otoptypen in der Bauleitplanung" des LANUV NRW vom März 2008. Die Eingriffs- und Ausgleich-
bilanzierung ist Bestandteil des Aufstellungsverfahrens zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 648 Albachten - „Windenergieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“. 
7.7.2  Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Aus-
wirkungen (Umweltbaubegleitung, Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB haben die Kommunen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergese-
hene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Um-
weltauswirkungen zu verstehen, die nach Art oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwä-
gung waren. 
Ein Monitoring ist insbesondere im Rahmen der Abschaltungen für die Artengruppe der Fleder-
mäuse vorgesehen (vgl. Maßnahme V6). 
7.8  Zusammenfassung  
Die Stadt Münster verfolgt das Ziel, Baurecht für eine Windenergieanlage und eine Freiflächen-
Photovoltaikanlage im Stadtteil Albachten zu schaffen. Die Errichtung der WEA stellt einen Ein-
griff in Natur und Landschaft dar, der besonders die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Landschaft 
betrifft. 
Auswirkungen hat die Planung auch auf die Schutzgüter Boden und Fläche, jedoch sind diese 
hierbei geringer, da es sich eher um punktuelle anstatt um flächenhafte Eingriffe handelt. Auswir-
kungen geringer Erheblichkeit bestehen auch für das Schutzgut Mensch.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
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Begründung / Seite 50 von 54 
Die folgende Tabelle zeigt die Ergebnisse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter: 
Schutzgut Bedeutung/  
Empfindlichkeit 
Mögliche Umweltaus-
wirkungen bei Durch-
führung 
Entwicklung bei Nichtdurch-
führung 
Mensch allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Tiere allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Pflanzen allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Fläche hoch  erheblich/ negativ keine Änderung 
Boden hoch erheblich/ negativ keine Änderung 
Wasser allgemein/ mittel neutral keine Änderung 
Klima/ Luft allgemein/ mittel neutral keine Änderung 
Biologische Vielfalt gering erheblich/ negativ keine Änderung 
Landschaft allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
hoch erheblich/ negativ keine Änderung 
Tabelle 5: Tabellarische Zusammenfassung der relevanten Funktionen und Strukturen 
8  Gutachten  
Folgende Gutachten sind für die Bauleitplanung erstellt worden: 
 Bericht zur avifaunistischen Untersuchung - Ergebnisse der Brutvogelerfassung 2021, 
stadtlandkonzept, Planungsbüro für Stadt & Umwelt, Bielefeld, September 2021. 
 Windenergie am Autobahnkreuz Münster-Süd im „Energiepark MS-Süd“ - 
VISUALISIERUNG einer Windenergieanlage, Ingenieurbüro LandPlanOS, Oktober 2023. 
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 648 „Wind-
energieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“ sowie 133. Änderung des Flächennut-
zungsplanes „Energiepark Autobahnkreuz Süd“ im Stadtteil Albachten, stadtlandkonzept, 
Planungsbüro für Stadt und Umwelt, Werther (Westf.), August 2025. 
9  Quellenverzeichnis 
9.1  Abbildungsquellen 
 Abbildung 1: Ausschnitt Regionalplan Münsterland, Bezirksregierung Münster, 
(https://www.bezreg-muenster.de/themen/regionalplanung-und-regionalrat/regionalplan-
muensterland/regionalplan-muensterland)  
 Abbildung 2: Starkregengefahrenhinweiskarte „Extrem“, © Bundesamt für Kartographie 
und Geodäsie (2021), Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 
(https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0)

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 51 von 54 
 Abbildung 3: Starkregengefahrenhinweiskarte „Selten“, © Bundesamt für Kartographie 
und Geodäsie (2021), Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 
(https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) 
 Abbildung 4: Geltungsbereich der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes auf dem 
Luftbild Digitales Orthofoto, Land NRW (2021) 
 Abbildung 5:  Verortung Plangebiet, Amtliche Basiskarte, Land NRW (2021) 
 Abbildung 6: Blick auf die Vorhabenfläche (Blickrichtung: Südost) (Foto: stadtlandkon-
zept 04/2025) 
9.2  Rechtsgrundlagen 
 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren 
während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 
20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 
04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344); 
 Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 
(BGBl. 2025 I Nr. 257); 
 Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – 
BauNVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176); 
 Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 
2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 
323); 
 Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planin-
haltes (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I Nr. 58), zuletzt 
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I S. 189); 
 § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO 
NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2018 und 01.01.2019 (GV. 
NRW. S. 421), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172); 
 Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618); 
 Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in 
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbands-
rechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470); 
 Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutz-
gesetz – LBodSchG) vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 3 
Abs. 8 des Gesetzes vom 11.03.2025 (GV. NRW. S. 288), 
 Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geändert) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 
des Gesetzes vom 11.03.2025 (GV. NRW. S. 288).

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 52 von 54 
 Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. 05 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 24.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58); 
 Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der 
Fassung vom 31. 07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) 
9.3  Literatur und Quellen Umweltbericht  
 ARGE, 2007. Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von 
PV-Freiflächenanlagen. Hannover: s.n. 
 Bezirksregierung Münster, 2025. Regionalplan Münsterland. [Online] Available at: 
https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regionalplan/index.html am 
10.04.2025. 
 BMUB, 2016. Den ökologischen Wandel gestalten - Integriertes Umweltprogramm 2030, 
Berlin: s.n. 
 BRG, 2008. Bodengroßlandschaften von Deutschland 1: 5 000 000. [Online] Available at: 
http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Boden/Produkte/Karten/Downloads/BGL5000.pdf?__
blob=publicationFile&v=2 
 Bundesregierung, 2021. Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021, Berlin: s.n. 
 DBT - WD 7, 2018. Ausgleichsverpflichtungen nach dem Baugesetzbuch und dem Bun-
desnaturschutzgesetz. Berlin: s.n. 
 GD NRW, 2009. Hinweise des Geologischen Dienstes NRW zum Bodenschutz in der 
Raumplanung bei Eingriffen in Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Be-
deutung. s.l.: s.n. 
 GD NRW, 2019. Informationssystem Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen. Krefeld: s.n. 
 Köppel, J., Peters, W. & Wende, W., 2004. Eingriffsregelung, Umweltverträglichkeitsprü-
fung, FFH-Verträglichkeitsprüfung. Stuttgart: Ulmer. 
 Kaiser, T., 2013. Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen von Umweltpr üfungen. 
Naturschutz und Landschaftsplanung, 45(3), pp. 89-94. 
 LANUV NRW, 2008. Numerische Bewertung von Biotoptypen f ür die Bauleitplanung in 
NRW. Recklinghausen: s.n. 
 LANUV NRW, 2017. Fl ächenentwicklung in Nordrhein-Westfalen – Berichtsjahr 2016. 
[Online] Available at: https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/boden/pdf/ Be-
richt_zur_Flächenentwicklung_2016.pdf 
 LANUV NRW, 2017. Grundlagen und Anwendungsbeispiele einer Bodenkundlichen Bau-
begleitung in Nordrhein-Westfalen. LANUV-Fachbericht, Issue 82. 
 LANUV NRW, 2018a. Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS). [Online]   
 Available at: https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/ de/atlinfos.extent [Zu-
griff am 19 04 2024]. 
 LANUV NRW, 2018b. Verfahren zur Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-
Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 53 von 54 
[Online] Available at: https://www.umwelt.nrw.de/ fileadmin/redaktion/PDFs/klima/Anla-
gen_Bewertungsverfahren_Landschaftsbild_FuerWEA.pdf 
 LANUV NRW, 2018. Landschaftsinformationssammlung (@linfos). [Online] Available at: 
http://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos [Zugriff am 04 August 
2023]. 
 LANUV NRW, 2018. Windkraft und Landschaftsbild. [Online] Available at: https://www.la-
nuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/landschaft/pdf/aust_20181005_LBE_Internet.pdf [Zugriff 
am August 2021]. 
 LANUV NRW, 2021. Numerische Bewertung von Biotoptypen f ür die Eingriffsregelung in 
NRW. Recklinghausen: s.n. 
 LANUV NRW, 2022. Klimaatlas NRW. [Online] Available at: https://www.klimaatlas.nrw.de 
 MKULNV NRW, 2015. Biodiversitätsstrategie NRW. Düsseldorf: s.n. 
 MKULNV NRW, 2019. NRW Umweltdaten vor Ort. [Online] Available at: 
http://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de [Zugriff am September 2018]. 
 MULNV NRW, 2024. ELWAS WEB. [Online] Available at: https://www.elwas-
web.nrw.de/elwas-web/index.xhtml [Zugriff am 09 Juli 2024]. 
 MWIDE NRW, MKULNV NRW & MHKBG NRW, 2018. Erlass für die Planung und Geneh-
migung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung 
(Windenergie-Erlass). Düsseldorf: s.n. 
 MWIDE NRW, 2020. Landesentwicklungsplan NRW. [Online] Available at: 
https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/20201104_druckver-
sion_lep.pdf [Zugriff am 17 Dezember 2020]. 
 Naturpark Nordeifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn - Eifel, 2012. Besu-
cherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel. Nettersheim: s.n. 
 planGIS GmbH, 2024. Ergebnisse der Schattenwurfprognose WEA Münster Süd - E-175 
EP5 (Rev.00), Hannover: s.n. 
 Schödl, D., 2013. Windkraft und Tourismus – planerische Erfassung der Konfliktbereiche. 
Tourismus und Regionalentwicklung in Bayern.  
 Stadt Münster, 2023. Landschaftsplan Roxeler Riedel. Münster: s.n. 
 Stadt Münster, 2024. Umweltkataster. [Online] Available at: https://geo.stadt-muens-
ter.de/webgis/application/Umweltkataster [Zugriff am 09 Juli 2024]. 
 Stadt Münster, 2024. Zahlen, Daten, Fakten für Münster. [Online] Available at: 
https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten [Zugriff am 24 
Juli 2024]. 
 stadtlandkonzept, 2021. Bericht zur avifaunistischen Untersuchung Ergebnisse der Brut-
vogelerfassung 2021 für einen geplante WEA-Standort im Stadtgebiet von Münster. 
Werther: s.n. 
 Swiss TPH, 2013. TECHNISCHER SCHLUSSBERICHT: Luftschadstoffbelastung entlang 
der Autobahn A2 und ihr Einfluss auf die Atemwegsgesundheit in der betroffenen Bevöl-
kerung, Basel: s.n.

133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Begründung / Seite 54 von 54 
 Thiele, F., Steinmark, C. & Quack, H. D., 2015. Deutsches Wanderinstitut e.V. [Online] 
Available at: http://www.wanderinstitut.de/download/charts-onlinebefragung-erneuer-
bar_11062014.pdf [Zugriff am 20 April 2015]. 
 Universität Münster, 2023. Klima in Münster. [Online] Available at: https://www.uni-muens-
ter.de/Klima/wetter/klima_ms.html [Zugriff am 2024 Juli 2024]. 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch als Anlage 
zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie-
ßend beschlossenen 133. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im 
Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Münster, den __________ 
Tilmann Fuchs  
Oberbürgermeister

V-0141-2026-Anlage-1-Abwaegung

140082 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0141/2026 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 64 
133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Auto-
bahnkreuzes Münster-Süd 
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 
Abs. 2 BauGB 
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 15.05.2024 von ca. 18.30 bis 
20.00 Uhr statt, Veranstaltungsort war das Haus der Begegnung im Stadtteil Albachten. Anwesend waren rd. 25 Bürgerinnen und Bürger. Nach kurzer 
Einleitung durch Herr Brinktrine (Bezirksbürgermeister) und Herr Hensing (Stadtplanungsamt) wurde die städtebauliche Konzeption vorgestellt. Weiterge-
hende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind dem Protokoll 
zur Bürgeranhörung zu entnehmen. Neben verschiedenen Fragen wurden einzelne Stellungnahmen vorgebracht. Diese sind im Folgenden zusammenge-
fasst. 
Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet unter  
www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 08.05. – 14.06.2024 bereitgestellt. 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1.1 Stellungnahme vom 14.05.2024 
1.1.1 Super Projekt. Danke! Bitte schauen sie, ob hier vlt. noch eine 
Doppelnutzung mit z.B. Schafen möglich wäre. Viele Kritiker 
werfen PV-Anlagen vor, sie würden Flächen versiegeln, was 
nicht stimmt, aber in der Öffentlichkeit leider haften bleibt. Sie 
könnten diesen "Kritikpunkt" mit einem Konzept zur Doppelnut-
zung sehr einfach jeden Wind aus den Segeln nehmen. 
Die Anregung wird auf das spätere Baugenehmigungs-
verfahren für die Freiflächen-Photovoltaik-Anlage verlegt 
und dort geprüft. Auf der Ebene des Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans Nr. 648, der sich auf das Vorha-
ben Windenergieanlage bezieht, sowie auf der pla-
nungsrechtlichen Ebene des Flächennutzungsplans er-
folgt keine gem. Anregung detaillierte Vorgabe einer 
Doppelnutzung der Fläche.  
Der Anregung, eine Doppelnut-
zung „PV-Anlage“ und „Weide-
wirtschaft“ festzusetzen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Die PV-Anlage ist bereits aufgrund der Regelungen des 
§ 35 BauGB privilegiert. 
 
1.2 Stellungnahme vom 18.05.2024 
 Ich wohne ca. 800 m vom geplanten Windrad entfernt und 
möchte wissen, ob ich zu den direkten Anwohnern gehöre und 
somit Anspruch auf eine Entschädigung habe. 
Ein pauschaler Entschädigungsanspruch im Umfeld von 
Windrädern ist nicht bekannt. Das Bürgerenergiegesetz 
NRW sieht hingegen eine finanzielle Beteiligungsmög-
lichkeit für die Bevölkerung in der Standortkommune 
vor. Zudem kann Anwohnenden im 2.500m-Umkreis ein 
Vor-Zeichnungsrecht zugeordnet werden. 
Diese Regelung ist allerdings nicht Inhalt des Bauleitpla-
nunverfahrens. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
1.3  Stellungnahme vom 27.01.2025 
 Hiermit möchte ich Sie bitten, den Standort für das geplante 
Windrad am Getterbach zu prüfen. Es gibt so viele freie Plätze 
im Münsterland, wo es besser hinpasst. Es gibt keine Zufahrts-
wege für den Bauabschnitt. Die Straße am Getterbach ist nach 
langer Bauzeit so beengt, das kaum landwirtschaftliche Fahr-
zeuge Platz haben. Das Autobahnkreuz Münster-Süd ist unmit-
telbarer Nähe, die Haupteisenbahn nach Essen bis nach Paris, 
die Hochspannungsleitung und viele Brücken.   
Im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungspla-
nes der Stadt Münster aus dem Jahr 2016 wurden ge-
eignete Potenzialflächen für die Windenergie im gesam-
ten Stadtgebiet ermittelt. Die Fläche des Energieparks 
am Autobahnkreuz wurde in diesem Verfahren ebenfalls 
als Potenzialfläche ermittelt, jedoch aufgrund der mögli-
chen Beeinträchtigung der Sichtachse des Aasees bzw. 
der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht weiter be-
trachtet. Das dabei zugrunde liegende Kriterienset hat 
über Abstände und Vorstellungen zur Siedlungsentwick-
lung die Aspekte der Stadtteilentwicklung mitberücksich-
tigt. Im Ergebnis sind in allen Stadtbezirken (mit Aus-
nahme der Innenstadt) geeignete Flächen für die Wind-
energienutzung identifiziert worden.  
Der Anregung, den Standort für 
die geplante Windenergiean-
lage erneut zu überprüfen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 64 
 
1 vgl. Vorlage V/0192/2024 „Integriertes Flächenkonzept Münster (IFM) – Abschluss und Dokumentation“ 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und 
die zum damaligen Zeitpunkt initiierten Gesetzesände-
rungen der Bundesregierung sind die seinerzeit ange-
setzten Ausschlussgründe nicht mehr durchgreifend.  
Im Zuge einer erneuten Standortsuche im Rahmen der 
Erarbeitung eines räumlichen Entwicklungskonzepts für 
die Stadt Münster (Integriertes Flächenkonzept Münster 
– IFM) wurde dieser Standort als einer von zwei ergän-
zenden Potenzialbereichen für die Errichtung von WEA 
vom Rat der Stadt Münster beschlossen1. 
Sowohl die starke Vorbelastung der Vorhabenfläche 
durch die beiden Autobahnen A 1 und A 43 sowie die 
Bahnstrecke nach Essen als auch die mit den Freiflä-
chen-Photovoltaik (FF-PV-)Planungen führen dazu, 
dass dieser Standort für eine Windenergieanlage (WEA) 
eine hohe Lagegunst aufweist und ihn im Stadtgebiet 
besonders heraushebt. Konkrete, umsetzungsorientierte 
Alternativen zu dieser Fläche bestehen insofern nicht.  
Somit eignet sich der hier betrachtete Bereich am Auto-
bahnkreuz Münster-Süd im Besonderen für die Errich-
tung einer Windkraftanlage. 
Die Erschließung und Erreichbarkeit des Standortes 
werden im Rahmen des Bebauungsplan- bzw. immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1.4  Eingaben Bürgeranhörung am 16.05.2024 Fragen bzw. Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger (nach Themen gebündelt)  
1.4.1 (Infra-)Schall  
Eine Anwohnerin befürchtet Infraschall, der bis zu ihrem Ge-
bäude „Am Getterbach“ östlich der A 1 in etwa 600 m Entfer-
nung wirken werde, zumal man bereits durch die A1, den Auto-
bahnzubringer, die Bahntrasse und das nördlich benachbarte 
Gewerbegebiet belastet sei.   
Von jedem technischen Gerät / Motor geht Infraschall 
aus. Nach zahlreichen Messungen unterschreitet der 
Infraschall durch WEA bereits bei Abständen von 150 
bis 300 m deutlich die Hör- und Wahrnehmungsschwel-
len von Menschen. Nach heutigem Stand der Wissen-
schaft können Windenergieanlagen beim Menschen 
folglich keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorru-
fen. Insofern ist keine Änderung der Bauleitplanung er-
forderlich. 
Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursacht gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
1.4.2 Artenschutz (Fledermäuse, Vogelwelt) / Ökologie  
Ein Anwohner „Am Getterbach“ östlich der A 1 weist auf Fleder-
mäuse in seinen Gebäuden hin und erkundigt sich, ob die WEA 
Auswirkungen auf sie habe. Er fordere Schutz für seine Familie, 
seinen Wald, seine Fledermäuse.  
Zum Schutz von kollisionsgefährdeten Fledermausarten 
wird die WEA wird im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. ei-
nes jeden Jahres zwischen Sonnenuntergang und Son-
nenaufgang vollständig abgeschaltet, wenn folgende 
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Temperaturen von 
>10°C sowie Windgeschwindigkeiten im 10 min-Mittel 
von < 6 m/s in Gondelhöhe (vgl. MUNV & LANUV 2024, 
S. 45).  
Vor Inbetriebnahme der Windenergieanlage wird der 
Stadt Münster – Untere Naturschutzbehörde - eine Er-
klärung des Herstellers oder des beauftragten Fachun-
ternehmers vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die 
Abschaltung voll funktionsfähig eingerichtet ist. 
Der Anregung ist im Bebauungsplan bereits gefolgt. 
Siehe auch Pkt. 2.2.1 und auch Dokument Textliche 
Festsetzungen unter Hinweise, Nr. 10. „Artenschutz“ 
(Anlage 3 zur Vorlage V/0142/2026). 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1.4.3 Ein örtlicher Landwirt fragt, ob für das Projekt ein Landschafts-
pflegerischer Begleitplan erstellt werde.  
Die Wind2B-WEA wird im Rahmen des BImSchG-Ge-
nehmigungsverfahrens einen Landschaftspflegerischen 
Begleitplan erstellen. Die verlorene Eingriffswertigkeit 
(bzgl. Artenschutz, Landschaftsbild, Versiegelung) ist 
auszugleichen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
1.4.4 Schattenwurf  
Ein Bürger mit Wohnsitz südlich der A 43 erkundigt sich, mit 
welchem Schattenwurf dort zu rechnen sei.  
Der Vorhabenträger der Windkraftanlage hat für die 
WEA ein Schattenwurfgutachten erstellt, das die theore-
tisch denkbare maximale Verschattung aufzeigt. Dieser 
Worst-Case-Fall tritt auf, wenn hypothetisch permanent 
von Sonnenauf- bis -untergang bei klarem Himmel die 
Sonne scheinen würde. Es gibt gesetzliche Grenzwerte 
der maximal zulässigen Beschattung je Tag / je Jahr. 
Um deren Einhaltung sicherzustellen, wird bei drohen-
der Überschreitung die Anlagensteuerung so program-
miert, dass die WEA kurzzeitig abgestellt wird, wenn die 
Sonne scheint und der aus dem Sonnenstand resultie-
rende Schatten auf ein schützenswertes Objekt fallen 
würde. Weiterhin würde auch mit Sensortechnik die tat-
sächlich auftretende Beschattung an schützenswerten 
Stellen (z.B. Wohngebäuden) gemessen. Das ange-
fragte, südlich der WEA gelegene Wohnhaus dürfte nur 
sehr selten in den frühen sommerlichen Morgen- oder 
Abendstunden von Schatten betroffen sein.  Das Thema 
Schattenwurf ist koordinaten- und anlagenscharf im obli-
gatorischen Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu 
bewerten. Durch das vorgelegte Fachgutachten zum 
Schattenwurf konnte nachgewiesen werden, dass die 
zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen 
Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal-
ten werden können (vgl. Kap. 6.6 Begründung, Anlage 2 
zur Vorlage V/0142/2026). Im Sinne der Zulässigkeitsvo-
raussetzungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der 
Erheblichkeitsschwelle. 
1.4.5 Entwässerung  
Ein Anwohner „Am Getterbach“ östlich der A 1 befürchtet, dass 
die Versiegelung durch das Projekt erneute Überschwemmun-
gen seiner Immobilie entstehen lasse, wie es sie in der Vergan-
genheit bereits gegeben habe. Der Durchlass unter der Auto-
bahn habe nur 40 cm Durchmesser, die Niederschlagsentwäs-
serung solle daher nicht in den bei ihm entspringenden Getter-
bach, sondern in den westlich verlaufenden Kannenbach erfol-
gen. Er selber besitze eine Einleiter-Genehmigung in den Get-
terbach.  
Von den PV-Modulen geht keine flächenmäßige Versie-
gelung aus. Deutliche Abstände zwischen den einzelnen 
Modulreihen bewirken, dass das auf die Fläche fallende 
Niederschlagswasser vollständig auf der Fläche ver-
bleibt. Das Wasser fließt auch auf die Flächen unterhalb 
der Module, so dass sie mit einer Gras-/Kräuterschicht 
bepflanzt werden kann und eine ökologische Kompen-
sation bewirkt. Die Windkraftanlage dagegen versiegelt 
Boden mit ihrem Fundament in einem geringen Maße. 
Die Fragestellung der Entwässerung wird im immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Detail 
geprüft. Da für einen Großteil der genannten Fläche der 
Windenergieanlage aber nur eine Teilversiegelung vor-
gesehen ist bzw. auch im Bereich der WEA keine kanali-
sierte Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt, son-
dern dieses auf den angrenzenden Flächen versickern 
kann, ist mit einer nur minimal veränderten Grundwas-
serneubildung zu rechnen. Die Versiegelungen werden 
hierbei auf ein notwendiges Maß reduziert. Mit einer ein-
griffserheblichen Veränderung der Grundwasserneubil-
dungsrate ist daher nicht zu rechnen. 
Es wird eine Vermeidungsmaßnahme zum Wasser-
schutz getroffen (V2, bodenschonende Vorgehens-
weise,Umweltbericht in der Begründung, Kapitel 8.7.1 
sowie unter Hinweise Nr. 12 Wasserschutz). 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Der vom Anreger geltend gemachte Aspekt zur Entwäs-
serung ist soweit bereits aufgegriffen. 
1.4.6 Ein weiterer Bürger verweist auf die durch den Maststandort, die 
Zuwegung und die Kranaufstellflächen für die WEA entstehende 
Versiegelung. Daher solle auf diesen Projektbestandteil (WEA) 
verzichtet werden.  
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden 
Neuversiegelungen im Umfang von max. 1.300 m2 (Voll-
versiegelung durch Fundament) und 1.900 m2 (Teilver-
siegelung durch dauerhafte Bedarfsflächen) ermöglicht. 
Hierdurch kommt es zu einem nachhaltigen Verlust von 
(schutzwürdigen) Böden. Die Versiegelungen werden 
hierbei auf ein notwendiges Maß reduziert. Zum Thema 
Boden- und Wasserschutz werden in der Planzeichnung 
zum Bebauungsplan entsprechende Hinweise aufge-
nommen. 
Die Fragestellung der Entwässerung wird im immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Detail 
geprüft. Siehe hierzu auch die vorstehenden Ausführun-
gen zur Entwässerung und Wasserschutz. 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
1.4.7 Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche  
Ein örtlicher Landwirt weist darauf hin, dass mittlerweile starke 
Nutzungskonkurrenzen für landwirtschaftlich genutzte Flächen 
bestünden: Wohn- und Gewerbeentwicklungen, regenerative 
Energien und ökologische Kompensationsmaßnahmen steigern 
Nachfrage und Bodenpreise. Für den originären Nutzungszweck 
„Nahrungsmittelerzeugung“ müsse jedoch noch genügend Pro-
duktionsfläche verbleiben. Eine durchgängige Inanspruchnahme 
der 200 m-Korridore entlang der Auto- und Eisenbahntrassen 
entzöge den Landwirten die Grundlage und entzöge der Allge-
meinheit Erholungsräume. Zudem sei zu hinterfragen, ob für 
Tatsächlich bestehen die genannten Nutzungskonkur-
renzen – um dies für den gesamten Außenbereich des 
Stadtgebiets räumlich abzuwägen und zu steuern hat 
die Stadt das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM) 
erarbeitet, aus dem entsprechende Räume sowohl für 
Siedlungserweiterungen als auch Freiflächen-Solaranla-
gen und Windenergieanlagen hervorgehen. 
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit von 
Freiflächen-Solaranlagen besitzt die Stadt in den vom 
BauGB privilegierten 200 m-Korridoren kaum Steue-
rungsmöglichkeiten. Soweit nicht fachgesetzlich veran-
kerte gewichtige Gründe entgegenstehen, besteht im 
Baugenehmigungsverfahren für PV-Anlagen eine hohe 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
spätere, durch Landwirte initiierte PV-Anlagen ggfs. Entwick-
lungshemmnisse, bspw. durch den derzeit in Überarbeitung be-
findlichen Regionalplan resultieren könnten. 
Zulassungswahrscheinlichkeit. Auch die sogenannte 
Raumbedeutsamkeit, von der bei Anlagen über 10 ha 
ausgegangen wird, schränkt dies i.d.R. nicht ein, da die 
PV-Ansiedlung in den Korridoren landesplanerisches 
Ziel ist. Zudem gibt es im Umfeld von landwirtschaftli-
chen Hofanlagen eine Agri-PV-Privilegierung im Bauge-
setzbuch.  
1.4.8 Ein Anwohner an der Straße am „Am Getterbach“ östlich der 
A 1 ist der Ansicht, dass der Projektflächen-Eigentümer wegen 
der Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung nun gewerb-
lich tätig sei und daher ehrlicherweise die Bezeichnung „Gewer-
bepark“ verwendet werden müsse.  
Zudem gehe er davon aus, dass er ebenfalls einen Anspruch 
habe, PV-Anlagen errichten zu dürfen. 
Für die 133. Änderung des FNPs wird eine Fläche für 
Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - 
Erneuerbare Energie" hier „Windenergie- und Solarener-
gieanlage“ dargestellt bzw. im Bebauungsplan Sonder-
gebiet mit der Zweckbestimmung „Windkraftanlage“ fest-
gesetzt. Die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
verankerte Klassifizierung eines Gewerbegebietes ist 
nicht städtebauliches Ziel für diesen Standort.. Ob auf 
dem Eigentum des Anregers eine PV-Anlage zulässig 
ist, ist nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs zu beur-
teilen, was im Rahmen eines Bauantrags geschieht. 
Der Anregung, die Fläche im 
Flächennutzungsplan als Ge-
werbegebiet darzustellen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.5 
1.4.9 Alternative PV-Standorte   
Ein Bürger regt an, dass man doch auch die Lärmschutzwände / 
-wälle entlang der Autobahn für PV-Module nutzen könne.  
Die Lärmschutzwände liegen außerhalb des Geltungs-
bereiches der 133. Änderung wie auch des Bebauungs-
plans 648 und sind damit nicht Bestandteil der Planung.   
Der Anregung, die Lärmschutz-
wände / -wälle entlang der Au-
tobahn für PV-Module in die 
Bauleitplanung einzubeziehen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.6 
1.4.10 Ein Bürger benennt die Situation im Bereich Haskenau, wo un-
ter der WEA noch PV-Module angeordnet worden seien.  
Der Bebauungsplan schließt PV-Anlagen unterhalb der 
WEA nicht aus. PV-Anlagen sind jedoch nicht Teil des 
Vorhabens, so dass eine zwingende Errichtung von PV-
Modulen nicht festgesetzt werden kann.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 64 
 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1.4.11 Ein Bürger erkundigt sich, wie viele PV-Flächen insgesamt im 
Stadtgebiet noch benötigt würden.  
Eine genaue Flächenangabe kann nicht genannt werden 
– um die Klimaziele erreichen zu können, benötigt die 
Stadt vermutlich alle mobilisierbaren Freiflächen- und 
Dachflächen-Potentiale. Zudem sind darüber hinaus 
noch weitere regenerative Energiequellen (wie z.B. 
Windenergie, Geothermie etc.) zu nutzen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
1.4.12 Ein Bürger erkundigt sich, wie die in der Ergänzung zum Auf-
stellungsbeschluss des Rates benannten „unmittelbaren Anlie-
ger“, die vom Betreiber ein Nachbarschaftsgeld erhalten sollen, 
definiert sind.  
Das Bürgerenergiegesetz NRW sieht eine finanzielle 
Beteiligungsmöglichkeit für die Bevölkerung in der 
Standortkommune vor. Zudem kann Anwohnenden im 
2.500m-Umkreis ein Vor-Zeichnungsrecht zugeordnet 
werden. 
Diese Regelung ist allerdings nicht Inhalt des Bauleitpla-
nunverfahrens. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 64 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
 Beteiligungszeitraum vom 02.12.2024 bis einschließlich 10.01.2025  
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Bezirksregierung Münster: Dezernat 26 (Luftverkehr) vom 02.12.2024  
2.1.1 Grundsätzlich werden aus luftrechtlicher Sicht gegen die ge-
planten Maßnahmen keine Bedenken vorgetragen. 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 Abs. 1 
i.V.m. § 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), im ordentlichen 
Verfahren zur Errichtung von Bauwerken mit einer Höhe von 
mindestens 100 m über Grund eine luftrechtliche Genehmigung 
einzuholen ist. Hierbei wird die geplante Windenergieanlage im 
Einzelfall geprüft, sodass eine generelle Zustimmung zu der Er-
richtung nicht erteilt werden kann. 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.2 Fernstraßen-Bundesamt, Standort Bonn vom 02.12.2024  
2.2.1 Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- 
und Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- 
und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nut-
zungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautob-
ahnen und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstra-
ßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, 
Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz 
(FStrG). Für die vorbezeichneten Straßen nimmt die Autobahn 
GmbH des Bundes die Aufgaben des Trägers der Straßenbau-
last wahr und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben 
dem Fernstraßen-Bundesamt unabhängig von der Entfernung 
zum Straßenrand, bei einer möglichen Betroffenheit als Träger 
öffentlicher Belange zu beteiligen.  
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung West 
ist beteiligt worden. Siehe hierzu lfd.-Nr. 2.9. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Bei der Durchführung von Bebauungsplan- und Flächennut-
zungsplanverfahrens, wie vorliegend bei dem oben genannten 
Verfahren, entfällt eine direkte Beteiligung des Fernstraßen-
Bundesamtes. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 InfrGG-BV erfolgt 
die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Ab-
satz 7 des Bundesfernstraßengesetzes) durch die Autobahn 
GmbH des Bundes. In diesen Verfahren ist daher zwingend die 
Autobahn GmbH des Bundes zu beteiligen. Diese nimmt die Be-
lange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher 
Belange wahr. Die Autobahn GmbH des Bundes gibt eine Ge-
samtstellungnahme mit interner Beteiligung des Fernstraßen-
Bundesamtes unter Berücksichtigung der anbaurechtlichen Inte-
ressen ab.  
Entsprechend verweisen wir Sie hiermit ausdrücklich zuständig-
keitshalber an die Autobahn GmbH des Bundes. Bitte richten 
Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumententen zwin-
gend an die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung West-
falen.  
2.3 Telekom Technik / Ericsson GmbH, Düsseldorf vom 04.12.2024 
2.3.1 Die Firma Ericsson wurde von der Deutschen Telekom Technik 
GmbH beauftragt, in ihrem Namen, Anfragen zum Thema Tras-
senschutz zu bearbeiten. 
Der Verlauf der vorhandenen Richtfunkstrecke(n) ist im Folgen-
den zu entnehmen. […]  
Die Richtfunktrasse inklusive des geforderten Abstands 
von 25 m wird durch die geplante Windenergieanlage, 
dessen Maststandort in der Planzeichnung festgesetzt 
ist, nicht berührt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
 
Um die direkte Sichtline ist ein Radius von mindestens +/- 25 m 
freizuhalten. Diese Stellungnahme gilt für Richtfunkverbindun-
gen des Ericsson - Netzes und für Richtfunkverbindungen des 
Netzes der Deutschen Telekom.  
2.4 Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Münsterland Hauptstelle Coesfeld vom 08.01.2025 
2.4.1 Die Flächennutzungsplanfläche liegt im Bereich bzw. Nahbe-
reich der Ausgleichsflächen der LAP für den Umbau des Auto-
bahnkreuzes Münster Süd, Projekt 07-0469. Die Zuständigkeit 
für die Kompensationsflächen ist mittlerweile von Straßen.NRW 
auf die Autobahn GmbH übergegangen.  
Ich bitte die mögliche Betroffenheit daher mit der Autobahn 
GmbH zu erörtern; Ansprechpartner, Kontaktdaten: Klaus.Alt-
miks@autobahn.de 
Weitere Anregungen oder Bedenken werden von Straßen.NRW 
nicht vorgetragen. 
Die Autobahn GmbH wurde beteiligt. Siehe lfd.-Nr. 2.9 Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.5 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 09.01.2025 
2.5.1 Wir, die Stadtnetze Münster haben sowohl der Freiflächen-PV-
Anlage als auch der Windenergieanlage in der Zwischenzeit 
eine Einspeisezusage für den produzierten Strom erteilt. Der 
Netzverknüpfungspunkt (NVP) ist unser Umspannwerk (UW) 
Münster an der Weseler Straße 511a. 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Die Kabelverbindungen zwischen unserem Netz und den Erzeu-
gungsanlagen sind durch die Anlagenerrichter herzustellen. 
In dem Bereich der Flächennutzungsplanänderung betreiben wir 
lediglich ein Niederspannungskabel sowie einen Multirohrver-
band für Lichtwellenleiter. Beide Medien befinden sich vollstän-
dig auf öffentlichem Grund auf dem Flurstück der Straße Am 
Getterbach. Ich gehe somit davon aus, dass unsere Versor-
gungsinfrastruktur nicht durch die Änderung des Flächennut-
zungsplans (FNP) tangiert wird. 
Sonstige Belange aus Sicht der Stadtnetze sprechen ebenfalls 
nicht gegen die in diesem Verfahren angestrebten Änderungen 
des FNP. 
2.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland vom 10.01.2025  
2.6.1 Gegen die oben genannten Planungen bestehen seitens des 
Regionalforstamtes Münsterland keine grundsätzlichen Beden-
ken. 
Flächen mit Waldeigenschaft werden nach den Ausführungen 
nicht überplant oder beeinträchtigt, wodurch forstliche Belange 
nicht berührt werden.  
Es wird vorgegeben zu Waldbereichen einen Abstand, hergelei-
tet durch die Kronentraufbereiche zzgl. 1,5 m, einzuhalten.  
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Diese betreffen den Teil der Flächennutzungsplanfläche, 
der später durch die Freiflächenphotovoltaikanlage be-
ansprucht und im Baugenehmigungsverfahren umge-
setzt wird.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.6.2 Die parallel zur Straße Am Getterbach verlaufende überplante 
Wallhecke besitzt keine Waldeigenschaft und ist daher natur-
schutzrechtlich auszugleichen. 
Hinweis wird im Umweltbericht und der integrierten Ein-
griffs- und Ausgleichsbilanzierung (siehe Begründung 
zum Bebauungsplan Nr. 648, Kapitel 8.6 Eingriffsbilanz 
und Kompensationsermittlung. S. 53 ff., Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. V/0142/2026) berücksichtigt.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.6.3 Hinweis: 
Unter Punkt 4.2.3 des Umweltberichts zum Bebauungsplan wird 
jedoch auf die Überplanung von Waldbereichen hingewiesen. 
Sollte dies demnach der Fall sein, so ist dies im weiteren Ver-
fahren zu bilanzieren und mit einem forstrechtlichen Ersatz im 
Verhältnis 1:1,5 auszugleichen. 
Hinweis wird im Umweltbericht und der integrierten Ein-
griffs- und Ausgleichsbilanzierung (siehe Begründung 
zum Bebauungsplan Nr. 648, Kapitel 8.6 Eingriffsbilanz 
und Kompensationsermittlung. S. 53 ff., Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. V/0142/2026) berücksichtigt.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.7 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit als Untere Naturschutzbehörde vom 16.01.2024   
2.7.1 Eingriffsbewertung   
Die untere Naturschutzbehörde hat zur Planung von Freiflä-
chensolaranlagen ein Merkblatt entwickelt. Die Basisvorgaben 
des Merkblattes sind zu beachten.   
Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben entsteht i.d.R. bei einer 
Inanspruchnahme von intensiv genutzten Ackerflächen kein zu-
sätzlicher Kompensationsbedarf. 
Hinweis wird im Umweltbericht und der integrierten Ein-
griffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.7.2 Artenschutz  
Im weiteren B-Plan Verfahren ist eine artenschutzrechtliche Prü-
fung (ASP) mit vertiefenden Art-für-Art-Betrachtungen (Stufe I 
und II) durchzuführen.   
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde zur Veröf-
fentlichung erstellt.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.8 Stadt Münster, Untere Denkmalbehörde vom 22.01.2025 
2.8.1 Stellungnahme  
Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht der  
Bodendenkmalpflege keine Bedenken. Innerhalb des Plange-
bietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Da 
in einer Kulturlandschaft jedoch stets mit der Entdeckung von 
Der Hinweis wurde in der Planzeichnung zum Bebau-
ungsplan Nr. 648 aufgenommen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
bisher unbekannten Bodendenkmälern zu rechnen ist, muss der 
Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis erhalten. Dieser 
ist wie folgt zu formulieren:  
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder 
naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Ein-
zelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der na-
türlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch 
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdge-
schichtlicher Zeit, Fossilien) entdeckt werden. Die Entdeckung 
von Bodendenkmälern ist der Stadt Münster, Städtische Denk-
malbehörde (0251/492-6148) und/oder der LWL-Archäologie für 
Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911), unver-
züglich anzuzeigen (§ 16 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW). 
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind 
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert 
zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entde-
ckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten 
gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, 
wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bo-
dendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumut-
bar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW). Gegenüber 
der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen 
Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenk-
mäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die not-
wendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Boden-
denkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Siche-
rung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmä-
ler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW). 
2.9 Die Autobahn GmbH des Bundes vom 18.12.2024

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.9.1 Das in Rede stehende Plangebiet befindet sich unmittelbar 
westlich Autobahnkreuzes Münster-Süd und tangiert die 100 m - 
Anbaubeschränkungszone gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz 
(FStrG).  
Durch die Lage des Plangebiets werden die Belange der Auto-
bahn GmbH des Bundes tangiert. Daher sind für den Bebau-
ungsplan Nr. 648 „Windenergieanlage am Autobahnkreuz 
Münster-Süd“ die nachstehenden Beschränkungen und Ergän-
zungen im Zuge des Bauleitplanverfahrens zu beachten.   
Eine Übernahme der genannten Anbauverbots- und Be-
schränkungszonen nach § 9 I und II FStrG in die Plan-
zeichnung ist nicht zwingend. Zum einen werden sie in 
der Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenom-
men und zum anderen im Bauantragsverfahren zur PV-
Anlage berücksichtigt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.9.2 Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird die Zulässigkeit einer 
Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 235 m im Be-
reich der Autobahn planungsrechtlich vorbereitet. Wir empfeh-
len aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 
und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren und Be-
einträchtigungen mindestens die Einhaltung der Kipphöhe. Un-
ter Kipphöhe ist die Masthöhe (Nabenhöhe) + halber Rotor-
durchmesser zu verstehen.  
Diese bemisst sich vom Rand der Verkehrsanlage bis zur Au-
ßenkante des Mastfußes. Der Mindestabstand (Kipphöhe) für 
die geplante Windenergieanlage beträgt 235 m. Nach den uns 
vorliegenden Planunterlagen gehen wir davon aus, dass die ge-
plante Windenergieanlage in einem Abstand von ca. 177 m zum 
Rand der Verkehrsanlage des Autobahnkreuzes errichtet wer-
den soll.  
Demnach wird der von uns empfohlene Mindestabstand deutlich 
unterschritten. 
Bei dem vorgeschlagenen Mindestabstand bezogen auf 
die Kipphöhe handelt es sich um eine Empfehlung und 
nicht um ein verpflichtendes, einzuhaltendes Bauverbot 
für Windkraftanlagen. Gefahren wie Eisabwurf werden 
heute mit technischen Vorrichtungen standardmäßig un-
terbunden. Im Havariegeschehen von Windkraftanlagen 
ist der Fall des Bruchs am Mastfuß oder Umkippen der 
kompletten Anlage mit dem Fundament bisher nicht re-
levant bzw. statistisch sehr unwahrscheinlich. Darüber 
hinaus ist eine Verschiebung der Anlage nach Norden 
oder Westen, von der Autobahn weg, aufgrund der 
Nähe der Bahnlinie und zur Wohnbebauung nicht mög-
lich.  
Der Anregung auf Einhaltung 
der empfohlenen „Kipphöhe“ 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.7 
2.9.3 Darüber hinaus ist von Ihnen als Genehmigungsbehörde in ei-
gener Zuständigkeit - die von den Anlagen für Leib und Leben 
Hinweise werden im Genehmigungsverfahren umge-
setzt.  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
der Verkehrsteilnehmer sowie den Bestand der Straßen ausge-
henden Gefahren und Beeinträchtigungen (Eisabwurf, Verlust 
von Rotorblättern, Brand, Disco-Effekte) zu bewerten und die-
sen ggf. durch geeignete Auflagen in den Genehmigungen ent-
gegenzuwirken sowie - zu prüfen, ob in Einzelfällen größere Ab-
stände als die Kipphöhe einzuhalten sind, wenn besondere Um-
stände dazu führen, dass die Windenergieanlagen, bedingt 
durch den Verlauf der Straße oder die Landschaft so positioniert 
werden sollen, dass eine verkehrsgefährdende Beeinträchti-
gung der Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist.  
Aufgrund der vorgenannten Punkte bestehen seitens der Auto-
bahn GmbH des Bundes (Straßenbaulastträger Autobahn) ge-
gen das o. g. Vorhaben erhebliche Bedenken. 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird der Ge-
fährdung durch Eisabwurf nachgegangen (Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. V/0142/226, Kapitel 6.6.5 Eiswurf) 
„Bei ungünstigen Wetterlagen kann es zu Eisbildung an 
der WEA kommen, was bei einem Antauen oder durch 
Drehbewegung des Rotors zu Eiswurf führen kann. Bei 
modernen WEA können Gefährdungen durch Eiswurf 
durch technische Maßnahmen (Rotorblattheizung, Ab-
schalt-automatik) deutlich reduziert werden. Ggf. not-
wendige abstandsbezogene bzw. technische Schutzvor-
kehrungen sind, unter Berücksichtigung der standort-
spezifischen Eintrittswahrscheinlichkeit, spätestens im 
Rahmen des jeweiligen Anlagengenehmigungsverfah-
rens gutachterlich zu prüfen. 
Auf der Ebene der Bauleitplanung ist die grundsätzliche 
Machbarkeit der WEA mit einer Höhe von maximal 
235,00 m und einem Rotordurchmesser von maximal 
180,00 m zu klären, um die Vollzugsfähigkeit des Bau-
leitplanes sicherzustellen.“  
Hierzu wurde im Rahmen der Risikobeurteilung zum An-
lagenbau u. a. zu Eisabfall die folgende Bewertung ab-
gegeben: Auf der Grundlage einer Simulation des Eisab-
falls ist erkennbar, dass nur die landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen und Wirtschaftswege in der näheren 
Umgebung der geplanten WEA durch Eisabfall betroffen 
sein könnten. Das Autobahnkreuz Münster-Süd, die 
Bahntrasse sowie das nahegelegene Hofgrundstück 
inkl. Zufahrt liegen außerhalb der ermittelten Gefähr-
dungsbereiche, weswegen eine direkte Gefährdung

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
durch Eisabfall von der geplanten WEA nicht erkennbar 
ist.  
Bezüglich des Brandschutzes oder des Disco-Effektes 
gibt es technische Möglichkeiten der Gefahrenminimie-
rung, der Gestaltung der Anlagen oder Abschaltungs-
szenarien. Der Abfall eines Rotorblattes hat sich im bis-
her zu beobachtenden sehr seltenen Havariegeschehen 
von WEA im Bereich des Mastes konzentriert. 
2.9.4 Das Fernstraßen-Bundesamt ist gem. § 9 Abs. 2b FStrG im 
späteren Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Im Rahmen 
der Beteiligung wird eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung vor-
genommen. Aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zur 
BAB innerhalb des Gefahrenradius der Windenergieanlagen 
können die Risiken Flugsicherheitsbefeuerung, Diskoeffekt, Eis-
abwurf/Eissturz, Maschinenhausbrand, optische Gefahren und 
Rotorblattbruch sowie Turmbruch (Bauteilversagen) relevant 
sein. Im Rahmen dessen weise ich darauf hin, dass bei der Ein-
haltung der Kipphöhe der Anlagen als Abstand zum Fahrbahn-
rand, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, in der Mehrzahl der 
Anlagen jedoch davon auszugehen ist, dass allen aufgezeigten 
Risiken mit Nebenbestimmungen begegnet werden kann, um 
eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs 
auszuschließen. Generell sind damit notwendige Mindestab-
stände und notwendige Nebenbestimmungen immer im konkre-
ten Einzelfall zu beurteilen und erfordern gutachterliche Bewer-
tungen bzw. entsprechende Erklärungen, die sich auf den kon-
kreten Standort sowie die jeweilige Anlage beziehen. 
Es handelt sich bei dem angeregten Kipphöhen-Abstand 
um eine Empfehlung mit einer „kann-Bestimmung“. 
Diese ist im gegebenen, von zwei Autobahntrassen und 
einer Bahntrasse begrenzten Anlagenstandort jedoch 
nicht weiter optimierbar. Dahingegen können im immis-
sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Aufla-
gen bzgl. mattierter Oberflächen (vs. Diskoeffekt), Rotor-
blattheizung (vs. Eiswurf) gemacht werden, so dass le-
diglich eine äußerst geringe Eintrittswahrscheinlichkeit 
für ein Restrisiko eines Extremstfalls Rotorblattbruch / 
Turmbruch verbleibt. In Abwägung mit dem Ziel einer 
Versorgung durch regenerative Energien ist dieses 
Restrisiko jedoch hinnehmbar. 
Siehe hierzu auch die vorstehende Abwägung zur lfd.-
Nr. 2.9.3. 
Der Anregung auf Einhaltung 
der empfohlenen „Kipphöhe“ 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.7

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.9.5 Es wird darauf hingewiesen, dass einer Eintragung einer Bau-
last auf den Flächen der Bundesautobahnverwaltung pauschal 
nicht zugestimmt werden kann.   
Eine Baulast auf den Flächen der Bundesautobahnver-
waltung wird nicht notwendig sein. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.9.6 Hochbauten jeder Art sind gem. § 9 (1) FStrG innerhalb der 
40 m - Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der 
Fahrbahn, nicht zulässig. Dieses betrifft auch alle Aufschüttun-
gen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Nebenanla-
gen, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Hier-
unter fallen auch sämtliche Erdbecken und sonstige Anlagen 
zur Rückhaltung und Versickerung des anfallenden Oberflä-
chenwassers. Dies ist als Hinweis in die Bauleitpläne aufzuneh-
men 
Die 40- und 100m-Zonen sind in der Bebauungsplan-
zeichnung kenntlich gemacht, die Regelungen des Fern-
straßengesetzes gelten unabhängig davon. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.9.7 Gemäß § 9 (2) FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch 
baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung / Ge-
nehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der 
Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, ge-
messen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, 
erheblich geändert oder anders genutzt werden. Dies ist als 
Hinweis in die Bauleitpläne aufzunehmen. 
Siehe vorstehende Ausführung und Abwägung zu lfd.-
Nr. 2.9.6 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.9.8 Staubentwicklung während der Bautätigkeit und im Regelbetrieb 
ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Ausgehend 
vom Straßengrundstück dürfen keine Baumaßnahmen durchge-
führt werden. 
Die Hinweise betreffen die Bauphase und sind nicht Ge-
genstand der Bauleitplanung. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.9.9 Innerhalb der Anbauverbotszone sind gem. § 9 (6) FStrG keine 
Anlagen der Außenwerbung zulässig. In der daran anschließen-
den 100 m - Anbaubeschränkungszone bedürfen alle Werbean-
Im Bebauungsplan Nr. 648 für die Windkraftanlage wer-
den werbeanlagen-spezifische Festsetzungen unter „2. 
Werbeanlagen“ getroffen:  
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
lagen der Zustimmung bzw. Genehmigung durch das Fernstra-
ßen-Bundesamt. Sofern Werbeanlagen außerhalb der Anbau-
beschränkungszone von der Autobahn eingesehen werden kön-
nen, ist das Fernstraßen-Bundesamt ebenfalls zu beteiligen, um 
die Anlagen hinsichtlich der Verkehrssicherheitsbelange bewer-
ten zu können (§ 33 StVO). Die Verbots- und Genehmigungs-
pflicht betrifft auch alle temporären Anlagen und Schilder. 
„Eine über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus-
gehende Befeuerung oder Kennzeichnung ist nicht zu-
lässig. Lediglich auf den Windenergieanlagen-Typ und 
die Herstellerbezeichnung sowie die Betreibergesell-
schaft darf mittels Werbeaufschrift im Bereich der Gon-
del hingewiesen werden. Die Aufschriften dürfen keine 
reflektierende oder fluoreszierende Wirkung haben, 
noch dürfen sie beleuchtet werden.“ 
Das Fernstraßen-Bundesamt / die Autobahn-GmbH wird 
im BImSchG-Verfahren beteiligt. 
2.9.10 Beleuchtungs- und Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass 
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht durch Blen-
dung oder Ablenkung der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt 
werden. Auf eine hinreichende Abschirmung der Freiraum- und 
Außenbeleuchtung zur Autobahn ist zu achten. Die Leucht-
punkthöhen der einzelnen Lichtquellen sind möglichst niedrig zu 
wählen, um eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer aus-
schließen zu können. Mobile Anlagen und Fahrzeugbeleuchtun-
gen sind durch wirksame bauliche Maßnahmen zur Autobahn 
abzuschirmen.  
Im Bebauungsplan Nr. 648 für die Windkraftanlage wer-
den werbeanlagen-spezifische Festsetzungen unter „2. 
Werbeanlagen“ getroffen:  
(s. Abwägung zu 2.9.9) 
Das Fernstraßen-Bundesamt / die Autobahn-GmbH wird 
im BImSchG-Verfahren beteiligt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.9.11 Den Grundstücken der Bundesautobahn darf kein Nieder-
schlagswasser aus dem Plangebiet und der Erschließungs-
straße zugeführt werden. 
Die Anregung betrifft keine in der Bauleitplanung veran-
kerten Inhalte. Das Fernstraßen-Bundesamt / die Auto-
bahn-GmbH wird im BImSchG-Verfahren beteiligt. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
2.9.12 Um eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird gebeten. Der Einwender ist in der Veröffentlichung und Beteili-
gung nach § 4 (2) BauGB erneut beteiligt worden. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
 
Folgende Stellen habe keine abwägungsrelevanten Bedenken oder Anregungen vorgetragen

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 64 
 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) vom 02.12.2024 
 Bundesnetzagentur Berlin, Team Richtfunk-Bauleitplanung, Referat 226 vom 02.12.2024 
 Vodafone West GmbH, Düsseldorf vom 17.12.2024 
 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) vom 02.12.2024  
 PLEdoc GmbH, Essen vom 02.12.2024  
 Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gütersloh, Münster, Warendorf vom 04.12.2024  
 Gemeinde Senden: Fachbereich IV- Planen, Bauen und Umwelt vom 04.12.2024  
 Stadt Münster, Feuerwehr vom 10.12.2024  
 Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Ratingen vom 06.01.2025  
 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn vom 17.02.2025 
 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 09.01.2026

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 64 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Veröffentlichung 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 Private Stellungnahme vom 04.12.2025  
 In Albachten Ost wird zurzeit ein neues Baugebiet erschlossen. 
Dieses erweitert den Stadtteil in östliche Richtung und somit 
auch näher ans Autobahnkreuz Münster-Süd. In Albachten-Ost 
entsteht ein dicht besiedeltes Wohngebiet. Dieses liegt nicht nur 
in unmittelbarer Nähe zum Autobahnkreuz Münster-Süd, son-
dern auch noch zu einer der Haupt-Zuglinien Richtung Ruhrge-
biet/Münster. Gleichzeitig soll dort nun auch noch eine Wind-
energieanlage gebaut werden. Zwischen Albachten und Bö-
sensell liegen bereits Standorte von 2 Windkraftanlagen. Der 
Stadtteil Albachten sollte also nicht weiter mit Lärmquellen be-
lastet werden. Der Stadtteil wäre somit umbaut von Windkraft-
anlagen. Die Bewohner in diesem Stadtteil müssen nicht über-
propotional zu anderen Bewohnern in den übrigen Stadtteilen 
hiermit belastet werden. Es sollten andere Standorte geprüft 
werden.  
Die Solaranlage stellt meines Empfindens nach keine Belastung 
für die Bewohner von Albachten dar. Laut meiner Information 
wurden die o.g. Aspekte bisher nicht bedacht. 
Mit dem Bau einer Anlage im Bebauungsplan Nr. 648 ent-
steht zwar eine Anlage in einem Bereich, der bisher nicht 
von Windkraftanlagen geprägt ist. Es handelt sich somit 
um einen solitären Standort, der darüber hinaus aber 
keine Barrierewirkung wie bspw. bei einem flächenhaften 
Windenergiepark entfaltet. Auch sind die nächstgelege-
nen Windkraftanlagen über 3 km im Nordwesten, Nordos-
ten und Südosten entfernt. Sie sind ebenso als Solitäre 
anzusehen und mit keiner Barrierewirkung oder gar opti-
schen Bedrängung verbunden.  
Zur grundsätzlichen Standortfrage siehe auch Ausführun-
gen zur Anregung Nr. 1.3. 
Die gutachterlichen Schallimmissionsbetrachtungen zei-
gen, dass die Richtwerte (IRW) und Gemengelagenwerte 
durch die Vorbelastungen an allen Immissionsorten ein-
gehalten werden können. Teilweise erfolgt eine vollstän-
dige Ausschöpfung der Werte. An einigen Immissionsor-
ten kann es zu relevanten Schallreflexionen im Sinne der 
TA Lärm kommen. 
Durch die Zusatzbelastung von einer neu geplanten An-
lage können die Richt- und Gemengelagenwerte an den 
meisten Immissionsorten eingehalten werden. An weni-
gen (3) Immissionsorten erfolgt mit dem gewählten 
„worst-case“ Ansatz eine Überschreitung des IRW. Es 
wird somit eine schallreduzierte Betriebsweise für die 
Nachtstunden erforderlich. Relevante Schallreflexionen im 
Der Anregung, den Standort für 
die geplante Windenergiean-
lage erneut zu überprüfen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Sinne der TA Lärm treten nicht auf. Die für den Tag gel-
tenden Immissionsrichtwerte werden durchweg um mehr 
als 10 dB(A) unterschritten, eine entsprechende Untersu-
chung des Tag-Zeitraumes ist daher nicht erforderlich. Es 
gilt für alle Immissionsorte Punkt 2.2. Abs. a der TA Lärm, 
es befindet sich kein bewohntes Gebäude im Einwirkbe-
reich nach Definition der TA Lärm zum Tagzeitraum. 
Bei der Betrachtung der Gesamtbelastung mit nächtlicher 
Schallreduzierung zeigt sich, dass an vier Immissionsor-
ten der jeweilige Richt- bzw. Gemengelangenwert über-
schritten wird. 
Die Überschreitung an den Immissionsorten ergibt sich 
erst aus dem Zusammenwirken von zulässiger Vor- und 
Zusatzbelastung. An diesen Immissionsorten gilt Punkt 
3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm, hier wird die Irrelevanz anhand 
der Gesamtbelastung definiert. Die Überschreitung des 
Richt- bzw. des erhöhten Gemengelangenwertes von 1 
dB(A) muss als zulässig angesehen werden, da nach TA 
Lärm gilt: 1 dB ist definitionsgemäß der Unterschied zwi-
schen zwei Schallpegeln, den das menschliche Gehör ge-
rade eben als Unterschied wahrnehmen kann. Daraus 
folgt, dass eine Richtwertüberschreitung von 1 dB als hin-
nehmbar einzustufen ist, da sie vom menschlichen Gehör 
kaum wahrgenommen werden kann. Die Vor- und Zusatz-
belastung halten für sich genommen den IRW bzw. Ge-
mengelangenwert ein, erst bei Betrachtung der Gesamt-
belastung kommt es zu einer marginalen Erhöhung des 
Beurteilungspegels. An einigen Immissionsorten können 
Schallreflexionen auftreten, welche aber nicht zu einer er-
heblichen Erhöhung des Beurteilungspegels führen.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Es ist somit aus gutachterlicher Sicht, trotz berechneter 
Richtwertüberschreitungen im Untersuchungsgebiet eine 
Genehmigungsfähigkeit in der dargelegten Betriebsweise 
an der geplanten WEA während der Nachtstunden gege-
ben.   
Unter Beachtung einer entsprechenden nächtlichen 
Schallreduzierung an der neuen WEA kann daher die Er-
richtung der geplanten Windenergieanlage aus Gründen 
der Schallemissionen durch Windenergieanlagen als um-
setzbar angesehen werden.  
3.2 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 
3.2.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
Windkraftanlagen haben naturgemäß alleine schon auf-
grund ihrer außergewöhnlichen Höhe sowie der Rotordre-
hung Wirkungen auf das Landschaftsbild. Die Fragen der 
Relevanz und Ausgleichbarkeit und -intensität dieser Wir-
kungen werden im Umweltbericht und im nachgelagerten 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit 
dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und der 
damit vorzulegenden Bilanz des Eingriffs und Ausgleichs 
beantwortet. 
Darüber hinaus hat die Stadt Münster als Plangeber mit 
dem Aufstellungsbeschluss die Bedeutung des Sichtach-
sen-Korridors Aasee neu bewertet.  
Es werden unstrittig Beeinträchtigungen für das Schutzgut 
Landschaft vorbereitet. Aus diesem Grund sind im Rah-
men des Genehmigungsverfahrens Maßnahmen zur Min-
derung der Beeinträchtigungen zu prüfen, wobei mastar-
tige Eingriffe ab 20 m Höhe (auch Windenergieanlagen) in 
das Landschaftsbild in der Regel als nicht ausgleichbar 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
gelten und dann über eine Ersatzgeldzahlung zu kompen-
sieren sind. Die weiteren immissions-, artenschutz- und 
ökologiebezogenen Auswirkungen lassen sich durch die 
Bestimmung entsprechender Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen im Durchführungsvertrag bzw. immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ausglei-
chen.  
Für die Bewertung der räumlichen und strukturellen Situa-
tion und speziell des Landschaftsbildes ist für die WEA 
eine erste Visualisierung durchgeführt worden. Diese ist 
im Anhang 1 der Begründung wiedergegeben (siehe 
hierzu auch Kapitel 2.3.9 der Begründung zur 133. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster). 
Die Veränderung des Landschaftsbildes und damit des 
Wohnumfeldes und der (Tages-) Erholungsbereiche an 
sich steht der Ausweisung von Flächen für die Windener-
gienutzung nicht entgegen, zumal der Gesetzgeber WEA 
in Windenergiegebieten im Außenbereich als grundsätz-
lich privilegiert ansieht. Die mit der Errichtung von Wind-
energieanlagen zwangsläufig verbundenen, sehr starken 
Veränderungen des Landschaftsbildes, des Wohnumfel-
des und des Tageserholungsbereiches sind deshalb 
grundsätzlich hinzunehmen.  
Die geäußerte Befürchtung der Anwohner bzgl. des Land-
schaftsbildes kann von der Stadt Münster nachvollzogen 
werden, führt allerdings in der Gesamtabwägung nicht 
dazu, dass sich die Planung aufgrund dieses Gesichts-
punktes verändern würde, da die mit der Planung verbun-

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
denen Ziele (Realisierung einer klimaneutralen Energieer-
zeugung) an diesem vorbelasteten Standort hier höher 
gewichtet werden.  
3.2.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
Durch die vorliegenden Fachgutachten (Prognose Schall 
und Schattenwurf) konnte nachgewiesen werden, dass 
die zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen 
Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung 
von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal-
ten werden können. Im Sinne der Zulässigkeitsvorausset-
zungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheb-
lichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verblei-
ben für den Menschen jedoch Beeinträchtigungen auch 
unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte. Sie 
beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzlichen Lärm-
belastungen im Außenbereichswohnen und sind grund-
sätzlich hinzunehmen. 
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 
29.03.2023 geurteilt, dass Infraschall - wie auch tieffre-
quenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemei-
nen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschli-
chen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wis-
senschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Ge-
sundheitsgefahren führt. 
Es gehen daher von der WEA keine unzumutbaren Um-
welteinwirkungen oder sonstigen Gefahren i. S. d. § 5 
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus. Die Erfüllung der Pflichten des 
§ 5 BImSchG ist "sicherzustellen". Dies ist gegeben, wenn 
Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt 
Beschlussvorschlag 1.3

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen sind. 
Dieses ist hier aufgrund der Entfernung zu den dem 
WEA-Standort (Rotorblattspitze) nächstgelegenen wohn-
genutzten Immissionsorten („Am Getterbach 99“ im Osten 
und „Am Getterbach 201“im Westen) mit rd. 380 m bzw. 
rd. 390 m der Fall. 
Dem Vollzug des Bauleitplans stehen somit keine immis-
sionsschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. 
siehe auch Ausführungen zu Nr. 3.1 
3.2.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung 
auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition 
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz des Landes NRW werden 
in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch die Fa. 
Stadtlandkonzept, Werther (04/2025) untersucht und be-
wertet. Der Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu fol-
gendem Gesamturteil des Eingriffs (S. 35): „Im Rahmen 
des hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitra-
ges zu der Aufstellung des B-Plans „Energiepark Albach-
ten“ und der einhergehenden FNP-Änderung im Stadtge-
biet von Münster wurden bei den Artengruppen Vögel, 
Fledermäuse, Amphibien und Libellen die Zugriffsverbote 
nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgeprüft.  
Das (potenzielle) Vorkommen von 65 Arten konnte im Un-
tersuchungsgebiet herausgestellt werden (15 Säugetierar-
ten, 44 Vogelarten, 4 Amphibienarten, 2 Libellenarten).   
Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Unter Berücksichtigung der Wirkfaktoren konnten im Rah-
men der Vorprüfung (Stufe I) eine Betroffenheit von 9 Ar-
ten abgeleitet werden. Für die vom Eingriff (potenziell) be-
troffenen Arten wurden artenschutzrechtliche Vermei-
dungsmaßnahmen festgelegt, die dem Schutz von Fleder-
maus- und Vogelarten vor baubedingten Tötungen und 
anlagebedingten/ betriebsbedingten Lebensraumverlus-
ten dienen (siehe hierzu Kap. 7, des Artenschutzrechtli-
chen Fachbeitrages): Bauzeitenregelung, Fledermaus-
freundliche Abschaltalgorithmen. 
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen 
kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 
Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen wer-
den.“ 
Dem Vollzug des Bauleitplans stehen somit keine arten-
schutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Die Berücksich-
tigung der Vermeidungsmaßnahmen wird dem Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag und voraussichtlich auch 
im nachfolgenden Genehmigungsverfahren aufgegeben. 
3.2.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt 
Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt.  
Es wird eine minimale Versiegelung angestrebt. Das Tel-
lerfundament der Anlage wird i. d. R so angelegt, dass es 
unattraktiv für die Avifauna ist. Kranaufstellflächen und 
Zufahrt werden so flächenschonend wie möglich gehal-
ten, so dass es nur zu einer Teilversiegelung der Flächen 
kommt. Die als Standort vorgesehene Fläche selbst ist 
aktuell intensiv landwirtschaftlich genutzt und nicht als Bi-
otop anzusprechen. Das am Nordrand betroffene Biotop 
Hecke wird wieder hergestellt. Die Vermutung der Beein-
trächtigung von Natur und Umwelt ist zu pauschal. Der 
Umweltbericht ist der Frage der möglichen Auswirkungen 
Siehe 3.2.1

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
des Bebauungsplans und der späteren Errichtung einer 
Windkraftanlage nachgegangen. Er kommt zusammen-
fassend zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung von 
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine un-
zulässigen Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt 
verbleiben. 
3.2.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb-
lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen 
zerstören. 
siehe auch Ausführungen zu Nr. 3.2.1 
Die Beeinflussung des Landschaftsbildes ist darüber hin-
aus im Umweltbericht untersucht worden. 
Die geäußerte Befürchtung bzgl. des Landschaftsbildes 
kann von der Stadt Münster zwar grundsätzlich nachvoll-
zogen werden, führt allerdings in der Gesamtabwägung 
nicht dazu, dass die Planung aufgrund dieses Gesichts-
punktes sich verändern würde, da die mit der Planung 
verbundenen Ziele (Realisierung einer klimaneutralen 
Energieerzeugung) hier höher gewichtet werden. 
Siehe 3.2.1 
3.2.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter 
Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver-
käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. 
Für Immobilien im Umfeld geplanter Windenergieanlagen 
sind keine unzulässigen bzw. unverhältnismäßigen Wert-
minderungen zu erwarten, da bei der Planung alle rele-
vanten gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Der 
Petitionsausschuss des Bundestages hat in seiner Sit-
zung am 13.04.2011 verdeutlicht, dass eine Wertminde-
rung von Immobilien nur in Betracht käme, wenn von ei-
ner unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmög-
lichkeit des Grundstückes auszugehen sei. Dies könne je-
doch ausgeschlossen werden, wenn die Immissionen 
nicht das zulässige Maß überschreiten. Dass dies nicht so 
sein wird, wird durch entsprechende Fachgutachten auf 
Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
der nachfolgenden Planungsebene, der Genehmigungs-
planung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nach-
gewiesen. Somit sind auch weitere allgemeine Aspekte 
wie Verlust Wohnwert, Vermietbarkeit, Altersvorsorge 
oder Verschlechterung der Aussicht von der Immobilie 
aus immer von der Einschränkung der Nutzbarkeit des 
konkreten Einzelfalls her zu betrachten und zu bewerten.  
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Thematik 
bereits in seinem Beschluss vom 09.02.1995 ausgeführt, 
dass „die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen 
Anlagen in der Umgebung eines Grundstückes auf des-
sen Verkehrswert haben, alleine keine für die planerische 
Abwägung erheblichen Belange sind. Vielmehr kommt es 
auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar 
zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an“. Die 
subjektive Befürchtung der Anwohner, dass es zu Wert-
verlusten ihrer Immobilien kommen könnte, kann von der 
Stadt Münster nachvollzogen werden. Sie führt allerdings 
in der Gesamtabwägung nicht dazu, dass die Planung 
aufgrund dieses Gesichtspunktes geändert würde. Maß-
geblich für diese Abwägungsentscheidung ist die Verhält-
nismäßigkeit. Aus dem Umfeld bereits realisierter Wind-
parks in Deutschland bzw. aus der Rechtsprechung 
hierzu ist nicht bekannt, dass die Nutzbarkeit einzelner 
Immobilien in unzumutbarer Art und Weise eingeschränkt 
worden wäre und damit in der Folge ein unverhältnismä-
ßiger Wertverlust zu verzeichnen gewesen wäre.  
So hat ein zu diesem Thema erstelltes Gutachten des 
RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung 2017 die 
Lageabhängigkeit der Wertentwicklung von Immobilien

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
aufgrund der Raumkategorie aufgezeigt, in denen die 
Häuser liegen. So haben die Häuser im Umfeld von Wind-
kraftanlagen im ländlichen Raum einen höheren Wertver-
lust erfahren als die im städtischen Umfeld. Diese Ent-
wicklung lässt sich aber auch auf andere Faktoren zu-
rückführen. Hierbei sind beispielsweise zu nennen die 
Bauweise des Gebäudes, Größe und Wohnfläche, das Al-
ter/Baujahr, Nähe zu urbanen Zentren usw. . 
Der Aspekt des befürchteten Wertverlustes von Gebäu-
den wird berücksichtigt, wenn zu erkennen ist, dass be-
troffene Gebäude nicht mehr nutzbar/bewohnbar sind 
oder eine Weiternutzung unzumutbar erscheint. Ange-
sichts der nun auch bundesgesetzlich anders betrachte-
ten Abstände ist eine tatsächliche Unzumutbarkeit aber 
nicht zu erkennen. Diese Betrachtung muss immer auch 
berücksichtigen, dass Windkraftanlagen dem Außenbe-
reich als privilegierte Anlagen zugeordnet und dort zu er-
richten sind.  
3.3 Private Stellungnahmen vom 30.12.2025 und 07.01.2026-  
3.3.1 Als Eigentümerin des Wohnhauses […], gebe ich folgende Stel-
lungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung ab: 
Ich bin durch die geplante Errichtung einer Windenergieanlage 
mit einer Gesamthöhe von über 230 Metern in besonderem 
Maße betroffen. Aufgrund der Nähe meines Grundstücks zum 
geplanten Standort ist mit erheblichen Beeinträchtigungen der 
Wohn- und Aufenthaltsqualität zu rechnen. 
Der Abstand des Mastes der Windkraftanlage zu den an-
gegebenen Wohnhäusern beträgt rund 985 m. Bei einer 
solchen Distanz ist die befürchtete erhebliche Beeinträch-
tigung der Wohn und Aufenthaltsqualität pauschal nicht 
erkennbar. Mit dem Bau einer Anlage auf Grundlage des 
Bebauungsplans Nr. 648 entsteht zwar eine Anlage in ei-
nem Bereich, der bisher nicht von Windkraftanlagen ge-
prägt ist. Es handelt sich aber um eine solitäre Anlage, 
die aufgrund der Abstände mit Einhaltung der rechtlichen 
Rahmsetzungen und Regelvermutung des § 249 (10) 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
BauGB sowie der Vorbelastung durch weitere technische 
Bauwerke im Umfeld (Autobahnbrückenbauwerke, Hoch-
spannungsmasten) nicht mit einer optischen Bedrängung 
verbunden ist.  
3.3.2 Besonders gravierend ist, dass den ausgelegten Unterlagen zu-
folge an einer Vielzahl der untersuchten Immissionsorte die zu-
lässige tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten überschrit-
ten wird. Wenn – wie aus den Gutachten hervorgeht – an der 
überwiegenden Zahl der Immissionsorte Überschreitungen 
prognostiziert werden, handelt es sich nicht um Einzelfälle, son-
dern um ein strukturelles Problem der Planung. Dies stellt aus 
meiner Sicht einen erheblichen Abwägungsfehler dar. 
Durch das vorliegende Fachgutachten zur Schattenwurf-
prognose konnte nachgewiesen werden, dass die zur Ge-
nehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen Grenz- und 
Orientierungswerte unter Berücksichtigung von Auflagen 
(z. B. temporäre Abschaltungen) eingehalten werden kön-
nen. Im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzungen bleibt 
das Vorhaben somit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. 
Im Sinne der Umweltvorsorge verbleiben für den Men-
schen Beeinträchtigungen unterhalb der gesetzlich vorge-
sehenen Grenzwerte. Sie beziehen sich im Wesentlichen 
auf die zusätzlichen Lärmbelastungen im Außenbereichs-
wohnen. 
Der Stellungnahme, das Thema 
Schattenwurf werde nicht aus-
reichend berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.10 
3.3.3 Darüber hinaus entfaltet die geplante Anlage aufgrund ihrer au-
ßergewöhnlichen Höhe eine stark dominierende und optisch be-
drängende Wirkung auf die angrenzenden Wohngebiete in Al-
bachten und Mecklenbeck-Süd. Die Anlage überragt sämtliche 
baulichen und landschaftlichen Strukturen und beeinträchtigt 
das Wohnumfeld nachhaltig. Das Rücksichtnahmegebot gegen-
über der bestehenden Wohnbebauung wird dadurch verletzt. 
Die befürchtete optisch bedrängende Wirkung ist auf-
grund des Abstandes von rd. 985 m zwischen Mast des 
Windrades zum Wohnhaus des Einwenders nicht erkenn-
bar, auch für die Siedlungsbereiche Albachten und Meck-
lenbeck-Süd ist dies nicht zu erwarten. Ebenso sind die 
nächstgelegenen Windkraftanlagen über 3 km im Nord-
westen, Nordosten und Südosten entfernt. Sie sind 
ebenso als Solitäre anzusprechen und mit keiner Barrier-
ewirkung oder gar optischen Bedrängung verbunden. 
Angesichts der bundesgesetzlich in § 249 (10) BauGB 
normierten Abstände ist eine tatsächliche Unzumutbarkeit 
oder Rücksichtslosigkeit nicht zu erkennen. Diese Be-
Der Stellungnahme, das Rück-
sichtnahmegebot gegenüber 
der bestehenden Wohnbebau-
ung wird verletzt, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.11

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
trachtung berücksichtigt den Umstand, dass Windkraftan-
lagen dem Außenbereich als privilegierte Anlagen zuge-
ordnet und dort zu errichten sind. 
3.3.4 Kritisch sehe ich zudem die vorgesehene Umwidmung eines 
bislang landschaftlich geprägten bzw. geschützten Bereichs zu-
gunsten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für einen 
einzelnen privaten Investor. Eine nachvollziehbare und ausge-
wogene Abwägung zwischen den Belangen des Landschafts- 
und Erholungsschutzes, der Wohnbevölkerung und den wirt-
schaftlichen Interessen des Vorhabenträgers ist aus den Unter-
lagen nicht ausreichend erkennbar. 
Das Landschaftsbild des eigentlichen Landschaftsraumes 
im Umfeld des Vorhabenbereiches wird überwiegend 
durch kleinflächige Grün- und Ackerflächen, zahlreiche 
Hofstellen, Obstbaumwiesen, Gehölz- und Heckenstruktu-
ren, Teichanlagen, sowie kleineren Waldbeständen ge-
prägt. Der gut strukturierte und abwechslungsreiche 
Landschaftraum verfügt über ein ausgeprägtes Rad- und 
Wanderwegenetz sowie lärmarme Räume und eignet sich 
daher gut für die Erholungsnutzung.  
Räumliche Bezugseinheit für die Erfassung und Bewer-
tung des Landschaftsbildes bilden die im Rahmen der Er-
arbeitung des Fachbeitrages abgegrenzten Landschafts-
räume. Eine landschaftsräumliche Gliederung liegt für die 
gesamte Landesfläche Nordrhein-Westfalens vor. Die Ab-
grenzung und Beschreibung der Landschaftsräume ist 
dem Fachinformationssystem @linfos entnommen (LA-
NUV NRW, 2018) zu entnehmen. 
Eine Differenzierung dieser Räume in kleinflächigere 
Landschaftsbildeinheiten erfolgt entsprechend ihrem Cha-
rakter, ihrer Physiognomie und ihres Strukturreichtums in 
Landschaftsbildeinheiten, die der Betrachter bzw. Erho-
lungssuchende als unverwechselbares Ganzes erlebt. Als 
Grundlage werden Luftbilder sowie topographische Kar-
ten, die Nutzungskartierung und weitere die Landschafts-
bildeinheit charakterisierende Landschaftsbestandteile 
herangezogen (ebd.). 
Der Stellungnahme, die Be-
lange des Landschaftsschutzes 
würden nicht ausreichend be-
rücksichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.13

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Das Umfeld ist aber ebenfalls geprägt durch die enge 
Nähe zu zwei Autobahnen, einem Autobahnkreuz und ei-
ner mehrgleisigen Fernverkehrsstrecke der Bahn. Damit 
ist die Immissionssituation und Erreichbarkeit der Fläche 
z. B. für die Naherholung und das Landschaftserleben 
deutlich eingeschränkt. Auch ist eine besondere Funktion 
des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches als Puffer 
zwischen Infrastrukturbändern und Wohnsiedlungsberei-
chen durch den Abstand zu den nächstliegenden Sied-
lungsflächen nicht zu erkennen. 
Somit ist auch nicht erkennbar, dass mit der Planung und 
dem späteren Bau einer Windkraftanlage hier die Belange 
der benachbarten Wohnbevölkerung in einem solchen 
Maße beeinträchtigt werden, dass sie sich in der Abwä-
gung gegenüber den mit der Planung verbundenen Zielen 
(Realisierung einer klimaneutralen Energieerzeugung) an 
diesem vorbelasteten Standort durchsetzen könnte.  
3.3.5 Ferner ist nicht ersichtlich, dass ernsthaft Alternativen geprüft 
wurden, etwa Standorte mit größerem Abstand zur Wohnbebau-
ung oder eine geringere Anlagenhöhe, die deutlich geringere 
Immissionen zur Folge gehabt hätten. 
siehe Ausführungen zu Nr. 1.3 
Die Immissionen resultieren nicht originär aus der Anlagen-
höhe, sondern im wesentlichen aus den von den Rotorblät-
tern erzeugten Umströmungsgeräuschen / Luftverwirbe-
lungen sowie den in der Gondel untergebrachten Elemen-
ten (Generator, Getriebe, Bremse). Um eine signifikante 
Reduzierung der Immissionen zu erreichen, wären erheb-
liche Beschränkungen von maximaler Anlagen- und Rotor-
größe erforderlich, die dem Ziel einer starken regenerati-
ven Energieerzeugung entgegenstünden. 
Der Anregung, den Standort für 
die geplante Windenergiean-
lage erneut zu überprüfen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.3.6 Aus den genannten Gründen widerspreche ich der 133. Ände-
rung des Flächennutzungsplans sowie dem vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 648 in der vorgelegten Fassung und 
bitte darum, meine Einwendungen im weiteren Verfahren zu be-
rücksichtigen. 
  siehe 3.3.1 
3.4 Private Stellungnahme vom 19.12.2025 
3.4.1 ... 
Es handelt sich um das Grundstück, das als Immissionsort „A" 
in der Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH Hannover, 
Fassung Mai 2025, in den Blick genommen worden ist.  
Unsere Mandantschaft wäre wie niemand anderes durch eine 
Windenergieanlage nachteilig betroffen 
Die Betroffenheit ergibt sich zum einen durch die Schallimmissi-
onen, …  
 
zum Thema Schall siehe auch Ausführungen unter Nr. 3.1 
 
Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursacht gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.4.2 … zum anderen durch die bedrängende Wirkung einer solchen 
Wirkung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks unserer Man-
dantschaft. 
Das Grundstück der Mandatschaft liegt unmittelbar hinter 
der Lärmschutzwand, die ihn vom in erhöhter Lage errich-
teten Autobahnzubringer B 51 auf die Autobahn A 1 
(Fahrtrichtung Nord) abschirmt – die ehemalige Hofan-
lage liegt mehrere Meter tiefer.  
In Blickrichtung zur geplanten Windenergieanlage liegt 
westlich zudem der „Überwurf“ von der Autobahn A 43 auf 
die Autobahn A 1 (Fahrtrichtung Nord), der durch transpa-
rente Lärmschürzen zur Mandatschaft flankiert ist.  
Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass durch 
die festgesetzte maximal zulässige Höhe von 235 m bzw. 
unter Berücksichtigung der später beantragten genauen 
Der Stellungnahme, die Wind-
energieanlage erzeuge eine be-
drängende Wirkung, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.12

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Anlagenhöhe eine „optisch bedrängenden Wirkung“ aus-
geschlossen ist, da der Abstand des Zweifachen der Ge-
samthöhe der Anlage zur Wohnnutzung des Antragstel-
lers eingehalten wird (siehe Abbildung 6 in der Begrün-
dung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, S. 26 - 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0142/2026) 
3.4.3 Auch im Hinblick auf den Schattenwurf ist das Grundstück unse-
rer Mandantschaft in ganz erheblicher Weise betroffen, in der 
Schattenwurfprognose als Immissionsort „BC" aufgeführt. 
Durch das vorliegende Fachgutachten zur Prognose des 
Schattenwurfs konnte nachgewiesen werden, dass die 
zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen 
Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung 
von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal-
ten werden können. Im Sinne der Zulässigkeitsvorausset-
zungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheb-
lichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verblei-
ben für den Menschen jedoch erhebliche Beeinträchtigun-
gen auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenz-
werte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzli-
chen Lärmbelastungen im Außenbereichswohnen. 
Der Stellungnahme, das Thema 
Schattenwurf werde nicht aus-
reichend berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.10 
3.4.4 Die Planungen werden von unserer Mandantschaft abgelehnt, 
sie sind mit einer ganz erheblichen Beeinträchtigung der Nut-
zung des Wohnhauses und des Grundstücks und damit einher-
gehend einer erheblichen Wertminderung verbunden. 
siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.4.5 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Standort kaum 
geeignet für eine Windenergieanlage ist. An 83 der untersuch-
ten 142 Immissionsorte wird die Beschattungsdauer von 30 
Stunden pro Jahr überschritten, an 136 Immissionsorten die Be-
schattungsdauer von 30 Minuten pro Tag. 
Da Windenergieanlagen nicht in unbegrenzter Zahl errichtet 
werden können, sollten sie dort errichtet werden, wo der Betrieb 
siehe Nr. 1.3 Der Anregung, den Standort für 
die geplante Windenergiean-
lage erneut zu überprüfen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
der Anlage mit den angrenzenden Nutzungen vereinbar ist. Der 
hier vorgesehene Standort ist in jeder Sicht ungeeignet. 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.5 Private Stellungnahme vom 31.12.2025 
3.5.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
siehe Nr. 3.2.1  Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.5.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
siehe Nr. 3.2.2. Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.5.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.5.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt 
Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt.  
siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.5.1

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.5.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb-
lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen 
zerstören. 
siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.5.1 
3.5.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter 
Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver-
käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. 
siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.6 Private Stellungnahme vom 01.01.2026 
3.6.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
siehe Nr. 3.2.2  Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.6.2 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.7 Private Stellungnahme vom 02.01.2026

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.7.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
siehe Nr. 3.2.1. Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.7.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
siehe Nr. 3.2.2. Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.8 Private Stellungnahme vom 03.01.2026 
3.8.1 Hiermit wenden wir uns als Eigentümer des Wohnhauses … ge-
gen die o.g. Pläne, insbesondere gegen das Vorhaben, auf der 
angegebenen Fläche eine Windenergieanlage (WEA) zu errich-
ten.  
Die geplante Höhe der Windenergieanlage mit bis zu 235 Me-
tern an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für 
das umgebende Stadtgebiet bedeuten, der optisch weit in den 
Stadtraum eindringt. Neben diesen optischen Auswirkungen 
(Sichtachsen-Korridor Aasee) würden sich auch die akustischen 
Auswirkungen unmittelbar auf uns selbst bemerkbar machen. 
Das Rücksichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohn-
bebauung wird dadurch aus unserer Sicht verletzt. 
siehe Nr. 3.2.1 und Nr. 3.3.3 Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
 
Der Stellungnahme, das Rück-
sichtnahmegebot gegenüber 
der bestehenden Wohnbebau-
ung wird verletzt, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.11

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.8.2 Die geplante WEA beeinträchtigt die Lebens- und Aufenthalts-
qualität von uns als betroffene Hauseigentümer durch Schatten-
wurf, Lärm und Infraschall. Es werden erhebliche gesundheitli-
che Schäden befürchtet.  
siehe Nr. 3.2.2. Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.8.3 Gemäß den ausgelegten Unterlagen wird zudem an einer Viel-
zahl der untersuchten Immissionsorten die zulässige tägliche 
Beschattungsdauer von 30 Minuten teils deutlich überschritten. 
Da es sich hierbei nicht mehr um Einzelfälle handelt, ist dies 
aus unserer Sicht ein strukturelles und planerisches Problem.  
siehe Nr. 3.3.2 Der Stellungnahme, das Thema 
Schattenwurf werde nicht aus-
reichend berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.10  
3.8.4 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.8.5 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter 
Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver-
käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. 
siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.8.6 Des Weiteren ist es kritisch zu sehen, dass ein Landschafts-
schutzgebiet für einen einzelnen privaten Investor zugunsten ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umgewidmet wer-
den soll.  
Die Entlassung der Bebauungsplanfläche aus dem Land-
schaftsschutz folgt einem durch Baugesetzbuch und Lan-
desgesetze normierten Verfahren. 
Siehe hierzu auch die Begründung zum Bebauungsplan 
unter 3.3.2 Landschaftsplan und Freiraum (Anlage 2 zur 
Vorlage V/0142/2026). 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Der bisherige Landschaftsschutz kann sich in der Abwä-
gung mit dem Ziel der Regenerativen Energieversorgung 
nicht durchsetzen. 
3.8.7 Außerdem ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass ernst-
hafte Alternativen geprüft wurden, wie z.B. Standorte mit größe-
rem Abstand zu Wohnbebauungen oder eine geringere Anla-
genhöhe.  
siehe Nr. 1.3 Der Anregung, den Standort für 
die geplante Windenergiean-
lage erneut zu überprüfen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2 
3.9 Private Stellungnahme vom 03.01.2026 
3.9.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Besch4lussvorschlag 1.4 
3.10 Private Stellungnahme vom 04.01.2026 
3.10.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
3.10.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.10.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.10.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt 
Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt.  
siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.10.1 
3.10.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb-
lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen 
zerstören. 
siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.10.1 
3.10.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter 
Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver-
käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. 
siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.11 Private Stellungnahme vom 05.01.2025

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.11.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.11.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.11.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.11.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt 
Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt.  
siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.11.1 
3.11.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb-
lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen 
zerstören. 
siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.11.1

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.11.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter 
Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver-
käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. 
siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.11.7 Verschandelung der Landschaft siehe Nr. 3.2.1 siehe 3.11.1 
3.12 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 
3.12.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.12.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.12.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.12.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt 
Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt.  
siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.12.1 
3.12.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb-
lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen 
zerstören. 
siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.12.1 
3.12.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter 
Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver-
käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. 
siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.13 2 Private Stellungnahmen vom 07.01.2026 
3.13.1 Hiermit widerspreche ich das Aufstellen einer Windkraftanlage 
am Autobahndreieck Münster-Süd. Ich bin direkter Anwohner 
der Straße … Ich befürchte gesundheitliche Beeinträchtigungen, 
Gefahr für die hier anwesenden Fledermäuse und Vögel. Ich bin 
keine 400 m von dem geplanten Windrad entfernt. 
Durch die vorliegenden Fachgutachten (Prognose Schall 
und Schattenwurf) konnte nachgewiesen werden, dass 
die zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen 
Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung 
von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal-
ten werden können. Im Sinne der Zulässigkeitsvorausset-
zungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheb-
lichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verblei-
ben für den Menschen jedoch erhebliche Beeinträchtigun-
gen auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenz-
werte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzli-
chen Lärmbelastungen im Außenbereichswohnen. 
siehe auch Nr. 3.2.3 
Die Nachmessung auf der Grundlage des Amtlichen Lie-
genschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) hat einen 
Abstand der Windkraftanlage (Mastfußmittelpunkt) bis 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
 
Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
zum Wohngebäude des Einwenders von rd. 670 m er-
bracht. Damit ist pauschal eine Annahme einer gesund-
heitlichen bzw. erdrückenden Wirkung aufgrund des Ab-
standes nicht zu erkennen.  
Der § 249 (10) BauGB bezieht sich auf einen Abstand von 
2 x der Anlagengesamthöhe (GH). Entsprechend der 
Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 648 würde somit erst 
bei einer Unterschreitung der Distanz von 470 m (GH = 
235 m) zwischen Mastfuß und Wohngebäude die Regel-
vermutung einer optisch bedrängenden Wirkung des 
§ 249 (10) BauGB greifen.  
3.14 Private Stellungnahme vom 09.01.2026 
3.14.1 Windkraftanlagen kontaminieren (Abriebe von Multikomponen-
ten-Kunststoffen) permanent unsere Umwelt und richten damit 
einen irreversiblen Schaden an. Die Landwirtschaft beklagt aus-
drücklich, dass gesunde und genießbare Nahrungsmittel bei 
solch einer Belastung nicht gewährleistet werden können. Abge-
sehen von der Belastung durch Infraschall ist eine "Windener-
gieanlage" pure Naturvernichtung und Geldverschwendung. Mit 
sogenannten "Erneuerbaren" zerstört man sie durch Verbau von 
260 Tonnen Stahl, 4,7 Tonnen Kupfer, 1200 Tonnen Beton, 3 
Tonnen Aluminium, 2 Tonnen seltene Erden...... 
Auf der Parzelle mit dem Bebauungsplan für die Wind-
kraftanlage ist der Betrieb einer herkömmlichen Freiflä-
chen-PV-Anlage geplant. Somit wird dort keine landwirt-
schaftliche Erzeugung mehr betrieben.  
Zu den nicht weiter spezifizierten Bedenken des Abriebs 
von Kunststoffen über landwirtschaftlichen Flächen ist 
nach mehreren Quellen (u. a. Wissenschaftlicher Dienst 
des Bundestages 2020; Ministerium für Wissenschaft, 
Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-
Anhalt, https://mwu.sachsen-anhalt.de/energie/erneuer-
bare-energien/windenergie/faktencheck#c389711 am 
22.01.2026) der Materialabrieb von einem geringeren 
Umfang im Vergleich zu anderen Kunststoffabrieben und 
kann durch Beschichtung der Rotorflügel vermindert oder 
vermieden werden. 
Siehe auch Nr. 3.2.2 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.14.2 Das Wallstreet Journal titelte 2019 "Die dümmste Energiepolitik 
der Welt" ...  Deutschland als "Geisterfahrer" und Münster rennt 
mit. Ich bin ganz klar dagegen. Es gibt inzwischen längst wis-
senschaftlich fundierte Untersuchungen, die dieses belegen. In 
der Gemeinde Walingen/Havixbeck ist ein Windrad nach zwei 
Jahren Betrieb abgeknickt, ein weiteres stillgelegt. Diese Art von 
Stromversorgung ist ein einziger Witz, weil eben auch nicht pas-
send steuer- und speicherbar. Und wenn es nicht genug Ener-
gie gibt, wird teurer Atomstrom dazugekauft... 
Und als Letztes....Windräder verschandeln die Landschaft und 
geben Zeugnis von der "Intelligenz" der Erbauer und Planer. 
Bei den Bedenken handelt es sich um allgemeine ener-
giewirtschaftliche Fragestellungen und technische As-
pekte, die keine einzelnen städtebaulichen Belange in der 
133. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Be-
bauungsplanes Nr. 648 sind. 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
 
3.15 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 
3.15.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse 
siehe Nr. 3.2.3 Den Bedenken, die Belange 
des Natur- und Artenschutzes 
würden nicht berücksichtigt, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.16 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 
3.16.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die Anlage fügt sich nicht in die Umgebung ein und soll zwi-
schen zwei Wohngebieten Albachten-Ost und Mecklenbeck Süd 
errichtet werden. Sie wirkt wie ein Fremdfaktor und liegt in ei-
nem Landschaftsschutzgebiet. 
Siehe Nr. 3.1 
Siehe Nr. 3.2.1 
Siehe Nr. 3.3.4 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
Der Stellungnahme, die Be-
lange des Landschaftsschutzes

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
würden nicht ausreichend be-
rücksichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.13 
3.16.2 Es besteht ein Störfaktor für die nähere Wohnbebauung durch 
Schattenwurf und Licht und Geräuschkulisse.  
Siehe Nr. 3.1 und 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
Der Stellungnahme, das Thema 
Schattenwurf werde nicht aus-
reichend berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.10 
3.16.3 Die Planung und der Bau einer WEA an diesem Standort ver-
stößt gegen geltendes Recht.  
Das Projekt „Windenenergieanlage am AK MS-Süd` ist nach un-
serer Auffassung nicht raumverträglich, wirtschaftlich nicht trag-
fähig und rechtlich kaum realisierbar. 
Die für die verbindliche Bauleitplanung vorgelegten Gut-
achten und deren Ergebnisse unterstreichen die Geneh-
migungsfähigkeit der Windkraftanlage. Damit sei nicht er-
kennbar, dass die Anlage nicht raumverträglich, der Be-
bauungsplan unter Abwägungsmängeln litte und die Pla-
nung damit rechtlich nicht zulässig wäre. Die wirtschaftli-
che Tragfähigkeit ist kein fördernder oder ausschließen-
der Belang, der in die Änderung des Flächennutzungs-
plans oder der Aufstellung des Bebauungsplanes eine 
Rolle spielt – es sei denn ein Vollzug des Bebauungspla-
nes scheitere von vornherein an einer offensichtlichen 
Unwirtschaftlichkeit. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ge-
geben. Der Plangeber, die Stadt Münster, geht davon 
aus, dass der Vorhabenträger das Vorhaben umsetzt. 
Der Stellungnahme, die Pla-
nung verstoße gegen geltendes 
Recht, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.14

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
Dies bedingen die vertraglichen Regelungen (Städtebauli-
cher Vertrag bzw. Durchführungsvertrag) die zwischen 
Vorhabenträger und Plangeber zu schließen sind.   
3.17 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 
3.17.1 Als Eigentümerin des Wohnhauses … gebe ich im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung folgende Stellungnahme ab und erhebe 
hiermit fristgerecht Einwendungen gegen die Entwürfe zur 133. 
Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan Nr. 648 … 
1. Besondere Betroffenheit und erhebliche Beeinträchtigung der 
Wohnqualität Durch die geplante Errichtung einer Windenergie-
anlage mit einer Gesamthöhe von über 230 Metern bin ich auf-
grund der räumlichen Nähe meines Grundstücks in besonderem 
Maße betroffen. Es ist mit erheblichen Beeinträchtigungen der 
Wohn- und Aufenthaltsqualität zu rechnen. 
Siehe Nr. 3.3.1 
Es ist richtig, dass es an einer Reihe von Immissionsorten 
zu höheren, aber bewältigbaren Immissionswerten 
kommt. Die hohe Anzahl der Orte spricht jedoch nicht ge-
nerell dafür, dass der Standort ungeeignet ist. Dieses Er-
gebnis überrascht nicht, da sich der Standort in Sied-
lungsnähe einer Großstadt befindet.  
Die gutachterlichen Betrachtungen und Bewertungen zei-
gen die Machbarkeit und damit die Möglichkeit der Errich-
tung einer Windkraftanlage auf. 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.17.2 Den ausgelegten Gutachten zufolge wird an einer Vielzahl der 
untersuchten Immissionsorte die zulässige tägliche Beschat-
tungsdauer von 30 Minuten überschritten. Wenn — wie prog-
nostiziert — an der überwiegenden Zahl der Immissionsorte ent-
sprechende Überschreitungen auftreten, handelt es sich nicht 
um Einzelfälle, sondern um ein grundsätzliches und strukturel-
les Problem der Planung.  
Dies stellt aus meiner Sicht einen erheblichen Abwägungsfehler 
dar.  
Siehe Nr. 3.2.2 Der Stellungnahme, das Thema 
Schattenwurf werde nicht aus-
reichend berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.10 
3.17.3 Darüber hinaus sind zusätzliche Belastungen durch Lärm, tief-
frequenten Schall und Infraschall zu erwarten. Diese wirken sich 
Siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
unmittelbar auf die Anwohner aus und lassen gesundheitliche 
Beeinträchtigungen befürchten.  
Beschlussvorschlag 1.3 
3.17.4 2. Optisch bedrängende Wirkung und Verletzung des Rücksicht-
nahmegebots  
Aufgrund ihrer außergewöhnlichen Höhe würde die geplante 
Windenergieanlage eine stark dominierende und optisch be-
drängende Wirkung auf die angrenzenden Wohngebiete in Al-
bachten und Mecklenbeck-Süd entfalten. Die Anlage würde 
sämtliche baulichen und landschaftlichen Strukturen deutlich 
überragen und weit in den Stadtraum hineinwirken.  
Besonders kritisch ist die Beeinträchtigung bestehender 
Sichtachsen, unter anderem in Richtung des Aasees. Als neue, 
weithin sichtbare Landmarke würde die Anlage das Land-
schaftsbild nachhaltig verändern und vorhandene freie Sichtbe-
ziehungen zerstören. Das Rücksichtnahmegebot gegenüber der 
bestehenden Wohnbebauung wird dadurch aus meiner Sicht 
verletzt.  
Siehe Nr. 3.3.3 Der Stellungnahme, das Rück-
sichtnahmegebot gegenüber 
der bestehenden Wohnbebau-
ung wird verletzt, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.11 
3.17.5 3. Unzureichende Berücksichtigung von Natur-, Landschafts- 
und Artenschutz  
Kritisch zu bewerten ist zudem die vorgesehene Umwidmung ei-
nes bislang landschaftlich geprägten bzw. schutzwürdigen Be-
reichs zugunsten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
für einen einzelnen privaten Investor.  
Gerade im Bereich der Autobahn bestehen wichtige Rückzugs-
räume für Vögel und Fledermäuse. Windenergieanlagen stellen 
nachweislich ein erhebliches Tötungsrisiko für diese Arten dar. 
Zudem führen Bau und Betrieb moderner Windenergieanlagen 
Siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
zu Flächenversiegelung, Zerstörung von Biotopen sowie dauer-
haften Eingriffen in Natur und Landschaft.  
Eine nachvollziehbare und ausgewogene Abwägung zwischen 
den Belangen des Klima- und Energieausbaus einerseits sowie 
des Natur-, Landschafts- und Erholungsschutzes und der 
Wohnbevölkerung andererseits ist aus den ausgelegten Unter-
lagen nicht ausreichend erkennbar.  
3.17.6 4. Fehlende oder unzureichende Alternativenprüfung  
Nicht ersichtlich ist, dass ernsthaft Alternativen geprüft wurden. 
Dies betrifft insbesondere:  
• Standorte mit größerem Abstand zur Wohnbebauung,  
• eine geringere Anlagenhöhe mit deutlich reduzierten Immissio-
nen,  
• oder andere planerische Lösungen mit geringeren Auswirkun-
gen auf Mensch, Natur und Landschaft.  
Siehe Nr. 1.3 Der Anregung, den Standort für 
die geplante Windenergiean-
lage erneut zu überprüfen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2 
3.17.7 5. Wertminderung angrenzender Grundstücke  
Darüber hinaus ist bekannt, dass Windenergieanlagen dieser 
Größenordnung zu erheblichen Wertverlusten benachbarter 
Grundstücke führen können. In Einzelfällen kann dies bis zur 
faktischen Unverkäuflichkeit von Immobilien reichen. Dieser As-
pekt wird in den Planunterlagen nicht angemessen berücksich-
tigt.  
Siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.17.8 Schlussfolgerung - Aus den genannten Gründen widerspreche 
ich der 133. Änderung des Flächennutzungsplans sowie dem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 648 in der vorgelegten 
Fassung ausdrücklich. Ich bitte darum, meine Einwendungen im 
Siehe oben Siehe Nr. 3.17.1

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
weiteren Verfahren umfassend zu prüfen und zu berücksichti-
gen.  
3.18 Private Stellungnahme vom 28.12.2025 
3.18.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge-
gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind-
energieanlage (WEA) zu errichten. 
Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort 
würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge-
biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne-
ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa-
see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel-
bar auf uns selbst auswirken. 
Siehe Nr. 3.2.1  Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.18.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der 
betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra-
schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch-
tet. 
Siehe Nr. 3.2.2  Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.18.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be-
rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu-
gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für 
Vögel und Fledermäuse. 
Siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.18.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt 
Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt.  
Siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.18.1 
3.18.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb-
lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen 
zerstören. 
Siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.18.1

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.18.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter 
Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver-
käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. 
Siehe Nr. 3.2. Den Bedenken, die Windkraft-
anlage führe zu massiven Wert-
verlusten benachbarter Grund-
stücke, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.9 
3.19 Private Stellungnahme vom 08.01.2026 
3.19.1 Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Entwurf zur 
133. Änderung des Flächennutzungsplans … sowie des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 648 - …ein. …  
1. Artenschutzrechtliche Bedenken  
Das geplante Vorhaben steht im Widerspruch zu den Bestim-
mungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da er-
hebliche Gefährdungen geschützter Tierarten nicht ausge-
schlossen werden können. Nach derzeitigen Erkenntnissen be-
finden sich im näheren Umfeld Wohn-, Brut- und Zufluchtstätten 
streng geschützter Vogel- und Fledermausarten.  
Aktuelle Fachgutachten weisen darauf hin, dass Windenergie-
anlagen insbesondere für bestimmte Vogelarten und Fleder-
mäuse eine erhebliche Schlaggefahr darstellen. Ein hinreichend 
belastbares Artenschutzgutachten liegt bislang nicht oder nur 
unzureichend vor. Solange die Auswirkungen auf die betroffe-
nen Arten nicht vollständig untersucht und bewertet sind, darf 
nach dem Vorsorgeprinzip keine Genehmigung erteilt werden 
Siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Natur- und Arten-
schutzes würden nicht berück-
sichtigt, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.8 
3.19.2 2. Schutz des Landschaftsbildes  
Darüber hinaus ist mit dem geplanten Vorhaben eine erhebliche 
und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ver-
Siehe Nr. 3.2.1 und 3.3.4 Der Stellungnahme, die Be-
lange des Landschaftsschutzes 
würden nicht ausreichend be-
rücksichtigt, wird nicht gefolgt.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
bunden. Die Anlage steht in einem landschaftlich schutzwürdi-
gen Bereich, der durch weite Sichtbezüge und eine hohe Erho-
lungsfunktion für die Bevölkerung geprägt ist. (Vgl. dazu auch 
Landschaftsplan 3, „Roxeler Riedel" der Stadt Münster.) Der 
Eingriff widerspricht somit den Zielen des § 1 Abs. 1 und § 35 
Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § la Abs. 2 
BNatSchG, wonach der Schutz des Landschaftsbildes und die 
Erhaltung des Erholungswertes zu berücksichtigen sind. 
Die landschaftsbildverändernde Wirkung kann selbst durch 
technische oder gestalterische Maßnahmen nicht ausreichend 
kompensiert werden.  
Die auf Seite 20 der Begründung zum Entwurf der 133. Ände-
rung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster erfolgten 
Ausführungen, dass die Ausschlusswirkung der 65. Änderung 
des Flächennutzungsplans zwischenzeitlich entfallen und der 
Belange des Landschaftsbildes neu bewertet wurden, stellt 
keine hinreichende Argumentation für die mit dem Vorhaben 
verbundenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar.  
Auch die weiteren Erläuterungen, dass vor dem Hintergrund ei-
ner Neubewertung der Gewichtung und Bedeutung des Belan-
ges einer klimaneutralen Energieerzeugung die entstehende 
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch aufgrund der Vor-
belastung des Änderungsbereiches durch die umgebenden Ver-
kehrsbänder nicht mehr als ein der WEA-Planung entgegenste-
hender Belange gesehen wird, entbehrt jeglicher Grundlage.  
Vorrangig handelt es bei der geplanten Anlage um das Vorha-
ben eines Investors, welcher auf Kosten Einzelner einen ent-
sprechenden Profit erwirtschaften möchte und dafür auf die Ar-
gumentation einer klimaneutralen Energieerzeugung zurück-
greift.  
Beschlussvorschlag 1.13

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.19.3 3. Antrag  
Ich beantrage daher das weitere Verfahren der 133. Änderung 
des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk 
Münster-West, im Stadtteil Albachten, im Bereich nordwestlich 
des Autobahnkreuzes Münster-Süd sowie des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans Nr. 648 - Windenergieanlage am Auto-
bahnkreuz Münster-Süd - einzustellen.  
Eine weitere Begründung bzw. Ergänzung meines Wider-
spruchs behalte ich mir ausdrücklich vor. 
Das Planverfahren der 133. Änderung des Flächennut-
zungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans Nr. 648 wird weiter fortgeführt. Eine 
die Einstellung des Verfahrens rechtsfertigende Unver-
hältnismäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung ist vor 
dem Hintergrund der vom Einwender vorgetragenen Be-
denken aus den Gründen der Veränderung des Land-
schaftsbildes und des Artenschutzes nicht erkennbar.  
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4 
3.20 Private Stellungnahme vom 08.01.2026 - Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW 
3.20.1 Die Energiewende hatte nie eine Chance und ist erkennbar ge-
scheitert. Jede sogenannte "Windenergieanlage" ist pure Natur-
vernichtung, eine Landschaftsverschandelung und massive 
Geldverschwendung. Daher darf dieser Ausdruck grüner ideolo-
gischer Verirrung am Autobahnkreuz Münster-Süd nicht gebaut 
werden. 
Begründung  
Deutschland hat lediglich Speicherkapazitäten für Stunden-
bruchteile, um dieses Land bei einer Dunkelflaute noch mit 
Energie zu versorgen. Es ist nun einmal so, dass nachts die 
Sonne nicht scheint und manchmal (leider eher oftmals) eben 
auch der Wind nicht weht. Wenn beides gleichzeitig der Fall ist, 
ist dieses Land mangels Speicherkapazitäten für grüne Energie 
von der Gnade seiner Nachbarländer anhängig, welche uns - 
natürlich überteuert - mit Strom versorgen. Können oder wollen 
diese es einmal nicht, sind wir geliefert.  
Bei den Bedenken handelt es sich um ganz allgemeine 
energiewirtschaftliche Fragestellungen und technische 
Aspekte, die keine einzelnen städtebaulichen Belange in 
der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes und des 
Bebauungsplanes Nr. 648 sind. 
Der Anregung, die Planung ein-
zustellen und die Windkraftan-
lage nicht zu errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.4

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 64 
Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 
3.20.2 Jede Windkraftanlage setzt permanent Abriebe an Multikompo-
nenten-Kunststoffen frei, die von Wind und Wetter unweigerlich 
abgelöst werden. Windkraftanlagen kontaminieren permanent 
unsere Umwelt und verbieten landwirtschaftlichen Betrieben auf 
kontaminierten Äckern gesunde und genießbare Nahrungsmittel 
zu erzeugen.  
Zu den Bedenken des Abriebs von Kunstoffen über land-
wirtschaftlichen Flächen ist nach mehreren Quellen (u. a. 
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages 2020; Minis-
terium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Um-
welt des Landes Sachsen-Anhalt, https://mwu.sachsen-
anhalt.de/energie/erneuerbare-energien/windenergie/fak-
tencheck#c389711 am 22.01.2026) der Materialabrieb 
von einem geringeren Umfang im Vergleich zu anderen 
Kunststoffabrieben und kann durch Beschichtung der Ro-
torflügel vermindert oder vermieden werden. Auf der Par-
zelle mit dem Bebauungsplan für die Windkraftanlage ist 
der Betrieb einer herkömmlichen Freiflächen-PV-Anlage 
geplant. Somit wird dort keine Landwirtschaftliche Erzeu-
gung mehr betrieben.  
Den Bedenken, die Windkraft-
anlage verursache gesundheitli-
che Schäden, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.3 
3.20.3 … 
Bitte errichten Sie also am Autobahnkreuz-Süd keine weitere 
weithin sichtbare Kathedrale des grünen Irrsinns und Schande 
für unsere Stadt. 
Kenntnisnahme Siehe 3.20.1 
3.20.4 Materialen, die für eine einzige Windturbine benötigt werden 
 260 Tonnen Stahl 
 4,7 Tonnen Kupfer 
 1200 Tonnen Beton 
 3 Tonnen Aluminium 
 2 Tonnen seltene Erden 
Mit sogenannten „Erneuerbaren“ rettet man die Umwelt nicht, 
man zerstört sie. 
Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 64 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 01.12.2025 bis einschließlich 09.01.2026 
Nr.  StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.1  Bezirksregierung Münster - Dezernat 26 Luftverkehr vom 04.12.2025 
4.1.1 Gegen die PV-Anlage bestehen keine zivilluftrechtlichen Beden-
ken. 
In Bezug auf die Windenergieanlage verweise ich auf die in dem 
gesonderten Verfahren abgegebene Stellungnahme. 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.2 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen (Sachbereich 1) vom 09.12.2025 
4.2.1 Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungs-
behörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitun-
gen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es 
prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme 
vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 
des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bun-
des berühren. 
Nach Prüfung der Sachlage und der vorgelegten Planung zu 
dem o. g. Verfahren ist festzustellen, dass Bahnanlagen unmit-
telbar an der Planungsfläche befindlich sind. 
In nicht besonders eisgefährdeten Regionen empfehle ich fol-
gende Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und 
Bahnanlagen: 
Den Empfehlungen und Hinweise wurden nachgegan-
gen. Die angesprochenen Abstände sind überprüft wor-
den. Hierbei wurden die folgenden Abweichungen und 
Unterschreitung festgestellt. Bei einer Unterschreitung 
sindkonkrete Schutz- und Vermeidungsmöglichkeiten 
beschrieben, die eine Vollzugsfähigkeit der Planung er-
kennen lassen. 
Als Berechnungsgrundlage wurde ein Rotordurchmes-
ser von 180 m angesetzt, da so auch die Rotorexzentri-
zität Berücksichtigung im Sinne einer „worst-case“-Be-
trachtung der vom Rotor überstrichene Fläche findet. 
Der Radius ist 90 m.  
Die Entfernung von der Gleisanlage zum Mittelpunkt des 
Mastes der Windkraftanlage (WEA) beträgt 244 m (Ab-
grenzung auf Basis ALKIS-Flurstücksgrenze). Dies ist 
nicht der tatsächliche Gleiskörper, sondern die südliche 
Grenze des Flurstücks. Diese fällt also nicht der tatsäch-
lichen Infrastruktur zusammen.  
Danach ergeben sich folgende Abstände: 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 64 
Nr.  StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1.Zu Schienenwegen mit und ohne Oberleitung (15 kV) sowie 
Gebäuden: gemessen von der Turmachse: 1,5 x (Rotordurch-
messer plus Nabenhöhe) 
1. Zum Schienenwege mit und ohne Oberleitung (15 kV) 
sowie Gebäuden gemessen von der Turmachse: 1,5 x 
(Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) 1,5 x (RD + NH) =  
487,50 m  
Diese Empfehlung wird um 243,50 m unterschritten.  
Bezüglich der Frage des Eiswurfes ist festzuhalten, dass 
ein automatisches Eisabschaltungsmodul ohnehin ein-
zuplanen ist. Die WEA kann in Ost-West-Richtung paral-
lel zu A 43 und Bahntrasse automatisch arretiert wer-
den, sobald die Eisabschaltung aktiviert wird. Eine Voll-
zugsfähigkeit der Planung ist auch im Zusammenhang 
mit dem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsverfahren erkennbar. Eine Verschiebung 
der Anlage in östlicher, südlicher oder westlicher Rich-
tung ist aufgrund der im Osten und Süden zwingend ein-
zuhaltenden Abstände zur Autobahn nicht möglich. Eine 
Verschiebung nach Westen würde die Anlage noch nä-
her an die Bahnlinie heranrücken. 
2.Zu Bahnstromfernleitungen (110 kV), gemessen zum nächst-
gelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze einer WEA): 
mit Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen): 
1 x Rotordurchmesser ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 
(Dämpfungseinrichtungen): 3 x Rotordurchmesser 
2. Zu Bahnstromfernleitungen (110 kV), gemessen zum 
nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblatt-
spitze einer WEA): mit Schwingungsschutzmaßnahmen 
(Dämpfungseinrichtungen): 1 x Rotordurchmesser.  
Diese Empfehlung wird um 26 m unterschritten.  
Hierbei ist zu beachten, dass die Turbulenzschleppe der 
WEA dreidimensional gesehen definitiv höher als jegli-
che Stromleitungen liegt. Physikalisch sind keine Turbu-
lenzeinflüsse an den Bahnleitungen möglich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 64 
Nr.  StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungsein-
richtungen): 3 x Rotordurchmesser  
Diese Empfehlung wird um 386 m unterschritten.  
Die Turbulenzschleppe der WEA liegt – wie gesagt - 
dreidimensional gesehen definitiv höher als jegliche 
Stromleitungen. Physikalisch sind keine Turbulenzein-
flüsse an den Bahnleitungen möglich.  
Nach dem Ergebnis dieser Betrachtung ist eine Voll-
zugsfähigkeit der Planung auch im Zusammenhang mit 
dem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren erkennbar. Eine Verschiebung 
der Anlage in östlicher, südlicher oder westlicher Rich-
tung ist aufgrund der im Osten und Süden zwingend ein-
zuhaltenden Abstände zur Autobahn nicht möglich. Eine 
Verschiebung nach Westen würde die Anlage noch nä-
her an die Bahnlinie heranrücken. 
3.Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen entlang Schienen-
wegen: 2 x Rotordurchmesser 
3. Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen entlang 
Schienenwegen: 2 x Rotordurchmesser  
Eine RF-Trasse ist hier nicht bekannt. Eine Stellung-
nahme der DB-SN liegt nicht vor. Im Falle der Richtfunk-
funkverbindung auf der bzw. im Bereich der DB-Liegen-
schaft: Die Empfehlung wird zwar um - 206 m unter-
schritten, aber der Rotor und der spätere Bau der An-
lage (z. B. Kräne) greifen nicht auf die DB-Liegenschaft 
über.  
Nach dem Ergebnis dieser Betrachtung ist eine Voll-
zugsfähigkeit der Planung auch im Zusammenhang mit 
dem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren erkennbar. Eine Verschiebung

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 64 
Nr.  StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
der Anlage in östlicher, südlicher oder westlicher Rich-
tung ist aufgrund der im Osten und Süden zwingend ein-
zuhaltenden Abstände zur Autobahn nicht möglich. Eine 
Verschiebung nach Westen würde die Anlage noch nä-
her an die Bahnlinie heranrücken. 
4.Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen jenseits von Schie-
nenwegen: für die Richtfunkstrecke beiderseits 35 m 
für die Sendeanlagen die Höhe der höheren Anlage (bei WEA 
einschließlich Rotorradius) 
Ob die genannten Anlagenarten unter Punkt 2-4 tatsächlich vor 
Ort vorhanden sind, ist mir nicht bekannt. Hierüber kann im 
Zweifel die Betreiberin Auskunft erteilen. 
Die Mindestabstände haben empfehlenden Charakter. Die zu-
ständige Bauaufsichtsbehörde entscheidet in alleiniger Verant-
wortung über etwaige, auf den Bahnbetrieb bezogene Risiken 
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Landes-
bauordnung. 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des betroffenen Eisenbahnver-
kehrs darf dabei jedenfalls nicht beeinträchtigt werden. 
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die 
Vereinbarkeit aus Sicht der DB InfraGO AG -Regionalbereich 
West-, Hansastr. 15 in 47058 Duisburg, als Betreiberin der be-
troffenen Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernlei-
tungen, prüft. Diese erfüllt ebenfalls Aufgaben der öffentlichen 
Daseinsvorsorge. Daher empfehle ich eine diesbezügliche Be-
teiligung (west.fahrweg.dbinfrago@deutschebahn.com), sofern 
diese nicht bereits stattfindet. 
4.Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen jenseits von 
Schienenwegen für die Richtfunkstrecke beiderseits 35 
m  
Zu einer etwaigen Trasse sind keine Daten bekannt.  
Eine Stellungnahme der DB-SN liegt nicht vor.  
Für die Sendeanlagen die Höhe der höheren Anlage 
(bei WEA einschließlich Rotorradius)  
Hierzu sind keine Daten etwaiger DB-RF-Bauwerke be-
kannt. Eine Stellungnahme der DB-SN liegt nicht vor.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 64 
Nr.  StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Aktuelle zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Planungen 
der Eisenbahnen des Bundes im betroffenen Bereich, die mit Ih-
rer Planung kollidieren könnten, sind mir nicht bekannt. Hierzu 
sollte sich ggf. auch die DB InfraGO AG äußern. 
4.3 Fernstraßen-Bundesamt, Standort Bonn, Referat S 1 - Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht vom 01.12.2025 
4.3.1 Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- 
und Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- 
und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nut-
zungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautob-
ahnen und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstra-
ßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, 
Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz 
(FStrG). Für die vorbezeichneten Straßen nimmt die Autobahn 
GmbH des Bundes die Aufgaben des Trägers der Straßenbau-
last wahr und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben 
dem Fernstraßen-Bundesamt unabhängig von der Entfernung 
zum Straßenrand, bei einer möglichen Betroffenheit als Träger 
öffentlicher Belange zu beteiligen.  
... In diesen Verfahren ist daher zwingend die Autobahn GmbH 
des Bundes zu beteiligen.     
Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumen-
tenten zwingend an die Autobahn GmbH des Bundes, Nieder-
lassung Westfalen.   
Die Autobahn GmbH wurde beteiligt. Sie hat zur Veröf-
fentlichung gem. § 4 (2) BauGB keine erneute Stellung-
nahme abgegeben. 
Die gennannten Abstände werden eingehalten und sind 
in der Planzeichnung nachrichtlich eingetragen. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.4 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland, Münster vom 05.01.2026 
4.4.1 Gegen die oben genannten Planungen bestehen seitens des 
Regionalforstamtes Münsterland keine Bedenken. 
Flächen mit Waldeigenschaft werden nach den Ausführungen 
nicht überplant oder beeinträchtigt, wodurch forstliche Belange 
nicht direkt berührt werden. 
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 64 
Nr.  StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Der ökologische Ausgleich für die mit den Planungen verbunde-
nen Eingriffe sollen über die Erstaufforstung einer bisher land-
wirtschaftlich genutzten Fläche auf dem Flurstück 61, Flur 16, 
Gemarkung Albachten in einer Größe von 6760 m erfolgen 
(Ausgleichsmaßnahme A1).  
Diese Aufforstung ist in Abstimmung mit dem Regionalforstamt 
geplant worden und wurde mit Erstaufforstungsbescheid vom 
12.05.2025 (Vorgangszeichen 2025-0006093) bereits geneh-
migt. 
4.5 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Abteilung 61.4) vom 01.12.2025 
4.5.1 Wie bereits in der Stellungnahme vom 22.01.2025 mit-geteilt 
wurde, bestehen aus Sicht der Bodendenkmal-pflege keine Be-
denken gegen die oben genannten Planungen. Da in einer Kul-
turlandschaft jedoch stets mit der Entdeckung von bisher unbe-
kannten Boden-denkmälern zu rechnen ist, sollte der FNP fol-
genden Hinweis enthalten: 
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder 
naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mau-ern, alte Gräben, 
Einzelfunde aber auch Veränderun-gen und Verfärbungen in 
der natürlichen Bodenbe-schaffenheit, Höhlen und Spalten, 
Zeugnisse tieri-schen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdge-
schicht-licher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Be-
nachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnis-pflichten nach 
Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW 
i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu be-
achten; dement-sprechend sind die untere Denkmalbehörde 
oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Belange der Archäologie und Bodendenkmale wer-
den im Umweltbericht im Kapitel 7.5.1.10 Schutzgut Kul-
tur- und sonstige Sachgüter behandelt (Anlage 2 zur 
Vorlage Nr. V/0141/2026). 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.6 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 09.12.2025

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 64 
Nr.  StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
4.6.1 […] Die Stadtnetze Münster, betreiben keine Versorgungsinfra-
struktur direkt in dem geplanten Bereich der PV-Freifläche bzw. 
der Windenergieanlage, gemäß Bebauungsplanung 648 […]Der 
Flächennutzungsplan 133. Änderung des Flächennutzungs-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadt-
teil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
beinhaltet einen Teil der Straße Am Getterbach. In dem mar-
kierten Bereich betreiben wir eine Versorgungsinfrastruktur. Aus 
der Flächennutzungsplanung entnehme ich, dass die Zufahrt 
über die angrenzende Straße, in der sich unsere Infrastruktur 
befindet, erfolgen wird. Die Infrastruktur muss ausreichend ge-
schützt werden, um Schäden zu vermeiden. Hierfür sind ent-
sprechende Maßnahmen einzuplanen. […] 
Straßengrundstück und -fläche „Am Getterbach“ sind 
nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
648 einbezogen, somit sind auch keine Veränderung mit 
dem Bebauungsplan verbunden. 
Mit dem Einbezug des Straßengrundstückes in die Dar-
stellung im Flächennutzungsplan als Flächen für Ver- 
und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - Erneu-
erbare Energie" hier „Windenergie- und Solarenergiean-
lage“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b i. V. m. Nr. 4 BauGB ist 
kein Eingriff oder Veränderung der Straßenfläche ver-
bunden. 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich. 
4.7 Telekom Technik / Ericsson GmbH, Düsseldorf vom 07.01.2026 
4.7.1 Identische Stellungnahme wie unter 2.3.1 Hinweis betrifft Anlagengenehmigung und -betrieb und 
wird an den Vorhabenträger weitergegeben 
Keine Beschlussfassung  
erforderlich.

133. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 64 
Folgende Stellen habe keine abwägungsrelevanten Bedenken oder Anregungen vorgetragen 
 Amprion GmbH, Dortmund vom 08.01.2026 
 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) vom 08.12.2025 
 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 13.01.2026 
 Deutsche Flugsicherung (DFS) vom 22.12.2025 
 GasLINE GmbH vom 11.12.2025 
 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland vom 05.01.2026 
 Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gütersloh, Münster, Warendorf vom 03.12.2025 
 Nowega GmbH, Münster vom 02.12.2025 
 Open Grid Europe GmbH (Beauskunftung durch die PLEdoc GmbH auch für Ferngas Netzgesellschaft (Netzgebiet Nordbayern), MEGAL, TENP, METG, 
NETG, Kokereigasnetz Ruhr), Uniper Energy Storage (hier Speicherstandorte Epe, Eschenfelden und Krummhörn)) vom 01.12.2025 
 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit als Untere Landschafts- und Naturschutzbehörde vom 08.01.2026 
 Vodafone West GmbH, Düsseldorf vom 11.12.2025

Beratungsverlauf (4)

16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.05.2026 Hauptausschuss
TOP 19.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.05.2026 Rat
TOP 25.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Weseler Straße 511a
  • Osthofstraße
  • Lindenallee
  • Am Getterbach 99
  • Sendener Stiege
  • Hohe Ward
  • Schonebeck
  • Alvingheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0141/2026
Typ
Vorlagen
Datum
25.03.2026
Erstellt
18.02.2026 15:18