V/0141/2026
133. FNP-Änderung - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-0141-2026-Anlage-3-Plan
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A 43 L WW W M K GE Rf GE Rf A 43 WW W M RRB RRBK GE Rf GE EERf Wind + Solar Bisherige Darstellung Neue Darstellung Änderungsbereich N Plan zur 133. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster - Süd Stand: 29.10.2025M. 1:15.000 Flächen für die Landwirtschaft Flächen für Ver- und Entsorgung Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke LL Landschaftsschutzgebiet Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft Richtfunk Rf EE Erneuerbare Energien: Wind - und Solarenergie Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land Wind + Solar Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0141/2026 Textliche Festlegungen gemäß § 249c Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB): geeig- nete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen Artenschutz 1.1 Vermeidungsmaßnahme V1: Bauzeitenregelung Die Baufeldfreimachung und -vorbereitung sind außer halb der Brutzeit von Vögeln im Zeit- raum vom 16.08. – 14.03 eines jeden Jahres durchzuf ühren. Ebenso ist das Abschieben des Oberbodens in diesem Zeitraum fertigzustellen. Zum Schutz der gehölzbrütenden Vogelarten aber auch der Fledermausarten ist zudem das gesetzlich vorgeschriebene Rodungsverbot i.S.d. § 39 BNatSchG zwischen 1. März und 30. Sep- tember einzuhalten. Sind aus Gründen des Bauablaufes zwingend Baufeldfr eiräumungen außerhalb des o.g. Zeit- fensters erforderlich, wird zuvor durch eine fachku ndige Person festgestellt, ob in dem von der Räumungsmaßnahme betroffenen Eingriffsbereich aktuelle Bruten vorhanden sind. Wenn keine Bruten festzustellen sind, kann der Abtrag vo n Oberboden in Abstimmung mit der Un- teren Naturschutzbehörde auch im Zeitraum von 15. März bis 15. August erfolgen. 1.3 Vermeidungsmaßnahme V2: Fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen Die Windenergieanlage (WEA) wird im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. im Zeitraum von Sonnen- untergang bis Sonnenaufgang abgeschaltet, wenn folg ende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe im 10-Minuten-Mittel < 6 m/s Lufttemperatur > 10 Grad Celsius in Gondelhöhe Durch ein freiwilliges Gondelmonitoring des Vorhabe nträgers kann dieses umfassende Ab- schaltszenario gegebenenfalls nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert werden. Das parallel verlaufende akustische Fledermaus-Monitoring ist nach der Methodik von Brink- mann et al. (2011) und Behr et al. (2016) von einem qualifizierten Fachgutachter durchzufüh- ren. Zwei aufeinander folgende Aktivitätsperioden, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 01.04. und 31.10. eines Jahres umfassen, sind zu erfassen. Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres können die festgelegten Abschaltbedingungen an die Ergebnisse des Monitorings angepasst werden. Die WEA ist dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt.
Beschlussvorlage
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V/0141/2026 V/0141/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd [Windenergieanlage AK Münster-Süd] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 16.04.2026 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 20.05.2026 Hauptausschuss Vorberatung 20.05.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 133. Änderung des Flächennut- zungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 133. Änderung des Flächennutzungs- plans nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, eine Doppelnutzung „PV-Anlage“ und „Weidewirtschaft“ festzusetzen (Anlage 1, Nr. 1.1.1). 1.2 Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergieanlage erneut zu überprüfen (Anlage 1, Nr. 1.3, 3.1, 3.3.5, 3.4.5, 3.8.7, 3.17.6). 1.3 Den Bedenken, die Windkraftanlage verursacht gesundheitliche Schäden (Anlage 1, Nr. 1.4.1, 3.2.2, 3.4.1, 3.5.2, 3.6.1, 3.7.2, 3.8.2, 3.10.2, 3.11.2, 3.12.2, 3.13.1, 3.16.2, 3.17.3, 3.18.2, 3.20.2). Stadtplanungsamt 27.03.2026 Ihre Ansprechpartner: Herr Schultze-Ueberhorst Telefon: 492 -1260 Schultze-Ueberhorst@stadt - muenster.de Herr Geitel Telefon: 492 -6193 Geitel@stadt -muenster.de - 2 - V/0141/2026 1.4 Der Anregung, die Planung einzustellen und die Windkraftanlage nicht zu errichten (An- lage 1, Nr. 1.4.6, 3.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.5, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1, 3.8.1, 3.8.6, 3.9.1, 3.10.1, 3.11.1, 3.12.1, 3.13.1, 3.14.1, 3.14.2, 3.16.1, 3.17.1, 3.18.1, 3.19.3, 3.20.1). 1.5 Der Anregung, die Fläche im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet darzustellen (An- lage 1, Nr. 1.4.8). 1.6 Der Anregung, die Lärmschutzwände / -wälle entlang der Autobahn für PV-Module in die Bauleitplanung einzubeziehen (Anlage 1, Nr. 1.4.9). 1.7 Der Anregung auf Einhaltung der empfohlenen „Kipphöhe“ (Anlage 1, Nr. 2.9.2, 2.9.4). 1.8 Der Stellungnahme, die Belange des Natur- und Artenschutzes würden nicht berücksich- tigt (Anlage 1, Nr. 3.2.3, 3.5.3, 3.6.2, 3.8.4, 3.10.3, 3.11.3, 3.12.3, 3.13.1, 3.15.1, 3.17.5, 3.18.3, 3.19.1). 1.9 Den Bedenken, die Windkraftanlage führe zu massiven Wertverlusten benachbarter Grundstücke (Anlage 1, Nr. 3.2.6, 3.4.4, 3.5.6, 3.8.5, 3.10.6, 3.11.6, 3.12.6, 3.17.7, 3.18.6). 1.10 Der Stellungnahme, das Thema Schattenwurf werde nicht ausreichend berücksichtigt. (Anlage 1, Nr. 3.3.2, 3.4.3, 3.8.3, 3.16.2, 3.17.2). 1.11 Der Stellungnahme, das Rücksichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohnbe- bauung wird verletzt (Anlage 1, Nr. 3.3.3, 3.8.1, 3.17.4). 1.12 Der Stellungnahme, die Windenergieanlage erzeuge eine bedrängende Wirkung (Anlage 1, Nr. 3.4.2). 1.13 Der Stellungnahme, die Belange des Landschaftsschutzes würden nicht ausreichend be- rücksichtigt (Anlage 1, Nr. 3.3.4, 3.16.1, 3.19.2). 1.14 Der Stellungnahme, die Planung verstoße gegen geltendes Recht (Anlage 1, Nr. 3.16.3). 2. Der Entwurf der 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd wird ge- mäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen (Anlage 2). II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage werden mit der Vorhabeträgerin Regelungen im Rah- men eines Durchführungsvertrages getroffen. Begründung: Mit der 133. Änderung des Flächennutzungsplans sowie dem im Parallelverfahren durchgeführten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 648 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) am Autobahnkreuz Münster-Süd geschaffen werden. Die Einleitung der Bauleitpläne wurde vom Rat der Stadt Münster am 24.04.2024 beschlossen (V/0092/2024). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand am 15. Mai 2024 in Form einer Informationsveranstaltung im Haus der Begegnung in Münster- Albachten statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 02.12.2024 bis zum 10.01.2025. - 3 - V/0141/2026 Die Veröffentlichung der Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 648 und der 133. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 01.12.2025 bis einschließ- lich 09.01.2026 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu allen Beteiligungsschritten eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammen- gefasst. Zu diesen soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1. Beschluss gefasst werden. Der Entwurf der 133. Änderung des FNP wird nicht geändert. Somit kann der abschließende Be- schluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Für das Parallel- verfahren soll auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0142/2026). Für die Flächennutzungsplanänderung wird anschließend der An- trag zur Genehmigung dieser FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster gestellt. Sobald diese vorliegt, können die Bauleitpläne durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam werden (133. FNP-Änderung) bzw. in Kraft treten (Bebauungsplan Nr. 648). Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Planzeichnung
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Begründung / Seite 1 von 54 B e g r ü n d u n g zur 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Inhalt Seite 1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 1.2 Planungsziel ................................................................................................................................ 3 1.3 Planungserfordernis .................................................................................................................... 3 2 Planungsgrundlage ................................................................................................................................ 4 2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 2.2 Regionalplanung .......................................................................................................................... 7 2.3 Andere Vorgaben / Belange / Planwerke .................................................................................. 14 2.3.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ............................................... 14 2.3.2 Landschaftsplan und Freiraum ..................................................................................... 17 2.3.3 Wald .............................................................................................................................. 17 2.3.4 Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB ..................................................................... 17 2.3.5 Klimaschutzklausel § 1a (5) BauGB ............................................................................. 18 2.3.6 Kommunale klimaschutzrelevante Beschlüsse und Konzepte ..................................... 18 2.3.7 Belange des Fernstraßenrechtes § 9 FStrG ................................................................ 19 2.3.8 Bestehendes Planungsrecht ......................................................................................... 19 2.3.9 Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungs- planes) – Belang des Landschaftsbildes ...................................................................... 20 2.3.10 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ....................................................................... 21 3 Verfahrensstand................................................................................................................................... 21 4 Abgrenzung des Änderungsbereichs und Flächenbilanz .................................................................... 21 4.1 Änderungsbereich ..................................................................................................................... 21 4.2 Flächenbilanz............................................................................................................................. 22 5 Änderungsinhalt ................................................................................................................................... 22 6 Sonstige Belange ................................................................................................................................. 24 6.1 Verkehr ...................................................................................................................................... 24 6.2 Netzanbindung .......................................................................................................................... 24 6.5 Artenschutz ................................................................................................................................ 24 6.6 Optisch bedrängende Wirkung .................................................................................................. 25 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange gemäß § 2 a BauGB ............................................... 25 7.1 Einleitung ................................................................................................................................... 25 7.2 Kurzdarstellung des Planungsinhalts und der Planungsziele ................................................... 26 7.3 Lage, Art, Umfang und Festsetzungen des geplanten Vorhabens ........................................... 26 7.4 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .................................................. 27 7.4.1 Fachgesetze ................................................................................................................. 27 7.4.2 Fachpläne, Schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile .......................... 31 7.5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .......................................................... 33 7.5.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Ausgangszustands und voraussichtliche Umweltauswirkungen .................................................................................................... 33 7.5.2 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ................................... 43 7.5.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ..................... 45 7.5.4 Zusammenfassung der Bestandsaufnahme sowie der prognostizierten Umweltauswirkungen .................................................................................................... 46 7.5.5 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Bau- und Betriebsphase ........................ 46 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0141/2026 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 2 von 54 7.5.6 Zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen ...................................................... 47 7.6 Darstellung von anderweitigen Planungsmöglichkeiten ............................................................ 48 7.7 Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 49 7.7.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung .................................................................................................. 49 7.7.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Umweltbaubegleitung, Monitoring) ...................................................... 49 7.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 49 8 Gutachten ............................................................................................................................................ 50 9 Quellenverzeichnis............................................................................................................................... 50 9.1 Abbildungsquellen ..................................................................................................................... 50 9.2 Rechtsgrundlagen ..................................................................................................................... 51 9.3 Literatur und Quellen Umweltbericht ......................................................................................... 52 1 Planungsanlass und Planungsziele 1.1 Planungsanlass Die Fa. Wind2B GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) am Autobahnkreuz Münster Süd der BAB 1 und 43 im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albach- ten im Bereich der Straße „Am Getterbach“. Ergänzend möchten die Stadtwerke Münster GmbH auf demselben Flurstück eine Freiflächen-Solar-Anlage (FFSA) erstellen. Dieser konkrete Planungsanlass hat zu der Überlegung geführt, auf der Ebene der vorbereiten- den Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) an dem Standort eine Fläche i.S. eines „Energie- parks“ darzustellen. Die veranlasste Änderung des Flächennutzungsplanes ist in dem o.g. konkreten Ansiedlungsin- teresse der beiden Vorhaben begründet. Bzgl. der Errichtung der WEA ist durch den Vorhaben- träger Wind2B GmbH mit Schreiben vom 31.01.2024 die Schaffung des erforderlichen Baupla- nungsrechtes durch die Stadt Münster beantragt worden. Die Stadt Münster macht mit der Ent- sprechung des Antrages mit dieser Bauleitplanung von der Möglichkeit Gebrauch, konkrete Pro- jekt- / Bauwünsche zum Anlass zu nehmen, um durch ihre Bauleitplanung entsprechende Bau- rechte zu schaffen. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung – mag sie nun mittels eines Antrages von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, den betroffenen Raum einer sinnvollen Nutzung und geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Dies ist hier der Fall, da mit der in Aussicht stehenden Errichtung der WEA bzw. in Kombination mit der FFSA ein Beitrag zum Klimaschutz aufgrund der Nutzung regenerativer Energie und der Vermeidung von CO2-Emissionen geleistet wird. Bei mindestens 6 MW installierter Wind- und 12 MWp installierter Photovoltaik-Leistung ergeben sich erhebliche Potenziale im erneuerbaren Energieerzeugungsbereich. Die prognostizierte Stromerzeugung beträgt ca. 12 GWh pro Jahr aus Solarstrom und ca. 13,5 GWh pro Jahr aus Windstrom. Mit dieser jährlichen Strommenge von 25,5 GWh bzw. 25,5 Millionen kWh Strom lassen sich zukünftig rechnerisch ca. 7.300 Müns- teraner Privathaushalte zuverlässig mit sauberem Ökostrom versorgen, was einer CO 2- Vermeidung von 10.700 Tonnen pro Jahr entspricht. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 3 von 54 Damit entspricht die Bauleitplanung den bei der Aufstellung von Bauleitplänen u.a. zu berück- sichtigenden Belangen1: der Vermeidung von Emissionen, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie, der Versorgung, insbesondere mit Energie, einschließlich der Versorgungssicherheit. Bauleitpläne sollen den Klimaschutz und die Anpassung an Folgen des Klimawandels grundsätz- lich fördern. Dieser Belang wird seit der sog. Klimaschutznovelle im BauGB 2 besonders betont. Eine höhere Gewichtung des Belangs in der Gesamtabwägung ist damit aber nicht präjudiziert. Die Fa. Wind2B GmbH und die Stadtwerke Münster GmbH verfolgen mit der Errichtung und dem Betrieb der WEA und der FFSA die Absicht der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequel- len zur Dekarbonisierung der Energieerzeugung. Die Einleitung der Bauleitplanverfahren wurde am 24.04.2024 durch den Rat der Stadt Münster beschlossen. 1.2 Planungsziel Ein Energiepark schafft die Möglichkeit, hier eine Fläche bzw. einen Standort zum innovativen Ausbau der Erzeugung, Speicherung und Verteilung regenerativer Energie zu entwickeln. Ziel der Bauleitplanung ist die vorbereitende Regelung der Ansiedlungsvoraussetzungen für ent- sprechende bauliche Anlagen / Vorhaben. Eine konkrete Bestimmung der Anlagen und Vorhaben ist im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) - soweit erforderlich - jeweils im Einzelfall vorzunehmen. Für die WEA wird zur Änderung des Flächennutzungsplanes parallel ein verbindliches Bauleit- planverfahren betrieben3. Mit der Darstellung eines Standortes für eine WEA und eine FFSA im Sinne eines „Energieparks“ im Flächennutzungsplan bringt die Stadt Münster zum Ausdruck, dass die Energietransformation und die Abkehr von fossilen Energieträgern zur Erzeugung von Strom und Wärme innerhalb des Stadtgebietes Raum findet. Der Standort bietet sich umso mehr an, da er nördlich der BAB 43, westlich der BAB 1 und südlich der Bahnlinie Münster-Essen eine Prägung durch diese emittie- renden Emissionsbänder erfährt und andere bauliche Nutzungen nicht sind. 1.3 Planungserfordernis Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ursprünglich hatte die Stadt Münster mit der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes von dem sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Zulässigkeit von 1 § 1 (6) Nr. 7e, 7f) und f), Nr. 8e) BauGB 2 Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den. Städten und Gemeinden in den Städten und Gemeinden, (BGBl. I S. 1509), 30.07.2011 3 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 648 „Windenergieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“ 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 4 von 54 WEA im Außenbereich gesteuert. WEA waren danach im Regelfall nur innerhalb der ausgewie- senen Konzentrationszonen zulässig. Da inzwischen im neuen Regionalplan Münsterland Windenergiegebiete nach den Anforderun- gen des WindBG rechtsverbindlich dargestellt4 sind, entfällt die Ausschlusswirkung der kommu- nalen Konzentrationszonen, in dem der „Steuerungsvorbehalt“ nicht mehr anzuwenden ist (§ 249 Abs. 1 BauGB)5. Außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete sind Windenergievorhaben bei Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht mehr privilegiert zulässig, sondern werden als „sonstige Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB eingeordnet. Dies schließt es allerdings nicht aus, durch kommunale Bauleitpläne zusätzliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuweisen. Die geplante Flächenausweisung stellt eine Positivplanung dar und führt zu einer entsprechenden Darstellung nach § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Sie ebnet den Weg zum Baurecht, obwohl die Fläche nicht als Windenergiebereich im Regionalplan dargestellt ist. Diese Planung betrachtet insofern ausschließlich das Plangebiet und wirkt sich auch nur dort positiv aus. Für die Umsetzung des Gesamtvorhabens aus WEA und FFSA bedarf es der Bauleitplanung. Um bezüglich der Windkraftanlage eine bestimmte Anlagenkonfiguration und städtebauliche Eck- punkte hierzu verbindlich festzusetzen bzw. zu regeln, wird parallel zur 133. Änderung des Flä- chennutzungsplanes der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 648 Albachten „Windenergie- anlage am Autobahnkreuz Münster-Süd" aufgestellt. Der mit dem Gesetz vom 12.8.20256 eingefügte § 249c BauGB verpflichtet Gemeinden, neu ge- plante Windenergiegebiete zugleich als sog. Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land auszuweisen. Dies führt dazu, dass dem Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren bestimmte Erleichterungen zugutekommen. Eine entsprechende überlagernde Funktion sieht die 133. Än- derung des Flächennutzungsplanes für den dargestellten „Energiepark“ vor. 2 Planungsgrundlage 2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der aktuelle Landesentwicklungsplan (LEP NRW) bestimmt für die Windenergie insbesondere folgende Ziele und Grundsätze: Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Ziel 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen Ziel 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen Grundsatz 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden 4 Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2025 Nr. 21 vom 17.4.2025 Seite 383 bis 394 5 .“… soweit hierfür … Darstellungen im Flächennutzungsplan … an anderer Stelle erfolgt ist“ (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) nicht mehr anzuwenden ist. (§ 249 Abs. 1 BauGB) 6 (BGBl. 2025 I Nr. 189 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 5 von 54 Ziel 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur Grundsatz 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen Ziel 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum Die beabsichtigte Bauleitplanung steht den o.g. Zielen und Grundsätzen des Landesentwick- lungsplanes (LEP) NRW nicht entgegen (siehe auch Kapitel 1.3 Planungserfordernis). Die Bundesregierung hat im EEG 2023 das Ziel verankert, die installierte Leistung der Photovol- taik bis 2030 bundesweit auf rund 215 Gigawatt auszubauen (von rund 59 GW Ende 2021). Der Ausbau soll hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteilt werden. In Nordrhein-Westfalen entfallen bisher nur rund 5 Prozent bzw. 340 Megawatt der installierten Photovoltaik-Leistung von 6,6 GW (Stand Ende 2021) auf Freiflächenanlagen. Um sowohl die Bundes- als auch die Lan- desziele zu erreichen, bedarf es daher eines beschleunigten Ausbaus von FFSA in Nordrhein- Westfalen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) sind solche Planungen und Maßnahmen raumbedeutsam, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Ent- wicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Für die Zulässigkeit der FFSA sind dabei folgende Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen. Im Ziel 10.2-14 „Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum“ ist ausgeführt, dass Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum mit Aus- nahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen für den Schutz der Natur möglich ist, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. Im Ziel 10.2-15 „Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflä- chen-Solarenergie“ ist ausgeführt, dass die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten insbe- sondere auf besonders ertragsfähigen und hochwertigen Ackerböden durch die kombinierte Nut- zung mit Agri-Photovoltaikanlagen zu erhalten sind. Mittels sog. Agri-Photovoltaikanlagen ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV- Stromproduktion möglich. Dabei soll nach Grundsatz 10.2-16 „Inanspruchnahme von landwirt- schaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie“7 die Regional- oder Bauleitplanung für in landwirtschaftlichen Kernräumen auf Flächen innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen auszeichnen, nur für Agri-Photo- voltaikanlagen erfolgen. 7 Grundsatz 10.2-16 adressiert die Regional- und Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen – und da- mit nicht nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-Solarenergieanlagen und auch nicht die nicht raumbedeutsamen Freiflächen- Solarenergieanlagen. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 6 von 54 Bei Anlagen ab einer Größe von 10 Hektar8 und mehr ist von einer Raumbedeutsamkeit im Sinne der v. g. Ziele auszugehen, wenn nicht Umstände des Einzelfalls der Raumbedeutsamkeit ent- gegenstehen. Dies kann zum Beispiel sein, wenn aufgrund ihrer Bauart und ihrer Lage die Aus- wirkungen einer Freiflächen-Solarenergieanlage mit einer Größe von mehr als 10 Hektar über den unmittelbaren Nahbereich hinaus ausgeschlossen werden können. Bei der vorliegenden Konzeption des „Energieparks“ mit einer Gesamtgröße von 18 Hektar ist die Raumbedeutsamkeit zu bejahen. Vor dem Hintergrund des Zieles der Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz mittels regene- rativer Energiegewinnung sind an dem Standort folgende der Planung ggf. widerstehende Krite- rien / Merkmale zu prüfen: Vereinbarkeit der FFSA mit Schutz- und Nutzfunktionen des Raumes Regionale Grünzüge Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des Regio- nalen Grünzugs vereinbar – zum Beispiel, wenn die Funk- tion als Kaltluftentstehungsflächen oder Kaltluftleitbahnen durch Freiflächen-Solarenergieanlagen niedriger Bauart nicht beeinträchtigt wird, bandartige Freiräume dadurch nicht zerschnitten werden oder die Funktion für Naherho- lungs- und Freizeitnutzungen durch eine verringerte Ein- sehbarkeit bzw. eine naturnahe Ausgestaltung der Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Nicht betroffen Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Möglich, wenn mit der konkreten Schutzfunktion des jeweili- gen Bereiches vereinbar – zum Beispiel in Teilbereichen großräumiger BSLE mit einer weniger hochwertigen Funk- tion für Naturschutz und Landschaftspflege und die land- schaftsorientierte Erholung in Kombination mit verringerter Einsehbarkeit und naturnaher Ausgestaltung der Anlagen. Hier kann der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV hilfreiche Hinweise geben. Ausgeschlossen etwa bei Vogelschutzgebieten innerhalb von BSLE (Kollision mit höherrangigem FFH-Recht). Betroffen Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich zum Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) des Regional- planes. Die Darstellungen dieser Bereiche sind „Grundsätze der Raumordnung“ (Grundsatz 24.1) und damit der kommunalen Abwä- gungs- und Ermessensentscheidung zugänglich. Aufgrund der Vorbelastung des Änderungsbereiches mit den umge- benden Verkehrsbändern wird eine Wertigkeit des Raumes für eine landschaftsorientierte Erholung nicht gesehen. Bereich für den Schutz der Landschaft mit be- sonderer Bedeutung für Vogelarten des Offen- landes (BSLV) Nicht betroffen Landwirtschaftliche Kernräume (in der Regel nur Agri-PV) Nicht wesentlich betroffen; Bodenwertzahl 25 bis 40 Podsol-Pseudogley (Weide und Acker, für intensive Ackernutzung Melioration9 empfehlenswert) im Norden, 35 bis 60 Braunerde-Pseudogley (Weide, nach Melioration Acker) in der Mitte, 30 bis 45 Pseudogley (weidefähiges Grünland, für in- tensive Weidenutzung Melioration empfehlenswert, für Ackernut- zung erforderlich) im Süden10: insgesamt keine hohe Ertragsfähig- keit (im Mittel Bodenwertzahl 42,5) 8 Der Orientierungswert von 10 Hektar ergibt sich in Anlehnung an § 32 DVO zum LPlG NRW, nach dem die zeichnerischen Festle- gungen der Regionalpläne nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 zur DVO entsprechen müssen und diese zeichneri- schen Festlegungen in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen sind. Auch das UVPG sieht für Anlagen die- ser Größe eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor. 9 Bodenkulturmaßnahmen zur Verbesserung des Bodenwasser-, Bodenluft- und Nährstoffhaushaltes mit dem Ziel der Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und der Ertragssteigerung sowie der Verhinderung von Bodenerosion, Bodenversauerung und Versalzung 10 Bodenkarte NRW – Geologischer Dienst (Bodeneinheit L4110_P-S821SW3, L4110_b-S531SW3, L4110_S721SW4), abgerufen 04.03.2024 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 7 von 54 Vereinbarkeit der FFSA mit Schutz- und Nutzfunktionen des Raumes Bereiche für den Grundwasser- und Gewäs- serschutz Hier wird die Vereinbarkeit zum Beispiel davon abhängen, welche Wasserschutzzonen von dem Vorhaben „betroffen“ sind; in Abhängigkeit von der Ausführung der jeweiligen Freiflächen-Solarenergieanlage kann eine solche Anlage in der Wasserschutzzone III a oder III b durchaus vereinbar sein. Das Gebiet liegt in einem Wasserschutzgebiet III C. Es gilt die - Wasserschutzgebietsverordnung „Hohe Ward“ - vom 27.07.2020. Bei der Schutzzone III C handelt sich nicht um ein Wasserschutzgebiet im Sinne anderer Gesetze und Vorschriften. Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) Nicht mit Zielen der Raumordnung vereinbar, sofern der Abbau der Lagerstätte beeinträchtigt wird. Mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, soweit der Ab- bau der Lagerstätte bereits vollständig erfolgt ist und der Abbau benachbarter BSAB-Flächen oder Rohstoffreser- veflächen nicht beeinträchtigt wird und soweit mit den raumordnerischen Zielen für die Folgenutzung des BSAB sowie die im Rahmen der Vorhabenzulassung festgelegten Wiederherstellungsziele vereinbar. Nicht betroffen Die beabsichtigte Bauleitplanung entspricht damit dem Ziel 10.2-14 „Raumbedeutsame Freiflä- chen-Solarenergie im Freiraum“ und dem Ziel 10.2-15 „Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie“ des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW. 2.2 Regionalplanung Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2025 Nr. 21 vom 17.4.2025 Seite 383 bis 394 ist die Änderung des Regionalplans Münsterland zur Anpassung an den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) und den Bundesraumordnungsplan für den Hochwas- serschutz (BRPH) und die Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion Münster (vom 14. April 2025) rechtskräftig geworden. Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist im rechtskräftigen Regional- plan für den Regierungsbezirk Münster (Münsterland) als Freiraum / Agrarbereich zeichnerisch festgelegt (siehe nachfolgende Abbildung). Es handelt sich jedoch um keinen landwirtschaftlichen Kernraum bzw. eine solche Darstellung wird im Regionalplan Münsterland bisher nicht vorge- nommen. Zudem erfolgt für die Fläche eine Überlagerung als „Bereich für den Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE). Nördlich und südlich des Änderungsberei- ches ist angrenzend „Waldbereich“ dargestellt. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 8 von 54 Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Münsterland, rechtskräftig seit 17.04.2025, (ohne Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) Vor dem Hintergrund des Zieles der Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz mittels regene- rativer Energiegewinnung sind an dem Standort bzgl. der WEA folgende der Planung ggf. wider- stehende Kriterien / Merkmale zu prüfen. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 9 von 54 Änderung Regionalplan Münsterland zur Anpassung an den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) und den Bundesraumrodungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) Festgestellter Regionalplan Münsterland (Regionalrat Münster 31.03.2025, Sitzungsvorlage 14/2025) Rechtskräftig seit 17.04.2025 Teil VI. Ver- und Entsorgung, S. 113ff., 1. Erneuerbare Energien a.) Nutzung der Windenergie S. 116ff. Merkmal Bewertung, Erläuterung Nachfolgend genannte Ziele und Grundsätze zum Ausbau der Windener- gienutzung gelten unmittelbar und benötigen keine weitere Konkretisie- rung im Regionalplan. - Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbaren Energien - Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Flä- chenbeitragswert) - Ziel 10.2-3 Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen - Ziel 10.2-10 Monitoring von Windenergiebereiche - Grundsatz 10.2-5 Landes- und Regionalplanung parallel durchführen und abschließen - Ziel 10.2-8 Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur - Grundsatz 10.2-9 Berücksichtigung bestehender Windenergiestan- dorte und kommunale Planung - Grundsatz 10.-11 Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergie- bereichen - Ziel 10.2-13 Steuerung der Windenergienutzung im Übergangs- zeitraum Eine Konkretisierung der nachfolgend aufgelisteten Ziele und Grund- sätze des LEP NRW zur Nutzung von Windenergie durch den Regional- plan ist aufgrund der regionalen Prägungen und Besonderheiten des Münsterlandes, wie z. B. das Vorliegen einer starken Flächenkonkurrenz bei intensiver landwirtschaftlicher Nutzung oder dem Vorhandensein ei- ner besonderen Landschaftsstruktur, erforderlich: - Ziel 10.2-4 Windenergienutzung durch Repowering - Ziel 10.2-6 Windenergienutzung in Waldbereichen - Grundsatz 10.2-7 Windenergienutzung in waldarmen Kommunen - Ziel 10.2-12 Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbege- bieten Siehe vorstehende Ausführungen zum Landesentwicklungsplan (LEP NRW). Festlegungen Z VI.1-1 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die im Regionalplan festgelegten Windenergiebereiche sind Vorrangge- biete ohne Ausschlusswirkung. Sie sind als Rotor-out-Flächen zu qualifi- zieren. In den Windenergiebereichen hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Nicht betroffen 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 10 von 54 Merkmal Bewertung, Erläuterung Z VI.1-2 Parallele Nutzung von Windenergiebereichen durch andere Er- neuerbare Energien-Anlagen Eine parallele Nutzung der Windenergiebereiche durch andere Erneuer- bare-Energien-Anlagen, z. B. Freiflächensolarenergieanlagen, ist nur möglich, wenn sichergestellt wird, dass die Vorrangwirkung für die Nut- zung der Windenergie jederzeit gewährleistet bleibt. Wird in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung – vorhabenbezogener Bebauungs-Plan Nr. 648 – sichergestellt. Z VI.1-3 Zulässige Windenergienutzung außerhalb der Windenergiebe- reiche (1) Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Flächen für die Nut- zung der Windenergie in Bauleitplänen in - Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Zweckbin- dungen "Abfalldeponie" und "Halden" sowie in - Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, - Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschafts- orientierten Erholung (BSLE) und - Potenzialbereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-P) dargestellt werden, wenn bei der bauleitplanerischen Abwägung die jeweilige Funktion dieser Vorbehaltsgebiete mit besonderem Gewicht berücksichtigt wurde. Die Funktionen der Vorbehaltsgebiete „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbe- reich“ sowie „Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientier- ten Erholung“ (BSLE) können in der Planfläche der 133. Änderung nur in ei- ner nachgeordneten Bedeutung be- schrieben und berücksichtigt werden. Aufgrund der Nähe zu zwei Autobahnen, einem Autobahnkreuz und einer mehr- gleisigen Fernverkehrsstrecke der Bahn ist die Immissionssituation und Erreich- barkeit der Fläche z. B. für die Naherho- lung und das Landschaftserleben deut- lich eingeschränkt. Auch ist eine beson- dere Funktion des Allgemeinen Frei- raum- und Agrarbereiches als Puffer zwi- schen Infrastrukturbändern und Wohn- siedlungsbereichen im Fall des Ände- rungsbereiches nicht erkennbar. (2) Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Flächen für die Nut- zung der Windenergie in den Bauleitplänen nur im begründeten Einzelfall in - Bereichen, in denen die gewerbliche Siedlungsentwicklung Vor- rang vor anderen Nutzungen hat (GIB, GIB-Z), - Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit zweckgebunde- ner Nutzung (AFAB-Z), - Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bo- denschätze (BSAB), - Überschwemmungsbereichen und - Waldbereichen waldreicher Kommunen, sofern es sich um Na- delwald oder der darin vorhandenen Kalamitätsflächen handelt, dargestellt werden, wenn die Nutzung der Windenergie mit der vorrangigen Funktion der jeweiligen Bereiche vereinbar ist. Nicht betroffen. Siehe vorstehende Aus- führungen. (3) Bei der Darstellung der Flächen für die Windenergienutzung ist die Funktion des Arten- und Biotopschutzes sicherzustellen. Für die Änderung des Flächennutzungs- planes ist ein Umweltbericht erstellt wor- den, der die entsprechenden Funktionen bewertet und ggf. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen beschreibt. Ein Artenschutzfachbeitrag ist für die 133. Änderung und den parallel aufge- stellten vorhabenbezogenen Bebauungs- plan Nr. 648 erstellt worden. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 11 von 54 Merkmal Bewertung, Erläuterung (4) Innerhalb der BSLE sind Bauverbote für Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nur soweit zulässig und dürfen materi- ell und räumlich nicht weiterreichen, als es zur Umsetzung eines gesetzlich anerkannten Schutzgutes bzw. Schutzzweckes erfor- derlich ist. s. die Ausführungen oben G VI.1-3a Alternativenprüfung Eine Darstellung von Flächen für die Nutzung der Windenergie nach Ziel VI.1-3 Absatz 2 soll nur erfolgen, wenn eine raumverträglichere Alterna- tive für das Planungsziel an einem Standort außerhalb der in Ziel VI.1-3 Absatz 2 genannten Bereiche nicht gegeben ist. s. die Ausführungen oben Z VI.1-4 Unzulässige Windenergienutzung außerhalb der Windenergie- bereiche Flächen für die Nutzung der Windenergie dürfen in den Flächennut- zungsplänen nicht dargestellt werden in - Bereichen für den Schutz der Natur (BSN), - Waldbereichen waldarmer Kommunen und - Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Allgemeinen Siedlungs- bereichen mit Zweckbindung (ASB-Z) sowie Potenzialbereichen für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB-P). Nicht betroffen G VI 1-5 Windenergiebereiche und Transportfernleitungen Bei Planungen von raumbedeutsamen ober- und unterirdischen Trans- portfernleitungen sollen die Trassen so geplant werden, dass sie mit der Vorrangfunktion der Windenergiebereiche vereinbar sind. Nicht betroffen Z VI.1-6 Windenergiesensible Landschaftsräume Die in Erläuterungskarte VI-1 dargestellten Teilbereiche der südlichen Höhenlagen der Baumberge und des Teutoburger Waldes sind aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für den Landschaftsraum des Münster- landes von Windkraftanlagen freizuhalten. Nicht betroffen G VI.1-7 Repowering Die Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen ver- stärkt genutzt werden, um die Reduzierung der Beeinträchtigung der Landschaftsräume und die effizientere Energiegewinnung zu fördern Nicht betroffen Vor dem Hintergrund des Zieles der Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz mittels regene- rativer Energiegewinnung sind an dem Standort bzgl. der FFSA folgende der Planung ggf. wider- stehende Kriterien / Merkmale zu prüfen. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 12 von 54 Änderung Regionalplan Münsterland zur Anpassung an den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) und den Bundesraumrodungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) Festgestellter Regionalplan Münsterland (Regionalrat Münster 31.03.2025, Sitzungsvorlage 14/2025), Rechtskräftig seit 17.04.2025 Teil VI. Ver- und Entsorgung, S. 113ff., 1. Erneuerbare Energien c.) Nutzung der Solarenergie. 135ff. Merkmal Bewertung, Erläuterung Nachfolgend genannte Ziele und Grundsätze zum Aus- bau der Freiflächensolarenergie gelten unmittelbar und benötigen keine weitere Konkretisierung im Regional- plan. - Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbaren Ener- gien - Ziel 10.2-15 Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächensolarenergieanlagen - Grundsatz 10.2-16 Inanspruchnahme von landwirt- schaftlichen Kernräumen und ver- gleichbaren Flächen für raumbe- deutsame Freiflächensolarenergie- anlagen s. die Ausführungen oben. Eine Konkretisierung der nachfolgend aufgelisteten Ziele und Grundsätze des LEP NRW zu Freiflächensolarener- gieanlagen durch den Regionalplan ist aufgrund der regi- onalen Prägungen und Besonderheiten des Münsterlan- des, wie z. B. das Vorliegen einer starken Flächenkon- kurrenz bei intensiver landwirtschaftlicher Nutzung oder dem Vorhandensein einer besonderen Landschaftsstruk- tur erforderlich: - Ziel 10.2-14 Raumbedeutsame Freiflächensolar- energieanlagen im Freiraum - Grundsatz 10.2-17 Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächensolar- energieanlagen im Freiraum - Grundsatz 10.2-18 Freiflächensolarenergieanlagen im Siedlungsraum s. die Ausführungen nachfolgend. Festlegungen G VI.1-11 Nutzung der Solarenergie Um den Nutzungsdruck auf den Freiraum des Münster- landes nicht zu verstärken, soll die Nutzung der Solar- energie durch Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen vor allem auf oder an Gebäuden erfolgen. Gleiches gilt für bereits versiegelte Flächen im Siedlungsraum, bau- lich geprägte Konversionsflächen, Brachflächen oder De- ponieflächen sowie Flächen, die in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit Deponieflächen ste- hen. Das Ziel der Errichtung von Solaranlagen auf und an Ge- bäuden und in speziellen Flächenkategorien wird in ver- schiedenen klimaschützende Handlungsbereiche und Programme in der Stadt Münster verfolgt. Der beabsich- tigte Schutz bzw. die Schonung des Freiraums ist am Autobahnkreuz aufgrund der benachbarten Bandinfra- strukturen nachgeordnet. s. auch Ausführungen nachfol- gend. Merkmal Bewertung, Erläuterung 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 13 von 54 G VI.1-12 Abstand von Freiflächensolarenergieanlagen untereinander Bei der Errichtung von mehreren Freiflä- chensolarenergieanlagen (Solarpark) in einem Land- schaftsraum soll möglichst ein Abstand zueinander ein- gehalten werden, um das Entstehen von bandartigen Strukturen und einer negativen Überformung der Land- schaft zu verhindern. Derzeit sind keine weiteren Standorte bzw. Flächen für die Errichtung von FFSA im Umfeld des Bereiches der Flächennutzungsplanänderung bekannt. Z VI.1-13 Freiflächensolarenergieanlagen in Siedlungs- bereichen bzw. Siedlungspotenzialbereichen Die Errichtung von Freiflächensolarenergieanlagen in- nerhalb von ASB, ASB-Z, ASB-P, GIB, GIB-Z und GIB-P ist nur in einer untergeordneten Größenordnung unter Wahrung der vorrangigen und vorbehaltlichen Funktion dieser Bereiche möglich. Ausgenommen hiervon ist die Errichtung von Freiflächensolarenergieanlagen in GIB-Z- EE. Nicht betroffen. G VI.1-14 Freiflächensolarenergieanlagen in GIB, GIB-Z und GIB-P In GIB, GIB-Z und GIB-P sollen Freiflächensolarenergie- anlagen im funktionalen Zusammenhang mit den jeweils vorhandenen Betrieben stehen. Dies gilt nicht für die GIB-Z-EE. Nicht betroffen. Z VI.1-15 Freiflächensolarenergieanlagen in BSAB (1) In BSAB hat die Rohstoffgewinnung Vorrang; Planun- gen und Maßnahmen, die nicht mit der Rohstoffgewin- nung vereinbar sind, sind auszuschließen. (2) Ausnahmsweise dürfen als zeitlich und räumlich kon- kret begrenzte Zwischennutzung in BSAB Freiflächenso- larenergieanlagen errichtet und betrieben werden, soweit die Rohstoffe in dem BSAB bzw. seinen Teilbereichen entweder bereits vollständig oder teilweise ausgeschöpft sind bzw. deren Abbau noch nicht begonnen hat und die Freiflächensolarenergieanlagen einem parallel laufenden bzw. zukünftigen Abbau nicht entgegenstehen. (3) Ausnahmsweise dürfen Floating-PV-Anlagen auf durch Abgrabungstätigkeit entstandenen Oberflächenge- wässern errichtet werden, wenn sie mit dem laufenden Abgrabungsbetrieb vereinbar sind. (4) Die Errichtung der Anlagen nach Absatz 2 und 3 ist mit der jeweiligen Rekultivierungsplanung zu vereinba- ren. Nicht betroffen. Z VI.1-16 Errichtung von Floating-PV-Anlagen auf Ober- flächengewässern außerhalb von BSAB Raumbedeutsame Freiflächensolarenergieanlagen sind als Floating-PV-Anlagen auf Oberflächengewässern zu- lässig, wenn sie mit den Belangen des Natur- und Land- schaftsschutzes, dem Artenschutz, und der stattfinden- den Nutzung vereinbar sind. Nicht betroffen. Merkmal Bewertung, Erläuterung G VI.1-17 Vermeidung bzw. Verminderung der Barriere- wirkung für Tiere Bei der Errichtung von Solarenergiean- lagen soll darauf geachtet werden, dass deren Einzäu- nung so gestaltet wird, dass eine Barrierewirkung für Tiere vermieden bzw. vermindert wird. Der Belang betrifft die verbindliche Bauleitplanung bzw. Baugenehmigungsebene. Der 15 m-Korridor wird hier aufgrund der Dammlage der BAB / der Bahnstrecke nicht vom Fahrbahnrand vorge- sehen, sondern vom Böschungsfuß des Dammes. Das Erfordernis ergibt sich, trotz nicht mehr bestehender 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 14 von 54 gesetzlicher Vorgabe, durch die vorhandenen und weiter zu erwartenden Tierbewegungen und um ein Entweichen von Tieren vom Schutzstreifen auf die Autobahn zu ver- hindern G VI.1-18 Folgenutzung auf landwirtschaftlichen Flächen Wenn die Nutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Flä- chen durch Freiflächensolarenergieanlagen aufgegeben wird, soll der ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzungs- status möglichst wiederhergestellt werden Durch eine mögliche zeitliche Befristung der Nutzung für die FFSA über vertragliche Vereinbarungen ist eine Rückkehr zur ausschließlich landwirtschaftlichen Nut- zung möglich. Insgesamt gesehen können in der Fläche der 133. Änderung die Funktionen und Aufgaben der Vorbehaltsgebiete „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ sowie „Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) nur eine nachgeordnete Bedeutung entfalten. Das Umfeld ist geprägt durch die Nähe zu zwei Autobahnen, einem Autobahnkreuz und einer mehrgleisigen Fernverkehrsstrecke der Bahn. Damit ist die Immissionssituation und Er- reichbarkeit der Fläche z. B. für die Naherholung und das Landschaftserleben deutlich einge- schränkt. Auch ist eine besondere Funktion des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches als Puffer zwischen Infrastrukturbändern und Wohnsiedlungsbereichen durch den Abstand zu den nächstliegenden Siedlungsflächen nicht zu erkennen. Darüber hinaus wird das Ziel der bevor- zugten Errichtung von Solaranlagen auf Gebäuden und in speziellen Flächenkategorien in ver- schiedenen klimaschützenden Handlungsbereichen und Programmen in der Stadt Münster ver- folgt. Der mit dem Ziel beabsichtigte Schutz bzw. die Schonung des Freiraums ist an dieser Stelle aufgrund der benachbarten Bandinfrastrukturen nachgeordnet zu bewerten. Die 133. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Planung „Energiepark Autobahnkreuz Süd“ ist mit dem Regionalplan Münsterland als vereinbar anzusehen. Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB er- folgte eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (alter Fassung) bei der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster. Im Ergebnis wird auch seitens der Regionalplanungsbehörde bestätigt, dass Ziele der Regional- und Landesplanung dem Vor- haben demnach voraussichtlich nicht entgegenstehen werden. 2.3 Andere Vorgaben / Belange / Planwerke 2.3.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si- cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po- tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsgebietes. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver- bessern. Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser- schäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine – wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene – 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 15 von 54 allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hinaus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grund- sätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berücksich- tigen. Diese sind zu prüfen, auch wenn mit einer WEA und FFSA keine typische bauliche Sied- lungsentwicklung mit massiven Hochbauten und Versiegelungen verbunden ist. Merkmal Bewertung Ziel I.1.1 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risi- ken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentli- chen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch- wasserereignisses und seinem räumlichen und zeitli- chen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließge- schwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Emp- findlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. Die WEA und die FFSA bzw. der Änderungsbereich der FNP-Änderung liegen außerhalb festgesetzter Über- schwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen – z.B. durch einen etwaigen Verlust von Re- tentionsräumen – nicht anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Fließgewässers Emmerbach, der ca. 450 m südlich und ca. 650 – 850 m nördlich der Vorhabenfläche verläuft. Ziel I.2.1 Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Pla- nungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungs- entwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen. Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefah- renhinweiskarte NRW) sind durch die Lage und die bauli- che Prägung des Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse zu er- warten. Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ggf. erforderliche Festsetzungen zu Begrünung und zum Schutz vor Starkregenereignisse getroffen. Die Starkregengefahrenhinweiskarte NRW zeigt für das Vorhabengebiet in der östlichen Teilfläche im nördlichen Bereich Wasserhöhen von 0,1 m bis zu 0,5 m durch ext- reme Starkregenereignisse. Grundsatz II.1.1 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 13 WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt wer- den. Auf eine weitere Verringerung der Schadenspo- tenziale soll auch dort, wo technische Hochwasser- schutzanlagen schon vorhanden sind, hingewirkt wer- den. Dieser Grundsatz trifft auf das Vorhaben / den Änderungs- bereich nicht zu, da neben der FFSA und der WEA selbst keine größeren Infrastrukturbauten oder gesonderte (dau- erhafte) Erschließungsanlagen und -wege geplant sind. Die anfallenden Oberflächenwässer verbleiben i. d. R. auf der Fläche. Die natürliche Entwässerungsfähigkeit (Regenwasserversi- ckerung im Boden) des Standortes bei einer Realisierung der FFSA wird sich nicht verschlechtern. Die heutigen Be- dingungen an den Abfluss des Niederschlagswassers wer- den vor Ort nicht verändert. Dies gilt auch bei der Errichtung einer WEA. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 16 von 54 Abbildung 2: Starkregengefahrenhinweiskarte NRW bei einem extremen Ereignis (ohne Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) Abbildung 3: Starkregengefahrenhinweiskarte NRW bei einem seltenen Ereignis (ohne Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 17 von 54 2.3.2 Landschaftsplan und Freiraum Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Landschafts- planes 3 „Roxeler Riedel“ der Stadt Münster. In dem Landschaftsplan ist der Änderungsbereich mit der Festsetzung eines Landschaftsschutz- gebietes überlagert. Das Schutzgebiet (LSG 3-2.2.1 – Schonebeck, Rüschenfeld und Alving- heide) sieht als Schutzziel die Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft vor. Zu beachten ist allerdings, dass das Plangebiet durch die angrenzenden Autobahnen erheblich vorbelastet ist. Der Rat der Stadt Münster hat nach vorheriger Beratung des Ausschusses für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen unter Beteiligung des Beirates nach dem Landesnaturschutzgesetz als Träger der Landschaftsplanung über die Bauleitplanung gemäß § 20 Abs. 4 Landesnatur- schutzgesetz zu beraten und über die Entlassung / Löschung aus dem Landschaftsschutz im weiteren Verfahren zu entscheiden. Die Aufhebung des Landschaftsplanes in diesem Teilbe- reich erfolgt dann automatisch, es muss kein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Die Grünordnung der Stadt Münster ist mit mehreren Zielkonzepten (jeweils Fortschreibung 2012) unterlegt. Für die hier in Rede stehende Fläche sind dabei das Grünsystem-Freiraumkonzept mit Vorrangflächen für die Freiraumsicherung, das Zielkonzept Naturraum und Zielkonzept Freizeit und Erholung besonders relevant. Im Ergebnis ist keine Betroffenheit der Grünordnung durch die vorliegende Planung erkennbar, da kein Widerspruch zu den Aussagen dieser Zielkonzepte vor- liegt. 2.3.3 Wald Waldflächen sind nach rechtswirksamem Flächennutzungsplan nicht Bestandteil des Änderungs- bereiches, grenzen jedoch unmittelbar an das Gebiet an. Entgegen der Darstellung im Flächen- nutzungsplan reichen die nördlichen Waldflächen faktisch jedoch bis an den in Nord-Süd-Rich- tung verlaufenden Wirtschaftsweg und ragen damit in den Änderungsbereich hinein. Der rechts- wirksame Flächennutzungsplan stellt die kleine Fläche östlich dieses Wirtschaftsweges innerhalb des Änderungsbereichs allerdings als Fläche für die Landwirtschaft und nicht als Wald dar. Im Rahmen einer geringfügigen Anpassung wird diese Fläche gem. der 133. Änderung des FNP den realen Gegebenheiten angepasst und künftig als Wald dargestellt. Vor dem Hintergrund der maß- stabsbedingten Darstellungsungenauigkeit des FNP (faktische Sichtbarkeit im Maßstab 1:15.000) stellt diese Anpassung keine inhaltliche Änderung des Flächennutzungsplans dar, son- dern dient im Kontext der XPlan-konformen Erstellung der Planzeichnung ausschließlich der tech- nischen Präzisierung und Verbesserung der geometrischen Konsistenz im Rahmen der digitalen Überführung. Hinsichtlich der Waldbewirtschaftung und der geplanten FFSA und WEA entstehen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine Nutzungskonflikte. Details zum Abstand zwischen den PV-Modulen bzw. der Einfriedung und dem Wald können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden. 2.3.4 Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz- gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, folgt die Stadt Münster der Strategie, dass neben 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 18 von 54 einer Nutzung von Freiflächen für die Errichtung von Freiflächensolaranlage (FFSA) insbeson- dere auch Gebäudedächer für die Solarenergienutzung in Frage kommen. Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ist Ackerland. Die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht wesentlich betroffen. 2.3.5 Klimaschutzklausel § 1a (5) BauGB Der Änderungsbereich ist als landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerfläche gekennzeichnet. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans werden keine besonderen, über die ackerbauli- che Nutzung des Standortes hinausgehenden klimaaktiven Grün-, Gehölz- oder Vegetationsbe- stände überplant oder beansprucht. Durch die WEA und die FFSA kann es zu einer Veränderung bestimmter lokalklimatischer Ver- hältnisse kommen. Das Klimapotential des heutigen Freiland-Klimatops11, das sich durch windoffen mit einem unge- störten, stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte sowie durch eine starke Frisch-/Kaltluftproduktion auszeichnet, kann aufgrund der solitären WEA und der geringen Bau- höhe der FFSA mit ihrer durchlässigen / aufgeständerten Bauweise grundsätzlich beibehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass auf den Flächen einer FFSA nie die gleiche Abkühlung wie auf einer unbebauten Freifläche (Acker, Grünland) erfolgt. Diese veränderte Wärmeabstrahlung hat eine verminderte Kaltluftproduktion zur Folge. Die WEA hat keine Auswirkungen auf die Frisch-/Kaltluftproduktion. Aufgrund der Inanspruchnahme des Änderungsgebietes für eine WEA ist nicht mit einer Zunahme von Treibhausgasemissionen zu rechnen. Im Gegenteil werden die geplante WEA und die FFSA zur Einsparung von Treibhausgasemissionen führen, indem die erzeugte Strommenge treibhaus- gasverursachende Erzeugungsformen ersetzt. Die Planung entspricht der im Klimaschutzteilkonzept Erneuerbare Energie dargelegten Strategie eines Ausbaus von Windenergie und Freiflächensolaranlagen insbesondere entlang der überge- ordneten Verkehrsbänder. 2.3.6 Kommunale klimaschutzrelevante Beschlüsse und Konzepte Der Rat der Stadt Münster hat am 11.09.2024 das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM) be- schlossen12, dass sich neben der zukünftigen Siedlungs- und Freiraumentwicklung ausführlich mit den Potenzialen erneuerbarer Energien in der Stadt befasst. Im Rahmen des IFM wurden mögliche Flächen für neue Windenergie- und Freiflächen-Solaranlagen identifiziert. Da einige, noch nicht genutzte Windkonzentrationszonen nicht mehr den Anforderungen moderner Anlagen entsprechen, wurden neue potenzielle Standorte untersucht. Neben einer Reihe von noch zu prüfenden Flächen konnten bereits zwei als geeignet eingestufte Gebiete für 11 Verein Deutscher Ingenieure (Hrsg.): VDI-Richtlinie: VDI 3787 Blatt 1 Umweltmeteorologie - Klima- und Lufthygienekarten für Städte und Regionen. In: VDI/DIN Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 1b Umweltmeteorologie. September 2015. 12 vgl. Vorlage V/0192/2024 "Integriertes Flächenkonzept Münster (IFM) – Abschluss und Dokumentation". 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 19 von 54 Windenergieanlagen identifiziert werden, darunter der Standort am Autobahnkreuz Süd, der Ge- genstand dieser Planung ist. Für Freiflächen-Solarenergie wurde ein aus Potenzial- und Suchbereichen bestehendes Flä- chenkorsett erarbeitet. Neben den gesetzlich privilegierten Bereichen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB schlägt die Stadt Münster weitere Flächenkategorien für die Nutzung von Freiflächenso- laranlagen vor. Dazu zählen neben der (räumlichen) Erweiterung des gesetzlich privilegierten Korridors insbesondere Standorte in der Nähe von Windenergieanlagen, um eine kombinierte Energieerzeugung zu ermöglichen. Das hier geplante Kombinationsprojekt aus Windenergie und Freiflächen-Solar entspricht daher den Vorstellungen und Zielsetzungen des IFM in besonderer Weise. Der Bereich entlang der BAB 43, der BAB 1 und der Bahnlinie Münster-Essen ist im Solarkataster NRW aus dem Energieatlas NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV 2023) in der Rubrik „Photovoltaik-Potenziale Freiflächen“ in einer Tiefe von 500 m (Randstreifen Autobahn sowie Randstreifen Bahnstrecke) ausgewiesen. Die Randstreifen über- lagern sich, sodass das gesamte Plangebiet als „Photovoltaik-Potenziale Freiflächen“ anzusehen ist. 2.3.7 Belange des Fernstraßenrechtes § 9 FStrG Gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) dürfen grundsätzlich bauliche Anlagen in einer Entfer- nung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen nicht errichtet wer- den (Anbauverbostzone). Weiterhin ist die Zustimmung der zuständigen Straßenbauverwaltung erforderlich, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden sollen (Anbaubeschränkungszone). Von diesem Verbot sind grund- sätzlich auch FFSA und WEA erfasst. Mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) liegen die erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Dafür sind die verkehrlichen und Sicherheitsbedürfnisse in Einklang mit der optimalen Flächennutzung entlang der deutschen Autobahnen zu bringen. Nach aktuellem Recht ist gem. § 9 Abs. 2c FStrG (zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert) keine Ausnahmegenehmigung mehr für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erforderlich. Damit ist die Inanspruch- nahme der 40-Meter-Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr- bahn, bei einer Vielzahl von Vorhaben möglich. Die Abstimmung mit der zuständigen Behörde erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Nach § 9 Absatz 2b FStrG gilt die Zustimmungsbedürftigkeit nicht für WEA, wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt. In diesem Fall ist die oberste Landesstraßenbaube- hörde an Bundesfernstraßen und, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraßen zu- steht, das Fernstraßen-Bundesamt in den Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren für die Anlage zu beteiligen. 2.3.8 Bestehendes Planungsrecht Der Änderungsbereich liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 20 von 54 2.3.9 Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungspla- nes) – Belang des Landschaftsbildes Die Begründung zur Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennut- zungsplanes) führt bzgl. des hier in Rede stehenden Standortes13 aus: „Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere Bedeutung für die Naherholung auf und ist entsprechend hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen Frei- zeit- und Gastronomieangeboten bildet dabei den prominentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierun- gen – zum einen mit einer 150 m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200 m hohen Anlage, die an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre – machen deutlich, dass mögliche Windenergieanlagen genau in der Blickachse des Aasees liegen und am Horizont als neue Landmarken erscheinen könnten. Die Wahrnehmbarkeit möglicher Anlagen nimmt dabei mit der Entfernung weiter ab (der Abstand vom o.a. Fotopunkt zur Potenzialfläche 13a beträgt ca. 6 km, …) und ist abhängig von den wetterbedingten Sichtverhältnissen. Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011 beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht- und Blickachsen von innen nach außen und umgekehrt … erhalten bleiben [müssen]“. Bei der Teil-Potenzialfläche 13a überwiegen jedoch die Belange des Landschaftsschutzes (Land- schaftsschutzgebiet) und des Schutzes des Landschaftsbildes, d.h. Freihaltung der Sichtachse gem. Aasee-Leitbild. Diese Belange überwiegen auch das berechtigte Interesse der Eigentümer der Potenzialfläche 13a, die an diesem Standort eine bzw. ggf. mehrere Windenergieanlagen errichten möchten. Ergebnis: Die Potenzialfläche 13 „Autobahnkreuz Münster-Süd“ wird teilweise als Konzentrati- onszone dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 13a … werden nicht als Potenzialfläche darge- stellt.“14 Inzwischen ist die Ausschlusswirkung der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes entfallen. Der o.g. Belang des Landschaftsbildes ist neu bewertet worden. Für die WEA ist eine erste Visualisierung15 durchgeführt worden. Die drei ausgewählten Punkte für die Visualisierung sind identisch mit denen aus der Visualisie- rung des Büros enveco (2015) aus dem Flächennutzungsplanverfahren des heute rechtskräftigen Flächennutzungsplans für Windenergie der Stadt Münster: 1. (Ortsrand Albachten, Sendener Stiege) 2. (Bahnübergang Heroldstr.) 3. (Segelschule Overschmidt, Aasee) Vor dem Hintergrund einer Neubewertung der Gewichtung und Bedeutung des Belanges einer klimaneutralen Energieerzeugung (vgl. auch § 2 EEG) wird die entstehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch aufgrund der Vorbelastung des Änderungsbereiches durch die 13 Der Standort wird in der Begründung zur Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungsplanes) unter der lfd. Nr. 13a geführt. 14 Begründung zur Darstellung von Windkonzentrationszonen (65. Änderung des Flächennutzungsplanes), S. 61 15 Windenergie am Autobahnkreuz Münster-Süd im „Energiepark MS-Süd“ - VISUALISIERUNG einer Windenergieanlage, Ingeni- eurbüro LandPlanOS, Oktober 2023 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 21 von 54 umgebenden Verkehrsbänder und der erheblichen Entfernung zum Aasee (ca. vier km) als ein der WEA-Planung entgegenstehender Belang nicht gesehen. Optischen Wirkungen der FFSA kann - soweit hier topografisch erforderlich - nach Westen und Norden durch Hecken-Eingrünung in den Freiraum begegnet werden. 2.3.10 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als „Fläche für die Landwirt- schaft“ dar. Es erfolgt eine Überlagerung der Darstellung als „Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft“. Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Die angrenzenden Verkehrswege (BAB 43, BAB 1 und Bahnlinie Münster-Essen) sind als „Auto- bahn“ bzw. „Fläche für Bahnanlagen“ dargestellt. Nördlich und südlich des Änderungsbereiches grenzt die Darstellung „Wald“ an. 3 Verfahrensstand Die förmliche Einleitung des Änderungsverfahrens erfolgt durch den Beschluss zur Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Der Beschluss ist am 24.04.2024 durch den Rat der Stadt Münster erfolgt. 4 Abgrenzung des Änderungsbereichs und Flächenbilanz 4.1 Änderungsbereich Der Änderungsbereich zur 133. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt in Albachten nördlich der BAB 43, westlich der BAB 1 und südlich der Bahnlinie Münster-Essen. Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 18 ha und wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Straße „Am Getterbach“ und das Waldstück am nördlichen Rand der Parzelle/Flurstück 58, im Osten durch die Parzelle der Autobahn BAB 1/Verbindung zur BAB 43 und den beglei- tenden Eingrünungsstreifen, im Süden durch die Parzelle der Verbindung BAB 1 zur BAB 43 und den begleitenden Eingrünungsstreifen sowie das Waldstück am südwestlichen Rand der Parzelle/Flurstück, im Westen durch einen freizuhaltenden Puffer von rd. 60,0 m zu den Gebäuden und Hoch- bauten der Hofanlage „Brirup“. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 22 von 54 Abbildung 4: Geltungsbereich der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes auf dem Luftbild (ohne Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) 4.2 Flächenbilanz Die Flächengrößen stellen aufgrund der unscharfen Darstellung des Flächennutzungsplanes nur eine grobe Einordnung dar: Art der Bodennutzung gem. Flächennutzungsplan Bisher rd. Künftig rd. Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB Flächen für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - Erneuerbare Energie" hier „Windenergie- und Solarenergieanlage“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b i. V. m. Nr. 4 BauGB; zugleich Beschleu- nigungsgebiet für Windenergie an Land Flächen für Wald gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB 18,0 ha ---- ---- ----- 17,9 ha 0,1 ha GESAMT 18,0 ha 18,0 ha Tabelle 1: Flächenbilanz 5 Änderungsinhalt Für die zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan wird vor dem Hintergrund des Planungs- ziels mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines „Ener- gieparks“ die Darstellung einer Fläche für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - Erneuerbare Energie" hier „Windenergie- und Solarenergieanlage“ 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 23 von 54 gewählt. Mit der Darstellung von „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ wird auf der Ebene der Flä- chennutzungsplanung mit der zugehörigen Zweckbestimmung für den Änderungsbereich die zweckentsprechende Festsetzung von Einzelvorhaben vorbereitet. Mit der Darstellung von „Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen“ wird dem öffentlichen Inte- resse an der Bereitstellung von Flächen im Stadtgebiet für die dezentrale und zentrale Erzeu- gung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien gefolgt. Damit dienen sie der Allgemeinheit wie andere Anlagen zur Stromerzeugung und -verteilung, Anlagen zur Abwasserbehandlung oder zur Müllentsorgung. Eine öffentliche Ver- sorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn sie der Allgemeinheit dient und nicht nur der Eigenver- sorgung. Auf die Trägerschaft der Erzeugungsanlage – öffentlich oder privat – kommt es demge- genüber nicht an. Durch die Darstellung als Beschleunigungsgebiet gemäß § 249c Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind geeignete Regeln für wirksame Schutz-, Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen in Be- zug auf betroffene Arten im Flächennutzungsplan als textliche Festlegungen darzustellen. Dies erfolgt auf der Grundlage der im Umweltbericht (Kap. 7) und dem Artenschutzrechtlichen Fach- beitrag zur 133. Änderung und dem Bebauungsplan Nr. 648 (August 2025) durchgeführten Erhe- bungen und Bewertungen. Die textlichen Festlegungen werden in einem ergänzenden, zweiten Teil zu der Planzeichnung dargestellt. Sie lauten in der 133. Änderung des Flächennutzungspla- nes: „Textliche Festlegungen gemäß § 249c Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB): geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen Artenschutz 1.1 Vermeidungsmaßnahme V1: Bauzeitenregelung Die Baufeldfreimachung und -vorbereitung sind außerhalb der Brutzeit von Vögeln im Zeitraum vom 16.08. – 14.03. eines jeden Jahres durchzuführen. Ebenso ist das Abschieben des Oberbo- dens in diesem Zeitraum fertigzustellen. Zum Schutz der gehölzbrütenden Vogelarten aber auch der Fledermausarten ist zudem das ge- setzlich vorgeschriebene Rodungsverbot i.S.d. § 39 BNatSchG zwischen 1. März und 30. Sep- tember einzuhalten. Sind aus Gründen des Bauablaufes zwingend Baufeldfreiräumungen außerhalb des o.g. Zeit- fensters erforderlich, wird zuvor durch eine fachkundige Person festgestellt, ob in dem von der Räumungsmaßnahme betroffenen Eingriffsbereich aktuelle Bruten vorhanden sind. Wenn keine Bruten festzustellen sind, kann der Abtrag von Oberboden in Abstimmung mit der Unteren Natur- schutzbehörde auch im Zeitraum von 15. März bis 15. August erfolgen. 1.3 Vermeidungsmaßnahme V2: Fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen Die Windenergieanlage (WEA) wird im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. im Zeitraum von Sonnen- untergang bis Sonnenaufgang abgeschaltet, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: - Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe im 10-Minuten-Mittel < 6 m/s - Lufttemperatur > 10 Grad Celsius in Gondelhöhe 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 24 von 54 Durch ein freiwilliges Gondelmonitoring des Vorhabenträgers kann dieses umfassende Abschalt- szenario gegebenenfalls nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert werden. Das parallel verlaufende akustische Fledermaus-Monitoring ist nach der Methodik von Brinkmann et al. (2011) und Behr et al. (2016) von einem qualifizierten Fachgutachter durchzuführen. Zwei aufeinander folgende Aktivitätsperioden, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 01.04. und 31.10. eines Jahres umfassen, sind zu erfassen. Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres können die festgelegten Abschaltbedingungen an die Ergebnisse des Monitorings angepasst werden. Die WEA ist dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird der end- gültige Abschaltalgorithmus festgelegt.“ 6 Sonstige Belange 6.1 Verkehr Die verkehrliche Erschließung erfolgt direkt über die Straße „Am Getterbach“. Diese schließt im Westen an die Straße „Am Vogelsang“ in Albachten bzw. Amelsbüren und im Osten an die He- roldstraße in Mecklenbeck an. Die nächstgelegene Anbindung an eine überörtliche Hauptverbin- dung (BAB 43, Anschlussstelle Senden-Bösensell), die nicht durch Ortslagen führt, ist der Bahn- weg und die Osthofstraße Richtung Senden. 6.2 Netzanbindung Die Einspeisepunkte für eine FFSA bzw. WEA sind derzeit noch nicht festgelegt. Diese werden in Abstimmung mit dem Netzbetreiber /Stadtnetze Münster abgestimmt. 6.5 Artenschutz Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 Abs. 1 Bun- desnaturschutzgesetz als spezielle Artenschutzprüfung (ASP) abgeprüft worden. Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz des Landes NRW werden in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur 133. Ände- rung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 648 durch die Fa. stadtlandkonzept, Werther (August 2025) untersucht und bewertet. Der Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu folgendem Gesamturteil des Eingriffs (S. 35): „Im Rahmen des hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu der Aufstellung des B-Plans „Energiepark Albachten“ und der einhergehenden FNP-Änderung im Stadtgebiet von Münster wurden bei den Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Libellen die Zugriffs- verbote nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgeprüft. Das (potenzielle) Vorkommen von 65 Arten konnte im Untersuchungsgebiet herausgestellt wer- den (15 Säugetierarten, 44 Vogelarten, 4 Amphibienarten, 2 Libellenarten). 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 25 von 54 Unter Berücksichtigung der Wirkfaktoren konnten im Rahmen der Vorprüfung (Stufe I) eine Be- troffenheit von 8 Arten abgeleitet werden. • Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Rauhautfleder- maus, Zwergfledermaus, Bluthänfling, Nachtigall, Star“ Für die vom Eingriff (potenziell) betroffenen Arten wurden artenschutzrechtliche Vermeidungs- maßnahmen festgelegt, die dem Schutz von Fledermaus- und Vogelarten vor baubedingten Tö- tungen und anlagebedingten/ betriebsbedingten Lebensraumverlusten dienen (siehe hierzu Kap. 7): VART1 Bauzeitenregelung VART2 Fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbestän- den gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden.“ Die Vermeidungsmaßnahmen werden im Flächennutzungsplan als Katalog festgelegt und kön- nen im Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage als Ne- benbestimmung dem Vorhabenträger auferlegt werden. 6.6 Optisch bedrängende Wirkung Im § 249 Abs. 10 BauGB ist bzgl. der sog. „optisch bedrängenden Wirkung“ einer WEA ausge- führt, dass der „öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegensteht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.“ Der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zugelassenen baulichen Nutzung „Am Getter- bach“ 99 im Osten und „Am Getterbach“ 201 (Brirup) im Westen beträgt rd. 470 m bzw. rd. 482 m. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die im Bebauungsplan festzusetzende, ma- ximal zulässige Höhe von 235 m bzw. unter Berücksichtigung der später beantragten genauen Anlagenhöhe eine „optisch bedrängenden Wirkung“ ausgeschlossen wird, da überall der Abstand des Zweifachen der Gesamthöhe der Anlage eingehalten wird. 7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange gemäß § 2 a BauGB 7.1 Einleitung Entsprechend dem Baugesetzbuch (BauGB) ist für alle Bauleitplanungen im Regelverfahren ein Umweltbericht zu erstellen. Nach § 2a Nr. 2 und 3 BauGB sind im Umweltbericht die aufgrund der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 und der Anlage zum BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind im folgen- den Bericht dargestellt. Die Durchführung der Umweltprüfung und Erstellung des Umweltberichtes erfolgte durch stadt- landkonzept – Planungsbüro für Stadt und Umwelt, Alte Bielefelder Straße 1, 33824 Werther (Westf.). 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 26 von 54 7.2 Kurzdarstellung des Planungsinhalts und der Planungsziele Die Wind2B GmbH plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) am Autobahnkreuz Münster Süd der BAB 1 und 43 im Stadtbezirk Münster-West, Stadtteil Albachten. Ergänzend möchten die Stadtwerke Münster GmbH auf demselben Flurstück eine Freiflächenso- laranlage (FFSA) erstellen. Dieser konkrete Planungsanlass hat zu der Überlegung geführt, auf der Ebene der vorbereiten- den Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) an dem Standort eine Fläche i.S. eines „Energie- parks“ darzustellen. 7.3 Lage, Art, Umfang und Festsetzungen des geplanten Vorhabens Für die zukünftige Darstellung im Flächennutzungsplan wird vor dem Hintergrund des Planungs- ziels der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines „Energie- parks“ die Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „EE - Erneuerbare Energie" hier „Windenergie- und Solarenergieanlage" gewählt. Mit der Darstellung einer „Fläche für Versorgungsanlagen“ wird auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung mit der zugehörigen Zweckbestimmung für den Änderungsbereich die zweckent- sprechende Festsetzung von Einzelvorhaben vorbereitet. Gleichzeitig erhält das Plangebiet die Funktion eines Beschleunigungsgebietes für Windenergie an Land gemäß § 249c BauGB. Abbildung 5: Verortung Plangebiet (ohne Maßstab, Quelle/Grundlage siehe Kapitel 9.1) 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 27 von 54 7.4 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen 7.4.1 Fachgesetze Gemäß Baugesetzbuch § 1 Abs. 6 Nr. 7 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes besonders zu berücksichtigen. Für die einzelnen Schutzgüter schreibt das BauGB bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berück- sichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts- pflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir- kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Be- völkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab- wässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver- ordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissi- onsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkun- gen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buch- staben a bis d und i. Folgende Umweltschutzziele sind in den Fachgesetzen für die Bauleitplanung aufgeführt und bei der Planung und Umsetzung der Umweltprüfung zu berücksichtigen: Schutzgut Mensch BlmSchG inkl. Verordnungen: Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bo- dens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigung durch Luftverunreinigun- gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkun- gen). BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7): Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be- rücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere (…) c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Men- schen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 28 von 54 BNatSchG: Gemäß § 1 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Zur dauerhaften Sicherung des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbe- sondere zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schüt- zen und zugänglich zu machen. DIN 18005: Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entste- hungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und - minderung bewirkt werden soll. Schutzgüter Pflanzen und Tiere: BNatSchG / LNatSchG NRW: Gemäß § 1 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künfti- gen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind gemäß § 1 Abs. 2: entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen, 2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, 3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind gemäß § 1 Abs. 3 insbesondere (…) wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Des Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes gemäß § 44 ff BNatSchG zu berücksichtigen. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be- rücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Ge- biete im Sinne des BNatSchG (…). 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 29 von 54 Schutzgut Fläche: BauGB § 1a: Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz: bei der Aufstellung der Bau- leitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Boden- versiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. (…) Die Notwendigkeit der Um- wandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nach- verdichtungsmöglichkeiten zählen können. Schutzgut Boden: BBodSchG: Ziele des BBodSchG sind: die nachhaltige Sicherstellung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens. Für den Bo- denschutz von besonderer Bedeutung sind: Natürliche Funktionen als - Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen (Lebensraumfunktion), - Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (Filter- und Pufferfunktion), - Archivfunktion (Archiv für Natur- und Kulturgeschichte) - der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, - die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten, - Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen. BauGB § 1a Abs. 2: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen wer- den: BNatSchG § 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere (…) Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renatu- rieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürli- chen Entwicklung zu überlassen. Schutzgut Wasser: WHG: Zweck des Gesetzes gemäß § 1 ist der Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. BNatSchG § 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere (…) Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträch- tigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu er- halten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 30 von 54 oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen. Schutzgüter Luft und Klima: TA Luft: Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwir- kungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. BImSchG inkl. Verordnungen (Luft): Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigung durch Luftverunreinigun- gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkun- gen). BNatSchG § 1 Abs. 3: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere (…) Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentste- hungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu be- rücksichtigen: die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere (…) h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Euro- päischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (…). Schutzgut Kultur- und Sachgüter: BNatSchG § 1 Abs. 4: Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaf- ten und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bo- dendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (…). DSchG ND § 1: Denkmäler (Bau- und Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler, Denk- malbereiche) sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu er- forschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Schutzgut Landschaft: BNatSchG: Gemäß § 1 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund- heit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho- lungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind ins- besondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 31 von 54 Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträch- tigungen zu bewahren (…). 7.4.2 Fachpläne, Schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile Die Darstellungen der übergeordneten Fachpläne sind dem Kap. 2 zu entnehmen. Nachfolgend werden daher nur die im UG ausgewiesenen Schutzgebiete erläutert. Biotopverbund (NRW) Südlich des Geltungsbereiches grenzt eine Teilfläche der überwiegend südlich der Autobahn lie- genden Biotopverbundfläche „Forst Tinnen“ (VB-MS-4011-004) mit besonderer Bedeutung an. Der Forst Tinnen ist ein großes Mischwaldgebiet mit teilweise altholzreichen Buchen- und Ei- chen(misch-)wäldern. Die nordwestliche Teilfläche, die unmittelbar an den Geltungsbereich an- grenzt, weist seit dem Bau der Autobahn nur noch Feldgehölzcharakter auf (LANUV NRW, 2018a). Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich mit den „Waldkomplexen im Raum Albachten“ eine weitere Biotopverbundfläche besonderer Bedeutung. Das Gebiet fasst fünf Waldinseln mit z.T. altholzreichen Buchen- und Eichenmischwäldern innerhalb des überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebietes um Albachten zusammen. Biotopschutz Eine Beschreibung und Beurteilung der bestehenden Biotoptypen erfolgt in Kapitel 7.5.18. Nach- folgend werden die bekannten schutzwürdigen Biotope herausgestellt. Als vom LANUV geführte, gesetzlich geschützte Biotope i. S. d. § 30 BNatSchG sind nördlich des Plangebietes (periodische) Kleingewässer (BT-4011-150-9, BT-4011-0110-2006) sowie Flutra- sen nördlich der Weseler Straße (BT-4011-151-9) ausgewiesen. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich darüberhinausgehend als schutzwürdige Bereiche (Bi- otopkatasterflächen) ausgewiesene Bereiche. Unmittelbar südlich grenzt die Biotopkatasterflä- che „Feldgehölz westlich AB-Kreuz Münster Süd“ (BK-4011-0185) an den Geltungsbereich an. Die Biotopkatasterfläche umfasst ein Feldgehölz aus mittlerem und starkem Baumholz (Eiche und Rotbuche) mit gering entwickelter Kraut- und Strauchschicht, das von Wällen und Gräben durchzogen ist. Nördlich des Plangebietes befindet sich die Biotopkatasterfläche „Funtroper Brook“ (BK-4011- 0186). Der Laubwald mit Buchen- und Eichenwaldanteilen weist nur eine wenig entwickelte bzw. verarmte Kraut- und Strauchschicht auf, stellenweise mit flächendeckenden Adlerfarn- bzw. Pfei- fengrasbeständen. Das Gebiet verfügt über einzelne, feuchtere Bereiche wie Stillgewässer oder Feuchtwaldfragmente. Ziel ist der Erhalt und die Entwicklung eines in Teilen feucht-nassen Laub- waldkomplexes mit Kleingewässer. Geschützte Landschaftsbestandteile Geschützte Landschaftsbestandteile sind im Umfeld des Plangebietes nicht dargestellt (LANUV NRW, 2018a). 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 32 von 54 Kompensationsmaßnahmen Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Die nächstgelegenen Kompensationsflächen sind Flächen zur Aufforstung mit standortheimischen Gehölzen südlich der Autobahn am Kannenbach sowie östlich des Autobahnkreuzes. Artenschutz Eine Bewertung möglicher artenschutzrechtlich relevanter Vorkommen bzw. Auswirkungen er- folgte in Form einer separat durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung. In Bezug auf die erforderlichen Rodungsmaßnahmen von Gehölzen sowie aufgrund von Vorkommen WEA- empfindlicher Tierarten bzw. Offenlandarten werden konkrete Vermeidungs- und Kompensati- onsmaßnahmen dargestellt, die das Eintreten von Verbotstatbeständen i. S. d. § 44 BNatSchG verhindern. Naturschutzgebiete Die nächsten Naturschutzgebiete sind über 2 km vom Geltungsbereich entfernt (NSG Aa-Aue, 3- 2.1.1). Natura 2000-Gebiete (Erhaltungsziele und Schutzzweck) Natura 2000 Gebiete befinden sich nicht im direkten Umfeld des Plangebietes. Das nächstgele- gene FFH-Gebiet der Stadt Münster Davert (DE-4111-302) liegt etwas mehr als 5 km vom Plan- gebiet entfernt. Landschaftsschutzgebiete Das Plangebiet überlagert sich mit dem einer Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes „LSG Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide“ (3-2.2.1). Das Gebiet dient der Erhaltung der charakteristischen Gliederung und Vielfalt der Münsterländi- schen Parklandschaft und weist eine Bedeutung für die Erholung auf. Das Gebiet weist einen engräumigen Wechsel der Nutzungsformen Wald, Grünland und Acker sowie nutzungsbedingte, für die Münsterländische Parklandschaft typische Nutzungselemente wie Hecken, Wallhecken, Fließ- und Stillgewässer sowie Streuobstwiesen auf. Naturpark Es sind keine Naturparke im UG und der unmittelbaren Umgebung vorhanden. Naturdenkmale Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Naturdenkmale. Wasserschutz Das Plangebiet überlagert sich mit dem Trinkwasserschutzgebiet „Hohe Ward“, Schutzzone IIIC (Verordnungsfläche von 27.07.2020; KRIS-Nr. 411201). Heilquellenschutzgebiete sowie Über- schwemmungsgebiete liegen nicht im Umfeld des Vorhabens. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 33 von 54 7.5 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 7.5.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Ausgangszustands und voraussichtliche Umweltauswirkungen 7.5.1.1 Schutzgut Mensch / Gesundheit Die Stadt Münster hat eine wohnberechtigte Bevölkerung in einer Größenordnung von 322.715 (Stand: 31.12.2024). Das Stadtgebiet weist eine Fläche von ca. 30.310 Hektar auf, sodass sich die Einwohnerdichte rechnerisch auf etwa 10,65 Einwohner je Hektar beläuft (Stadt Münster, 2024). Der sich 1.100 m westlich von der Vorhabenfläche befindende Stadtteil Albachten weist mit einer Bevölkerungsdichte von 5,066 Einwohnern/ha eine vergleichsweise geringe Dichte auf. Der Regionalplan weist das UG als "Freiraum zum Schutz der Landschaft und der landschafts- orientierten Erholung" aus (Bezirksregierung Münster, 2025). Innerhalb des UG sind keine geeig- neten Erholungsstrukturen oder lärmarme naturbezogene Erholungsräume vorhanden. Dennoch wird der angrenzende Weg „Am Getterbach“ stark als Fahrradweg frequentiert. Ca. 1.100 m öst- lich des geplanten Geltungsbereiches verläuft der regionale Wanderweg „Jubiläumsweg“. Tou- ristische Sehenswürdigkeiten sind innerhalb der Ortsteile Albachten und Mecklenbeck in Form von Denkmälern und Kirchen vorhanden. Der bestehende Waldbestand im Norden des Geltungs- bereiches erfüllt eine „mittlere“ Funktion für die Naherholung. Darüber hinaus erfüllt er zusammen mit den anderen Waldbeständen entlang der Bahn- und Straßentrassen eine Funktion als Lärm- schutzwald. Innerhalb dieser Waldbestände verlaufen jedoch keine Wege, die durch erholungs- suchende Menschen genutzt werden könnten. Als Vorbelastung für das Schutzgut sind die nordöstlich und südlich an den Geltungsbereich an- grenzenden Autobahnen (A1 und A43) zu nennen. Im Norden verläuft zudem die Bahnstrecke zwischen Dülmen und Münster. Bewertung Alle Flächen mit Wohnnutzungen haben generell eine besondere Bedeutung für das Schutzgut Mensch (menschliche Gesundheit). Hierbei sind nicht nur die bestehenden Wohnnutzungen zu berücksichtigen, sondern auch baurechtlich festgesetzte (ggf. noch nicht bebaute) Wohngebiets- flächen sowie die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ausgewiesenen Wohnbauflächen. Im Bereich des Untersuchungsgebietes sind im Abstand von 1.000 m zu der geplanten WEA keine derartigen Festsetzungen bzw. Darstellungen der Bauleitplanung vorhanden. Wohnbaulich genutzte Bereiche weisen grundsätzlich eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den von Windener- gieanlagen ausgehenden Emissionen (Schall, Schattenwurf) auf. Aufgrund der ausreichenden Abstände zu bewohnten Bereichen wird dem Schutzgut Mensch insbesondere der menschlichen Gesundheit im Plangebiet eine allgemeine Bedeutung zuge- sprochen. Auswirkungsprognose Die Veränderung des Landschaftsbildes und damit des Wohnumfeldes und der (Tages-) Erho- lungsbereiche an sich steht der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung nicht ent- gegen. Die mit der Errichtung von Windenergieanlagen zwangsläufig verbundenen, sehr starken Veränderungen des Landschaftsbildes, des Wohnumfeldes und des Tageserholungsbereiches 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 34 von 54 sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Dennoch führt die Errichtung von WEA zu weitreichen- den Veränderungen der Landschaft und zu erheblichen Beeinträchtigungen. Zur Minimierung weiterer Eingriffe in die Landschaft wird die WEA mit einer bedarfsgesteuerten Befeuerung ausgestattet. Hierbei wird das Befeuerungssystem an einer Windenergieanlage über eine Steuerungseinheit mit einem Detektionssystem verbunden, welches sich nähernde Flugob- jekte erkennt und die Windenergieanlagenbefeuerung wieder einschaltet. Auf diesem Weg kann die nächtliche Beleuchtung um bis zu 95 % reduziert werden, sodass optische Störungen für Mensch und Natur deutlich minimiert werden. Durch die geplante WEA werden weder Schadstoff- noch Geruchsemissionen hervorgerufen. Gleiches gilt für die Freiflächensolaranlage (FFSA). Eine optische Bedrängung ist durch den Bau der WEA nicht zu erwarten (vgl. Kap. 6.6). Eine erhebliche Gefährdung durch Eiswurf ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die Brandwahrscheinlichkeit von WEA ist generell sehr gering. Optische Effekte wie Lichtreflexe und Spiegelungen können bei FFSA v. a. bei starker Sonnen- einstrahlung bis auf die bebauten Grundstücke einwirken. Diese Auswirkungen können im Re- gelfall durch eine dichte Eingrünung der Vorhabenfläche vermieden werden. Im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzungen kann das Vorhaben grundsätzlich unterhalb der Er- heblichkeitsschwelle gehalten werden. Im Sinne der Umweltvorsorge verbleiben für den Men- schen jedoch erhebliche Beeinträchtigungen auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzlichen Lärmbelastungen im Au- ßenbereichswohnen. 5.1.2 Schutzgut Tiere Im Rahmen einer Brutvogelkartierung im Jahr 2021 wurden insgesamt 71 Vogelarten erfasst. Eine detaillierte Beschreibung der Erfassungsmethodik ist dem entsprechenden Bericht zu ent- nehmen. Durch die Erfassung wurden mehrere Arten der Roten Liste nachgewiesen: Bluthänfling, Garten- rotschwanz, Mehlschwalbe, Nachtigall, Rauchschwalbe, Star, Steinkauz, Trauerschnäpper (RL D), Waldlaubsänger, Waldohreule, Waldschnepfe und Wespenbussard. Aus der Vorwarnliste (NRW) wurden zudem die Arten Haussperling, Klappergrasmücke, Sumpfrohrsänger, Türken- taube und Turmfalke registriert. Hinzu kommen die planungsrelevanten (ungefährdeten) Vogel- arten Grau- und Silberreiher (NG), Mäusebussard, Mittelspecht, Sperber und Waldkauz. Von die- sen Arten konnten bis auf die Reiherarten und den Weißstorch alle als Brutvogel im UG nachge- wiesen werden. Es konnten mit Rotmilan, Weißstorch und Wespenbussard insgesamt drei nach Leitfaden als WEA-empfindlich eingestufte Vogelarten festgestellt werden. Diese Arten wurden jedoch nur als Nahrungsgäste innerhalb des UG nachgewiesen werden. Für die Gruppe der Säugetiere erfolgte eine Datenabfrage der planungsrelevanten Arten in den Quadranten 3 des Messtischblattes 4011 „Münster“. Separate Erfassungen am Anlagenstandort erfolgten nicht. Innerhalb des betroffenen UG ist nach den Ergebnissen der Datenauswertung mit einem potenziellen Vorkommen von 9 Säugetierarten zu rechnen. Innerhalb der Messtischblätter werden Abendsegler, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Rauhautfle- dermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus und Zwergfledermaus ge- führt. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 35 von 54 Linienhafte Strukturen wie Wegebereiche und Gehölzbestände sind grundsätzlich für die Nutzung zur Nahrungssuche geeignet. Insbesondere die z.T. alten Waldbereiche sowie die Lindenallee bieten ein Potenzial für Sommer- bzw. Winterquartiere. In den zahlreichen Gräben des Untersuchungsgebiet können Vorkommen von häufig auftreten- den Amphibienarten, wie Erdkröte und Grasfrosch oder Teich- und Fadenmolch nicht mit Si- cherheit ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen auf der Vorhabenfläche selbst ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Im Wirkraum des geplanten Vorhabens können potenziell auch Reptilien vorkommen. Als mög- licherweise vorkommende Reptilienart ist die Waldeidechse herauszustellen. Grundsätzlich mög- lich, wenn auch sehr unwahrscheinlich, ist auch das Vorkommen der Blindschleiche. Bewertung Das im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Arteninventar entspricht dem für diese Lebens- raumzusammensetzung zu erwartenden Tierartenspektrum. Die umliegenden z. T. strukturrei- chen Wälder stellen hierbei jedoch wichtige Habitatbestandteile der erfassten Fledermausarten dar. Eine überdurchschnittliche Anzahl von Brutvögeln konnte hingegen nicht belegt werden. Vor- kommen von Amphibienarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Es ist demnach eine allgemeine Bedeutung zu unterstellen. Auswirkungsprognose Anhand vorliegender Daten ist ein Vorkommen von WEA-empfindlichen Fledermausarten im Un- tersuchungsgebiet anzunehmen. Daher können betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen (Kollisionen) dieser Arten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, falls nicht entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich ergriffen werden. Um die Erheblichkeit von Auswirkungen der genannten Wirkfaktoren auf einzelne Arten bzw. Ar- tengruppen beurteilen zu können, ist eine differenziertere Betrachtung notwendig. Diese ist dem separat erstellten Artenschutzbeitrag zu entnehmen. Grundsätzlich begünstigt eine naturnahe Ausgestaltung von PV-Anlagen die Entstehung arten- reichen Grünlands. Durch das Belassen von ausreichend großen Freiflächen sowie offenen oder kurzrasigen Bodenstellen und die Schaffung von Kleinstrukturen (Blänken, Steinhaufen, Offen- bodenstellen) kann die Eignung als Lebensraum bzw. Nahrungshabitat für Tierarten grundsätz- lich verbessert werden. Die PV-Modultische, insbesondere die Innenflächen, stellen aufgrund der relativen Störungsar- mut auch geeignete Brutplätze für nicht bodenbrütende Vogelarten dar. Beobachtungen zeigen zudem, dass FFSA kein Jagdhindernis für Greifvogelarten darstellen, sondern gerade durch die extensivierte Nutzung ein geeignetes Nahrungshabitat durch das vermehrte Vorkommen von Kleinsäugern bilden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere werden insbeson- dere mit Bezug auf das erhöhte Tötungsrisiko bestimmter Fledermausarten aber dennoch insge- samt als erheblich eingestuft. Unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden, können die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Tiere unter die Er- heblichkeitsschwelle abgesenkt werden. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 36 von 54 7.5.1.3 Schutzgut Pflanzen Innerhalb des Untersuchungsgebietes findet sich eine Vielzahl von Biotoptypen. Diese umfassen im Wesentlichen landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldbestände. Gliedernde Elemente finden sich in Form von Wallhecken, Hecken und Gräben. Die Biotoptypen im Untersuchungsgebiet weisen überwiegend eine geringe Wertigkeit und damit eine geringe Empfindlichkeit gegenüber anthropogenen Einflüssen auf. Höherwertige Biotop- strukturen sind nur in Form von Waldbeständen (Eichen und Buchen-Eichen-Mischwälder) im UG vorhanden. Die im Geltungsbereich vorherrschenden landwirtschaftlichen Ackerflächen und Intensivgrün- landflächen besitzen je nach Ausprägung eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen. Der vorhandene Nutzungsdruck durch die landwirtschaftliche Nutzung führt zu einer geringen ökologischen Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für das Schutzgut Pflan- zen. Die Waldbestände und Gehölzstrukturen weisen eine vergleichsweise hohe ökologische Be- deutung auf. Insgesamt sind für den Geltungsbereich keine lokal bis landesweit bedeutsamen Pflanzenarten bekannt und aufgrund der Nutzung und Bestandsstruktur (intensive Landwirtschaft) auch nicht zu erwarten. Abbildung 6: Blick auf die Vorhabenfläche (Blickrichtung: Südost) (ohne Maßstab, Quelle/ Grund- lage siehe Kapitel 9.1) 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 37 von 54 Bewertung Die im Geltungsbereich vorherrschenden landwirtschaftlichen Ackerflächen und Intensivgrün- landflächen besitzen je nach Ausprägung eine geringe bis mittlere Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen. Der vorhandene Nutzungsdruck durch die landwirtschaftliche Nutzung führt zu einer geringen ökologischen Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzflächen für das Schutzgut Pflan- zen. Die Waldbestände und Gehölzstrukturen weisen eine vergleichsweise hohe ökologische Be- deutung auf. Auswirkungsprognose Aufgrund der Inanspruchnahme von Biotoptypen von überwiegend allgemeiner ökologischer Be- deutung, sind die geplanten Eingriffe auf das Schutzgut Pflanzen gering. Eine Wiederherstellung vergleichbarer Biotopstrukturen im Sinne eines funktionalen Ausgleichs ist prinzipiell sowohl in standörtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unproblematisch möglich. Durch die konkret geplante Ausgestaltung der FFSA kann prognostiziert werden, dass eine aus- reichende Besonnung der Bodenvegetation gegeben ist, sodass keine durch Lichtmangel beding- ten vegetationslosen Bereiche entstehen können. Die prognostizierten Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen sind insbesondere durch die Flä- cheninanspruchnahmen der Windenergieanlage negativ und somit als erheblich zu werten. Die Flächen zwischen und unter den PV-Modultischen werden sich jedoch in Bezug auf das Schutz- gut Pflanzen positiv auswirken. 7.5.1.4 Schutzgut Fläche Entsprechend der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und den Umweltzielen der Bundesregie- rung soll der Flächenverbrauch auf kommunaler Ebene insbesondere für Siedlung und Verkehr deutlich gesenkt werden. Das bedeutet in erster Linie, dass bestehende Siedlungsflächen und Verkehrsflächen besser genutzt werden sollen. Statt des Neubaus auf der „grünen Wiese“ sind Kommunen gehalten, den baulichen Außenbereich freizuhalten und auf verträgliche Art und Weise ihre Möglichkeiten zur Innenentwicklung (Brachflächen, Baulücken, Leerstände) auszu- schöpfen. Dies ist bei Windenergieanlagen aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht möglich. Bewertung Das Untersuchungsgebiet liegt im baulichen Außenbereich und weist mit einem Anteil von etwa 4 % versiegelter Fläche eine geringe Überbauung auf. Bei der Flächennutzung überwiegt der Ackerbau. Daher ist in Bezug auf das Schutzgut Fläche von einer hohen Bedeutung auszuge- hen. Auswirkungsprognose Durch das Planvorhaben werden landwirtschaftliche Ackerflächen mindestens teilweise aus der Nutzung genommen, die ursprünglich eine Funktion zur Futter- und Nahrungsmittelproduktion erfüllen. Aufgrund des geringen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials der Ackerflächen im Plan- gebiet (s. u.) bietet sich eine energetische Nutzung der Flächen durch Photovoltaikanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzung als Extensivgrünland an. Weiterhin ist zu beachten, dass die Errichtung einer Freiflächensolaranlage (FFSA) nicht zwangs- läufig mit einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme einhergeht. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 38 von 54 noch offen, ob die Flächen anschließend wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Durch den Wegfall landwirtschaftlicher Nutzflächen sind die Umweltauswirkungen als erheblich zu bewerten. 7.5.1.5 Schutzgut Boden Im Untersuchungsgebiet herrschen stauwasserbeeinflusste Pseudogleye vor. Eine Ausnahme stellt eine kleine Insel Plaggenesch westlich des Geltungsbereiches dar (Stadt Münster, 2024). In der Karte der „schutzwürdigen Böden in Nordrhein-Westfalen“ (3. Auflage) wird ein Teil des typischen Pseudogleys im Süden des UG als „Staunässeböden“ (Böden mit Biotopentwicklungs- potenzial) mit sehr hoher Funktionserfüllung dargestellt. Die detailliertere Bodenkarte der Stadt Münster (2024) stellt jedoch die gesamte Vorhabenfläche als „typischen Pseudogley“ dar. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die gesamte Vorhabenfläche mit Blick auf das Biotop- entwicklungspotenzial als schutzwürdig einzustufen ist. Auch Plaggenesche werden im Regelfall als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ als schutzwürdig eingestuft. Bewertung Die betroffenen Bodenarten weisen keine hohe Ertragsfähigkeit auf (mittlere Bodenwertzahl 42,5). Durch den Stauwassereinfluss besteht jedoch eine sehr hohe Verdichtungsempfindlichkeit. Die gesamte Vorhabenfläche überlagert sich mit Böden, die aufgrund ihrer Stauwasserbeeinflus- sung eine schutzwürdige Funktion übernehmen können (Biotopentwicklungspotenzial). Demnach ist dem Schutzgut Boden im vorliegenden Fall eine hohe Bedeutung zuzusprechen. Auswirkungsprognose Durch die Planungen sind Böden mit hoher Funktionsausprägung betroffen. Aufgrund des Staunässeeinflusses ist jedoch nur eine mittlere Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen gegeben. Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes entstehen bau- und anlagebedingt durch die Versie- gelung von biologisch aktiver Fläche für die Lager- und Montageflächen, die Kranaufstellflächen und die Zufahrtswege, wobei sämtliche Flächen (bis auf das Fundament) als Schotterflächen ausgebildet werden. Die Montage- und Lagerflächen werden für die Bauphase mit Baggermat- ratzen oder Stahlplatten angelegt, welche nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt wer- den, sodass sie hier in Bezug auf die Neuversiegelung nicht mit in die Bilanzierung einfließen. Freiflächensolaranlagen (FFSA) gelten zwar im juristischen Sinne als versiegelte Flächen (‚elekt- rische Betriebsstätten‘). In der Praxis werden die PV-Freiflächenanlagen aber auf Traggestellen (Modultische) montiert. Diese Gestelle werden auf in den Boden gerammte Pfosten montiert. Da- bei kommen i. d. R. keine Fundamente zum Einsatz. Die tatsächliche (dauerhafte) Versiegelung mit entsprechendem Funktionsverlust für den Boden beträgt im Regelfall weniger als 1 % der für die PV-Anlage insgesamt in Anspruch genommenen Fläche. Lediglich für die zum Betrieb der Anlage ergänzend erforderlichen Nebenanlagen wie Technikgebäude, Zufahrten etc. ist eine Voll- versiegelung notwendig. Die Befestigung der Betriebswege innerhalb des Anlagengeländes (Um- fahrung) wird i. d. R. teilversiegelt durch versickerungsfähige Materialen (z.B. Schotter, wasser- gebundene Decke) angelegt. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 39 von 54 Die Flächen unterhalb der Module sollen im Rahmen der versiegelungsarmen Baumaßnahme als Extensivgrünland genutzt werden. Auf eine Gabe von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln soll verzichtet werden. Nährstoffarme Flächen sind in der heutigen Kulturlandschaft selten, weshalb von einer Aufwertung des Naturhaushaltes auszugehen ist. Durch die geringe Versiegelung ist auch eine Beseitigung von Vegetationsstandorten nur in geringem Umfang gegeben. Durch die Nutzungsextensivierung im Rahmen der PV-Planung können aber auch schutzwürdige Böden im UG geschützt bzw. gestärkt werden. Insbesondere die Pseudogleye mit einem hohen Biotop- entwicklungspotenzial sind an dieser Stelle zu nennen. Aber auch die kleinflächigen Plaggen- esche können durch eine Überplanung vor eine Beeinträchtigung (Umbruch o. ä.) geschützt wer- den. Die versiegelten Bodenbereiche werden nachhaltig erheblich beeinträchtigt. Dennoch führt der großflächige Nutzungsverzicht unterhalb der Modultische zu positiven Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden. 7.5.1.6 Schutzgut Wasser Innerhalb des UG verlaufen zahlreiche, z. T. stark ausgebaute Entwässerungsgräben, die in den westlich gelegenen Kannenbach entwässern. Der Geltungsbereich überlagert sich zudem mit dem Wasserschutzgebiet „Hohe Ward“ Zone IIIC. Die Grundwasserschutzfunktion ist jedoch gering (Stadt Münster, 2024). Der Grundwasserkörper „Münsterländer Oberkreide (3_13)“ weist einen guten mengenmäßigen und einen guten chemischen Zustand auf (MULNV NRW, 2024). Die Vorhabenfläche überlagert sich mit den Einzugsgebieten „Kannenbach“ (Westen) und „Get- terbach“ (Osten). Der chemische Zustand beider Gewässer wird mit „nicht gut“ angegeben. Der ökologische Zustand des Kannenbaches wird mit „schlecht“, der des Getterbaches mit „unbefrie- digend“ angegeben. Der Wasserkörperstatus beider Gewässer wird als „erheblich verändert“ be- wertet, als Grund werden ebenfalls die Landwirtschaft und Landentwässerung angegeben. Bewertung Als Bewertungskriterien für das Schutzgut Wasser dienen für das Grundwasser u. a. die Auswei- sung von Bereichen mit hoher Grundwasserneubildungsrate, Trinkwasserschutzzonen oder grundwasserbeeinflusste Standorte. Für das Oberflächenwasser können zur Bewertung Durch- lässigkeit, Naturnähe, Überschwemmungsgebiete (mit Dauervegetation), Sümpfe und Moore her- angezogen werden. Die Nährstoffbelastung kann für beide Punkte herangezogen werden. Insgesamt ist der Vorhabenfläche in Bezug auf das Schutzgut Wasser nur eine allgemeine Be- deutung zuzusprechen. Auswirkungsprognose Die hier vorgesehene Planung bereitet eine dauerhafte Neuversiegelung für Fahrwege und Kran- stellfläche sowie für die Anlage von Fundamenten und Böschungen im Gesamtumfang vor und somit den dauerhaften Verlust von biologisch aktiver Bodenfilterfläche für die temporäre Speiche- rung und Aufarbeitung des auftreffenden Niederschlagswassers. Die zu erwartenden Bodenver- siegelungen durch die geplante WEA sind vergleichsweise gering. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 40 von 54 Die großflächige Nutzungsextensivierung der FFSA (Extensivgrünland) ist in Bezug auf das Schutzgut Wasser jedoch positiv und somit als nicht erheblich zu werten. Die prognostizierten (sehr kleinräumigen) Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit ne- gativen Auswirkungen verbunden und somit als nicht erheblich zu werten. 7.5.1.7 Schutzgut Klima / Luft In den Umweltkarten der Stadt Münster (2024) werden keine relevanten Kaltluftleitbahnen oder Kaltluftentstehungsgebiete aufgeführt. Die offenen Standorte im UG weisen i. d. R. große Temperaturextreme auf. Dies führt zu einer stärkeren Luftabkühlung und begünstigt einen ungehinderten Luftaustausch. Daher sind Offen- landbereiche wichtig für die Kalt- und Frischluftbildung. Das Klima in Waldbeständen wird hingegen durch die Besonderheiten des Strahlungs- und Was- serhaushaltes hervorgerufen, welches durch Baumart, Baumhöhe und Bestandsdichte geprägt ist. Im Gegensatz zum offenen Feld ist die direkte Einstrahlung vermindert, der Tagesgang der Temperatur ausgeglichener, die relative Feuchte höher und die Windgeschwindigkeit deutlich ab- geschwächt. Den Waldbeständen kommt daher in Bezug auf die Schutzgüter Klima und Luft eine Puffer- und Filterwirkung zu. Daten zur Beurteilung der Immissionssituation in Bezug auf die Lufthygiene liegen nicht vor. An- gesichts der geländeklimatischen Situation (gute Durchlüftung, Hauptwindrichtungen) sind keine planungserheblichen Einflüsse erkennbar, sodass anzunehmen ist, dass die Schadstoffbelastung weitestgehend der in der Region üblichen Hintergrundbelastung entspricht. Negativ sind hierbei die lufthygienischen Vorbelastungen durch die beiden angrenzenden Auto- bahnen herauszustellen. Bewertung Die klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion eines Raumes stellen Bewertungskrite- rien für Klima und Luft dar. Aus den bestehenden Luftaustauschbahnen, Frisch- und Kaltluftent- stehungsgebieten sowie immissionsschutzwirksamen Bereichen lassen sich die Bedeutungen für die Schutzgüter herleiten. Da diese im Untersuchungsgebiet weitestgehend fehlen ist lediglich eine allgemeine Bedeutung herauszustellen. Auswirkungsprognose Prinzipiell bedingt jede Versiegelung bisher unverbauter, vegetationsbedeckter Flächen eine nachteilige Veränderung des lokalen Temperatur- und Feuchtehaushaltes. Strahlungseffekte werden verändert und die verstärkte Wärmerückhaltung führt zu einer lokalen Erhöhung der Luft- temperatur in Verbindung mit einer Senkung der Luftfeuchtigkeit. Aufgrund der nur sehr kleinflä- chigen bzw. punktuellen Neuversiegelung durch Errichtung der WEA innerhalb eines großräumi- gen, klimatisch ausgleichend wirkenden Offenlandbereiches ist die Veränderung der kleinklima- tischen und lufthygienischen Funktionen des Untersuchungsraumes als äußerst gering einzu- schätzen. Durch Verwirbelungen und Turbulenzen der Rotoren kann es zu kleinklimatischen Veränderun- gen im Gebiet kommen, die aber großräumig vernachlässigt werden können. Ebenso kann eine 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 41 von 54 mögliche, geringfügige Veränderung des Windfeldes durch die Energieentnahme vernachlässigt werden. Die durch die PV-Module in Anspruch genommene Fläche erfüllt eine Funktion als sonstiges Kaltluftentstehungsgebiet mit mittlerer bis hoher Kaltluftproduktivität. Diese Funktion wird durch das Vorhaben nur begrenzt eingeschränkt, da der größte Teil der Vorhabenfläche nicht versiegelt wird. Eine Veränderung des überregionalen Klimas kann ausgeschlossen werden. Die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut werden als unerheblich eingestuft. 7.5.1.8 Schutzgut Biologische Vielfalt Eine Beschreibung und Wiedergabe der erfassten Arten bzw. Biotoptypen erfolgt bereits unter den Kapiteln 7.5.1.2 und 7.5.1.3. Aufgrund des Untersuchungsrahmens wird dort lediglich ein Anteil der im UG vorkommenden Tier- und Pflanzenarten behandelt. Das UG beheimatet darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Arten, zu denen nur begrenzte oder keine Informationen zur Verfü- gung stehen. Um zu einer Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf die biologische Vielfalt zu kommen, sind Schlussfolgerungen auf Basis der vorhandenen Informationen möglich. Dabei sind insbe- sondere Vorkommen bestandsgefährdeter Biotoptypen sowie bestandsgefährdeter Arten zu be- rücksichtigen. So führt ein vorhabenbedingter Verlust seltener Biotoptypen im UG mit einer hö- heren Wahrscheinlichkeit zu einem Verlust von Arten im UG als ein Verlust häufig vorkommender Biotoptypen. Durch diesen Bewertungsansatz ist eine hinreichende und fachlich nachvollziehbare Berücksichtigung der biologischen Vielfalt gewährleistet. Wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt, wird der Untersuchungsraum vor allem durch Ackerflächen geprägt. Geschlossene Waldbestände finden sich nur in den Randbereichen. Diese Wald- und Gehölzbestände erfüllen eine wertvolle Lebensraumfunktion und übernehmen eine bedeutende Funktion im Biotopverbund. In Bereichen intensiver Landwirtschaft besitzen vor allem die umliegenden Baum-, Strauch- und Wallhecken als potenzielle Ausbreitungsachsen und Trittsteinbiotope eine Bedeutung für den Ar- ten- und Biotopschutz. Aber auch die vorkommenden Gräben (insbesondere der Kannenbach) übernehmen eine Verbundfunktion. Als Vorbelastungen bzw. als negativ für die Biodiversität im Untersuchungsgebiet ist abschlie- ßend die überwiegend landwirtschaftliche Nutzung herauszustellen. Bewertung In Bezug auf die biologische Vielfalt sind insbesondere die Waldflächen und Gehölzstrukturen innerhalb des Geltungsbereiches herauszustellen. Diese Strukturen stellen geeignete Lebens- räume für spezialisierte Arten dar. Dem Großteil der Vorhabenfläche ist jedoch eine geringe Be- deutung in Bezug auf die biologische Vielfalt zuzusprechen. Auswirkungsprognose Aufgrund der Inanspruchnahme von Biotoptypen von überwiegend allgemeiner ökologischer Be- deutung, sind die geplanten Eingriffe auf das Schutzgut Pflanzen gering. Eine Wiederherstellung vergleichbarer Biotopstrukturen im Sinne eines funktionalen Ausgleichs ist prinzipiell sowohl in standörtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unproblematisch möglich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 42 von 54 Insbesondere mit der Planung der PV-Anlage ist eine Aufwertung der Flächen und der Erhöhung der (pflanzlichen) Biodiversität zu erwarten. Durch die Planungen werden Gehölz- und Saumstrukturen überplant, die in dem ausgeräumten Vorhabengebiet eine besondere Bedeutung einnehmen. Daher sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt als erheblich zu bewerten. 7.5.1.9 Schutzgut Landschaft Das Gebiet befindet sich zudem im Landschaftsraum „Die Davert mit Hohe Ward“ (LR-IIIa-050). Dieser erstreckt sich im Übergangsbereich der Kreise Warendorf und Coesfeld und der Stadt Münster im Zentrum des Kernmünsterlandes. Aufgrund eines häufig wechselnden geologischen Unter-grundes stehen in diesem Landschaftsraum kleinflächig unterschiedliche Bodentypen an, die teilweise eine hohe Schutzwürdigkeit aufweisen. Das Gebiet wird durch einige Fließgewässer zerschnitten. Im Südosten und in nordwestlicher Richtung verläuft der Dortmund-Ems-Kanal. Das Landschaftsbild des Landschaftsraumes wird überwiegend durch kleinflächige Grün- und Ackerflächen, zahlreiche Hofstellen, Obstbaumwiesen, Gehölz- und Heckenstrukturen, Teichan- lagen, sowie kleineren Waldbeständen geprägt. Der gut strukturierte und abwechslungsreiche Landschaftraum verfügt über ein ausgeprägtes Rad- und Wanderwegenetz sowie lärmarme Räume und eignet sich daher gut für die Erholungsnutzung. Bewertung Den gliedernden Strukturen, insbesondere den Hecken sowie den Wald- und Gehölzflächen im Untersuchungsgebiet kann eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Negativ auf das Landschaftsbild wirkt sich jedoch die lineare Zerschneidung durch die Autobahn sowie weitere Verkehrswege aus. Zudem besteht bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des durch zwei Windkraftanlagen östlich und südlich des geplanten Geltungsbereiches. Das Landschaftsbild weist somit bereits einen stark technisch überprägten Charakter auf. Das Landschaftsbild ist hinsichtlich der Bewertung als „mittel“ eingestuft. Somit ergeben sich keine wesentlichen Empfindlichkeiten durch landschaftsprägende Elemente im UG. Auswirkungsprognose Insbesondere die Errichtung der WEA im Geltungsbereich führt zu einer großräumigen Beein- trächtigung des Landschaftsbildes. Insbesondere wegen ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewe- gung gehen von WEA großräumige Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft verändern und bei großer Anzahl und Verdichtung ganzen Regionen den Charakter der Kultur- landschaft sehr stark entfremden können. Freiflächensolaranlagen (FFSA) bewirken durch ihre flächige Rauminanspruchnahme und auf- grund ihres technischen Charakters eine Veränderung des Landschaftsbildes (KNE gGmbH, 2020). Neben dem visuell auffälligen Charakter der Module können zusätzlich Lichtreflexionen an den Modulen und anderen spiegelnden Oberflächen (Metallkonstruktionen der Gestelle) Wir- kungen hervorrufen, durch die v.a. auch Beeinträchtigungen der landschaftsgebundenen Erho- lung hervorgerufen werden können. Erholungssuchende können durch Reflexion und die opti- sche Fernwirkung gestört werden. Die PV-Module werden durch Form, Farbe und reflektierende Eigenschaften als störende Elemente wahrgenommen (Hietel, et al., 2021). Vor allem im 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 43 von 54 Nahbereich beeinträchtigt der weiträumige Flächenanspruch von FFSA das Landschaftserleben, da die Anlagen v.a. im Nahbereich sehr dominant wirken (Demuth et al 2019 in Badelt, 2020). Der Geltungsbereich sowie der betrachtete Untersuchungsraum liegen in einer Landschaftsbild- einheit mittlerer Bedeutung, die durch den zentralen Verlauf der A1 und des Autobahnkreuzes sowie durch bestehende Windkraftanlagen visuell und akustisch bereits vorbelastet ist. Dennoch sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft als erheblich zu werten. 7.5.1.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Das Untersuchungsgebiet befindet sich innerhalb des vom LWL (Landschaftsverband Westfalen) und LVR (Landschaftsverband Rheinland) ausgewiesenen landesbedeutsamen Kulturland- schaftsbereich „Bischofsstadt Münster mit dem Wigbold Wolbeck“ (KLB 5.03). Dabei handelt es sich um den historischen Stadtkern von Münster sowie das angrenzende Stadtgebiet, die Ele- mente von hohem bodendenkmalpflegerischem Wert aufweisen. Dazu zählen unter anderem Landwehren, die bischöfliche Burg Wolbeck und zahlreiche weitere Herrensitze. Die im UG angrenzenden Plaggenesche gelten als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“. Nach Aussage der städtischen Denkmalbehörde befinden sich innerhalb der Vorhabenfläche keine weiteren Bodendenkmäler. Da in einer Kulturlandschaft jedoch stets mit der Entdeckung von bisher unbekannten Bodendenkmälern zu rechnen ist, wird folgender Hinweis aufgenommen: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Be- nachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u. a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i. d. F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dement-sprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. Bewertung Aufgrund der Lage der Vorhabenfläche innerhalb von einem landesbedeutsamen Kulturland- schaftsbereich kommt dem Schutzgut eine hohe Bedeutung zu. Auswirkungsprognose Die Errichtung und der Betrieb einer WEA in einem landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich ist mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. 7.5.2 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Nach Vorgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwi- schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Die genannten Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungsgefüge unter den Schutz- gütern zu betrachten. Umfassende Ökosystemanalysen, die alle denkbaren Zusammenhänge einbeziehen, können al- lerdings in einem Umweltbericht nicht erarbeitet werden. Dies wird in der Rechtsprechung als 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 44 von 54 unangemessen und nicht zumutbar angesehen. Die allgemeinen Wechselbeziehungen wurden jeweils bei der Bestandsanalyse der einzelnen Schutzgüter betrachtet und soweit wie möglich in die Bewertung mit einbezogen; die Erfassung der Wechselwirkungen ist demnach bereits indirekt erarbeitet worden. Die folgende Tabelle listet schutzgutbezogen mögliche Wechselwirkungen auf, die im Rahmen der vorausgegangenen Bestandserfassung und der Bewertung der einzelnen Schutzgüter be- rücksichtigt wurden. Schutzgut/ Schutzgutfunktion Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern Mensch, menschliche Gesundheit Wohnumfeldfunktion Gesundheit Erholung Abhängigkeit der Gesundheit von klimatischen und lufthygieni- schen Verhältnissen, Tiere, Pflanzen, Wasser, Luft als Lebensgrundlage, Abhängigkeit der Wohnumfeldfunktion vom Landschafts-/Stadtbild, Anthropogene Vorbelastungen im Hinblick auf nachfolgend ge- nannte Schutzgüter sowie konkurrierende Raumansprüche (z. B. Belastung durch Lärm). Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Biotopschutzfunktion Lebensraumfunktion Abhängigkeit der Tierwelt von der biotischen und abiotischen Le- bensraumausstattung, Spezifische Tierarten/ Tiergruppen als Indikatoren für die Lebens- raumfunktion von Biotoptypen, Abhängigkeit der Vegetation von den abiotischen Standorteigen- schaften, Anthropogene Vorbelastungen von Biotopen. Fläche Sicherung ökosystemarer Wech- selwirkungen Flächennutzungsqualität Flächeninanspruchnahme bzw. Reduktion Nutzungseffizienz Flächeninanspruchnahme beeinflusst die nachhaltige Stabilität des Wirkungsgefüges der anderen betrachteten Schutzgüter Boden Lebensraumfunktion Speicher- und Reglerfunktion Natürliche Ertragsfunktion Boden als natur-/ kulturgeschichtli- che Urkunde Abhängigkeit der ökologischen Bodeneigenschaften von den geo- logischen, geomorphologischen, wasserhaushaltlichen, vegetati- onskundlichen und klimatischen Verhältnissen, Boden als Grundlage für Biotope, Boden als Lebensraum für die Bodentiere, Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt, Boden als Schadstoffsenke und Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade Boden-Pflanzen, Boden-Wasser, Boden- Mensch, Abhängigkeit der Erosionsgefährdung des Bodens von den geo- morphologischen Verhältnissen und dem Bewuchs, anthropogene Vorbelastungen des Bodens. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 45 von 54 Schutzgut/ Schutzgutfunktion Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern Wasser Grundwasserdargebotsfunktion Grundwasserschutzfunktion Funktion im Landschaftswasser- haushalt Lebensraumfunktion Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von hydrogeologischen Verhältnissen und klimatischen, bodenkundlichen und vegetations- kundlichen/ nutzungsbezogenen Faktoren, Abhängigkeit der Grundwasserschutzfunktion von der Grundwas- serneubildung und der Speicher- und Reglerfunktion des Bodens, oberflächennahes Grundwasser bzw. Gewässerdynamik als Stand- ortfaktor für Biotope und Tierlebensgemeinschaften, oberflächennahes Grundwasser in seiner Bedeutung als Faktor der Bodenentwicklung, Grundwasser als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade Grundwasser-Mensch, Gewässer-Pflanzen, Gewässer- Tiere, Gewässer-Mensch, Abhängigkeit der Selbstreinigungskraft vom ökologischen Zustand des Gewässers (Besiedelung mit Tieren und Pflanzen), Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen Abhängigkeit der Gewässerdynamik von der Grundwasserdynamik im Einzugsge- biet, anthropogene Vorbelastungen. Luft und Klima Regional- und Geländeklima klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion lufthygienische Belastungsräume Geländeklima in seiner klimaökologischen Bedeutung bzw. lufthygi- enische Situation für den Menschen, Geländeklima als Standortfaktor für die Vegetation und die Tier- welt, Abhängigkeit des Geländeklimas und der klimatischen Ausgleichs- funktion von Relief, Vegetation/ Nutzung und größeren Wasserflä- chen Bedeutung von Waldflächen für den regionalen Klimaaus- gleich, anthropogene Vorbelastungen, Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Aus- gleichsfunktion, Luft als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf die Wirkpfade Luft-Pflanzen, Luft-Mensch. Landschaft Landschaftsbildfunktion natürliche Erholungsfunktion Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den Landschaftsfaktoren Relief, Vegetation/ Nutzung, Oberflächengewässer, Leit- und Orientierungsfunktion für Tiere, Anthropogene Vorbelastungen. Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Kulturelemente Kulturlandschaften Kulturelles Erbe als Indikator für die Erholungsfunktion einer Land- schaft, Anthropogene Vorbelastungen bzw. Ursprung Tabelle 2: Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 7.5.3 Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nicht-Realisierung der Planungen können Veränderungen der derzeitigen Umweltsituation aufgrund allgemeiner Rahmenbedingungen eintreten. Eine Prognose ist generell mit Unsicher- heiten behaftet und basiert auf bestimmten Annahmen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorhabenfläche weiterhin in ihrer derzeiti- gen Form genutzt würde. Der jeweilige Umweltzustand der betrachteten Schutzgüter würde in den jetzigen Ausprägungen erhalten bleiben. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 46 von 54 7.5.4 Zusammenfassung der Bestandsaufnahme sowie der prognostizierten Umweltauswirkungen Die folgende Tabelle gibt einen zusammenfassenden Überblick der Empfindlichkeiten einzelner Schutzgüter im UG. Darüber hinaus wird die Schwere der prognostizierten Umweltauswirkungen nach Umsetzung des Vorhabens dargestellt. Schutzgut Bedeutung/ Empfindlichkeit Mögliche Umweltaus- wirkungen bei Durch- führung Entwicklung bei Nicht- durchführung Mensch allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Tiere allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Pflanzen allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Fläche hoch erheblich/ negativ keine Änderung Boden hoch erheblich/ negativ keine Änderung Wasser allgemein/ mittel neutral keine Änderung Klima/ Luft allgemein/ mittel neutral keine Änderung Biologische Vielfalt gering erheblich/ negativ keine Änderung Landschaft allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Kultur- und sonstige Sach- güter hoch erheblich/ negativ keine Änderung Tabelle 3: Tabellarische Zusammenfassung der relevanten Funktionen und Strukturen 7.5.5 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Bau- und Betriebsphase Entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 des BauGB sind bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB zu beschreiben. Die Prognose soll erfol- gen unter anderem infolge des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließ- lich Abrissarbeiten, der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflan- zen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist, der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen, der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung, der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen), 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 47 von 54 der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen, der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels, der eingesetzten Techniken und Stoffe; Bei einigen dieser Punkte handelt es sich meist um allgemeine Umweltziele, welche im Bereich der Umweltprognose nur schwer zu beschreiben sind. Diese Punkte werden daher im Rahmen der Bestandsaufnahme und Wirkungsprognose schutzgutbezogen berücksichtigt. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung werden im Rahmen von Änderungen des Flä- chennutzungsplanes nicht dargestellt oder festgesetzt. Dieses erfolgt für die Windenergieanlage im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 648 Albachten - „Windenergieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“ und für die Freiflächensolar- anlage im Rahmen des Bauantragsverfahrens. 7.5.6 Zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen In der folgenden Tabelle werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen und vorgesehenen Maß- nahmen für das Plangebiet dargestellt. Betroffene Schutz- güter Voraussichtliche Beeinträchtigungen Mensch/ Gesundheit Auswirkungen auf die Menschliche Gesundheit durch Lärm- Schall und Schattenimmissionen Beeinträchtigung der geringen Erholungsfunktion Tiere Verlust vorhandener (Teil-) Lebensräume und Nahrungsbiotope Verlust von potenziellen Quartierstrukturen in Form von Hecken und Einzelbäumen für Fle- dermäuse und gehölzgebundene Vogelarten im Bereich der zukünftigen Einfahrt Erhöhung des Kollisionsrisikos für WEA-empfindliche Fledermausarten (Abendsegler, Breit- flügelfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus) Pflanzen Überplanung von Ackerflächen im Umfang von 3.200 m2 (Fundament und Bedarfsflächen) durch dauerhafte Versiegelung Teilweise Überplanung von Gehölzbeständen 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 48 von 54 Betroffene Schutz- güter Voraussichtliche Beeinträchtigungen Fläche Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche Boden Schädigung des Bodengefüges durch nicht fachgerechtes Befahren ungeschützter Bodenbe- reiche Verunreinigung von Böden durch nicht fachgerecht verwendete Betriebsstoffe Neuversiegelung im Umfang von max. 1.300 m2 (Vollversiegelung durch Fundament) und 1.900 m2 (Teilversiegelung durch dauerhafte Bedarfsflächen) Verlust von (schutzwürdigen) Böden (Biotopentwicklungspotenzial) Wasser Überplanung von Gewässern in Form von straßenbegleitenden Entwässerungsgräben auf einer Länge von ca. 130 m außerhalb des Geltungsbereiches Neuversiegelung durch die Anlage von Schotterflächen Neuversiegelung durch die Anlage des punktuellen Betonfundamentes (kleinräumig) Klima/Luft erhöhte Emissionen von Lärm, Staub und Schadstoffen während Bauzeit Entfernung von Gehölzbeständen kleinräumige Versiegelungen Biologische Viel- falt Überbauung von Ackerflächen durch dauerhafte Versiegelung Verlust von Gehölzbeständen Landschaft Verstärkung des technischen Charakters des Landschaftsbildes durch WEA Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Kultur- und sons- tige Sachgüter Errichtung und Betrieb einer WEA in einem landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Tabelle 4: Zusammenfassung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen 7.6 Darstellung von anderweitigen Planungsmöglichkeiten Standortalternativen Im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster wurden geeignete Potenzialflächen für die Windenergie im gesamten Stadtgebiet ermittelt. Die hier betrachtete Fläche wurde in diesem Verfahren ebenfalls als Potenzialfläche ermittelt, jedoch aufgrund der möglichen Beeinträchtigung der Sichtachse des Aasees bzw. der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht weiter betrachtet. Durch den russischen Angriffskrieg auf die Uk- raine und die zum damaligen Zeitpunkt initiierten Gesetzesänderungen der Bundesregierung sind die damals angesetzten Ausschlussgründe nicht mehr haltbar. Parallel zu den WEA-Planungen soll im Umfeld des Standortes eine Freiflächensolaranlage (FFSA) errichtet werden, die im Nahbereich von Autobahnen nach dem BauGB privilegiert ist. Die Privilegierung bezieht sich nur auf Flächen mit einem maximalen Abstand von 200 Metern vom äußeren Fahrbahnrand. Somit eignet sich der hier betrachtete Bereich am Autobahnkreuz Münster-Süd im Besonderen. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 49 von 54 Die starke Vorbelastung der Vorhabenfläche durch die beiden Autobahnen A1 und A43 in Ver- bindung mit den FFSA-Planungen führen zu hohen Synergieeffekten (u. a. Netzanbindung), die den WEA-Standort im Stadtgebiet einzigartig machen. Alternativen zu dieser Fläche bestehen somit nicht. Ausführungsvarianten An der WEA kommen die technische Vermeidungsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik zum Einsatz. Die wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gestalten sich in Bezug auf verschiedene WEA-Typen nur mit marginalen Unterschieden. Die herausgestellten erheblichen Auswirkungen würden in ähnlicher Art und Weise auch an an- deren Standorten zum Tragen kommen und sind am gewählten Standort durch Vorbelastungen verhältnismäßig niedrig. 7.7 Zusätzliche Angaben 7.7.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung Vor dem Hintergrund, dass durch die Planungen keine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung von Flächen und Objekten erfolgt, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege eine be- sonders hochwertige Bedeutung haben, erfolgt die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung bezüg- lich der Windenergieanlage nach dem vereinfachten Verfahren "Numerischen Bewertung von Bi- otoptypen in der Bauleitplanung" des LANUV NRW vom März 2008. Die Eingriffs- und Ausgleich- bilanzierung ist Bestandteil des Aufstellungsverfahrens zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 648 Albachten - „Windenergieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“. 7.7.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Aus- wirkungen (Umweltbaubegleitung, Monitoring) Gemäß § 4c BauGB haben die Kommunen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergese- hene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maß- nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unter unvorhergesehenen Auswirkungen sind diejenigen Um- weltauswirkungen zu verstehen, die nach Art oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwä- gung waren. Ein Monitoring ist insbesondere im Rahmen der Abschaltungen für die Artengruppe der Fleder- mäuse vorgesehen (vgl. Maßnahme V6). 7.8 Zusammenfassung Die Stadt Münster verfolgt das Ziel, Baurecht für eine Windenergieanlage und eine Freiflächen- Photovoltaikanlage im Stadtteil Albachten zu schaffen. Die Errichtung der WEA stellt einen Ein- griff in Natur und Landschaft dar, der besonders die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Landschaft betrifft. Auswirkungen hat die Planung auch auf die Schutzgüter Boden und Fläche, jedoch sind diese hierbei geringer, da es sich eher um punktuelle anstatt um flächenhafte Eingriffe handelt. Auswir- kungen geringer Erheblichkeit bestehen auch für das Schutzgut Mensch. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 50 von 54 Die folgende Tabelle zeigt die Ergebnisse zur Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter: Schutzgut Bedeutung/ Empfindlichkeit Mögliche Umweltaus- wirkungen bei Durch- führung Entwicklung bei Nichtdurch- führung Mensch allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Tiere allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Pflanzen allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Fläche hoch erheblich/ negativ keine Änderung Boden hoch erheblich/ negativ keine Änderung Wasser allgemein/ mittel neutral keine Änderung Klima/ Luft allgemein/ mittel neutral keine Änderung Biologische Vielfalt gering erheblich/ negativ keine Änderung Landschaft allgemein/ mittel erheblich/ negativ keine Änderung Kultur- und sonstige Sach- güter hoch erheblich/ negativ keine Änderung Tabelle 5: Tabellarische Zusammenfassung der relevanten Funktionen und Strukturen 8 Gutachten Folgende Gutachten sind für die Bauleitplanung erstellt worden: Bericht zur avifaunistischen Untersuchung - Ergebnisse der Brutvogelerfassung 2021, stadtlandkonzept, Planungsbüro für Stadt & Umwelt, Bielefeld, September 2021. Windenergie am Autobahnkreuz Münster-Süd im „Energiepark MS-Süd“ - VISUALISIERUNG einer Windenergieanlage, Ingenieurbüro LandPlanOS, Oktober 2023. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 648 „Wind- energieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“ sowie 133. Änderung des Flächennut- zungsplanes „Energiepark Autobahnkreuz Süd“ im Stadtteil Albachten, stadtlandkonzept, Planungsbüro für Stadt und Umwelt, Werther (Westf.), August 2025. 9 Quellenverzeichnis 9.1 Abbildungsquellen Abbildung 1: Ausschnitt Regionalplan Münsterland, Bezirksregierung Münster, (https://www.bezreg-muenster.de/themen/regionalplanung-und-regionalrat/regionalplan- muensterland/regionalplan-muensterland) Abbildung 2: Starkregengefahrenhinweiskarte „Extrem“, © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (2021), Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 51 von 54 Abbildung 3: Starkregengefahrenhinweiskarte „Selten“, © Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (2021), Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Abbildung 4: Geltungsbereich der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes auf dem Luftbild Digitales Orthofoto, Land NRW (2021) Abbildung 5: Verortung Plangebiet, Amtliche Basiskarte, Land NRW (2021) Abbildung 6: Blick auf die Vorhabenfläche (Blickrichtung: Südost) (Foto: stadtlandkon- zept 04/2025) 9.2 Rechtsgrundlagen Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344); Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257); Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176); Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I S. 323); Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planin- haltes (Planzeichenverordnung – PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I Nr. 58), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I S. 189); § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2018 und 01.01.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172); Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618); Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbands- rechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470); Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutz- gesetz – LBodSchG) vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 11.03.2025 (GV. NRW. S. 288), Das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) geändert) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 11.03.2025 (GV. NRW. S. 288). 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 52 von 54 Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 05 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58); Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. 07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset- zes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) 9.3 Literatur und Quellen Umweltbericht ARGE, 2007. Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen. Hannover: s.n. Bezirksregierung Münster, 2025. Regionalplan Münsterland. [Online] Available at: https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regionalplan/index.html am 10.04.2025. BMUB, 2016. Den ökologischen Wandel gestalten - Integriertes Umweltprogramm 2030, Berlin: s.n. BRG, 2008. Bodengroßlandschaften von Deutschland 1: 5 000 000. [Online] Available at: http://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Boden/Produkte/Karten/Downloads/BGL5000.pdf?__ blob=publicationFile&v=2 Bundesregierung, 2021. Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021, Berlin: s.n. DBT - WD 7, 2018. Ausgleichsverpflichtungen nach dem Baugesetzbuch und dem Bun- desnaturschutzgesetz. Berlin: s.n. GD NRW, 2009. Hinweise des Geologischen Dienstes NRW zum Bodenschutz in der Raumplanung bei Eingriffen in Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Be- deutung. s.l.: s.n. GD NRW, 2019. Informationssystem Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen. Krefeld: s.n. Köppel, J., Peters, W. & Wende, W., 2004. Eingriffsregelung, Umweltverträglichkeitsprü- fung, FFH-Verträglichkeitsprüfung. Stuttgart: Ulmer. Kaiser, T., 2013. Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen von Umweltpr üfungen. Naturschutz und Landschaftsplanung, 45(3), pp. 89-94. LANUV NRW, 2008. Numerische Bewertung von Biotoptypen f ür die Bauleitplanung in NRW. Recklinghausen: s.n. LANUV NRW, 2017. Fl ächenentwicklung in Nordrhein-Westfalen – Berichtsjahr 2016. [Online] Available at: https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/boden/pdf/ Be- richt_zur_Flächenentwicklung_2016.pdf LANUV NRW, 2017. Grundlagen und Anwendungsbeispiele einer Bodenkundlichen Bau- begleitung in Nordrhein-Westfalen. LANUV-Fachbericht, Issue 82. LANUV NRW, 2018a. Landschaftsinformationssammlung NRW (@LINFOS). [Online] Available at: https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/ de/atlinfos.extent [Zu- griff am 19 04 2024]. LANUV NRW, 2018b. Verfahren zur Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld- Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 53 von 54 [Online] Available at: https://www.umwelt.nrw.de/ fileadmin/redaktion/PDFs/klima/Anla- gen_Bewertungsverfahren_Landschaftsbild_FuerWEA.pdf LANUV NRW, 2018. Landschaftsinformationssammlung (@linfos). [Online] Available at: http://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos [Zugriff am 04 August 2023]. LANUV NRW, 2018. Windkraft und Landschaftsbild. [Online] Available at: https://www.la- nuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/landschaft/pdf/aust_20181005_LBE_Internet.pdf [Zugriff am August 2021]. LANUV NRW, 2021. Numerische Bewertung von Biotoptypen f ür die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen: s.n. LANUV NRW, 2022. Klimaatlas NRW. [Online] Available at: https://www.klimaatlas.nrw.de MKULNV NRW, 2015. Biodiversitätsstrategie NRW. Düsseldorf: s.n. MKULNV NRW, 2019. NRW Umweltdaten vor Ort. [Online] Available at: http://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de [Zugriff am September 2018]. MULNV NRW, 2024. ELWAS WEB. [Online] Available at: https://www.elwas- web.nrw.de/elwas-web/index.xhtml [Zugriff am 09 Juli 2024]. MWIDE NRW, MKULNV NRW & MHKBG NRW, 2018. Erlass für die Planung und Geneh- migung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass). Düsseldorf: s.n. MWIDE NRW, 2020. Landesentwicklungsplan NRW. [Online] Available at: https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/20201104_druckver- sion_lep.pdf [Zugriff am 17 Dezember 2020]. Naturpark Nordeifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn - Eifel, 2012. Besu- cherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel. Nettersheim: s.n. planGIS GmbH, 2024. Ergebnisse der Schattenwurfprognose WEA Münster Süd - E-175 EP5 (Rev.00), Hannover: s.n. Schödl, D., 2013. Windkraft und Tourismus – planerische Erfassung der Konfliktbereiche. Tourismus und Regionalentwicklung in Bayern. Stadt Münster, 2023. Landschaftsplan Roxeler Riedel. Münster: s.n. Stadt Münster, 2024. Umweltkataster. [Online] Available at: https://geo.stadt-muens- ter.de/webgis/application/Umweltkataster [Zugriff am 09 Juli 2024]. Stadt Münster, 2024. Zahlen, Daten, Fakten für Münster. [Online] Available at: https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten [Zugriff am 24 Juli 2024]. stadtlandkonzept, 2021. Bericht zur avifaunistischen Untersuchung Ergebnisse der Brut- vogelerfassung 2021 für einen geplante WEA-Standort im Stadtgebiet von Münster. Werther: s.n. Swiss TPH, 2013. TECHNISCHER SCHLUSSBERICHT: Luftschadstoffbelastung entlang der Autobahn A2 und ihr Einfluss auf die Atemwegsgesundheit in der betroffenen Bevöl- kerung, Basel: s.n. 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Begründung / Seite 54 von 54 Thiele, F., Steinmark, C. & Quack, H. D., 2015. Deutsches Wanderinstitut e.V. [Online] Available at: http://www.wanderinstitut.de/download/charts-onlinebefragung-erneuer- bar_11062014.pdf [Zugriff am 20 April 2015]. Universität Münster, 2023. Klima in Münster. [Online] Available at: https://www.uni-muens- ter.de/Klima/wetter/klima_ms.html [Zugriff am 2024 Juli 2024]. Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie- ßend beschlossenen 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Münster, den __________ Tilmann Fuchs Oberbürgermeister
V-0141-2026-Anlage-1-Abwaegung
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0141/2026 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 64 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Auto- bahnkreuzes Münster-Süd Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 15.05.2024 von ca. 18.30 bis 20.00 Uhr statt, Veranstaltungsort war das Haus der Begegnung im Stadtteil Albachten. Anwesend waren rd. 25 Bürgerinnen und Bürger. Nach kurzer Einleitung durch Herr Brinktrine (Bezirksbürgermeister) und Herr Hensing (Stadtplanungsamt) wurde die städtebauliche Konzeption vorgestellt. Weiterge- hende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen. Neben verschiedenen Fragen wurden einzelne Stellungnahmen vorgebracht. Diese sind im Folgenden zusammenge- fasst. Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 08.05. – 14.06.2024 bereitgestellt. Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Stellungnahme vom 14.05.2024 1.1.1 Super Projekt. Danke! Bitte schauen sie, ob hier vlt. noch eine Doppelnutzung mit z.B. Schafen möglich wäre. Viele Kritiker werfen PV-Anlagen vor, sie würden Flächen versiegeln, was nicht stimmt, aber in der Öffentlichkeit leider haften bleibt. Sie könnten diesen "Kritikpunkt" mit einem Konzept zur Doppelnut- zung sehr einfach jeden Wind aus den Segeln nehmen. Die Anregung wird auf das spätere Baugenehmigungs- verfahren für die Freiflächen-Photovoltaik-Anlage verlegt und dort geprüft. Auf der Ebene des Vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans Nr. 648, der sich auf das Vorha- ben Windenergieanlage bezieht, sowie auf der pla- nungsrechtlichen Ebene des Flächennutzungsplans er- folgt keine gem. Anregung detaillierte Vorgabe einer Doppelnutzung der Fläche. Der Anregung, eine Doppelnut- zung „PV-Anlage“ und „Weide- wirtschaft“ festzusetzen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die PV-Anlage ist bereits aufgrund der Regelungen des § 35 BauGB privilegiert. 1.2 Stellungnahme vom 18.05.2024 Ich wohne ca. 800 m vom geplanten Windrad entfernt und möchte wissen, ob ich zu den direkten Anwohnern gehöre und somit Anspruch auf eine Entschädigung habe. Ein pauschaler Entschädigungsanspruch im Umfeld von Windrädern ist nicht bekannt. Das Bürgerenergiegesetz NRW sieht hingegen eine finanzielle Beteiligungsmög- lichkeit für die Bevölkerung in der Standortkommune vor. Zudem kann Anwohnenden im 2.500m-Umkreis ein Vor-Zeichnungsrecht zugeordnet werden. Diese Regelung ist allerdings nicht Inhalt des Bauleitpla- nunverfahrens. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.3 Stellungnahme vom 27.01.2025 Hiermit möchte ich Sie bitten, den Standort für das geplante Windrad am Getterbach zu prüfen. Es gibt so viele freie Plätze im Münsterland, wo es besser hinpasst. Es gibt keine Zufahrts- wege für den Bauabschnitt. Die Straße am Getterbach ist nach langer Bauzeit so beengt, das kaum landwirtschaftliche Fahr- zeuge Platz haben. Das Autobahnkreuz Münster-Süd ist unmit- telbarer Nähe, die Haupteisenbahn nach Essen bis nach Paris, die Hochspannungsleitung und viele Brücken. Im Rahmen der 65. Änderung des Flächennutzungspla- nes der Stadt Münster aus dem Jahr 2016 wurden ge- eignete Potenzialflächen für die Windenergie im gesam- ten Stadtgebiet ermittelt. Die Fläche des Energieparks am Autobahnkreuz wurde in diesem Verfahren ebenfalls als Potenzialfläche ermittelt, jedoch aufgrund der mögli- chen Beeinträchtigung der Sichtachse des Aasees bzw. der Lage im Landschaftsschutzgebiet nicht weiter be- trachtet. Das dabei zugrunde liegende Kriterienset hat über Abstände und Vorstellungen zur Siedlungsentwick- lung die Aspekte der Stadtteilentwicklung mitberücksich- tigt. Im Ergebnis sind in allen Stadtbezirken (mit Aus- nahme der Innenstadt) geeignete Flächen für die Wind- energienutzung identifiziert worden. Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergiean- lage erneut zu überprüfen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 64 1 vgl. Vorlage V/0192/2024 „Integriertes Flächenkonzept Münster (IFM) – Abschluss und Dokumentation“ Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und die zum damaligen Zeitpunkt initiierten Gesetzesände- rungen der Bundesregierung sind die seinerzeit ange- setzten Ausschlussgründe nicht mehr durchgreifend. Im Zuge einer erneuten Standortsuche im Rahmen der Erarbeitung eines räumlichen Entwicklungskonzepts für die Stadt Münster (Integriertes Flächenkonzept Münster – IFM) wurde dieser Standort als einer von zwei ergän- zenden Potenzialbereichen für die Errichtung von WEA vom Rat der Stadt Münster beschlossen1. Sowohl die starke Vorbelastung der Vorhabenfläche durch die beiden Autobahnen A 1 und A 43 sowie die Bahnstrecke nach Essen als auch die mit den Freiflä- chen-Photovoltaik (FF-PV-)Planungen führen dazu, dass dieser Standort für eine Windenergieanlage (WEA) eine hohe Lagegunst aufweist und ihn im Stadtgebiet besonders heraushebt. Konkrete, umsetzungsorientierte Alternativen zu dieser Fläche bestehen insofern nicht. Somit eignet sich der hier betrachtete Bereich am Auto- bahnkreuz Münster-Süd im Besonderen für die Errich- tung einer Windkraftanlage. Die Erschließung und Erreichbarkeit des Standortes werden im Rahmen des Bebauungsplan- bzw. immissi- onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.4 Eingaben Bürgeranhörung am 16.05.2024 Fragen bzw. Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger (nach Themen gebündelt) 1.4.1 (Infra-)Schall Eine Anwohnerin befürchtet Infraschall, der bis zu ihrem Ge- bäude „Am Getterbach“ östlich der A 1 in etwa 600 m Entfer- nung wirken werde, zumal man bereits durch die A1, den Auto- bahnzubringer, die Bahntrasse und das nördlich benachbarte Gewerbegebiet belastet sei. Von jedem technischen Gerät / Motor geht Infraschall aus. Nach zahlreichen Messungen unterschreitet der Infraschall durch WEA bereits bei Abständen von 150 bis 300 m deutlich die Hör- und Wahrnehmungsschwel- len von Menschen. Nach heutigem Stand der Wissen- schaft können Windenergieanlagen beim Menschen folglich keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorru- fen. Insofern ist keine Änderung der Bauleitplanung er- forderlich. Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursacht gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 1.4.2 Artenschutz (Fledermäuse, Vogelwelt) / Ökologie Ein Anwohner „Am Getterbach“ östlich der A 1 weist auf Fleder- mäuse in seinen Gebäuden hin und erkundigt sich, ob die WEA Auswirkungen auf sie habe. Er fordere Schutz für seine Familie, seinen Wald, seine Fledermäuse. Zum Schutz von kollisionsgefährdeten Fledermausarten wird die WEA wird im Zeitraum vom 01.04. – 31.10. ei- nes jeden Jahres zwischen Sonnenuntergang und Son- nenaufgang vollständig abgeschaltet, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Temperaturen von >10°C sowie Windgeschwindigkeiten im 10 min-Mittel von < 6 m/s in Gondelhöhe (vgl. MUNV & LANUV 2024, S. 45). Vor Inbetriebnahme der Windenergieanlage wird der Stadt Münster – Untere Naturschutzbehörde - eine Er- klärung des Herstellers oder des beauftragten Fachun- ternehmers vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die Abschaltung voll funktionsfähig eingerichtet ist. Der Anregung ist im Bebauungsplan bereits gefolgt. Siehe auch Pkt. 2.2.1 und auch Dokument Textliche Festsetzungen unter Hinweise, Nr. 10. „Artenschutz“ (Anlage 3 zur Vorlage V/0142/2026). Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.4.3 Ein örtlicher Landwirt fragt, ob für das Projekt ein Landschafts- pflegerischer Begleitplan erstellt werde. Die Wind2B-WEA wird im Rahmen des BImSchG-Ge- nehmigungsverfahrens einen Landschaftspflegerischen Begleitplan erstellen. Die verlorene Eingriffswertigkeit (bzgl. Artenschutz, Landschaftsbild, Versiegelung) ist auszugleichen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.4.4 Schattenwurf Ein Bürger mit Wohnsitz südlich der A 43 erkundigt sich, mit welchem Schattenwurf dort zu rechnen sei. Der Vorhabenträger der Windkraftanlage hat für die WEA ein Schattenwurfgutachten erstellt, das die theore- tisch denkbare maximale Verschattung aufzeigt. Dieser Worst-Case-Fall tritt auf, wenn hypothetisch permanent von Sonnenauf- bis -untergang bei klarem Himmel die Sonne scheinen würde. Es gibt gesetzliche Grenzwerte der maximal zulässigen Beschattung je Tag / je Jahr. Um deren Einhaltung sicherzustellen, wird bei drohen- der Überschreitung die Anlagensteuerung so program- miert, dass die WEA kurzzeitig abgestellt wird, wenn die Sonne scheint und der aus dem Sonnenstand resultie- rende Schatten auf ein schützenswertes Objekt fallen würde. Weiterhin würde auch mit Sensortechnik die tat- sächlich auftretende Beschattung an schützenswerten Stellen (z.B. Wohngebäuden) gemessen. Das ange- fragte, südlich der WEA gelegene Wohnhaus dürfte nur sehr selten in den frühen sommerlichen Morgen- oder Abendstunden von Schatten betroffen sein. Das Thema Schattenwurf ist koordinaten- und anlagenscharf im obli- gatorischen Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu bewerten. Durch das vorgelegte Fachgutachten zum Schattenwurf konnte nachgewiesen werden, dass die zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal- ten werden können (vgl. Kap. 6.6 Begründung, Anlage 2 zur Vorlage V/0142/2026). Im Sinne der Zulässigkeitsvo- raussetzungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. 1.4.5 Entwässerung Ein Anwohner „Am Getterbach“ östlich der A 1 befürchtet, dass die Versiegelung durch das Projekt erneute Überschwemmun- gen seiner Immobilie entstehen lasse, wie es sie in der Vergan- genheit bereits gegeben habe. Der Durchlass unter der Auto- bahn habe nur 40 cm Durchmesser, die Niederschlagsentwäs- serung solle daher nicht in den bei ihm entspringenden Getter- bach, sondern in den westlich verlaufenden Kannenbach erfol- gen. Er selber besitze eine Einleiter-Genehmigung in den Get- terbach. Von den PV-Modulen geht keine flächenmäßige Versie- gelung aus. Deutliche Abstände zwischen den einzelnen Modulreihen bewirken, dass das auf die Fläche fallende Niederschlagswasser vollständig auf der Fläche ver- bleibt. Das Wasser fließt auch auf die Flächen unterhalb der Module, so dass sie mit einer Gras-/Kräuterschicht bepflanzt werden kann und eine ökologische Kompen- sation bewirkt. Die Windkraftanlage dagegen versiegelt Boden mit ihrem Fundament in einem geringen Maße. Die Fragestellung der Entwässerung wird im immissi- onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Detail geprüft. Da für einen Großteil der genannten Fläche der Windenergieanlage aber nur eine Teilversiegelung vor- gesehen ist bzw. auch im Bereich der WEA keine kanali- sierte Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt, son- dern dieses auf den angrenzenden Flächen versickern kann, ist mit einer nur minimal veränderten Grundwas- serneubildung zu rechnen. Die Versiegelungen werden hierbei auf ein notwendiges Maß reduziert. Mit einer ein- griffserheblichen Veränderung der Grundwasserneubil- dungsrate ist daher nicht zu rechnen. Es wird eine Vermeidungsmaßnahme zum Wasser- schutz getroffen (V2, bodenschonende Vorgehens- weise,Umweltbericht in der Begründung, Kapitel 8.7.1 sowie unter Hinweise Nr. 12 Wasserschutz). Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Der vom Anreger geltend gemachte Aspekt zur Entwäs- serung ist soweit bereits aufgegriffen. 1.4.6 Ein weiterer Bürger verweist auf die durch den Maststandort, die Zuwegung und die Kranaufstellflächen für die WEA entstehende Versiegelung. Daher solle auf diesen Projektbestandteil (WEA) verzichtet werden. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden Neuversiegelungen im Umfang von max. 1.300 m2 (Voll- versiegelung durch Fundament) und 1.900 m2 (Teilver- siegelung durch dauerhafte Bedarfsflächen) ermöglicht. Hierdurch kommt es zu einem nachhaltigen Verlust von (schutzwürdigen) Böden. Die Versiegelungen werden hierbei auf ein notwendiges Maß reduziert. Zum Thema Boden- und Wasserschutz werden in der Planzeichnung zum Bebauungsplan entsprechende Hinweise aufge- nommen. Die Fragestellung der Entwässerung wird im immissi- onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Detail geprüft. Siehe hierzu auch die vorstehenden Ausführun- gen zur Entwässerung und Wasserschutz. Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 1.4.7 Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche Ein örtlicher Landwirt weist darauf hin, dass mittlerweile starke Nutzungskonkurrenzen für landwirtschaftlich genutzte Flächen bestünden: Wohn- und Gewerbeentwicklungen, regenerative Energien und ökologische Kompensationsmaßnahmen steigern Nachfrage und Bodenpreise. Für den originären Nutzungszweck „Nahrungsmittelerzeugung“ müsse jedoch noch genügend Pro- duktionsfläche verbleiben. Eine durchgängige Inanspruchnahme der 200 m-Korridore entlang der Auto- und Eisenbahntrassen entzöge den Landwirten die Grundlage und entzöge der Allge- meinheit Erholungsräume. Zudem sei zu hinterfragen, ob für Tatsächlich bestehen die genannten Nutzungskonkur- renzen – um dies für den gesamten Außenbereich des Stadtgebiets räumlich abzuwägen und zu steuern hat die Stadt das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM) erarbeitet, aus dem entsprechende Räume sowohl für Siedlungserweiterungen als auch Freiflächen-Solaranla- gen und Windenergieanlagen hervorgehen. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Freiflächen-Solaranlagen besitzt die Stadt in den vom BauGB privilegierten 200 m-Korridoren kaum Steue- rungsmöglichkeiten. Soweit nicht fachgesetzlich veran- kerte gewichtige Gründe entgegenstehen, besteht im Baugenehmigungsverfahren für PV-Anlagen eine hohe Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag spätere, durch Landwirte initiierte PV-Anlagen ggfs. Entwick- lungshemmnisse, bspw. durch den derzeit in Überarbeitung be- findlichen Regionalplan resultieren könnten. Zulassungswahrscheinlichkeit. Auch die sogenannte Raumbedeutsamkeit, von der bei Anlagen über 10 ha ausgegangen wird, schränkt dies i.d.R. nicht ein, da die PV-Ansiedlung in den Korridoren landesplanerisches Ziel ist. Zudem gibt es im Umfeld von landwirtschaftli- chen Hofanlagen eine Agri-PV-Privilegierung im Bauge- setzbuch. 1.4.8 Ein Anwohner an der Straße am „Am Getterbach“ östlich der A 1 ist der Ansicht, dass der Projektflächen-Eigentümer wegen der Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung nun gewerb- lich tätig sei und daher ehrlicherweise die Bezeichnung „Gewer- bepark“ verwendet werden müsse. Zudem gehe er davon aus, dass er ebenfalls einen Anspruch habe, PV-Anlagen errichten zu dürfen. Für die 133. Änderung des FNPs wird eine Fläche für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - Erneuerbare Energie" hier „Windenergie- und Solarener- gieanlage“ dargestellt bzw. im Bebauungsplan Sonder- gebiet mit der Zweckbestimmung „Windkraftanlage“ fest- gesetzt. Die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerte Klassifizierung eines Gewerbegebietes ist nicht städtebauliches Ziel für diesen Standort.. Ob auf dem Eigentum des Anregers eine PV-Anlage zulässig ist, ist nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs zu beur- teilen, was im Rahmen eines Bauantrags geschieht. Der Anregung, die Fläche im Flächennutzungsplan als Ge- werbegebiet darzustellen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.5 1.4.9 Alternative PV-Standorte Ein Bürger regt an, dass man doch auch die Lärmschutzwände / -wälle entlang der Autobahn für PV-Module nutzen könne. Die Lärmschutzwände liegen außerhalb des Geltungs- bereiches der 133. Änderung wie auch des Bebauungs- plans 648 und sind damit nicht Bestandteil der Planung. Der Anregung, die Lärmschutz- wände / -wälle entlang der Au- tobahn für PV-Module in die Bauleitplanung einzubeziehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.6 1.4.10 Ein Bürger benennt die Situation im Bereich Haskenau, wo un- ter der WEA noch PV-Module angeordnet worden seien. Der Bebauungsplan schließt PV-Anlagen unterhalb der WEA nicht aus. PV-Anlagen sind jedoch nicht Teil des Vorhabens, so dass eine zwingende Errichtung von PV- Modulen nicht festgesetzt werden kann. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.4.11 Ein Bürger erkundigt sich, wie viele PV-Flächen insgesamt im Stadtgebiet noch benötigt würden. Eine genaue Flächenangabe kann nicht genannt werden – um die Klimaziele erreichen zu können, benötigt die Stadt vermutlich alle mobilisierbaren Freiflächen- und Dachflächen-Potentiale. Zudem sind darüber hinaus noch weitere regenerative Energiequellen (wie z.B. Windenergie, Geothermie etc.) zu nutzen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.4.12 Ein Bürger erkundigt sich, wie die in der Ergänzung zum Auf- stellungsbeschluss des Rates benannten „unmittelbaren Anlie- ger“, die vom Betreiber ein Nachbarschaftsgeld erhalten sollen, definiert sind. Das Bürgerenergiegesetz NRW sieht eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit für die Bevölkerung in der Standortkommune vor. Zudem kann Anwohnenden im 2.500m-Umkreis ein Vor-Zeichnungsrecht zugeordnet werden. Diese Regelung ist allerdings nicht Inhalt des Bauleitpla- nunverfahrens. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 64 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 02.12.2024 bis einschließlich 10.01.2025 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Bezirksregierung Münster: Dezernat 26 (Luftverkehr) vom 02.12.2024 2.1.1 Grundsätzlich werden aus luftrechtlicher Sicht gegen die ge- planten Maßnahmen keine Bedenken vorgetragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), im ordentlichen Verfahren zur Errichtung von Bauwerken mit einer Höhe von mindestens 100 m über Grund eine luftrechtliche Genehmigung einzuholen ist. Hierbei wird die geplante Windenergieanlage im Einzelfall geprüft, sodass eine generelle Zustimmung zu der Er- richtung nicht erteilt werden kann. Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2 Fernstraßen-Bundesamt, Standort Bonn vom 02.12.2024 2.2.1 Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nut- zungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautob- ahnen und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstra- ßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für die vorbezeichneten Straßen nimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Aufgaben des Trägers der Straßenbau- last wahr und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben dem Fernstraßen-Bundesamt unabhängig von der Entfernung zum Straßenrand, bei einer möglichen Betroffenheit als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung West ist beteiligt worden. Siehe hierzu lfd.-Nr. 2.9. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Bei der Durchführung von Bebauungsplan- und Flächennut- zungsplanverfahrens, wie vorliegend bei dem oben genannten Verfahren, entfällt eine direkte Beteiligung des Fernstraßen- Bundesamtes. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 InfrGG-BV erfolgt die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Ab- satz 7 des Bundesfernstraßengesetzes) durch die Autobahn GmbH des Bundes. In diesen Verfahren ist daher zwingend die Autobahn GmbH des Bundes zu beteiligen. Diese nimmt die Be- lange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange wahr. Die Autobahn GmbH des Bundes gibt eine Ge- samtstellungnahme mit interner Beteiligung des Fernstraßen- Bundesamtes unter Berücksichtigung der anbaurechtlichen Inte- ressen ab. Entsprechend verweisen wir Sie hiermit ausdrücklich zuständig- keitshalber an die Autobahn GmbH des Bundes. Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumententen zwin- gend an die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung West- falen. 2.3 Telekom Technik / Ericsson GmbH, Düsseldorf vom 04.12.2024 2.3.1 Die Firma Ericsson wurde von der Deutschen Telekom Technik GmbH beauftragt, in ihrem Namen, Anfragen zum Thema Tras- senschutz zu bearbeiten. Der Verlauf der vorhandenen Richtfunkstrecke(n) ist im Folgen- den zu entnehmen. […] Die Richtfunktrasse inklusive des geforderten Abstands von 25 m wird durch die geplante Windenergieanlage, dessen Maststandort in der Planzeichnung festgesetzt ist, nicht berührt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Um die direkte Sichtline ist ein Radius von mindestens +/- 25 m freizuhalten. Diese Stellungnahme gilt für Richtfunkverbindun- gen des Ericsson - Netzes und für Richtfunkverbindungen des Netzes der Deutschen Telekom. 2.4 Landesbetrieb Straßenbau NRW: Regionalniederlassung Münsterland Hauptstelle Coesfeld vom 08.01.2025 2.4.1 Die Flächennutzungsplanfläche liegt im Bereich bzw. Nahbe- reich der Ausgleichsflächen der LAP für den Umbau des Auto- bahnkreuzes Münster Süd, Projekt 07-0469. Die Zuständigkeit für die Kompensationsflächen ist mittlerweile von Straßen.NRW auf die Autobahn GmbH übergegangen. Ich bitte die mögliche Betroffenheit daher mit der Autobahn GmbH zu erörtern; Ansprechpartner, Kontaktdaten: Klaus.Alt- miks@autobahn.de Weitere Anregungen oder Bedenken werden von Straßen.NRW nicht vorgetragen. Die Autobahn GmbH wurde beteiligt. Siehe lfd.-Nr. 2.9 Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 09.01.2025 2.5.1 Wir, die Stadtnetze Münster haben sowohl der Freiflächen-PV- Anlage als auch der Windenergieanlage in der Zwischenzeit eine Einspeisezusage für den produzierten Strom erteilt. Der Netzverknüpfungspunkt (NVP) ist unser Umspannwerk (UW) Münster an der Weseler Straße 511a. Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die Kabelverbindungen zwischen unserem Netz und den Erzeu- gungsanlagen sind durch die Anlagenerrichter herzustellen. In dem Bereich der Flächennutzungsplanänderung betreiben wir lediglich ein Niederspannungskabel sowie einen Multirohrver- band für Lichtwellenleiter. Beide Medien befinden sich vollstän- dig auf öffentlichem Grund auf dem Flurstück der Straße Am Getterbach. Ich gehe somit davon aus, dass unsere Versor- gungsinfrastruktur nicht durch die Änderung des Flächennut- zungsplans (FNP) tangiert wird. Sonstige Belange aus Sicht der Stadtnetze sprechen ebenfalls nicht gegen die in diesem Verfahren angestrebten Änderungen des FNP. 2.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland vom 10.01.2025 2.6.1 Gegen die oben genannten Planungen bestehen seitens des Regionalforstamtes Münsterland keine grundsätzlichen Beden- ken. Flächen mit Waldeigenschaft werden nach den Ausführungen nicht überplant oder beeinträchtigt, wodurch forstliche Belange nicht berührt werden. Es wird vorgegeben zu Waldbereichen einen Abstand, hergelei- tet durch die Kronentraufbereiche zzgl. 1,5 m, einzuhalten. Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Diese betreffen den Teil der Flächennutzungsplanfläche, der später durch die Freiflächenphotovoltaikanlage be- ansprucht und im Baugenehmigungsverfahren umge- setzt wird. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.6.2 Die parallel zur Straße Am Getterbach verlaufende überplante Wallhecke besitzt keine Waldeigenschaft und ist daher natur- schutzrechtlich auszugleichen. Hinweis wird im Umweltbericht und der integrierten Ein- griffs- und Ausgleichsbilanzierung (siehe Begründung zum Bebauungsplan Nr. 648, Kapitel 8.6 Eingriffsbilanz und Kompensationsermittlung. S. 53 ff., Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0142/2026) berücksichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.6.3 Hinweis: Unter Punkt 4.2.3 des Umweltberichts zum Bebauungsplan wird jedoch auf die Überplanung von Waldbereichen hingewiesen. Sollte dies demnach der Fall sein, so ist dies im weiteren Ver- fahren zu bilanzieren und mit einem forstrechtlichen Ersatz im Verhältnis 1:1,5 auszugleichen. Hinweis wird im Umweltbericht und der integrierten Ein- griffs- und Ausgleichsbilanzierung (siehe Begründung zum Bebauungsplan Nr. 648, Kapitel 8.6 Eingriffsbilanz und Kompensationsermittlung. S. 53 ff., Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0142/2026) berücksichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit als Untere Naturschutzbehörde vom 16.01.2024 2.7.1 Eingriffsbewertung Die untere Naturschutzbehörde hat zur Planung von Freiflä- chensolaranlagen ein Merkblatt entwickelt. Die Basisvorgaben des Merkblattes sind zu beachten. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben entsteht i.d.R. bei einer Inanspruchnahme von intensiv genutzten Ackerflächen kein zu- sätzlicher Kompensationsbedarf. Hinweis wird im Umweltbericht und der integrierten Ein- griffs- und Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.7.2 Artenschutz Im weiteren B-Plan Verfahren ist eine artenschutzrechtliche Prü- fung (ASP) mit vertiefenden Art-für-Art-Betrachtungen (Stufe I und II) durchzuführen. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde zur Veröf- fentlichung erstellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.8 Stadt Münster, Untere Denkmalbehörde vom 22.01.2025 2.8.1 Stellungnahme Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine Bedenken. Innerhalb des Plange- bietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bo- dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Da in einer Kulturlandschaft jedoch stets mit der Entdeckung von Der Hinweis wurde in der Planzeichnung zum Bebau- ungsplan Nr. 648 aufgenommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag bisher unbekannten Bodendenkmälern zu rechnen ist, muss der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis erhalten. Dieser ist wie folgt zu formulieren: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Ein- zelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der na- türlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdge- schichtlicher Zeit, Fossilien) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Münster, Städtische Denk- malbehörde (0251/492-6148) und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911), unver- züglich anzuzeigen (§ 16 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW). Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entde- ckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bo- dendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumut- bar ist (§ 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenk- mäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die not- wendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Boden- denkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Siche- rung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmä- ler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW). 2.9 Die Autobahn GmbH des Bundes vom 18.12.2024 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.9.1 Das in Rede stehende Plangebiet befindet sich unmittelbar westlich Autobahnkreuzes Münster-Süd und tangiert die 100 m - Anbaubeschränkungszone gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz (FStrG). Durch die Lage des Plangebiets werden die Belange der Auto- bahn GmbH des Bundes tangiert. Daher sind für den Bebau- ungsplan Nr. 648 „Windenergieanlage am Autobahnkreuz Münster-Süd“ die nachstehenden Beschränkungen und Ergän- zungen im Zuge des Bauleitplanverfahrens zu beachten. Eine Übernahme der genannten Anbauverbots- und Be- schränkungszonen nach § 9 I und II FStrG in die Plan- zeichnung ist nicht zwingend. Zum einen werden sie in der Planzeichnung des Bebauungsplanes aufgenom- men und zum anderen im Bauantragsverfahren zur PV- Anlage berücksichtigt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.2 Mit der vorliegenden Bauleitplanung wird die Zulässigkeit einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 235 m im Be- reich der Autobahn planungsrechtlich vorbereitet. Wir empfeh- len aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren und Be- einträchtigungen mindestens die Einhaltung der Kipphöhe. Un- ter Kipphöhe ist die Masthöhe (Nabenhöhe) + halber Rotor- durchmesser zu verstehen. Diese bemisst sich vom Rand der Verkehrsanlage bis zur Au- ßenkante des Mastfußes. Der Mindestabstand (Kipphöhe) für die geplante Windenergieanlage beträgt 235 m. Nach den uns vorliegenden Planunterlagen gehen wir davon aus, dass die ge- plante Windenergieanlage in einem Abstand von ca. 177 m zum Rand der Verkehrsanlage des Autobahnkreuzes errichtet wer- den soll. Demnach wird der von uns empfohlene Mindestabstand deutlich unterschritten. Bei dem vorgeschlagenen Mindestabstand bezogen auf die Kipphöhe handelt es sich um eine Empfehlung und nicht um ein verpflichtendes, einzuhaltendes Bauverbot für Windkraftanlagen. Gefahren wie Eisabwurf werden heute mit technischen Vorrichtungen standardmäßig un- terbunden. Im Havariegeschehen von Windkraftanlagen ist der Fall des Bruchs am Mastfuß oder Umkippen der kompletten Anlage mit dem Fundament bisher nicht re- levant bzw. statistisch sehr unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist eine Verschiebung der Anlage nach Norden oder Westen, von der Autobahn weg, aufgrund der Nähe der Bahnlinie und zur Wohnbebauung nicht mög- lich. Der Anregung auf Einhaltung der empfohlenen „Kipphöhe“ wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.7 2.9.3 Darüber hinaus ist von Ihnen als Genehmigungsbehörde in ei- gener Zuständigkeit - die von den Anlagen für Leib und Leben Hinweise werden im Genehmigungsverfahren umge- setzt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der Verkehrsteilnehmer sowie den Bestand der Straßen ausge- henden Gefahren und Beeinträchtigungen (Eisabwurf, Verlust von Rotorblättern, Brand, Disco-Effekte) zu bewerten und die- sen ggf. durch geeignete Auflagen in den Genehmigungen ent- gegenzuwirken sowie - zu prüfen, ob in Einzelfällen größere Ab- stände als die Kipphöhe einzuhalten sind, wenn besondere Um- stände dazu führen, dass die Windenergieanlagen, bedingt durch den Verlauf der Straße oder die Landschaft so positioniert werden sollen, dass eine verkehrsgefährdende Beeinträchti- gung der Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Aufgrund der vorgenannten Punkte bestehen seitens der Auto- bahn GmbH des Bundes (Straßenbaulastträger Autobahn) ge- gen das o. g. Vorhaben erhebliche Bedenken. In der Begründung zum Bebauungsplan wird der Ge- fährdung durch Eisabwurf nachgegangen (Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0142/226, Kapitel 6.6.5 Eiswurf) „Bei ungünstigen Wetterlagen kann es zu Eisbildung an der WEA kommen, was bei einem Antauen oder durch Drehbewegung des Rotors zu Eiswurf führen kann. Bei modernen WEA können Gefährdungen durch Eiswurf durch technische Maßnahmen (Rotorblattheizung, Ab- schalt-automatik) deutlich reduziert werden. Ggf. not- wendige abstandsbezogene bzw. technische Schutzvor- kehrungen sind, unter Berücksichtigung der standort- spezifischen Eintrittswahrscheinlichkeit, spätestens im Rahmen des jeweiligen Anlagengenehmigungsverfah- rens gutachterlich zu prüfen. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist die grundsätzliche Machbarkeit der WEA mit einer Höhe von maximal 235,00 m und einem Rotordurchmesser von maximal 180,00 m zu klären, um die Vollzugsfähigkeit des Bau- leitplanes sicherzustellen.“ Hierzu wurde im Rahmen der Risikobeurteilung zum An- lagenbau u. a. zu Eisabfall die folgende Bewertung ab- gegeben: Auf der Grundlage einer Simulation des Eisab- falls ist erkennbar, dass nur die landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen und Wirtschaftswege in der näheren Umgebung der geplanten WEA durch Eisabfall betroffen sein könnten. Das Autobahnkreuz Münster-Süd, die Bahntrasse sowie das nahegelegene Hofgrundstück inkl. Zufahrt liegen außerhalb der ermittelten Gefähr- dungsbereiche, weswegen eine direkte Gefährdung 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag durch Eisabfall von der geplanten WEA nicht erkennbar ist. Bezüglich des Brandschutzes oder des Disco-Effektes gibt es technische Möglichkeiten der Gefahrenminimie- rung, der Gestaltung der Anlagen oder Abschaltungs- szenarien. Der Abfall eines Rotorblattes hat sich im bis- her zu beobachtenden sehr seltenen Havariegeschehen von WEA im Bereich des Mastes konzentriert. 2.9.4 Das Fernstraßen-Bundesamt ist gem. § 9 Abs. 2b FStrG im späteren Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Im Rahmen der Beteiligung wird eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung vor- genommen. Aufgrund des besonderen Näheverhältnisses zur BAB innerhalb des Gefahrenradius der Windenergieanlagen können die Risiken Flugsicherheitsbefeuerung, Diskoeffekt, Eis- abwurf/Eissturz, Maschinenhausbrand, optische Gefahren und Rotorblattbruch sowie Turmbruch (Bauteilversagen) relevant sein. Im Rahmen dessen weise ich darauf hin, dass bei der Ein- haltung der Kipphöhe der Anlagen als Abstand zum Fahrbahn- rand, vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, in der Mehrzahl der Anlagen jedoch davon auszugehen ist, dass allen aufgezeigten Risiken mit Nebenbestimmungen begegnet werden kann, um eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszuschließen. Generell sind damit notwendige Mindestab- stände und notwendige Nebenbestimmungen immer im konkre- ten Einzelfall zu beurteilen und erfordern gutachterliche Bewer- tungen bzw. entsprechende Erklärungen, die sich auf den kon- kreten Standort sowie die jeweilige Anlage beziehen. Es handelt sich bei dem angeregten Kipphöhen-Abstand um eine Empfehlung mit einer „kann-Bestimmung“. Diese ist im gegebenen, von zwei Autobahntrassen und einer Bahntrasse begrenzten Anlagenstandort jedoch nicht weiter optimierbar. Dahingegen können im immis- sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Aufla- gen bzgl. mattierter Oberflächen (vs. Diskoeffekt), Rotor- blattheizung (vs. Eiswurf) gemacht werden, so dass le- diglich eine äußerst geringe Eintrittswahrscheinlichkeit für ein Restrisiko eines Extremstfalls Rotorblattbruch / Turmbruch verbleibt. In Abwägung mit dem Ziel einer Versorgung durch regenerative Energien ist dieses Restrisiko jedoch hinnehmbar. Siehe hierzu auch die vorstehende Abwägung zur lfd.- Nr. 2.9.3. Der Anregung auf Einhaltung der empfohlenen „Kipphöhe“ wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.7 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.9.5 Es wird darauf hingewiesen, dass einer Eintragung einer Bau- last auf den Flächen der Bundesautobahnverwaltung pauschal nicht zugestimmt werden kann. Eine Baulast auf den Flächen der Bundesautobahnver- waltung wird nicht notwendig sein. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.6 Hochbauten jeder Art sind gem. § 9 (1) FStrG innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, nicht zulässig. Dieses betrifft auch alle Aufschüttun- gen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Nebenanla- gen, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Hier- unter fallen auch sämtliche Erdbecken und sonstige Anlagen zur Rückhaltung und Versickerung des anfallenden Oberflä- chenwassers. Dies ist als Hinweis in die Bauleitpläne aufzuneh- men Die 40- und 100m-Zonen sind in der Bebauungsplan- zeichnung kenntlich gemacht, die Regelungen des Fern- straßengesetzes gelten unabhängig davon. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.7 Gemäß § 9 (2) FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung / Ge- nehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, ge- messen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Dies ist als Hinweis in die Bauleitpläne aufzunehmen. Siehe vorstehende Ausführung und Abwägung zu lfd.- Nr. 2.9.6 Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.8 Staubentwicklung während der Bautätigkeit und im Regelbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Ausgehend vom Straßengrundstück dürfen keine Baumaßnahmen durchge- führt werden. Die Hinweise betreffen die Bauphase und sind nicht Ge- genstand der Bauleitplanung. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.9 Innerhalb der Anbauverbotszone sind gem. § 9 (6) FStrG keine Anlagen der Außenwerbung zulässig. In der daran anschließen- den 100 m - Anbaubeschränkungszone bedürfen alle Werbean- Im Bebauungsplan Nr. 648 für die Windkraftanlage wer- den werbeanlagen-spezifische Festsetzungen unter „2. Werbeanlagen“ getroffen: Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag lagen der Zustimmung bzw. Genehmigung durch das Fernstra- ßen-Bundesamt. Sofern Werbeanlagen außerhalb der Anbau- beschränkungszone von der Autobahn eingesehen werden kön- nen, ist das Fernstraßen-Bundesamt ebenfalls zu beteiligen, um die Anlagen hinsichtlich der Verkehrssicherheitsbelange bewer- ten zu können (§ 33 StVO). Die Verbots- und Genehmigungs- pflicht betrifft auch alle temporären Anlagen und Schilder. „Eine über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus- gehende Befeuerung oder Kennzeichnung ist nicht zu- lässig. Lediglich auf den Windenergieanlagen-Typ und die Herstellerbezeichnung sowie die Betreibergesell- schaft darf mittels Werbeaufschrift im Bereich der Gon- del hingewiesen werden. Die Aufschriften dürfen keine reflektierende oder fluoreszierende Wirkung haben, noch dürfen sie beleuchtet werden.“ Das Fernstraßen-Bundesamt / die Autobahn-GmbH wird im BImSchG-Verfahren beteiligt. 2.9.10 Beleuchtungs- und Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht durch Blen- dung oder Ablenkung der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden. Auf eine hinreichende Abschirmung der Freiraum- und Außenbeleuchtung zur Autobahn ist zu achten. Die Leucht- punkthöhen der einzelnen Lichtquellen sind möglichst niedrig zu wählen, um eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer aus- schließen zu können. Mobile Anlagen und Fahrzeugbeleuchtun- gen sind durch wirksame bauliche Maßnahmen zur Autobahn abzuschirmen. Im Bebauungsplan Nr. 648 für die Windkraftanlage wer- den werbeanlagen-spezifische Festsetzungen unter „2. Werbeanlagen“ getroffen: (s. Abwägung zu 2.9.9) Das Fernstraßen-Bundesamt / die Autobahn-GmbH wird im BImSchG-Verfahren beteiligt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.11 Den Grundstücken der Bundesautobahn darf kein Nieder- schlagswasser aus dem Plangebiet und der Erschließungs- straße zugeführt werden. Die Anregung betrifft keine in der Bauleitplanung veran- kerten Inhalte. Das Fernstraßen-Bundesamt / die Auto- bahn-GmbH wird im BImSchG-Verfahren beteiligt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.9.12 Um eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird gebeten. Der Einwender ist in der Veröffentlichung und Beteili- gung nach § 4 (2) BauGB erneut beteiligt worden. Keine Beschlussfassung erforderlich. Folgende Stellen habe keine abwägungsrelevanten Bedenken oder Anregungen vorgetragen 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 64 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) vom 02.12.2024 Bundesnetzagentur Berlin, Team Richtfunk-Bauleitplanung, Referat 226 vom 02.12.2024 Vodafone West GmbH, Düsseldorf vom 17.12.2024 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) vom 02.12.2024 PLEdoc GmbH, Essen vom 02.12.2024 Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gütersloh, Münster, Warendorf vom 04.12.2024 Gemeinde Senden: Fachbereich IV- Planen, Bauen und Umwelt vom 04.12.2024 Stadt Münster, Feuerwehr vom 10.12.2024 Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Ratingen vom 06.01.2025 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn vom 17.02.2025 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 09.01.2026 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 64 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Veröffentlichung Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Private Stellungnahme vom 04.12.2025 In Albachten Ost wird zurzeit ein neues Baugebiet erschlossen. Dieses erweitert den Stadtteil in östliche Richtung und somit auch näher ans Autobahnkreuz Münster-Süd. In Albachten-Ost entsteht ein dicht besiedeltes Wohngebiet. Dieses liegt nicht nur in unmittelbarer Nähe zum Autobahnkreuz Münster-Süd, son- dern auch noch zu einer der Haupt-Zuglinien Richtung Ruhrge- biet/Münster. Gleichzeitig soll dort nun auch noch eine Wind- energieanlage gebaut werden. Zwischen Albachten und Bö- sensell liegen bereits Standorte von 2 Windkraftanlagen. Der Stadtteil Albachten sollte also nicht weiter mit Lärmquellen be- lastet werden. Der Stadtteil wäre somit umbaut von Windkraft- anlagen. Die Bewohner in diesem Stadtteil müssen nicht über- propotional zu anderen Bewohnern in den übrigen Stadtteilen hiermit belastet werden. Es sollten andere Standorte geprüft werden. Die Solaranlage stellt meines Empfindens nach keine Belastung für die Bewohner von Albachten dar. Laut meiner Information wurden die o.g. Aspekte bisher nicht bedacht. Mit dem Bau einer Anlage im Bebauungsplan Nr. 648 ent- steht zwar eine Anlage in einem Bereich, der bisher nicht von Windkraftanlagen geprägt ist. Es handelt sich somit um einen solitären Standort, der darüber hinaus aber keine Barrierewirkung wie bspw. bei einem flächenhaften Windenergiepark entfaltet. Auch sind die nächstgelege- nen Windkraftanlagen über 3 km im Nordwesten, Nordos- ten und Südosten entfernt. Sie sind ebenso als Solitäre anzusehen und mit keiner Barrierewirkung oder gar opti- schen Bedrängung verbunden. Zur grundsätzlichen Standortfrage siehe auch Ausführun- gen zur Anregung Nr. 1.3. Die gutachterlichen Schallimmissionsbetrachtungen zei- gen, dass die Richtwerte (IRW) und Gemengelagenwerte durch die Vorbelastungen an allen Immissionsorten ein- gehalten werden können. Teilweise erfolgt eine vollstän- dige Ausschöpfung der Werte. An einigen Immissionsor- ten kann es zu relevanten Schallreflexionen im Sinne der TA Lärm kommen. Durch die Zusatzbelastung von einer neu geplanten An- lage können die Richt- und Gemengelagenwerte an den meisten Immissionsorten eingehalten werden. An weni- gen (3) Immissionsorten erfolgt mit dem gewählten „worst-case“ Ansatz eine Überschreitung des IRW. Es wird somit eine schallreduzierte Betriebsweise für die Nachtstunden erforderlich. Relevante Schallreflexionen im Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergiean- lage erneut zu überprüfen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Sinne der TA Lärm treten nicht auf. Die für den Tag gel- tenden Immissionsrichtwerte werden durchweg um mehr als 10 dB(A) unterschritten, eine entsprechende Untersu- chung des Tag-Zeitraumes ist daher nicht erforderlich. Es gilt für alle Immissionsorte Punkt 2.2. Abs. a der TA Lärm, es befindet sich kein bewohntes Gebäude im Einwirkbe- reich nach Definition der TA Lärm zum Tagzeitraum. Bei der Betrachtung der Gesamtbelastung mit nächtlicher Schallreduzierung zeigt sich, dass an vier Immissionsor- ten der jeweilige Richt- bzw. Gemengelangenwert über- schritten wird. Die Überschreitung an den Immissionsorten ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von zulässiger Vor- und Zusatzbelastung. An diesen Immissionsorten gilt Punkt 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm, hier wird die Irrelevanz anhand der Gesamtbelastung definiert. Die Überschreitung des Richt- bzw. des erhöhten Gemengelangenwertes von 1 dB(A) muss als zulässig angesehen werden, da nach TA Lärm gilt: 1 dB ist definitionsgemäß der Unterschied zwi- schen zwei Schallpegeln, den das menschliche Gehör ge- rade eben als Unterschied wahrnehmen kann. Daraus folgt, dass eine Richtwertüberschreitung von 1 dB als hin- nehmbar einzustufen ist, da sie vom menschlichen Gehör kaum wahrgenommen werden kann. Die Vor- und Zusatz- belastung halten für sich genommen den IRW bzw. Ge- mengelangenwert ein, erst bei Betrachtung der Gesamt- belastung kommt es zu einer marginalen Erhöhung des Beurteilungspegels. An einigen Immissionsorten können Schallreflexionen auftreten, welche aber nicht zu einer er- heblichen Erhöhung des Beurteilungspegels führen. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Es ist somit aus gutachterlicher Sicht, trotz berechneter Richtwertüberschreitungen im Untersuchungsgebiet eine Genehmigungsfähigkeit in der dargelegten Betriebsweise an der geplanten WEA während der Nachtstunden gege- ben. Unter Beachtung einer entsprechenden nächtlichen Schallreduzierung an der neuen WEA kann daher die Er- richtung der geplanten Windenergieanlage aus Gründen der Schallemissionen durch Windenergieanlagen als um- setzbar angesehen werden. 3.2 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 3.2.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. Windkraftanlagen haben naturgemäß alleine schon auf- grund ihrer außergewöhnlichen Höhe sowie der Rotordre- hung Wirkungen auf das Landschaftsbild. Die Fragen der Relevanz und Ausgleichbarkeit und -intensität dieser Wir- kungen werden im Umweltbericht und im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und der damit vorzulegenden Bilanz des Eingriffs und Ausgleichs beantwortet. Darüber hinaus hat die Stadt Münster als Plangeber mit dem Aufstellungsbeschluss die Bedeutung des Sichtach- sen-Korridors Aasee neu bewertet. Es werden unstrittig Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaft vorbereitet. Aus diesem Grund sind im Rah- men des Genehmigungsverfahrens Maßnahmen zur Min- derung der Beeinträchtigungen zu prüfen, wobei mastar- tige Eingriffe ab 20 m Höhe (auch Windenergieanlagen) in das Landschaftsbild in der Regel als nicht ausgleichbar Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag gelten und dann über eine Ersatzgeldzahlung zu kompen- sieren sind. Die weiteren immissions-, artenschutz- und ökologiebezogenen Auswirkungen lassen sich durch die Bestimmung entsprechender Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen im Durchführungsvertrag bzw. immissi- onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ausglei- chen. Für die Bewertung der räumlichen und strukturellen Situa- tion und speziell des Landschaftsbildes ist für die WEA eine erste Visualisierung durchgeführt worden. Diese ist im Anhang 1 der Begründung wiedergegeben (siehe hierzu auch Kapitel 2.3.9 der Begründung zur 133. Ände- rung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster). Die Veränderung des Landschaftsbildes und damit des Wohnumfeldes und der (Tages-) Erholungsbereiche an sich steht der Ausweisung von Flächen für die Windener- gienutzung nicht entgegen, zumal der Gesetzgeber WEA in Windenergiegebieten im Außenbereich als grundsätz- lich privilegiert ansieht. Die mit der Errichtung von Wind- energieanlagen zwangsläufig verbundenen, sehr starken Veränderungen des Landschaftsbildes, des Wohnumfel- des und des Tageserholungsbereiches sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Die geäußerte Befürchtung der Anwohner bzgl. des Land- schaftsbildes kann von der Stadt Münster nachvollzogen werden, führt allerdings in der Gesamtabwägung nicht dazu, dass sich die Planung aufgrund dieses Gesichts- punktes verändern würde, da die mit der Planung verbun- 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag denen Ziele (Realisierung einer klimaneutralen Energieer- zeugung) an diesem vorbelasteten Standort hier höher gewichtet werden. 3.2.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. Durch die vorliegenden Fachgutachten (Prognose Schall und Schattenwurf) konnte nachgewiesen werden, dass die zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal- ten werden können. Im Sinne der Zulässigkeitsvorausset- zungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheb- lichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verblei- ben für den Menschen jedoch Beeinträchtigungen auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzlichen Lärm- belastungen im Außenbereichswohnen und sind grund- sätzlich hinzunehmen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 29.03.2023 geurteilt, dass Infraschall - wie auch tieffre- quenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemei- nen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschli- chen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wis- senschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Ge- sundheitsgefahren führt. Es gehen daher von der WEA keine unzumutbaren Um- welteinwirkungen oder sonstigen Gefahren i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus. Die Erfüllung der Pflichten des § 5 BImSchG ist "sicherzustellen". Dies ist gegeben, wenn Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt Beschlussvorschlag 1.3 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen sind. Dieses ist hier aufgrund der Entfernung zu den dem WEA-Standort (Rotorblattspitze) nächstgelegenen wohn- genutzten Immissionsorten („Am Getterbach 99“ im Osten und „Am Getterbach 201“im Westen) mit rd. 380 m bzw. rd. 390 m der Fall. Dem Vollzug des Bauleitplans stehen somit keine immis- sionsschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. siehe auch Ausführungen zu Nr. 3.1 3.2.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz des Landes NRW werden in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch die Fa. Stadtlandkonzept, Werther (04/2025) untersucht und be- wertet. Der Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu fol- gendem Gesamturteil des Eingriffs (S. 35): „Im Rahmen des hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitra- ges zu der Aufstellung des B-Plans „Energiepark Albach- ten“ und der einhergehenden FNP-Änderung im Stadtge- biet von Münster wurden bei den Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Libellen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG abgeprüft. Das (potenzielle) Vorkommen von 65 Arten konnte im Un- tersuchungsgebiet herausgestellt werden (15 Säugetierar- ten, 44 Vogelarten, 4 Amphibienarten, 2 Libellenarten). Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Unter Berücksichtigung der Wirkfaktoren konnten im Rah- men der Vorprüfung (Stufe I) eine Betroffenheit von 9 Ar- ten abgeleitet werden. Für die vom Eingriff (potenziell) be- troffenen Arten wurden artenschutzrechtliche Vermei- dungsmaßnahmen festgelegt, die dem Schutz von Fleder- maus- und Vogelarten vor baubedingten Tötungen und anlagebedingten/ betriebsbedingten Lebensraumverlus- ten dienen (siehe hierzu Kap. 7, des Artenschutzrechtli- chen Fachbeitrages): Bauzeitenregelung, Fledermaus- freundliche Abschaltalgorithmen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen wer- den.“ Dem Vollzug des Bauleitplans stehen somit keine arten- schutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Die Berücksich- tigung der Vermeidungsmaßnahmen wird dem Vorhaben- träger im Durchführungsvertrag und voraussichtlich auch im nachfolgenden Genehmigungsverfahren aufgegeben. 3.2.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt. Es wird eine minimale Versiegelung angestrebt. Das Tel- lerfundament der Anlage wird i. d. R so angelegt, dass es unattraktiv für die Avifauna ist. Kranaufstellflächen und Zufahrt werden so flächenschonend wie möglich gehal- ten, so dass es nur zu einer Teilversiegelung der Flächen kommt. Die als Standort vorgesehene Fläche selbst ist aktuell intensiv landwirtschaftlich genutzt und nicht als Bi- otop anzusprechen. Das am Nordrand betroffene Biotop Hecke wird wieder hergestellt. Die Vermutung der Beein- trächtigung von Natur und Umwelt ist zu pauschal. Der Umweltbericht ist der Frage der möglichen Auswirkungen Siehe 3.2.1 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag des Bebauungsplans und der späteren Errichtung einer Windkraftanlage nachgegangen. Er kommt zusammen- fassend zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine un- zulässigen Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt verbleiben. 3.2.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb- lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen zerstören. siehe auch Ausführungen zu Nr. 3.2.1 Die Beeinflussung des Landschaftsbildes ist darüber hin- aus im Umweltbericht untersucht worden. Die geäußerte Befürchtung bzgl. des Landschaftsbildes kann von der Stadt Münster zwar grundsätzlich nachvoll- zogen werden, führt allerdings in der Gesamtabwägung nicht dazu, dass die Planung aufgrund dieses Gesichts- punktes sich verändern würde, da die mit der Planung verbundenen Ziele (Realisierung einer klimaneutralen Energieerzeugung) hier höher gewichtet werden. Siehe 3.2.1 3.2.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver- käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. Für Immobilien im Umfeld geplanter Windenergieanlagen sind keine unzulässigen bzw. unverhältnismäßigen Wert- minderungen zu erwarten, da bei der Planung alle rele- vanten gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Der Petitionsausschuss des Bundestages hat in seiner Sit- zung am 13.04.2011 verdeutlicht, dass eine Wertminde- rung von Immobilien nur in Betracht käme, wenn von ei- ner unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmög- lichkeit des Grundstückes auszugehen sei. Dies könne je- doch ausgeschlossen werden, wenn die Immissionen nicht das zulässige Maß überschreiten. Dass dies nicht so sein wird, wird durch entsprechende Fachgutachten auf Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der nachfolgenden Planungsebene, der Genehmigungs- planung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nach- gewiesen. Somit sind auch weitere allgemeine Aspekte wie Verlust Wohnwert, Vermietbarkeit, Altersvorsorge oder Verschlechterung der Aussicht von der Immobilie aus immer von der Einschränkung der Nutzbarkeit des konkreten Einzelfalls her zu betrachten und zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Thematik bereits in seinem Beschluss vom 09.02.1995 ausgeführt, dass „die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines Grundstückes auf des- sen Verkehrswert haben, alleine keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange sind. Vielmehr kommt es auf die von der (neu) zugelassenen Nutzung unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an“. Die subjektive Befürchtung der Anwohner, dass es zu Wert- verlusten ihrer Immobilien kommen könnte, kann von der Stadt Münster nachvollzogen werden. Sie führt allerdings in der Gesamtabwägung nicht dazu, dass die Planung aufgrund dieses Gesichtspunktes geändert würde. Maß- geblich für diese Abwägungsentscheidung ist die Verhält- nismäßigkeit. Aus dem Umfeld bereits realisierter Wind- parks in Deutschland bzw. aus der Rechtsprechung hierzu ist nicht bekannt, dass die Nutzbarkeit einzelner Immobilien in unzumutbarer Art und Weise eingeschränkt worden wäre und damit in der Folge ein unverhältnismä- ßiger Wertverlust zu verzeichnen gewesen wäre. So hat ein zu diesem Thema erstelltes Gutachten des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung 2017 die Lageabhängigkeit der Wertentwicklung von Immobilien 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag aufgrund der Raumkategorie aufgezeigt, in denen die Häuser liegen. So haben die Häuser im Umfeld von Wind- kraftanlagen im ländlichen Raum einen höheren Wertver- lust erfahren als die im städtischen Umfeld. Diese Ent- wicklung lässt sich aber auch auf andere Faktoren zu- rückführen. Hierbei sind beispielsweise zu nennen die Bauweise des Gebäudes, Größe und Wohnfläche, das Al- ter/Baujahr, Nähe zu urbanen Zentren usw. . Der Aspekt des befürchteten Wertverlustes von Gebäu- den wird berücksichtigt, wenn zu erkennen ist, dass be- troffene Gebäude nicht mehr nutzbar/bewohnbar sind oder eine Weiternutzung unzumutbar erscheint. Ange- sichts der nun auch bundesgesetzlich anders betrachte- ten Abstände ist eine tatsächliche Unzumutbarkeit aber nicht zu erkennen. Diese Betrachtung muss immer auch berücksichtigen, dass Windkraftanlagen dem Außenbe- reich als privilegierte Anlagen zugeordnet und dort zu er- richten sind. 3.3 Private Stellungnahmen vom 30.12.2025 und 07.01.2026- 3.3.1 Als Eigentümerin des Wohnhauses […], gebe ich folgende Stel- lungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung ab: Ich bin durch die geplante Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von über 230 Metern in besonderem Maße betroffen. Aufgrund der Nähe meines Grundstücks zum geplanten Standort ist mit erheblichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Aufenthaltsqualität zu rechnen. Der Abstand des Mastes der Windkraftanlage zu den an- gegebenen Wohnhäusern beträgt rund 985 m. Bei einer solchen Distanz ist die befürchtete erhebliche Beeinträch- tigung der Wohn und Aufenthaltsqualität pauschal nicht erkennbar. Mit dem Bau einer Anlage auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 648 entsteht zwar eine Anlage in ei- nem Bereich, der bisher nicht von Windkraftanlagen ge- prägt ist. Es handelt sich aber um eine solitäre Anlage, die aufgrund der Abstände mit Einhaltung der rechtlichen Rahmsetzungen und Regelvermutung des § 249 (10) Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag BauGB sowie der Vorbelastung durch weitere technische Bauwerke im Umfeld (Autobahnbrückenbauwerke, Hoch- spannungsmasten) nicht mit einer optischen Bedrängung verbunden ist. 3.3.2 Besonders gravierend ist, dass den ausgelegten Unterlagen zu- folge an einer Vielzahl der untersuchten Immissionsorte die zu- lässige tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten überschrit- ten wird. Wenn – wie aus den Gutachten hervorgeht – an der überwiegenden Zahl der Immissionsorte Überschreitungen prognostiziert werden, handelt es sich nicht um Einzelfälle, son- dern um ein strukturelles Problem der Planung. Dies stellt aus meiner Sicht einen erheblichen Abwägungsfehler dar. Durch das vorliegende Fachgutachten zur Schattenwurf- prognose konnte nachgewiesen werden, dass die zur Ge- nehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehalten werden kön- nen. Im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verbleiben für den Men- schen Beeinträchtigungen unterhalb der gesetzlich vorge- sehenen Grenzwerte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzlichen Lärmbelastungen im Außenbereichs- wohnen. Der Stellungnahme, das Thema Schattenwurf werde nicht aus- reichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.10 3.3.3 Darüber hinaus entfaltet die geplante Anlage aufgrund ihrer au- ßergewöhnlichen Höhe eine stark dominierende und optisch be- drängende Wirkung auf die angrenzenden Wohngebiete in Al- bachten und Mecklenbeck-Süd. Die Anlage überragt sämtliche baulichen und landschaftlichen Strukturen und beeinträchtigt das Wohnumfeld nachhaltig. Das Rücksichtnahmegebot gegen- über der bestehenden Wohnbebauung wird dadurch verletzt. Die befürchtete optisch bedrängende Wirkung ist auf- grund des Abstandes von rd. 985 m zwischen Mast des Windrades zum Wohnhaus des Einwenders nicht erkenn- bar, auch für die Siedlungsbereiche Albachten und Meck- lenbeck-Süd ist dies nicht zu erwarten. Ebenso sind die nächstgelegenen Windkraftanlagen über 3 km im Nord- westen, Nordosten und Südosten entfernt. Sie sind ebenso als Solitäre anzusprechen und mit keiner Barrier- ewirkung oder gar optischen Bedrängung verbunden. Angesichts der bundesgesetzlich in § 249 (10) BauGB normierten Abstände ist eine tatsächliche Unzumutbarkeit oder Rücksichtslosigkeit nicht zu erkennen. Diese Be- Der Stellungnahme, das Rück- sichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohnbebau- ung wird verletzt, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.11 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag trachtung berücksichtigt den Umstand, dass Windkraftan- lagen dem Außenbereich als privilegierte Anlagen zuge- ordnet und dort zu errichten sind. 3.3.4 Kritisch sehe ich zudem die vorgesehene Umwidmung eines bislang landschaftlich geprägten bzw. geschützten Bereichs zu- gunsten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für einen einzelnen privaten Investor. Eine nachvollziehbare und ausge- wogene Abwägung zwischen den Belangen des Landschafts- und Erholungsschutzes, der Wohnbevölkerung und den wirt- schaftlichen Interessen des Vorhabenträgers ist aus den Unter- lagen nicht ausreichend erkennbar. Das Landschaftsbild des eigentlichen Landschaftsraumes im Umfeld des Vorhabenbereiches wird überwiegend durch kleinflächige Grün- und Ackerflächen, zahlreiche Hofstellen, Obstbaumwiesen, Gehölz- und Heckenstruktu- ren, Teichanlagen, sowie kleineren Waldbeständen ge- prägt. Der gut strukturierte und abwechslungsreiche Landschaftraum verfügt über ein ausgeprägtes Rad- und Wanderwegenetz sowie lärmarme Räume und eignet sich daher gut für die Erholungsnutzung. Räumliche Bezugseinheit für die Erfassung und Bewer- tung des Landschaftsbildes bilden die im Rahmen der Er- arbeitung des Fachbeitrages abgegrenzten Landschafts- räume. Eine landschaftsräumliche Gliederung liegt für die gesamte Landesfläche Nordrhein-Westfalens vor. Die Ab- grenzung und Beschreibung der Landschaftsräume ist dem Fachinformationssystem @linfos entnommen (LA- NUV NRW, 2018) zu entnehmen. Eine Differenzierung dieser Räume in kleinflächigere Landschaftsbildeinheiten erfolgt entsprechend ihrem Cha- rakter, ihrer Physiognomie und ihres Strukturreichtums in Landschaftsbildeinheiten, die der Betrachter bzw. Erho- lungssuchende als unverwechselbares Ganzes erlebt. Als Grundlage werden Luftbilder sowie topographische Kar- ten, die Nutzungskartierung und weitere die Landschafts- bildeinheit charakterisierende Landschaftsbestandteile herangezogen (ebd.). Der Stellungnahme, die Be- lange des Landschaftsschutzes würden nicht ausreichend be- rücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.13 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Das Umfeld ist aber ebenfalls geprägt durch die enge Nähe zu zwei Autobahnen, einem Autobahnkreuz und ei- ner mehrgleisigen Fernverkehrsstrecke der Bahn. Damit ist die Immissionssituation und Erreichbarkeit der Fläche z. B. für die Naherholung und das Landschaftserleben deutlich eingeschränkt. Auch ist eine besondere Funktion des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches als Puffer zwischen Infrastrukturbändern und Wohnsiedlungsberei- chen durch den Abstand zu den nächstliegenden Sied- lungsflächen nicht zu erkennen. Somit ist auch nicht erkennbar, dass mit der Planung und dem späteren Bau einer Windkraftanlage hier die Belange der benachbarten Wohnbevölkerung in einem solchen Maße beeinträchtigt werden, dass sie sich in der Abwä- gung gegenüber den mit der Planung verbundenen Zielen (Realisierung einer klimaneutralen Energieerzeugung) an diesem vorbelasteten Standort durchsetzen könnte. 3.3.5 Ferner ist nicht ersichtlich, dass ernsthaft Alternativen geprüft wurden, etwa Standorte mit größerem Abstand zur Wohnbebau- ung oder eine geringere Anlagenhöhe, die deutlich geringere Immissionen zur Folge gehabt hätten. siehe Ausführungen zu Nr. 1.3 Die Immissionen resultieren nicht originär aus der Anlagen- höhe, sondern im wesentlichen aus den von den Rotorblät- tern erzeugten Umströmungsgeräuschen / Luftverwirbe- lungen sowie den in der Gondel untergebrachten Elemen- ten (Generator, Getriebe, Bremse). Um eine signifikante Reduzierung der Immissionen zu erreichen, wären erheb- liche Beschränkungen von maximaler Anlagen- und Rotor- größe erforderlich, die dem Ziel einer starken regenerati- ven Energieerzeugung entgegenstünden. Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergiean- lage erneut zu überprüfen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.3.6 Aus den genannten Gründen widerspreche ich der 133. Ände- rung des Flächennutzungsplans sowie dem vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 648 in der vorgelegten Fassung und bitte darum, meine Einwendungen im weiteren Verfahren zu be- rücksichtigen. siehe 3.3.1 3.4 Private Stellungnahme vom 19.12.2025 3.4.1 ... Es handelt sich um das Grundstück, das als Immissionsort „A" in der Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH Hannover, Fassung Mai 2025, in den Blick genommen worden ist. Unsere Mandantschaft wäre wie niemand anderes durch eine Windenergieanlage nachteilig betroffen Die Betroffenheit ergibt sich zum einen durch die Schallimmissi- onen, … zum Thema Schall siehe auch Ausführungen unter Nr. 3.1 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursacht gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.4.2 … zum anderen durch die bedrängende Wirkung einer solchen Wirkung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks unserer Man- dantschaft. Das Grundstück der Mandatschaft liegt unmittelbar hinter der Lärmschutzwand, die ihn vom in erhöhter Lage errich- teten Autobahnzubringer B 51 auf die Autobahn A 1 (Fahrtrichtung Nord) abschirmt – die ehemalige Hofan- lage liegt mehrere Meter tiefer. In Blickrichtung zur geplanten Windenergieanlage liegt westlich zudem der „Überwurf“ von der Autobahn A 43 auf die Autobahn A 1 (Fahrtrichtung Nord), der durch transpa- rente Lärmschürzen zur Mandatschaft flankiert ist. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass durch die festgesetzte maximal zulässige Höhe von 235 m bzw. unter Berücksichtigung der später beantragten genauen Der Stellungnahme, die Wind- energieanlage erzeuge eine be- drängende Wirkung, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.12 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Anlagenhöhe eine „optisch bedrängenden Wirkung“ aus- geschlossen ist, da der Abstand des Zweifachen der Ge- samthöhe der Anlage zur Wohnnutzung des Antragstel- lers eingehalten wird (siehe Abbildung 6 in der Begrün- dung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, S. 26 - Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0142/2026) 3.4.3 Auch im Hinblick auf den Schattenwurf ist das Grundstück unse- rer Mandantschaft in ganz erheblicher Weise betroffen, in der Schattenwurfprognose als Immissionsort „BC" aufgeführt. Durch das vorliegende Fachgutachten zur Prognose des Schattenwurfs konnte nachgewiesen werden, dass die zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal- ten werden können. Im Sinne der Zulässigkeitsvorausset- zungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheb- lichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verblei- ben für den Menschen jedoch erhebliche Beeinträchtigun- gen auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenz- werte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzli- chen Lärmbelastungen im Außenbereichswohnen. Der Stellungnahme, das Thema Schattenwurf werde nicht aus- reichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.10 3.4.4 Die Planungen werden von unserer Mandantschaft abgelehnt, sie sind mit einer ganz erheblichen Beeinträchtigung der Nut- zung des Wohnhauses und des Grundstücks und damit einher- gehend einer erheblichen Wertminderung verbunden. siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.4.5 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Standort kaum geeignet für eine Windenergieanlage ist. An 83 der untersuch- ten 142 Immissionsorte wird die Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr überschritten, an 136 Immissionsorten die Be- schattungsdauer von 30 Minuten pro Tag. Da Windenergieanlagen nicht in unbegrenzter Zahl errichtet werden können, sollten sie dort errichtet werden, wo der Betrieb siehe Nr. 1.3 Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergiean- lage erneut zu überprüfen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der Anlage mit den angrenzenden Nutzungen vereinbar ist. Der hier vorgesehene Standort ist in jeder Sicht ungeeignet. Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.5 Private Stellungnahme vom 31.12.2025 3.5.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.5.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. siehe Nr. 3.2.2. Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.5.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.5.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt. siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.5.1 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.5.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb- lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen zerstören. siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.5.1 3.5.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver- käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.6 Private Stellungnahme vom 01.01.2026 3.6.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. siehe Nr. 3.2.2 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.6.2 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.7 Private Stellungnahme vom 02.01.2026 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.7.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. siehe Nr. 3.2.1. Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.7.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. siehe Nr. 3.2.2. Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.8 Private Stellungnahme vom 03.01.2026 3.8.1 Hiermit wenden wir uns als Eigentümer des Wohnhauses … ge- gen die o.g. Pläne, insbesondere gegen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Windenergieanlage (WEA) zu errich- ten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage mit bis zu 235 Me- tern an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtgebiet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Neben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aasee) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittelbar auf uns selbst bemerkbar machen. Das Rücksichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohn- bebauung wird dadurch aus unserer Sicht verletzt. siehe Nr. 3.2.1 und Nr. 3.3.3 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 Der Stellungnahme, das Rück- sichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohnbebau- ung wird verletzt, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.11 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.8.2 Die geplante WEA beeinträchtigt die Lebens- und Aufenthalts- qualität von uns als betroffene Hauseigentümer durch Schatten- wurf, Lärm und Infraschall. Es werden erhebliche gesundheitli- che Schäden befürchtet. siehe Nr. 3.2.2. Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.8.3 Gemäß den ausgelegten Unterlagen wird zudem an einer Viel- zahl der untersuchten Immissionsorten die zulässige tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten teils deutlich überschritten. Da es sich hierbei nicht mehr um Einzelfälle handelt, ist dies aus unserer Sicht ein strukturelles und planerisches Problem. siehe Nr. 3.3.2 Der Stellungnahme, das Thema Schattenwurf werde nicht aus- reichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.10 3.8.4 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.8.5 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver- käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.8.6 Des Weiteren ist es kritisch zu sehen, dass ein Landschafts- schutzgebiet für einen einzelnen privaten Investor zugunsten ei- nes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umgewidmet wer- den soll. Die Entlassung der Bebauungsplanfläche aus dem Land- schaftsschutz folgt einem durch Baugesetzbuch und Lan- desgesetze normierten Verfahren. Siehe hierzu auch die Begründung zum Bebauungsplan unter 3.3.2 Landschaftsplan und Freiraum (Anlage 2 zur Vorlage V/0142/2026). Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Der bisherige Landschaftsschutz kann sich in der Abwä- gung mit dem Ziel der Regenerativen Energieversorgung nicht durchsetzen. 3.8.7 Außerdem ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass ernst- hafte Alternativen geprüft wurden, wie z.B. Standorte mit größe- rem Abstand zu Wohnbebauungen oder eine geringere Anla- genhöhe. siehe Nr. 1.3 Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergiean- lage erneut zu überprüfen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 3.9 Private Stellungnahme vom 03.01.2026 3.9.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Besch4lussvorschlag 1.4 3.10 Private Stellungnahme vom 04.01.2026 3.10.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. 3.10.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.10.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.10.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt. siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.10.1 3.10.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb- lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen zerstören. siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.10.1 3.10.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver- käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.11 Private Stellungnahme vom 05.01.2025 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.11.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.11.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.11.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.11.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt. siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.11.1 3.11.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb- lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen zerstören. siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.11.1 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.11.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver- käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.11.7 Verschandelung der Landschaft siehe Nr. 3.2.1 siehe 3.11.1 3.12 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 3.12.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.12.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.12.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.12.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt. siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.12.1 3.12.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb- lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen zerstören. siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.12.1 3.12.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver- käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.13 2 Private Stellungnahmen vom 07.01.2026 3.13.1 Hiermit widerspreche ich das Aufstellen einer Windkraftanlage am Autobahndreieck Münster-Süd. Ich bin direkter Anwohner der Straße … Ich befürchte gesundheitliche Beeinträchtigungen, Gefahr für die hier anwesenden Fledermäuse und Vögel. Ich bin keine 400 m von dem geplanten Windrad entfernt. Durch die vorliegenden Fachgutachten (Prognose Schall und Schattenwurf) konnte nachgewiesen werden, dass die zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung von Auflagen (z. B. temporäre Abschaltungen) eingehal- ten werden können. Im Sinne der Zulässigkeitsvorausset- zungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheb- lichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verblei- ben für den Menschen jedoch erhebliche Beeinträchtigun- gen auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenz- werte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzli- chen Lärmbelastungen im Außenbereichswohnen. siehe auch Nr. 3.2.3 Die Nachmessung auf der Grundlage des Amtlichen Lie- genschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) hat einen Abstand der Windkraftanlage (Mastfußmittelpunkt) bis Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag zum Wohngebäude des Einwenders von rd. 670 m er- bracht. Damit ist pauschal eine Annahme einer gesund- heitlichen bzw. erdrückenden Wirkung aufgrund des Ab- standes nicht zu erkennen. Der § 249 (10) BauGB bezieht sich auf einen Abstand von 2 x der Anlagengesamthöhe (GH). Entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 648 würde somit erst bei einer Unterschreitung der Distanz von 470 m (GH = 235 m) zwischen Mastfuß und Wohngebäude die Regel- vermutung einer optisch bedrängenden Wirkung des § 249 (10) BauGB greifen. 3.14 Private Stellungnahme vom 09.01.2026 3.14.1 Windkraftanlagen kontaminieren (Abriebe von Multikomponen- ten-Kunststoffen) permanent unsere Umwelt und richten damit einen irreversiblen Schaden an. Die Landwirtschaft beklagt aus- drücklich, dass gesunde und genießbare Nahrungsmittel bei solch einer Belastung nicht gewährleistet werden können. Abge- sehen von der Belastung durch Infraschall ist eine "Windener- gieanlage" pure Naturvernichtung und Geldverschwendung. Mit sogenannten "Erneuerbaren" zerstört man sie durch Verbau von 260 Tonnen Stahl, 4,7 Tonnen Kupfer, 1200 Tonnen Beton, 3 Tonnen Aluminium, 2 Tonnen seltene Erden...... Auf der Parzelle mit dem Bebauungsplan für die Wind- kraftanlage ist der Betrieb einer herkömmlichen Freiflä- chen-PV-Anlage geplant. Somit wird dort keine landwirt- schaftliche Erzeugung mehr betrieben. Zu den nicht weiter spezifizierten Bedenken des Abriebs von Kunststoffen über landwirtschaftlichen Flächen ist nach mehreren Quellen (u. a. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages 2020; Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen- Anhalt, https://mwu.sachsen-anhalt.de/energie/erneuer- bare-energien/windenergie/faktencheck#c389711 am 22.01.2026) der Materialabrieb von einem geringeren Umfang im Vergleich zu anderen Kunststoffabrieben und kann durch Beschichtung der Rotorflügel vermindert oder vermieden werden. Siehe auch Nr. 3.2.2 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.14.2 Das Wallstreet Journal titelte 2019 "Die dümmste Energiepolitik der Welt" ... Deutschland als "Geisterfahrer" und Münster rennt mit. Ich bin ganz klar dagegen. Es gibt inzwischen längst wis- senschaftlich fundierte Untersuchungen, die dieses belegen. In der Gemeinde Walingen/Havixbeck ist ein Windrad nach zwei Jahren Betrieb abgeknickt, ein weiteres stillgelegt. Diese Art von Stromversorgung ist ein einziger Witz, weil eben auch nicht pas- send steuer- und speicherbar. Und wenn es nicht genug Ener- gie gibt, wird teurer Atomstrom dazugekauft... Und als Letztes....Windräder verschandeln die Landschaft und geben Zeugnis von der "Intelligenz" der Erbauer und Planer. Bei den Bedenken handelt es sich um allgemeine ener- giewirtschaftliche Fragestellungen und technische As- pekte, die keine einzelnen städtebaulichen Belange in der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Be- bauungsplanes Nr. 648 sind. Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.15 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 3.15.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse siehe Nr. 3.2.3 Den Bedenken, die Belange des Natur- und Artenschutzes würden nicht berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.16 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 3.16.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die Anlage fügt sich nicht in die Umgebung ein und soll zwi- schen zwei Wohngebieten Albachten-Ost und Mecklenbeck Süd errichtet werden. Sie wirkt wie ein Fremdfaktor und liegt in ei- nem Landschaftsschutzgebiet. Siehe Nr. 3.1 Siehe Nr. 3.2.1 Siehe Nr. 3.3.4 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 Der Stellungnahme, die Be- lange des Landschaftsschutzes 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag würden nicht ausreichend be- rücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.13 3.16.2 Es besteht ein Störfaktor für die nähere Wohnbebauung durch Schattenwurf und Licht und Geräuschkulisse. Siehe Nr. 3.1 und 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 Der Stellungnahme, das Thema Schattenwurf werde nicht aus- reichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.10 3.16.3 Die Planung und der Bau einer WEA an diesem Standort ver- stößt gegen geltendes Recht. Das Projekt „Windenenergieanlage am AK MS-Süd` ist nach un- serer Auffassung nicht raumverträglich, wirtschaftlich nicht trag- fähig und rechtlich kaum realisierbar. Die für die verbindliche Bauleitplanung vorgelegten Gut- achten und deren Ergebnisse unterstreichen die Geneh- migungsfähigkeit der Windkraftanlage. Damit sei nicht er- kennbar, dass die Anlage nicht raumverträglich, der Be- bauungsplan unter Abwägungsmängeln litte und die Pla- nung damit rechtlich nicht zulässig wäre. Die wirtschaftli- che Tragfähigkeit ist kein fördernder oder ausschließen- der Belang, der in die Änderung des Flächennutzungs- plans oder der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Rolle spielt – es sei denn ein Vollzug des Bebauungspla- nes scheitere von vornherein an einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ge- geben. Der Plangeber, die Stadt Münster, geht davon aus, dass der Vorhabenträger das Vorhaben umsetzt. Der Stellungnahme, die Pla- nung verstoße gegen geltendes Recht, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.14 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Dies bedingen die vertraglichen Regelungen (Städtebauli- cher Vertrag bzw. Durchführungsvertrag) die zwischen Vorhabenträger und Plangeber zu schließen sind. 3.17 Private Stellungnahme vom 05.01.2026 3.17.1 Als Eigentümerin des Wohnhauses … gebe ich im Rahmen der öffentlichen Auslegung folgende Stellungnahme ab und erhebe hiermit fristgerecht Einwendungen gegen die Entwürfe zur 133. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan Nr. 648 … 1. Besondere Betroffenheit und erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität Durch die geplante Errichtung einer Windenergie- anlage mit einer Gesamthöhe von über 230 Metern bin ich auf- grund der räumlichen Nähe meines Grundstücks in besonderem Maße betroffen. Es ist mit erheblichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Aufenthaltsqualität zu rechnen. Siehe Nr. 3.3.1 Es ist richtig, dass es an einer Reihe von Immissionsorten zu höheren, aber bewältigbaren Immissionswerten kommt. Die hohe Anzahl der Orte spricht jedoch nicht ge- nerell dafür, dass der Standort ungeeignet ist. Dieses Er- gebnis überrascht nicht, da sich der Standort in Sied- lungsnähe einer Großstadt befindet. Die gutachterlichen Betrachtungen und Bewertungen zei- gen die Machbarkeit und damit die Möglichkeit der Errich- tung einer Windkraftanlage auf. Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.17.2 Den ausgelegten Gutachten zufolge wird an einer Vielzahl der untersuchten Immissionsorte die zulässige tägliche Beschat- tungsdauer von 30 Minuten überschritten. Wenn — wie prog- nostiziert — an der überwiegenden Zahl der Immissionsorte ent- sprechende Überschreitungen auftreten, handelt es sich nicht um Einzelfälle, sondern um ein grundsätzliches und strukturel- les Problem der Planung. Dies stellt aus meiner Sicht einen erheblichen Abwägungsfehler dar. Siehe Nr. 3.2.2 Der Stellungnahme, das Thema Schattenwurf werde nicht aus- reichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.10 3.17.3 Darüber hinaus sind zusätzliche Belastungen durch Lärm, tief- frequenten Schall und Infraschall zu erwarten. Diese wirken sich Siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag unmittelbar auf die Anwohner aus und lassen gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten. Beschlussvorschlag 1.3 3.17.4 2. Optisch bedrängende Wirkung und Verletzung des Rücksicht- nahmegebots Aufgrund ihrer außergewöhnlichen Höhe würde die geplante Windenergieanlage eine stark dominierende und optisch be- drängende Wirkung auf die angrenzenden Wohngebiete in Al- bachten und Mecklenbeck-Süd entfalten. Die Anlage würde sämtliche baulichen und landschaftlichen Strukturen deutlich überragen und weit in den Stadtraum hineinwirken. Besonders kritisch ist die Beeinträchtigung bestehender Sichtachsen, unter anderem in Richtung des Aasees. Als neue, weithin sichtbare Landmarke würde die Anlage das Land- schaftsbild nachhaltig verändern und vorhandene freie Sichtbe- ziehungen zerstören. Das Rücksichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohnbebauung wird dadurch aus meiner Sicht verletzt. Siehe Nr. 3.3.3 Der Stellungnahme, das Rück- sichtnahmegebot gegenüber der bestehenden Wohnbebau- ung wird verletzt, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.11 3.17.5 3. Unzureichende Berücksichtigung von Natur-, Landschafts- und Artenschutz Kritisch zu bewerten ist zudem die vorgesehene Umwidmung ei- nes bislang landschaftlich geprägten bzw. schutzwürdigen Be- reichs zugunsten eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für einen einzelnen privaten Investor. Gerade im Bereich der Autobahn bestehen wichtige Rückzugs- räume für Vögel und Fledermäuse. Windenergieanlagen stellen nachweislich ein erhebliches Tötungsrisiko für diese Arten dar. Zudem führen Bau und Betrieb moderner Windenergieanlagen Siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag zu Flächenversiegelung, Zerstörung von Biotopen sowie dauer- haften Eingriffen in Natur und Landschaft. Eine nachvollziehbare und ausgewogene Abwägung zwischen den Belangen des Klima- und Energieausbaus einerseits sowie des Natur-, Landschafts- und Erholungsschutzes und der Wohnbevölkerung andererseits ist aus den ausgelegten Unter- lagen nicht ausreichend erkennbar. 3.17.6 4. Fehlende oder unzureichende Alternativenprüfung Nicht ersichtlich ist, dass ernsthaft Alternativen geprüft wurden. Dies betrifft insbesondere: • Standorte mit größerem Abstand zur Wohnbebauung, • eine geringere Anlagenhöhe mit deutlich reduzierten Immissio- nen, • oder andere planerische Lösungen mit geringeren Auswirkun- gen auf Mensch, Natur und Landschaft. Siehe Nr. 1.3 Der Anregung, den Standort für die geplante Windenergiean- lage erneut zu überprüfen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2 3.17.7 5. Wertminderung angrenzender Grundstücke Darüber hinaus ist bekannt, dass Windenergieanlagen dieser Größenordnung zu erheblichen Wertverlusten benachbarter Grundstücke führen können. In Einzelfällen kann dies bis zur faktischen Unverkäuflichkeit von Immobilien reichen. Dieser As- pekt wird in den Planunterlagen nicht angemessen berücksich- tigt. Siehe Nr. 3.2.6 Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.17.8 Schlussfolgerung - Aus den genannten Gründen widerspreche ich der 133. Änderung des Flächennutzungsplans sowie dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 648 in der vorgelegten Fassung ausdrücklich. Ich bitte darum, meine Einwendungen im Siehe oben Siehe Nr. 3.17.1 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag weiteren Verfahren umfassend zu prüfen und zu berücksichti- gen. 3.18 Private Stellungnahme vom 28.12.2025 3.18.1 Hiermit wenden wir uns gegen die o.g. Pläne, insbesondere ge- gen das Vorhaben, auf der angegebenen Fläche eine Wind- energieanlage (WEA) zu errichten. Die geplante Höhe der Windenergieanlage an diesem Standort würde einen markanten Blickfang für das umgebende Stadtge- biet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. Ne- ben diesen optischen Auswirkungen (Sichtachsen-Korridor Aa- see) würden sich auch die akustischen Auswirkungen unmittel- bar auf uns selbst auswirken. Siehe Nr. 3.2.1 Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.18.2 Die geplante WEA beeinträchtigt massiv die Lebensqualität der betroffenen Anwohner durch Schattenwurf, Lärm und Infra- schall. Es werden erhebliche gesundheitliche Schäden befürch- tet. Siehe Nr. 3.2.2 Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.18.3 Die Belange des Natur- und Artenschutzes werden nicht be- rücksichtigt Gerade am Rande der Autobahn gibt es letzte Refu- gien der Artenvielfalt. Die geplante WEA ist eine Todesfalle für Vögel und Fledermäuse. Siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.18.4 Moderne Windräder sind bis zu 250 m hoch. Ihr Bau versiegelt Flächen, zerstört Biotope und beeinträchtigt Natur und Umwelt. Siehe Nr. 3.2.4 Siehe 3.18.1 3.18.5 Als neue Landmarken würden sie das Landschaftsbild in erheb- lichem Maße beeinflussen und vorhandene freie Sichtachsen zerstören. Siehe Nr. 3.2.5 Siehe 3.18.1 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.18.6 Windenergieanlagen haben massive Wertverluste benachbarter Grundstücke zur Folge. In Extremfällen kann dies bis zur Unver- käuflichkeit der betroffenen Immobilien führen. Siehe Nr. 3.2. Den Bedenken, die Windkraft- anlage führe zu massiven Wert- verlusten benachbarter Grund- stücke, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.9 3.19 Private Stellungnahme vom 08.01.2026 3.19.1 Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Entwurf zur 133. Änderung des Flächennutzungsplans … sowie des vorha- benbezogenen Bebauungsplans Nr. 648 - …ein. … 1. Artenschutzrechtliche Bedenken Das geplante Vorhaben steht im Widerspruch zu den Bestim- mungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da er- hebliche Gefährdungen geschützter Tierarten nicht ausge- schlossen werden können. Nach derzeitigen Erkenntnissen be- finden sich im näheren Umfeld Wohn-, Brut- und Zufluchtstätten streng geschützter Vogel- und Fledermausarten. Aktuelle Fachgutachten weisen darauf hin, dass Windenergie- anlagen insbesondere für bestimmte Vogelarten und Fleder- mäuse eine erhebliche Schlaggefahr darstellen. Ein hinreichend belastbares Artenschutzgutachten liegt bislang nicht oder nur unzureichend vor. Solange die Auswirkungen auf die betroffe- nen Arten nicht vollständig untersucht und bewertet sind, darf nach dem Vorsorgeprinzip keine Genehmigung erteilt werden Siehe Nr. 3.2.3 Der Stellungnahme, die Be- lange des Natur- und Arten- schutzes würden nicht berück- sichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.8 3.19.2 2. Schutz des Landschaftsbildes Darüber hinaus ist mit dem geplanten Vorhaben eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ver- Siehe Nr. 3.2.1 und 3.3.4 Der Stellungnahme, die Be- lange des Landschaftsschutzes würden nicht ausreichend be- rücksichtigt, wird nicht gefolgt. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag bunden. Die Anlage steht in einem landschaftlich schutzwürdi- gen Bereich, der durch weite Sichtbezüge und eine hohe Erho- lungsfunktion für die Bevölkerung geprägt ist. (Vgl. dazu auch Landschaftsplan 3, „Roxeler Riedel" der Stadt Münster.) Der Eingriff widerspricht somit den Zielen des § 1 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § la Abs. 2 BNatSchG, wonach der Schutz des Landschaftsbildes und die Erhaltung des Erholungswertes zu berücksichtigen sind. Die landschaftsbildverändernde Wirkung kann selbst durch technische oder gestalterische Maßnahmen nicht ausreichend kompensiert werden. Die auf Seite 20 der Begründung zum Entwurf der 133. Ände- rung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster erfolgten Ausführungen, dass die Ausschlusswirkung der 65. Änderung des Flächennutzungsplans zwischenzeitlich entfallen und der Belange des Landschaftsbildes neu bewertet wurden, stellt keine hinreichende Argumentation für die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar. Auch die weiteren Erläuterungen, dass vor dem Hintergrund ei- ner Neubewertung der Gewichtung und Bedeutung des Belan- ges einer klimaneutralen Energieerzeugung die entstehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch aufgrund der Vor- belastung des Änderungsbereiches durch die umgebenden Ver- kehrsbänder nicht mehr als ein der WEA-Planung entgegenste- hender Belange gesehen wird, entbehrt jeglicher Grundlage. Vorrangig handelt es bei der geplanten Anlage um das Vorha- ben eines Investors, welcher auf Kosten Einzelner einen ent- sprechenden Profit erwirtschaften möchte und dafür auf die Ar- gumentation einer klimaneutralen Energieerzeugung zurück- greift. Beschlussvorschlag 1.13 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.19.3 3. Antrag Ich beantrage daher das weitere Verfahren der 133. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West, im Stadtteil Albachten, im Bereich nordwestlich des Autobahnkreuzes Münster-Süd sowie des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans Nr. 648 - Windenergieanlage am Auto- bahnkreuz Münster-Süd - einzustellen. Eine weitere Begründung bzw. Ergänzung meines Wider- spruchs behalte ich mir ausdrücklich vor. Das Planverfahren der 133. Änderung des Flächennut- zungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans Nr. 648 wird weiter fortgeführt. Eine die Einstellung des Verfahrens rechtsfertigende Unver- hältnismäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung ist vor dem Hintergrund der vom Einwender vorgetragenen Be- denken aus den Gründen der Veränderung des Land- schaftsbildes und des Artenschutzes nicht erkennbar. Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 3.20 Private Stellungnahme vom 08.01.2026 - Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW 3.20.1 Die Energiewende hatte nie eine Chance und ist erkennbar ge- scheitert. Jede sogenannte "Windenergieanlage" ist pure Natur- vernichtung, eine Landschaftsverschandelung und massive Geldverschwendung. Daher darf dieser Ausdruck grüner ideolo- gischer Verirrung am Autobahnkreuz Münster-Süd nicht gebaut werden. Begründung Deutschland hat lediglich Speicherkapazitäten für Stunden- bruchteile, um dieses Land bei einer Dunkelflaute noch mit Energie zu versorgen. Es ist nun einmal so, dass nachts die Sonne nicht scheint und manchmal (leider eher oftmals) eben auch der Wind nicht weht. Wenn beides gleichzeitig der Fall ist, ist dieses Land mangels Speicherkapazitäten für grüne Energie von der Gnade seiner Nachbarländer anhängig, welche uns - natürlich überteuert - mit Strom versorgen. Können oder wollen diese es einmal nicht, sind wir geliefert. Bei den Bedenken handelt es sich um ganz allgemeine energiewirtschaftliche Fragestellungen und technische Aspekte, die keine einzelnen städtebaulichen Belange in der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 648 sind. Der Anregung, die Planung ein- zustellen und die Windkraftan- lage nicht zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.4 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 64 Nr. Stellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.20.2 Jede Windkraftanlage setzt permanent Abriebe an Multikompo- nenten-Kunststoffen frei, die von Wind und Wetter unweigerlich abgelöst werden. Windkraftanlagen kontaminieren permanent unsere Umwelt und verbieten landwirtschaftlichen Betrieben auf kontaminierten Äckern gesunde und genießbare Nahrungsmittel zu erzeugen. Zu den Bedenken des Abriebs von Kunstoffen über land- wirtschaftlichen Flächen ist nach mehreren Quellen (u. a. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages 2020; Minis- terium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Um- welt des Landes Sachsen-Anhalt, https://mwu.sachsen- anhalt.de/energie/erneuerbare-energien/windenergie/fak- tencheck#c389711 am 22.01.2026) der Materialabrieb von einem geringeren Umfang im Vergleich zu anderen Kunststoffabrieben und kann durch Beschichtung der Ro- torflügel vermindert oder vermieden werden. Auf der Par- zelle mit dem Bebauungsplan für die Windkraftanlage ist der Betrieb einer herkömmlichen Freiflächen-PV-Anlage geplant. Somit wird dort keine Landwirtschaftliche Erzeu- gung mehr betrieben. Den Bedenken, die Windkraft- anlage verursache gesundheitli- che Schäden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.3 3.20.3 … Bitte errichten Sie also am Autobahnkreuz-Süd keine weitere weithin sichtbare Kathedrale des grünen Irrsinns und Schande für unsere Stadt. Kenntnisnahme Siehe 3.20.1 3.20.4 Materialen, die für eine einzige Windturbine benötigt werden 260 Tonnen Stahl 4,7 Tonnen Kupfer 1200 Tonnen Beton 3 Tonnen Aluminium 2 Tonnen seltene Erden Mit sogenannten „Erneuerbaren“ rettet man die Umwelt nicht, man zerstört sie. Kenntnisnahme Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 64 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 01.12.2025 bis einschließlich 09.01.2026 Nr. StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Bezirksregierung Münster - Dezernat 26 Luftverkehr vom 04.12.2025 4.1.1 Gegen die PV-Anlage bestehen keine zivilluftrechtlichen Beden- ken. In Bezug auf die Windenergieanlage verweise ich auf die in dem gesonderten Verfahren abgegebene Stellungnahme. Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.2 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen (Sachbereich 1) vom 09.12.2025 4.2.1 Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungs- behörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitun- gen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bun- des berühren. Nach Prüfung der Sachlage und der vorgelegten Planung zu dem o. g. Verfahren ist festzustellen, dass Bahnanlagen unmit- telbar an der Planungsfläche befindlich sind. In nicht besonders eisgefährdeten Regionen empfehle ich fol- gende Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Bahnanlagen: Den Empfehlungen und Hinweise wurden nachgegan- gen. Die angesprochenen Abstände sind überprüft wor- den. Hierbei wurden die folgenden Abweichungen und Unterschreitung festgestellt. Bei einer Unterschreitung sindkonkrete Schutz- und Vermeidungsmöglichkeiten beschrieben, die eine Vollzugsfähigkeit der Planung er- kennen lassen. Als Berechnungsgrundlage wurde ein Rotordurchmes- ser von 180 m angesetzt, da so auch die Rotorexzentri- zität Berücksichtigung im Sinne einer „worst-case“-Be- trachtung der vom Rotor überstrichene Fläche findet. Der Radius ist 90 m. Die Entfernung von der Gleisanlage zum Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage (WEA) beträgt 244 m (Ab- grenzung auf Basis ALKIS-Flurstücksgrenze). Dies ist nicht der tatsächliche Gleiskörper, sondern die südliche Grenze des Flurstücks. Diese fällt also nicht der tatsäch- lichen Infrastruktur zusammen. Danach ergeben sich folgende Abstände: Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 64 Nr. StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1.Zu Schienenwegen mit und ohne Oberleitung (15 kV) sowie Gebäuden: gemessen von der Turmachse: 1,5 x (Rotordurch- messer plus Nabenhöhe) 1. Zum Schienenwege mit und ohne Oberleitung (15 kV) sowie Gebäuden gemessen von der Turmachse: 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) 1,5 x (RD + NH) = 487,50 m Diese Empfehlung wird um 243,50 m unterschritten. Bezüglich der Frage des Eiswurfes ist festzuhalten, dass ein automatisches Eisabschaltungsmodul ohnehin ein- zuplanen ist. Die WEA kann in Ost-West-Richtung paral- lel zu A 43 und Bahntrasse automatisch arretiert wer- den, sobald die Eisabschaltung aktiviert wird. Eine Voll- zugsfähigkeit der Planung ist auch im Zusammenhang mit dem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erkennbar. Eine Verschiebung der Anlage in östlicher, südlicher oder westlicher Rich- tung ist aufgrund der im Osten und Süden zwingend ein- zuhaltenden Abstände zur Autobahn nicht möglich. Eine Verschiebung nach Westen würde die Anlage noch nä- her an die Bahnlinie heranrücken. 2.Zu Bahnstromfernleitungen (110 kV), gemessen zum nächst- gelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze einer WEA): mit Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen): 1 x Rotordurchmesser ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen): 3 x Rotordurchmesser 2. Zu Bahnstromfernleitungen (110 kV), gemessen zum nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblatt- spitze einer WEA): mit Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen): 1 x Rotordurchmesser. Diese Empfehlung wird um 26 m unterschritten. Hierbei ist zu beachten, dass die Turbulenzschleppe der WEA dreidimensional gesehen definitiv höher als jegli- che Stromleitungen liegt. Physikalisch sind keine Turbu- lenzeinflüsse an den Bahnleitungen möglich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 64 Nr. StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungsein- richtungen): 3 x Rotordurchmesser Diese Empfehlung wird um 386 m unterschritten. Die Turbulenzschleppe der WEA liegt – wie gesagt - dreidimensional gesehen definitiv höher als jegliche Stromleitungen. Physikalisch sind keine Turbulenzein- flüsse an den Bahnleitungen möglich. Nach dem Ergebnis dieser Betrachtung ist eine Voll- zugsfähigkeit der Planung auch im Zusammenhang mit dem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Ge- nehmigungsverfahren erkennbar. Eine Verschiebung der Anlage in östlicher, südlicher oder westlicher Rich- tung ist aufgrund der im Osten und Süden zwingend ein- zuhaltenden Abstände zur Autobahn nicht möglich. Eine Verschiebung nach Westen würde die Anlage noch nä- her an die Bahnlinie heranrücken. 3.Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen entlang Schienen- wegen: 2 x Rotordurchmesser 3. Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen entlang Schienenwegen: 2 x Rotordurchmesser Eine RF-Trasse ist hier nicht bekannt. Eine Stellung- nahme der DB-SN liegt nicht vor. Im Falle der Richtfunk- funkverbindung auf der bzw. im Bereich der DB-Liegen- schaft: Die Empfehlung wird zwar um - 206 m unter- schritten, aber der Rotor und der spätere Bau der An- lage (z. B. Kräne) greifen nicht auf die DB-Liegenschaft über. Nach dem Ergebnis dieser Betrachtung ist eine Voll- zugsfähigkeit der Planung auch im Zusammenhang mit dem nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Ge- nehmigungsverfahren erkennbar. Eine Verschiebung 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 64 Nr. StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der Anlage in östlicher, südlicher oder westlicher Rich- tung ist aufgrund der im Osten und Süden zwingend ein- zuhaltenden Abstände zur Autobahn nicht möglich. Eine Verschiebung nach Westen würde die Anlage noch nä- her an die Bahnlinie heranrücken. 4.Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen jenseits von Schie- nenwegen: für die Richtfunkstrecke beiderseits 35 m für die Sendeanlagen die Höhe der höheren Anlage (bei WEA einschließlich Rotorradius) Ob die genannten Anlagenarten unter Punkt 2-4 tatsächlich vor Ort vorhanden sind, ist mir nicht bekannt. Hierüber kann im Zweifel die Betreiberin Auskunft erteilen. Die Mindestabstände haben empfehlenden Charakter. Die zu- ständige Bauaufsichtsbehörde entscheidet in alleiniger Verant- wortung über etwaige, auf den Bahnbetrieb bezogene Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Landes- bauordnung. Die Sicherheit und Leichtigkeit des betroffenen Eisenbahnver- kehrs darf dabei jedenfalls nicht beeinträchtigt werden. Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der DB InfraGO AG -Regionalbereich West-, Hansastr. 15 in 47058 Duisburg, als Betreiberin der be- troffenen Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernlei- tungen, prüft. Diese erfüllt ebenfalls Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge. Daher empfehle ich eine diesbezügliche Be- teiligung (west.fahrweg.dbinfrago@deutschebahn.com), sofern diese nicht bereits stattfindet. 4.Zu Richtfunkstrecken und Sendeanlagen jenseits von Schienenwegen für die Richtfunkstrecke beiderseits 35 m Zu einer etwaigen Trasse sind keine Daten bekannt. Eine Stellungnahme der DB-SN liegt nicht vor. Für die Sendeanlagen die Höhe der höheren Anlage (bei WEA einschließlich Rotorradius) Hierzu sind keine Daten etwaiger DB-RF-Bauwerke be- kannt. Eine Stellungnahme der DB-SN liegt nicht vor. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 64 Nr. StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Aktuelle zulassungsrechtliche und raumbedeutsame Planungen der Eisenbahnen des Bundes im betroffenen Bereich, die mit Ih- rer Planung kollidieren könnten, sind mir nicht bekannt. Hierzu sollte sich ggf. auch die DB InfraGO AG äußern. 4.3 Fernstraßen-Bundesamt, Standort Bonn, Referat S 1 - Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht vom 01.12.2025 4.3.1 Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nut- zungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautob- ahnen und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstra- ßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen i. S. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für die vorbezeichneten Straßen nimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Aufgaben des Trägers der Straßenbau- last wahr und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben dem Fernstraßen-Bundesamt unabhängig von der Entfernung zum Straßenrand, bei einer möglichen Betroffenheit als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. ... In diesen Verfahren ist daher zwingend die Autobahn GmbH des Bundes zu beteiligen. Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumen- tenten zwingend an die Autobahn GmbH des Bundes, Nieder- lassung Westfalen. Die Autobahn GmbH wurde beteiligt. Sie hat zur Veröf- fentlichung gem. § 4 (2) BauGB keine erneute Stellung- nahme abgegeben. Die gennannten Abstände werden eingehalten und sind in der Planzeichnung nachrichtlich eingetragen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland, Münster vom 05.01.2026 4.4.1 Gegen die oben genannten Planungen bestehen seitens des Regionalforstamtes Münsterland keine Bedenken. Flächen mit Waldeigenschaft werden nach den Ausführungen nicht überplant oder beeinträchtigt, wodurch forstliche Belange nicht direkt berührt werden. Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 64 Nr. StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Der ökologische Ausgleich für die mit den Planungen verbunde- nen Eingriffe sollen über die Erstaufforstung einer bisher land- wirtschaftlich genutzten Fläche auf dem Flurstück 61, Flur 16, Gemarkung Albachten in einer Größe von 6760 m erfolgen (Ausgleichsmaßnahme A1). Diese Aufforstung ist in Abstimmung mit dem Regionalforstamt geplant worden und wurde mit Erstaufforstungsbescheid vom 12.05.2025 (Vorgangszeichen 2025-0006093) bereits geneh- migt. 4.5 Stadt Münster: Untere Denkmalbehörde (Abteilung 61.4) vom 01.12.2025 4.5.1 Wie bereits in der Stellungnahme vom 22.01.2025 mit-geteilt wurde, bestehen aus Sicht der Bodendenkmal-pflege keine Be- denken gegen die oben genannten Planungen. Da in einer Kul- turlandschaft jedoch stets mit der Entdeckung von bisher unbe- kannten Boden-denkmälern zu rechnen ist, sollte der FNP fol- genden Hinweis enthalten: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mau-ern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderun-gen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbe-schaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tieri-schen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdge- schicht-licher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Be- nachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnis-pflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu be- achten; dement-sprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Archäologie und Bodendenkmale wer- den im Umweltbericht im Kapitel 7.5.1.10 Schutzgut Kul- tur- und sonstige Sachgüter behandelt (Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0141/2026). Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.6 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 09.12.2025 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 64 Nr. StellunStellungnahme / Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.6.1 […] Die Stadtnetze Münster, betreiben keine Versorgungsinfra- struktur direkt in dem geplanten Bereich der PV-Freifläche bzw. der Windenergieanlage, gemäß Bebauungsplanung 648 […]Der Flächennutzungsplan 133. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadt- teil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd beinhaltet einen Teil der Straße Am Getterbach. In dem mar- kierten Bereich betreiben wir eine Versorgungsinfrastruktur. Aus der Flächennutzungsplanung entnehme ich, dass die Zufahrt über die angrenzende Straße, in der sich unsere Infrastruktur befindet, erfolgen wird. Die Infrastruktur muss ausreichend ge- schützt werden, um Schäden zu vermeiden. Hierfür sind ent- sprechende Maßnahmen einzuplanen. […] Straßengrundstück und -fläche „Am Getterbach“ sind nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 648 einbezogen, somit sind auch keine Veränderung mit dem Bebauungsplan verbunden. Mit dem Einbezug des Straßengrundstückes in die Dar- stellung im Flächennutzungsplan als Flächen für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „EE - Erneu- erbare Energie" hier „Windenergie- und Solarenergiean- lage“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b i. V. m. Nr. 4 BauGB ist kein Eingriff oder Veränderung der Straßenfläche ver- bunden. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.7 Telekom Technik / Ericsson GmbH, Düsseldorf vom 07.01.2026 4.7.1 Identische Stellungnahme wie unter 2.3.1 Hinweis betrifft Anlagengenehmigung und -betrieb und wird an den Vorhabenträger weitergegeben Keine Beschlussfassung erforderlich. 133. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich des Autobahnkreuzes Münster-Süd Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 64 Folgende Stellen habe keine abwägungsrelevanten Bedenken oder Anregungen vorgetragen Amprion GmbH, Dortmund vom 08.01.2026 Bezirksregierung Münster: Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung) vom 08.12.2025 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 13.01.2026 Deutsche Flugsicherung (DFS) vom 22.12.2025 GasLINE GmbH vom 11.12.2025 Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland vom 05.01.2026 Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gütersloh, Münster, Warendorf vom 03.12.2025 Nowega GmbH, Münster vom 02.12.2025 Open Grid Europe GmbH (Beauskunftung durch die PLEdoc GmbH auch für Ferngas Netzgesellschaft (Netzgebiet Nordbayern), MEGAL, TENP, METG, NETG, Kokereigasnetz Ruhr), Uniper Energy Storage (hier Speicherstandorte Epe, Eschenfelden und Krummhörn)) vom 01.12.2025 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit als Untere Landschafts- und Naturschutzbehörde vom 08.01.2026 Vodafone West GmbH, Düsseldorf vom 11.12.2025
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Weseler Straße 511a
- Osthofstraße
- Lindenallee
- Am Getterbach 99
- Sendener Stiege
- Hohe Ward
- Schonebeck
- Alvingheide
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Details
- Aktenzeichen
- V/0141/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.03.2026
- Erstellt
- 18.02.2026 15:18