2006/0459
Bericht zur Umsetzung des Magistratsbeschlusses vom 19.10.2005 zur Situation von nicht-registrierten Zugewanderten
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JUL-2086 96:23 VON: INTERKULTURELLES BUE 96151433584 AN: 2309 S:173 Hessisches Kultusministerium | Eingeg® HESSEN 1 4,0kt. 2003 mn Hasalsches Kultueministerlum Postfren 3160 85021 Wleabeden Aktenzeichen 1.3 St- 821.100.000 Ent Heır Striogel - Staatliche Schulämter ® u wi Ihr Zolch Verteiler 1.2 - BrZeichen Datum 12. Okmber 2005 Recht des statuslosen Kindes auf Bildung Gutachten der Max-Tiraeger-Stiftung vom Februar 2005 = Ed nd Ein im Auftrag der Max-Traoger-Stiftuhg der GEW erstellies Rechtsgutachten mit dem Titel „Aufenthaltsrechtliche Illegalität und soziale Mindeststandards — Das Recht der statuslosen Kinder auf Bildung -wurde zu Beginn des Jahres unter anderem an. Staatli- che Schulämter und Schulen ausgegeben und im Internet veröffentlicht. ' In dem Gutachten wird vertreten, dass Schulleiterinuen und Schulleiter statuslose Kin- der — also Kinder, dic ausländerrechtlich nicht im Besitz eines erforderlichen Aufent- haltstitels, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind - nicht an dic Auslän- derbehörde melden müssen. Vielmehr sei der Aufenthaltsstatus ausländischer Kinder erst gar nicht zu erfassen, denn diese Kinder hätten obnchin das Recht zum Besuch von - zumindest - Grund- und Hauptschulen. Eine unterbliebene Meldung an dic Ausländer- behörde sei strafftci. Dies entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage. Sn 1. Statuslose Kinder sind nicht zum Schulbesuch berechtigt. Nach $ 3 Abs,1 der Verordnung zum Schulbesuch von Schillerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprachc vom 9. April 2003 (ABl. S. 238) sind Kinder schul- . pflichtig, wenn sie im Besitz ciner gültigen Aufenthaltsgenchmigung oder von einer sol- chen befreit sind. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind. Kinder, deren Aufenthalt äusländerrecht- lich geduldet ist, sind zum Schulbesuch berechtigt ($ 3 Abs. 3 der Verordnung). Kinder, . die keinen aufenthaltsrechtlichen Status haben, können nicht aufgenommen werden. Im Gegensatz zu der in dem Gutachten vertretenen Rechtsauffassung bedarf es daher zur Wahrnehmung des Bildungsrechts in allen Fällen einer Klärung des Aufenthaltsstatus. Lutsenplatz 10 85185 Wiesbaden GLEITENDE ARBEITSZEIT] Bitta Besuche nur nach Vareinbarung. Telefon (0811)36B-0 Telefioe (ORTTJARR-ZUPR ‚Anrufa nur In der Zeft von 830 - 12-00 Uhr und von 19:30 - 16:30 Uhr, E-Mall; pontstena@prim.heasen.de freitags In der Zeit von 8:30 - 12:00 Uhr. Internet waww.lantueminieterlum.henten.da " 12-JUL-2206 26:24 VON: INTERKULTURELLES BUE 86151433584 AN: 2309 S:273 06151133584 -2- zZ: Schulen sind zur Erfassung des Aufenthaltsstatus und zur Meldung status- loser Kinder an die Ausländerbehörde verpflichtet Nach $ 87 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integ- ration von Ausländern im Bundesgebiet -Aüfcnthaltsgesetz - vom 30. Juli 2004 (BGBl. IS. 1950), geändert durch G. vom 14. März 2005 (BGBLIS. 721), hat jede öffentliche Stelle unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von dem Aufenthalt eines Ausländers ohne erforderlichen Aufenthaltstitel erlangt. Das gilt damit auch — im Gegensatz zu der in dem Gutachten vertretenen Rechtsauffas- sung — für Schulleiterinnen und Schulleiter. Dies ergibt sich mittelbar aus der Vorgabe, dass eine Aufnahme die Vorlage einer gültigen Meldebescheinigung voraussetzt ($ 4 Abs, 2 der Verordnung). Diese Vorlagepflicht ist u.a. deshalb unabdingbar, weil sicher- gestellt werden muss, dass die Schule überhaupt örtlich zuständig ist . . 3. Verletzen Schullcitcrinnen oder Schulleiter ihre Mitteilnngspflicht gegen- über der Ausländerbchörde,; verhalten sie sich dienstpflichtwidrig. In dem Gutachten wird ausführlich die Strafbarkeit einer unterbliebenen Mitteilung an dic Ausläuderbehörde nach $ 96 Abs.1 Aufenthaltsgesetz untersucht. Inwieweit die Strafvorschrift erfüllt ist, kann dahin stehen. Aufjeden Fall verletzt. die Schulleiterin oder der Schulleiter durch die unterbliebene Meldung Dienstpflichten. Daraus können die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Ich bitte die Schulen Ihres Dienstbezirkes entsprechend zu unterrichten. Im Auftrag NWY Achilles
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 13.07.2006 an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat V Amt: Interkulturelles Büro zur Kenntnis zur Beschlussfassung Magistrats- beschlussfassung: Dezernat II Dezernat IV Vorlage-Nr. 2006/0459 Magistratsbeschluss-Nr. an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Internet ja nein Tagesordnung I II Verteiler: OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Betreff: Bericht zur Umsetzung des Magistratsbeschlusses vom 19.10.2005 zur Situation von nicht-registrierten Zugewanderten Vorlage vom: 7.7.2006 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat nimmt den Bericht zur Umsetzung des Magistratsbeschlusses vom 19.10.2005 zur Situation von nicht-registrierten Zugewanderten zur Kenntnis. 2. Der Bericht ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu bringen. Anlagen: Erlass HKM 12.10.05 Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.07.2006: Die Stadtverordnetenversammlung nahm am 24.10.2005 den Bericht zur Situation von nicht- registrierten Zugewanderten und die am 19.10.2005 vom Magistrat beschlossene Vorgehensweise zur Kenntnis. Das Interkulturelle Büro ist darin beauftragt worden, über wichtige Änderungen bezüglich der Situation der Zielgruppe zu berichten. Es gibt drei wichtige Entwicklungen. Die erste betrifft den Gesundheitsbereich: Der Malteser Hilfsdienst e.V. wird ab Oktober 2006 in den Räumen des Marienhospitals in Darmstadt für Menschen, die keine Krankenversicherung haben, vor allem aber Zugewanderten ohne Aufenthaltsstatus, medizinische Beratung und Hilfe anbieten. Die Praxis wird zunächst einmal pro Woche geöffnet. In akuten Fällen wird die medizinische Behandlung in den Praxisräumen oder durch einen externen Facharzt erfolgen. Zur Zeit wird ein Netzwerk von Fachärzten aller Fachdisziplinen aufgebaut, die auf Spendenbasis dieses Angebot unterstützen. Der Malteser Hilfsdienst unterhält bereits seit 2001 in Berlin und seit 2004 in Köln zwei Praxen dieser Art. Alle Leistungen erfolgen aus Spendenmitteln. Die zweite Entwicklung betrifft den Bildungsbereich. Am 12.10.2005 hat das Hessische Kultusministerium einen Erlass zur Situation von Kindern der nicht-registrierten Zugewanderten an die staatlichen Schulämter geschickt. In diesem Erlass wird dem im Auftrag der GEW erstellten Rechtsgutachten vom Anfang 2005 widersprochen. Es wird festgestellt, dass nach Rechtsauffassung des Ministeriums die Schulleiterinnen und Schulleiter den Aufenthaltsstatus von zugewanderten Kindern erfassen und klären müssten, um zu entscheiden, wer das Bildungsrecht wahrnehmen darf. Dabei wären die zugewanderten Kinder ohne Aufenthaltsstatus zum Schulbesuch nicht berechtigt und müssten darüber hinaus an die Ausländerbehörde gemeldet werden. Eine unterbliebene Meldung würde wenn nicht strafrechtliche, so doch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Durch diese Erlasslage wird die Beschulungsmöglichkeit von Kindern der Zugewanderten ohne Aufenthaltsstatus an staatlichen Schulen in Hessen im Unterschied zu der großen Mehrheit der Bundesländer aufgehoben. Die dritte Entwicklung betrifft den Deutschen Städtetag. Beim Deutschen Städtetag ist in 2006 eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von mehreren Kommunen gebildet worden, die die Erfahrungen in diesem Gebiet zusammenträgt und Empfehlungen ausarbeitet. Außerdem ist in Darmstadt im Rahmen der Woche gegen den Rassismus 2006 eine Ausstellung im Hessischen Staatsarchiv eröffnet und mehrere Veranstaltungen zu Einzelaspekten der Situation von nicht-registrierten Zugewanderten durchgeführt worden. Das Interkulturelle Büro ist durch den Magistratsbeschluss weiterhin beauftragt worden, in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt und der Sozialverwaltung die Einrichtung eines Spendenfonds für Nicht-Versicherte sowie eines entsprechenden Beirates unter Hinzuziehung der Kirchen und der Mitwirkung von Krankenkassen zu prüfen. Nach einem Treffen mit den betreffenden Ämtern und in Absprache mit dem Malteser Hilfsdienst wurde festgestellt, dass durch das o.g. Angebot des Malteser Hilfsdienstes, der selbst für diesen Zweck Spenden sammeln wird, die Einrichtung eines Spendenfonds gegenwärtig nicht erforderlich ist. Es wird z.Zt. geprüft, ob Spendengelder für eine Anschubfinanzierung zur Verfügung gestellt werden können. Das Schuldezernat ist durch den Magistratsbeschluss beauftragt worden, im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Schulleitungen bezüglich der Situation von Kindern der Zugewanderten ohne Aufenthaltsstatus zu informieren. Nach einem ausführlichen Gespräch mit dem Staatlichen Schulamt musste festgestellt werden, dass aufgrund des kürzlich ergangenen Erlasses des Hessischen Kultusministeriums gegenwärtig keine Möglichkeit für eine Informationsaktion zur Wahrnehmung des Bildungsrechts für die Zielgruppe besteht, da alle bislang erkennbaren, dahingehenden Ermessensspielräume für Schulen weggefallen sind. 3 ... Darmstadt, 07.07.2006 531 / Ot Dezernent II Dezernentin IV Dezernentin V Wolfgang Glenz Cornelia Diekmann Daniela Wagner Bürgermeister Stadträtin Stadträtin
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0459
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.07.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00