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2006/0459

Bericht zur Umsetzung des Magistratsbeschlusses vom 19.10.2005 zur Situation von nicht-registrierten Zugewanderten

Magistratsvorlage 07.07.2006

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2006/0459

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4215 Zeichen

JUL-2086 96:23 VON: INTERKULTURELLES BUE 96151433584 AN: 2309 S:173
Hessisches Kultusministerium | Eingeg® HESSEN

1 4,0kt. 2003

mn

Hasalsches Kultueministerlum Postfren 3160 85021 Wleabeden Aktenzeichen 1.3 St- 821.100.000

Ent Heır Striogel
- Staatliche Schulämter ® u
wi Ihr Zolch
Verteiler 1.2 - BrZeichen

Datum 12. Okmber 2005

Recht des statuslosen Kindes auf Bildung
Gutachten der Max-Tiraeger-Stiftung vom Februar 2005 =

Ed nd

Ein im Auftrag der Max-Traoger-Stiftuhg der GEW erstellies Rechtsgutachten mit dem
Titel „Aufenthaltsrechtliche Illegalität und soziale Mindeststandards — Das Recht der
statuslosen Kinder auf Bildung -wurde zu Beginn des Jahres unter anderem an. Staatli-
che Schulämter und Schulen ausgegeben und im Internet veröffentlicht. '

In dem Gutachten wird vertreten, dass Schulleiterinuen und Schulleiter statuslose Kin-
der — also Kinder, dic ausländerrechtlich nicht im Besitz eines erforderlichen Aufent-
haltstitels, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind - nicht an dic Auslän-
derbehörde melden müssen. Vielmehr sei der Aufenthaltsstatus ausländischer Kinder
erst gar nicht zu erfassen, denn diese Kinder hätten obnchin das Recht zum Besuch von
- zumindest - Grund- und Hauptschulen. Eine unterbliebene Meldung an dic Ausländer-
behörde sei strafftci.

Dies entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage.

Sn 1. Statuslose Kinder sind nicht zum Schulbesuch berechtigt.

Nach $ 3 Abs,1 der Verordnung zum Schulbesuch von Schillerinnen und Schülern
nichtdeutscher Herkunftssprachc vom 9. April 2003 (ABl. S. 238) sind Kinder schul-

. pflichtig, wenn sie im Besitz ciner gültigen Aufenthaltsgenchmigung oder von einer sol-
chen befreit sind. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn
sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind. Kinder, deren Aufenthalt äusländerrecht-
lich geduldet ist, sind zum Schulbesuch berechtigt ($ 3 Abs. 3 der Verordnung). Kinder, .
die keinen aufenthaltsrechtlichen Status haben, können nicht aufgenommen werden. Im
Gegensatz zu der in dem Gutachten vertretenen Rechtsauffassung bedarf es daher zur
Wahrnehmung des Bildungsrechts in allen Fällen einer Klärung des Aufenthaltsstatus.

Lutsenplatz 10 85185 Wiesbaden GLEITENDE ARBEITSZEIT] Bitta Besuche nur nach Vareinbarung.
Telefon (0811)36B-0 Telefioe (ORTTJARR-ZUPR ‚Anrufa nur In der Zeft von 830 - 12-00 Uhr und von 19:30 - 16:30 Uhr,
E-Mall; pontstena@prim.heasen.de freitags In der Zeit von 8:30 - 12:00 Uhr.

Internet waww.lantueminieterlum.henten.da "

12-JUL-2206 26:24 VON: INTERKULTURELLES BUE 86151433584 AN: 2309 S:273
06151133584

-2-

zZ: Schulen sind zur Erfassung des Aufenthaltsstatus und zur Meldung status-
loser Kinder an die Ausländerbehörde verpflichtet

Nach $ 87 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integ-
ration von Ausländern im Bundesgebiet -Aüfcnthaltsgesetz - vom 30. Juli 2004 (BGBl.
IS. 1950), geändert durch G. vom 14. März 2005 (BGBLIS. 721), hat jede öffentliche
Stelle unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis
von dem Aufenthalt eines Ausländers ohne erforderlichen Aufenthaltstitel erlangt.

Das gilt damit auch — im Gegensatz zu der in dem Gutachten vertretenen Rechtsauffas-
sung — für Schulleiterinnen und Schulleiter. Dies ergibt sich mittelbar aus der Vorgabe,
dass eine Aufnahme die Vorlage einer gültigen Meldebescheinigung voraussetzt ($ 4
Abs, 2 der Verordnung). Diese Vorlagepflicht ist u.a. deshalb unabdingbar, weil sicher-
gestellt werden muss, dass die Schule überhaupt örtlich zuständig ist . .

3. Verletzen Schullcitcrinnen oder Schulleiter ihre Mitteilnngspflicht gegen-
über der Ausländerbchörde,; verhalten sie sich dienstpflichtwidrig.

In dem Gutachten wird ausführlich die Strafbarkeit einer unterbliebenen Mitteilung an
dic Ausläuderbehörde nach $ 96 Abs.1 Aufenthaltsgesetz untersucht. Inwieweit die
Strafvorschrift erfüllt ist, kann dahin stehen. Aufjeden Fall verletzt. die Schulleiterin
oder der Schulleiter durch die unterbliebene Meldung Dienstpflichten. Daraus können
die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden.

Ich bitte die Schulen Ihres Dienstbezirkes entsprechend zu unterrichten.
Im Auftrag

NWY

Achilles

2006/0459

5378 Zeichen

Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.07.2006 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat V 
Amt: Interkulturelles Büro 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
Dezernat II 
Dezernat IV 
 
Vorlage-Nr. 2006/0459 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss- 
 fassung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Bericht zur Umsetzung des Magistratsbeschlusses vom 19.10.2005 zur Situation von 
nicht-registrierten Zugewanderten 
 
Vorlage vom: 7.7.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat nimmt den Bericht zur Umsetzung des Magistratsbeschlusses vom 19.10.2005 zur 
Situation von nicht-registrierten Zugewanderten zur Kenntnis. 
2. Der Bericht ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu bringen. 
 
 
Anlagen: Erlass HKM 12.10.05 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.07.2006: 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nahm am  24.10.2005 den Bericht zur Situation von nicht-
registrierten Zugewanderten und die am 19.10.2005 vom Magistrat beschlossene Vorgehensweise zur 
Kenntnis.  
 
Das Interkulturelle Büro ist darin beauftragt worden, über wichtige Änderungen bezüglich der Situation 
der Zielgruppe zu berichten. Es gibt drei wichtige Entwicklungen. Die erste betrifft den 
Gesundheitsbereich:  
 
Der Malteser Hilfsdienst e.V. wird ab Oktober 2006  in den Räumen des Marienhospitals in Darmstadt 
für Menschen, die keine Krankenversicherung haben, vor allem aber Zugewanderten ohne 
Aufenthaltsstatus, medizinische Beratung und Hilfe anbieten. Die Praxis wird zunächst einmal pro 
Woche geöffnet. In akuten Fällen wird die medizinische Behandlung in den Praxisräumen oder durch 
einen externen Facharzt erfolgen. Zur Zeit wird ein Netzwerk von Fachärzten aller Fachdisziplinen 
aufgebaut, die auf Spendenbasis dieses Angebot unterstützen. Der Malteser Hilfsdienst unterhält 
bereits seit 2001 in Berlin und seit 2004 in Köln zwei Praxen dieser Art. Alle Leistungen erfolgen aus 
Spendenmitteln. 
 
Die zweite Entwicklung betrifft den Bildungsbereich. Am 12.10.2005 hat das Hessische 
Kultusministerium einen Erlass zur Situation von Kindern der nicht-registrierten Zugewanderten an die 
staatlichen Schulämter geschickt. In diesem Erlass wird dem im Auftrag der GEW erstellten 
Rechtsgutachten vom Anfang 2005 widersprochen.  
 
Es wird festgestellt, dass nach Rechtsauffassung des Ministeriums die Schulleiterinnen und 
Schulleiter den Aufenthaltsstatus von zugewanderten Kindern erfassen und klären müssten, um zu 
entscheiden, wer das Bildungsrecht wahrnehmen darf. Dabei wären die zugewanderten Kinder ohne 
Aufenthaltsstatus zum Schulbesuch nicht berechtigt und müssten darüber hinaus an die 
Ausländerbehörde gemeldet werden. Eine unterbliebene Meldung würde wenn nicht strafrechtliche, so 
doch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.  
 
Durch diese Erlasslage wird die Beschulungsmöglichkeit von Kindern der Zugewanderten ohne 
Aufenthaltsstatus an staatlichen Schulen in Hessen im Unterschied zu der großen Mehrheit der 
Bundesländer aufgehoben.  
  
Die dritte Entwicklung betrifft den Deutschen Städtetag. Beim Deutschen Städtetag ist in 2006 eine 
Arbeitsgruppe unter Beteiligung von mehreren Kommunen gebildet worden, die die Erfahrungen in 
diesem Gebiet zusammenträgt und Empfehlungen ausarbeitet. 
 
Außerdem ist in Darmstadt im Rahmen der Woche gegen den Rassismus 2006 eine Ausstellung im 
Hessischen Staatsarchiv eröffnet und mehrere Veranstaltungen zu Einzelaspekten der Situation von 
nicht-registrierten Zugewanderten durchgeführt worden. 
  
Das Interkulturelle Büro ist durch den Magistratsbeschluss weiterhin beauftragt worden, in 
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt und der Sozialverwaltung die Einrichtung eines 
Spendenfonds für Nicht-Versicherte sowie eines entsprechenden Beirates unter Hinzuziehung der 
Kirchen und der Mitwirkung von Krankenkassen zu prüfen. Nach einem Treffen mit den betreffenden 
Ämtern und in Absprache mit dem Malteser Hilfsdienst wurde festgestellt, dass durch das o.g. 
Angebot des Malteser Hilfsdienstes, der selbst für diesen Zweck Spenden sammeln wird, die 
Einrichtung eines Spendenfonds gegenwärtig nicht  erforderlich ist. Es wird z.Zt. geprüft, ob 
Spendengelder für eine Anschubfinanzierung zur Verfügung gestellt werden können. 
 
Das Schuldezernat ist durch den Magistratsbeschluss beauftragt worden, im Einvernehmen mit dem 
Staatlichen Schulamt die Schulleitungen bezüglich der Situation von Kindern der Zugewanderten ohne 
Aufenthaltsstatus zu informieren.  
Nach einem ausführlichen Gespräch mit dem Staatlichen Schulamt musste festgestellt werden, dass 
aufgrund des kürzlich ergangenen Erlasses des Hessischen Kultusministeriums gegenwärtig keine 
Möglichkeit für eine Informationsaktion zur Wahrnehmung des Bildungsrechts für die Zielgruppe 
besteht, da alle bislang erkennbaren, dahingehenden Ermessensspielräume für Schulen weggefallen 
sind.

3 
... 
 
 
Darmstadt, 07.07.2006 
531 / Ot 
 
 
Dezernent  II    Dezernentin IV    Dezernentin V 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz   Cornelia Diekmann   Daniela Wagner 
Bürgermeister    Stadträtin    Stadträtin

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0459
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.07.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00