V/0436/2008
Überführung der Städtischen Bühnen Münster in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung
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Ergänzungsvorlage V/0436/2008/1
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DER OBERBÜRGERMEISTER Personal- und Organisationsamt Vorlagen-Nr.: V/0436/2008/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Frau Göbel Ruf: 492 11 01 E-Mail: Goebel@stadt-muenster.de Datum: 18.06.2008 Betrifft Überführung der Städtischen Bühnen Münster in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung Beratungsfolge 18.06.2008 Hauptausschuss Vorberatung 18.06.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. In Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 28.03.2007 (V/0019/2007) werden die Städtischen Bühnen Münster ab der Spielzeit 2008/09 und damit ab dem 01.09.2008 nach den Vorschrif- ten über Eigenbetriebe im Sinne des § 107 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW (= eigenbe- triebsähnliche Einrichtung) geführt. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Überführung der Städtischen Bühnen Münster in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung mit der Zielsetzung erfolgt, durch ein gestärktes Selbstver- ständnis das wirtschaftliche Handeln der Städtischen Bühnen Münster zu fördern, ohne we- sentliche Kontrollmöglichkeiten des Rates und seiner Gremien einzuschränken. Ferner wird den Besonderheiten eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres Rechnung ge- tragen. 3. Die Betriebssatzung wird in der anliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen. Mit dem In- krafttreten der Betriebssatzung tritt die Organisationsordnung für die Städtischen Bühnen Münster vom 10.12.2003 außer Kraft. 4. Der Rat beschließt, die Aufgaben eines Betriebsausschusses gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 5 der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Kulturausschuss zu übertragen. Der Personalrat der Städtischen Bühnen Münster benennt der/dem für Kultur zuständigen Beigeordneten eine/n Vertreter/in der Mitarbeiter/innen der Städtischen Bühnen Münster, die/der regel mäßig an den Sitzu ngen des Kulturausschu sses teilnehmen kann, wenn dieser in seiner Funktion als Betr iebsausschuss Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münster behandelt. 5. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster vom 20.12.1995 (zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 12.12.2007) erhält die in der Anlage 2 aufgeführte Fassung. V/0436/2008/1 - 2 - 6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass • der am 17.05.2006 unter kameralen Bedingungen beschlossene jährliche städtische Zuschuss (4. Finanzformel) bis zur Spielzeit 2009/10 auch in der veränderten Rechts- und Organisationsform einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung weiterhin gilt. • auch die Leitlinien für das Aufstellungs- und Bewirtschaftungsverfahren des Bühnen- bewirtschaftungsplanes in der veränderten Rechts- und Organisationsform einer ei- genbetriebsähnlichen Einrichtung weiterhin im Grundsatz bis einschließlich der Spiel- zeit 2009/10 gelten. • die ergänzenden Aufwendungen für die Städtischen Bühnen Münster aufgrund der Umstellung auf das doppische Rechnungswesen einschließlich der Leistungsver- rechnungen u. a. mit dem Immobilienmanagement und dem IT-Management mit der Vorlage des endgültigen Wirtschaftsplans und der Eröffnungsbilanz 2008/2009 be- rücksichtigt werden (siehe Ratsbeschluss vom 12.03.2008 zum Wirtschaftsplan der Spielzeit 2008/2009). neu: • bei der Umstellung der Städtischen Bühnen Münster auf eine eigenbetriebsähn- liche Einrichtung auch eine effektive Kostenrechung aufgebaut und weiterge- führt wird, um bei Wahrung der künstlerischen Freiheit eine betriebswirtschaft- liche Steuerung zu ermöglichen. , 7. Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass • durch Überführung der Stellen der tariflich Beschäftigten (Produktgruppe 0407) in die Stellenübersicht der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der städtische Stellen- plan zum 01.09.2008 um 190,17 Stellen vermindert wird. (Die Planstellen der Be- amten werden ab diesem Zeitpunkt gesondert ausgewiesen). • die Stellenübersicht entsprechend dem vorläufigen Wirtschaftsplan für die Spielzeit 2008/2009 (Vorlage V/0050/2008) 188,61 Planstellen für tarifliche Beschäftigte ent- hält. Ergänzend wird aufgrund organisatorischer Veränderungen 1,00 Stelle EGr. 8 (VergGr. Vc/Vb) nach EGr. 9 (IVb) gehoben (Anlage 3). 8. Die Städtischen Bühnen Münster werden im Beteiligungs-Portfolio der Stadt Münster dem Steuerungs-Cluster I (Zuschussbeteiligung mit mittelfristig festgelegtem Budget) gem. Ratsbeschluss vom 22.05.2002 und der Informationskategorie B (halbjährlich) gem. Ziffer 8.2 der "Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster" zugeordnet. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass bereits in der Ratsvorlage V/0019/2007 ausgeführt wurde, dass unabhängig von der Rechts- und Organisationsform die Beibehaltung des abweichenden Wirtschaftsjahres zu Mehraufwand in Höhe von 130.000 € führt. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die Finanzierung wurde in der oben genannten Ratsvorlage dargestellt. V/0436/2008/1 - 3 - Begründung: Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften hat in seiner Sitzung am 17.06.2008 die Ergänzung des Beschlusspunktes 6 (siehe Fettdruck) beschlossen. Die Verwaltung schließt sich diesem Beschluss an und schlägt dem Rat vor, die Vorlage in der ergänzten Fassung zu beschließen. gez. Dr. Tillmann V/0436/2008/1
Beschlussvorlage
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V/0436/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Personal- und Organisationsamt Betrifft Überführung der Städtischen Bühnen Münster in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung Beratungsfolge 03.06.2008 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 11.06.2008 Kulturausschuss Vorberatung 17.06.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 18.06.2008 Hauptausschuss Vorberatung 18.06.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. In Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 28.03.2007 (V/0019/2007) werden die Städtischen Bühnen Münster ab der Spielzeit 2008/09 und damit ab dem 01.09.2008 nach den Vorschrif- ten über Eigenbetriebe im Sinne des § 107 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW (= eigenbe- triebsähnliche Einrichtung) geführt. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Überführung der Städtischen Bühnen Münster in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung mit der Zielsetzung erfolgt, durch ein gestärktes Selbstver- ständnis das wirtschaftliche Handeln der Städtischen Bühnen Münster zu fördern, ohne we- sentliche Kontrollmöglichkeiten des Rates und seiner Gremien einzuschränken. Ferner wird den Besonderheiten eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres Rechnung ge- tragen. 3. Die Betriebssatzung wird in der anliegenden Fassung (Anlage 1) beschlossen. Mit dem In- krafttreten der Betriebssatzung tritt die Organisationsordnung für die Städtischen Bühnen Münster vom 10.12.2003 außer Kraft. 4. Der Rat beschließt, die Aufgaben eines Betriebsausschusses gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 5 der Eigenbetriebsverordnung NRW dem Kulturausschuss zu übertragen. Der Personalrat der Städtischen Bühnen Münster benennt der/dem für Kultur zuständigen Beigeordneten eine/n Vertreter/in der Mitarbeiter/innen der Städtischen Bühnen Münster, die/der regel mäßig an den Sitzunge n des Kulturausschusse s teilnehmen kann, wenn dieser in seiner Funktion als Betr iebsausschuss Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münster behandelt. Vorlagen-Nr.: V/0436/2008 Auskunft erteilt: Herr Etienne Ruf: 492-1114 E-Mail: Etienne@stadt-muenster.de Datum: 15.05.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0436/2008 5. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster vom 20.12.1995 (zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 12.12.2007) erhält die in der Anlage 2 aufgeführte Fassung. 6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass • der am 17.05.2006 unter kameralen Bedingungen beschlossene jährliche städtische Zuschuss (4. Finanzformel) bis zur Spielzeit 2009/10 auch in der veränderten Rechts- und Organisationsform einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung weiterhin gilt. • auch die Leitlinien für das Aufstellungs- und Bewirtschaftungsverfahren des Bühnen- bewirtschaftungsplanes in der veränderten Rechts- und Organisationsform einer ei- genbetriebsähnlichen Einrichtung weiterhin im Grundsatz bis einschließlich der Spiel- zeit 2009/10 gelten. • die ergänzenden Aufwendungen für die Städtischen Bühnen Münster aufgrund der Umstellung auf das doppische Rechnungswesen einschließlich der Leistungsver- rechnungen u. a. mit dem Immobilienmanagement und dem IT-Management mit der Vorlage des endgültigen Wirtschaftsplans und der Eröffnungsbilanz 2008/2009 be- rücksichtigt werden (siehe Ratsbeschluss vom 12.03.2008 zum Wirtschaftsplan der Spielzeit 2008/2009). - 3 - V/0436/2008 7. Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass • durch Überführung der Stellen der tariflich Beschäftigten (Produktgruppe 0407) in die Stellenübersicht der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der städtische Stellen- plan zum 01.09.2008 um 190,17 Stellen vermindert wird. (Die Planstellen der Be- amten werden ab diesem Zeitpunkt gesondert ausgewiesen). • die Stellenübersicht entsprechend dem vorläufigen Wirtschaftsplan für die Spielzeit 2008/2009 (Vorlage V/0050/2008) 188,61 Planstellen für tarifliche Beschäftigte ent- hält. Ergänzend wird aufgrund organisatorischer Veränderungen 1,00 Stelle EGr. 8 (VergGr. Vc/Vb) nach EGr. 9 (IVb) gehoben (Anlage 3). 8. Die Städtischen Bühnen Münster werden im Beteiligungs-Portfolio der Stadt Münster dem Steuerungs-Cluster I (Zuschussbeteiligung mit mittelfristig festgelegtem Budget) gem. Ratsbeschluss vom 22.05.2002 und der Informationskategorie B (halbjährlich) gem. Ziffer 8.2 der "Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster" zugeordnet. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass bereits in der Ratsvorlage V/0019/2007 ausgeführt wurde, dass unabhängig von der Rechts- und Organisationsform die Beibehaltung des abweichenden Wirtschaftsjahres zu Mehraufwand in Höhe von 130.000 € führt. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die Finanzierung wurde in der oben genannten Ratsvorlage dargestellt. Begründung: 1. Aktuelle Beschlusslage Mit der Vorlage V/0019/2007 hat der Rat am 28.03.007 zur Rechts- und Organisationsform der Städtischen Bühnen Münster folgenden Beschluss gefasst: „1. Die in der Begründung dargestellten unterschiedlichen Organisations- und Rechtsformen mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen werden zur Kenntnis genommen. 2. Die Städtischen Bühnen Münster sollen zukünftig (ab der Spielzeit 2008/2009) in der Organisationsform der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführt werden. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, damit die Aufgaben der Städtischen Bühnen Münster in einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ab dem 01.09.2008 erfüllt werden können. 4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Umstellung des Rech- nungswesens das abweichende Wirtschaftsjahr - rechtsformunabhängig - zu Mehraufwand von ca. 130.000 € führt.“ - 4 - V/0436/2008 Ferner hat der Rat bereits auf der Grundlage der Vorlage V/0050/2008 am 12.03.2008 den ersten Wirtschaftsplan (Spielzeit 2008/09) für die Städtischen Bühnen Münster als eigenbetriebsähnliche Einrichtung beschlossen. Die Verwaltung stellt mit dieser Vorlage alle noch ausstehenden Gestaltungsfragen im Rahmen der Überführung der Städtischen Bühnen Münster in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung zur Entscheidung. Im Wesentlichen geht es dabei um die Inhalte der Betriebssatzung, vor allem mit ihren Regelungen zu der Struktur und den Aufgaben eines Betriebssausschusses und einer Be- triebsleitung. Die Bestellung der Betriebsleitung erfolgt mit einer separaten, nicht-öffentlichen Vorlage (Vorlage V/0452/2008). 2. Formale Entscheidung und Begründung (Beschlussziffern 1 und 2) Mit Beschlussziffer 1 wird die bereits am 28.03.2007 vom Rat beschlossene Absicht formal umge- setzt, die Städtischen Bühnen zum 01.09.2008 (ab der Spielzeit 2008/09) in eine eigenbetriebs- ähnliche Einrichtung zu überführen. Die in Beschlussziffer 2 zusammengefasste Begründung für die Wahl der Rechts- und Organisationsform einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist in der Ratsvorlage V/0019/2007 vom 23.02.2007 ausführlich gegeben worden. 3. Betriebssatzung und Betriebsausschuss (Beschlussziffern 3 und 4) Eigenbetriebe werden nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land Nordrhein-Westfalen und der jeweiligen Betriebssatzung geführt (siehe § 114 GO NRW). Dies gilt grundsätzlich auch für eigenbetriebsähnliche Einrichtungen. Rechtliche Grundlagen einer Be- triebssatzung sind die §§ 7, 107 Absatz 2 und 114 der GO NRW in Verbindung mit der EigVO NRW. Die Betriebssatzung enthält Vorschriften über den Namen, den Betriebsgegenstand und – zweck der Einrichtung, die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Organe, die Rechte und Pflichten der Betriebsleitung sowie die Gestaltung der Betriebsführung und Rechnungslegung. Betriebszweck und –gegenstand wurden bewusst einfach und konkret formuliert. Es geht um den Betrieb der Städtischen Bühnen Münster einschließl ich des Sinfonieorchesters Münster, wie er sich heute darstellt. Generalintendant und Verwaltungsdirektorin sollen gemeinsam die Betriebsleitung bilden. General- intendant, Generalmusikdirektor und Verwaltungsdirektorin behalten ihre bisherigen Rechte und Pflichten auch in der neuen Rechts- und Organisationsform. Dieses gewährleisten die Betriebssat- zung und die entsprechend neu gefasste verwaltungsinterne Dienstanweisung. Beide Regelungen lösen die bislang geltende Organisationsordnung und die derzeitige Dienstanweisung zur Spielzeit 2008/09 ab. Durch die Übertragung der Aufgaben eines Betriebsausschusses auf den Kulturausschuss wird vermieden, die Gesamtzahl der Ausschüsse des Rates zu erhöhen. Außerdem fördert dies eine reibungslose Gründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in der laufenden Legislaturperiode. Grundsätzlich gibt § 114 Absatz 3 GO NRW in Verbindung mit der Wahlordnung für Eigenbetriebe vor, dass bei mehr als 50 Beschäftigten ein Drittel der Ausschussmitglieder aus Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen muss. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend auch für eigenbetriebs- ähnliche Einrichtungen anzuwenden. Es wird sogar die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern/innen an Betriebsausschüssen eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen überhaupt nicht zulässig sei. Aus diesen, aber auch aus inhaltlichen Gründen wird vorgeschlagen, eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern/innen wie bei den eigenbetriebsähnli- - 5 - V/0436/2008 chen Einrichtungen citeq und Münster Marketing auch hier nicht vorzusehen. Gleichwohl sollte zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit einer/m vom Personalrat benannten Vertre- ter/in der Mitarbeiter/innen der Städtischen Bühnen Münster eine Teilnahme an entsprechenden Ausschusssitzungen ermöglicht werden. Grundsätzlich kann damit der/dem Vertreter/in der Mitar- beiter/innen die Möglichkeit eingeräumt werden, zu Tagesordnungspunkten eigenständig Stellung zu beziehen. Die Aufgaben eines Betriebsausschusses beinhalten die in § 4 der Betriebssatzung aufgeführten Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. Bei letzteren handelt es sich um Vergabeentschei- dungen, so dass in Vergabeangelegenheiten der Städtischen Bühnen Münster der Kulturaus- schuss in seiner Funktion als Betriebsausschuss an die Stelle des Vergabeausschusses tritt. Die Wertgrenzen (Mindestgrenzen) sind angehoben worden, um der gewünschten betrieblichen Flexi- bilität Rechnung tragen zu können - aber auch im Hinblick auf die voraussichtliche Sitzungshäufig- keit des Kulturausschusses. Mit einer generellen Wertgrenze (Höchstgrenze) für Vergaben ab 200.000 € wird eine Zuständigkeit des Hauptausschusses bzw. Rates definiert. 4. Finanzformel und endgültiger Wirtschaftsplan (Beschlussziffer 6) Für die Städtischen Bühnen Münster ist nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung ein Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Finanz- und Vermögensplan und der Stel- lenübersicht, aufzustellen. Durch den Wirtschaftsplan wird der bisherige Bühnenbewirtschaftungs- plan abgelöst. Mit dem vom Rat am 12.03.2008 beschlossenen Wirtschaftplan 2008/09 sind die Grundaussagen der bestehenden und unter kameralen Bedingungen beschlossenen 4. Finanz- formel nicht berührt, d. h., diese und auch die Leitlinien für das Aufstellungs- und Bewirtschaf- tungsverfahren des Bühnenbewirtschaftungsplanes bleiben bis einschließlich der Spielzeit 2009/10 im Kern weiter bestehen. Die ergänzenden Aufwendungen für die Städtischen Bühnen Münster aufgrund der Umstellung auf das doppische Rechnungswesen einschließlich der Leistungsverrechnungen u.a. mit dem Immobi- lienmanagement und dem IT-Management werden mit der Vorlage des endgültigen Wirtschafts- plans und der Eröffnungsbilanz 2008/09 im Herbst 2008 berücksichtigt. 5. Stellenplan und –übersicht (Beschlussziffer 7) Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 EigVO hat die Stellenübersicht die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmer einschließlich der Angaben zur Stellenbewertung und Eingruppierung zu enthal- ten. Daher die in der Produktgruppe 0407 ausgewiesenen 190,17 Planstellen im städtischen Stel- lenplan. Der (vorläufige) Wirtschaftsplan für die Spielzeit 2008/2009 (Vorlage V/0050/2008) sieht die Einsparung von 1,56 Planstellen vor, so dass die Stellenübersicht insgesamt 188,61 Planstel- len enthält. Die Überführung der Städtischen Bühnen in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung macht den Einsatz eines/r Bilanzbuchhalters/-in (EGr. 9) erforderlich. Dafür wird eine vorhandene Stelle aus dem Verwaltungsbereich (EGr. 8) verwendet und der Stellenwert angepasst. Die Stellen der Beamten der Städtischen Bühnen werden gem. § 17 Abs. 1 S. 2 EigVO weiterhin [gesondert] im städtischen Stellenplan geführt, in der Stellenübersicht der Städtischen Bühnen jedoch nachrichtlich angegeben. 6. Beteiligungsmanagement (Beschlussziffer 8) - 6 - V/0436/2008 Nach Ziffer 4 der vom Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 13.12.2000 beschlossenen „Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster“ (Rahmenrichtlinie) gilt die Rahmenrichtlinie sinngemäß auch für alle Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Anstalten des öf- fentlichen Rechts und Zweckverbände, soweit keine übergeordneten Regelungen entgegen ste- hen. Die Rahmenrichtlinie ist ab dem 01.09.2008 auch für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Städtischen Bühnen Münster gültig. Aus Gründen einer einheitlichen und effizienten Steuerung wird auf der Basis von Informationska- tegorien differenziert nach dem Einfluss, der Bedeutung sowie dem Risiko einer einzelnen Beteili- gung seit dem 01.01.2001 stufenweise ein Konzern-Berichtswesen in der Stadt Münster einge- führt. Dabei sind die einzelnen Beteiligungen verpflichtet, dem Amt für Finanzen und Beteiligungen - Beteiligungsmanagement - hinsichtlich der Informationen für die Konzernberichterstattung zu zuarbeiten. Mit der Zuordnung in die Informationskategorie „B“ wird eine halbjährliche Berichtspflicht von den Städtischen Bühnen Münster festgelegt. Nach Einführung des Konzern-Berichtswesens und ersten Erfahrungen mit dem neuen Berichtswesen sind perspektivisch Zielvereinbarungen zu erarbeiten und in einem sog. „Management-Kontrakt“ zwischen der Stadt Münster und der eigenbetriebsähn- lichen Einrichtung zu fixieren. Ein/e Vertreter/in des Beteiligungsmanagements wird regelmäßig an den Sitzungen des Kulturaus- schusse teilnehmen, wenn dieser in seiner Funktion als Betriebsausschuss Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münster behandelt. gez. Dr. Tillmann 3 Anlagen
Anlage 1 bis 3 -2008-05-19
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Anlage 1 zur Vorlage V/0436/2008
1
Entwurf der
Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
„Städtische Bühnen Münster“
Betriebssatzung der Stadt Münster
für die
"Städtische Bühnen Münster"
vom xx.xx.2008
(Amtsblatt der Stadt Münster 2008 S.xx)
Aufgrund der §§ 7, 41, 107 und 114 der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 16.10.2007, zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-
Reformgesetz – vom 09.10.2007 (GV NRW 2007, S. 380) , in Verbindung mit der Eigenbe-
triebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( EigVO) in der Fassung von Art. 16 des
Gesetzes vom 16.11.2004 (GV NRW 2004, S. 644 mit Be r. GV 2005, S.15) hat der Rat der
Stadt Münster am xx.xx.2008 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1
Name des Betriebes
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Städtische Bühnen Münster".
§ 2
Betriebszweck und –gegenstand, Gemeinnützigkeit
(1) Die „Städtische Bühnen Münster“, im folgenden a ls Einrichtung bezeichnet, werden als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Be-
stimmungen dieser Betriebssatzung und der Rahmenreg elungen für Beteiligungen der
Stadt Münster geführt.
(2) Zweck und Gegenstand der Einrichtung einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe
ist die Förderung des kulturellen Lebens durch den Betrieb der Städtische Bühnen Münster.
Das Sinfonieorchester Münster ist Bestandteil des Betriebes. Die Einrichtung kann zur Erfül-
lung des Betriebszwecks sowohl eigene Leistungen er stellen, als auch die Bestrebungen
und Aktivitäten Dritter unterstützen. Der Betriebsz weck ist im Rahmen der gesamtstädti-
schen Zielsetzung der Stadt Münster, individueller Zielvereinbarungen sowie unter Beach-
tung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung zu erfüllen.
(3) Die/Der Oberbürgermeister/in regelt die Zusamme narbeit der Ämter und Einrichtungen
der Verwaltung mit der Einrichtung.
(4) Die Einrichtung verfolgt ausschließlich und unm ittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgab enordnung. Sie ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Einrichtung dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausga-
ben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-
tungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufheb ung der Einrichtung oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zwecks hat die Stadt Münster ihr V ermögen, soweit es den Wert der Sach-
und Kapitaleinlagen übersteigt, ausschließlich für die Förderung der Kunst und Kultur zu
verwenden.
Anlage 1 zur Vorlage V/0436/2008
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§ 3
Generalintendant/in, Generalmusikdirektor/in,
Verwaltungsdirektor/in
(1) Die Betriebsleitung der Einrichtung im Sinne de r EigVO NW bilden die/der Generalinten-
dant/in und die/der Verwaltungsdirektor/in. Die Ein richtung wird von der Betriebsleitung
selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeor dnung, Eigenbetriebsverordnung oder
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die/Der Generalintendant/in leitet die Einricht ung in künstlerischer Hinsicht einschließ-
lich der Werbung. Sie/Er ist als Intendant/in Repräsentant/in der Einrichtung. Näheres regelt
eine Dienstanweisung.
(3) Die/Der Verwaltungsdirektor/in leitet die Einrichtung in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie/Er ist
für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Einrichtung verantwortlich, soweit nicht ande-
re Einrichtungen und Ämter der Stadtverwaltung Müns ter sachlich zuständig sind. Näheres
regelt eine Dienstanweisung.
(4) Der/Dem Generalmusikdirektor/in obliegt die kün stlerische Leitung des Städtischen Sin-
fonieorchesters. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bet riebsleitung entscheidet die/der zu-
ständige Beigeordnete für Kultur abschließend.
§ 4
Betriebsausschuss
(1) Der Rat der Stadt Münster überträgt die Aufgabe n eines Betriebsausschuss dem Kultur-
ausschuss des Rates der Stadt Münster.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angele genheiten, die ihm durch die Gemein-
deordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertrage n sind unter Beachtung der Be-
schlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier i nsbesondere deren Zielvorgaben)
sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplanes.
Folgende Zuständigkeiten werden auf den Betriebsausschuss übertragen:
1. Entscheidungszuständigkeiten:
a. Grundausrichtung und Leitorientierung der Städtisch en Bühnen Münster un
ter Wahrung des Intendanzprinzips
b. Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro und weni-
ger als 200.000 Euro
2. Beratungszuständigkeiten:
Angelegenheiten der
Einrichtung mit besonderer Bedeutung
(3) Unterhalb der in Absatz 2 genannten Mindestgren ze entscheidet die Betriebsleitung.
Oberhalb der genannten Höchstgrenze entscheidet der Hauptausschuss bzw. der Rat nach
der Zuständigkeitsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Münster.
(4) Der Betriebssausschuss entscheidet in den Angel egenheiten, die der Beschlussfassung
des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit kein en Aufschub duldet. In Fällen äußerster
Dringlichkeit kann die/der Oberbürgermeister/in mit der/dem Vorsitzenden des Betriebsaus-
schusses bzw. seiner/m Stellvertreter/in entscheide n. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW
Anlage 1 zur Vorlage V/0436/2008
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gelten entsprechend.
(5) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung de s Betriebsausschusses unterliegen,
entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschu b duldet, die/der Oberbürgermeister/in
mit der/dem Ausschussvorsitzenden oder einem andere n dem Ausschuss angehörenden
Ratsmitglied. § 60 Absatz 2 GO NRW gilt entsprechend.
(6) Im Benehmen mit der/dem Beigeordneten für Kultu r unterrichten Generalintendant/in,
Generalmusikdirektor/in und Verwaltungsdirektor/in den Betriebsausschuss laufend über
alle wesentlichen Pläne und Vorgänge.
(7) Der Betriebsausschuss ist vor der Wahl der/des Generalintendanten/in und Generalmu-
sikdirektorin/s und der Ernennung der/des Verwaltungsdirektorin/s anzuhören.
§ 5
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die i hm durch die Gemeindeordnung NRW,
die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung v orbehalten sind, sowie in allen Ange-
legenheiten von besonderer Bedeutung, soweit hierfü r nicht nach dieser Satzung ein ande-
res Organ zuständig ist. § 4 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 6
Oberbürgermeister/in
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung sführung kann die/der Oberbürgermeis-
ter/in der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Die/ Der Oberbürgermeister kann Weisungen
in Form von Geschäfts- und Dienstanweisungen erteilen.
(2) Die geltenden Dienst- und Geschäftsanweisungen sowie Dienstvereinbarungen der
Stadt Münster bleiben für die Einrichtung verbindli ch, solange diese Satzung keine abwei-
chenden Regelungen enthält oder die/der Oberbürgerm eister/in keine abweichenden Rege-
lungen erlässt.
(3) Vorlagen an den Betriebsausschuss sind von der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Vor-
lagen an den Hauptausschuss und an den Rat sind von der/dem zuständigen Beigeordne-
ten für Kultur zu unterzeichnen. Die jeweils erford erlichen Mitzeichnungen richten sich nach
den verwaltungsinternen Vorschriften der Stadt Münster.
(4) Ist die Betriebsleitung der Auffassung, nach pf lichtgemäßem Ermessen die Verantwor-
tung für die Durchführung einer Weisung nach Absatz 1 nicht übernehmen zu können und
führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Ände-
rung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsau sschuss zu wenden. Wird keine Über-
einstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der/ dem Oberbürgermeister/in erzielt,
so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
§ 7
Informationspflichten
(1) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss, der/den Kämmerer/in und der/den für
die Einrichtung zuständigen Beigeordneten für Kultu r mindestens halbjährlich über die Ent-
wicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Einhaltung des Erfolgsplans sowie
über die Abwicklung des Investitionsplans schriftli ch zu unterrichten (Zwischenberichte).
Vorgaben des Konzernberichtswesens hinsichtlich Inh alt, Form und Frist der Berichte sind
zu beachten. Planabweichungen sind von der Betriebsleitung schriftlich zu erläutern.
(2) Die Betriebsleitung hat der/den Kämmerer/in ode r der/den sonst für das Finanzwesen
Verantwortlichen rechtzeitig und umfassend über den Entwurf des Wirtschaftsplanes und
Anlage 1 zur Vorlage V/0436/2008
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des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Er gebnisse der Betriebsstatistik und der
Kostenrechnung zu informieren und ihr/ihm die entsp rechenden Unterlagen zu zuleiten; sie
hat ihr/ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen f inanzwirtschaftlichen Auskünfte zu ertei-
len.
(3) Die Betriebsleitung hat
a. die/den Oberbürgermeister/in in wichtigen Ange legenheiten der Städtischen
Bühnen Münster rechtzeitig zu unterrichten und ih r/ihm auf Verlangen Aus
kunft zu erteilen und
b. der/den für die Einrichtung zuständigen Beigeo rdneten für Kultur laufend ü
ber alle wesentlichen Angelegenheiten der Einrich tung zu unterrichten und
ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 8
Personalangelegenheiten
(1) Die/Der Oberbürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte der Einrichtung.
(2) Bei den Städtischen Bühnen Münster sind in der Regel Arbeitnehmer/innen zu beschäf-
tigen.
(3) Arbeitnehmer/innen werden durch die/den Oberbür germeister/in in der Regel auf Vor-
schlag der Betriebsleitung eingestellt, höhergruppi ert und entlassen. Ausnahmen und Ver-
fahren regelt eine Dienstanweisung.
(4) Die bei der Einrichtung eingesetzten Beamten/i nnen werden im Stellenplan der Stadt
Münster geführt und in der Stellenübersicht den Ein richtung nachrichtlich angegeben. Die
der Stadt Münster entstehenden Personalaufwendungen werden durch die Einrichtung er-
stattet.
(5) Die Beteiligung des Personalrates richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmun-
gen des Landespersonalvertretungsgesetzes und einer Dienstanweisung. Die Interessen
der Beschäftigten werden vom örtlichen Personalrat der Einrichtung und dem Gesamtper-
sonalrat der Stadtverwaltung Münster vertreten.
§ 9
Vertretung
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt Münster in Angelegenheiten der Einrichtung, die
ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung de s Betriebsausschusses unterliegen.
In den übrigen Angelegenheiten der Einrichtung vert ritt die/der Oberbürgermeister/in bzw.
die/der für die Einrichtung zuständige Beigeordnete für Kultur die Stadt Münster.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet rechtswirksame Schreiben unter dem Namen
"Stadt Münster
Der Oberbürgermeister
Städtische Bühnen Münster".
Die Betriebsleitung unterzeichnet ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die
Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die üb rigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den
Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organ e unterliegen und in denen die Be-
triebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, i st unter Angabe des Vertretungsverhältnis-
ses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der B eauftragten sowie der Umfang ihrer
Anlage 1 zur Vorlage V/0436/2008
5
Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Münster öffent-
lich bekanntgemacht.
§ 10
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01.09. jeden Jahres und endet am 31.08. des jeweiligen
Folgejahres.
§ 11
Stammkapital
Das Stammkapital der Einrichtung wird auf 50.000 Euro festgelegt.
§ 12
Wirtschaftsplan, Finanzplan
(1) Die Einrichtung hat vor Beginn eines jeden Wirt schaftsjahres einen Wirtschaftsplan und
eine mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Er-
folgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan sow ie der Stellenübersicht. Als mittelfristi-
ge Finanzplanung ist eine fünfjährige Investitions- , Finanzierungs- und Erfolgsrechnung zu
erstellen. Für die Erstellung von Wirtschaftsplan u nd mittelfristiger Finanzplanung gelten die
gesetzlichen Vorschriften. Vorgaben des Konzernberi chtswesens hinsichtlich Inhalt, Form
und Frist der Berichte sind zu beachten.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögen splans, die sachlich zusammen-
hängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgabe n für Einzelvorhaben des Vermö-
gensplanes, die 10% des Ansatzes im Vermögensplan u nd mindestens 25.000 Euro über-
schreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 13
Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Bet riebsleitung aufzustellen. Die/Der
Kämmerer/in oder die/der für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen.
Unmittelbar nach Aufstellung hat eine Prüfung unter umfassender Beachtung des § 106 GO
NRW von einer/m Wirtschaftsprüfer/in oder einer Wir tschaftsprüfungsgesellschaft zu erfol-
gen. Die Beauftragung erfolgt gem. § 106 Abs. 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vor-
schlagsrechts der Stadt Münster gegenüber der Gemei ndeprüfungsanstalt für die Auswahl
der/des Wirtschaftsprüfers/in oder der Wirtschaftsp rüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2
Satz 3 GO NRW erfolgt durch das Amt für Finanzen un d Beteiligungen im Einvernehmen
mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolg sübersicht sind zusammen mit dem
Prüfungsergebnis über die/den Oberbürgermeister/in dem Betriebsausschuss sowie dem
Rat vorzulegen. Die Zuständigkeiten des Amtes für W irtschaftlichkeitsprüfung und Revision
(AWR) werden darüber hinaus nicht berührt. An der S chlussbesprechung über die Prüfung
der/des Wirtschaftsprüfers/in oder der Wirtschaftsp rüfungsgesellschaft sollen das Amt für
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen betei-
ligt werden.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2008 in Kraft.
Anlage 2 zur Vorlage V/0436/2008
„7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategi sche Entwicklung, Festle-
gung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen f ür die kommunale
Kulturpolitik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münst er mit besonderer
Bedeutung 1
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kul turinstitute in städti-
scher Trägerschaft sowie der Förderung der freien K ulturarbeit im
Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 Städtische Bühnen
- Grundausrichtung und Leitorientierung der Städtis chen Bühnen
Münster unter Wahrung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge der Städtischen Bühnen Müns ter bei einem
Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 1
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Ents cheidungszuständigkeit
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzepti onsförderung für freie
Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freie r Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierrä umen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zu r Vergabe von Atelier-
räumen im Speicher II „
1 neuer Textabschnitt ergänzt
Anlage 3 zur Vorlage V/0436/2008
Stellenübersicht der Städt. Bühnen Münster 200 8/200 9
Tariflich Beschäftigte
Verwaltung
9 V04b
V04b/05b 4,00 3,00 3,00
9V V05bgD
V05bmD 1,00 1,00 1,00
8 V05c
V05b/05c 11,00 12,00 12,00
7 L06/07a 27,00 27,00 27,00 1 x ku G06
6
V06b
V06b+Zul
V06b+V06bZul
V05c/06b
Kr04/05a
L05/06a
30,50 30,50 30,50
5
V06b/07
V07
L04/05a
29,82 31,38 29,82
4 L03/04a 3,52 3,52 3,52
3
V07/08
V09/07
L02/03a
6,71 6,71 6,71
2 L01/01a 3,56 3,56 3,06
Summe 117,11 118,67 116,61
Orchester
SV SV 5,00 5,00 5,00
TVK B TVK B 62,00 62,00 62,00
8 V05c
V05b/05c 1,00 1,00 1,00
5
V06b/07
V07
L04/05a
2,50 2,50 2,50
3
V07/08
V09/07
L02/03a
1,00 1,00 1,00
Summe 71,50 71,50 71,50
Insgesamt
188,61 190,17 188,11
nachrichtl.: Auszubildende 3,00 3,00 3,00
nachrichtlich: Beamte
BesGr Zahl der Stellen
200 8/0 9
darunter
ausgesondert
Zahl der Stellen
200 7/0 8
Ist-Besetzung
am 30.06.200 7 Bemerkungen
Höherer Dienst
A15 1,00 1,00 1,00 1,00
Gehobener Dienst
A12 1,00 0,00 1,00
0,00
A11 3,00 0,00 2,00 3,00
A10 0,00 0,00 1,00 1,00
Zwischensumme 4,00 0,00 4,00 4,00
Mittlerer Dienst
A08 1,00 0,00 1,00 1,00
A07 1,00 0,00 1,00 1,00
Insgesamt 7,00 1,00 7,00 7,00
Ist-Besetzung
am 30.06.200 7 Bemerkungen EntgGr (VergGr/ LohnGr)
vormals
Zahl der Stellen
200 8/0 9
Zahl der Stellen
200 7/0 8
Anlage 2 zur Vorlage V/0436/2008
„7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategi sche Entwicklung, Festle-
gung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen f ür die kommunale
Kulturpolitik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münst er mit besonderer
Bedeutung 1
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kul turinstitute in städti-
scher Trägerschaft sowie der Förderung der freien K ulturarbeit im
Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 Städtische Bühnen
- Grundausrichtung und Leitorientierung der Städtis chen Bühnen
Münster unter Wahrung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge der Städtischen Bühnen Müns ter bei einem
Wert von mehr als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 1
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Ents cheidungszuständigkeit
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzepti onsförderung für freie
Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freie r Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierrä umen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zu r Vergabe von Atelier-
räumen im Speicher II „
1 neuer Textabschnitt ergänzt
Anlage 3 zur Vorlage V/0436/2008
Stellenübersicht der Städt. Bühnen Münster 200 8/200 9
Tariflich Beschäftigte
Verwaltung
9 V04b
V04b/05b 4,00 3,00 3,00
9V V05bgD
V05bmD 1,00 1,00 1,00
8 V05c
V05b/05c 11,00 12,00 12,00
7 L06/07a 27,00 27,00 27,00 1 x ku G06
6
V06b
V06b+Zul
V06b+V06bZul
V05c/06b
Kr04/05a
L05/06a
30,50 30,50 30,50
5
V06b/07
V07
L04/05a
29,82 31,38 29,82
4 L03/04a 3,52 3,52 3,52
3
V07/08
V09/07
L02/03a
6,71 6,71 6,71
2 L01/01a 3,56 3,56 3,06
Summe 117,11 118,67 116,61
Orchester
SV SV 5,00 5,00 5,00
TVK B TVK B 62,00 62,00 62,00
8 V05c
V05b/05c 1,00 1,00 1,00
5
V06b/07
V07
L04/05a
2,50 2,50 2,50
3
V07/08
V09/07
L02/03a
1,00 1,00 1,00
Summe 71,50 71,50 71,50
Insgesamt
188,61 190,17 188,11
nachrichtl.: Auszubildende 3,00 3,00 3,00
nachrichtlich: Beamte
BesGr Zahl der Stellen
200 8/0 9
darunter
ausgesondert
Zahl der Stellen
200 7/0 8
Ist-Besetzung
am 30.06.200 7 Bemerkungen
Höherer Dienst
A15 1,00 1,00 1,00 1,00
Gehobener Dienst
A12 1,00 0,00 1,00
0,00
A11 3,00 0,00 2,00 3,00
A10 0,00 0,00 1,00 1,00
Zwischensumme 4,00 0,00 4,00 4,00
Mittlerer Dienst
A08 1,00 0,00 1,00 1,00
A07 1,00 0,00 1,00 1,00
Insgesamt 7,00 1,00 7,00 7,00
Ist-Besetzung
am 30.06.200 7 Bemerkungen EntgGr (VergGr/ LohnGr)
vormals
Zahl der Stellen
200 8/0 9
Zahl der Stellen
200 7/0 8
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0436/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.05.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37