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Haushaltsplan-Entwurf Haushalt 2023/ 2024
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2049/2022 vom 28.06.2022
Stand: Am 22.08.2022 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 2049/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Haushaltsplan-Entwurf Haushalt 2023/ 2024 Hier: Aufteilung der bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Mülheim beschließt die Verwendung der bezirksbezogenen Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW für die Haushaltsjahre 2023/2024 unter Bezug auf den Beschluss des Rates vom 05.05.2022 in Höhe von 188.600 €. Die Aufteilung der Mittel erfolgt wie nachfolgend dargestellt: Konsumtiver Bereich Teilergebnisplan Bezeichnung Teilergebnisplan Ansatz 2022 Finanzposition 0416 Kulturförderung 19.000 € 0295.573.1800.2 0504 Freiwillige Sozialleistungen und interkulturelle Hilfen 56.500 € 0295.573.1800.2 0604 Kinder- und Jugendarbeit 94.100 € 0295.573.1800.2 0801 Sportförderung 19.000 € 0295.573.1800.2 Gesamtsummen 188.600 € Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.08.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 188.600 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach den Vorgaben des § 37 Abs. 3 GO NRW erfüllen die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiese- nen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die Verwaltung brachte in die Ratssitzung am 05.05.2022 eine Vorlage ein, mit der die Höhe der be- zirksbezogenen Haushaltsmittel durch den Rat beschlossen werden soll. Analog zu den Haushalts- jahren 2020, 2021 und 2022 ist für die Festsetzung der Haushaltsmittel je Stadtbezirk ein Kopfbetrag in Höhe von 1,07 € je Einwohner*in sowie ein Sockelbetrag in Höhe von 30.000 € je Bezirk zugrunde gelegt. Die Gesamtsumme der von der Verwaltung auf Basis der Einwohner*innenzahlen zum Stichtag 31.12.2021 für die Haushaltsjahre 2023/2024 vorgeschlagenen Beträge je Stadtbezirk können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen. 3 Bezirk Einwoh- ner*innen Kopfbetrag je Einwoh- ner*in Anteil der Einwoh- ner*innen Sockel- betrag je Bezirk Gesamt- betrag auf- gerundet 1 Innenstadt 124.926 1,07 € 133.671 € 30.000 € 163.671 € 163.700 € 2 Rodenkir- chen 108.941 1,07 € 116.567 € 30.000 € 146.567 € 146.600 € 3 Lindenthal 151.343 1,07 € 161.937 € 30.000 € 191.937 € 192.000 € 4 Ehrenfeld 108.480 1,07 € 116.074 € 30.000 € 146.074 € 146.100 € 5 Nippes 116.151 1,07 € 124.282 € 30.000 € 154.282 € 154.300 € 6 Chorweiler 81.832 1,07 € 87.560 € 30.000 € 117.560 € 117.600 € 7 Porz 112.903 1,07 € 120.806 € 30.000 € 150.806 € 150.900 € 8 Kalk 119.572 1,07 € 127.942 € 30.000 € 157.942 € 158.000 € 9 Mülheim 148.158 1,07 € 158.529 € 30.000 € 188.529 € 188.600 € Summe 1.072.306 1.147.367 € 1.417.367 € 1.417.800 € Bei der Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel ist folgendes zu beachten: Die Zweckbestimmungen müssen hinreichend konkret sein, pauschale Festlegungen sind un- zulässig. Es ist ein Teilplan zu benennen, dem die jeweilige Zweckbestimmung zuzuordnen ist. Die Bezirksvertretungen sollen im Rahmen der Beschlussfassung soweit möglich bereits eine Aufteilung nach Ergebnisrechnung (konsumtive Ermächtigungen) und investiver Finanzrech- nung (investive Ermächtigungen) vornehmen. Für die unterjährige Umschichtung von kon- sumtiven Ermächtigungen in die investive Finanzrechnung wird die Haushaltssatzung 2022 eine entsprechende Regelung vorsehen. Haushaltsrechtlich nicht zulässig ist eine Mittelver- schiebung von investiven Ermächtigungen in die Ergebnisrechnung. Durch eine verstärkte Veranschlagung der Mittel in der Ergebnisrechnung wird somit größtmögliche Flexibilität bei der unterjährigen Mittelvergabe gewährleistet.
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