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V/0565/2012

Bildungs- und Teilhabepaket, Erfahrungsbericht über die leistungsrechtliche Aufgabenwahrnehmung

Vorlagen 11.07.2012

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Anlage - Statistik Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)

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Anlage - Statistik Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)

3028 Zeichen

Sozialamt Statistik Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) Stand: 31.07.2012
Tabelle 1:
Personen mit Zugangsrecht zu BuT-Leistungen
(Berechtigte dem Grunde nach), Stichtag: 30.06.2012
Personen SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII §§ 2, 3 AsylbLG Gesamt
0 - < 18 J. 7.013 2.485 133 236 9.867
Schülerinnen u. Schüler zw. 
18 und < 25 Jahren* 416 39 15 15 485
Gesamt 7.429 2.524 148 251 10.352
* SGB II: realer Wert (Quelle: Jobcenter); Wohngeld: übertragener Anteil der Schüler/innen zw. 18 und < 25 J. an allen Personen der 
  Altersgruppe im Rechtskreis SGB II ( ≈ 17,6 %), übrige Rechtskreise: eigene Erhebungen.
nachrichtlich:
Personen zwischen 18 und
< 25 Jahren insgesamt
2.367 220 62 66 2.715
Tabelle 2: Zahl der tatsächlich leitstungsbeziehenden
Personen nach Rechtskreisen
Monat SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII §§ 2, 3 AsylbLG Gesamt
Juni 2012 2.047 1.763 16 40 3.866
Juli 2012 1.798 1.688 16 40 3.542
Tabelle 3: Gewährte Einzelleistungen im Monat Juli 2012
nach Rechtskreisen
BuT-Leistung SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII §§ 2, 3 AsylbLG Gesamt
Ausflüge, mehrtägige Fahrten 201 181 4 8 394
Schulbedarf 0 146 0 0 146
Schülerbeförderung 02002
Lernförderung 26 28 0 0 54
Mittagessen 1.449 973 11 35 2.468
Teilhabe 803 840 3 5 1.651
Gesamt 2.479 2.170 18 48 4.715
nachrichtlich: Berechtigte, die mindestens eine Leistung in Anspruch genommen haben
SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII §§ 2, 3 AsylbLG Gesamt
bis 31.07.2012 4.415 3.470 63 146 8.094
Blatt 1

Sozialamt Statistik Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) Stand: 31.07.2012
Tabelle 4: Anträge vom 01.01.2012 bis 31.07.2012
nach Rechtskreisen und Einzelleistungen
BuT-Leistung SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII §§ 2, 3 AsylbLG Gesamt
Ausflüge, mehrtägige Fahrten 1.447 753 7 22 2.229
Schulbedarf 3 1.330 1 1 1.335
Schülerbeförderung 69 37 0 0 106
Lernförderung 724 283 1 12 1.020
Mittagessen 2.361 1.474 7 35 3.877
Teilhabe 1.212 1.115 5 7 2.339
Gesamt 5.816 4.992 21 77 10.906
Tabelle 5: Ablehnungen/zurückgezogene Anträge vom 01.01.2012 bis 31.07.2012
nach Rechtskreisen und Einzelleistungen
BuT-Leistung SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII §§ 2, 3 AsylbLG Gesamt
Ausflüge, mehrtägige Fahrten 101 139 0 0 240
Schulbedarf 6 60 0 0 66
Schülerbeförderung 34 24 0 0 58
Lernförderung 84 60 0 0 144
Mittagessen 109 84 0 0 193
Teilhabe 77 42 0 0 119
Gesamt 411 409 0 0 820
Tabelle 6: Ausgaben vom 01.01.2012 bis 31.07.2012
BuT-Leistung SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII §§ 2, 3 AsylbLG Gesamt
Ausflüge, mehrtägige Fahrten 171.818 € 64.173 € 5.866 € 5.377 € 247.234 €
Schulbedarf 97.941 € 55.678 € 3.430 € 5.960 € 163.009 €
Schülerbeförderung 0 € 865 € 0 € 0 € 865 €
Lernförderung 30.129 € 10.733 € 1.175 € 0 € 42.038 €
Mittagessen 262.435 € 219.176 € 6.566 € 1.281 € 489.457 €
Teilhabe 35.277 € 40.299 € 894 € 451 € 76.922 €
Gesamt 597.601 € 390.924 € 17.930 € 13.069 € 1.019.524 €
Tabelle 7: Finanzierung: Einnahmen aus der erhöhten Bundesbeteiligung
zum 15.06.2012 1.140.576 €
zum 15.07.2012 1.321.166 €
Blatt 2

Berichtsvorlage

18362 Zeichen

V/0565/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bildungs- und Teilhabepaket; Erfahrungsbericht über die leistungsrechtliche 
Aufgabenwahrnehmung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.09.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
12.09.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
18.09.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Ausgangslage 
 
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften 
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) hat der Gesetzgeber auch B edarfe für Bildung 
und Teilhabe von Kindern, Jugen dlichen und jungen Erwachsenen in den Rechtskreisen des 
SGB II, des SGB XII sowie des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) anerkannt (das sog. Bi l-
dungs- und Teilhabepaket). Darüber hinaus werden Bildungs - und Teilhabeleistungen entspr e-
chend der gesetzlichen Reg elungen im SGB XII zumindest auch für einen Teil der Kinder und 
Jugendlichen aus Familien erbracht, die Leistungen nach dem Asylb ewerberleistungsgesetz (§ 2 
AsylbLG) beziehen.  
 
Anlass für die Einführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen war das Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010), das das seinerzeit ge l-
tende Verfahren zur Ermittlung insbesondere der abgeleiteten Regellei stungen nach dem SGB II 
im Hinblick auf die Gewährleistung des Anspruchs auf ei n menschenwürdiges Existenzminimum 
unter mehreren Gesichtspunkten monierte. So bemängelte das Gericht, dass ein Mindestmaß an 
Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben nicht gewährleistet ist. Ferner 
sah das BVerfG insbesondere bei schulpflichtigen Kindern einen zusätzlichen Bedarf, der no t-
wendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten, wie etwa die „Beschaffung von 
Lernmitteln“ oder ein „kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht“ , beinhaltet. Zur Ausgesta l-
tung der Bedarfsdeckung hat sich das BVerfG in seinem Urteil dagegen nicht geäußert.  
 
Vorrangiges Ziel des Bildungs- und Teilhabepakets ist es, Kindern einkommensschwacher Fami-
lien die Möglichkeit zu geben, Lern - und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen, um ihnen s o-
mit bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen. Die Regelungen zu den Leistungen 
für Bildung und Teilhabe sind nach der Veröffentlichung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0565/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Koch 
Ruf: 
492-5062 
E-Mail: 
KochHJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
03.08.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0565/2012 
 
 
 
am 29. März 2011 im Bundesgesetzblatt teilweise rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getre-
ten und umfassen folgende Leistungen: 
 Eintägige Schulausflüge (Kita-Ausflüge) sowie mehrtägige Klassenfahrten (Kita-Fahrten), 
 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, 
 Notwendige Ausgaben für Schülerbeförderung, 
 Übernahme von Kosten für eine zusätzliche, außerschulische Lernförderung, 
 Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in den Schulen, Kindertage s-
stätten sowie in der Kindertagespflege, 
 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. 
 
Die leistungsrechtliche Säule de s Bildungs- und Teilhabepakets wird durch die Einrichtung z u-
sätzlicher Stellen im Bereich Schulsozialarbeit in städtischer und freier Trägerschaft ergänzt. Die 
Aufgaben der Schulsozialarbeit im Aufgabenzusammenhang des Bildungs - und Teilhabepakets 
betreffen insbesondere die Vermittlung von Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Informat i-
on (s. § 4 Abs. 2 SGB II ), die Gewinnung von mitwirkenden Vereinen und weiteren Partnern, die 
Einwerbung von zusätzlichen finanziellen Mitteln z.B. für Folgekosten einer Vereinsmitglied-
schaft, die Vernetzung mit vorhandenen Strukturen der Jugend - und Schulsozialarbeit sowie die 
ergänzende berufliche Orientierung und Begleitung des Übergangs von Schule und B eruf (s. 
auch Vorlage V/0728/2011: Umsetzung des Projektes Schulsoz ialarbeit im Rahmen des Bi l-
dungs- und Teilhabepakets). 
 
2. Situation in Münster 
 
2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis 
 
Zur Einführung des Bildungs - und Teilhabepakets gehörten insgesamt 11.561 Kinder, Jugendl i-
che und junge Erwachsene über alle Rechtskreise zum anspruchsberechtigten Personenkreis. 
 
Personen mit Zugangsrecht zu BuT-Leistungen (Berechtigte dem Grunde nach)  
Personen SGB II Wohngeld / 
Kinderzuschlag SGB XII § 2 
AsylbLG 
§ 3 
AsylbLG 1 Gesamt 
0 - < 18 J. 6.394 3.460 146  40 218 10.258  
Schülerinnen 
u. Schüler 
zw. 18 und < 
25 Jahren 
540 729 15  4 15 1.303  
Gesamt 6.934 4.189 161 44 233 11.561 
 
Zum Stand der letzten Erhebung am 31.05.2012 betrug die Zahl der Anspruchsberechti gten 
10.952. Rückläufige Berechtigtenzahlen verzeichnet insbesondere  der Rechtskreis BKGG, wä h-
rend die Zahl der Berechtigten im Rechtskreis SGB II zugenommen hat.  
                                                
1  Die Teilhabemöglichkeit für Kinder, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, wurde erst mit 
Ratsbeschluss vom 09.07.2011 eröffnet, nachdem das Ministerium für Inneres und Kommun ales NRW 
per Erlass, im Vorgriff auf eine Reform des AsylbLG, die Leistungsgewährung ins Ermessen des ko m-
munalen Trägers gestellt hat.

3 
V/0565/2012 
 
 
Personen mit Zugangsrecht zu BuT-Leistungen (Berechtigte dem Grunde nach); 31.05.2012 
Personen SGB II 
Wohngeld / 
Kinder-
zuschlag 
SGB XII § 2 AsylbLG § 3 AsylbLG Gesamt 
0 - < 18 J. 7.173 2.687 139 39 210 10.248  
Schülerinnen 
u. Schüler zw. 
18 und < 25 
Jahren 
427 244 17 4 12  704 
Gesamt 7.600 2.931 156 43 222 10.952 
 
2.2 Zuständigkeiten 
 
Zuständiger Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Leistung sberechtigte nach dem 
SGB II, dem SGB XII und dem A sylbLG ist der kommunale Träger: Nach dem Prinzip der Lei s-
tungsgewährung aus einer Hand erfolgt die Aufgabenerl edigung für Leistungsberechtig te nach 
dem SGB II im Jobcenter Münster mit Ausnahme der Abrechn ung der Gutscheine für Lernförd e-
rung, für das gemeinschaftliche Mi ttagessen sowie für die Leistungen zur Teilhabe am sozialen 
und kulturellen Leben. Diese Aufgabe wird für alle Rechtskreise im Sozialamt wahrgeno mmen. 
Für die Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII und dem AsylbLG erfolgt die gesamte Aufg a-
benwahrnehmung im Sozialamt. 
 
Im Rechtskreis des BKGG führen die Länder die Aufgabe als eigene Angelegenheit aus. Durch 
Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2011 ist die Zuständigkeit auf die 
Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Bei der Stadt Münster erfolgt die Aufgabe n-
wahrnehmung im Sozialamt. 
 
2.3 Leistungserbringung 
 
Von den Leistungen für den Schulbedarf abgesehen ist die Leistungsgewährung durch das Sach- 
und Dienstleist ungsprinzip geprägt (Gutschein oder Direktzahlung an den Lei stungsanbieter). 
Eine nachträgliche Erstattung kann jedoch in bestimmten Fällen erfolgen, soweit bereits Sach - 
und Dienstleistungen selbst beschafft und bezahlt wurden.  
 
Eine Überweisung (auch rückwirkend) unmittelbar z.B. an die Eltern ist danach möglich, wenn die 
Einhaltung der Form- und Verfahrensvorschriften eine rechtzeitige Bedarfsdeckung nicht ermö g-
licht (z.B. der Vereinsbeitrag wurde bereits abg ebucht, der Kita-Ausflug bereits gezahlt oder eine 
Anzahlung für die Klassenfahrt musste bereits geleistet werden).   
 
Auch werden beide Erbringungswege (Gutschein oder Direktzahlung) nebeneinander e röffnet, 
wenn dem keine besonderen Gründe entgegenstehen. Dies kommt vor allem in denjenigen Fä l-
len zum Tragen, in denen ein Leistungsanbieter keine Gutscheine akze ptiert und das berechtigte 
Kind nur bei diesem Anbieter die Teilhabe in Anspruch nehmen will. 
 
2.4 Inanspruchnahme 
 
Bis Ende April 2011 waren aus allen Rechtskreisen für 705 Kinder 1.050 Anträge  eingegangen. 
Die meisten Anträge betrafen die Kostenübernahme für das Mittagessen, Kla ssenfahrten sowie 
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Nachdem alle Leistungsberechtigten durch nochma-
lige Anschreiben über die neuen Leistungsmöglichkeiten infor miert wurden, auch die Presse hat-
te noch einmal berichtet, kam es zu einem spürbaren Anstieg der Nachfrage.

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V/0565/2012 
 
 
Die kommunalen Träger haben den gesetzlichen Auftrag (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB II) darauf hi n-
zuwirken, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeignete n vorhandenen Angeboten der g e-
sellschaftlichen Teilhabe erhalten (s. Ziffer 1). Neben den Schulsozialarbe itern/innen nimmt auch 
das Sozialamt die Aufgabe wahr, den Kreis der Vereine und anderer Anbieter laufend zu erwe i-
tern, die im Rahmen des Bildungs - und Teilhabepakets mit der Stadt Münster zusammenarbe i-
ten. Dazu wurden die Kontakte zu Leistungsanbietern und Multiplikatoren mit folgenden Erge b-
nissen intensiviert: 
 Von den beim Stadtsportbund organisierten Vereinen ermöglichen bisher 52 int eressierten 
Kindern und Jugendlichen die Teilhabe an den Sportangeboten   
 Aus dem Bereich des Deutschen Tonkünstlerverbandes bieten bisher 42 Lehrer Instrumental-
Unterricht an.  
 Neben Tanz - und Musikschulen sowie Familienbildungsstätten gewährleisten vor allem die 
Träger der Jugendhilfe in allen Bereichen der Teilhabe den Zugang zu ihrem Angebot. 
 
Um eine Nachhaltigkeit bei der Nachfrage zu festigen erfolgte des Weiteren:  
 die Teilnahme an Arbeitskreistreffen und an Jahreshauptversammlungen, 
 in Zusammenarbeit mit den vor Or t zuständigen Trägern in den Stadtteilen Coerde, Kinde r-
haus, Gievenbeck und Berg Fidel die Durchführung von Informationsveranstaltungen für E l-
tern bzw. Multiplikatoren, 
 Informationsweitergabe bezüglich des Paketes Lernförderung u. a. über Dienstbesprechu n-
gen der Schulleiter/innen. 
 
Weiterhin werden die Anträge zu den Leistungen in den beteiligten Ämtern entweder bei persön-
licher Vorsprache der Berechtigten ausgehändigt oder im Rahmen der Weiterbewilligung der la u-
fenden Leistungen mit versandt. 
 
Das überwiegend an Einzelleistungen orientierte Antragsverfahren des Bildungs - und Teilhabe-
pakets kann gleichwohl mit Hürden verbunden sein, die die Realisierung der Ansprüche im ko n-
kreten Einzelfall beeinträchtigen können. Die Schulen und Kindertageseinrichtungen wir ken da-
her ebe nfalls auf die Inanspruchnahme der Leistungen hin. Lehrer/innen und Erzieher/innen 
sprechen Eltern gezielt an und unterstützen sie bei den Anträgen. Hier konnten vor allem die seit 
Anfang 2012 im Rahmen des Bildungspakets eingesetzten Schulsoz ialarbeiter/innen für Entla s-
tung sorgen. Ferner haben Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände inzwischen Änderun-
gen im Ve rwaltungsverfahren verabredet: Neben der Möglichkeit der Kostenerstattung an die 
Eltern bei zuvor selbst beschafften Dienstleistunge n wird insbesondere der Globalantrag für Ve r-
einfachung sorgen, der im jeweiligen Antragsverfahren ausg ehändigt wird. Einen Überblick über 
die bisher gewährten Einzelleistungen gibt die nachfolgende Tabelle: 
 
                                                
2  Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf (pro Schuljahr 100 €) wird in 2 Raten als Geldleistung 
erbracht. 
Gewährte Einzelleistungen vom 01.04.2011 bis 31.05.2012 nach Rechtskreisen 
  
SGB II 
Wohngeld/ 
Kinder-
zuschlag 
SGB XII § 2 
AsylbLG 
§ 3 
AsylbLG Gesamt 
Ausflüge, mehrtägige 
Fahrten 1.916  1.091  23  8  21  3.059  
Schulbedarf 2 6.664  3.229  171  82  294  10.440  
Schülerbeförderung 5  10  0  0  0  15  
Lernförderung 679  247  2  0  5  933  
Mittagessen 4.406  2.622  26  9  70  7.133  
Teilhabe 2.386  2.029  16  4  11  4.446  
Gesamt 16.056  9.228  238  103  401  26.026

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V/0565/2012 
 
 
 
2.5 Besonderheiten bei der Einzelleistung „Lernförderung“ 
 
Während die Angebote zu den Einzelleistungen regelmäßig durch externe Anbieter erfolgen, hat 
die Verwaltung für die Leistungsbereitstellung im Bereich der Lernförderung ein Verfahren entw i-
ckelt, das auf eine möglichst bedarfsgenaue Förderung der berechtigten Schülerinnen und Sch ü-
ler in enger Anbindung an die Schule ausgerichtet ist. Ausgangspunkt war die Überlegung, die 
Möglichkeiten des Bildungspakets einerseits im Sinne der Berechtigten unkompliziert und effektiv 
umzusetzen, andererseits  die Hilfen zu konzen trieren und so eng an die Schule anzubinden, 
dass ein leichter Zugang und vor allem eine Rückkopplung zwischen schulischer und außerschu-
lischer Förderung gewährleistet ist. 
 
Dieser Ansatz einer schulnahen Lernförderung wurde in Abstimmung mit den Sch ulen wie auch 
den beteiligten Stellen innerhalb der Verwaltung entwickelt und wird seit August 2011 umgesetzt. 
Dabei wird auf die Erfahrungen der schulpsycholog ischen Beratungsstelle der Stadt Münster 
(hier insbesondere über das Angebot einer „Lernwerkstatt“ für Kinder und Jugendl iche mit b e-
sonderen Schwierigkeiten im Bereich Deutsch und Mathematik) aufgesetzt.  
 
Über das Amt für Schule und Weiterbildung - Schulpsychologie - werden an fast allen münste r-
schen Schulen Förderangebote organisiert. Damit findet der größte Teil der Lernf örderung als 
außerschulische Maßnahme in Zusammenarbeit mit der Schule in der Schule statt. Die Schu l-
psychologie berät dabei u. a. Schulen, ist in den Bewilligungsprozess eingebunden und unte r-
stützt ggf. bei der Suche nach geeigneten Förderkräften. Auf die se Weise konnte die Kommun i-
kation zwischen Schule und den beteiligten kommunalen Institutionen deutlich verbessert we r-
den. So konnte z.B. auch die Antragsstellung für die Lernförderung durch die enge und frühzeit i-
ge Kooperation vereinfacht werden.  
 
Weitere positive Effekte: 
 
 Schulisches Lernen und Lernförderung werden stärker miteinander verzahnt und k önnen im 
Lernort Schule leichter wahrgenommen werden 
 Grundschüler: kurze Beine, kurze Wege 
 Sekundarschüler: Sicherung der Teilnahme an der Fördermaßnahme (ko mmen bei exter-
nen Angeboten häufig gar nicht an) 
 Vermeidung von Lernzeiten nach einem Ganztag ( sinnvolle Lernzeiten)  
 Qualitätssicherung der Lernförderangebote (Fortbildung, Fachberatung, Qualitätsstandards) 
 Rückkopplung an schulpsychologische Angebote bei schwierigen Einzelfällen 
 
Die Koordination, Organisation und Administration in der Regie der schulpsychologischen Ber a-
tungsstelle des Amtes für Schule und Weiterbildung erfolgt durch ein Team mit einer psycholog i-
schen und einer sozialpädagogischen Fachkraft sowie einer Verwaltungskraft. Bis zum Schulja h-
resende wurden ca. 15.000 Stunden Lernförderung für insgesamt 700 Schüler aus 67 Schulen 
organisiert. Schwerpunkte waren dabei die Fächer Mathematik, Deutsch, Englisch und Sachku n-
de. 
 
Da die Lernförderung bisher, bis auf Einzelfälle, gemäß den gesetzlichen Besti mmungen nur bei 
Versetzungsgefährdung gewährt wurde, hat die Verwaltung beim Ministerium für Arbeit, Integr a-
tion und Soziales NRW angeregt, auch in den Fällen, in denen eine Versetzung automatisch e r-
folgt, so insbesondere in der Erprobungsstufe, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen 
(nicht ausreichende Leistungen) Lernförderung zuzulassen. Die dazu Ende Juli 2012 eingega n-
gene Arbeitshilfe wird ab Schuljahresbeginn 2012/2013 umgesetzt.

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V/0565/2012 
 
 
3. Finanzierung und Revision 
 
Die mit den gesetzlichen Änderungen verbundenen Kosten der Kommunen für die Leistungsau s-
gaben in den Rechtskreisen SGB II und BKGG werden über eine erhöhte Bu ndesbeteiligung an 
den Kosten der Unterkunft ausgeglichen. Für die Jahre 2011 und 2012 beträgt dieser Wert pa u-
schal 5,4 Prozentpunkte  3. In 2013 erfolgt erstmalig für das laufende Jahr rückwirkend eine A n-
passung und somit ein Ausgleich der tatsächlichen Ausgaben. Bis zum 31.05.2012 ist ein B etrag 
von insgesamt 1.662.769 € verau sgabt worden. Auf das Kalenderjahr 2012 entfallen davon 
733.818 €. 
 
Offen ist derzeit die Frage, ob bereits für das Jahr 2012 in 2013 eine rückwirkende Anpa ssung 
erfolgt. Aus den zurzeit geltenden Rechtsvorschriften geht dies jedoch nicht hervor. Aus Verla ut-
barungen des Landes sowie Presseerklärungen des Bundes sind jedoch Hinweise zu entne h-
men, dass von dort bereits eine Revision für das Jahr 2012 ang estrebt wird. Eine verbindliche 
Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hierzu steht bislang jedoch aus. 
 
4. Ausblick 
 
Ungeachtet der geltenden Rechtslage bestehen in Politik und in der praktischen sozialen bzw. 
Bildungsarbeit nach wie vor unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Form der Lei s-
tungserbringung. Die bereits umgesetzten und  weitere perspektivische Verfahrensvereinfachu n-
gen sind aus Sicht der Verwaltung vernünftige A nsätze, Berechtigten die Inanspruchnahme der 
Leistungen zu erleichtern. Eine auf mittlere Sicht jedenfalls nicht auszuschließende Neuorienti e-
rung des Gesetzes hin sichtlich der Form der Leistungsg ewährung sollte den Gesichtspunkt der 
Zielgenauigkeit der Leistungen gleichwohl nicht ausblenden.  
 
Die Frage nach dem Anteil der Berechtigten, die eine oder mehrere Leistungen des Bi ldungs- 
und Teilhabepakets in Anspruch n ehmen, an allen Personen, die die betreffenden Leistungen in 
Anspruch nehmen könnten, ist, angesichts der Verfa hrensdifferenzierung nach Leistungen auf 
vs. ohne Antrag, nach einmaligen vs. laufenden (Einzel -)Leistungen sowie zum Teil spezifischer 
Leistungsvoraussetzungen (z. B. Lernförderung) nicht präzise zu beantworten. Die bisherigen 
Erfahrungen und die Bewilligungspraxis deuten gleichwohl darauf hin, dass die Leistungen für 
Bildung und Teilhabe, ihre Zugangsvoraussetzungen und ihr Verfahren heute einen breiten Be-
kanntheitsgrad aufweisen und von vielen Leistungsberechtigten tatsächlich in Anspruch geno m-
men werden. Hierzu haben die ausgiebige Information, Beratung, M otivation und begleitende 
Unterstützung bei der Antragstellung seitens der Bildungsinstitut ionen, der Sozialarbeit und der 
leistungsgewährenden Stellen der Verwaltung maßgeblich beigetragen, Aktivitäten, die die Ve r-
waltung fortsetzen wird.  
 
Über die weitere Entwicklung wird die Verwaltung den Ausschuss für Soziales, G esundheit und 
Arbeitsförderung weiterhin regelmäßig informieren. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlagen: Statistik „Bildung und Teilhabe“ Juli 2012 
  
                                                
3  Für 2011 belief sich der Betrag auf ca. 2,54 Mio. €; der Umfang für 2012 ist zurzeit noch nicht b eziffert.

Beratungsverlauf (3)

05.09.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.09.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.09.2012 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0565/2012
Typ
Vorlagen
Datum
11.07.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37