0248/2025
Stellungnahme Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion Brüsseler Platz
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 03.02.2025 0248/2025 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 03.02.2025 Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag der SPD-FraktionAN/0027/2025 Brüsseler Platz: Geeignete und verhältnismäßige Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Nachtruhe einführen Mit Antrag AN/0027/2025 stellte die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln zur Sitzung des Hauptausschusses am 13.01.2025 einen Dringlichkeitsantrag mit vier Punkten. Der Antrag wurde zur Beratung an den Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales zur Sitzung verwiesen. Die Verwaltung nimmt zu den Antragspunkten und weiteren Punkten, die während der Sitzung des Hauptausschusses aufkamen, wie folgt Stellung. Antrag AN/0027/2025: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, zur Umsetzung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster am Brüsseler Platz im ersten Schritt das mildeste Mittel der im Urteil genannten Optionen zu wählen. Dazu wird eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen, die den Alkoholkonsum auf nicht gastronomisch genutzten öffentlichen Flächen des Brüsseler Platzes sowie der unmittelbar angrenzenden Nebenstraßen untersagt. Stellungnahme der Verwaltung: Ein Alkoholkonsumverbot im gleichen Zeitraum wie das beabsichtigte Verweilverbot als milderes Mittel wäre nicht geeignet und effektiv, um die Nachtruhe und damit den Gesund- heitsschutz der Anwohner*innen sicherzustellen: Auch wenn bisher Alkoholkonsum im Rahmen der Ansammlungen stattfindet und stören- des Verhalten, wie Pöbeleien und Gegröle fördert, besteht die Prognose, dass die reine Menge an Personen auf der Platzfläche bereits zu erheblicher Lärmentwicklung führt, auch wenn auf der Fläche kein (weiterer) Alkohol konsumiert wird. Bei einem reinen Alkoholkonsumverbot könnten sich auf dem Platz weiterhin unbe- schränkt Menschen aufhalten und die Nachtruhe allein durch ihre Gespräche erheblich stören, denn auch ohne Alkoholkonsum wird bei Umgebungsgeräuschen wie beispiels- weise vielfachen Unterhaltungen automatisch die eigene Lautstärke verstärkt, um sich Ge- hör zu verschaffen. Losgelöst davon kann es auch ohne Alkoholkonsum ausgelassen zu- gehen. Darüber hinaus schließt ein Alkoholkonsumverbot nicht aus, dass bereits alkoholisierte Personen auf die Platzfläche kommen und störende Verhaltenserscheinungen aufzeigen. Dies ist insbesondere aufgrund der Lage des Platzes mitten im Belgischen Viertel in der Nähe zu zahlreichen gastronomischen Betrieben und wenige Minuten fußläufig von den 2 weiteren hochfrequentierten nächtlichen Kölner Ausgehbereichen Ringe, Friesenstraße, Aachener Straße und Zülpicher Viertel, bereits jetzt zu beobachten. Zudem ist damit zu rechnen, dass ein Alkoholkonsumverbot von Besucher*innen des Plat- zes insofern umgangen wird, indem beispielsweise alkoholische Getränke in andere Be- hältnisse umgefüllt werden. Eine entsprechende Kontrolle insbesondere bei Mix-Geträn- ken ist in der Praxis faktisch nicht möglich. Aus Sicht der Verwaltung kommt ein Alkoholkonsumverbot im Hinblick auf seine man- gelnde Effektivität zur Sicherstellung der Nachtruhe und Gewährleistung des Gesundheits- schutzes der Anwohnenden nicht in Betracht. 2. Um die Wirkung des Alkoholkonsumverbots zu bewerten, werden sowohl zu Beginn der Maßnahme als auch nach Ablauf von 12 Monaten Lärmmessungen in verschiedenen Wohnungen im Umfeld des Brüsseler Platzes durchgeführt. Diese Messungen sollen die nächtlichen Geräuschpegel an unterschiedlichen Wochentagen erfassen und miteinander verglichen werden. Ein detaillierter Bericht über die Ergebnisse wird im zuständigen Aus- schuss vorgestellt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung wird grundsätzlich die Wirksamkeit von getroffenen Maßnahmen überprü- fen und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internatio- nales darüber berichten. 3. Im Rahmen eines dialogischen Bürgerbeteiligungsverfahrens werden sowohl Anwohnende als auch Gewerbetreibende umfassend über die Maßnahmen informiert und aktiv in den Prozess eingebunden. Dies dient der Transparenz und der gemeinsamen Entwicklung möglicher weiterer Maßnahmen im Sinne des Gerichtsurteils. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung steht seit Jahren mit Anwohnenden, Anliegenden, Gewerbetreibenden und den Nutzenden in Kontakt, um gemeinsam Maßnahmen zu entwickeln, die die Lärmsitua- tion auf und rund um den Brüsseler Platz verbessern. Am 28.01.2025 hat in der Kirche St. Michael eine öffentliche Informationsveranstaltung insbesondere für die Anwohner*innen des Brüsseler Platzes stattgefunden. Bereits im De- zember letzten Jahres wurden die Öffentlichkeit und die Medien per Pressemitteilung, Ver- öffentlichung im Internet und Social Media informiert. Gleichzeitig wurde ein Schreiben an die Gewerbebetriebe versandt sowie ein weiteres Informationsschreiben an die Anwoh- nenden verteilt. Am 19.12.2024 fand ein Gespräch mit den ansässigen Gastronom*innen statt. Darüber hinaus wird die Verwaltung auch künftig geeignete Mittel der Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Maßnahmen am Brüsseler Platz nutzen. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz findet aktuell bis zum 15.02.2025 die Be- teiligung der Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch statt. Stellungnahmen zum Entwurf der ordnungsbehörd- lichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bevorzugt elektronisch über das zentrale Beteiligungspor- tal des Landes NRW oder per E-Mail an bruesselerplatz@stadt-koeln.de übermittelt wer- den. Bei Bedarf können Stellungnahmen per Post an die Stadt Köln, Amt für öffentliche Ordnung, Stadthaus Deutz – Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, per Fax an die Fax-Nummer 0221/221-26146, oder zur Niederschrift abgegeben werden. Bereits zu- vor hat die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stattgefunden und diese Stellung- 3 nahmen sind über den folgenden Link abzurufen: Öffentliche Auslegung der ordnungsbe- hördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz | Beteiligung NRW Stadt Köln. Alle eingegangenen Stellungnahmen werden im Rahmen der Beschlussfas- sung dem Rat und den vorberatenden Gremien (AVR, BV 1) vorgelegt. Perspektivisch wird die Verwaltung auch an die Politik mit dem Ziel einer Öffentlichkeitsbe- teiligung herantreten. Hierbei soll es dann um die gemeinsame Entwicklung einer langfris- tigen Aufwertung des Platzes und Gestaltungsmöglichkeiten gehen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in städtischen Ver- bänden wie dem Städtetag für eine Anpassung der bestehenden Regelungen des Bun- des-Immissionsschutzgesetzes und der Landesregelungen einzusetzen. Ziel ist es, die Normen an die veränderten Bedürfnisse und Herausforderungen von Ballungsräumen an- zupassen, um einerseits das Ruhebedürfnis der Anwohnenden und andererseits das sozi- ale Leben und die kulturelle Vielfalt zu berücksichtigen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung setzt sich im Städtetag seit Jahren für das Thema ein. Die nun umzuset- zenden Maßnahmen auf dem Brüsseler Platz nimmt die Verwaltung zum Anlass, das Thema erneut im Städtetag zu platzieren. Fragen aus der Sitzung des Hauptausschusses am 13.01.2025 Herr Petelkau bittet die Verwaltung um eine Darstellung der durch das Gerichtsurteil anwend- baren Maßnahmen hinsichtlich deren Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird auf die Mitteilung 3919/2024 verwiesen, in der die beabsichtigten Maßnahmen detail- liert beschrieben sind. Zur Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit ergänzt die Verwaltung wie folgt. Verweilverbot Um das nächtliche Verweilverbot wirksam umzusetzen, sollen am Brüsseler Platz befindliche Personen schon vor 22 Uhr von Vermittler*innen angesprochen, informiert und gebeten wer- den, die Flächen um 22 Uhr zu verlassen. Auch die Einsatzkräfte (Kommunaler Ordnungs- dienst sowie Polizei) vor Ort werden das Ziel verfolgen, nach 22 Uhr durch Ansprache und Kommunikation eine Akzeptanz für das Verweilverbot zu erreichen. Sollte dies nicht möglich sein, sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ordnungs- bzw. polizeirechtliche Maßnahmen zu prüfen und ggfs. auch durchzusetzen. Außengastronomie Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Geräuschemmis- sionen neben den Personenmengen auf dem Platz auch von den am Brüsseler Platz angesie- delten außengastronomischen Angeboten ausgehen. Der Geräuschanteil der von der geneh- migten rund 500 m² ausgehenden Außengastronomiefläche am Brüsseler Platz muss deshalb zusätzlich in den Blick genommen werden. Nur unter Berücksichtigung der Außengastronomie als Verursachungsbeitrag zu einer die Gesundheit gefährdenden Nachtruhestörung kann die Verwaltung ermessensfehlerfrei mit konkreten Maßnahmen den Lärm auf dem Brüsseler Platz insgesamt auf ein zumutbares Maß begrenzen. Der Nachtruheschutz ist dabei an allen Tagen zu gewährleisten, nicht nur an bestimmten Wochentagen. Für die Außengastronomie im öffentlichen Straßenland ist rechtlich eine Erlaubnis erforderlich. Mit dieser Erlaubnis wird auch die Sperrzeit für die Außengastronomie durch die Verwaltung festgelegt; derzeit regelmäßig 24 – 6 Uhr (in Anlehnung an § 9 Absatz 2 Ziffer 2 des Landes- Immissionsschutzgesetzes NRW) und durch die Auflage ergänzt, dass eine Außenbeschal- lung, beispielsweise mit Musik, nicht zulässig ist und ab 22 Uhr jeglicher Lärm, der über die gaststättentypischen Geräusche des Bewirtens hinausgeht, zum Schutz der Anwohner*innen 4 zu unterbinden ist. Nach § 9 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW sind je- doch alle Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Darunter fal- len auch die Betätigungen im Rahmen der Außengastronomie. An dieser Stelle tragen selbst die gaststättentypischen Geräusche des Bewirtens einschließlich des Verhaltens der Gäste in der Summe zu dem erhöten Lärmpegel am Brüsseler Platz bei. Aktuelle Messungen im De- zember 2024 haben sogar ergeben, dass die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB (A) nachts an fünf von zwölf Tagen in der Regel am Wochenende selbst dann überschritten wird, wenn sich auf der Platzfläche und in der Umgebung bei stattfindender Außengastronomie nach 22 Uhr nur kleinere Menschenansammlungen (20 – max. 50 Personen) befinden. Um diese Lärmquellen aus der ansässigen Außengastronomie zu reduzieren, müssen die Sperrzeiten bei Anträgen ab dem Genehmigungszeitraum Januar 2025 im Hinblick auf die gesetzliche Nachtruhe auf 22 bis 6 Uhr vorgezogen werden, so dass die Nutzung der Außengastronomie- plätze auf und an dem Platz ab 22 Uhr beendet ist. Die Verwaltung berücksichtigt, dass die verlängerte Sperrzeit eine gravierende Einschränkung für die Gastronomie bedeutet. Deshalb soll gemeinsam mit den Gewerbebetrieben erörtert werden, inwieweit die Außengastronomieflächen auf dem Platz neu geordnet und möglicher- weise für die Zeiten vor 22 Uhr erweitert werden können. Ultima ratio Einfriedung (Hecke oder Zaun): Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in der Urteilsbegründung auch die Möglichkeit einer Einfriedung des Platzes mit einer Hecke oder einem Zaun als „Ultima Ratio“ erwähnt. Es ist Ziel der Verwaltung, einen Zaun zu vermeiden. Das gelingt allerdings nur, wenn die genannten, bereits geplanten Maßnahmen ihre Wirkung erzielen und die Nachtruhe am Brüsseler Platz nachhaltig sichergestellt werden kann. Durch die vorhandenen Strukturen und bereits gegebenen Gestaltungselemente (Hochbeete, Bepflanzungen, Zaunelemente usw.) am Platz sind zahlreiche teils unübersichtliche Zugangs- möglichkeiten auf dem Brüsseler Platz vorhanden. Um die Einhaltung der Lärmgrenzwerte in der ganzen Nacht nachhaltig zu gewährleisten, muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass nach einer Leerung der Platzfläche um 22:00 Uhr nicht immer wieder neue Personen nachkommen. Wenn dies nicht mit dem Verweilverbot gelingt und eine Akzeptanz nicht durch Kontrollen vor Ort und ordnungs- bzw. polizeirechtliche Maßnahmen erreicht werden kann, müssen die Mög- lichkeiten zum Verweilen auf dem Platz faktisch beschränkt werden. Dies könnte durch eine Einfriedung in Form einer Hecke oder eines Zaunes mit gezielten Zugängen, die nach dem Verlassen des Platzes durch alle Besuchenden (nach 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages) ge- schlossen werden, erfolgen. Frau Glashagen bittet die Verwaltung um eine Darstellung der bereits umgesetzten Maßnah- men am Brüsseler Platz. Stellungnahme der Verwaltung: Seit 2011 hat die Verwaltung verschiedenste Anstrengungen unternommen, den bestehenden Lärm- und Müllbelästigungen am Brüsseler Platz entgegenzuwirken. So wurden beispiels- weise Kontrollen durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Köln verstärkt, Öffentlich- keitsarbeit mit Flyern und Plakaten betrieben sowie zusätzliche Lichtquellen und Lärmanzei- gen installiert, um die Besucher*innenmenge zu reduzieren, aufzulösen und zum Gehen zu animieren. Weiterhin wurde bis 2014 ein Konfliktausgleich durch einen externen Moderator erprobt. Seit dem güterichterlichen Vergleich, sog. „Modus Vivendi“ aus 2013 verzichten die Kioske am Brüsseler Platz und in der Brüsseler Straße sowie der Supermarkt in der Brüsseler Straße im Rahmen einer Selbstverpflichtung ab 24 Uhr auf Alkoholverkauf. Darüber hinaus wurde die Außengastronomie z.T. auf der Platzfläche ausgeweitet. Zur weiteren Eindämmung der Lärm- belästigung wurde 2015 eine Tischtennisplatte an der Nordseite des Platzes entfernt. Auch die Reinigung der Platzfläche um 24 Uhr sollte die Auflösung der Besuchermenge unterstüt- zen und die Sauberkeit wiederherstellen. Zudem wurde eine City-Toilette installiert. Seit 2015 5 werden zusätzlich zu den Einsätzen des Kommunalen Ordnungsdienstes sog. „Vermittler*in- nen“ als Ergänzung auf dem Platz eingesetzt. Die Vermittler*innen stellen eine weitere Unterstützung dar, indem sie die Besucher*innen des Platzes zur Ruhe und Sauberkeit anhalten und sie bitten, den Platz zu einer bestimmten Uhr- zeit zu verlassen. Mit Beschluss des AVR am 25.01.2015 (Vorlage Nr. 3312/2014 i.V.m. AN/0203/2015) wurde die Verwaltung beauftragt, „… in einem Workshop‐Verfahren neue und weitergehende Ideen für den Umgang mit dem Konflikt zwischen dem veränderten Freizeitverhalten der Besuchen- den des Platzes und dem Ruhebedürfnis der Anwohnenden zu entwickeln und auf ihre An- wendbarkeit zu prüfen. Dabei sollen insbesondere stadtgestalterische Maßnahmen, wie z.B. Flächenentsiegelung und Begrünung zwecks Dämpfung von Lärmemissionen geprüft wer- den.“ 2015 und 2016 fanden mehrere umfangreiche öffentliche Veranstaltungen (Workshops) zur Umgestaltung des Platzes unter Beteiligung der Anwohnenden und der politischen Gre- mien statt. Das auf Basis der Ideen und Ergebnisse entwickelte Konzept und die weiteren Vor- schläge wurden jedoch nicht beschlossen (Vorlage 1687/2016). Aufgrund eines weiteren gerichtlichen Vergleichs wurden seit 2020 (vgl. Vorlage 0370/2020) u.a. die Schließung der Außengastronomie und der Verzicht des Alkoholverkaufs von 24 Uhr auf 23:30 Uhr vorverlegt, Kontrollen durch den Ordnungsdienst verstärkt, eine direkte Hotline für die Kläger*innen zum Ordnungsdienst geschaltet, Lärmmessungen an der Wohnung des Klägers durchgeführt sowie stachelige Sträucher gepflanzt. Darüber hinaus hat die Verwal- tung 2020 weitere Tische und Bänke sowie alle Tischtennisplatten vom Platz entfernt. Zu ergänzen ist, dass 2024 die Zahl der Vermittler*innen an den Wochenenden sowie vor Fei- ertagen von vier auf sechs sowie die Präsenz des Ordnungsdienstes nochmals weiter erhöht wurden. Das Oberverwaltungsgericht NRW kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, das alle diese Maß- nahmen unzureichend sind und der Gesundheitsschutz der Anwohnenden durch zusätzliche Maßnahmen sichergestellt werden muss. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0248/2025
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 03.02.2025
- Erstellt
- 21.01.2025 17:15