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0569/2024

Beantwortung der Anfrage der AfD-Fraktion betreffs "bewohnter Sperrmüll - Auenweg" (AN/0357/2023) vom 13.03.2023

Beantwortung einer Anfrage (BV) 11.04.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 22.04.2024, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4570 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
AN/0357/2023 
Vorlagen-Nummer 
 0569/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 
 
Beantwortung der Anfrage der AfD-Fraktion betreffs "bewohnter Sperrmüll - Auenweg" 
(AN/0357/2023) vom 13.03.2023 
Die AfD-Fraktion fragt in der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 13.03.2023: 
 
„Zum 14.1.2O22 wurden durch Mitarbeiter der AWB Köln aus den Büschen entlang 
des Auenweges, in Nähe des Termalbades " Claudiustherme " Zelt- und Planen- Un-
rat " abtransportiert. Auf der Straße standen Klein- Lastwagen, auf denen der Sperr-
müll und sonstige Hinterlassenschaften verladen wurden. Der Vorarbeiter der Kolonne 
berichtete mir, dass die AWB für diese Art Einsatz inzwischen eine eigene Abteilung 
aufgestellt hatte. Man sei nur noch damit beschäftigt, im Kölner Gebiet wildes Cam-
ping und sonstige Müll- Behausungen zu entsorgen. 
 
Aktuell wurde auf eben der Fläche, die im letzten Jahr entrümpelt wurde, ein Bretter-
Gebäude aufgestellt. Dieses ist zudem mit Fahnen und Bannern "geschmückt", wel-
che vor Augen führen, wie ein Grünstreifen durch wilde Bebauung beschlagnahmt 
werden kann. Schon im Verlauf des Auenweges hat die Stadt langjährig "Unterkünfte" 
geduldet. Soll das auch in Zukunft das Stadtbild prägen?“ 
 
Die Verwaltung wird gebeten diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten: 
 
1. Zu welchem Budget operiert die Sonderabteilung der AWB GmbH für die Entsor-
gung von Behelfslagern? 
 
2. Was wird unternommen, um eine Wiederbesetzung der bereits entrümpelten Flä-
chen zu vermeiden? 
 
3. Welche juristische Handhabe kommt zur Anwendung, wenn Sperrmüllbehausungen 
auf Kölner Gebiet geräumt werden? 
 
4. Die Schaffung einer eigenen Abteilung innerhalb der AWB GmbH lässt auf eine Zu-
nahme von Einsätzen schließen. Wie stark hat sich die Abfalllast seit 2021 erhöht? 
 
5. Wie lange dauert ein Verwaltungsakt, bis ein frei errichtetes Lager zur Entsorgung 
gelangt?

2 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zu Frage 1 und 4: 
 
Die Stadt Köln ist nach §§ 17, 20 KrWG, §5 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsor-
gungsträger. Mit dieser Aufgabe hat sie die AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
(AWB) beauftragt. Im Rahmen dieses Vertrages gibt es verschiedene Leistungsberei-
che. Einer dieser Bereiche ist die „Erfassung von illegalen Müllablagerungen“ (auch 
Littering genannt). Die Stadt Köln ist verpflichtet, illegale Müllablagerungen auf öffentli-
chen Grundstücken, sofern Verursachende unbekannt sind, zu beseitigen. Die Leis-
tung wird im gesamten Stadtgebiet erbracht. Der finanzielle Aufwand für diese Leis-
tungserbringung ist in den letzten Jahren um ca. 3 bis 5 % pro Jahr angestiegen. 2023 
wurde für diese Leistung ein Betrag von rund 13 Mio. € im Gebührenhaushalt berück-
sichtigt. In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der Littering-Aufträge signifikant ge-
stiegen: Gab es 2015 noch rund 6.600 Littering Aufträge, waren es in 2022 schon 
über 19.000. Hierbei fallen im Durchschnitt 2.500 Tonnen Abfall pro Jahr an.  
 
Die Beseitigung von Hinterlassenschaften im Zuge der Räumung von entsprechenden 
Flächen hat einen sehr kleinen Anteil an den Litteringmeldungen und -aufträgen. Der 
Anteil an Räumungen von entsprechenden Flächen schwankt jahreszeitbedingt. Die 
Räumung der Lager erfolgt im Rahmen der oben beschriebenen Leistungen und stellt 
keinen gesonderten Bereich dar; es existiert dafür keine gesonderte Abteilung bei den 
AWB. Die AWB wird durch das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln beauftragt. 
 
Zu Frage 2: 
 
Eine erneute Wiederbesetzung von bereits geräumten und entrümpelten Flächen ist – 
ohne die Zugänglichkeit der betreffenden Fläche selbst technisch oder baulich zu ver-
ändern – nicht zu unterbinden, zumal die öffentliche Zugänglichkeit der betreffenden 
Flächen aufrechtzuerhalten bleiben sollte. Es finden regelmäßige Kontrollen seitens 
des städtischen Ordnungsdienstes statt. 
 
zu Frage 3: 
 
Anwendung findet § 11 der Kölner Stadtverordnung (KSO). Die Einhaltung der KSO-
Vorschriften kontrolliert der städtische Ordnungsdienst und ahndet entsprechende 
Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich angefangen von Verwarn- und Bußgeldern bis 
zum Erlass von Ordnungsverfügungen zur Räumung mit Androhung einer Ersatzvor-
nahme. 
 
Zu Frage 5: 
 
Es dauert im Durchschnitt sechs Monate von der Anhörung über Nachkontrolle(n) bis 
hin zum Erlass der Ordnungsverfügung mit Androhung einer Ersatzvornahme, ent-
sprechende Reaktionszeiten sind inbegriffen.

Beratungsverlauf (1)

22.04.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0569/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
11.04.2024
Erstellt
13.02.2024 13:38