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Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Stellungnahme des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln zur Antrag Top 2.2 zur Beiratssitzung am 02.02.2026 (AN/0378/2026)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0958/2026 vom 02.04.2026

Stand: Am 22.06.2026 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle I/I-1 Vorlagen-Nummer 02.04.2026 0958/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.05.2026 Stellungnahme des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln zu dem Antrag betreffend "Dringender Bedarf an einer DSGVO-konformen Kameraüberwachung im Bereich der gefährdeten Plantanen im GLB 3.04, Teilbereich Bahnhof Belvedere (Köln-Müngersdorf)" unter Top 2.2 zur Beiratssitzung am 02.02.2026 (AN/0378/2026) Die erbetene Stellungnahme des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln lautet wie folgt: Im Rahmen eines Mailwechsels des Datenschutzbeauftragten mit dem Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt Mitte 2025 sowie im Rahmen von zwei weiteren Gesprächen u.a. in dieser An- gelegenheit wurde die unmittelbare Videoüberwachung der Platane im Teilbereich Bahnhof Belvedere erörtert. Hierbei wurde durch den Datenschutzbeauftragten die geltende Rechtslage zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung an der v.b. Örtlichkeit wie folgt dargestellt: Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt ist eine öffentliche Stelle, die den datenschutzrechtli- chen Regelungen zur Videoüberwachung (aus § 20 DSG NRW) unterworfen ist. Diese setzen für die Rechtsmäßigkeit der Videomaßnahme voraus, dass der betreffende Raum öffentlich zugänglich ist (s. § 20 Abs.1 DSG NRW), was er offensichtlich durch die vorgenommene Ein- zäunung nicht ist. Für das Umwelt- und Verbraucherschutzamt ist die unmittelbare Videoüber- wachung der in Rede stehenden Platane somit nicht rechtmäßig möglich. Der Förderverein als Erbbauberechtigter und juristische Person des privaten Rechts hätte die Möglichkeit der Einrichtung der gewünschten Videoüberwachung in eigener Verantwortung. Die sonst für den Förderverein geltenden Regelungen zur Videoüberwachung (aus § 4 BDSG) sind durch das BVerwG für eingeschränkt erklärt worden, so dass die Videoüberwachungs- maßnahme nur nach den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO möglich ist. Hierbei muss eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen (des Förder- vereins) und den Interessen der betroffenen Personen, die das Gelände des alten Bahnhofs betreten und in das Sichtfeld um die in Rede stehenden Platanen kommen, stattfinden. Bei Sperrung des Geländes und damit für Personen, die das Grundstück in dem Fall widerrecht- lich betreten, wäre zu dieser Abwägung ein klar positives Ergebnis erkennbar. Außerhalb der bisher diskutierten und explizit gewünschten unmittelbaren Videoüberwachung der in Rede stehenden Platane wäre eine Installation von Videoüberwachungsanlagen ent- lang der Umzäunung mit Überwachungsvektoren auf die Umzäunung und das öffentlich zu- gängliche Vorfeld des Bahnhofs Belvedere zur Zutrittssicherung durch das Umwelt- und Ver- 2 braucherschutzamt denkbar. Dies würde aber voraussetzen, dass das Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt in Abgrenzung zum Zweck des Fördervereins für die Sicherung des Grund- stücks und damit originär für die Kontrolle der Zugangsberechtigungen tatsächlich verantwort- lich wäre (nach § 20 Abs. 1 Ziff. 3 DSG NRW). Auch in diesem Fall ist auf der Grundlage der Gegebenheiten vor Ort eine Abwägung der Inte- ressen des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes (an der Zugangssicherung) und den schutzwürdigen Interessen ggf. von der Videoüberwachung betroffener Personen, den über- wachten Bereich vor dem Zaun ohne Einschränkung ihrer informationellen Selbstbestim- mungsrechte betreten zu können, vorzunehmen (s. § 20 Abs. 1 DSG NRW). Eine an der Ört- lichkeit entlanglaufende Zuwegung und deren Nutzung wäre in diese Abwägung einzubezie- hen, wenn diese Teil des zu überwachenden Zaunvorfeldes wäre. Gez. Blome

Beratungsverlauf

  1. 22.06.2026

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 2.3.1, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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