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V/0730/2004

Bebauungsplan Nr. 471: Amelsbüren - südlich Wiedaustraße

Vorlage 19.01.2005

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Anlage 2 Bebauungsplanentwurf

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Ansehen

Anlage 1 - Begründung

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 Bebauungsplanentwurf

34 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 730/2004

Anlage 1 - Begründung

6320 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 730/2004 
 
B e g r ü n d u n g   
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 471: 
- Amelsbüren - südlich Wiedaustraße 
 
1.  Geltungsbereich  
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: 
im Norden durch die Wiedaustraße, im Westen durch den vorhandenen Gewerbebetrieb Auto- 
haus Wiesmann, im Süden und Osten durch angrenzende landwirtschaftliche Flächen. 
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
 
Gemarkung Amelsbüren, 
Flur 38, Flurstück 55, Teile der Flurstücke 54 und 56. 
 
2. Bestehendes Planungsrecht  
 Die geplante Ausstellungshalle liegt in einem Bere ich, der zurzeit dem Außenbereich (§ 35 
BauGB) zuzuordnen ist.  
 
3. Planungsanlass 
 Der Eigentümer und Vorhabenträger (Autohaus Wiesma nn) beabsichtigt, den bestehenden 
Gewerbebetrieb an der Wiedaustraße um ein dreigeschossiges Gebäude in östlicher Richtung 
zu erweitern. Die Nutzung des Gebäudes ist als Ausstellungshalle für Pkw`s mit anschließen- 
dem Verwaltungsteil und Betriebswohnung geplant.  
 
 Gleichzeitig soll der bereits bestehende Gebraucht wagenparkplatz zwischen der geplanten 
Ausstellungshalle und der vorhandenen Werkstatt mit Waschhalle so gestaltet werden, dass er 
die neuen Funktionsbereiche berücksichtigt. Die vorhandene Zufahrt an der Wiedaustraße 
bleibt unverändert erhalten, so dass keine zusätzliche Zu- oder Abfahrt benötigt wird.  
 
 Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhab ens auf Grundlage des § 35 BauGB ist 
nicht gegeben. Somit ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforder- 
lich 
 
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 In der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes is t dieser Bereich als Gewerbefläche darge- 
stellt. Die Planung ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  
 
5. Planungsinhalte  
 Das Plangebiet ist insgesamt als Gewerbegebiet gem . § 8 BauNVO festgesetzt. Für den Be- 
reich der geplanten Ausstellungshalle wird ein entsprechendes Baufenster durch Baugrenzen 
festgelegt. Die Geschossigkeit wird auf max. 3 Vollgeschosse begrenzt. Um benachbarte 
Wohnnutzungen vor Störungen zu schützen, werden die zulässigen gewerblichen Nutzungen 
nach unzulässigen Abstandsklassen (I - VI) eingeschränkt. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 
sind darüber hinaus Betriebe der Abstandsklasse V ausnahmsweise zulässig, wenn der Immis- 
sionsschutz gewährleistet wird. Außerdem wird festgelegt, dass Einzelhandel nur mit KfZ und 
KfZ-Zubehör zulässig ist. 
 
 Die Lage der Sichtdreiecke im Einmündungsbereich d er Zufahrt zum Gewerbebetrieb wurden 
aufgrund der Bitte des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein Westfalen vom 12.07.2004 er- 
mittelt. Die Forderung, dass die Sichtdreiecke von jeglicher Sichtbehinderung zwischen 0,80 m 
und 2,50 m frei sein müssen, ist erfüllt. Da die Sichtdreiecke jedoch außerhalb des Geltungsbe- 
reiches liegen, ist die Festsetzung der Sichtdreiecke im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
nicht möglich.

2 
6. Baugestaltung / Werbeanlagen   
 Die geplante Ausstellungshalle soll als Stahlbinde rhalle mit vorgehängter Glasfassade, die Bü- 
ro- und Wohnteile als Stahlbetonsklettbauweise mit Klinkerfassade errichtet werden. Aus städ- 
tebaulicher Sicht sind weitergehende gestalterische Vorschriften nicht erforderlich. Aus Gründen 
der Gestaltungspflege sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der angrenzen- 
den L 885 werden blinkende und sich bewegende Werbeanlagen ausgeschlossen. 
 
7. Ver- und Entsorgung 
 Das anfallende Schmutzwasser kann über die vorhandene Kanalisation in der Wiedaustraße 
entsorgt werden. Das Regenwasser kann wie bereits für die vorhandenen Gewerbeflächen in 
das angrenzende Fließgewässer eingeleitet werden. Einzelheiten sind im Baugenehmigungs- 
verfahren mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. 
 
8. Eingriff/Ausgleich 
 Das geplante Bauvorhaben unterliegt der Eingriffsr egelung. Die durch das Gebäude und die 
geplanten Stellplatzflächen sich ergebende zusätzliche Bodenversiegelung ist soweit als mög- 
lich auszugleichen. Diesem Ausgleich dienen die im Plan festgesetzten Pflanzgebotsflächen 
entlang der Wiedaustraße sowie am östlichen und südlichen Plangebietsrand. Gleichzeitig er- 
folgt hiermit eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden Freiraum.  
 
 Durch die Vorschrift, dass jeweils für 6 Stellplät ze ein großkroniger Baum zu pflanzen ist, wird 
ein weiterer Ausgleich für die geplante Versiegelung geschaffen.  
 
 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen kommt die durchgeführte Eingriffsbilan- 
zierung zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Ausgleichsflächen in einer Größenordnung von ca. 
0,25 ha einen vollständigen Ausgleich gewährleisten würden.  
 Der Vorhabenträger verfügt südwestlich des Plangeb ietes über geeignete Flächen, die auch 
unter Berücksichtigung der langfristigen, weiteren gewerblichen Entwicklungsperspektiven gem. 
FNP für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Die Sicherung und Realisierung 
dieser Ausgleichsmaßnahme erfolgt im Rahmen des abzuschließenden Durchführungsvertra- 
ges. 
 
9. Altlasten 
 Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlastenver dachtsflächen bekannt.  
 
10. Umweltverträglichkeitsprüfung 
 Nach dem Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüf ung (UVPG) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 05.09.2001 unterliegt die Planung keiner UVP-Pflicht, da die einschlägigen 
Schwellenwerte nicht erreicht werden. 
 
11. Kosten 
Der Vorhabenträger übernimmt den sich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erge- 
benden Erschließungsaufwand entsprechend dem Durchführungsvertrag. Durch den vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
12. Durchführungsmaßnahmen 
Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen 
Lebensumstände der im Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch 
den Rat der Stadt Münster am 09.02.2005  als Satzung beschlossenen vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplanes Nr.: 471: Amelsbüren - südlich Wiedaustraße 
 
Münster, 11.02.2005 
gez. Tillmann  (L.S.) 
Dr. Tillmann 
Der Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

2377 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 471: Amelsbüren - südlich Wiedaustraße 
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.12.2004 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
08.12.2004 Hauptausschuss Vorberatung 
08.12.2004 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 471: Amelsbüren – südlich Wi e-
daustraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Bauges etzbuch 
und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 471 wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den sich 
aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergebenden Erschließungsaufwand. 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat hat am 26.05.2004 die Aufstellung des vorhabenbezo genen Bebauungsplanes Nr. 471: 
Amelsbüren – südlich Wiedaustraße beschlossen. 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 14.06.2004 bis 14.07.2004 stattfand, bat der La n-
desbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen, im Einmündungsbereich der Zufahrt zum Ge werbe-
betrieb, die Sichtdreiecke nach RAS-K-1 zu berücksichtigen und im Bebauungsplan festzusetzen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0730/2004 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr  Jörg 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 91 
E-Mail: 
JoergS@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.11.2004 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
Die Lage der Sichtdreiecke wurde ermittelt. Die Forderung, dass die Sichtdreiecke von jeglicher 
Sichtbehinderung zwischen 0,80 m  und 2,50 m frei sein müsse n, ist erfüllt. Da die Sichtdreiecke 
jedoch außerhalb des Bebauungsplan - Geltungsbereiches liegen, ist die Festsetzung der Sich t-
dreiecke im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht möglich. Damit erübrigt sich eine B e-
schlussfassung zur Stellungnahme des Land esbetriebes Straßenbau Nordrhein Westfalen. Weit e-
re Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgetragen. 
 
Somit kann der Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend dem Beschlussvorschlag als Satzung 
beschlossen werden. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
 
1. Begründung 
2. Bebauungsplanentwurf

Beratungsverlauf (2)

09.02.2005 Hauptausschuss
TOP 15.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2005 Rat
TOP 20.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Wiedaustraße 1

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0730/2004
Typ
Vorlage
Datum
19.01.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37