V/0730/2004
Bebauungsplan Nr. 471: Amelsbüren - südlich Wiedaustraße
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Bebauungsplanentwurf
34 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 730/2004
Anlage 1 - Begründung
6320 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 730/2004 B e g r ü n d u n g zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 471: - Amelsbüren - südlich Wiedaustraße 1. Geltungsbereich Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: im Norden durch die Wiedaustraße, im Westen durch den vorhandenen Gewerbebetrieb Auto- haus Wiesmann, im Süden und Osten durch angrenzende landwirtschaftliche Flächen. Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Amelsbüren, Flur 38, Flurstück 55, Teile der Flurstücke 54 und 56. 2. Bestehendes Planungsrecht Die geplante Ausstellungshalle liegt in einem Bere ich, der zurzeit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. 3. Planungsanlass Der Eigentümer und Vorhabenträger (Autohaus Wiesma nn) beabsichtigt, den bestehenden Gewerbebetrieb an der Wiedaustraße um ein dreigeschossiges Gebäude in östlicher Richtung zu erweitern. Die Nutzung des Gebäudes ist als Ausstellungshalle für Pkw`s mit anschließen- dem Verwaltungsteil und Betriebswohnung geplant. Gleichzeitig soll der bereits bestehende Gebraucht wagenparkplatz zwischen der geplanten Ausstellungshalle und der vorhandenen Werkstatt mit Waschhalle so gestaltet werden, dass er die neuen Funktionsbereiche berücksichtigt. Die vorhandene Zufahrt an der Wiedaustraße bleibt unverändert erhalten, so dass keine zusätzliche Zu- oder Abfahrt benötigt wird. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhab ens auf Grundlage des § 35 BauGB ist nicht gegeben. Somit ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforder- lich 4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan In der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes is t dieser Bereich als Gewerbefläche darge- stellt. Die Planung ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 5. Planungsinhalte Das Plangebiet ist insgesamt als Gewerbegebiet gem . § 8 BauNVO festgesetzt. Für den Be- reich der geplanten Ausstellungshalle wird ein entsprechendes Baufenster durch Baugrenzen festgelegt. Die Geschossigkeit wird auf max. 3 Vollgeschosse begrenzt. Um benachbarte Wohnnutzungen vor Störungen zu schützen, werden die zulässigen gewerblichen Nutzungen nach unzulässigen Abstandsklassen (I - VI) eingeschränkt. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 2 sind darüber hinaus Betriebe der Abstandsklasse V ausnahmsweise zulässig, wenn der Immis- sionsschutz gewährleistet wird. Außerdem wird festgelegt, dass Einzelhandel nur mit KfZ und KfZ-Zubehör zulässig ist. Die Lage der Sichtdreiecke im Einmündungsbereich d er Zufahrt zum Gewerbebetrieb wurden aufgrund der Bitte des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein Westfalen vom 12.07.2004 er- mittelt. Die Forderung, dass die Sichtdreiecke von jeglicher Sichtbehinderung zwischen 0,80 m und 2,50 m frei sein müssen, ist erfüllt. Da die Sichtdreiecke jedoch außerhalb des Geltungsbe- reiches liegen, ist die Festsetzung der Sichtdreiecke im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht möglich. 2 6. Baugestaltung / Werbeanlagen Die geplante Ausstellungshalle soll als Stahlbinde rhalle mit vorgehängter Glasfassade, die Bü- ro- und Wohnteile als Stahlbetonsklettbauweise mit Klinkerfassade errichtet werden. Aus städ- tebaulicher Sicht sind weitergehende gestalterische Vorschriften nicht erforderlich. Aus Gründen der Gestaltungspflege sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der angrenzen- den L 885 werden blinkende und sich bewegende Werbeanlagen ausgeschlossen. 7. Ver- und Entsorgung Das anfallende Schmutzwasser kann über die vorhandene Kanalisation in der Wiedaustraße entsorgt werden. Das Regenwasser kann wie bereits für die vorhandenen Gewerbeflächen in das angrenzende Fließgewässer eingeleitet werden. Einzelheiten sind im Baugenehmigungs- verfahren mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. 8. Eingriff/Ausgleich Das geplante Bauvorhaben unterliegt der Eingriffsr egelung. Die durch das Gebäude und die geplanten Stellplatzflächen sich ergebende zusätzliche Bodenversiegelung ist soweit als mög- lich auszugleichen. Diesem Ausgleich dienen die im Plan festgesetzten Pflanzgebotsflächen entlang der Wiedaustraße sowie am östlichen und südlichen Plangebietsrand. Gleichzeitig er- folgt hiermit eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden Freiraum. Durch die Vorschrift, dass jeweils für 6 Stellplät ze ein großkroniger Baum zu pflanzen ist, wird ein weiterer Ausgleich für die geplante Versiegelung geschaffen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen kommt die durchgeführte Eingriffsbilan- zierung zu dem Ergebnis, dass zusätzliche Ausgleichsflächen in einer Größenordnung von ca. 0,25 ha einen vollständigen Ausgleich gewährleisten würden. Der Vorhabenträger verfügt südwestlich des Plangeb ietes über geeignete Flächen, die auch unter Berücksichtigung der langfristigen, weiteren gewerblichen Entwicklungsperspektiven gem. FNP für diese Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Die Sicherung und Realisierung dieser Ausgleichsmaßnahme erfolgt im Rahmen des abzuschließenden Durchführungsvertra- ges. 9. Altlasten Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlastenver dachtsflächen bekannt. 10. Umweltverträglichkeitsprüfung Nach dem Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüf ung (UVPG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 05.09.2001 unterliegt die Planung keiner UVP-Pflicht, da die einschlägigen Schwellenwerte nicht erreicht werden. 11. Kosten Der Vorhabenträger übernimmt den sich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erge- benden Erschließungsaufwand entsprechend dem Durchführungsvertrag. Durch den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 12. Durchführungsmaßnahmen Die Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am 09.02.2005 als Satzung beschlossenen vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Nr.: 471: Amelsbüren - südlich Wiedaustraße Münster, 11.02.2005 gez. Tillmann (L.S.) Dr. Tillmann Der Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
2377 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft Bebauungsplan Nr. 471: Amelsbüren - südlich Wiedaustraße Satzungsbeschluss Beratungsfolge 02.12.2004 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 08.12.2004 Hauptausschuss Vorberatung 08.12.2004 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 471: Amelsbüren – südlich Wi e- daustraße wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Bauges etzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 471 wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den sich aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergebenden Erschließungsaufwand. Begründung: Der Rat hat am 26.05.2004 die Aufstellung des vorhabenbezo genen Bebauungsplanes Nr. 471: Amelsbüren – südlich Wiedaustraße beschlossen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung, die vom 14.06.2004 bis 14.07.2004 stattfand, bat der La n- desbetrieb Straßenbau Nordrhein Westfalen, im Einmündungsbereich der Zufahrt zum Ge werbe- betrieb, die Sichtdreiecke nach RAS-K-1 zu berücksichtigen und im Bebauungsplan festzusetzen. Vorlagen-Nr.: V/0730/2004 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Jörg Ruf: 492 61 30 / 492 61 91 E-Mail: JoergS@stadt-muenster.de Datum: 12.11.2004 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Die Lage der Sichtdreiecke wurde ermittelt. Die Forderung, dass die Sichtdreiecke von jeglicher Sichtbehinderung zwischen 0,80 m und 2,50 m frei sein müsse n, ist erfüllt. Da die Sichtdreiecke jedoch außerhalb des Bebauungsplan - Geltungsbereiches liegen, ist die Festsetzung der Sich t- dreiecke im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht möglich. Damit erübrigt sich eine B e- schlussfassung zur Stellungnahme des Land esbetriebes Straßenbau Nordrhein Westfalen. Weit e- re Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgetragen. Somit kann der Entwurf des Bebauungsplanes entsprechend dem Beschlussvorschlag als Satzung beschlossen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Bebauungsplanentwurf
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Wiedaustraße 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0730/2004
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 19.01.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37