0680/2022
6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 9, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 02.05.2022
2836 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 03.05.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 02.05.2022 öffentlich 9.2.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 0680/2022 geänderter Beschluss: Geänderter Beschluss in der Fassung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom- mentierung (siehe Anlage) und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Be- hindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik: und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen for- dern • dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi- gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird. • dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann. • dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrä- dern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe be- legt ist. • dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmög- lich ist. • dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa- zitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. • dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän- der (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt wird.“ Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dau- erhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit ge- eigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschreitung ist nur dann möglich, wenn der Geh-weg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt. Nicht anwesend: Frau Weitekamp (Grüne)
Anlage 8 - Auszug BV Rodenkirchen 02.05.2022 (ungeändert beschlossen )
1973 Zeichen
Anlage 8 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 02.05.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 02.05.2022 öffentlich 9.2.6 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 0680/2022 Es liegt ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion (AN/0882/2022) vor. Herr Giesen lässt über diesen abstimmen. 1. Beschluss: Die Anlage 2 Gebührentarif wird in Ziffer 21.1 wie folgt geändert: Verleihsysteme für Elektrokleinfahrzeuge (z. B. E -Scooter) und E -Roller pro Fahrzeug/ Jahr: In den Bezirken wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € und in der Innenstadt eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung einer Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, einer Stimme der SPD-Fraktion und der Stimme des Herrn Kau gegen drei Stimmen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Stimme der Frau Becker abgelehnt. (nicht anwesend: Herr Schmitt) Sodann lässt Herr Giesen über die unveränderte Vorlage abstimmen. 2 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas- sen: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Kau zu- gestimmt. (nicht anwesend: Herr Schmitt) 9.2.6.1 Änderungsantrag zu Anlage 2, Gebührentarif, Ziffer 21.1 der FDP-Fraktion AN/0882/2022 Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion AN/0882/2022 wurde unter Top 9.2.6 behandelt.
Anlage 5 Auszug Verkehrsausschuss 29.03.2022
2817 Zeichen
Anlage 5 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 06.04.2022 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 12. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 29.03.2022 öffentlich 4.12 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 0680/2022 RM Wahlen schlägt vor, diese sehr kurzfristige Vorlage zunächst ohne Votum in die weiteren Gremien zu verweisen. SB Dr. Beese schließt sich diesem Vorschlag an, merkt jedoch an, dass er über die angesetzten – s.E. hohen und kühnen – Tarife etwas überrascht sei. Hierüber müsse sicherlich noch im Einzelnen beraten werden. SE Wienke zeigt sich erfreut über diese Verwaltungsvorlage. Dass jetzt auch feste Stationen für die KVB-Räder geplant seien, sei sinnvoll und begrüßenswert. RM Tokyürek verweist auf ein Schreiben des Anbieters Dott, das sicherlich allen Fraktionen und Teilen der Verwaltung zugegangen sei, und bittet die Verwaltung um eine Einschätzung. BG Egerer führt aus, dass mit der Vorlage zunächst eine gewisse Grundlage ge- schaffen werden solle, um die gewünschte Ordnung für die E-Scooter herstellen zu können. Wichtig sei, dass nun die Mobilitätsthemen aufgegriffen wurden, die 2012 noch gar nicht vorhanden waren. Dass die Preisfindung nun Reaktionen seitens der Anbietenden hervorgerufen habe, sei zu erwarten gewesen. Man müsse jedoch be- denken, dass diese gewinnorientiert arbeiten und teilweise auch an die Börse stre- ben – anders als bei den Fahrradverleihsystemen wie das KVB-Rad. Es sei von da- her gerechtfertigt, gewisse Gebühren zu erheben; man stelle immerhin Flächen zur Verfügung. Zudem könne man Köln als Millionenstadt sicherlich nicht mit kleineren Kommunen vergleichen. Es müsse hier eine Differenzierung geben. Dies werde auch mit den Anbietenden, mit denen die Verwaltung im Gespräch sei, diskutiert und er- läutert. 2 Frau Mohr, Leiterin des Bauverwaltungsamtes, fügt ergänzend hinzu, dass die Ver- waltung bei neu hinzugekommenen Nutzungen schaue, welche bereits vorhandenen Nutzungen dieser ähnlich seien. Als Referenz wurde hier die Tarifstelle 2.1, Verkauf von ohne festen Standort mit Verkaufswagen, gewählt; die Rechtsprechung des OVG Münster ging auch in diese Richtung. Bei der Gebührenfeststellung seien zu- dem vier Punkte zu beachten: die Einwirkung auf das Straßenland selbst, die Ein- schränkung des Gemeingebrauchs - z.B für zu Fuß Gehende, das wirtschaftliche Interesse der Anbietenden sowie das Allgemeininteresse. Vorsitzender Hammer schlägt vor, je nach Beratungslauf der nachfolgenden Gremien eine Sondersitzung des hiesigen Ausschusses vor der Ratssitzung anzusetzen. Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage zur Anhörung in die weiteren Gremien.
Anlage 7 Auszug BV Mülheim 02.05.2022
2668 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 221- 99322 Fax : (0221) 221 - 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt-koeln.de Datum: 02.05.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 12.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 02.05.2022 öffentlich 9.2.4 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 0680/2022 Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den ergänzten Beschlussvorschlag abstimmen: Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung und die folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen fordern, - dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi- gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird. - dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plät-zen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann. - dass das Abstellen von Elektrotretrollern, Elektrorollern und Fahrrädern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markier-ten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe belegt ist. - dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb vorge-sehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit un- möglich ist. - dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa- zitätenfür die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung vorhält, umdie Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. - dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän- der(Kunden wird.“ Die Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei- tung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei Enthaltung des Einzelmandatsträgers Tücks (FDP)
Anlage 6 Auszug BV 8 (Kalk) vom 07.04.2022
2728 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax : (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt-koeln.de Datum: 02.05.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 11. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 07.04.2022 öffentlich 8.2.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 0680/2022 Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt den Fachausschüssen und dem Rat folgenden entsprechend dem Beschluss der StadtAG Behindertenpolitik vom 31.03.2022 geän- derten Beschluss zu fassen: Beschluss: „Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung –vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom- mentierung (siehe Anlage) und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik: Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen fordern •dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmigung einer Sondernutzung festgeschrieben wird. •dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plät- zen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann. •dass das Abstellen von Elektrotretrollern, Elektrorollern und Fahrrädern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markier- ten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe belegt ist. Anlage 6 • dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb vorge- sehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmöglich ist. • dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapazitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. •dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbeständer (Kunden wird.“ Die Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei- tung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Der Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.
Anlage 2 Gebührentarif
4690 Zeichen
6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 hier: Gebührentarif Anlage 2 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) Begründung 1 Verkaufseinrichtungen mit festem Standort 1.1 Kioske m2/Monat 20,60 - 88,00 1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m2/Monat 20,60 - 88,00 1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m2/einmalig 6,70 1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m2/Tag 8,40 2 Verkauf ohne festen Standort 2.1 mit Verkaufswagen m 2/Monat 12,80 2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 16,70 3 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, m2/Monat 7,00 4 Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinri chtungen nach Tarif-Nr. 17) 4.1 Automaten Stück/Monat 5,20 4.2 stumme Zeitungsverkäufer m2/Monat 6,30 5 Außengastronomie 5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten 5.1.1 ohne Versorgungseinrichtung m 2/Monat 1,55 - 6,90 5.1.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Monat 2,55 - 7,90 5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate (März-Oktobe r) 5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/einmalig 9,30 - 41,40 5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/einmalig 15,30 - 47,40 5.3 Jahreserlaubnis 5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m 2/Jahr 14,00 - 62,10 5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m 2/Jahr 23,00 - 71,10 6 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m2/Tag 9,40 7 Ko mmerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln Person/Tag 9,40 die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen 1 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 hier: Gebührentarif Anlage 2 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) Begründung 8 Werbeanlagen 8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/ Monat 14,30 8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/ Monat 18,70 8.3 Stück/Tag 33,00 8.4 m 2 Werbefläche/ Monat 1,70 9 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächt e bei m2/Monat 9,40 zumindest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen 10 Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgu ng oder Stück/Monat 4,00 dem öffentlichen Nahverkehr dienen 11 Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten m2/Monat 1,65 12 Aufstellen von LKW's für Zuschauer am Rosenmontag 12.1 bis 10 m Straßenfront je Tag 133,00 12.2 über 10 m Straßenfront je Tag 266,00 13 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassen en m2/Monat 12,80 Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen 14 m2/Monat 3,10 - 8,00 15 Container für Bauschutt u. Ä. 15.1 Einzelgenehmigung Stück/Woche 6,70 - 33,00 15.2 Jahresgenehmigung Stück/Jahr 169,00 - 866,00 abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der Werbung dienen mobile Werbeanlagen Baustelleneinrichtungsflächen ( Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben) 2 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 hier: Gebührentarif Anlage 2 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) Begründung 16 Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen 16.1 bei Einzelgenehmigung m2/Tag 4,40 16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Fahrzeug/Tag 83,60 Vereinbarung 17 Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte) Stück/Monat 12,90 18 18.1 Postablagekästen Stück/Monat 9,40 18.2 Wertzeichengeber Stück/Monat 6,30 19 Veranstaltungen 19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele m2/Woche 0,15 - 1,20 19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveransta ltungen, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter bis zu 1 Woche m 2/Tag 1,20 - 1,45 ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 19.4 Weihnachtsmärkte m2/Woche 1,65 - 3,10 19.5 private Wochenmärkte Wochenmärkten der Stadt Köln 20 Altkleidercontainer Stück/Monat 18,70 21 Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken 21.1 Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller Fahrzeug/Jahr 85,00 - 130,00 neue Tarifnummer 21.2 Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenrä der und Ähnliches Fahrzeug/Jahr 10,00 neue Tarifnummer 21.3 Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellpl ätze für Elektroautos) Stellplatz/Monat 30,00 - 120,00 neue Tarifnummer Postablagekästen und Wertzeichengeber analog § 1 der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den 3
Anlage 10 - Auszug Verkehrsausschuss 05.05.2022
1836 Zeichen
Anlage 10 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 05.05.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 3. Sondersitzung/13. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 05.05.2022 öffentlich 1.3 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 0680/2022 Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom 29.04.2022 AN/0937/2022 1. Beschluss (mündlicher Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen) Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, der geplanten Ausschreibung für E-Scooter und der nächsten Novelle der Sondernut- zungssatzung die Forderungen der Stadt-AG Behindertenpolitik entsprechend einflie- ßen zu lassen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt 2. Beschluss (Antrag der FDP-Fraktion, AN/0937/2022): In der Anlage 2 Gebührentarif soll die Gebühr für die Tarifnummer 21.1 auf 30,00 bis 50,00 Euro festgelegt werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die FDP-Fraktion 2 3. Geänderter Beschluss (mündlich geänderte Verwaltungsvorlage): Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung. Die Verw altung w ird beauftragt, mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, der geplanten Ausschreibung für E-Scooter und der nächsten Novelle der Sondernut- zungssatzung die Forderungen der Stadt-AG Behindertenpolitik entsprechend einflie- ßen zu lassen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion
Anlage 3 Prognostizierte Mehrerträge
1046 Zeichen
Anlage 3 Tarif -Nr. Bisherige Erträge Neu ei ngeführte Gebührentatbestände Mehrerträge ab 2022 21 (Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken) 21.1 Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller Zone 1 und 2: 3000 Fahrzeuge à 130,00 Euro/Jahr Zone 3: 5.400 Fahrzeuge à rd. 110,00 Euro/Jahr Zone 4: 4.440 Fahrzeuge à 85,00 Euro/Jahr (390.000 Euro/Jahr) (594.000 Euro/Jahr) (377.400 Euro/Jahr) gesamt 1.361.400 Euro/Jahr 21.2 Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih- Lastenräder und Ähnliches 5.600 Fahrräder à 10,00 Euro/Jahr 56.000 Euro/Jahr 21.3 Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos) 80 Stellplätze à 30,00-120,00 Euro/Monat; insg. 6.510,00 Euro/Monat, d. h. 78.120 Euro/Jahr 78.120 Euro/Jahr (Die neue Tarif-Nr. sieht einen Gebührenrahmen von 30,00-120,00 Euro/Stellplatz/Monat vor. Keine Mehrerträge. Zuvor wurden Parkgebühren mit Erlaubniserteilung erhoben.) Insgesamt 1.417.400 Euro/Jahr
Anlage 1 Satzung
2047 Zeichen
Anlage 1 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund §§ 18, 19, 19 a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) und § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I 2007 S. 1206) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung – die folgende Satzung beschlossen: § 1 Es wird folgender § 15 eingefügt: § 15 „Sharingangebote“ Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Köln beziehen. § 15 (alt) wird § 16 (neu) § 2 Im Gebührentarif gemäß § 9 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung werden folgende Tarifnummern neu eingefügt: Tarif-Nr. 21 „Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ Tarif-Nr. 21.1 „Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller“ Fahrzeug/Jahr 85,00 bis 130,00 Euro Tarif-Nr. 21.2 „Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“ Fahrzeug/Jahr 10,00 Euro Tarif-Nr. 21.3 „Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)“ Stellplatz/Monat 30,00 bis 120,00 Euro § 3 Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
760 Zeichen
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Wegen der zunehmenden und öffentlich thematisierten Inanspruchnahme von Straßenland durch gewerbliche Nutzungen zu Mobilitätszwecken (z.B. E -Scooter, E- Roller, Leihf ahrräder) und der damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Ordnung ist vorgesehen, den Anbietenden noch vor der Sommersaison Sondernutzungserlaubnisse mit entsprechenden Auflagen zu erteilen. Verbunden mit der Erlaubniserteilung ist die Erhebung von angemessenen Gebühren, mit denen eine Gegenleistung für die Einschränkung des Gemeingebrauchs und für die den Verleihenden entstehenden wirtschaftlichen Vorteile geleistet werden soll. Aus diesem Grund duldet die Entscheidung über diese Vorlage keinen Aufschub.
Anlage 4 Auszug StadtAG Behindertenpolitik 31.03.2022
5727 Zeichen
Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Thiemann Telefon: (0221) 221-22822 Fax : (0221) 221-6627497 E-Mail: angelaedith.thiemann@stadt-koeln.de Datum: 04.04.2022 Auszug aus dem Beschl ussprotokoll der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 31.03.2022 öffentlich 2.8 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 0680/2022 Änderungsantrag zu TOP 2.8 6. Satzung Änderung Sondernutzungs- satzung, Vorlage 0680/2022 hier: Antrag des Vertreters der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Paul Intveen vom 30.03.2022 AN/0747/2022 I. Abstimmung über den Änderungsantrag: Beschluss: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet die Fachausschüsse des Ra- tes, dem Rat zu empfehlen, mit folgender Änderung wie folgt zu beschließen: „Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom- mentierung (siehe Anlage) und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen fordern • dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi- gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird. • dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann. • dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrä- dern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe be- legt ist. • dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmög- lich ist. • dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa- zitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. • dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän- der (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt wird.“ Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei- tung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei zwei Enthaltungen II. Abstimmung über die so geänderte Vorlage Beschluss: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet die Fachausschüsse des Ra- tes, dem Rat zu empfehlen, wie folgt zu beschließen: „Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom- mentierung (siehe Anlage) und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Be- hindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen fordern • dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi- gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird. • dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann. • dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrä- dern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe be- legt ist. • dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmög- lich ist. • dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa- zitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. • dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän- der (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt wird.“ Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei- tung ist nur dann möglich, wenn der Geh-weg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei zwei Enthaltungen
Beschlussvorlage Rat
10133 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 0680/2022 Freigabedatum 28.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung. Verkehrsausschuss 29.03.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 31.03.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.04.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.04.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.04.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.05.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.05.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 Verkehrsausschuss Finanzausschuss 02.05.2022 Rat 05.05.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Erträge 1.417.400 €, siehe Begründung, dort Punkt 3 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Rat hat am 09.11.2021 zu AN /2271/2021 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, eine Sondernutzungssatzung für E-Scooter-Anbietende zu erstellen und diese dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales und dem Rat zur Beschlussfassung vorzu- legen. Mit der vorliegenden Satzungsänderung werden Gebührentarifstellen für Verleihsysteme in die Satzung aufgenommen. Die Notwendigkeit der Realisierung von zielführenden Maßnahmen zur Ord- nung der zunehmenden Anzahl von Leihfahrzeugen im öffentlichen Straßenland, macht eine Be- schlussfassung des Rates bereits vor dem Sommer erforderlich. Unter der Vorlagennummer 2630/2018 sollte dem Rat 2018/2019 bereits eine 6. Änderung der Son- dernutzungssatzung zur Entscheidung vorgelegt werden. Zum Inhalt und dem damaligen Beratungs- stand wird auf die Vorlage mit den Anlagen 1 bis 16 verwiesen. Die Satzung sah - neben Anpassun- gen von einzelnen Tarifstellen/dem Satzungstext - eine Erhöhung der bisherigen Gebührentarife für Sondernutzungen entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes um 10 % vor. Nach Vorberatungen in den Bezirksvertretungen, der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und dem Wirtschaftsausschuss hat sich herausgestellt, dass eine Gebührenerhöhung und der vorgesehene Wegfall der Genehmigungsfreiheit für die sogenannten Kundenstopper (mobile Werbeanlagen vor 3 den Geschäften) zum damaligen Zeitpunkt nicht mehrheitsfähig gewesen wären. Die Vorlage wurde zurückgezogen. Eine Satzungsänderung und Anpassung unter Anderem der Gebührenhöhe entsprechend des weiter gestiegenen Preisniveaus wird aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Gewerbe derzeit nicht weiter verfolgt. Es soll daher zunächst eine Satzungsänderung verfolgt werden, die die Gebührenerhebung für die „Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ ermöglicht. Der weitere Änderungsbedarf wird in einer späteren Beschlussvorlage wieder aufgegriffen. 1. Neue Gebührentatbestände für Verleihsysteme Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 20.11.2020 - 11 B 1459/20 - entschieden, dass auch das stationsunabhängige Abstellen von Leihrädern im öffentlichen Straßenland als Sondernutzung zu werten ist. Im Vordergrund steht der gewerbliche Zweck, mit den abgestellten Fahrrädern den Abschluss von Mietverträgen zu bewirken (= Sondernutzung), nicht der dem Gemeingebrauch zuzuordnende Verkehrszweck. Diese Entscheidung ist nicht nur auf Fahrräder, sondern grund- sätzlich auf alle stationsunabhängigen Leihfahrzeuge anzuwenden, folglich auch auf E-Scooter und E-Roller. a) Neue Tarif-Nr. 21 „Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um eine neue Tarifstelle 21 „Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ ergänzt. b) Neue Tarif-Nr. 21.1 „Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller“ Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 09.11.2021 zu AN/2271/2021 wird eine neue Tarifstel- le eingefügt. Bei der Gebührenermittlung für einen neuen Gebührentatbestand muss das sonstige Gebührengefüge der Sondernutzungssatzung zugrunde gelegt werden. Hierbei kommt der Vergleich mit anderen Nutzungen, eine Bewertung der Einschränkung des Ge- meingebrauchs und des wirtschaftlichen Vorteils der Erlaubnisnehmenden zum Tragen. Zu berücksichtigen ist auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der Fahrzeuge als Beitrag zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs. Das Abstellen der Fahrzeuge in Au- ßenbezirken ist für die Anbietenden weniger attraktiv, wohingegen das Allgemeininteresse hier wesentlich höher zu bewerten ist. Es wird daher eine Rahmengebühr vorgesehen, mit der fle- xibel auf örtliche Festlegungen zu vorgesehenen Zonierungen reagiert werden kann. Aktuell wird nur ein geringer Anteil der Elektrokleinstfahrzeuge auf fortfallenden Parkplatzflä- chen abgestellt. Die zukünftige Anzahl und die genaue Lage wegfallender Parkplätze können noch nicht benannt werden. Eine Orientierung an entfallenden Parkgebühren ist somit zurzeit noch nicht möglich. Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um die neue Tarif-Nr. 21.1 „Verleihsyste- me für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller“ ergänzt. Es wird ein Gebühren- rahmen von 85,00 Euro bis 130,00 Euro/Jahr/Fahrzeug festgesetzt. c) Neue Tarif-Nr. 21.2 „Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“ Eine zonale Beschränkung ist hier zurzeit nicht vorgesehen, so dass keine Festlegung eines Gebührenrahmens erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Gemeingebrauch we- sentlich weniger eingeschränkt wird, der wirtschaftliche Vorteil als geringer anzusehen ist und 4 die Nutzung weitestgehend der Nutzung privater Fahrräder entspricht und damit einen noch größeren Anteil an der Mobilitätswende hat, ist die zu erhebende Gebühr wesentlich geringer anzusetzen. Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um die neue Tarif-Nr. 21.2 „Verleihsyste- me für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“ mit einer Gebührenhöhe von 10,00 Eu- ro/Jahr/Fahrzeug ergänzt. d) Neue Tarif-Nr. 21.3 „Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)“ Eine Ergänzung des Gebührentarifs wird aufgrund des eingefügten § 18 a Straßen- und We- gegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich, der die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für stationsbasiertes Carsharing und damit künftig eine Gebührenerhebung nach dieser Son- dernutzungssatzung ermöglicht. Die Gebührenermittlung erfolgte unter Berücksichtigung der o. a. Grundsätze und wurde auch dem städtischen Carsharingkonzept zugrunde gelegt. Der Verkehrsausschuss hat am 08.06.2021 dem städtischen Carsharingkonzept AN/1630/2021 zugestimmt. Zur Unterstützung der Elektromobilität werden Carsharing-Plätze für Elektroautos von der Gebührenpflicht ausgenommen. Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um die neue Tarif-Nr. 21.3 „Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)“ ergänzt. Es wird ein Gebühren- rahmen von 30,00 Euro bis 120,00 Euro/Monat/Stellplatz festgesetzt. 2. Änderung im Satzungstext Um mögliche Beschränkungen zu realisieren, wird ein neuer § 15 in den Satzungstext eingefügt: § 15 „Sharingangebote“ Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahr- räder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Be- einträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Köln bezie- hen. 3. Haushaltsmäßige Auswirkungen / Ertragsprognose: Mit Inkrafttreten der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung werden zusätzliche Erträge zugunsten des städtischen Haushaltes erzielt. Die Mehrerträge ergeben sich aus dem Hinzukommen neuer Gebührentatbestände und können ab der Erteilung der Sondernutzungser- laubnisse erhoben werden. Die genaue Ertragshöhe ist von der Anzahl der beantragten und ge- nehmigten Sondernutzungserlaubnisse abhängig, sodass die nachfolgenden Angaben zu Mehr- erträgen eine Prognose darstellen. Die sich aus der Satzungsänderung ergebenden Effekte be- laufen sich prognostisch auf 1.417.400 Euro jährlich. Durch die Aufnahme eines Gebührentatbe- standes für Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller sind Mehr- erträge in Höhe von 1.361.400 Euro jährlich zu erwarten und durch die Aufnahme eines Gebüh- rentatbestandes für Verleihsysteme für Leihfahrräder und Ähnliches zusätzliche Erträge in Höhe von 56.000 Euro jährlich. Einzelheiten können Anlage 3 entnommen werden. Anlagen: Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung Anlage 3: Prognostizierte Mehrerträge
Beratungsverlauf (16)
Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0680/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.05.2022
- Erstellt
- 24.02.2022 12:35