Mandari Insight

0680/2022

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.05.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.05.2022, TOP 6.1.1

Anlage 9, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 02.05.2022

· application/pdf

Ansehen

Anlage 8 - Auszug BV Rodenkirchen 02.05.2022 (ungeändert beschlossen )

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Auszug Verkehrsausschuss 29.03.2022

· application/pdf

Ansehen

Anlage 7 Auszug BV Mülheim 02.05.2022

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 Auszug BV 8 (Kalk) vom 07.04.2022

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Gebührentarif

· application/pdf

Ansehen

Anlage 10 - Auszug Verkehrsausschuss 05.05.2022

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Prognostizierte Mehrerträge

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Satzung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Auszug StadtAG Behindertenpolitik 31.03.2022

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 9, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 02.05.2022

2836 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221) 221 93313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de  
Datum: 03.05.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 02.05.2022  
öffentlich 
9.2.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung  
0680/2022 
geänderter Beschluss: 
Geänderter Beschluss in der Fassung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik: 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – 
Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als 
Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom-
mentierung (siehe Anlage) und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Be-
hindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik: 
und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen 
und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: 
Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen for-
dern  
• dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner 
Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi-
gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird.  
• dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und 
Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann.  
• dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrä-
dern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, 
nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe be-
legt ist.

• dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb 
vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmög-
lich ist.  
• dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa-
zitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung 
vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen.  
• dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän-
der (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt 
wird.“ 
Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite 
von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dau-
erhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit ge-
eigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschreitung 
ist nur dann möglich, wenn der Geh-weg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht 
aufweist. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig zugestimmt. 
 
Nicht anwesend: Frau Weitekamp (Grüne)

Anlage 8 - Auszug BV Rodenkirchen 02.05.2022 (ungeändert beschlossen )

1973 Zeichen

Anlage 8 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 02.05.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 02.05.2022  
öffentlich 
9.2.6 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung  
0680/2022 
Es liegt ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion (AN/0882/2022) vor. 
 
Herr Giesen lässt über diesen abstimmen. 
 
1. Beschluss: 
 
Die Anlage 2 Gebührentarif wird in Ziffer 21.1 wie folgt geändert: 
 
Verleihsysteme für Elektrokleinfahrzeuge (z. B. E -Scooter) und E -Roller  
pro Fahrzeug/ Jahr:  
In den Bezirken wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € und in der  Innenstadt eine 
Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, vier Stimmen der Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung einer Stimme der Fraktion Bündnis 
90/Die Grünen, einer Stimme der SPD-Fraktion und der Stimme des Herrn Kau 
gegen drei Stimmen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Stimme der 
Frau Becker abgelehnt. 
 (nicht anwesend: Herr Schmitt) 
 
Sodann lässt Herr Giesen über die unveränderte Vorlage abstimmen.

2 
 
 
 
2. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas-
sen: 
 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage 
als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Kau zu-
gestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Schmitt) 
9.2.6.1 Änderungsantrag zu Anlage 2, Gebührentarif, Ziffer 21.1 der  
FDP-Fraktion 
AN/0882/2022 
 
Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion AN/0882/2022 wurde unter Top 9.2.6  
behandelt.

Anlage 5 Auszug Verkehrsausschuss 29.03.2022

2817 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909  
Fax       :  (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 06.04.2022 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 12. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 29.03.2022  
öffentlich 
4.12 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung  
0680/2022 
RM Wahlen schlägt vor, diese sehr kurzfristige Vorlage zunächst ohne Votum in die 
weiteren Gremien zu verweisen. 
 
SB Dr. Beese schließt sich diesem Vorschlag an, merkt jedoch an, dass er über die 
angesetzten – s.E. hohen und kühnen – Tarife etwas überrascht sei. Hierüber müsse 
sicherlich noch im Einzelnen beraten werden. 
 
SE Wienke zeigt sich erfreut über diese Verwaltungsvorlage. Dass jetzt auch feste 
Stationen für die KVB-Räder geplant seien, sei sinnvoll und begrüßenswert. 
 
RM Tokyürek verweist auf ein Schreiben des Anbieters Dott, das sicherlich allen 
Fraktionen und Teilen der Verwaltung zugegangen sei, und bittet die Verwaltung um 
eine Einschätzung.  
 
BG Egerer führt aus, dass mit der Vorlage zunächst eine gewisse Grundlage ge-
schaffen werden solle, um die gewünschte Ordnung für die E-Scooter herstellen zu 
können. Wichtig sei, dass nun die Mobilitätsthemen aufgegriffen wurden, die 2012 
noch gar nicht vorhanden waren. Dass die Preisfindung nun Reaktionen seitens der 
Anbietenden hervorgerufen habe, sei zu erwarten gewesen. Man müsse jedoch be-
denken, dass diese gewinnorientiert arbeiten und teilweise auch an die Börse stre-
ben – anders als bei den Fahrradverleihsystemen wie das KVB-Rad. Es sei von da-
her gerechtfertigt, gewisse Gebühren zu erheben; man stelle immerhin Flächen zur 
Verfügung. Zudem könne man Köln als Millionenstadt sicherlich nicht mit kleineren 
Kommunen vergleichen. Es müsse hier eine Differenzierung geben. Dies werde auch 
mit den Anbietenden, mit denen die Verwaltung im Gespräch sei, diskutiert und er-
läutert.

2 
 
Frau Mohr, Leiterin des Bauverwaltungsamtes, fügt ergänzend hinzu, dass die Ver-
waltung bei neu hinzugekommenen Nutzungen schaue, welche bereits vorhandenen 
Nutzungen dieser ähnlich seien. Als Referenz wurde hier die Tarifstelle 2.1, Verkauf 
von ohne festen Standort mit Verkaufswagen, gewählt; die Rechtsprechung des 
OVG Münster ging auch in diese Richtung. Bei der Gebührenfeststellung seien zu-
dem vier Punkte zu beachten: die Einwirkung auf das Straßenland selbst, die Ein-
schränkung des Gemeingebrauchs - z.B für zu Fuß Gehende, das wirtschaftliche 
Interesse der Anbietenden sowie das Allgemeininteresse.  
 
Vorsitzender Hammer schlägt vor, je nach Beratungslauf der nachfolgenden Gremien 
eine Sondersitzung des hiesigen Ausschusses vor der Ratssitzung anzusetzen.  
 
 Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage zur Anhörung in die weiteren 
Gremien.

Anlage 7 Auszug BV Mülheim 02.05.2022

2668 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon:  (0221) 221-  99322  
Fax       :  (0221) 221 - 99412 
E-Mail:  andre.schultheis@stadt-koeln.de 
Datum: 02.05.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 12.Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 02.05.2022 
öffentlich 
9.2.4 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
0680/2022 
Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den ergänzten Beschlussvorschlag  
abstimmen: 
Geänderter Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage 
als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung und die folgenden Forderungen der 
Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik:  
 
Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen 
fordern, 
 
- dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner 
Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi-
gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird. 
- dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und 
Plät-zen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden 
kann. 
- dass das Abstellen von Elektrotretrollern, Elektrorollern und Fahrrädern, 
die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur 
in markier-ten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe belegt 
ist. 
- dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb 
vorge-sehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit un-

möglich ist. 
- dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa-
zitätenfür die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung 
vorhält, umdie Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. 
- dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän-
der(Kunden wird.“ 
 
Die Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite 
von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) 
dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit 
geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei-
tung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m 
nicht aufweist. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen bei Enthaltung des Einzelmandatsträgers Tücks (FDP)

Anlage 6 Auszug BV 8 (Kalk) vom 07.04.2022

2728 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Frau Brecher 
Telefon: (0221) 221 98313 
Fax       : (0221) 221 98347 
E-Mail:  corinna.brecher@stadt-koeln.de
Datum: 02.05.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 11. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 07.04.2022 
öffentlich 
8.2.5 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
0680/2022
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt den Fachausschüssen und dem Rat folgenden 
entsprechend dem Beschluss der StadtAG Behindertenpolitik vom 31.03.2022 geän-
derten Beschluss zu fassen: 
Beschluss: 
„Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen 
Sondernutzungssatzung –vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als 
Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom-
mentierung (siehe Anlage) und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der 
Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemein-
schaft  
Behindertenpolitik:  
Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen  
fordern  
•dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner 
Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmigung  
einer Sondernutzung festgeschrieben wird.
•dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plät-
zen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann.
•dass das Abstellen von Elektrotretrollern, Elektrorollern und Fahrrädern, die 
zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markier-
ten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe belegt ist.
Anlage 6

• dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb vorge-
sehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmöglich ist.
• dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapazitäten
für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung vorhält, um
die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen.
•dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbeständer
(Kunden wird.“
Die Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite 
von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) 
dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit 
geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei-
tung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m 
nicht aufweist. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
Der Bezirksvertreter Hooghoughi (FDP) war bei der Abstimmung nicht anwesend.

Anlage 2 Gebührentarif

4690 Zeichen

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 
hier: Gebührentarif 
Anlage 2 
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung 
Bemessungs- 
grundlage Gebühr (Euro) Begründung 
1 Verkaufseinrichtungen mit festem Standort 
1.1 Kioske m2/Monat 20,60 - 88,00 
1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m2/Monat 20,60 - 88,00 
1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m2/einmalig 6,70 
1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m2/Tag 8,40 
2 Verkauf ohne festen Standort 
2.1 mit Verkaufswagen m
2/Monat 12,80 
2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 16,70 
3 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, m2/Monat 7,00 
4 Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinri chtungen nach Tarif-Nr. 17) 
4.1 Automaten Stück/Monat 5,20 
4.2 stumme Zeitungsverkäufer m2/Monat 6,30 
5 Außengastronomie 
5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten 
5.1.1 ohne Versorgungseinrichtung m
2/Monat 1,55 - 6,90 
5.1.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte  u. Ä.) m2/Monat 2,55 - 7,90 
5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate  (März-Oktobe r) 
5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m2/einmalig 9,30 - 41,40 
5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte  u. Ä.) m2/einmalig 15,30 - 47,40 
5.3 Jahreserlaubnis 
5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m
2/Jahr 14,00 - 62,10 
5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte  u. Ä.) m 2/Jahr 23,00 - 71,10 
6 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m2/Tag 9,40 
7 Ko mmerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln Person/Tag 9,40 
die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen 
1

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 
hier: Gebührentarif 
Anlage 2 
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung 
Bemessungs- 
grundlage Gebühr (Euro) Begründung 
8 Werbeanlagen 
8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/     
Monat 
14,30 
8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/     
Monat 
18,70 
8.3 Stück/Tag 33,00 
8.4 m
2 Werbefläche/ 
Monat 
1,70 
9 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächt e bei m2/Monat 9,40 
zumindest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie 
nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder 
des öffentlichen Verkehrs dienen 
10 Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgu ng oder Stück/Monat 4,00 
dem öffentlichen Nahverkehr dienen 
11 Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten m2/Monat 1,65 
12 Aufstellen von LKW's für Zuschauer am Rosenmontag
12.1 bis 10 m Straßenfront je Tag 133,00 
12.2 über 10 m Straßenfront je Tag 266,00 
13 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassen en m2/Monat 12,80 
Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern 
ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen 
14 m2/Monat 3,10 - 8,00 
15 Container für Bauschutt u. Ä. 
15.1 Einzelgenehmigung Stück/Woche 6,70 - 33,00 
15.2 Jahresgenehmigung Stück/Jahr 169,00 - 866,00 
abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der Werbung dienen 
mobile Werbeanlagen 
Baustelleneinrichtungsflächen ( Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, 
Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben) 
2

6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13. Februar 1998 
hier: Gebührentarif 
Anlage 2 
Tarif- 
Nr. Art der Sondernutzung 
Bemessungs- 
grundlage Gebühr (Euro) Begründung 
16 Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen 
16.1 bei Einzelgenehmigung m2/Tag 4,40 
16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Fahrzeug/Tag 83,60 
Vereinbarung 
17 Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte) Stück/Monat 12,90 
18 
18.1 Postablagekästen Stück/Monat 9,40 
18.2 Wertzeichengeber Stück/Monat 6,30 
19 Veranstaltungen 
19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte 
bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 
ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 
19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele m2/Woche 0,15 - 1,20 
19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveransta ltungen, 
Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen 
mit gewerblichem Charakter 
bis zu 1 Woche m
2/Tag 1,20 - 1,45 
ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 
19.4 Weihnachtsmärkte m2/Woche 1,65 - 3,10 
19.5 private Wochenmärkte 
Wochenmärkten der Stadt Köln 
20 Altkleidercontainer Stück/Monat 18,70 
21 Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken 
21.1 Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller Fahrzeug/Jahr 85,00 - 130,00 neue Tarifnummer 
21.2 Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenrä der und Ähnliches Fahrzeug/Jahr 10,00 neue Tarifnummer 
21.3 Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellpl ätze für Elektroautos) Stellplatz/Monat 30,00 - 120,00 neue Tarifnummer 
Postablagekästen und Wertzeichengeber 
analog § 1 der jeweils gültigen Fassung der Satzung 
über die Erhebung von Gebühren auf den 
3

Anlage 10 - Auszug Verkehrsausschuss 05.05.2022

1836 Zeichen

Anlage 10 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909  
Fax       :  (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 05.05.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 3. Sondersitzung/13. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 05.05.2022  
öffentlich 
1.3 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung  
0680/2022 
 Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom 29.04.2022 
AN/0937/2022 
 
1. Beschluss (mündlicher Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen) 
Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, 
der geplanten Ausschreibung für E-Scooter und der nächsten Novelle der Sondernut-
zungssatzung die Forderungen der Stadt-AG Behindertenpolitik entsprechend einflie-
ßen zu lassen. 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt 
 
 
2. Beschluss (Antrag der FDP-Fraktion, AN/0937/2022): 
 
In der Anlage 2 Gebührentarif soll die Gebühr für die Tarifnummer 21.1 auf 30,00 bis 
50,00 Euro festgelegt werden. 
 
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die FDP-Fraktion

2 
 
 
 
3. Geänderter Beschluss (mündlich geänderte Verwaltungsvorlage): 
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln  
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage 
als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung. 
Die Verw altung w ird beauftragt, mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse, 
der geplanten Ausschreibung für E-Scooter und der nächsten Novelle der Sondernut-
zungssatzung die Forderungen der Stadt-AG Behindertenpolitik entsprechend einflie-
ßen zu lassen. 
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion

Anlage 3 Prognostizierte Mehrerträge

1046 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
 
 
Tarif -Nr.  Bisherige Erträge  Neu ei ngeführte 
Gebührentatbestände 
Mehrerträge  ab 2022  
21 (Gewerbliche Nutzung zu 
Mobilitätszwecken) 
 
  
21.1 Verleihsysteme für 
Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und 
E-Roller 
 Zone 1 und 2: 3000 
Fahrzeuge à 130,00 
Euro/Jahr 
 
 
Zone 3: 5.400 Fahrzeuge 
à rd. 110,00 Euro/Jahr  
 
Zone 4: 4.440 Fahrzeuge 
à 85,00 Euro/Jahr  
 
 
(390.000 Euro/Jahr)  
 
(594.000 Euro/Jahr)  
 
 
(377.400 Euro/Jahr)  
gesamt  
1.361.400 Euro/Jahr  
21.2 Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-
Lastenräder und Ähnliches 
 5.600 Fahrräder à  
10,00 Euro/Jahr  
56.000 Euro/Jahr  
21.3 Carsharing stationsbasiert 
(ausgenommen Stellplätze für Elektroautos) 
80 Stellplätze à 
 
30,00-120,00 Euro/Monat;  
insg. 6.510,00 
Euro/Monat, 
d. h. 78.120 Euro/Jahr  
78.120 Euro/Jahr  
(Die neue Tarif-Nr. sieht 
einen Gebührenrahmen 
von 30,00-120,00 
Euro/Stellplatz/Monat vor. 
Keine Mehrerträge. Zuvor 
wurden Parkgebühren mit 
Erlaubniserteilung 
erhoben.) 
 
Insgesamt   1.417.400  Euro/Jahr

Anlage 1 Satzung

2047 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
6. Satzung zur Änderung 
der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen 
an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund §§ 18, 19, 19 a 
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355,  
2007 S. 327) und § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I 2007 S. 1206) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung gültigen Fassung – die folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Es wird folgender § 15 eingefügt: 
 
§ 15 „Sharingangebote“ 
 
Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und 
Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere 
um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente 
und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente 
können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich 
der Stadt Köln beziehen. 
 
§ 15 (alt) wird § 16 (neu) 
 
 
§ 2  
 
Im Gebührentarif gemäß § 9 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung werden folgende 
Tarifnummern neu eingefügt: 
 
Tarif-Nr. 21 „Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ 
 
Tarif-Nr. 21.1 „Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller“ 
 Fahrzeug/Jahr 85,00 bis 130,00 Euro 
 
Tarif-Nr. 21.2 „Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“  
Fahrzeug/Jahr 10,00 Euro 
 
Tarif-Nr. 21.3 „Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)“ 
 Stellplatz/Monat 30,00 bis 120,00 Euro 
 
 
§ 3 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

760 Zeichen

Anlage 0 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Wegen der zunehmenden und öffentlich thematisierten Inanspruchnahme von 
Straßenland durch gewerbliche Nutzungen zu Mobilitätszwecken (z.B. E -Scooter, E-
Roller, Leihf ahrräder) und der damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur 
Sicherung der öffentlichen Ordnung ist vorgesehen, den Anbietenden noch vor der 
Sommersaison Sondernutzungserlaubnisse mit entsprechenden Auflagen zu erteilen. 
Verbunden mit der Erlaubniserteilung ist die Erhebung von angemessenen Gebühren, 
mit denen eine Gegenleistung für die Einschränkung des Gemeingebrauchs und für 
die den Verleihenden entstehenden wirtschaftlichen Vorteile geleistet werden soll. Aus 
diesem Grund duldet die Entscheidung über diese Vorlage keinen Aufschub.

Anlage 4 Auszug StadtAG Behindertenpolitik 31.03.2022

5727 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik 
Frau Thiemann 
Telefon:  (0221) 221-22822  
Fax       :  (0221) 221-6627497 
E-Mail:  angelaedith.thiemann@stadt-koeln.de  
Datum: 04.04.2022 
Auszug 
aus dem Beschl ussprotokoll der Sitzung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik  vom 31.03.2022  
öffentlich 
2.8 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung  
0680/2022 
Änderungsantrag zu TOP 2.8  6. Satzung Änderung Sondernutzungs-
satzung, Vorlage 0680/2022  
hier: Antrag des Vertreters der Behindertenorganisationen und -
selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
Paul Intveen vom 30.03.2022 
AN/0747/2022 
 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag: 
Beschluss: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet die Fachausschüsse des Ra-
tes, dem Rat zu empfehlen, mit folgender Änderung wie folgt zu beschließen: 
„Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – 
Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als 
Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom-
mentierung (siehe Anlage)  
und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen 
und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: 
Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen 
fordern

• dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner 
Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi-
gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird.  
• dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und 
Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann.  
• dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrä-
dern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, 
nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe be-
legt ist.  
• dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb 
vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmög-
lich ist.  
• dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa-
zitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung 
vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen.  
• dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän-
der (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt 
wird.“ 
Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite 
von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) 
dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit 
geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei-
tung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m 
nicht aufweist. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen bei zwei Enthaltungen 
II. Abstimmung über die so geänderte Vorlage 
Beschluss: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet die Fachausschüsse des Ra-
tes, dem Rat zu empfehlen, wie folgt zu beschließen: 
„Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt 
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – 
Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als 
Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kom-
mentierung (siehe Anlage) und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Be-
hindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik: 
und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen 
und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: 
Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen 
fordern

• dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner 
Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmi-
gung einer Sondernutzung festgeschrieben wird.  
• dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und 
Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann.  
• dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrä-
dern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, 
nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe be-
legt ist.  
• dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb 
vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmög-
lich ist.  
• dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapa-
zitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung 
vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen.  
• dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbestän-
der (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt 
wird.“ 
Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite 
von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) 
dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit 
geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschrei-
tung ist nur dann möglich, wenn der Geh-weg eine bauliche Breite von 2,00 m 
nicht aufweist. 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei zwei Enthaltungen

Beschlussvorlage Rat

10133 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/620/2 
620/2 
Vorlagen-Nummer 
 0680/2022 
Freigabedatum 
28.03.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln  
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen  
– Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 
2 beigefügten Fassung. 
Verkehrsausschuss 29.03.2022 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 31.03.2022 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.04.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.04.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.04.2022 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.04.2022 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.04.2022 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.05.2022 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.05.2022 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 
Verkehrsausschuss  
Finanzausschuss 02.05.2022 
Rat 05.05.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 
a) Erträge    1.417.400 €, siehe 
Begründung, dort Punkt 3 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Der Rat hat am 09.11.2021 zu AN /2271/2021 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, eine 
Sondernutzungssatzung für E-Scooter-Anbietende zu erstellen und diese dem Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales und dem Rat zur Beschlussfassung vorzu-
legen. Mit der vorliegenden Satzungsänderung werden Gebührentarifstellen für Verleihsysteme in die 
Satzung aufgenommen. Die Notwendigkeit der Realisierung von zielführenden Maßnahmen zur Ord-
nung der zunehmenden Anzahl von Leihfahrzeugen im öffentlichen Straßenland, macht eine Be-
schlussfassung des Rates bereits vor dem Sommer erforderlich. 
 
Unter der Vorlagennummer 2630/2018 sollte dem Rat 2018/2019 bereits eine 6. Änderung der Son-
dernutzungssatzung zur Entscheidung vorgelegt werden. Zum Inhalt und dem damaligen Beratungs-
stand wird auf die Vorlage mit den Anlagen 1 bis 16 verwiesen. Die Satzung sah - neben Anpassun-
gen von einzelnen Tarifstellen/dem Satzungstext - eine Erhöhung der bisherigen Gebührentarife für 
Sondernutzungen entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes um 10 % vor. Nach 
Vorberatungen in den Bezirksvertretungen, der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und dem 
Wirtschaftsausschuss hat sich herausgestellt, dass eine Gebührenerhöhung und der vorgesehene 
Wegfall der Genehmigungsfreiheit für die sogenannten Kundenstopper (mobile Werbeanlagen vor

3 
den Geschäften) zum damaligen Zeitpunkt nicht mehrheitsfähig gewesen wären. Die Vorlage wurde 
zurückgezogen. 
 
Eine Satzungsänderung und Anpassung unter Anderem der Gebührenhöhe entsprechend des weiter 
gestiegenen Preisniveaus wird aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die 
Gewerbe derzeit nicht weiter verfolgt.  
 
Es soll daher zunächst eine Satzungsänderung verfolgt werden, die die Gebührenerhebung für die 
„Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ ermöglicht. Der weitere Änderungsbedarf wird in einer 
späteren Beschlussvorlage wieder aufgegriffen. 
 
1. Neue Gebührentatbestände für Verleihsysteme 
 
Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 20.11.2020 - 11 B 1459/20 - entschieden, dass auch das 
stationsunabhängige Abstellen von Leihrädern im öffentlichen Straßenland als Sondernutzung zu 
werten ist. Im Vordergrund steht der gewerbliche Zweck, mit den abgestellten Fahrrädern den 
Abschluss von Mietverträgen zu bewirken (= Sondernutzung), nicht der dem Gemeingebrauch 
zuzuordnende Verkehrszweck. Diese Entscheidung ist nicht nur auf Fahrräder, sondern grund-
sätzlich auf alle stationsunabhängigen Leihfahrzeuge anzuwenden, folglich auch auf E-Scooter 
und E-Roller. 
 
a) Neue Tarif-Nr. 21 „Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken“ 
 
Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um eine neue Tarifstelle 21 „Gewerbliche 
Nutzung zu Mobilitätszwecken“ ergänzt. 
 
b) Neue Tarif-Nr. 21.1 „Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und 
E-Roller“ 
 
Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 09.11.2021 zu AN/2271/2021 wird eine neue Tarifstel-
le eingefügt. Bei der Gebührenermittlung für einen neuen Gebührentatbestand muss das 
sonstige Gebührengefüge der Sondernutzungssatzung zugrunde gelegt werden. Hierbei 
kommt der Vergleich mit anderen Nutzungen, eine Bewertung der Einschränkung des Ge-
meingebrauchs und des wirtschaftlichen Vorteils der Erlaubnisnehmenden zum Tragen. Zu 
berücksichtigen ist auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der Fahrzeuge als Beitrag 
zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs. Das Abstellen der Fahrzeuge in Au-
ßenbezirken ist für die Anbietenden weniger attraktiv, wohingegen das Allgemeininteresse hier 
wesentlich höher zu bewerten ist. Es wird daher eine Rahmengebühr vorgesehen, mit der fle-
xibel auf örtliche Festlegungen zu vorgesehenen Zonierungen reagiert werden kann.  
 
Aktuell wird nur ein geringer Anteil der Elektrokleinstfahrzeuge auf fortfallenden Parkplatzflä-
chen abgestellt. Die zukünftige Anzahl und die genaue Lage wegfallender Parkplätze können 
noch nicht benannt werden. Eine Orientierung an entfallenden Parkgebühren ist somit zurzeit 
noch nicht möglich.  
 
Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um die neue Tarif-Nr. 21.1 „Verleihsyste-
me für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller“ ergänzt. Es wird ein Gebühren-
rahmen von 85,00 Euro bis 130,00 Euro/Jahr/Fahrzeug festgesetzt. 
 
c) Neue Tarif-Nr. 21.2 „Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“ 
 
Eine zonale Beschränkung ist hier zurzeit nicht vorgesehen, so dass keine Festlegung eines 
Gebührenrahmens erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Gemeingebrauch we-
sentlich weniger eingeschränkt wird, der wirtschaftliche Vorteil als geringer anzusehen ist und

4 
die Nutzung weitestgehend der Nutzung privater Fahrräder entspricht und damit einen noch 
größeren Anteil an der Mobilitätswende hat, ist die zu erhebende Gebühr wesentlich geringer 
anzusetzen. 
 
Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um die neue Tarif-Nr. 21.2 „Verleihsyste-
me für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“ mit einer Gebührenhöhe von 10,00 Eu-
ro/Jahr/Fahrzeug ergänzt. 
 
d) Neue Tarif-Nr. 21.3 „Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)“ 
 
Eine Ergänzung des Gebührentarifs wird aufgrund des eingefügten § 18 a Straßen- und We-
gegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich, der die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen 
für stationsbasiertes Carsharing und damit künftig eine Gebührenerhebung nach dieser Son-
dernutzungssatzung ermöglicht. Die Gebührenermittlung erfolgte unter Berücksichtigung der 
o. a. Grundsätze und wurde auch dem städtischen Carsharingkonzept zugrunde gelegt. Der 
Verkehrsausschuss hat am 08.06.2021 dem städtischen Carsharingkonzept AN/1630/2021 
zugestimmt. Zur Unterstützung der Elektromobilität werden Carsharing-Plätze für Elektroautos 
von der Gebührenpflicht ausgenommen. 
 
Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung wird um die neue Tarif-Nr. 21.3 „Carsharing 
stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)“ ergänzt. Es wird ein Gebühren-
rahmen von 30,00 Euro bis 120,00 Euro/Monat/Stellplatz festgesetzt. 
 
2. Änderung im Satzungstext 
 
Um mögliche Beschränkungen zu realisieren, wird ein neuer § 15 in den Satzungstext eingefügt: 
 
§ 15 „Sharingangebote“ 
Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahr-
räder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Be-
einträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente und durch die 
Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch 
auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Köln bezie-
hen. 
 
3. Haushaltsmäßige Auswirkungen / Ertragsprognose: 
 
Mit Inkrafttreten der 6. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung werden zusätzliche 
Erträge zugunsten des städtischen Haushaltes erzielt. Die Mehrerträge ergeben sich aus dem 
Hinzukommen neuer Gebührentatbestände und können ab der Erteilung der Sondernutzungser-
laubnisse erhoben werden. Die genaue Ertragshöhe ist von der Anzahl der beantragten und ge-
nehmigten Sondernutzungserlaubnisse abhängig, sodass die nachfolgenden Angaben zu Mehr-
erträgen eine Prognose darstellen. Die sich aus der Satzungsänderung ergebenden Effekte be-
laufen sich prognostisch auf 1.417.400 Euro jährlich. Durch die Aufnahme eines Gebührentatbe-
standes für Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller sind Mehr-
erträge in Höhe von 1.361.400 Euro jährlich zu erwarten und durch die Aufnahme eines Gebüh-
rentatbestandes für Verleihsysteme für Leihfahrräder und Ähnliches zusätzliche Erträge in Höhe 
von 56.000 Euro jährlich. Einzelheiten können Anlage 3 entnommen werden. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1: Satzungstext 
Anlage 2: Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung 
Anlage 3: Prognostizierte Mehrerträge

Beratungsverlauf (16)

29.03.2022 Verkehrsausschuss
TOP 4.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen

Zur Sitzung
31.03.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.04.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.04.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
07.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.04.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.05.2022 Finanzausschuss
TOP 10.16 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
02.05.2022 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.05.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.05.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.05.2022 Verkehrsausschuss
TOP 1.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
05.05.2022 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0680/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.05.2022
Erstellt
24.02.2022 12:35