0884/2023
Regeln für Gehwegbreiten
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
4731 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/682/0 Vorlagen-Nummer 0884/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2023 Regeln für Gehwegbreiten hier: Anfrage Die Linke und KlimaFreunde in der Sitzung der Bezirksvertretung Innenststadt am 01.12.2022, TOP 6.2.1 Die Fraktion Die Linke sowie die Gruppe KlimaFreunde bitten um die Beantwortung folgender Fragen: „1. Ist es richtig, dass seit dem Rückbau des Hochbordradwegs der gesamte Bereich (ø 6,30 bis 6,50 Meter) zwischen den Hauswänden und dem Bordstein als eine öffentliche Verkehrs- fläche, die dem Fußverkehr gewidmet ist, zu betrachten ist?“ Antwort der Verwaltung: Ja, der Gehweg steht ausschließlich dem Fußverkehr zur Verfügung, siehe §§ 2 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 4a StVO, wenn und soweit nicht Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden sind. „2. Schätzt die Verwaltung diesen Rückbau als eine reine Maßnahme im Bestand ein und ist daher daher eine Neubewertung nach dem Regelwerk der EFA 2002 (*) nicht angezeigt bzw. welche Maßnahmen hätte zu einer Neubewertung geführt?“ Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung schätzt den Rückbau des Radweges als Maßnahme im Bestand ein, da keine Anpassung der Bordführung erfolgt ist, sondern nur die Gehwegplatten ausgetauscht wurden. Eine Änderung der Bordführung, wie eine bauliche Verbreiterung des Gehweges, hätte zu einer Neubewertung geführt. „3. Falls dies nicht als eine Maßnahme im Bestand zu werten ist, liegt dann nach Ihrer Ein- schätzung nach einer örtlichen Nutzung – siehe Tabelle der 2 der EFA – als eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung mittlerer Dichte bzw. eine mit häufig frequentierter ÖPNV-Linien und hoher Dichte vor und wäre demnach nicht ein Gehwegbereich mit einer Breite von min- destens 3,30 Meter, wenn nicht 4 Meter hier einzurichten?“ Antwort der Verwaltung: Da die Verwaltung die Maßnahme nicht als Neu-, Um- oder Ausbau bewertet, besteht keine 2 rechtliche Bindungswirkung der Regelwerke. Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen und Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 06. „4. Welchen planerischen bzw. politischen Spielraum lassen die Regelwerke konkret jeweils in Abhängigkeit der Einordnung (Neu- bzw. Bestandsmaßnahme) zu? Dies mit Blick darauf, dass die den Gehweg einengende Sondernutzung rein kommerzieller Natur ist.“ Antwort der Verwaltung: Bei der Anwendung der Richtlinien ist wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und der Besonderheiten des Einzelfalls kein starrer Maßstab anzulegen. Von den angegeben Werten und Lösungen soll jedoch „nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lö- sung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird.“ (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt 06). Die Regelwerke EFA und RASt 06 geben jedoch keine Auskunft über die Vergabe bzw. den Umfang kommunal genehmigter Sondernutzungen. Denn während die technischen Regelwer- ke darauf zielen, Verkehrsbedürfnissen durch entsprechende Planung und Bau bestmöglich gerecht zu werden, zeichnen sich Sondernutzung gerade dadurch aus, dass es sich um ver- kehrsfremde Nutzungen des öffentlichen Straßenlands handelt. Gemäß § 18 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen soll eine Sondernutzungserlaubnis „nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.“ Für eine Verbindlichkeit der Regelwerke für Maßnahmen im Bestand müssten diese in der Straßenverkehrsordnung oder anderen Rechtsnormen und den entsprechenden Verwaltungs- vorschriften niedergeschrieben sein. „5. Welche Flächen sind für nichtkommerzielle Begegnungsräume/Sitz- und Verweilmöglich- keiten zu berücksichtigen, insbesondere wenn bereits eine kommerzielle Nutzung des Gehbe- reichs genehmigt wurde?“ Antwort der Verwaltung: Um eine weitere Einengung des Gehwegs zu vermeiden, ist nicht vorgesehen, nichtkommer- zielle Begegnungsräume/Sitz- und Verweilmöglichkeiten auf der vorhandenen Gehwegfläche anzubieten. Nichtkommerzielle Begegnungsräume/Sitz- und Verweilmöglichkeiten wurden im Planungsbe- schluss vom 27.04.2020 der Bezirksvertretung 1, TOP 3.2, nicht vorgesehen. Es wurde nur beauftragt den „Entfall des Kurzzeitparkens auf dem nördlichen Seitenstreifen zugunsten von Ladezonen und Fahrradparken zwischen Brabanter Straße und Moltkestraße“ einzurichten. (*) Siehe auch RASt 06, EFA 2002 und die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ - H BVA, 2011: https://www.fuss-ev.de/ https://www.umkehr-fuss-online-shop.de/kostenlose-downloads/category/27-geh- recht.html?download=625:gehwegbreiten
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Brabanter Straße
- Moltkestraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0884/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 06.04.2023
- Erstellt
- 09.03.2023 10:43