1922/2023
Urteil der Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „kommunale Verpackungssteuer“
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 12.06.2023 1922/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 12.06.2023 Urteil der Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „kommunale Verpackungssteuer„ Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen Seit Januar 2022 erhebt die Stadt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen, un- abhängig vom jeweiligen Verpackungsmaterial. Neben den generellen Einnahmezie- len, soll die Steuer eine lenkende Wirkung entfalten, das heißt einerseits für ein bes- seres Stadtbild sorgen und gleichzeitig einen Anreiz für die Verwendung von Mehrver- packungen setzen. Besteuert werden Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Ein- wegbesteck, „sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares „Take-Away-Gericht“ oder „Getränk“ verkauft werden“. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Satzung der Stadt Tübin- gen für unwirksam erklärt (Urteil vom 29.03.2022, Az. 2 S 3814/20). Laut aktuellem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023 (Az.: 9 CN1.22) ist die kommunale Verpackungssteuer der Stadt Tübingen im Wesentlichen jedoch rechtmäßig. Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer Die Stadt Kassel hat in den 90er Jahren ähnliche Erfahrungen mit der Einwegverpa- ckungssteuersatzung gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 19.08.1994, dass eine kommunale Verpackungssteuer auf die Verwendung von Einwegverpackungen zulässig sei (Az.: BVerwG 8 N 1/93.). Gegen diese Entscheidung wurden seinerzeit jedoch zwei Verfassungsbeschwerden erhoben. Das Bundesverfassungsgericht kam mit Entscheidung vom 07.05.1998 (Az: 2 BvR 1991/95 u.a.) zu dem Ergebnis, dass die Satzung der Stadt Kassel nichtig ist. In der damaligen Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht sinngemäß da- rauf ab, dass eine Verpackungssteuer im Widerspruch zu den Regelungen des Sach- gesetzgebers stehe. Das Abfallgesetz ziele auf kollektive Verantwortung und eine ziel- gebundene Kooperation von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Dem laufe die Sat- 2 zung entgegen, da leistungsfähige Käufer*innen trotzdem Einwegverpackungen er- werben und eine Umweltbelastung in Kauf nehmen können. Für nicht-leistungsfähige Käuferinnen könne die Satzung hingegen einem Verbot nahekommen. Aktuelle Situation Mit Blick auf die Bedeutung der Thematik und die bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist zu erwarten, dass auch im derzeitigen Tübinger Fall erneut Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wird. Dabei könnte auch das seit dem 16.05.2023 in Kraft getretene Einwegkunststofffonds- gesetz (EWKFondsG) des Bundes (BGBl. 2023 Nr. 124 vom 15.05.2023) eine Rolle spielen, dass auch den Gedanken der kollektiven Verantwortung verfolgt. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz sollen die Hersteller von bestimmten Kunststoff-Einweg- produkten zukünftig ebenfalls an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Die Ein- wegkunststoffabgabe soll ab dem 01.01.2024 von den Herstellern bestimmter Einweg- kunststoffprodukte entrichtet werden und wird erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen sein. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung in schriftlich vollständiger Form zugestellt oder formlos mitgeteilt wird. Das schriftliche Urteil mit den Entschei- dungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher noch nicht rechtskräftig. Die Verwaltung wird das Thema weiterhin verfolgen und, sobald neue Erkenntnisse vorliegen, dazu berichten. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1922/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 12.06.2023
- Erstellt
- 06.06.2023 22:49