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2015/0277

EDW - Darmstädter Compliance-Leitlinien

Magistratsvorlage 13.07.2015

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Eigenbetrieb Darmstadt, 22. Juli 2015
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen

VORLAGE

an die Betriebskommission des Eigenbetriebes
„Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“

Vorlage 05/2015

Betreff: Darmstädter Compliance-Leitlinien

Vorlage vom 22. Juli 2015 zu beschließen:

1. Die Betriebskommission stimmt der Anwendung der Darmstädter Compliance-Leitlinien
im EDW vollständig zu.

2. Der Beauftragung des von der HEAG als gemeinsamen Compliance-Officer für die
Stadtwirtschaft bestellten Herrn Rechtsanwalt von Keussler für den EDW wird zuge-
stimmt.

Die Betriebskommission beschließt, auf Ihrer Sitzung am 22. Juli 2015, die Vorlage bei 9
Stimmberechtigten mit 8 Ja Stimmen und 1 Enthaltung.

1.V.

ud

Wolfram Cuntz
Betriebsleitung

Begründungsseite zur Vorlage 05/2015 vom 22. Juli 2015

Die Darmstädter Compliance-Leitlinien sind am 17.09.2014 vom Magistrat und am
30.09.2014 von der Stadtverordnetenversammlung (Vorlage Nr. 2014/0298) beschlossen
worden. Die Anwendung der Compliance-Leitlinien sind allen Beteiligungen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt, somit auch dem Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtun-
gen, empfohlen worden.

Bei der Formulierung der Compliance-Leitlinien wurde in höchstem Maße darauf Wert gelegt,
dass diese nutzbringend sein sollen.

Die Compliance-Leitlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt enthalten einheitliche Werte im
Sinne eines Verhaltenskodex und tragen so entscheidend zur Verbesserung der Führungs- und
Unternehmenskultur bei. Die Compliance-Richtlinien sind grundsätzlich ein Bekenntnis zur
Einhaltung des geltenden Rechts.

Als solche sind die Compliance-Leitlinien nicht als arbeitsrechtliches Instrument zu verstehen,
sondern vielmehr als Weg zur Entwicklung eines gemeinsamen Werteverständnisses, welches
hilft, arbeitsrechtliche und andere Konflikte zu vermeiden.

Insbesondere durch den Beitrag zur Verbesserung der Führungs- und Unternehmenskultur
sowie die Möglichkeit zur frühzeitigen Identifikation von Gefährdungspotentialen sind die
Compliance-Leitlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt äußerst nutzbringend.

Instrumente der nutzbringenden Compliance-Leitlinien sind:

Verankerung von unternehmensübergreifenden Regelungen und Verhaltensgrundsätzen
Implementierung eines „Notfall-Koffers“ zur Vorbereitung auf akute Krisensituationen
Angebot und Organisation von stadtkonzernweiten Schulungen zu compliance relevan-
ten Themen durch die HEAG

Angebot der Einrichtung eines gemeinsamen Compliance-Officers (soweit gewünscht)

Jedem Unternehmen und Eigenbetrieb der Stadtwirtschaft steht es frei, eine eigene Complian-
ce-Organisation aufzubauen.

Die HEAG hat einen externen Compliance-Officer für den Stadtkonzern bestellt und bietet den
Unternehmen und Eigenbetrieben der Stadtwirtschaft an, dass diese den externen Compliance-
Officer in Anspruch nehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine andere Person als externen
Compliance-Officer für den Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen zu
beauftragen.

Die Darmstädter Compliance-Leitlinien sind einer Revision durch die Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft KPMG unterzogen worden. KPMG stellt fest, dass die Darmstädter Compliance-
Leitlinien bei Beachtung der Umsetzung ihrer Vorgaben dazu beitragen, dass Regelverstöße im
Stadtkonzern oder seinen Beteiligungen vermieden werden und die frühzeitige Identifikation
und der Umgang mit Gefährdungspotentialen erleichtert wird. KPMG empfiehlt, dass sich der
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Geschäftsleitungen der Gesellschaften
des Stadtkonzerns im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür einsetzen, dass die Darmstädter
Compliance-Leitlinien im Stadtkonzern und dessen Beteiligungen umgesetzt werden.

Mit der Erstellung der Leitlinie wird eine Forderung des Landesrechnungshofes erfüllt. Weiter-
hin entsteht den Eigenbetrieben der Stadtwirtschaft, wie den anderen Beteiligungen, kein Er-
stellungsaufwand.

Ziele der Compliance-Leitlinien sind die Motivation der Betriebsleitung und der Mitarbeiter des
Eigenbetriebes Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen, sich an das geltende Recht
zu halten, unnötige Risiken und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden sowie eine ver-
besserte Wahrnehmung der Unternehmen in Stadt und Region.

Soweit im Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen Teilbereiche der
Compliance-Leitlinien bereits durch eigenständige Regelungswerke geordnet sind, gehen diese
weiterhin vor oder bestehen neben den Comöiance-Leitlinien fort. Dies gilt insbesondere für die
Allgemeine Geschäftsanweisung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AGA).

Weiterhin sollen die Compliance-Leitlinien im Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen nur insoweit eingeführt werden, sie der Umfang der Geschäftstätigkeit des
Eigenbetriebes dies rechtfertigt.

Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
Darmstadt, 01. Juli 2015
519/me

i.V. Wolfram Cuntz
Betriebsleitung

2015/0277

1715 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.07.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Eigenbetrieb 
Darmstädter Werkstätten   OBW bei absc hl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0277 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: EDW - Darmstädter Compliance -Leitlinien 
 
Vorlage vom: 13.07.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 22. Juli 2015, 
bezüglich der Vorlage vom 22. Juli 2015 (EDW Vorlage 05/2015), zu r Kenntnis und leitet die 
Vorlage zur Kenntnisnahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter.  
 
 
 
 
Anlagen: EDW - BK 20150722 TOP 6 - Darmstaedter-Compliance-Leitlinien 
EDW - Vorlage 05-2015 Darmstädter Compliance -Leitlinien 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0277 vom 13.07.2015  
 
Der Magistrat nimmt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 22. Juli 2015, 
bezüglich der Vorlage vom 22. Juli 2015 (EDW Vorlage 05/2015), zu r Kenntnis und leit et die 
Vorlage zur Kenntnisnahme an die Stadtverordnetenversammlung weiter.  
 
Darmstadt, 22. Juli 2015  
 
Dezernat V 
 
 
 
Barbara Akdeniz  
Stadträtin

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137351 Zeichen

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
 
 
 
 
Stand: 03.07.2014

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 2 - 
Inhaltsübersicht 
 
1.Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele......................................................................3  
A. Präambel ....................................................................................................................... 3 
B. Geltungsbereich ............................................................................................................ 4 
C. Ziele .............................................................................................................................. 6 
D. Stellung der Compliance-Leitlinien ................................................................................ 8 
2. Teil Führungsbezogene Compliance ............................................................................ 10 
A. Verhaltensgrundsätze ...................................................................................................10 
1. Achten von nationalen und internationalen Menschenrechten und Arbeitsnormen ....11 
2. Gegenseitiger Respekt, Ehrlichkeit und Integrität ......................................................11 
3. Gemeinsame Verantwortung für das Ansehen des Stadtkonzerns ............................12 
4. Kooperative Führung und Zusammenarbeit ............................................................... 12 
5. Kollegiales Verhalten und Zusammenarbeit ..............................................................13 
6. Nachhaltigkeit ............................................................................................................13 
B. Stadtweite und unternehmensinterne Regelwerke ........................................................14 
3. Teil Juristische Compliance .......................................................................................... 16 
A. Rechtmäßiges Verhalten ..............................................................................................16 
B. Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung durch Spenden und Sponsoring 17 
C. Korruptionsprävention ..................................................................................................18 
D. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen .........................................................................19 
E. Datenschutz und Datensicherheit .................................................................................20 
F. Vermeidung von Interessenkollisionen ..........................................................................21 
G. Regelgerechte Beauftragung Dritter .............................................................................23 
H. Fairer Wettbewerb ........................................................................................................24 
I. Verringerung arbeitsrechtlicher Prozesse ......................................................................24 
J. Gewährleistung der Arbeitssicherheit ............................................................................24 
K. Einhaltung und Wahrung der Kommunikations- und Dokumentationspflichten .............25 
4. Teil: Struktur der Compliance........................................................................................  26 
A. Allgemein .....................................................................................................................26 
B. Compliance-Officer .......................................................................................................26 
C. Interne Compliance-Abteilung ......................................................................................28 
D. Ombudsperson .............................................................................................................28 
5. Teil: Schulungen ............................................................................................................ 29 
6. Teil: Umgang mit Verstößen .......................................................................................... 30 
7. Teil: Kommunikation ...................................................................................................... 33 
8. Teil: Compliance in der Praxis....................................................................................... 35

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 3 - 
1.Teil: Präambel, Geltungsbereich und Ziele 
 
A. Präambel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zur weiteren Verbesserung der Unternehmenslei-
tung und -steuerung entschlossen, ein Regelwerk unter dem Titel „Darmstädter Compliance-
Leitlinien" zu verfassen. Der Verzicht auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen und 
männlichen Schreibweise erfolgt lediglich aus Gründen der Lesbarkeit. 
 
Nach der Stadtwirtschaftsstrategie und dem Darmstädter Beteiligungskodex sind  die Com-
pliance-Leitlinien eine konsequente Weiterentwicklung des Beteiligungsmanagements. Die 
frühzeitige Identifikation und der Umgang mit Gefährdungspotentialen werden erleichtert. 
Mit der Erstellung der Compliance-Leitlinien wird eine Forderung des Landesrechnungshofes 
erfüllt.  
 
Compliance bedeutet die Einhaltung aller vom Unternehmen und seiner Beschäftigten zu 
beachtenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Vertr äge), stadtweiten und inter-
nen Regelwerke und Regeln sowie Verhaltensgrundsätzen inklusive den Aspekten de r 
Nachhaltigkeit. 
 
Die HEAG hat wesentliche Compliance-Regelwerke von Kommunen, kommunalen und DAX-
Unternehmen analysiert und bei der Erstellung der v orliegenden Compliance-Leitlinien be-
rücksichtigt. Ein umfassendes Compliance-System beinhaltet neben den vorgenannten juris-
tischen Vorgaben auch führungsbezogene Aspekte.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 4 - 
 
 
Im Rahmen der führungsbezogenen Compliance wurden die Vorgaben des UN Global Com-
pact1 beachtet. Der Stadtkonzern erwartet von seinen Mitarbeitern und Führungskräften, Lie-
feranten und Geschäftspartnern sich zu einem Katalog von Grundwerten aus den Bereichen 
Menschenrechte, Arbeitsnormen, Nachhaltigkeit  und Korruptionsbekämpfung zu bekennen, 
sie zu unterstützen und innerhalb ihres Einflussbereichs in die Praxis umzusetzen. 
 
B. Geltungsbereich 
 
Die vorliegenden Compliance-Leitlinien sollen in der Regel von allen Beteiligungen der Wi s-
senschaftsstadt Darmstadt angewendet werden.  Als Beteiligung im Sinne des Darmstädter 
Beteiligungskodex werden neben den Personen-  und Kapitalgesellschaften, wie GmbH & 
Co. KG bzw. GmbH und AG, auch die Eigenbetriebe als Sondervermögen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt gesehen. Diese Definition ist unabhängig von der juristischen Defini-
tion einer Beteiligung. 
Diese Compliance-Leitlinien treten nach Befassung von Magistrat und Stadtverordnetenver-
sammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und nach Vorlage und Beschlussfassung in 
den jeweiligen Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien bzw. Betriebskommissionen im Fal-
le von Eigenbetrieben und – soweit notwendig – in weiteren Gremien der einzelnen Beteil i-
gungen des Stadtkonzerns in Kraft. 
                                                      
1 Der UN Global Compact aus dem Jahr 1999 ist ein Pakt (Globaler Pakt der Vereinten Nationen) der 
zwischen Unternehmen und der UNO geschlossen wird, um s oziale und ökologische Aspekte in den 
Vordergrund zu stellen. 
 
Einhaltung aller vom 
Unternehmen und seiner 
Beschäftigten zu beach-
tenden: 
Rechtsvorschriften  
(Gesetze, Verordnungen, 
Verträge) 
stadtweiten und internen Re-
gelwerke und Regeln 
Verhaltensgrundsätze inkl. 
Nachhaltigkeit 
Führungsbezogene  
Compliance 
Juristische  
Compliance

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 5 - 
Soweit einzelne Beteiligungen des Stadtkonzerns zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bereits eigenständige 
Compliance Regelungen und/oder Compliance Systeme installiert haben, bleiben diese un-
berührt. Das gleiche gilt für Regelungswerke außerhalb von Compliance Regelungen, in de-
nen jedoch Teilbereiche der vorliegenden Compliance- Leitlinien bereits zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ge-
regelt sind. 
 
Im Rahmen der Überarbeitung oder vol lständigen Neuformulierung der Compliance Reg e-
lungen in den Unternehmen wird diesen empfohlen, die vorliegenden Compliance- Leitlinien 
umzusetzen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt empfiehlt diesen Unternehmen, den vorli e-
genden Leitlinien bei der Überarbeitung oder vollständigen Neuformulierung der (bestehen-
den) Compliance Regelungen zu entsprechen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt für 
eine entsprechende Umsetzung in den Eigenbetrieben Sorge.  
 
Beteiligungen des Stadtkonzerns, die nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenver-
sammlung Compliance Regelungen installieren wollen, sind aufgefordert, diese Regelungen 
entsprechend den vorliegenden Leitlinien zu formulieren. Die Wissenschaft sstadt Darmstadt 
wirkt darauf hin, dass den vorliegenden Leitlinien bei der Formulierung neuer Compliance 
Regelungen entsprochen werden wird. 
 
Im Übrigen wirkt die Wissenschaftsstadt Darmstadt darauf hin, dass die Compliance-
Leitlinien von den jeweiligen Geschäftsleitungen der Beteiligungen der Stadtwirtschaft, an 
denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Antei-
le hält, angewendet wird.  
 
Den Unternehmen der Stadtwirtschaft, an denen die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittel-
bar oder mittelbar zu 50 % oder  weniger beteiligt ist, werden die Compliance-Leitlinien zur 
Anwendung empfohlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteilsmehrheit in der Summe G e-
bietskörperschaften zusteht. 
Vor dem Hintergrund, dass die Aufsichtsgremien der einzelnen Beteiligungen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die unternehmerische Tätigkeit der Beteiligungen überwachen, gel-
ten die Compliance- Leitlinien nicht für diese  Aufsichtsgremien, wie Aufsichtsräte, Beiräte, 
Verwaltungsräte, Betriebskommissionen. Ebenso wenig gelten die Compliance-Leitlinien für 
Anteilseignerversammlungen, wie Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlun gen,

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 6 - 
etc. Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsorganen des Stadtkonzerns sind nur als Mitarbeiter 
oder Führungskraft im Sinne dieser Compliance- Leitlinien zu definieren, soweit sie nicht als 
Organmitglieder tätig sind. 
 
Die Compliance-Leitlinien spiegeln die Willensbildung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für 
ihre Stadtwirtschaft wider. Dementsprechend gelten die Compliance- Leitlinien nur für die 
dienstlichen Belange im Stadtkonzern, nicht aber für Ver fehlungen der Mitarbeiter und Füh-
rungskräfte im privaten Bereich.  
 
Soweit in diesen Leitlinien vom Stadtkonzern gesprochen wird, umfasst diese Definition den 
Stadtkonzern als Ganzes als auch jeweils die einzelnen Beteiligungen des Stadtkonzerns. 
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns werden aus Gründen der Verständlichkeit auch als Un-
ternehmen bezeichnet. 
 
C. Ziele 
 
Die Compliance-Leitlinien sollen sicherstellen, dass Regelverstöße vermieden werden.  Die 
Compliance-Leitlinien erleichtern durch ihre Vorgaben sowohl den Mitarbeitern und Füh-
rungskräften als auch dem unternehmerischen Handeln des Stadtkonzerns compliancekon-
form zu sein. Ziel der Compliance- Leitlinien sind die Vermeidung unnötiger Risiken und der 
damit einhergehenden Kosten sowie eine verbesserte Wa hrnehmung der Stadtwirtschaft in 
Stadt und Region. 
 
Oberste Zielsetzung ist die Vermeidung von Regelverstößen innerhalb oder aus den Beteil i-
gungen des Stadtkonzerns heraus. Aber auch ein wirksames Compliance Management Sy s-
tem kann keine absolute Sicherheit  dafür bieten, dass die Regeln immer eingehalten und 
Verstöße durch das System aufgedeckt und geahndet werden. Das Erreichen dieses Ziels 
kann folglich nur insoweit gemessen werden, wie die in diesen  Leitlinien beschriebenen Prä-
ventionsmaßnahmen umgesetzt und trotz wirksamer Präventionsmaßnahmen aufgetretene 
Verstöße im Rahmen regelmäßiger und angemessener Überwachungsmaßnahmen aufg e-
deckt und geahndet wurden. Eine Dunkelziffer von nicht entdeckten Regelverstößen kann 
dabei nicht vollständig ausgeschlossen werden.  
Den Beteiligungen des Stadtkonzerns  wird empfohlen, die Grundsätze, Maßnahmen und 
Prozesse, die in den vorliegenden Leitlinien beschrieben werden, nach Möglichkeit vollstän-

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 7 - 
dig anzuwenden, um Rechts - und Regelverstöße zu verhindern bzw. möglichst zeitnah au f-
zudecken und zu sanktionieren sowie die daraus resultierenden Risiken zu minimieren. 
Risiken für die Mitarbeiter und Führungskräfte 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Risiken für die Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Compliance-Leitlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt tragen, da sie einheitliche Wer-
te vorgeben, entscheidend zur Verbesserung der Führungs - und Unternehmenskultur bei . 
Zudem entsteht für die Beteiligungen der Stadtwirtschaft kein Erstellungsaufwand. 
 
Bußgelder Strafrechtliche 
Sanktionen
Sozialer Abstieg
Schadensersatzansprüche 
des Unternehmens
Berufliche 
Probleme
Verlust des 
Arbeitsplatzes
Hohe Risiken für den 
einzelnen Mitarbeiter
Hohe Risiken für den 
einzelnen Mitarbeiter
Hohe Bußgelder Strafrechtliche 
Sanktionen
Verlust von Aufträgen 
Schadensersatzansprüche 
Reduktion des 
Unternehmenswertes
Juristische Prozesse
Verlust von 
Versicherungsschutz 
Negatives Image / 
Reputationsschaden
Hohe Risiken für 
die Unternehmen
Hohe Risiken für 
die Unternehmen

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 8 - 
Instrumente zur Erreichung einer nutzbringenden Compliance sind unter anderem: 
• Verankerung von unternehmensübergreifenden Regelungen und Verhaltensgrund-
sätzen 
• Beauftragung eines Compliance-Officers  
• Erstellung eines Newsletters 
• Implementierung eines „Notfallkoffers“ zur Vorbereitung auf akute Krisensituationen, 
wie Verdächtigungen, Vorwürfe, Rufschädigungen und Pressekampagnen.  
• Organisation stadtkonzernweit einheitlicher Schulungen, wie beispielsweise 
- Führen mit Zielen 
- Konfliktbewältigung und Mediation 
- Führungssysteme 
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 
- Vergaberecht 
- Vertragsgestaltung 
- Antikorruption 
- Rechte und Pflichten von Aufsichtsgremien (zur Sensibilisierung hi nsichtlich 
 compliancekonformen Verhaltens) 
 
Die Schulungen werden von der HEAG in Abstimmung mit den jeweiligen Geschäftsleitun-
gen unter Einbindung regionaler Ressourcen zielgruppenorientiert und regelmäßig angebo-
ten. Durch das zentrale Angebot von Schulungen werden Kosteneinsparungen erzielt.  
Zur weiteren Erhöhung der Akzeptanz der Compliance- Leitlinien wird allen Mitarbeitern und 
Führungskräften des Stadtkonzerns im Rahmen von Mitarbeiter - und Dienstversammlungen 
sowie Betriebs - und Personalversammlungen Gelegenheit gegeben, zu den Compliance-
Leitlinien und ggf. aktuellen Compliance-Themen Fragen zu stellen. 
 
D. Stellung der Compliance-Leitlinien 
 
Die Compliance-Leitlinien sind Instrument zur Erreichung der durch die Stadtwirtschaftsstr a-
tegie definierten Ziele des Stadtkonzerns. Als solches treten  sie neben die Strukturelemente 
zur Steuerung des Stadtkonzerns und seiner einzelnen Beteiligungen, wie den  Darmstädter

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 9 - 
Beteiligungskodex sowie die in den einzelnen Beteiligungen geltenden Personalführungssys-
teme und ist eng verzahnt mit den Controlling - und Risikomanagementsystemen der einzel-
nen Beteiligungen. Dabei berücksichtigen sie die für den Stadtkonz ern geltende Unterneh-
menskultur, die von einem kollegialen, offenen und kooperativen Führungsstil und Miteinan-
der geprägt ist. 
 
 
 
Die in den einzelnen Beteiligungen des Stadtkonzerns definierten jeweiligen Unternehmens-
ziele sollen im Einklang mit den Zielen dieser Compliance- Leitlinien stehen und – soweit de-
finiert – den Compliance-Zielen auch unter Berücksichtigung der Ziele anderer Teilsysteme 
der Corporate Governance (wie dem Controlling -/Risikomanagementsystem, Personalfüh-
rungssystem etc.) der jeweiligen Beteiligung entsprechen. 
Soweit die einzelnen Beteiligungen des Stadtkonzerns aus diesen Compliance-Leitlinien 
heraus ein Compliance Management System entwickeln, sollte dies nach Möglichkeit in die 
unternehmensweite Corporate Governance eingebunden sein. 
 
Sicherer Arbeitgeber, Professionell, Kollegial, Kooperativ, Offen 
„eine gemeinsame Stadtwirtschaft“ 
Controlling-/Risiko-
management-
System 
 
Stadtwirtschaftsstrategie 
Compliance-Leitlinien Personal-
führungssysteme 
Darmstädter Betei-
ligungskodex 
(inklusive Handbuch 
Rechte und Pflichten 
AR-Mitglieder) 
Unternehmensstrategie 
Unternehmensstruktur 
Unternehmenskultur

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 10 - 
2. Teil Führungsbezogene Compliance 
 
A. Verhaltensgrundsätze 
 
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns haben eine hohe Verantwortung sowohl gegenüber 
Kunden und Geschäftspartnern als auch gegenüber Anteilseignern, Mitarbeitern und Füh-
rungskräften. Sie verpflichten sich daher zu klaren Grundsätzen, die in den vorliegenden 
Leitlinien niedergelegt sind. Diese bilden den Rahmen für das unternehmerische wie gesel l-
schaftliche Handeln.  
Das Handeln des Stadtkonzerns und seiner Mitarbeiter  und Führungskräfte ist bestimmt 
durch Eigenverantwortung, Aufrichtigkeit, Loyalität sowie den Respekt gegenüber den Mi t-
menschen und der Umwelt. Die Verhaltensgrundsätze des Stadtkonzerns definieren ein Maß 
an Regeln für den professionellen Umgang miteinander. 
 
Die Compliance-Leitlinien sollen jeden einzelnen Mitarbeiter und jede Führungskraft zu ei-
genverantwortlichem Handeln ermutigen, ihm hierfür Orientierung geben und auch Prinzipien 
und Wertvorstellungen des unternehmerischen Handelns des Stadtkonzerns darlegen. 
Hierbei geht es insbesondere um folgende, an Werten orientierte Verhaltensgrundsätze:  
• Integrität und Verantwortung für das Ansehen des Stadtkonzerns bestimmt  das Han-
deln der Mitarbeiter und Führungskräfte des Stadtkonzerns 
• Geschäftsbeziehungen des Stadtkonzerns sind sachbezogen  
• Konflikte zwischen den Interessen des Stadtkonzerns und privaten Interessen der 
Mitarbeiter und Führungskräfte sind zu vermeiden 
• Umweltschutz genießt einen hohen Stellenwert 
• Nachhaltiger Umgang mit Ressourcen bestimmt das  Handeln der Mitarbeiter und 
Führungskräfte des Stadtkonzerns 
 
Der Stadtkonzern verpflichtet sich innerhalb seines Einflussbereichs zur Akzeptanz und För-
derung der zentralen Werte hinsichtlich der Menschenrechte, der grundlegenden Arbeitneh-
merrechte, der N achhaltigkeit und der Korruptionsbekämpfung als integralen  Bestandteilen 
seiner Geschäftsstrategie und seiner Geschäfte.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 11 - 
1. Achten von nationalen und internationalen Menschenrechten und Arbeitsnormen 
 
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen unterstützen und achten den Schutz der nationa-
len und internationalen Menschenrechte und wirken darauf hin, dass sie sich nicht an Men-
schenrechtsverletzungen mitschuldig machen. 
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen wahren die Vereinigungsfreiheit und die wirksame 
Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen. 
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen lehnen alle Formen der Zwangs- und Kinderarbeit 
ab.  
 
2. Gegenseitiger Respekt, Ehrlichkeit und Integrität 
 
Im Stadtkonzern wird die persönliche Würde, die Privats phäre und die Persönlichkeitsrechte 
jedes Einzelnen respektiert. Im Stadtkonzern arbeiten Individuen verschiedener ethnischer 
Herkunft, Kultur, Religion, verschiedenen Alters, unabhängig von Behinderung, Hautfarbe, 
sexueller Identität, Weltanschauung und Geschlecht zusammen.  
Der Stadtkonzern und seine Unternehmen dulden keinerlei Diskriminierung , insbesondere 
nicht auf Basis dieser Eigenschaften, keine sexuelle Belästigung oder sonstige persönliche 
Angriffe auf einzelne Personen.  
Diese Grundsätze gelten s owohl für die interne Zusammenarbeit als auch für das Verhalten 
gegenüber externen Partnern. Entscheidungen bezüglich Personal, Lieferanten, Kunden, 
Geschäftspartnern etc. treffen wir ausschließlich auf der Basis sachgerechter Erwägungen, 
niemals aus anderen, sachfremden Motiven wie zum Beispiel Diskriminierung oder Zwang.  
Die Führungskräfte und Mitarbeiter des Stadtkonzerns  sind offen und ehrlich und stehen zu 
ihrer Verantwortung. Wir sind zuverlässige Partner und machen nur Zusagen, die wir einhal-
ten können. Die Führungskräfte und Mitarbeiter  verhalten sich redlich und loyal gegenüber 
dem Stadtkonzern. 
Der Stadtkonzern erwartet von seinen Führungskräften und Mitarbeitern, dass sie ihre Arbeit 
mit ethisch und moralisch einwandfreien Mitteln tätigen. Die Ei nhaltung dieser Grundsätze 
setzt der Stadtkonzern auch bei seinen Geschäftspartnern, Lieferanten und Kunden voraus.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 12 - 
3. Gemeinsame Verantwortung für das Ansehen des Stadtkonzerns 
 
Das Ansehen der Beteiligungen des Stadtkonzerns wird wesentlich geprägt durch das Au f-
treten, Handeln und Verhalten jedes Einzelnen. Unangemessenes Verhalten auch nur eines 
Mitarbeiters kann dem Stadtkonzern bereits erheblichen Schaden zufügen. Jeder Mitarbeiter 
und jede Führungskraft ist gehalten, auf das Ansehen des Stadtkonzerns zu achten, dieses 
zu erhalten und zu fördern.  
Unsere Zusammenarbeit ist geprägt von Offenheit, gegenseitigem Respekt, Fairness und 
dem Bemühen um kontinuierliche Verbesserung. Daher sollten Probleme und Kritik stets i n-
tern an die dafür vorgesehenen Ansprechpartner adressiert werden. Wenn Führungskräfte 
oder Mitarbeiter als Repräsentanten des Stadtkonzerns auftreten, ist ihr Verhalten gegen-
über Dritten stets korrekt, untadelig, vorbildlich und freundlich. 
 
4. Kooperative Führung und Zusammenarbeit 
 
Die Führungskultur im Stadtkonzern und seinen Beteiligungen ist von gegenseitigem Ver-
trauen zwischen Führungskraft und Mitarbeiter geprägt. 
Integrität und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beginnen an der Spitze des Unter-
nehmens. Jede Führungskraft hat Organisations- und Aufsichtspflichten zu erfüllen und trägt 
die Verantwortung für die ihr anvertrauten Mitarbeiter. Sie muss sich Anerkennung durch 
vorbildliches persönliches Verhalten, Leistung, Offenheit und soziale Kompetenz erwerben. 
Das heißt unter anderem, dass jede Führungskraft die Bedeutung ethischen Verhaltens und 
die Einhaltung von Regelwerken im täglichen Geschäft stets hervorhebt, sie thematisiert und 
sie durch ihren persönlichen Führungsstil sowie Schulungen fördern muss. Ebenso ist es die 
Aufgabe einer Führungskraft, klare, ehrgeizige und realistische Ziele zu stecken und sich 
selbst beispielhaft daran zu halten.  
Eine Führungskraft muss ihren Mitarbeitern so viel Eigenverantwortung und Handlungsfrei-
heit wie möglich einräumen und gleichzeitig klar machen, dass die Einhaltung von Gesetzen 
und Regelwerken unter allen Umständen und zu jedem Zeitpunkt oberste Priorität hat. Die 
Führungskraft ist auch bei Unklarheiten, was die Einhaltung von Regelungen betrifft, bei Fra-
gen oder beruflichen und persönlichen Sorgen für die Mitarbeiter ansprechbar.  
Die Verantwortung der Führungskraft entbindet jedoch die Mitarbeiter nicht von ihrer eigenen 
Verantwortung. Die Führungskräfte und Mitarbeiter des Stadtkonzerns müssen gemeinsam 
daran arbeiten, die geltenden Gesetze und Regelwerke des Stadtkonzerns einzuhalten.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 13 - 
5. Kollegiales Verhalten und Zusammenarbeit  
 
Der Stadtkonzern achtet die Würde und die Persönlichkeit eines jeden Mitarbeiters. Unser 
Umgang miteinander ist geprägt von gegenseitigem Respekt, Fairness, Teamgeist, Professi-
onalität und Offenheit. Die Führungskräfte nehmen dabei eine besondere Vorbildrolle ein und 
bewähren sich besonders in Konfliktsituationen als kompetente Ansprechpartner. 
Ausdruck unseres gegenseitigen Respekts ist unser Verhalten. Wir grüßen einander, wir hal-
ten Zusagen und Termine ein. Wir wahren einen angemessenen, den Verhältnissen entspre-
chenden, Umgang miteinander. 
 
6. Nachhaltigkeit 
 
Schutz der Umwelt und die Schonung der natürlichen Ressourcen hat für uns  hohe Priorität. 
Jeder Mitarbeiter und jede Führungskraft hat den Schutz von Mensch und Umwelt in seinem 
Arbeitsumfeld zu beachten.  
Der Stadtkonzern und seine Beteiligungen …  
…  bekennen sich zu dem Konzept einer nachhaltigen Entwicklung. 
…  unterstützen die Verbesserung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Le-
bensbedingungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung. Nachhaltige Entwick-
lung heißt für uns, Umweltgesichtspunkte gleichberechtigt mit  sozialen und wir t-
schaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. 
…  bekennen sich zur Notwendigkeit eines vorsorgenden Klimaschutzes und insbe-
sondere zur  Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Sie unterstützen die 
Nachhaltigkeitsziele der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
…  ordnen die Nachhaltigkeit den vorrangigen Unternehmenszi elen zu und nehmen 
sie in die Grundsätze zur Führung des Un ternehmens auf. Sie zu verwirklichen ist 
ein kontinuierlicher Prozess.  
…  integrieren Nachhaltigkeit als eigenständiges Kriterium in das Planungs -, Steue-
rungs- und Kontrollsystem, nach Möglichkeit in quantifizierter Form. 
…  informieren ihre Mitarbeiter und Führungskräfte ausführlich über Umweltaspekte  
und motivieren sie zu umweltbewusstem Verhalten. 
…  setzen Rohstoffe, Energie, Wasser und sonstige Güter so sparsam wie möglich 
ein und berücksichti gen die gesamte Lebenszeit der Produkte einschließlich ihrer 
Entsorgung.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 14 - 
Im Stadtkonzern und dessen Beteiligungen werden die gesetzlichen Bestimmungen als Min-
destanforderungen verstanden und ein höheres Maß an Nachhaltigkeit angestrebt. 
Jeder Mitarbeiter und jede Führungskraft muss durch sein eigenes Verhalten zu diesen Zi e-
len beitragen. 
 
B. Stadtweite und unternehmensinterne Regelwerke 
 
Während viele der unter „A. Verhaltensgrundsätze“ aufgeführten Aspekte in Regelwerken 
ausgeformt sind, wie z. B. den Nachhaltigkeitsleitsätzen und dem Regelwerk zur Wahrung 
und Förderung von Vielfalt , besteht auch eine Vielzahl von Regelwerken, die nicht auf ver-
haltensbezogene Aspekte eingehen, sondern Themenkreise wie Finanzierung, Bilanzierung 
oder ähnliches regeln. 
Im Stadtkonzern bestehen derzeit stadtwirtschaftsweite Regelwerke und Konzepte wie z. B.: 
• Stadtwirtschaftsstrategie 
• Darmstädter Beteiligungskodex 
 
Diese Regelwerke sind von allen Führungskräften der ersten Führungsebene der jeweiligen 
Beteiligung zu beachten, nachdem sie nach Vorlage und Beschlussfassung in den jeweiligen 
Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien im jeweiligen Unternehmen in Kraft getreten sind.  
 
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns sind aufgefordert, weitere unternehmensspezifische 
Regelwerke einzuführen und anzuwenden. Ein K anon an Regelwerken, die jede Beteiligung 
des Stadtkonzerns einführen sollte, ist nachfolgend aufgezählt: 
• Regelwerk zum internen Revisionswesen 
• Unterschriftenregelung (Regelwerk zur konsequenten Trennung von Anordnung & 
Vollzug) 
• Antikorruptionsregelwerk 
• Regelwerk Arbeitssicherheit 
• Regelwerk zum Risikomanagementsystem 
• Regelwerk für Geldanlagen 
• Kassenordnung 
• Regelwerk bei Bedrohung gegen das Unternehmen

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 15 - 
• Regelwerk zum Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmemaßnahmen 
(Notfallkoffer)  
• Spenden- und Sponsoring-Regelwerk 
• Datenschutzregelwerk  
• Regelwerk zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen 
• Regelwerk für dienstliche Abwesenheiten (Reisekostenregelung) 
 
Wenn der Geschäftsumfang der jeweiligen Gesellschaft die Einführung aller oder einzelner 
Regelungen nicht rechtfertigt, kann von der Einführung ganz oder vollständig abgesehen 
werden. 
 
Diese Regelungen gelten nach ihrer Einführung für die Führungskräfte und Mitarbeiter des 
jeweiligen Unternehmens. Die HEAG als Beteiligungsmanagement des Stadtkonzerns hat 
zahlreiche Musterregelwerke entworfen und wendet sie  an. Diese Regelwerke werden den 
Beteiligungen des Stadtkonzerns bei Bedarf zur Verfügung gestellt und zur Anwendung emp-
fohlen. 
 
Weitere Regelwerke, die bei Bedarf durch das jeweil ige Unternehmen des Stadtkonzerns 
eingeführt werden können, sind z.B.:  
• Regelwerk für interne Stellenausschreibungen 
• Regelwerk zur Wahrung und Förderung von Vielfalt 
• Nachhaltigkeitsleitsätze  
• IT-Regelwerk

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 16 - 
3. Teil Juristische Compliance 
 
A. Rechtmäßiges Verhalten 
 
In allen Bereichen seines unternehmerischen Handelns unterliegen der Stadtkonzern und al-
le seine Mitarbeiter und Führungskräfte Gesetzen, Verordnungen und vergleichbaren Vor-
schriften.  
Das Befolgen dieser Regelungen ist ein Grundprinzip. Jeder Mit arbeiter
 
und jede Führungs-
kraft
 
hat diese Regelungen zu beachten.  
Der Stadtkonzern erwartet von allen Mitarbeitern und Führungskräften ein regelkonformes 
und gesetzestreues Verhalten und wird seinerseits alles Notwendige tun, um die Beschäfti g-
ten über die sie betreffenden Regelungen zu unterrichten. 
 
Die Aufbau- und Ablauforganisation ist so aufzustellen, dass Gesetzesverstöße vermieden 
und aufgedeckt werden.  Die Compliance -Leitlinien dienen der Umsetzung dieser Anforde-
rungen. Führungskräfte sollen in ihren Anforderungen an die Mitarbeiter dafür Sorge tragen, 
dass die Umsetzung gesetzeskonform erfolgt. 
 
Die Einhaltung der Gesetze ist regelmäßig zu kontrollieren. Dies ist Aufgabe der internen 
Revision, des Jahresabschlussprüfers und weiterer Kontrollorgane. 
 
In Anhang 2  dieser Compliance- Leitlinien sind eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen 
Regelungen mit dem Stand 10/ 2012 bzw. 05/2014 (Quelle: Verband Kommunaler Unter-
nehmen), die jeweils für die wesentlichen strategischen Geschäftsfelder des Stadtkonzerns 
gelten, beigefügt. Die Beteiligungen des Stadtkonzerns sind aufgerufen, die für ihren G e-
schäftsbereich relevanten Gesetzesvorhaben zu beobachten und ggf. auf diese Einfluss zu 
nehmen, z. B. in Form von Stellungnahmen, Verbandsarbeit etc. 
Die HEAG als Bet eiligungsmanagement des Stadtkonzerns bietet unterstützend Informati o-
nen über aktuelle Gesetzesänderungen in Form eines Newsletters an.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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B. Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung durch Spenden und Sponso-
ring  
 
1) Spenden 
 
Der Stadtkonzern gewährt Geld- und Sachspenden nur für Bildung und Wissenschaft, Kunst 
und Kultur und für soziale und humanitäre Projekte.  
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns leisten keinerlei politische Spenden (Spenden an Pol i-
tiker, politische Parteien oder politische Organisationen).  
Alle Spenden müssen transparent sein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Identität des 
Empfängers und die geplante Verwendung der Spende bekannt sein müssen. Grund und 
Verwendungszweck der Spende müssen rechtlich vertretbar und dokumentiert sein. Spen-
denähnliche Vergütungen, das heißt Zuwendungen, die scheinbar als Vergütung einer Lei s-
tung gewährt werden, aber den Wert der eigentlichen Leistung deutlich überschreiten, ver-
stoßen gegen das Transparenzgebot und sind verboten.  
Zu den nicht erlaubten Spenden gehören:  
• Spenden an Einzelpersonen und gewinnorientierte Organisationen,  
• Spenden auf private Konten,  
• Spenden an Organisationen, deren Ziele mit den Unternehmensgrundsätzen des 
Stadtkonzerns nicht vereinbar sind, oder  
• Spenden, die das Ansehen des Stadtkonzerns schädigen.  
 
Sponsorenverträge, die den Beteiligungen des Stadtkonzerns Werbemöglichkeiten bieten, 
sowie Beitragsleistungen zu Branchenverbänden oder Mitgliedsbeiträge zu Organisationen, 
die den Geschäftsinteressen dienen, gelten nicht als Spenden. 
 
2) Sponsoring 
 
Sponsoring bezeichnet jede Zuwendung in Form von Geld oder Sachwerten für eine Veran-
staltung, die durch Dritte organisiert wird und dadurch im Gegenzug die Gelegenheit bietet, 
die Marken und Unternehmen des Stadtkonzerns öffentlich zu bewerben, zum Beispiel durch 
Verwendung von Logos, durch Erwähnung des Namens eines Unternehmens des Stadtkon-
zerns in der Eröffnungs - oder Schlussansprache, durch die Teilnahme eines Redners im

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 18 - 
Rahmen einer Podiumsdiskussion oder durch den kostenlosen Erhalt von Eintrittskarten für 
die Veranstaltung.  
Alle Sponsoring-Aktivitäten müssen transparent sein, in Form eines schriftlichen Vertrages 
niedergelegt, für einen seriösen geschäftlichen Zweck bestimmt sein und in angemessenem 
Verhältnis zum Gegenwert stehen, den der Veranstalter bietet.  
Sponsoring für Veranstaltungen, die von Einzelpersonen oder O rganisationen durchgeführt 
werden, deren Ziele mit den Unternehmensgrundsätzen des Stadtkonzerns nicht vereinbar 
sind, oder Veranstaltungen, die das Ansehen des Stadtkonzerns schädigen, ist nicht erlaubt.  
 
C. Korruptionsprävention 
 
Zuwendungen dürfen weder versprochen, angeboten noch geleistet werden, um widerrecht-
lich Vorteile für die Unternehmen des Stadtkonzerns und seine Mitarbeiter und Führungskräf-
te  zu erlangen oder um einen unangemessenen Zweck zu verfolgen.  
Kein Mitarbeiter und keine Führungskraft darf Amtsträgern im Zusammenhang mit der g e-
schäftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar Vorteile anbieten, versprechen oder gewäh-
ren oder solche Vorteile genehmigen. Es dürfen weder Geldzahlungen noch andere Leistun-
gen getätigt werden, um amtliche Entscheidungen zu beeinflussen oder einen ungerechtfer-
tigten Vorteil zu erlangen. Gleiches gilt im Hinblick auf ungerechtfertigte Vorteile gegenüber 
Personen der Privatwirtschaft.  
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen 
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde  
oder bei einer sonstigen Stellen oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung 
unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. 
Die Definition des Begriffs Amtsträger umfasst auf allen Ebenen die Vertreter oder Mitarbei-
ter von Behörden oder anderen öffentlichen Einrichtungen, Agenturen oder rechtlichen Ei n-
heiten sowie die Beamten oder Mitarbeiter staatlicher Unternehmen und öffentlicher interna-
tionaler Organisationen. Im Sinne dieser Leitlinien  Amtsträgern gleichzustellen sind Abg e-
ordnete, kommunale Mandatsträ ger, Kandidaten für ein politisches Amt, offizielle Vertreter 
und Mitarbeiter einer politischen Partei sowie politische Parteien selbst . Der Stadtkonzern 
sieht sich der Korruptionsprävention verpflichtet. Der Stadtkonzern will jedweden Anschein 
vermeiden, seine Entscheidungen könnten durch sachfremde Erwägungen, etwa aufgrund 
von Zuwendungen beeinflusst worden sein. Daher tritt der Stadtkonzern der Gewährung 
oder Annahme von "Schmiergeldern" nachhaltig auf allen Ebenen entgegen.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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Jedes Angebot, Versprechen, jede Zuwendung und jedes Geschenk muss mit den geltenden 
Gesetzen und Regelwerken übereinstimmen und muss jeglichen Anschein von Unredlichkeit 
und Unangemessenheit vermeiden. Solche Angebote, Versprechen, Zuwendungen oder Ge-
schenke dürfen also nicht gemacht werden, wenn sie als Versuch verstanden werden kön-
nen, einen Amtsträger oder einen Geschäftspartner zu beeinflussen , um daraus Geschäft s-
vorteile für eine Beteiligung des Stadtkonzerns zu erlangen.  
Darüber hinaus ist es allen Mitarbeitern und Führungskräften untersagt, Geldzahlungen oder 
sonstige Vorteile zu gewähren (zum Beispiel einem Berater, Agenten, Vermittler, Geschäft s-
partner oder sonstigen Dritten), wenn die Umstände darauf hindeuten, dass diese ganz oder 
zum Teil, unmittelbar oder mittelbar  
• an einen Amtsträger weitergegeben werden, um eine behördliche Handlung zu beein-
flussen oder einen unbilligen Vorteil zu erlangen, oder  
• an eine Person der Privatwirtschaft zur Erlangung eines ungerechtfertigten geschäf t-
lichen Vorteils gewährt werden. 
 
Kein Mitarbeiter und keine Führungskraft darf seine dienstliche Stellung dazu benutzen, Vor-
teile zu verlangen, anzunehmen, sich zu verschaffen oder zusagen zu lassen. Hierzu gehört 
nicht die Annahme von Gelegenheitsgeschenken von symbolischem Wert oder Essens - be-
ziehungsweise Veranstaltungseinladungen, die sich im Rahmen lokaler Gepflogenheiten un-
ter Beachtung eventuell vorhandener Regelwerke  bewegen und einen angemessenen und 
üblichen Rahmen nicht überschreiten. Alle darüber hinaus gehenden Geschenke, Essens - 
oder Veranstaltungseinladungen sind abzulehnen.  
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Geschenken und sonstigen Zuwendungen regel t das 
Antikorruptions-Regelwerk des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns.  
 
D. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 
 
Die Mitarbeiter und Führungskräfte sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf alle vertraulichen 
Angelegenheiten der Beteiligungen des Stadtkonzerns sowie in Bezug auf alle vertraulichen 
Informationen von oder über Geschäftspartner und Kunden verpflichtet.  
 
Vertraulich sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder von denen an-
zunehmen ist, dass sie nicht öffentlich bekannt sind und auch nicht bekannt gemacht werden 
sollen, zum Beispiel weil sie für Wettbewerber von Nutzen sein oder bei ihrer  Offenlegung

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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den Beteiligungen des Stadtkonzerns und deren Geschäftspartnern schaden könnten. Nur 
ausdrücklich hierzu autorisierte Personen sind befugt, Informationen, die den Stadtkonzern 
oder seine Geschäftspartner betreffen, an die Öffentlichkeit oder an Dritte weiterzugeben. 
Für interne , vertrauliche oder geschützte Informationen von Beteiligungen des Stadtkon-
zerns, die nicht in die Öffentlichkeit gelangen sollen, gilt das Gebot der Verschwiegenheit.  
Nicht öffentliche Informationen über Lieferanten, Kunden, Mitarbei ter, Agenten, Berater und 
andere Dritten müssen ebenfalls gemäß den rechtlichen und vertraglichen Anforderungen 
geschützt werden. Dies gilt auch für Informationen von diesem Personenkreis. 
Zu vertraulichen oder geschützten Informationen können insbesondere gehören:  
• Einzelheiten zu Organisation und Einrichtungen eines Unternehmens, Preisen, U m-
satz, Gewinn, Märkten, Kunden und anderen geschäftlichen Belangen,  
• Informationen über Fabrikations-, Forschungs- und Entwicklungsvorgänge und  
• Zahlen des internen Berichtswesens. 
 
Die Verpflichtung, Verschwiegenheit zu wahren, gilt über das Ende des Arbeitsverhältni sses 
hinaus, soweit dies rechtlich zulässig ist , da die Offenlegung vertraulicher Informationen, un-
abhängig davon, wann sie erfolgt, dem Geschäft der Unternehmen des Stadtkonzerns oder 
seiner Kunden schaden kann.  
 
E. Datenschutz und Datensicherheit 
 
Zugang zum Intranet und Internet, elektronischer Informationsaustausch und Dialog sowie 
elektronische Geschäftsabwicklung sind wichtige Voraussetzungen für die Effektivität jedes 
Mitarbeiters und für den Geschäftserfolg des Stadtkonzerns insgesamt. 
Die Vorteile der elektronischen Übertragung und Speicherung von Daten sind mit Risiken 
hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes und der Datensicherheit verbunden. Darüber hinaus 
müssen personenbezogene Daten sicher aufbewahrt werden und dürfen nur unter Anwen-
dung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen übertragen werden.  Eine wirksame Vorbeugung g e-
genüber diesen Risiken ist ein wichtiger Bestandteil des IT -Sicherheitsmanagements und 
auch des Verhaltens jedes Mitarbeiters. 
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies 
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erforderlich ist. Bei der technischen A b-
sicherung vor unberechtigtem Zugang muss ein hoher Standard gewährleistet sein. Die Ver-
wendung von Daten muss für den Betroffenen transparent sein, seine Rechte auf Auskunft

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 21 - 
und Berichtigung sowie gegebenenfalls auf Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu 
wahren. 
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Datenschutz und Datensicherheit regelt das IT- Re-
gelwerk des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns. 
 
F. Vermeidung von Interessenkollisionen  
 
Der Stadtkonzern erwartet von seinen Mitarbeitern und Führungskräften Loyalität gegenüber 
den Beteiligungen des Stadtkonzerns. Deshalb sind die privaten Interessen der Mitarbeiter 
und Führungskräfte und die Interessen des Unternehmens strikt voneinander zu trennen. Es 
ist wichtig, dass alle Mitarbeiter und Führungskräfte eventuell im Rahmen ihrer beruflichen 
Tätigkeit auftauchende Interessenkonflikte schon im Ansatz erkennen und vermeiden.  
Ein Interessenkonflikt tritt auf, wenn persönliche und finanzielle  Interessen von Mitarbeitern 
und Führungskräften in irgendeiner Weise mit den Interessen des St adtkonzerns kollidieren 
oder wenn auch nur ein solcher Anschein erweckt wird. Der Mitarbeiter hat jedes persönliche 
Interesse, das im Zusammenhang mit der Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben be-
steht, seiner Führungskraft mitzuteilen.  Mitarbeiter und Führungskräfte des Stadtkonzerns 
sind verpflichtet, ihre Geschäftsentscheidungen im besten Interesse des jeweiligen Unte r-
nehmens des Stadtkonzerns und nicht auf Basis persönlicher Interessen zu treffen.  
Die Beteiligungen des Stadtkonzerns begrüßen demokratisches und gesellschaftliches –  
insbesondere karitatives und soziales –  Engagement ihrer Mitarbeiter und Führungskräfte . 
Diese engagieren sich, insoweit allerdings ausschließlich als Privatpersonen. 
 
Im Einzelnen gilt: 
 
1) Finanzielle Beteiligungen 
 
Für wesentliche finanzielle Beteiligungen der Mitarbeiter und Führungskräfte an einem Wett-
bewerber, Kunden oder Lieferanten besteht gegenüber dem Personalbereich des jeweiligen 
Unternehmens des Stadtkonzerns eine Anzeige-  und Genehmigungspflicht, wenn die B e-
troffenen durch die Beteiligung die Möglichkeit haben, auf das Management dieses Unter-
nehmens Einfluss zu nehmen. Von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Management 
kann im Stadtkonzern dann ausgegangen werden, wenn die Beteiligung einen A nteil von 5  
% des Gesamtkapitals überschreitet.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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Wesentliche finanzielle Beteiligungen von Angehörigen von Mitarbeitern an einem Wettbe-
werber, Kunden oder L ieferanten sind anzuzeigen, soweit ein Interessenkonflikt erkennbar 
ist.  
Als wesentliche finanzielle Beteiligung von Angehörigen von Mitarbeitern gilt im Stadtkonzern 
jede direkte oder indirekte wirtschaftliche Beteiligung 
• in Höhe von mehr als ein Prozent an einer nicht börsennotierten Gesellschaft 
• in Höhe von mehr als ein Prozent der Aktien an einer börsennotierten Gesellschaft. 
 
Angehörige im Sinne der Compliance- Leitlinien sind Familienangehörige und in häuslicher 
Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung 
oder ein Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leit ender Funktion tätig ist. 
Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitung s-
mitglied oder die ihm/ihr nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, 
die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewäh-
rung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder einer ihm/ihr nahestehende 
Person oder Unternehmen an die Beteiligung. 
 
Einzelvertragliche Regelungen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Leitl i-
nien bereits bestehen, gehen dieser Regelung vor. 
 
2) Nebentätigkeiten 
 
Jede entgeltliche Nebentätigkeit ist de r Personalabteilung i m jeweiligen Unternehmen des 
Stadtkonzerns rechtzeitig vor deren Ausübung  schriftlich anzuzeigen. Ausgenommen sind 
gelegentliche schriftstellerische Tätigkeiten, Vorträge und vergleichbare gelegentliche Täti g-
keiten. Die Duldung einer Nebentätigkeit kann nicht erfolgen, wenn diese den Interessen des 
Stadtkonzerns entgegensteht. Eine Nebentätigkeit kann untersagt werden, wenn der Mi tar-
beiter bzw. die Führungskraft mit dem betreffenden Unternehmen dienstlich befasst ist.  
Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Leitlinien bereits bestehende einzelver-
tragliche und tarifvertragliche Regelungen gehen dieser Regelung vor.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 23 - 
Nebentätigkeit ist die Ausübung einer weiteren Tätigkeit 
• als Vorstand oder Geschäftsleiter eines Unternehmens jeglicher Rechtsform 
• als Mitglied eines Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats, 
• als Arbeitnehmer oder 
• in sonstiger Funktion (zum Beispiel Berater, Vertreter, freier Mitarbeiter u. ä .) bei ei-
nem Drittunternehmen. 
 
Generell gilt, dass die Nebentätigkeit nicht dazu geeignet sein darf, die Erfüllung der arbeit s-
vertraglichen Pflichten des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Stadtkonzerns zu  
beeinträchtigen. Ein Mitarbeiter darf kein Unternehmen führen oder für ein Unternehmen ar-
beiten, das mit einem Unternehmen des Stadtkonzerns im Wettbewerb steht.  
Die Nutzung und Beanspruchung von  Material, Einrichtungen und Personal des Stadtkon-
zerns bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sowie deren Ausübung während der Arbeitszeit 
sind grundsätzlich nicht gestattet. 
Kein Mitarbeiter darf private Aufträge von Firmen ausführen lassen, mit denen er im Rahmen 
seiner Tätigkeit des  Stadtkonzerns geschäftlich zu tun hat, wenn ihm dabei Vorteile entste-
hen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mitarbeiter auf die Beauftragung der Firma durch ei-
nes der Unternehmen des Stadtkonzerns direkt oder indirekt Einfluss hat oder Einfluss neh-
men kann.  
 
G. Regelgerechte Beauftragung Dritter 
 
Aufträge und Verträge werden im Stadtkonzern nur mit Gesellschaften oder Personen ge-
schlossen, die durch ihre Qualifikation nachvollziehbar zur Fortentwicklung des Stadtkon-
zerns beitragen können. Die Höhe der Vergütung muss dabei in einem angemessenen Ve r-
hältnis zum Wert der erbrachten Leistung und zur persönlichen Qualifikation stehen. Erfolgs-
bezogene Vergütungen Dritter sind im Stadtkonzern grundsätzlich unzulässig. Ein angemes-
sener Werklohn für die Ausführung von Werkverträgen bleibt unberührt. 
Mitarbeiter und Führungskräfte, die für die Beauftragung Dritter  verantwortlich sind, müssen 
die Vorgaben des Vergaberechts beachten und geeignete vertragliche Bestimmungen zum 
Schutz des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns vereinbaren. 
Dies gilt insbes ondere dann, wenn diese im Auftrag von Unternehmen des Stadtkonzerns 
Kontakt mit Amtsträgern haben.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 24 - 
 
H. Fairer Wettbewerb 
 
Fairer Wettbewerb ist eine Voraussetzung für freie Marktentwicklung und dem damit verbun-
denen sozialen Nutzen. Dementsprechend gilt das Gebot der Fairness auch für den Wettbe-
werb um Marktanteile. Der Stadtkonzern akzeptiert kein wettbewerbswidriges und sonst un-
lauteres Verhalten. 
Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die Regeln des fairen Wettbewerbs einzuhalten. Mitarbeiter 
und Führungskräfte dürfen sich nicht durch Industriespionage, Bestechung, Diebstahl oder 
Abhöraktionen wettbewerbsrelevante Informationen aneignen oder wissentlich falsche Infor-
mationen über einen Mitbewerber oder seine Produkte oder Dienstleistungen verbreiten. 
 
I. Verringerung arbeitsrechtlicher Prozesse 
 
Ein fairer Umgang und eine offene Kommunikation miteinander ist in arbeitsrechtlichen Kon-
fliktfällen, bei Pflichtverletzungen und eventuellen Auseinandersetzungen wichtig. Der Stadt-
konzern wendet die arbeitsrechtlichen Regelungen uneingeschränkt an. 
Im Falle von Konflikten wird versucht, in ein Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter einzu-
treten und ggf. vorhandene Missverständnisse oder Informationsungleichgewichte ausz u-
räumen.  
Die HEAG als Beteiligungsmanagement  stellt für den Stadtkonzern eine externe Ombuds-
person zur Schlichtung von arbeitsrechtlichen Konflikten zur Verfügung.  Die Hinzuziehung 
einer Ombudsperson ist nicht verpflichtend und hat keinerlei Einfluss auf den Ablauf gesetz-
lich vorgeschriebener Fristen oder Verfahrensweisen. 
 
J. Gewährleistung der Arbeitssicherheit 
 
Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz hat für den Stadtkonzern 
hohe Priorität. Der Stadtkonzern arbeitet an einer kontinuierlichen Verbesserung der Arbeits-
sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Jeder Einzelne trägt eine Mitverantwortung, den 
Stadtkonzern in seinem Bemühen, sichere Arbeitsbedingungen zu schaffen, zu unterstützen.  
Das Arbeitsumfeld muss den Anforderungen einer gesundheitsorientierten Gestaltung en t-
sprechen und unfallsicher sein.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 25 - 
Die Verantwortung gegenüber Mitarbeitern und Kollegen gebietet die Vorsorge gegen U n-
fallgefahren und gilt für:  
• die technische Planung von Arbeitsplätzen, Einrichtungen und Prozessen,  
• das Sicherheitsmanagement und  
• das persönliche Verhalten im Arbeitsalltag. 
 
Jeder Mitarbeiter muss der Arbeitssicherheit die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Im 
Fall von Verstößen oder Unfällen, ist unverzüglich Meldung an die verantwortlichen Stellen 
zu erstatten. 
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Dokumentationspflichten regelt das  Regelwerk zu Ar-
beitssicherheit und Gesundheitsschutz.  
 
K. Einhaltung und Wahrung der Kommunikations- und Dokumentationspflichten 
 
Zur offenen und effektiven Kommunikation gehört eine korrekte und wahrheits gemäße Be-
richterstattung gegenüber Anteilseignern und sonstigen Pflichtempfängern, Organen sowie 
Auskunftsberechtigten jeder Art. Zusätzlich streben die Beteiligungen der Stadtwirtschaft im 
Rahmen des rechtlich Zulässigen eine transparente Kommunikation g egenüber Kunden und 
Bürgern an.  
Alle Mitarbeiter des Stadtkonzerns müssen sicherstellen, dass die von ihnen im Rahmen i h-
rer dienstlichen Tätigkeit angefertigten oder in sonstiger Weise ihrer Verantwortung unterste-
henden Bücher und Aufzeichnungen  
• vollständig sind,  
• korrekt sind und 
• rechtzeitig angefertigt werden. 
 
Diese Bücher und Aufzeichnungen umfassen alle Daten, Prüfbescheinigungen und sonst i-
gen schriftlichen Dokumente, die zur Finanzberichterstattung und Erfüllung von Offenl e-
gungspflichten notwendig si nd, sowie Unterlagen, die für andere Zwecke erhoben werden. 
Hierzu zählen auch interne Abrechnungen (u. a. Spesenabrechnungen). 
Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Dokumentationspflichten regelt das Regelwerk  zur 
Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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4. Teil: Struktur der Compliance 
 
A. Allgemein 
 
Compliance geht alle an.  Die Mitglieder der Geschäftsleitungen, jede Führungskraft und j e-
der Mitarbeiter sollen ihre Verantwortung für das Ansehen und das Wohl des Stadtkonzerns 
und den Umgang miteinander wahrnehmen. Zivilcourage im Stadtkonzern wird gefördert. 
Geschäftsleitungen und Führungskräfte tragen eine besondere Verantwortung . Sie üben ei-
ne Vorbildfunktion für alle Mitarbeiter aus. Der Einhaltung der Compliance- Leitlinien durch 
diesen Personenkreis kommt im Stadtkonzern eine besondere Bedeutung zu.  
Mitglieder der Geschäftsleitungen und Führungskräfte müssen daher in besonderem Maße 
auf die Einhaltung der Compliance-Leitlinien im Unternehmen unter Bereitstellung angemes-
sener Mittel achten.  
 
B. Compliance-Officer 
 
1. Stellung des Compliance-Officer im Unternehmen 
 
Compliance ist eine Aufgabe der Unternehmensleitung. Dementsprechend weist der Deut-
sche Corporate-Governance-Kodex darauf hin, dass die Unternehmensleitung für die Einhal-
tung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Regelwerken  verant-
wortlich ist und auf deren Einhaltung innerhalb des Unternehmens hinzuwirken hat.  
Die HEAG wird einen externen Compliance-Officer für den Stadtkonzern bestellen und bietet 
den Unternehmen des Stadtkonzerns an, dass diese im Rahmen der Organisationsverant-
wortlichkeit den externen Compliance-Officer in Anspruch nehmen. Die HEAG trägt die Kos-
ten der Beauftragung in den ersten drei Jahren. 
 
Name und Kontaktdaten des von der HEAG bestellten externen Compliance-Officers werden 
gesondert durch die jeweilige Geschäftsleitung kommuniziert. 
 
Der externe Compliance- Officer muss eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit ver-
pflichtete Person sein. Der Compliance-Officer ist ausschließlich ggü. der jeweiligen Gesel l-
schaft zur Auskunft berechtigt, ansonsten jedoch zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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Der Compliance Officer ist verpflichtet und berechtigt, jederzeit die Geschäftsleitung über 
bedeutsame Veränderungen oder Vorgänge zu unterrichten. In allen Beteiligung en ist die 
jeweilige Geschäftsleitung regelmäßig über den Compliance-Status zu informieren soweit es 
Veränderungen gab und ist Ansprechpartner für die Durchführung von Compliance-
Maßnahmen, z. B. Ermittlung des Schulungsbedarfs, Handlungsbedarf bei Complianc e Er-
mittlungen etc.. 
 
2. Aufgaben, Rechte und Pflichten 
 
Der Compliance-Officer nimmt seine Aufgaben weisungsfrei, unabhängig und objektiv wahr. 
Er überwacht die Einhaltung der Vorgaben dieser Leitlinien sowie das Compliance konforme 
Verhalten aller Beteiligten. 
Er ist mit umfassenden Rechten ausgestattet und erhält insbesondere alle erforderlichen In-
formationen zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit . Er führt selbst oder durch von 
ihm beauftragte Dritte Untersuchungen bei möglichen Compliance- Verstößen durch. In sei-
ner Funktion als Compliance-Officer hat er ein uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und 
Zutrittsrecht, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die diesbezüglichen Entscheidungsbefugnisse 
der jeweiligen Geschäftsleitung bleiben unberührt. 
Sämtliche Mitarbeiter sind angehalten, ihn in seiner  Tätigkeit in bestmöglicher Weise zu un-
terstützen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Einsichtnahmen in Unterlagen 
oder Datenträgern zu gewähren bzw.  diese auszuhändigen. Im Falle von gegenteili gen An-
weisungen durch Vorgesetzte ist den  Weisungen Folge zu leisten und der Compliance-
Officer zu informieren.  
Der Compliance-Officer ist hinsichtlich der Person des Hinweisgebers und der Informationen, 
die die Ermittlung des Hinweisgebers ermöglichen, g egenüber der Geschäftsleitung zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht gilt nicht gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgrem i-
um.  
Er hat sicherzustellen, dass er seine T ätigkeiten vollständig, nachvollziehbar und in rechtlich 
belastbarer Weise dokumentiert und archiviert. Besondere Überwachungsaufgaben, die nicht 
der Unternehmensleitung obliegen, sondern anderen Stellen, wie z. B. dem Datenschutzbe-
auftragten übertragen wurden, gehören nicht zu den typischen Aufgaben des  Compliance-
Officers.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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C. Interne Compliance-Abteilung 
 
Allen Beteiligungen ist es freigestellt, eigene Compliance-Abteilungen einzurichten oder auf-
recht zu erhalten.  Es wird jedoch empfohlen, die Prävention gegen Compliance- Verstöße 
nicht durch eine sepa rate Compliance- Abteilung, sondern in der Regel durch die interne 
Rechtsabteilung oder Personalabteilung durchführen zu lassen, sofern hier die Unabhängi g-
keit der Compliance- Verantwortlichen gewährleistet werden kann. Dies e Unabhängigkeit  
kann etwa dadurch erreicht werden, dass bei Compliance- Prüfungen zwischen der  Einheit 
Recht und der Einheit , die die Compliance- Prüfung durchführt,  keine Personenidentität 
herrscht, um einen Interessenkonflikt zu vermeiden. Derjenige Mitarbeiter, der im konkreten 
Einzelfall eine Rechtsprüfung vorgenommen hat, darf dann nicht zuständig sein für die Com-
pliance-Prüfung des betreffenden Sachverhalts. 
 
D. Ombudsperson 
 
Die Ombudsperson hat die Aufgabe, Streitfälle im Bereich des Arbeitsrechts  ohne großen 
bürokratischen Aufwand zu schlichten. Sie  
• beurteilt den Streitfall unabhängig und objektiv, 
• wägt die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente gegeneinander ab, 
• vergleicht die unterschiedlichen Interessen mit Blick auf Schaden, Aufwand und Kos-
tenfaktoren, 
• strebt eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung an, 
• unterbreitet einen Einigungsvorschlag für den streitigen Fall. 
 
Die Hinzuziehung einer Ombudsperson ist nicht verpflichtend und hat keinerlei Einfluss auf 
den Ablauf gesetzlich vorgeschriebener Fristen oder Verfahrensweisen.  Die Frage, wer die 
Kosten der Inanspruchnahme der Ombudsperson übernimmt, wird im Innenverhältnis zw i-
schen dem betroffenen Mitarbeiter und dem jeweiligen Unternehmen geregelt.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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5. Teil: Schulungen 
 
Die Compliance-Leitlinien werden auf der Internetseite der HEAG veröffentlicht. Darüber hin-
aus werden die Compliance-Leitlinien nach Inkraftsetzung durch die jeweiligen Unternehmen 
den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. 
Die Leitlinien sollten gelebte Unternehmenswirklichkeit und damit Teil des Arbeitsalltages al-
ler Mitarbeiter werden. Insbesondere Führungskräfte sind aufgerufen, die Umsetzung der 
Leitlinien aktiv zu fördern. Dazu gehört die Sicherstellung, dass alle der Führungskraft zug e-
ordneten Mitarbeiter die Compliance-Leitlinien kennen und diese dadurch in der Praxis auch 
einhalten können. Zu diesem Zweck werden den Führungskräften und Mitarbeitern regelmä-
ßig zielgruppenorientierte Schulungen angeboten. 
Die Schulungen decken dabei insbesondere folgende Themenbereiche ab:  
- Führen mit Zielen 
- Konfliktbewältigung und Mediation 
- Führungssysteme 
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 
- Vergaberecht 
- Vertragsgestaltung 
- Antikorruption 
 
Hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Compliance- Leitlinien im jeweiligen Unter-
nehmen bietet die HEAG eine Schulung für Mitglieder von Aufsichtsgremien an. 
 
Die Schulungen werden von der HEAG in Abstimmung mit den jeweiligen Geschäftsleitun-
gen und dem Compliance-Officer unter Einbindung regionaler Ressourcen zielgruppenorien-
tiert und regelmäßig angeboten. Durch das zentrale Angebot von Schulungen wer den Kos-
teneinsparungen erzielt.  
Zur weiteren Erhöhung der Akzeptanz der Compliance- Leitlinien wird allen Mitarbeitern und 
Führungskräften des Stadtkonzerns im Rahmen von Mitarbeiter - und Dienstversammlungen 
Gelegenheit gegeben, zu den Compliance-Leitlinien und ggf. aktuellen Compliance- Themen 
Fragen zu stellen.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 30 - 
6. Teil: Umgang mit Verstößen 
 
Jeder Mitarbeiter kann, sofern er ein mögliches Fehlverhalten erkannt hat, verschiedene 
Wege nutzen, um dieses Fehlverhalten zu melden. Hierfür stehen neben seiner di rekten 
Führungskraft und dem Compliance-Officer, der Vorgesetzte der direkten Führungskraft aus 
der Fachabteilung, ggf. die interne Compliance- , Rechts- oder die Personalabteilung, die Ar-
beitnehmervertretung oder die/der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums des jeweiligen Unter-
nehmens bereit. Es besteht die Möglichkeit der vertraulichen und anonymen Beschwerde; al-
le Meldungen und Beschwerden werden bearbeitet. 
 
1. Stufe:  In allen Fragen, die diese Leitlinien und ihre Einhaltung betreffen, sollte jeder Mi t-
arbeiter zunächst  eine Klärung mit seinem Vorgesetzten oder den zuständigen 
Fachabteilungen suchen. Dabei wird beispielsweise geklärt, wie einzelne Pass a-
gen der Leitlinien zu interpretieren sind oder wie konkretes  eigenes Verhalten an 
dessen Maßstäben zu messen ist. Hat ein Mitarbeiter Anhaltspunkte für einen  
Verstoß gegen die Leitlinien, so sollen diese zunächst mit dem Vorgesetzten oder 
dem Personalbereich geklärt werden. 
2. Stufe: Jeder Mitarbeiter kann gegenüber seiner  direkten Führungskraft, gegenüber dem 
Personalleiter oder dem Vorgesetzten der Führungskraft oder gegenüber einer be-
trieblichen Arbeitnehmervertretung eine Beschwerde vorbringen.  Dieser wird 
nachgegangen und der Sachverhalt aufgeklärt.  Dem Mitarbeiter darf kein Nachteil 
daraus entstehen, dass er Informationen über einen möglichen Verstoß gegen g e-
setzliche Vorschriften oder Regelwerke vorlegt. 
3. Stufe: Umstände, die auf einen Verstoß gegen die Compliance- Leitlinien hindeuten, sol-
len gemeldet werden.  Ansprechpartner sind unter anderem der  Compliance-
Officer, die ggf. vorhandene interne Compliance- Abteilung, die Geschäftsleitung 
des jeweiligen Unternehmens oder der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums. 
 
Sofern die Mitteilung nicht unmittelbar beim Compliance- Officer eingegangen ist, leiten die 
anderen Ansprechpartner die Mitteilung an den Compliance-Officer weiter.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 31 - 
Folgen einer Mitteilung oder Beschwerde: Prüfung des möglichen Compliance-Verstoßes 
 
Der Compliance- Officer leitet nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung  – sofern diese 
nicht selbst im Verdacht steht – oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums eine summa-
rische Vorprüfung ein, die ergeben soll, ob das geschilderte Verhalten grundsätzlich geeignet 
ist einen Compliance-Verstoß darzustellen. 
Prüfungen von möglichen Compliance- Verstößen s tehen unter dem Verhältnismäßigkeits - 
und Effizienzprinzip, d. h. die Untersuchungen sind effizient zu gestalten und die Verhältni s-
mäßigkeit zwischen Untersuchungsmaßnahmen und möglichem Verstoß ist zu wahren. 
Alle Unterlagen werden im gesetzlichen Rahmen vertraulich aufbewahrt.  
 
Liegt nach summarischer Prüfung ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Compliance-
Regeln vor, läuft folgender Untersuchungsprozess ab: 
 
Schritt 1: Bei aus Sicht des Compliance- Officers gravierenden Verstößen erfolgt eine Ad-
hoc-Information an die Geschäftsleitung und Leiter Personal , soweit diese nicht 
selbst vom Vorwurf betrof fen sind.  In diesem Fall erfolgt die Information an den 
Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. 
Schritt 2: Weitere Aufklärung durch Hinzuziehung internen oder externen Sachverstands. 
Schritt 3: Durchführung der Untersuchung vor Ort  und Information der Geschäftsleitung, s o-
fern diese nicht betroffen ist . Anhörung der betroffenen Personen. Einschaltung 
des Betriebsrates oder Personalrats, soweit gesetzlich notwendig.  
Schritt 4: Abschlussbericht über die Untersuchungsergebnisse und Vorschläge für erforder-
liche Maßnahmen an die Geschäftsleitung , sofern diese nicht selbst betroffen ist. 
In diesem Fall erfolgt der Abschlussbericht an das Aufsichtsgremium. Arbeitsrecht-
liche Würdigung durch Personalabteilung, wenn Fehlverhalten festgestellt wurde. 
Schritt 5: Nach Möglichkeit Feedback an den Hinweisgeber. 
Schritt 6: Nachverfolgung der vorgeschlagenen Maßnahmen und falls erforderlich, Anpas-
sung des Compliance Management Systems.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 32 - 
Konsequenzen 
 
Verstöße gegen die Compliance-Leitlinien können zu Konsequenzen für das Arbeitsverhäl t-
nis und dessen Bestand wie auch zu Schadensersatzforderungen führen.  
 
Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen (Notfallkoffer) 
 
Für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und/oder Polizei die Geschäftsräume des Stadtkon-
zerns durchsuchen, ist unverzüglich die vorgesetzte Führungskraft  zu informieren. Im Ü bri-
gen ist entsprechend dem in Anhang 1 aufgeführten Verhaltensregelwerk vorzugehen.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 33 - 
7. Teil: Kommunikation  
 
Die Geschäftsleitungen der einzelnen Beteiligungen  des Stadtkonzerns werden dem jeweil i-
gen Vorsitzenden des Aufsichtsgremium s einen jährlichen Compliance- Bericht erstatten, in 
welchem aufgedeckte Verstöße abstrakt und anonym und die eing eleiteten Gegenmaßnah-
men und Konsequenzen dokumentiert sind. Dieser Bericht wird vom Compliance-Officer vor-
bereitet. Ein Bericht wird jedoch nicht erstellt, wenn im Berichtsjahr keine Compliance-
Verstöße aufgetreten sind.  Der Vorsitzende des Aufsichtsgremi ums entscheidet,  soweit 
rechtlich zulässig, ob das gesamte Aufsichtsgremium darüber unterrichtet  wird. Bei Aktie n-
gesellschaften ist er dazu verpflichtet. 
 
Soweit in der jeweiligen Beteiligung des Stadtkonzerns kein Aufsichtsgremium eingerichtet 
ist, gelten die Regelungen des vorherigen Absatzes für eine Berichterstattung an das Au f-
sichtsgremium des jeweiligen Anteilseigners. Sollte auch dort kein Aufsichtsgremium eing e-
richtet sein, gelten die Regelungen des vorherigen Absatzes für eine Berichterstatt ung an 
das Aufsichtsgremium des in der Anteilseignerstruktur nächsten übergeordneten Unterneh-
mens, welches ein eingerichtetes Aufsichtsgremi um aufweist.  Im Übrigen ist für den Fall, 
dass keinerlei Aufsichtsgremium eingerichtet ist, an die Gesellschafter zu berichten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens des Stadtkonzerns überprüft im Rahmen 
der Erstellung des jährlichen Compliance- Berichts die Effektivität der vorhandenen Regul a-
rien zur Einhaltung der Compliance im Unternehmen. 
arbeitsrechtliche 
Schlichtung 
Compliance-Verstöße 
Jahresbericht an Vorsitzenden 
Unternehmen 
Geschäftsleitung 
Personalab-
teilung 
Rechtsabtei-
lung 
Compliance-
Abteilung 
Aufsichtsgremium/Gesellschafterversammlung 
Compli-
ance-
Officer 
Ombuds-
person 
Mitarbeiter

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 34 - 
Im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen durch die einzelnen Unternehmen können die Mitar-
beiter  befragt werden, wie sie die Compliance-Leitlinien wahrnehmen. 
In Zielvereinbarungen und Mitarbeitergesprächen wird konsequent dargelegt, dass die Ei n-
haltung der M aßnahmen und Vorgaben der Compliance- Leitlinien gefördert wird und die 
Einhaltung der Vorgaben Vorrang vor wirtschaftlichen Zielen hat.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 35 - 
8. Teil: Compliance in der Praxis 
 
Compliance bedeutet die Einhaltung aller für die Unternehmen und ihrer Beschäftigten gel-
tenden Vorschriften sowie Verhaltensgrundsätze inklusive des Grundsatzes der  Nachhaltig-
keit. 
 
Mit den folgenden Fragen kann jeder Mitarbeiter und jede Führungskraft die Inhalte der 
Compliance-Leitlinien einfach nachvollziehen.  
Sollte eine der nachfol genden Fragen mit „Nein“ beantwortet werden oder eine eindeutige 
Antwort auf eine Frage schwer fallen, sollte die vorgesetzte Führungskraft gefragt werden.  
 Ist das Verhalten miteinander geprägt von gegenseitigem Respekt und Ehrlichkeit? 
 Fördert Ihr Verhalten das Ansehen des Stadtkonzerns? 
 Ist der Umgang miteinander kollegial und kooperativ? 
 Beachten Sie den Umweltschutz? 
 Beachten Sie die für Sie geltenden Regelwerke? 
 Ist Ihr Handeln in Ordnung für das Unternehmen ? Ist das konkrete Handeln fair für  
alle Betroffenen? 
 
Spezialfall: Korruption vermeiden 
 Wird für eine Einladung oder ein Geschenk eine Gegenleistung von Ihnen erwartet? 
 Glauben Sie, dass die Einladung oder das Geschenk zu keinen Problemen führt? 
 Haben Sie dass Gefühl, dass die Einladung oder das Geschenk von Ihren Kollegen 
und Vorgesetzten akzeptiert wird, wenn diese davon erfahren?

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 36 - 
Anhang 1:  
 
Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmemaßnahmen (Notfallkoffer) 
 
1. Verhalten bei Durchsuchungen für den Erstkontakt (Pforten und Empfang) 
Wichtig: Ruhe bewahren, keine Konfrontation! 
Erste Maßnahmen 
1. Informieren Sie die vorgesetzte Führungskraft  und/oder einen zuständigen Durchsu-
chungsbeauftragten, der von dem jeweiligen Unternehmen benannt wurde. 
2. Bitten Sie die Beamten höflich, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Eintreffen der 
vorgesetzten Führungskraft oder eines Durchsuchungsbeauftragten zu warten, damit diese 
die Beamten zu den für die Durchsuchung maßgeblichen Räumlichkeiten führen/begleiten. 
Jedoch sind die Beamten hierzu nicht verpflichtet! 
3. Sollte dies verweigert werden, versuchen Sie, ein Telefonat zwischen den Beamten und  
der vorgesetzten Führungskraft/einem Durchsuchungsbeauftragten zu vermitteln.  Ziel muss 
es sein, möglichst schnell eine Begleitung der Beamten zu organisieren. Führ en Sie die Be-
amten nicht selbst zu den Abteilungen und lassen Sie sie möglichst nicht unbegleitet  in den 
Geschäftsräumen. 
4. Bleiben Sie ruhig und sachlich. Es ist grundsätzlich Kooperationsbereitschaft zu signalisie-
ren.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 37 - 
2. Checkliste für Durchsuchungen und Beschlagnahmemaßnahmen 
Wichtig: Ruhe bewahren, keine Konfrontation! 
A. Erste Maßnahmen 
1. Wenn Sie telefonisch von einem Mitarbeiter über eine bevorstehende bzw. begonnene  
Durchsuchung/Beschlagnahme informiert werden, verlangen Sie den leitenden Beamt en zu 
sprechen. Teilen Sie ihm mit, wann Sie persönlich anwesend sein werden und bitten Sie ihn, 
mit der Durchführung der Maßnahme bis zu ihrem Eintreffen zu warten. Lassen Sie die E r-
mittlungsbeamten in einen Besprechungsraum führen. 
2. Informieren Sie die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Hinzuzi e-
hung eines Rechtsbeistandes. 
3. Bei Eigenbetrieben informiert die Betriebsleitung den zuständigen Dezernenten und den 
Oberbürgermeister 
 
B. Kontakt mit den Beamten 
1. Bleiben Sie ruhig und sachlich. Es ist grundsätzlich Kooperationsbereitschaft zu signalisie-
ren. 
2. Stellen Sie den Beamten folgende Fragen und notieren Sie die Antworten: 
-  Wer ist der Leiter der Durchsuchung? 
- In wessen Auftrag erfolgt die Durchsuchung (Name der Behörde)? 
-  Welche Unterlagen/elektronische Daten werden gesucht? 
-  Versuchen Sie abzuschätzen, welche Arbeitsräume/Personen von der Durchs u-
chungsmaßnahme betroffen sind. Die Ermittlungsbeamten sollten zu den Bereichen, in 
denen sich relevante Unterlagen befinden, durch eine Führungskraft begleitet werden. 
3. Lassen Sie sich Durchsuchungsbeschlüsse oder ähnliche Dokumente aushändigen. Im 
richterlichen Beschluss müssen die aufzuklärende Straftat und die aufzufindenden Gegen-
stände aussagekräftig beschrieben sein. Fehlt es an dieser Voraussetzung, widersprechen

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 38 - 
Sie der Maßnahme und stellen Sie sicher, dass ein entsprechender Beschluss ins Sicherstel-
lungsprotokoll aufgenommen wird.  
Grundsätzlich gilt: es sind nur die im Durchsuchungsbeschluss benannten Unterlagen her-
auszugeben bzw. die Unterlagen, die Aufklärung zu dem im Durchsuchungsbeschluss g e-
nannten Sachverhalt geben. Ist der Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend konkret, wird 
die Durchsuchung trotzdem durchgeführt werden. Widersprechen Sie in diesem Fall der S i-
cherstellung und Beschlagnahme. Dieser Widerspruch wird am Ende der Durchsuchung s-
maßnahme im Sicherstellungsprotokoll festgehalten. 
Wenn kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, widersprechen Sie der gesamten Durchs u-
chung! Leisten Sie jedoch keinen Widerstand! Auch hier ist am Ende der Widerspruch im  Si-
cherstellungsprotokoll festzuhalten. 
4. Achtung: bei Gefahr im Verzug ist kein Durchsuchungsbeschluss erforderlich! Die Erwä-
gungsgründe für die besondere Eilbedürftigkeit müssen jedoch aktenkundig gemacht wer-
den. Nennen die Ermittler trotz Aufforderung keine oder ungenügende Gründe, halten Sie 
dies im Protokoll fest und vermerken Sie auch die von den Beamten hierzu erteilte Antwort. 
5. Die von den Durchsuchungsbeamten zur Sicherstellung oder Beschlagnahme herausv er-
langten Unterlagen sind zur Verfügung zu stellen. Die sichergestellten Unterlagen sind im Si-
cherstellungsnachweis konkret und vollständig zu bezeichnen. Es sollten möglichst Kopien 
dieser Unterlagen erstellt werden. Es ist mit den Ermittlungsbeamten zu besprechen, ob die 
Übergabe von Kopien ausreichend ist, insbesondere wenn die Unterlagen für die Aufrechter-
haltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. In der Regel werden jedoch die Originalun-
terlagen beschlagnahmt werden. 
6. Wird von den Ermittlern die Beschlagnahme von EDV -Hardware, wie z.  B. Computern, 
Festplatten oder Servern angekündigt oder droht der Vollzug einer solchen Ankündigung, 
sollten möglichst die vom Beschluss erfassten Daten kopiert oder vor Ort durchgesehen 
werden. Gewähren Sie den Beamten hierfür Zugang zur Datenstruktur. Werden insbesonde-
re Email-Postkörbe und Laufwerke insgesamt gespiegelt, sind diese Sicherungen zu versi e-
geln. Mit den Ermittlungsbeamten ist zu besprechen, wie eine Sichtung der Daten erfolgen 
kann; ggf. ist vorsorglich Widerspruch einzulegen. 
7. Stellen Sie möglichst sicher, dass die Ermittlungsbeamten während der Durchsuchungs-
aktion jeweils von einem Mitarbeiter des Unternehmens  begleitet werden und dass IT-

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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Spezialisten des  Unternehmens die IT -Spezialisten der Behör de begleiten. Teilen Sie die 
Begleitpersonen entsprechend ein. 
8. Die Beamten dürfen Zufallsfunde, also Gegenstände, die nicht eigentliches Ziel der Ermitt-
lungen sind, beschlagnahmen. Sie dürfen jedoch nicht systematisch danach suchen. 
9. Öffnen Sie Räume und Behältnisse (Schränke, Schreibtische, Tresore, Kfz, etc.) auf Ver-
langen der Behörden. Für diese Unterlagen gelten ebenfalls die Punkte 3 und 5. 
10. Die Beamten dürfen u.  a. Grundstücke, Räume, Schränke und Unterlagen versiegeln ,  
z. B. im Falle einer mehrtägigen Durchsuchung. Brechen Sie die Siegel nicht. Siegelbruch ist 
strafbar! 
11. Machen Sie und die anderen Mitarbeiter keine Angaben zur Sache, ohne vorher mit ei-
nem externen Rechtsbeistand Rücksprache gehalten zu haben! 
Wichtig: 
- Führen Sie keine info rmellen Gespräche mit den Ermittlungsbeamten zum der Durc h-
suchung zugrundeliegenden Sachverhalt! Rein „technische“ Hinweise (Bsp.: wo finden 
sich Unterlagen, was bedeuten Abteilungsabkürzungen, etc.) sind jedoch zu geben. 
- Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum, -ort) sind zu machen! 
- wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen: Als Zeuge haben Sie das Recht auf 
einen Rechtsbeistand. Lehnen Sie eine sofortige Zeugenvernehmung unter Hinweis 
auf die erforderliche Rücksprache mit einem Rechtsbeistand ab! Da der strafrechtlich 
relevante Sachverhalt in einem Durchsuchungsbeschluss immer relativ kurz dargestellt 
ist, kann nicht  abgeschätzt werden, ob Sie sich möglicherweise durch eine Aussage 
selbst belasten würden.  Diese Beurteilung kann erst nach Rücksprache m it einem 
Rechtsbeistand erfolgen. 
- wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen: machen Sie in jedem Fall von 
Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Erst nach Besprechung mit einem 
Rechtsbeistand kann entschieden werden, ob zur Sache ausgesagt werden soll. Dass 
Sie Beschuldigter sind, kann sich aus dem Durchsuchungsbeschluss ergeben. Fragen 
Sie im Zweifel, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden sollen.

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 40 - 
12. Fertigen Sie über alles, was bei den Ermittlungen passiert, ein Protokoll an. Dies sollte 
insbesondere folgende Punkte enthalten: 
- wo überall durchsuchen die Beamten, 
- welche Fragen stellen die Beamten, 
- welche Antworten gaben die Mitarbeiter (diese sollten aber möglichst nicht ohne 
Rechtsbeistand aussagen, siehe Punkt 6), 
- welche Dokumente werden eingesehen, 
- welche Suchbegriffe werden bei der Durchsuchung des IT- Systems von den Beamten 
verwendet, 
- welche Unterlagen und Gegenstände werden beschlagnahmt, 
- welche Streitpunkte sind mit den Beamten offen geblieben. 
Das Protokoll darf keine persönlichen Kommentare enthalten! 
13. Der Sicherstellung der Gegenstände und Unterlagen ist ggf. förmlich, also zu Protokoll, 
zu widersprechen. Ob Widerspruch eingelegt wird, ist nur nach Rücksprache mit der G e-
schäftsleitung zu entscheiden. 
14. Verlangen Sie nach Abschluss der Durchsuchung von den Beamten die Anfertigung ei-
nes genauen Verzeichnisses der beschlagnahmten Beweismittel. Lassen Sie sich eine Kopie 
des Sicherstellungsverzeichnisses geben. 
 
Wir empfehlen die Beauftragung eines Kommunikationsbera ters, um die negativen öffentl i-
chen Reaktionen auf eine Durchsuchung zu mildern oder diesen proaktiv zu begegnen! Di e-
se Empfehlung gilt auch für den Fall, dass aus anderem Anlass negative Presseberichte r-
stattungen oder andere negative öffentliche Reaktionen vorliegen!

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 41 - 
Anhang 2: 
 
A. Spartenübergreifende Unternehmensanforderungen 
 
I. Gemeindewirtschaftsrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
 
• Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungen der Bundesländer 
• Haushaltsgrundsätzegesetz  
 
Zentrale Gebote 
• Beachtung der rechtlichen Grenzen einer unternehmerischen Betätigung der Gemeinde: 
• Vorliegen eines öffentlichen Zwecks, Beachtung einer Subsidiaritätsklausel (u. a.) 
• Anforderungen bei Betätigungen außerhalb des Gemeindegebietes 
• Voraussetzungen für untergeordnete Nebentätigkeiten und Randnutzungen 
• Sicherung angemessenen Einflusses der Gemeinde in Überwachungsorganen und Sat-
zung, Beachtung der Informations- und Mitwirkungsrechte der Gemeinde 
• Beschränkung der Haftung und Einzahlungsverpflichtung 
• Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftl ichkeit, Ertrag für Haushalt der Gemeinde, qualif i-
zierter Jahresabschluss, Wirtschaftsplan und Lagebericht 
• Rechtzeitige Anzeige von Gemeindebeschlüssen mit Unternehmensbezug an Komm u-
nalaufsicht 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Recht der Kommunalaufsicht zur Beanstandung und Ersetzung rechtswidriger Beschlüsse 
einer Gemeinde über die wirtschaftliche Betätigung

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 42 - 
II. Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Aktiengesetz (AktG). GmbH-Gesetz (GmbHG) 
• Handelsgesetzbuch (HBG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
• Satzungsrecht 
• Corporate Governance Kodizes 
 
Zentrale Gebote 
• Allgemeiner zentraler Anknüpfungspunkt: "Ordentlicher Kaufmann", § 347 Abs. 1 HGB, zu 
dessen Pflichten auch das Risikomanagement zählt 
• Pflicht der Unternehmensleitung, dafür Sorge zu tragen, dass die Organisation der Gesel l-
schaft und die internen Entscheidungsprozesse dem Gesetz und der Satzung entspr e-
chen, §§ 93 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG (Legalitäts- und Organisationspflicht) 
• Pflicht des Aufsichtsrates nach § 111 AktG, den Vorstand auch bezüglich der Compliance-
Aktivitäten zu überwachen; Möglichkeit, u. a. für die Überwachung des Risikomanag e-
mentsystems einen Prüfungsausschuss zu bestellen, § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG 
• Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften, §§ 394, 395 AktG (Berichte 
bzw. Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder) 
• Einhaltung des Unternehmensgegenstandes (Satzung, Geschäftsordnungen, Gesel l-
schaftsvertrag) 
• Gegebenenfalls Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsvergütung (vgl.  Darmstädter Beteili-
gungskodex) 
• Beachtung kapitalerhaltender Vorschriften (Insolvenzrecht; Gesellschafterdarlehen) 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitung und der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der 
Gesellschaft (Innenverhältnis) 
• Zivilrechtliche, strafrechtliche und ordnungsrechtliche (Bußgeld) Haftung der Geschäftslei-
tung und der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Dritten (Außenverhältnis) 
• Gefahr von Reputationsschäden und Umsatzeinbußen

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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III. Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform 
 
1. Eigenbetriebe 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Eigenbetriebsgesetze und -verordnungen der Länder 
• Hessische Gemeindeordnung 
• Haushaltsgrundsätzegesetz 
• Satzung des Eigenbetriebs 
 
Zentrale Gebote 
• Pflicht zur Beachtung des Gemeindewi rtschaftsrechts, insbesondere der Zuständigkeiten 
der Gemeindevertretung bzw. des Werks- oder Betriebsausschusses, z. B. bei der Erric h-
tung, Übernahme, Erweiterung und Einschränkung von Eigenbetrieben 
• Pflicht der Betriebsleitung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
haften Geschäftsleiters bei der Betriebsführung 
• Sorge für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs 
• Pflicht der Betriebsleitung zur rechtzeitigen Unterrichtung des Oberbürgermeisters über al-
le wichtigen Angelegenheiten 
• Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und zur Durchführung einer Jahresab-
schlussprüfung für Eigenbetriebe 
• Pflicht zur Aktivierung/ Passivierung von Forderungen/ Verbindlichkeiten gegenüber der 
Kommune und zur angemessenen Vergütung des Leistungsaustauschs mit der Kommune 
• Durchführung von Angelegenheiten des Eigenbetriebs im Rechtsverkehr im Namen der 
Kommune, z. B. Prozessführung (Mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Eigenbetriebs 
ist dieses Vorgehen notwendig.) 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Haftung der Betriebsleitung für Schäden entsprechend den Regelungen der Landesbea m-
tengesetze bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen 
• Unbeschränkte Gewährträgerhaftung der Kommune gegenüber Dritten 
• Rechts- bzw. fachaufsichtliche Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde g e-
genüber der 
• Kommune, insbesondere Beanstandungs - und Aufhebungsmaßnahmen, Anordnungen, 
kostenpflichtige 
• Ersatzvornahme oder die Bestellung eines Beauftragten

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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2. Zweckverbände 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Landesgesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit 
• Gemeinde-/Kommunalordnungen der Länder 
• ggf. Eigenbetriebsgesetze/-verordnungen der Länder 
 
Zentrale Gebote 
• Regelung der Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes durch die Verbandssatzung und 
ggf. weitere Satzungen über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen des Zweckver-
bandes 
• Genehmigung der Verbandssatzung und deren Änderungen durch die zuständige Au f-
sichtsbehörde 
• Sicherstellung der verbandssatzungsgemäßen Aufgabenerfüllung 
• Beachtung der landesrechtlichen Regelungen für die Haushaltswirtschaft und die Prüfung 
• Beachtung der kommunalrechtlichen/eigenbetriebsrechtlichen Vorgaben bei der Führung 
von wirtschaftlichen Unternehmen/Eigenbetrieben durch den Zweckverband 
• Beachtung der kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben bei der Erhebung von Beiträgen 
und Gebühren durch den Zweckverband 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Rechts- bzw. fachaufsichtliche Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde, ins-
besondere Beanstandungs- und Aufhebungsmaßnahmen, Anordnungen, kostenpflichtige 
Ersatzvornahme oder die Bestellung eines Beauftragten

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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3. Wasser- und Bodenverbände 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Wasser- und Bodenverbandsgesetz (WVG) 
• Ausführungsgesetze und -verordnungen der Bundesländer zum WVG 
• Regelungen über sondergesetzliche Verbände 
 
Zentrale Gebote 
• Regelung der Aufgaben und Rechtsverhältnisse des Verbandes und der Rechtsbeziehun-
gen zu den Verbandsmitgliedern durch Satzung (§ 6 WVG) 
• Sicherstellung der zweckmäßigen Aufgabenerfüllung 
• Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses 
und Geschäftsführer (§ 27 WVG) 
• Durchführung der Verbandsschau (§ 45 WVG) 
• Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Verbandsverfassung (§§ 46 - 57 WVG): 
• Jährliche Sitzung der Verbandsversammlung (§ 48 WVG) 
• Unterrichtung der Verbandsmitglieder durch den Verbandsvorsteher (§ 51 WVG) 
• Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes (§ 55 WVG) 
• Jährliche Vorstandssitzung (§ 56 WVG) 
• Beachtung der landesrechtlichen Regelungen für den Haushalt, die Rechnungslegung s o-
wie deren Prüfung (§ 65 WVG) und für öffentliche Bekanntmachungen (§ 67 WVG) 
• Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 74 WVG) 
• Einholung der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmten Geschäften 
(§ 75 WVG) 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Satzungsänderung aus öffentlichem Interesse durch die zuständige Aufsichtsbehörde  
(§ 59 WVG) 
• Umgestaltung oder Auf lösung des Verbandes durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§§ 
60 – 62 WVG) 
• Kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 76 WVG) 
• Bestellung eines Beauftragten zur ordnungsgemäßen Verbandsverwaltung durch die z u-
ständige 
• Aufsichtsbehörde (§ 77 WVG)

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 46 - 
IV. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Strafgesetzbuch (StGB). insbesondere Wirtschaftsstraftaten und Straftaten im Amt („ Kor-
ruptionstatbestände") 
• Sog. Nebenstrafrecht in anderen Gesetzen, z. B. im GmbH -Gesetz, Aktiengesetz, Ha n-
delsgesetzbuch, Abgabenordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Gesetz gegen den unlaute-
ren Wettbewerb, Urheberrechtsgesetz, Trinkwasserverordnung  
• Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), insbesondere in Verbindung mit spezialg e-
setzlichen Bußgeldtatbeständen, z. B. im Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz gegen Wet t-
bewerbsbeschränkungen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Trinkwasserveror d-
nung 
 
Zentrale Gebote 
• Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten sind strikt zu vermeiden. Dies gilt für die aktive 
Begehung von Straftaten (Täterschaft, § 25 StGB), für bloße Unterstützungshandlungen 
(Beihilfe, § 27 StGB) sowie für das Unterlassen der möglichen, gebotenen Maßnahmen 
zur Verhinderung einer Straftat (Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB). 
• Erhöhte Anforderungen an Amtsträger: Als Amtsträger gilt derjenige, der bei einer Behörde 
oder anderen Stelle (z. B. einem privatrechtlich organisierten Unternehmen) Aufgaben der 
öffentlichen Verwaltung (z. B. Daseinsvorsorge) wahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die 
Stelle bzw. das Unternehmen muss der staatlichen bzw. kommunalen Steuerung/Kontrolle 
unterliegen. (Ob die Amtsträgereigenschaft zu bejahen ist, ist von jedem Betrieb individuell 
zu prüfen.) 
• Erhöhte Anforderungen an Compliance- Beauftragte: Der Compliance- Beauftragte nimmt 
eine strafrechtliche GarantensteIlung (§ 13 StGB) ein; er ist in besonderem Maße ver-
pflichtet, Straftaten zu vermeiden, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden.  
• Im OWiG sind insbesondere die Regelungen zur Haftung des Vertretungsorgans (G e-
schäftsführung) gem. § 9 und § 130 OWiG zu beachten. 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Geldstrafe, Bewährungsstrafe, Freiheitsstrafe (Nebenstrafe: Berufsverbot), Bußgeld 
• Wirtschaftliche Sanktionen gegen Unternehmen, Schadensersatz

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 47 - 
V. Schwerpunkt Korruptionsvermeidung 
 
Rechtsrahmen 
• Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere Angestelltenbestechung (§ 299 S tGB), Vorteilsan-
nahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung (§§ 331-334 StGB) 
 
Zentrale Gebote 
• Ausdrückliches Verbot der Bestechung und Bestechlichkeit sowie Vorteilsnahme und Vor-
teilsgewährung in Bezug auf Angestellte und Amtsträger 
• Vermeidung von Interessenkonflikten, z. B. aufgrund von Nebentätigkeiten von Mitarbei-
tern 
• Beachtung aller unternehmensinternen Vorschriften über die Gewährung und die Annah-
me von (Sach-)Geschenken, Einladungen zu Essen sowie Einladungen zu sonstigen i n-
ternen und exter nen Veranstaltungen in Bezug auf private, gewerbliche und industrielle 
(potenzielle) Kunden, aber auch auf Amtsträger jedweder Art - unabhängig davon, ob eine 
Kundenbeziehung besteht oder nicht 
• Erhöhte Anforderungen an Amtsträger 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Verheerende Folgen für die Reputation des Unternehmens in der Öffentlichkeit 
• Strafrechtliche Verfolgung und ggf. empfindliche Geldstrafen 
• Eintragung des Unternehmens ins Korruptionsregister 
• Arbeitsrechtliche Sanktionen: Abmahnung, Versetzung und Kündigung 
• Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen bzw. den Mitarbeiter

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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VI. Steuerrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Abgabenordnung 
• Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung 
• Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz 
• Stromsteuergesetz, Stromsteuer-Durchführungsverordnung 
• Energiesteuergesetz, Energiesteuer- Durchführungsverordnung 
• Grundsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz 
 
Zentrale Gebote 
• Abgabe vollständiger Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Steuervoranmeldungen: 
• Ermittlung von Spartenergebnissen und Abgabe der Formulare für Spartentrennung 
(Querverbundsunternehmen) 
• Erfassung der vollständigen Stromentnahme zum Selbstverbrauch (z. B. von Kraftwer ken, 
Umspannwerken etc.) im Rahmen von Stromsteuer-Anmeldungen 
• Hinweis bei der Steuererklärung auf Abweichen von der Verwaltungsauffassung 
• Rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen, Steueranmeldungen, Steuervoranmeldungen 
• Rechtzeitige ZahlungsgeschuIdeter Steuerbeträge (Bei Kapitalertragsteuer ist der Tag des 
Zuschusses beim Gesellschafter maßgeblich, bei offenen Gewinnausschüttungen der Tag 
des Beschlusses.) 
• Rechtzeitige Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträgen 
• Ausstellen von Rechnungen (bei Netzentgelten sind die Anforderungen an elektronische 
Rechnungen zu beachten.) 
• Einhaltung von Aufbewahrungspflichten von Geschäftsunterlagen 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• ZiviIrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung 
• Verspätungs- oder Säumniszuschläge

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- 49 - 
VII. Kartellrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
• Art. 101, 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ehem. 
Art. 81, 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV) 
• Sonderregelungen für Energieversorgungsunternehmen, § 29 GWB, und Wasserversor-
gungsunternehmen, § 31 GWB 
 
Zentrale Gebote 
• Kartellverbot, § 1 GWB. Insbesondere: 
• Verbot der Absprache über Preise und Preisbestandteile, Verkaufsbedingungen oder G e-
winne/Gewinnspannen 
• Verbot der Absprachen,  die eine Marktaufteilung zur K onsequenz haben (Zuordnung von  
Kunden/Kundengruppen bzw. Marktgebieten) 
• Verbot der Absprachen im Zusammenhang mit Ausschreibungen 
• Verbot der Absprache von Quoten und Kapazitäten 
• Verbot von Absprachen über Investitionen und Innovationen 
• Verbot von Absprachen sonstiger Konditionen 
• Verbot der Duldung oder Unterstützung solcher Absprachen und Verhaltensweisen 
• Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, § 19 GWB, Art. 102 AEUV 
• Behinderungs- und Diskriminierungsverbot, § 20 GWB 
• Vollzugsverbot vor Anmeldung und für die Dauer eines Fusionskontrollverfahrens 
• Boykottverbot 
• Verbot der Teilnahme an Preis- oder Marktinformationssystemen und diesbezüglich abge-
stimmter Verhaltensweisen 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Nichtigkeit des gesamten Vertragswerks und Rückabwicklung 
• Abschöpfung von durch Verstöße erzielten Gewinnen durch die Kartellbehörde 
• Behördliche Untersagungsverfügungen 
• Kartellbehördliche Preissenkungsverfügungen 
• Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen "Kartellsünder" von 
geschädigten Unternehmen 
• Bußgelder gegen das Unternehmen (10% des letztjährigen Konzern- Gesamtumsatzes), 
aber auch gegen verantwortliche Mitarbeiter und Organe persönlich (bis 1 Million EUR) 
• Strafbarkeit der verantwortlichen Personen gem. §§ 263, 298 StGB

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- 50 - 
• Arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Versetzung und Kündigung) sowie Schadens-
ersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen 
• Ahndung der Verstöße durch die Kartellbehörden (u. a. Durchsuchung von Geschäftsräu-
men, Beschlagnahmen von Unterlagen/Festplatten etc) 
• Negative Presse und damit einhergehende Folgen für die Reputation des Unternehmens 
in der Öffentlichkeit

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- 51 - 
VIII. Recht des unlauteren Wettbewerbs 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 
• Preisangabenverordnung (PAngV) 
• Presse- und Medienrecht 
 
Zentrale Gebote 
• Verbot von unlauteren geschäftlichen Handlungen, die Interessen von Mitbewerbern, Ver-
brauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen 
• Verbot unsachlicher Beeinf lussung von Verbrauchern oder anderen Kunden bei ihrer g e-
schäftlichen Entscheidung  
• Verbot der Angabe unwahrer Tatsachen bei der Werbung für eigene Produkte 
• Verbot der Werbung mit Lockangeboten 
• Verbot der unwahren Angabe über gesetzlich bestehende Rechte (z . B. kostenloser 
Wechsel des Energieversorgers stelle eine Besonderheit dar) 
• Verbot der Täuschung über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Diens t-
leistung 
• Verbot der unwahren Angabe der Identität des werbenden Unternehmens 
• Verbot der Verwendung von Gütezeichen ohne behördliche Genehmigung 
• Verbot der Verschleierung des Werbecharakters 
• Verbot der Verknüpfung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnspi e-
len oder Preisausschreiben 
• Verbot der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Waren , Dienstleistungen oder der g e-
schäftlichen Verhältnisse von Mitbewerbern 
• Verbot der Behauptung/Verbreitung falscher, erweislich unwahrer Tatsachen über Waren, 
• Dienstleistungen oder Unternehmen von Mitbewerbern 
• Verbot der unzumutbaren Belästigung von Marktt eilnehmern (Verbraucher, WEG), z. B. 
durch Telefonanrufe, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen 
• Pflicht zur Angabe von Endpreisen, insbesondere des verbrauchsabhängigen Preises je 
Mengeneinheit (kWh, m3) inkl. Umsatzsteuer und des Arbei ts- oder Mengenpreises sowie 
des verbrauchsunabhängigen Preises 
• Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in Presseartikeln

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- 52 - 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts - und Schadensersatzan-
sprüchen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände durch einstweiligen 
Rechtsschutz oder Klageverfahren 
• Ordnungsgeldverfahren bei wiederholtem Verstoß 
• Ordnungsgeldverfahren bei Verstoß gegen Gebot der vorherigen ausdrücklichen Einwill i-
gung bei Telefonanrufen 
• Strafverfahren bei strafbarer Werbung 
• Gegendarstellungsanspruch des Mitbewerbers nach Presserecht

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- 53 - 
IX. Vertragsrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Vertragliche Vereinbarungen (alle vom Unternehmen abgeschlossenen Individual -  oder 
Standardverträge wie z. B. Kauf-, Arbeits-, Miet-, Pacht-, Bau-, Liefer-, Dienstleistungsver-
träge) 
• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
• Handelsgesetzbuch (HGB) 
• Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB) 
• Insolvenzordnung (InsO) 
 
Zentrale Gebote 
• Einhaltung der vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten 
• Beachtung von bestehenden gesetzlichen Verboten, gesetzlichen und behördlichen Ver-
äußerungsverboten oder rechtsgeschäftlichen Verfügungsverboten 
• Beachtung von bestehenden Vertretungs- und Vollmachtsregelungen 
• Beachtung v on bestehenden Schriftform - und/oder notariellen Beurkundungserforderni s-
sen 
• Beachtung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen, z. B. § 138 BGB, und deren Auswirkun-
gen auf die Rechtsgrundlage 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Anfechtbarkeit, Rücktritt, Wid erruf, Kündbarkeit des Vertrages 
• Vertragsstrafe, Schadensersatz 
• Gewährleistung

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- 54 - 
X. Vergaberecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
 
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
• Verordnung über die V ergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasser-
versorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung- SektVO) 
• Vergabeverordnung (VgV), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen- Teil A (VOL/A), 
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun gen -Teil A (VOB/A), Vergabeordnung für 
freiberufliche Leistungen (VOF) 
• Landestariftreue- und Vergabegesetze (in einigen Bundesländern) 
• Eigene Vergabegrundsätze der Gemeinde beziehungsweise des Unternehmens 
• Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffent lichen Aufträgen einschließlich der Leit-
sätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten 
•  
Zentrale Gebote 
 
• Pflicht zur europaweiten Ausschreibung von Aufträgen oberhalb der EU -Schwellenwerte, 
soweit kein Ausnahmetatbestand (zum Beispiel In-House-Geschäft) vorliegt: 
• bei Bauaufträgen: 5 186 000 Euro (Schwellenwerte gelten jeweils ab 2014) 
• bei Liefer -und Dienstleistungsaufträgen in den Sektoren (Trinkwasser - oder Energiever-
sorgung oder Verkehr):   414 000 Euro 
• bei Liefer-und Dienstleistungsaufträgen in anderen Bereichen: 207 000 Euro 
• Ausschreibungspflicht unterhalb der Schwellenwerte je nach Landesrecht; gegebe nenfalls 
vereinfachte Ausschreibung nach Europäischen Rechtsgrundsätzen 
• Vergabegrundsätze gemäß§ 97 GWB: Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb 
• Vergabe an fachkundige, leistungsfähige, gesetzestreue, zuverlässige Unternehmen 
• Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot 
• Information der unterlegenen Bieter 15 Tage vor Zuschlagserteilung, § 101a GWB 
• Direkte Auftragserteilung der Gemeinde an ein kommunales Unternehmen nur bei Vorli e-
gen der Voraussetzungen eines In -House-Geschäfts oder im Rahmen einer interkomm u-
nalen Zusammenarbeit' 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
 
• Unterlassen einer Ausschreibung oder Verstoß gegen § 101a GWB sowie Rüge eines Bie-
ters: Feststellung der Unwirksamkeit des Zuschlags in Nachprüfungsverfahren

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• Erhebliche Verzögerung der Auftragsvergabe durch Nachprüfungsverfahren vor Vergabe-
kammer und Oberlandesgericht sowie Pflicht, Ausschreibung noch einmal neu und regel-
konform durchzuführen 
• Mehrkosten für den Auftraggeber aufgrund der Verzögerung des Zuschlags

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XI. EU-Beihilferecht 
 
 
• Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
• EU-Verordnung Nr. 1998l2oo6- de minimis Verordnung 
• EU -Verordnung Nr. 36012012- de minimis Verordnung bei Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse 
• EU-Verordnung Nr. 8oo12oo8- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 
• Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Art. 87 und 88 EGV auf staatliche 
Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (20081 C 155102)7 
• Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel106 A bsatz 2 
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in 
Form von Ausgleichsl eistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbri n-
gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012121IEU) 
 
Zentrale Gebote 
 
• Verbot von staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, das heißt jeder Art 
von Vergünstigungen, für die keine marktgerechte Gegenleistung erbracht wird, zum Bei-
spiel Bürgschaften oder Kredite zu Vorzugskonditionen, die durch die Begünstigung be-
stimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen können 
• Bei Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erfüllung von Allgemeinwohlverpflichtungen sind 
die Vorgaben der oben genannten Freistellungsentscheidung zu beachten 
• Bei Inanspruchnahme von Kommunalbürgschaften: Zahlung einer marktgerechten Prämie 
an den Bürgen (Der Prämienwert kann über Banken ermittelt werden.) 
• Einhalten der Vorgaben des kommunalen Querverbundes (Grundsätzliches Verbot der 
Quersubventionierung) 
• Durchführung des .,private investor test" vor Annahme beziehungsweise Zuwendung von 
öffentlichen Mitteln an bestimmte Unternehmen 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
 
• Nichtigkeit des Zuwendungsbescheides 
• Pflicht zur Rückgewähr der Beihilfe einschließlich angefallener Zinsen 
• Schadensersatzforderungen Dritter aufgrund der rechtswidrig erlangten Beihilfe

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XII. Arbeits- und Sozialrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - insb. §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) 
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
• Nachweisgesetz (NachwG) 
• Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 
• Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 
• Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) 
• Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 
• Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) 
• Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG Mitbestimmungsgesetz (MitBestG) 
• Personalvertretungsgesetze (PersVG) - öffentlicher Dienst 
• Bundesurlaubsgesetz (BUrIG) 
• Berufsbildungsgesetz (BBiG) und AusbildungsVO der einzelnen Berufe 
• Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) 
• Altersteilzeitgesetz (AltTZG) 
• Gewerbeordnung (GewO) - insbes. §§ 105ff. GewO 
• Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 
• Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (5GB IX) - Schwerbehindertenrecht 
• Arbeitsschutzgesetz (ArbschG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) 
• Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlschGI. Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV), Bildschi rmar-
beitsverordnung (BildscharbVI. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
• Tarifvertragsgesetz (TVG), Tarifverträge, insbesondere TV-V ITVöD 
• Drittes Buch Sozialgesetzbuch (5GB 111) - Arbeitslosenversicherung 
• Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (5GB V) - gesetzliche Krankenversicherung 
• Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (5GB VI) - gesetzliche Rentenversicherung 
• Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (5GB VII) - gesetzliche Unfallversicherung 
• Elftes Buch Sozialgesetzbuch (5GB XI) - Pflegeversicherung 
• Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öffentlicher Dienst) 
• Einzelarbeitsverträge 
 
Zentrale Gebote 
• Einhaltung aller relevanten arbeits- und sozial rechtlichen Vorgaben, insbesondere Beach-
tung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes , Schwarzarbeitsverbot, Verbot der Be-
günstigung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern

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- 58 - 
• Gewährleistung der gesetzlichen Aushang-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten (z.B. Mel-
depflichten zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) 
• Verbot der Scheinselbstständigkeit 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Bußgeld, Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder Freiheitsstrafe (z. B. § 16 AÜG, § 8 Schwarz-
ArbG, §§ 22,23 ArbZG, § 21 MuSchG) 
• Schadensersatz (z. B. bei der Duldung von Verstößen gegen das AGG durch Arbeitg eber, 
Mitarbeiter oder Dritte sind Schadensersatzforderungen des Betroffenen gegen A rbeitge-
ber möglich)

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- 59 - 
XIII. Datenschutzrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
• Sonstige bereichsspezifische datenschutzrelevante Vorschriften, z. B. § 21g Energiewir t-
schaftsgesetz (EnWG), Telekommunikationsgesetz (TK G). Telemediengesetz (TMG) s o-
wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 
• Kriterien für die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten nach dem "Ulmer Urteil"  (LG 
Ulm, Urteil vom 31.10.1990, Az: 5T 153/90-01) 
 
Zentrale Gebote 
• Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur bei Einwilligung der 
Betroffenen oder bei hinreichender Rechtsgrundlage 
• Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gern. § 4f BDSG 
• Aufgabenerfüllung durch den Datenschutzbeauftragten, insbesondere Schulung der Mitar-
beiter, Überwachung, Vorabkontrolle 
• Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis 
• Führen des Verfahrensverzeichnisses (Überblick IT-Systeme und Geschäftsprozesse) 
• Prüfung der Zulässigkeit der Datenerhebung, - verarbeitung und -nutzung auch unter dem 
Gesichtspunkt der Zweckbindung und der Erforderlichkeit  der Datenverarbeitung (Einhal-
tung der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit) 
• Einhaltung des Grundsatzes der  Transparenz (Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten 
gegenüber Betroffenen) und Gewährleistung sonstiger Rechte Betroffener, z. B. Recht auf 
Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten 
• Einhalten der Vorgaben zur Auftragsdatenverarbeitung gern. § 11 BDSG 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Verfolgung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gern. § 43 BDSG 
• Bei groben Verstößen gegen das BDSG Verfolgung als Straftat gern. § 44 BDSG 
• Schadensersatzpflicht des Unternehmens gegenüber Betroffenen gern. § 7 BDSG 
• Imageschaden für das Unternehmen

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- 60 - 
XIV. Recht der IT -Sicherheit 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Gesellschaftsrecht 
• Datenschutzrecht 
• Betriebsinterne Richtlinien 
 
Zentrale Gebote 
• Sicherstellung einer bedarfs - und rechtskonformen IT-Nutzung 
• Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten 
• Regelungen des Zugangs externer Dritter zu Datenverarbeitungssystemen 
• Professionelle Durchführung von IT-Projekten, z. B. Beschaffung von IT-systemen 
• Sicherung von Vertraulichkeit und Geheimhaltung 
• Einführung und ständige Aktualisierung eines Sicher heitskonzepts (einschließlich K ata-
strophen- und Zugriffsschutz) und Datenschutzkonzepts 
• Datenschutzkonzept zur Sicherstellung der technischen und organisatorischen Maßnah-
men zum Schutz personenbezogener Daten im eigenen Unternehmen sowie bei der Auf-
tragsdatenverarbeitung 
• Zutrittskontrolle: Kein physischer Zutritt Unbefugter .zu D atenverarbeitungsanlagen, D a-
tenträgern oder Ausdrucken mit personenbezogenen Datenzugangskontrolle: Keine Nut-
zung der Datenverarbeitungssysteme durch Unbefugte, wenn sie Zutritt erlangt haben, z. 
B. durch passwortgeschützte Bildschirm- und Rechnersperre Zugriffskontrolle, z. B. durch 
Berechtigungsmechanismen Weitergabekontrolle, z. B. durch Verschlüsselungen beim Da-
tentransport, Eingabekontrolle: Nachträgliche Überprüfung und Feststellung, ob und von 
wem Eingaben bzw. Veränderungen in Datenverarbeitungssysteme vorgenommen worden 
sind, z. B. durch Protokollierung der Administrationstätigkeit 
• Auftragskontrolle: Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der We i-
sungen Verfügbarkeitskontrolle: Schutz vor Zerstörung oder Verlust von Daten, z. B. durch 
vollständiges Backup- und Recoverykonzept mit täglicher Sicherung und katastrophens i-
cherer Aufbewahrung der Datenträger  
• Getrennte Verarbeitung: Gewährleistung für die getrennte Verarbeitung der Daten des Auf-
traggebers und Daten anderer Stellen, z. B. dur ch physisch getrennte Systeme, verschi e-
dene SAP-Mandanten 
• Prüfung des Einsatzes von SPAM- und Viren-Filtern 
• Regelung der Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz 
• Verhinderung der Schädigung Dritter durch firmeneigene IT, insbesondere Gewährleistung 
eines virenfreien Daten- und Datenträgeraustausches

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 61 - 
• Durchführung regelmäßiger Backups 
• Regelmäßige Systemaudits mit Stresstest 
• Verwendung lizenzierter Software 
• Einhaltung der Urheberrechte 
• Beachtung der Grundprinzipien des IT-Sicherheitsmanagements: 
• Eingeschränkte Grundhaltung (IT-Nutzung erfolgt in dem Rahmen, der aufgrund der jewei-
ligen Aufgabensteilung erforderlich ist.) 
• Minimale Berechtigung (minimale Zugriffsrechte für eine Aufgabe bzw. Tätigkeit) 
• Eigentümer-Prinzip (angemessener und sachgemäßer Umgang mit IT-Objekten) 
• Vier-Augen-Prinzip (Sensitive Aktivitäten werden immer von zwei Mitarbeitern gemei nsam 
durchgeführt bzw. im Anschluss von einem zweiten Mitarbeiter kontrolliert.) 
• Verkettungs-Prinzip (Ein Gesamtsystem ist immer nur so stark, wie das schwäc hste Glied 
in der K ette; dies betrifft sowohl technische als auch organisatorische Sicherheitsmaß-
nahmen.) 
• Härtungs-Prinzip (Auf einem System werden nur genau die Dienste und Programme instal-
liert, die für den Systemzweck benötigt werden.) 
 
Durch sorgf ältige Beachtung dieser Grundprinzipien w erden viele IT -Sicherheitsrisiken mit 
geringem Aufwand signifikant reduziert. Grundsätzlich sollen relevante IT- Sicherheitsrisiken 
durch einen sicheren Betrieb der Informationstechnik, der sich am Stand der Technik orien-
tiert, begrenzt werden.  
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß: 
•  Verfolgung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit oder Straftat 
• Schadensersatzansprüche 
• Imageschaden für das Unternehmen

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 62 - 
XV. Versicherungsrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Haftungsnormen aus dem  Bürgerlichen Gesetzbuch, Haftpflichtgesetz, Produkthaftungs-
gesetz, Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), Niederdruckanschlussverordnung 
(NDAV) 
• Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht 
• Spezialgesetzliche Normen, z. B. aus dem Umweltrecht 
 
Zentrale Gebote 
• Bewertung der Risiken in den einzelnen Unternehmenstätigkeiten im Hinblick auf Scha-
densgeneigtheit und Schadenshöhe 
• Erstellen eines Versicherungskonzeptes unter Berücksichtigung insbesondere folgender 
Versicherungen: Betriebshaftpflichtversicherung, D & O Versicherung, Feuerversicherung, 
Maschinenversicherung, EIektronikversicherung., Betri ebsunterbrechungs- und Mehrko s-
tenversicherung, Kraftfahrzeugversicherung (Kasko, Haftpflicht), Vertrauensschadenversi-
cherung, Strafrechtsschutzversicherung, Unfallversicherung 
• Abschluss von Pflichtversicherungen, z. B. Kfz-Haftpflicht 
• Versicherung von Risiken, die Auswirkungen auf das Jahresergebnis oder die wirtschaftl i-
che Existenz des Unternehmens haben können 
• Eigenvorsorge durch Sicherstellung ausreichender Finanzkraft 
• Einhalten von Form- und Fristvorgaben bei der Meldung von Schadensereignissen 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Hohe Schadensersatzzahlungen durch das Unternehmen 
• Persönliche Haftung von Vorstand bzw. Geschäftsführung

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 63 - 
XVI. Öffentlichkeitsarbeit 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Landespressegesetz (für wiederkehrende Publikationen) 
• Pressecodex, Publizistische Grundsätze 
• Wertpapierhandelsgesetz (Unternehmen mit Börsennotierung oder Kapitalmarktanleihen) 
• Strafgesetzbuch (Beleidigungsdelikte), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bürger-
liches Gesetzbuch (Haftung) 
• Telemediengesetz (TMG) bei elektronischen Publikationen, z. B. Newsletter, Homepage 
 
Zentrale Gebote 
• Sorgfaltspflichten nach den Landespressegesetzen 
• Beachtung des Urheberrechts bei der Verwendung von fremden Texten, Bildern etc., (häu-
figes Problem: rechtsfehlerhafte Nutzung fremder Bildern für die Homepage) 
• Pflicht zur Angabe eines vollständigen Impressums gem. Landespressegesetz; bei Tel e-
medien allgemeine Informationspflichten gem. § 5 TMG 
• Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichungen 
• Pflicht zur Geheimhaltung von Unternehmensinterna 
• Beachtung des Wettbewerbsrechts bei Äußerungen über Wettbewerber oder Kunden 
• Bei Anfragen zu beachten: Nach den Informationsfreiheitsgesetzen und den Umweltinfor-
mationsgesetzen der Länder sind kommunale Unternehmen auskunftspflichtig. 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Bei rechtswidrigen Äußerungen über einzelne Personen oder andere Unternehmen: 
• Anspruch des Betroffenen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld 
• Anspruch auf Unterlassung der rechtswidrigen Äußerung 
• Anspruch auf Gegendarstellung oder Berichtigung (bei periodischen Publikationen) 
• Bei Verstoß gegen den Pressecodex: Öffentliche Rüge 
• Strafbarkeiten und Ordnungswidrigkeiten nach den Pressegesetzen

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 64 - 
XVII. Umweltrecht 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Strafgesetzbuch (29. Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt), insbesondere Gewässer-
verunreinigung § 324 StGB, Bodenverunreinigung § 324a StGB, Luftverunreinigung § 325 
StGB, unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB 
• Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSehG) und Verwaltungsvorschriften, vor allem Tec h-
nische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und Technische Anleitung zum Schutz 
gegen Lärm (TA Lärm) 
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetze 
• Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) 
• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Naturschutzgesetze der Länder 
• Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) 
• Technische Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) 
• Umweltrecht in anderen Gesetzen: 
o Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
o Baugesetzbuch (BauGB) 
o Raumordnungsgesetz (ROG) 
 
Zentrale Gebote 
• Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen durch: 
• Minimierung der schädlichen Einwirkungen auf ein Schutzgut 
• Begrenzung der schädlichen Auswirkungen bekannter Umweltgefahren (quellenbezogen: 
• Reduzierung der Emissionen; umweltbezogen: Reduzierung der Immissionen) 
• Regelungen zu umweltgefährdenden Stoffen und Gegenständen, um die von ihnen aus-
gehenden Gefahren zu minimieren 
• Einsetzung von Sonderbeauftragten, z. B. Immissionsschutzbeauftragter (§ 54 BI mSehG), 
Wasserschutzbeauftragter (§ 65 WHG) oder Gefahrgutbeauftragter (§ Ic GbV) 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Geldstrafe, Freiheitsstrafe 
• Entzug von behördlichen Genehmigungen 
• Betriebsstopp

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 65 - 
B. Rechtliche Vorgaben für das Geschäftsfeld Versorgung 
 
I. Stromerzeugung 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG), 1., 4., 9., 13. Bundes -Immissions-
schutzverordnung (BlmSchV), Dampfkesselverordnung (DampfleV), Seeanlagenveror d-
nung (SeeAniV) bei OffshoreAnlagen 
• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
• Baugesetzbuch (BauGB), Landesbauordnung, Baustellenverordnung (BausteIIV) 
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG ), Abwasserverordnung (AbwV), K reislaufwirtschafts- und 
Abfallgesetz (KrW-IAbfG) und Durchführungsverordnungen, Nachweisverordnung 
(NachwV), Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfallen zur Ver-
wertung (BestüVAbfV) 
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 
• Kraftwerksnetzanschlussverordnung (Kraft-NAV) 
• Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Biomasse-
verordnung (BiomasseV), Biomassestrom - NachhaItigkeitsverordnung (BioSt- NachV) 
• Haftpflichtgesetz (HPflG), Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) Umwelt -Schadensanzeige-
Verordnung (UmSchAnzV) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), Zuteilungsge-
setz 2012 (ZuG 2012), Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012) 
 
Zentrale Gebote 
• Einhaltung der Genehmigungspflicht für Bau und Betrieb der Erzeugungsanlage, Pflicht 
zur Anzeige von Veränderungen 
• Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der weiteren sich aus der Genehmigung 
ergebenden 
• Verpflichtungen in der Betriebsphase 
• Einhaltung der relevanten technischen Normen unter Beachtung der jeweils anerkannten 
Regeln der Technik in der Betriebsphase 
• Informations- und Anzeigepflichten 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• (Zeitweise) Stilllegung der Anlage bei Verstoß gegen di e Genehmigung und/ oder zwi n-
gende rechtliche Bestimmungen 
• zivilrechtliche Schadensersatzansprüche 
• strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
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II. Strom- und Gasnetzbetrieb 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
• Niederdruckanschlussverordnung (N DAV), Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) 
• Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), Gas-
netzzugangsverordnung (GasNZVl. Stromnetzzugangsverordnung (Strom NZVl. Kraf t-
werksnetzanschlussverordnung (Kraft-NAV), Anreizregulierungsverordnung (ARegV), 
Messzugangsverordnung (MessZV) 
• Kraft-Wärme - Kopplungsgesetz (KWKG), Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
• Eichgesetz (EichG) 
• Haftpflichtgesetz (HaftpfiichtG) 
• Technische Regelwerke nach § 49 EnWG 
 
Zentrale Gebote 
• Das EnWG enthält vor allem folgende zentrale Gebote: 
• Einhalten der Entflechtungsbestimmungen 
• Verpflichtung, die Netze sicher, zuverlässig zu betreiben und diskriminierungsfreien Net z-
zugang zu gewähren 
• Genehmigung des Netzbetriebes nach § 4 EnWG 
• Pflicht gem. §20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres zur Veröffentlichung der (vo-
raussichtlichen) Netzentgelte für das kommende Jahr 
• NAV und NDAV verpf lichten den Netzbetreiber u. a., die Interessen des Anschlussneh-
mers an die kostengünstige Errichtung des Netzanschlusses zu berücksichtigen sowie Un-
terbrechungen und Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu beheben. 
• Die zentralen Gebote des GWB sind im Abschnitt B. 11. 5. "Fernwärme" beschrieben. 
• Die ARegV sieht eine Vielzahl von Mitteilungspflichten des Netzbetreiber an die Reguli e-
rungsbehörde vor (§ 28 ARegV). 
• Der Messstellenbetrieb - der auch die Messung der gelieferten Energi e umfasst - ist Auf-
gabe des Netzbetreibers, soweit der Messstellenbetrieb nicht auf Wunsch des Anschlus s-
nutzers von einem Dritten wahrgenommen wird. Aus § 21b Abs. 2 Satz 4 E nWG und der 
MessZV ergibt sich für Netzbetreiber die Pflicht, allgemeine Bedingung en für den Mes s-
stellenvertrag und Messvertrag im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen 
diskriminierungsfrei mit Dritten Verträge abzuschließen, wobei vorgenannte Verträge durch 
die Bundesnetzagentur festgelegt  wurden (vgl. Anlagen 3 und 4 der Beschlüsse vom 
09.09.2010, BK6-09-034 und BK7-09-001).

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- 67 - 
• Aus dem EEG ist der Stromnetzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom 
aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an das Netz anzuschließen und 
dafür ggf. die Netzkapazität z u erweitern sowie die vom Anlagenbetreiber produzierte 
Elektrizität abzunehmen und zu festgesetzten Preisen zu vergüten. Im Rahmen des Aus-
gleichsmechanismus gibt es weitere Mitteilungspflichten des Netzbetreibers. 
• Aus dem KWK G treffen den Stromnetzbetreiber ähnliche Pflichten wie aus dem EEG. Er 
ist verpflichtet, die KWK-Anlagen anzuschließen und den KWK -Strom vorrangig abzuneh-
men. Ebenso ist er zur Zahlung eines Zuschlags für den KWK-Strom verpflichtet. 
• Das HaftpflichtG verpflichtet Netzbetreiber in § 2 Abs. 1, für Schäden, die durch Undichti g-
keiten in seinen Leitungen entstehen, zu haften. Die Ersatzpflicht ist nach § 2 Abs. 3 dann 
ausgeschlossen, wenn der Schaden durch Leitungen, die sich in einem Gebäude befi n-
den, hervorgerufen wird. (Auch die NAV/NDAV weisen dem Anschlussnehmer die Verant-
wortung für die im Regelfall im Gebäude verlaufende Kundenanlage zu.) 
• Das Eichgesetz verpflichtet den Netzbetreiber, innerhalb bestimmter Abstände Eichun gen 
durchzuführen. 
• Aus der StromNEV sowie der GasNEV treffen den Netzbetreiber v. a. zahlreiche Veröffent-
lichungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten (§§ 27 - 29 StromNEV/GasNEV). 
• Aus der StromNZV sowie der GasNZV treffen den Netzbetreiber u. a. Verpflichtungen, wie 
er die Regelenergie (Verlustenergie bzw. Regel - und Ausgleichsenergie) zu beschaffen 
hat. Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit über -/untergelagerten Netzbetreibern sowie 
Pflichten zum Datenaustausch und zur Datenbereitstellung. 
• Aus der KraftNAV treffen den Netzbetreiber Informations- und Prüfungspflichten sowie die 
• Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang das Netz zu er-
tüchtigen, soweit dies zum Anschluss eines Anschlusspetenten erforderlich sein sollte. 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde gem. §§ 30, 31 EnWG 
• Ordnungs-/Bußgeld, § 95 EnWG, § 31 Strom/GasNEV, § 29 StromNZV, § 51 GasNZV 
• Schadensersatzverpflichtung, z. B. § 33 GWB 
• Einleitung von Missbrauchsverfahren sowie Abschöpfun g eines evtl. erlangten Vorteils , z. 
B. §§ 32e, 34 GWB 
• Möglichkeit der Anordnung von Zwangsmaßnahmen aus dem GWB 
• insbesondere bei Verletzung von Leben, Gesundheit, fremdem Eigentum oder Verurs a-
chung von Umweltschäden auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar

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- 68 - 
III. Unbundling und Regulierung 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• §§ 6 bis 10 e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
• Festlegungen der Regulierungsbehörde 
• Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden der Länder und der Bun-
desnetzagentur (BNetzA) 
 
Zentrale Gebote 
 
• Rechtliche Entflechtung von Energiev ersorgungsunternehmen (EVU) mit mindestens 
100.000 Netzkunden (§ 7 EnWG): Gesellschaftsrechtliche, formale Trennung des Netzbe-
triebs von den Wettbewerbsbereichen 
• Operationelle Entflechtung von EVU mit mindestens 100.000 Netzkunden (§7a EnWG):l 
• Organisatorische und personelle Unabhängigkeit des Netzbetriebes 
• Persönliche Unabhängigkeit der Netzleitung 
• Unabhängigkeit bei wirtschaftlichen Entscheidungen betreffend den Betrieb, die Wartung 
und den Ausbau des Energieversorgungsnetzes 
• Implementierung eines Gleichbehandlungsbeauftragten und eines Gleichbehandlungspr o-
gramms, Abgabe eines Gleichbehandlungsberichts 
• Gewährleistung, dass Verwechslung von Verteilnetz - und Vertriebsaktivitäten im Rahmen 
des Kommunikationsverhaltens und der Markenpolitik des Verteilnetzbetr eibers ausg e-
schlossen ist 
• Informatorische Entflechtung betrifft alle vertikal integrierten EVU (§ 6a EnWG): 
• Pflicht des Netzbetreibers, wirtschaftlich sensible Informationen über einzelne Kunden 
(Netzkundendaten) vertraulich zu behandeln 
• Diskriminierungsfreie Offenlegung von Informationen über die eigene Tätigkeit des Net z-
betreibers (Netzdaten) 
• Buchhalterische Entflechtung betrifft alle vertikal integrierten EVU (§ 6b EnWG) 
• Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesel l-
schaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) (unabhängig von Rechts-
form und Eigentumsverhältnissen) 
• Ausweisung von Geschäften größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unter-
nehmen im Anhang zum Jahresabschluss 
• Getrennte Konten in der internen Rechnungslegung 
• Erstellung jeweils einer Gewinn-  und Verlustrechnung (GuV) für jeden der in § 6b Abs. 3 
Satz 1 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche (Tätigkeitsabschluss)

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- 69 - 
• Veröffentlichung des Tätigkeitsabschlusses samt Jahresabschluss im elektroni schen Bun-
desanzeiger (§ 6b Abs. 4 EnWG) und der Geschäftsberichte zu den in § 6b Abs. 3 EnWG 
aufgeführten Tätigkeiten auf der Internetseite des Unternehmens 
• Übersendung einer Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses inklusive des A nhangs 
und des Lageberichts einschließlich Bestätigungsvermerk unter Beifügung der Bilanzen 
sowie der Gewinn und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche an die R e-
gulierungsbehörde (§ 6b Abs. 7 EnWG) 
•  
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
 
• Förmliches, gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren (Aufsichtsmaßnahmen der Regulie-
rungsbehörde gemäß §§ 65 ff. EnWG) 
• Verpflichtung durch die Behörde zur Abstellung eines Verhaltens 
• Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, gegebenenfalls Zwangsgeld 
• Geldbuße bei Nichteinhaltung der vollziehbaren Anordnung 
•  
•

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- 70 - 
IV. Konzessionsverträge und -abgaben 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Strom und Gas:§ 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Konzessionsabgabenveror d-
nung (KAV) 
• ln Bezug auf das Konzessionsvergabeverfahren: §§ 1, 19 des Gesetzes geg en Wettbe-
werbsbeschränkungen (GWB) 
• Wasser: §§ 31, 31a und 31b GWB, Konzessionsabgabenanordnung 1941 (KAE) nebst 
Durchführungsanordnungen A und D (A/KAE und D/KAE) 
• Strafgesetzbuch, insbesondere:§ 298 -  Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus-
schreibungen; §§ 331 ff.- Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung 
•  
Zentrale Gebote 
 
• Strom und Gas 
• Einhaltung der Bekanntmachungspflichten nach § 46 Abs. 3 und 4 EnWG bei Ablauf, Neu-
abschluss und vorzeitiger Verlängerung von Konzessionsverträgen 
• Vergabe des Konzessionsvertrags in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ver-
fahren, Entscheidung anhand vorher festgelegter Kriterien, die im Einklang mit § 46 EnWG 
stehen (Verpflichtung der durchführenden Kommune) 
• Zahlung der Konzessionsabgaben Strom/Gas und anderen zulässi gen Leistungen nach § 
2 und § 3 Abs. 1 KAV 
• Verbot von unzulässigen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 2 KAV, gleichzeitig potenziell 
Verstoß gegen §§ 331 StGB 
• Wasser 
• Anmeldung von (Neu- )Abschluss, Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bei der z u-
ständigen Kartellbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 31 a GWB) 
• Mitteilung der Vertragsbeendigung an die zuständige Kartellbehörde (§ 31 a Abs. 2 GWB) 
• Zahlung von Konzessionsabgaben nach § 2 KAE 1941 und A und D/KAE zu § 2 
• Verbot von unzulässigen Nebenleistungen nach § 6 I<AE 1941 und A und 0/KAE zu § 6 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
 
• Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags 
• Möglichkeit von Wettbewerbern, Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren 
Wettbewerb (UWG) zu fordern 
• Gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadensersatzpflichten

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- 71 - 
V. Energiehandel 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Kreditwesengesetz 
• Rahmen für erlaubte Tätigkeit ohne BaFin-Lizenz 
• Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulation 
• Börsenregeln (z. B. Code of Conduct EEX) 
• Verbot von Insidergeschäften und Marktmanipulation 
• § 5a EnWG 
• Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten 
 
Zentrale Gebote 
• Nach dem Kreditwesengesetz sind bestimmte Geschäfte Finanzunternehmen vorbehal ten 
und dürfen nur von Unternehmen mit BaFin-Zulassung getätigt werden. 
• Kreditwesengesetz, Börsenregeln (und u. U. Kartellrecht) verbieten bestim mte Verhal-
tensweisen wie Insidergeschäfte und Marktmanipulationen. 
• Aus europarechtlichen Vorgaben ergeben sich für Energiehändler in Zukunft weitreichende 
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten. 
• Um finanzielle Risiken zu minimieren und zu steuern, i st die Implementierung eines Ris i-
komanagementsystems unabdingbar. Dazu müssen u. a. die Risikobereitschaft definiert 
werden, ein Limitierungssystem für Risiken eingeführt werden,  Risiken analysiert und 
überwacht werden. 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatz 
• Erhebliche finanzielle Verluste

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- 72 - 
VI. Energievertrieb 
 
Rechtsrahmen (Compliance) 
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
• Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVVI. Verordnung über 
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 
• Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
• Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) 
• Vertragsrecht, u. a. §§ 305 ff. BGB, § 315 BGB, §§ 312b ff. BGB 
• Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) 
• Kartellrecht, insbesondere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
• Marken- und Urheberrecht, insbesondere Markengesetz, Urheberrechtsgesetz 
• Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation (GPKE, GEli Gas) 
 
Zentrale Gebote 
• Pflichten im Rahmen der Grund - und Ersatzversorgung, Anforderungen an Verträge mit 
Haushaltskunden sowie zur Transparenz von Stromrechnungen (§§ 36 ff. EnWG) 
• Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gem. EnWG (z. B. im Rahmen des  Monitoring) 
und gem . EEG 
• Informationspflichten gegenüber Endkunden nach EDL-G 
• Gesetzliche (durch die Rechtsprechung konkretisierte) Anforderungen an die Ausgestal-
tung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insb. Preisanpassungsklauseln, 
Rechtsprechung zur Billigkeit der Entgelte im Rahmen des § 315 BGB, Pflichten im Rah-
men von Fernabsatzgeschäften sowie im elektronischen Geschäftsverkehr 
• Schutz der verwendeten Marken und Markenkollisionsüberwachung 
• Einhaltung der Festlegungen der BNetzA im Rahmen der Marktkommunikation 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Verfolgung als (bußgeldbehaftete) Ordnungswidrigkeit 
• Beseitigungs-, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche 
• Unwirksamkeit von AGB, Preisanpassungen auf Grundlage unwirksamer Klauseln

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 73 - 
VII. Fernwärme 
 
Rechtsrahmen 
• Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFer n-
wärmeV) 
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän kungen (GWB) - Da Fernwärmeversorger auf dem 
Fernwärmemarkt meist Monopolisten sind, ist das GWB von besonderer Bedeutung. 
 
Zentrale Gebote 
• Öffentliche Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen und Preise 
• Lieferung von Wärme im vereinbarten Umfang 
• Haftung bei zu vertretenden Versorgungsstörungen 
• Festlegung von technischen Anschlussbedingungen 
• Korrekte Messung der verbrauchten Wärme 
• Ausgestaltung der Preisanpassungsklausel nach den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AV B-
FernwärmeV 
• Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen 
• Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie sonstigen wettbe-
werbsbeschränkenden Verhaltens 
 
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
• Geldstrafe, z. B. § 33 GWB 
• Anordnung einstweiliger Maßnahmen, z. B. § 32a GWB 
• Wirtschaftliche Sanktionen gegen Unternehmen, z. B. §§ 32a, 33, 34 GWB 
• Insbesondere bei Verletzung von Leben, Gesundheit, fremdem Eigentum oder  Verursa-
chung von Umweltschäden sind auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar (z. B. §§ 223, 
212 StGB)

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- 74 - 
VIII. Wasserversorgung 
 
Rechtsrahmen 
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetze 
• Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 
• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
• Technische Regelwerke (DVGW. DIN) 
• Kommunalabgabengesetze 
• Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 
• Bestimmungen des konkreten Wasservertrages 
 
Zentrale Gebote 
 
• Gebote für die öffentliche Wasser versorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge nach § 50 
Abs. 1 WHG: 
• Vorrangige Deckung des Wasserbedarfs aus ortsnahen Wasservorkommen gemäß § 50 
Abs. 2 WHG 
• Hinwirken auf sorgsamen Umgang mit Wasser gemäß § 50 Abs. 3 WHG 
• Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Wassergewinnungsanlagen nach den anerkann-
ten Regeln der Technik (DVGW, DIN) gemäß § 50 Abs. 4 WHG 
• Überwachung der Rohwasserressourcen gemäß  § 50 Abs. 5 WHG, soweit Verpflichtung 
durch Landesverordnung oder Behörde besteht 
• Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer, § 6 Abs. 1 WHG 
• Gewässerbenutzung zum Zweck der Trinkwasserversorgung nur bei entsprechender E r-
laubnis oder Bewilligung, §§ 6-18 WHG (zumeist in Verbindung mit Verfahren zur Umwelt-
verträglichkeitsprüfung und verpflichtender Öffentlic hkeitsbeteiligung gemäß § 11 WHG; 
Bewilligung ist in der Regel auf maximal 30 Jahre befristet) 
• Beachtung besonderer Anforderungen in Wasserschutzgebieten nach § 52 WHG 
• Einhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität nach § 4 TrinkwV (frei von Kran k-
heitserregern, genusstauglich und rein) 
• Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW, DIN) bei der Wasser-
gewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung sowie der chemischen und mikr o-
biologischen Anforderungen und Indikatorparameter gemäß §§ 5-7 TrinkwV 
• Minimierungsgebot nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 TrinkwV 
• Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt nach § 13 TrinkwV 
• Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers nach § 14 TrinkwV 
• Besondere Anzeige- und Handlungspflichten gemäß § 16 TrinkwV

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 75 - 
• Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder 
Verteilung von Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,  § 17 
TrinkwV 
• Unterstützung des Gesundheitsamtes bei der Überwachung der Wasserversorgungs anla-
gen gemäß § 18 TrinkwV 
• Information der Verbraucher sowie Berichtspflichten gemäß § 21 TrinkwV 
•  
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
 
• Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach  § 24 TrinkwV und §§ 74, 75 Infektionsschutzgesetz 
(Vorsätzliches Zurverfügungstellen v on Wasser als Trinkwasser entgegen § 4 Abs. 2 o-
der§ 11 Abs. 7 S. 2 TrinkWV) 
• Bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeiten gemäß § 25 TrinkwV und § 73 Abs. 1 Nr. 24 I n-
fektionsschutzgesetz 
• Bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 WHG bei Gewässerbenutzung ohn e 
Bewilligung oder Erlaubnis beziehungsweise entgegen den Auflagen 
• Gestuftes Verfahren im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen der 
Trinkwasserverordnung gemäß § 9 TrinkwV 
• Pflicht zur anderweitigen Versorgung bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit be-
ziehungsweise Weiterführung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Aufl a-
gen, § 9 Abs. 2 TrinkwV 
• Unterbrechung der Wasserversorgung, wenn Gefährdung der menschlichen Gesundheit 
auch durch Anordnung und Auflagen nicht auszuschließen ist, § 9 Abs. 3 TrinkwV 
• Pflicht zur unverzüglichen Durchführung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung 
der Wasserqualität, § 9 Abs. 4 TrinkwV 
• Bei Nichteinhaltung der in§ 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte Befolgung der vom G e-
sundheitsamt angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trin k-
wassers sowie zur Information der Verbraucher, § 9 Abs. 5 TrinkwV 
• Möglichkeit für die zuständigen Behörden, unter den Voraussetzungen des  § 10 TrinkwV 
ein Abweichen von den Grenzwerten für chemische P arameter für einen Zeitraum von 
grundsätzlich bis zu 30 Tagen zuzulassen (bei außergewöhnlichen Umständen maximal 
drei Mal verlängerbar auf einen Zeitraum von jeweils drei Jahren), soweit eine Gefährdung 
der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 76 - 
IX. Abwasserentsorgung 
 
Rechtsrahmen 
• Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetze 
• Abwasserverordnung (AbwV) 
• Abwasserabgabengesetz (AbwAG) 
• Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) / Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 
• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
• Technische Regelwerke (DWA. DIN) 
 
Zentrale Gebote 
• Keine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch die Beseitigung des Abwas-
sers, § 55 Abs. 1 WHG 
• Gebot zur ortsnahen Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswass er oder zur 
Einleitung über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer 
(Trennkanalisation), § 55 Abs. 2 WHG 
• Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Abwasserbesei-
tigungspflichtige) gemäß§ 56 WHG (Die Länder können eigene Regeln treffen.)  
• Einholen einer Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in Gewässer, §§ 8, 9, 57 WHG  
• Rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der (befristeten) wasserrechtlichen Genehm i-
gung (Erlaubnis) 
• Gebot, Menge und Schädlichkeit des Abwassers dem Stand der Technik entspr echend so 
gering wie möglich zu halten;  Einhalten der Anforderungen der Festlegungen gemäß § 57 
Abs. 2 WHG in der Abwasserverordnung, dort insbesondere Anhang 1 - Häusliches und 
Kommunales Abwasser 
• Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen (Behandlungsanlage und 
Entwässerungssystem) unter Einhaltung der Anforderungen an die Abwasserbeseitigung 
sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA, DIN, ... )  gemäß § 60 
WHG; gegebenenfalls Einholung der erforderlichen Genehmigungen für die Abwasseran-
lagen Pflicht zur Untersuchung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen  
• Pflicht zur Untersuchung durch fachkundiges Personal oder geeignete Stelle (Selbstüber-
wachung) gemäß§ 61 Abs. 1 WHG und den jeweiligen Landesverordnungen zur Eigen-  
beziehungsweise Selbstüberwachung. 
• Gegebenenfalls Pflicht zur Dichtheitsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen durch 
Abwasserentsorger und privaten Eigentümer 
• Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten f ür Gewässernutzer, die mehr als 750 K u-
bikmeter Abwasser pro Tag einleiten dürfen, gemäß §§ 64 ff. WHG

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 77 - 
• Entrichtung einer Abwasserabgabe für Einleitungen von Abwasser in Gewässer (Direktein-
leitungen) gemäß § 1 AbwAG 
• Beachtung der Pauschalierungsregelung bei Einleitungen von Schmutzwasser aus Haus-
haltungen sowie Niederschlagswasser gemäß § B AbwAG 
• Erklärungspflicht des Abwasserabgabenpflichtigen (Berechnung der Zahl der Schadeinhei-
ten des Abwassers und Vorlage der dazugehörigen Unterlagen bei der zuständigen B e-
hörde) gemäß § 11 AbwAG 
• Beachtung der Voraussetzung für die Aufbringung von Klärschlamm auf Boden, entspr e-
chender Aufbringungsverbote und Beschränkungen gemäß §§ 3, 4 AbfKlärV sowie der An-
forderungen an Aufbringungsmenge und Qualität des Klärschlamms (Grenzwerte für 
Schwermetall und organische Schadstoffe) gemäß § 6 AbfKlärV 
• Beachtung der Nachweispflichten (Lieferscheinverfahren, Register) und Aufbri ngungsplan 
gemäß §§ 7, 8 AbfKlärV 
•  
Mögliche Folgen bei Regelverstoß 
 
• Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß§ 103 Abs. 1 WHG, unter anderem: 
• Nr. 1: Gewässerbenutzung ohne wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG 
• Nr. 10: Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehand lungsanlage 
ohne Genehmigung nach § 6o Abs. 3 S. 1 WHG 
• Nr. 13: Unterlass en der Bestellung von mindestens einem Gewässerschutzbeauftragten 
nach § 64 Abs. 1 WHG 
• Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung im Hinblick 
auf die Hinterziehung oder die Verkürzung von Abwasserabgaben gemäß § 14 AbwAG  
und §§ 370, 378 der Abgabenordnung 
• Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 AbwAG, wenn der Abgabenpflichtige 
die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt 
• Bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 AbfKlärV, unter anderem: 
• Abs. 1 Nr. 1: Klärschlammaufbringung ohne die vorgeschriebene Bodenuntersuchu ng ent-
gegen § 3 Abs. 4 S. 1 AbfKlärV 
• Abs. 1 Nr. 3: Unterlassen der Analyse des Klärschlamms entgegen § 3 Abs. 8 S. 2 Ab f-
KlärV 
• Abs. 1 Nr. 9: Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtne risch genutzte 
Böden entgegen § 4 Abs. 12 AbfKlärV 
• Abs. 2 Nr. 1: Unterlassen der rechtzeitigen Zuleitung der Ergebnisse an die zuständigen 
Behörden entgegen § 3 Abs. 8 S. 3 AbfKlärV

Darmstädter Compliance-Leitlinien 
- 78 - 
• Abs. 2 Nr. 2: Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige der Klärschlammaufbringung entg e-
gen § 7 Abs. 1 AbfKlärV 
• Abs. 2 Nr. 3: Unterlassen des Mitführens der Lieferscheine während des Transports im 
Fahrzeug entgegen § 7 Abs. 2 S. 2 AbfKlärV 
• Haftung für nachteilige Änderungen der Wasserbeschaffenheit gemäß § 89 WHG 
• Pflicht zur Sanierung von Gewässerschäden nach dem Umweltschadensgesetz, § 90 
WHG 
•

Beratungsverlauf (4)

TOP 28
TOP 342
TOP 6
TOP 40 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0277
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.07.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00