V/0145/2024
Neustrukturierung und -konzeptionierung der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII
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Anlage A
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Anlage A zur V/0145/2024 Kurzüberblick Die Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaften nach §78 SGB VIII konnte in einem gemein- samen aus freien und öffentlichem Träger bestehenden Prozess abgeschlossen werden. Die neue Struktur setzt auf eine einzelne übergeordnete Arbeitsgemeinschaft welche Handlungsfeld- bezogen, Unter-Arbeitsgemeinschaften sowie Projektgruppen einsetzt. Die strukturelle und fachli- che Rahmung wird dabei durch ein Rahmenkonzept sowie fachlichen Leitlinien gegeben. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das übergeordnete Ziel ist dem §80 SGB VIII folgend, die bedarfsentsprechende Vorhaltung von Angeboten und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche, Familien und junge Volljährige. Daran ausgerichtet wurden zum einen eine neue Struktur für die AGs bzw. dann AG nach §78 SGB VIII entwickelt und zum anderen ein Rahmenkonzept, welches ein gemeinsames Selbstver- ständnis, fachliche Leitlinien, Teilziele sowie eine einheitliche Geschäftsordnung beinhaltet, erar- beitet. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein x Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die in der Vorlage dargestellten Arbeitsgemeinschaften begründen sich auf dem §78 SGB VIII und sind somit den objektiven Rechtsverpflichtungen zuzuordnen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Weiterentwicklung der AG nach §78 SGB VIII greift Querschnittsthemen strukturell über zwei Zugänge auf. Zum einen beschreiben die fachlichen Leitlinien, welche für die Erarbeitung von Ergebnissen grundsätzlich zu verwenden sind, zu beachtende Querschnittsthematiken. Zum an- deren hat die AG sowie die U-AGs nach §78 SGB VIII die Möglichkeit Projektgruppen zu initiieren die zu einem vorher definierten Thema, also auch Fragestellungen aus Querschnittsbereichen arbeiten.
Rahmenkonzept Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII
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1 Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Rahmenkonzept der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII Impressum Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Hafenstraße 30 48153 Münster verantwortlich: Sabine Trockel, Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien Projektgruppe: ehem. AG 1 – Mädchen und Jungen/ Gender Bäumer, Ewa – Der Kinderschutzbund Ortsgruppe Münster Dartmann, Jörg – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Prasse, Moritz – Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen ehem. AG 2 – Kinder- und Jugendarbeit Geeraedts, Sebastian – Outlaw Bommes, Stephan – Bistum Münster Paschert, Bernhard – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ehem. AG 3 – Jugendsozialarbeit Berghaus, Marion – Caritas Münster Leifheit, Elisabeth – SeHT Münster ehem. AG 4 – Familienförderung Becker, Anne – Beratungsstelle Südviertel Ricker, Rolf – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ehem. AG 5 – Tagesbetreuung für Kinder Firgau, Rainer – Eltern helfen Eltern Kratz-Trutti,Sybille – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Stricker, Normann – Fröbel ehem. AG 6 – Hilfen zur Erziehung Braun, Felix – Beratungsstelle Südviertel Dr. Höfener, Friedhelm – ehemals Outlaw Lütke Glanemann, Benedikt – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Trockel, Sabine – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Wallmeier, Markus – Arbeiterwohlfahrt Redaktion: Felix Braun, Stephan Bommes, Sebastian Geeraedts, Elisabeth Leifheit, Sabine Trockel, Layout: Stadt Münster Projektentwicklung, Moderation, Dokumentation: Beate Rotering Konzept-, Qualitäts- und Organisationsentwicklung im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und den Hilfen zur Erziehung Münster beaterotering@t-online.de Münster, April 2024 Vorwort Die Motivation zur Entwicklung dieses Konzepts resultierte aus einem Antrag aus der Trägerlandschaft, eine weitere Arbeitsgemeinschaft „Schulnahe Ju - gendhilfe“ ins Leben zu rufen. Die bloße Gründung einer weiteren AG erschien den Akteurinnen und Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe jedoch als wenig sinnvoll. Zudem hatten sich innerhalb der letzten 20 Jahre die bestehenden AGs sehr unterschiedlich entwickelt. Häufigkeit der Treffen, inhaltliche Aus- gestaltung und die personelle Zusammensetzung unterschieden sich sehr stark. Weder gab es einheitliche Aufträge und Ziele, noch wurden die neuen Anforderungen durch die Novellierung des SGB VIII (KJSG) berücksichtigt. Aus diesem Grund wurde die Entwicklung eines Rahmenkonzepts gemäß § 78 SGB VIII für alle AGs initiiert, um Fragen zu klären, wie die AGs ergebnisorien- tiert und ressourcenschonend arbeiten können. Für die Erarbeitung des neuen Rahmenkonzepts für die Arbeitsgemeinschaf- ten gemäß § 78 SGB VIII wurde eine spezielle fachkundige Projektgruppe ins Leben gerufen. Unter der Leitung der Jugendamtsleiterin engagierten sich in dieser Gruppe die Geschäftsführer*innen (Amt für Kinder, Jugend und Familie) sowie die Sprecher*innen (Geschäftsführungen bzw. Leitungen der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe) der bisherigen AGs gemäß § 78 SGB VIII, einschließlich des Sprechers der AG Wohlfahrt. Diese konstituierte Gruppe betrat Neuland, da zum ersten Mal in dieser Form ein gemeinsam von allen zu verantwortendes Konzept zur Zusammenarbeit in den AGs auf Augenhöhe entwickelt werden sollte. Die Gruppe traf sich insgesamt zehn Mal, wobei ein detaillierter Projektplan die Grundlage für eine zielorientierte Zusammen - arbeit bildete. Sämtliche Aspekte des nun vorliegenden Rahmenkonzepts wurden in enger Kooperation gemeinsam erarbeitet. Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 2. Gesetzlicher Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3. Selbstverständnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4. Ziele und Aufgabenwahrnehmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5. Fachliche Leitlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 6. Struktur und Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 7. Evaluation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 8. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII . . . . 16 Rechtlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 6 1. Einleitung Der Auftrag und das Ziel der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII liegen in der Abstimmung geplanter Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der gegenseitigen Ergänzung. Diese sollen sich an den Lebens- und Wohnbereichen junger Menschen und Familien orientieren. Die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Träger und den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in den Arbeitsgemeinschaften wird vom Gesetz- geber besonders betont. Der öffentliche Träger ist für die bedarfsgerechte, qualifizierte und wirtschaftliche Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich, während die freien Träger durch ihre fachliche Expertise einen unverzicht - baren Beitrag zur qualitativen Weiterentwicklung der Angebote leisten. Im März 2022 initiierte das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Aus - arbeitung eines Rahmenkonzepts für die sechs Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII, von denen einige bereits seit mehr als 30 Jahren bestanden. Konkret handelte es sich dabei um die AGs für Kinder- und Jugendarbeit, Ju- gendsozialarbeit, Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern, Hilfen zur Erziehung sowie die handlungsfeldübergreifende AG Mädchen und Jungen/ Gender. Neben den AGs nach § 78 existierten auch Qualitätszirkel, Projektgruppen usw. in den Handlungsfeldern. Eine Herausforderung bestand darin, die Arbeit in diesen Gruppen effektiv mit der in den AGs zu verknüpfen. Das nun vorliegende Rahmenkonzept skizziert vor dem Hintergrund des ge- setzlichen Auftrags das Selbstverständnis der Zusammenarbeit, die Ziele und Aufgabenwahrnehmung, die fachlichen Leitlinien, Struktur und Mitglieder. Ebenso beinhaltet es Aussagen zur Evaluation des Konzepts. Im Anhang sind eine für alle AGs geltende Geschäftsordnung und die rechtliche Rahmung enthalten. 2. Gesetzlicher Auftrag § 78 SGB VIII Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemein - schaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden. 7 3. Selbstverständnis Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII unterstützt die Jugendhilfe - planung und versteht sich als Partner. Ihr Auftrag besteht darin, sicherzustel- len, dass geplante Angebote und Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind und einen definierten Nutzen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern bringen. Sie diskutiert, auch über Handlungsfeldgrenzen hinweg, formuliert Bedarfe nach fachlichen Kriterien, gibt Einschätzungen ab und bringt diese in politi- sche Abstimmungsprozesse ein. In der Arbeitsgemeinschaft kooperiert der öffentliche Träger eng mit den an- erkannten Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 75 SGB VIII sowie den Trägern geförderter Maßnahmen gemäß § 75(1) SGB VIII. Diese Zusammen- arbeit umfasst nicht nur die Beteiligung von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedsorganisationen, sondern schließt auch privatrechtliche Träger ein. Zusätzlich werden andere Stellen und öffentliche Einrichtungen gemäß § 81 SGB VIII, wie beispielsweise Amt für Schule und Weiterbildung, Sozialamt, Einrichtungen des Gesundheitswesens (Kinder- und Jugendpsychatrie) und Agentur für Arbeit, mit denen eine strukturelle Zusammenarbeit besteht, themenbezogen zur Teilnahme eingeladen. Ebenso wichtig ist die gezielte Einbindung von Zusammenschlüssen gemäß § 4a SGB VIII, wie Kinder- und Jugendvertretungen sowie Elternvertretungen. Die AG nach §78 SGB VIII versteht sich auch als Schnittstelle zu anderen Ar- beitsgruppen und -kreisen, etwa den Stadtteilarbeitskreisen. Hierbei steht sie für die Anliegen dieser Gruppen zur Verfügung, nimmt aktiv an Diskussionen teil und leitet relevante Themen und Anregungen an diese weiter. 4. Ziele und Aufgabenwahrnehmung Die Aufgabenwahrnehmung orientiert sich an den Zielen, wobei die Bedarfs - ermittlung, die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, Qualitätsentwicklung der Angebote und Maßnahmen und der Transfer in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie im Fokus stehen. Dabei werden die in Abschnitt 5. beschriebenen fachlichen Leitlinien berücksichtigt und Effizienz, Wirkungen und Nachhaltigkeit transparent dargelegt. Ergebnisziel: Die Kinder- und Jugendhilfeangebote und -maßnahmen in der Stadt Münster entsprechen den Bedarfen der Kinder, Jugendlichen, Familien und jungen Volljährigen. 8 Teilziel 1: Bedarfsermittlung Die AG ist an der Bedarfsermittlung mitverantwortlich beteiligt. Indikatoren: • Anlass, Anliegen und Auftrag sind beschrieben. • Verfahren und Instrumente zur Bedarfsermittlung liegen vor. • Fachliche Leitlinien sind berücksichtigt. Teilziel 2: Lösungsvorschläge Für anerkannte Bedarfe sind fachliche Lösungsvorschläge abgestimmt. Indikatoren: • Die Bedarfsanalyse liegt vor. • Die Lösungsvorschläge geben Auskunft über den Nutzen für die Adressa- tinnen und Adressaten. • Die Lösungsvorschläge sind im Hinblick auf die fachlichen, personellen und finanziellen Ressourcen bewertet. Teilziel 3: Qualität der Angebote und Maßnahmen Die AG wirkt bei der Erstellung eines Qualitätsrahmens für die Angebote und Maßnahmen mit. Indikatoren: • Bei der Definition von Qualität sind die fachlichen Leitlinien berücksichtigt. • Wissenschaftliche Erkenntnisse, bzw. Empfehlungen der Landesjugend - ämter gem. § 85 SGB VIII sind berücksichtigt. • Der Überprüfungszeitraum ist festlegt. • Effizienz, Wirkungen, Nachhaltigkeit sind transparent dargelegt. Teilziel 4: Transfer in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bedarfe und Lösungsvorschläge werden in den Ausschuss für Kinder, Jugend- liche und Familien eingebracht. Indikatoren: • Berichts- oder Beschlussvorlage für den Ausschuss Kinder Jugend und Familie liegt vor. 9 • Ideen und Fragestellungen werden in den Ausschuss Kinder Jugend und Familie eingebracht. • Fachlicher Inputs werden dem Ausschuss Kinder Jugend und Familie zur Verfügung gestellt. Aufgabenwahrnehmung: Wenn Hinweise aus der Praxis, sei es aus Beobachtungen, Evaluationsprozes- sen oder auch gesetzliche Veränderungen o. ä. aufkommen, die möglicher - weise auf einen Bedarf an neuen oder veränderten Angeboten und Maßnah- men hindeuten, ist es zunächst erforderlich, den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln. Dies geschieht situationsbedingt, das heißt, die Betroffenen selbst, die Anbieter von Leistungen, die sozialräumlichen Arbeitskreise und Netz - werke, die Politik oder die Verwaltung beschreiben die wahrgenommene Diskrepanz zwischen vorhandenen Angeboten bzw. Maßnahmen und Anfor- derungen sowie Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten. In der Be- darfsermittlung sollten dann der Auftrag, das Anliegen und die Verfahren klar dargelegt werden. Dabei sind die fachlichen Leitlinien während des Ermitt - lungsprozesses zu beachten. Die Arbeitsgemeinschaft erarbeitet auf Grundlage der Bedarfsanalyse Lösungs - vorschläge und skizziert den erwarteten Nutzen für die Betroffenen. Dafür kann sie beispielsweise zeitlich befristete Projektgruppen einrichten. Diese Vorschläge können sich auf die konzeptionelle Weiterentwicklung und Kom - bination bestehender oder auf die Schaffung neuer Angebote/Maßnahmen beziehen. Hierbei ist es vorrangig, die vorhandenen Ressourcen zu berück - sichtigen. Bei der Festlegung von Zielen (Ergebnisqualität), inhaltlichen Abläufen (Pro- zessqualität) und Ausstattungsmerkmalen (Strukturqualität) der jeweiligen Angebote und Maßnahmen ist darauf zu achten, die fachlichen Leitlinien zu integrieren. Wissenschaftliche Erkenntnisse und/oder Empfehlungen der Landesjugendämter gemäß § 85 SGB VIII dienen als Grundlage. Die Wirksam - keit der geplanten Angebote und Maßnahmen wird innerhalb eines angemes - senen Zeitraums überprüft. Die Lösungsvorschläge werden nach Dringlichkeit und Wichtigkeit gewichtet, und es werden die möglichen Konsequenzen bei qualitativ unterschiedlichen Lösungen aufgezeigt. Die erarbeiteten Lösungsvorschläge werden dem Ausschuss Kinder, Jugend und Familie vorgelegt. Je nach Situation wird entschieden, in welcher Form der Ausschuss informiert wird. Bei alternativen Vorschlägen (unterschiedliche Qualität/unterschiedliche Kosten) wird auf die jeweiligen Auswirkungen hin - gewiesen. 10 Fachliche Leitlinien 1. Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern Ziel der Beteiligung ist die Stärkung der Selbsthilfepotentiale von Eltern, Kindern, Jugendlichen und Familien. Die Beteiligung erfolgt auf verschiedenen Ebenen und mit verschiedenen Methoden und Wegen (bspw. Studien, Beobachtungen o.ä.), einschließlich der direkten Einbindung von Eltern, Kindern, Jugendlichen und Familien in Entscheidungsprozesse. Durch aktive Partizipation sollen ihre Selbsthilfe - potentiale gestärkt werden. Dies beinhaltet regelmäßige Austauschforen, Informationsveranstaltungen und Mitwirkungsmöglichkeiten, um sicherzu - stellen, dass ihre Perspektiven und Bedürfnisse in die Entwicklungsprozesse einfließen. Darüber hinaus werden gezielte Maßnahmen ergriffen, um eine inklusive und vielfältige Beteiligung sicherzustellen, die unterschiedliche soziale Hintergründe und Lebenssituationen berücksichtigt. Die transparen- te Kommunikation und das Empowerment der Beteiligten stehen dabei im Fokus, um eine nachhaltige und gemeinschaftliche Gestaltung von Angeboten und Maßnahmen im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten. Prüffragen: • In welcher Form und in welchem Umfang werden die Adressatinnen und Adressaten an der Bedarfsermittlung und Erarbeitung von Lösungsvor - schlägen beteiligt? • An welchen Stellen ist Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten in den Konzepten für Angebote und Maßnahmen verankert? • Werden bei der Qualitätsentwicklung die Meinungsbilder der Adressatin- nen und Adressaten berücksichtigt? 2. Berücksichtigung von Diversitätsdimensionen Ziel ist der Abbau von Benachteiligungen aufgrund von (Entwicklungs-)Alter, ethnischer Herkunft und Nationalität, Geschlecht und Geschlechtsidentität, Behinderungen, Religion und Weltanschauung, sexueller Orientierung und/ oder sozialer Herkunft und die Förderung von Gleichberechtigung und In - klusion. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Förderung von Gleichberechtigung und Inklusion, um sicherzustellen, dass alle Kinder, Jugendlichen und Familien die gleichen Chancen und Zugänge zu den angebotenen Maßnahmen und Unterstützungsleistungen erhalten. Durch gezielte Sensibilisierungsmaß - nahmen soll das Bewusstsein für Vielfalt und Diversität gestärkt werden, um 11 Diskriminierung entgegenzuwirken und eine offene, respektvolle Umgebung zu schaffen. Dieser integrative Ansatz bildet die Grundlage für eine zukunfts- orientierte Kinder- und Jugendhilfe, die auf den Prinzipien der Gerechtigkeit, Solidarität und Chancengleichheit basiert. Prüffragen: • Werden verschiedene Diskriminierungsformen (auf individueller, institu - tioneller und struktureller Ebene) thematisiert und sichtbar gemacht?1 • Werden die Überschneidung und Gleichzeitigkeit von verschiedenen Formen der Diskriminierung in den Blick genommen? • Wie werden für die Zielgruppen gleichberechtigte Zugänge zu den An - geboten und Maßnahmen gewährleistet? • Werden auch alternative Angebote und Maßnahmen für spezielle Ziel - gruppen in den Blick genommen? • Können sich die Zielgruppen angstfrei äußern? • Wie sind die Teams zusammengesetzt? 3. Ressourcen- und Sozialraumorientierung Ziel der Ressourcen- und Sozialraumorientierung ist die Stärkung der Poten- ziale und Unterstützungsnetze der Adressatinnen und Adressaten. Dies beinhaltet eine gezielte Identifikation und Mobilisierung der individuel - len Stärken und Fähigkeiten, um eine nachhaltige Selbsthilfe und Selbstbe- stimmung zu fördern. Gleichzeitig zielt dieser Ansatz darauf ab, die vorhan- denen sozialen Ressourcen im Umfeld der Adressatinnen und Adressaten zu nutzen und auszubauen. Durch eine enge Zusammenarbeit mit lokalen Ge- meinschaften, Bildungseinrichtungen und anderen relevanten Akteuren im Sozialraum soll ein umfassendes Netzwerk geschaffen werden, das die Adres - satinnen und Adressaten in ihren unterschiedlichen Lebensbereichen unter- stützt. Dies schafft nicht nur eine nachhaltige Basis für individuelle Entwick- lung, sondern fördert auch die soziale Integration und Teilhabe der Zielgruppen in der Gesellschaft. Prüffragen: • Wird bei der Bedarfsermittlung auch die sozialräumliche Situation in den Blick genommen, und werden bei der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen 1 Ableismus, Adultismus, Antisemitismus, Homophobie, Klassismus Rassismus (darunter antimuslimischer Rassismus, Rassismus gegen Sinti*zze und Rom*nja), Sexismus, Trans- und Interphobie 12 die Sozialraumressourcen berücksichtigt? • Werden sozialräumliche / institutionelle / infrastrukturelle Ressourcen systematisch erfasst? • Wo sind die Angebote und Maßnahmen angesiedelt? 4. Qualitätsentwicklung Die Überprüfung und Weiterentwicklung der Angebote und Maßnahmen dienen der Gewährleistung des definierten Nutzens für die Adressatinnen und Adressaten. Hierbei werden nicht nur die Ergebnisse und Wirkungen der Interventionen analysiert, sondern auch die Rückmeldungen und Bedürfnisse der Zielgruppen aktiv einbezogen. Dieser partizipative Ansatz ermöglicht eine kontinuierliche Anpassung an sich verändernde Anforderungen und Bedingungen. Dabei werden auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Best Practices berücksichtigt, um eine hohe Qualität und Wirksamkeit der Unterstützungs- maßnahmen zu erzielen. Die Einbindung der Adressatinnen und Adressaten selbst in den Evaluationsprozess fördert nicht nur Transparenz, sondern stärkt auch die partizipative Gestaltung und Mitverantwortung der Zielgruppen für ihre eigene Entwicklung und Wohlbefinden. Prüffragen: • Liegt den Angeboten und Maßnahmen ein Qualitätsentwicklungskonzept zugrunde? • Wird die Qualität der Angebote und Maßnahme auch tatsächlich regel- mäßig überprüft? • Sind die bestehenden Angebote und Maßnahmen alle notwendig und bedarfsdeckend? 13 Um die definierten Ziele und Aufgaben effektiv umzusetzen, bedarf es einer transparenten Struktur. Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII bildet das zentrale Gremium. Angesichts der Fülle und Vielfalt der Themen etabliert die AG gemäß § 78 SGB VIII Unter-AGs, wenn erkennbar ist, dass für diese Unter-AGs eine langfristige Aufgabenstellung besteht, die weder von der AG gemäß §78 SGB VIII selbst noch von einer bestehenden Unter-AG bearbeitet werden kann. Hierbei handelt es sich in der Regel um handlungsfeldbezoge- ne Unter-AGs, wie aktuell die Unter-AGs ‚Kindertagesbetreuung‘, ‚Hilfen zur Erziehung‘, ‚Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit‘, ‚Familienförderung‘, aber auch in Ausnahmefällen um handlungsfeldübergreifende Unter-AGs wie die ‚Schul - nahe Jugendhilfe’. 6. Struktur und Mitglieder AG gem. § 78 SGB VII (2 x jährlich 1/2 Tage) Mitglieder: - JA-Amtsleitung - Jugendhilfeplanung - Unter-AG-Geschäftsführungen - Unter-AG-Sprecher*innen /Vertreter*innen - Vertretungen der Wohlfahrtsverbände - Netzwerkkoordinator*innen Frühe Hilfen, Kinderschutz Vertretung im AKJF: gewählte Sprecher*in der AG gem. § 78 SGB VIII Handlungsfeldbezogene Unter-AG’s Kindertagesbetreuung Hilfen zur Erziehung Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit Familienförderung Schulnahe Jugendhilfe Selbstorganisationen gem. § 4a SGB VIII themenbezogene Projektgruppen Netzwerk Frühe Hilfen Netzwerk Kinderschutz PG PG PG PG PG AG gem. § 78 SGB VIII 14 Sowohl die AG gemäß §78 SGB VIII als auch die Unter-AGs haben die Möglich - keit, zeitlich begrenzte Projektgruppen (circa fünf Sitzungen) einzurichten, die klare, den zuvor genannten Zielen zugeordnete Aufträge bearbeiten. Durch diese neuen zusammenhängenden Kommunikationsstrukturen wurden bis- herige Arbeitsgruppen, wie zum Beispiel Qualitätszirkel, überflüssig und konnten wegfallen. Die Leitung der AG gemäß §78 SGB VIII obliegt der Jugendamtsleitung. Mit- glieder umfassen die Jugendhilfeplanung, die Geschäftsführungen (Abteilungs - leitungen Jugendamt), Sprecher*innen sowie deren Vertretungen der Unter- AGs (Geschäftsführungen bzw. Leitungen von freien Trägern oder deren Vertretung mit Entscheidungsbefugnis). Ebenfalls Teil des Gremiums sind die Vertreter*innen der Wohlfahrtsverbände sowie die Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren der gesetzlich vorgeschriebenen Netzwerke Frühe Hilfen und Kinderschutz. Die Besetzung der Projektgruppen erfolgt entsprechend der themenbezoge - nen Expertise, wobei Fachkräfte, Wissenschaftler*innen und Adressatinnen und Adressaten gleichermaßen eingebunden werden können. Auf allen Ebenen besteht die Möglichkeit Selbstorganisationen zu beteiligen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, Aufgabenwahrnehmung und Kommu - nikation sind in der beigefügten Geschäftsordnung im Anhang umfassend geregelt. 7. Evaluation Um sicherzustellen, dass dieses Konzept seinen Zweck erfüllt und kontinuier - lich optimiert wird, ist eine umfassende Evaluation durch die Jugendhilfe - planung zunächst nach einem Zeitraum von drei Jahren und anschließend alle fünf Jahre vorgesehen. Während dieses Zeitrahmens können kleinere Anpassungen im laufenden Betrieb erfolgen, um auf aktuelle Bedürfnisse und Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Die Evaluierung sollte insbeson - dere folgende Aspekte berücksichtigen: 1. Erreichung der Ziele: Die Evaluation soll prüfen, inwieweit die formulierten Ziele des Konzepts erreicht wurden und ob gegebe - nenfalls Anpassungen oder Erweiterungen erforderlich sind. 2. Nützlichkeit der Geschäftsordnung: Es ist wichtig zu über - prüfen, ob die in der Geschäftsordnung festgelegten Regelungen und Abläufe tatsächlich hilfreich sind und effizient angewendet werden können. Hierbei können auch Rückmeldungen der be - teiligten Akteurinnen und Akteure einfließen. 15 3. Praktikabilität der Struktur: Die Evaluierung sollte die Prak- tikabilität der bestehenden Struktur analysieren und feststellen, ob Anpassungen notwendig sind, um eine reibungslose Zusam - menarbeit zu gewährleisten. 4. Zufriedenheit der Akteurinnen und Akteure: Die Meinungen und Erfahrungen der beteiligten Akteurinnen und Akteure sind von großer Bedeutung. Die Evaluation sollte deren Zufriedenheit und eventuelle Verbesserungsvorschläge in den Fokus nehmen. Die Ergebnisse der Evaluation können als Grundlage für weitere Anpassungen und die langfristige Entwicklung des Konzepts dienen, um sicherzustellen, dass es den sich wandelnden Anforderungen und Bedürfnissen gerecht wird. 8. Zusammenfassung Das Rahmenkonzept für Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII wurde im März 2022 vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien initiiert, um die Zusammenarbeit effizienter zu gestalten. Neben der AG gemäß §78 SGB VIII können Unter-AGs und Projektgruppen eingerichtet werden. Die Selbstorga - nisationen können auf allen Ebenen beteiligt werden. Das Selbstverständnis betont die Partnerschaft zwischen öffentlichem Träger und freien Trägern der Jugendhilfe. Die AG fördert die Abstimmung und Er - gänzung geplanter Angebote und Maßnahmen. Sie besteht aus verschiedenen Akteuren Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich Wohlfahrtsverbänden, pri- vatrechtlichen Trägern und den Netzwerk-Koordinatorinnen bzw. Koordina- toren. Die Aufgabenwahrnehmung umfasst Bedarfsermittlung, Entwicklung von Lösungsvorschlägen, Fokussierung von Qualitätsentwicklung und den Trans- fer in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie. Fachliche Leitlinien betonen die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern, die Berück - sichtigung von Diversitätsdimensionen sowie Ressourcen- und Sozialraum - orientierung. Die transparente Struktur umfasst die AG gemäß §78 SGB VIII, Unter-AGs und Projektgruppen. Die Geschäftsordnung regelt die Zusammen - arbeit, Aufgabenwahrnehmung und Kommunikation. Die Evaluation nach drei Jahren ermöglicht Anpassungen im laufenden Betrieb und wird durch die Jugendhilfeplanung in Bezug auf Ziele, Geschäftsordnung, Struktur und Zufriedenheit der Akteurinnen und Akteure, um eine kontinuier - liche Optimierung sicherzustellen. 16 Anhang Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII Stand: 22.12.2023 I. Ziele & Aufgaben Die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII hat folgendes Ziel: Die Jugendhilfeangebote und -maßnahmen in der Stadt Münster entsprechen den Bedarfen der Kinder, Jugendlichen, Familien und jungen Volljährigen. Daraus ergeben sich folgende Teilziele bzw. Aufgaben: • Die AG ist an der Bedarfsermittlung sowie Ressourcenermittlung mitver- antwortlich beteiligt. • Für anerkannte Bedarfe sind fachliche Lösungsvorschläge abgestimmt. • Bedarfe und Lösungsvorschläge werden in den Ausschuss für Kinder, Ju- gendliche und Familien eingebracht. • Die AG wirkt bei der Erstellung eines Qualitätsrahmens für die Angebote und Maßnahmen mit. Die Geschäftsordnung bezieht sich auf das Rahmenkonzept, insbesondere auf die dort dargestellten fachlichen Leitlinien der AG nach §78 SGB VIII. II. Mitglieder 1. AG nach § 78 SGB VIII Mitglieder der AG nach §78 SGB VIII sind Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Träger von geförderten Maß- nahmen und des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Konkret sind dies: • Eine Vertretung von jedem Wohlfahrtsverband • Die gewählten Sprecher*innen sowie deren Vertreter*innen der hand- lungsfeldbezogenen U-AGs • Die Geschäftsführungen der handlungsfeldbezogenen U-AGs • Die Amtsleitung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien • Fachkräfte der Jugendhilfeplanung 17 • Die Netzwerkkoordination Frühe Hilfen • Die Netzwerkkoordination Kinderschutz Die Mitgliedschaft wird dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien an - gezeigt. 2. Handlungsfeldbezogene U-AGs Mitglieder der U-AGs sind Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Träger von geförderten Maßnahmen und des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Die Träger haben dabei darauf zu achten, dass die trägervertretende Person ein Entscheidungsmandat innehat. 2.1.1 Ein Mitglied und die Stellvertretung wird benannt durch • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe • Träger geförderter Maßnahmen Die Mitgliedschaft wird dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien an - gezeigt. 2.1.2 Die Mitglieder des öffentlichen Trägers ergeben sich aus der Abteilungs - leitung und der Vertretung der eigenen Angebote aus dem Handlungsfeld der U-AG sowie aus dem Bereich der Jugendhilfeplanung. III. Weitere Beteiligte 1. Selbstorganisationen: Die Verortung sowie Form der Beteiligung der Selbstorganisationen, soll ge- meinsam zwischen Selbstorganisation, Sprecherinnen und Sprecher sowie Geschäftsführungen festgelegt werden. Kann kein Konsens gefunden werden, obliegt die letztendliche Entscheidung den Sprecherinnen und Sprechern sowie den Geschäftsführungen. 2. Gäste: Die Teilnahme von Gästen, z.B. Referent*innen, ist nach Absprache und Ab - stimmung in der AG sowie den U-AGs möglich. 18 IV. Organe AG nach § 78 SGB VIII 1.1 Es gibt eine AG nach §78 SGB VIII. 1.2 Die AG nach §78 SGB VIII initiiert themenbezogene Projektgruppen (sie- he IV.3). 2. Unter- AGs 2.1 Es gibt fünf handlungsfeldbezogene Unter- AGs: • Kindertagesbetreuung • Hilfen zur Erziehung • Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit • Familienförderung • Schulnahe Jugendhilfe 2.2 In jeder U-AG wird eine Sprecherin oder Sprecher und eine Stellvertretung gewählt. 2.3 Die U-AGs initiieren Projektgruppen. (siehe IV.3) 2.4 Handlungsfeldübergreifende Themen werden über die Geschäftsführung, Sprecher*innen sowie Jugendhilfeplanung an die AG nach §78 SGB VIII weiter - geben. 3. (Themenbezogene) Projektgruppen 3.1 Initiierung 3.1.1 Die AG nach §78 SGB VIII initiiert themenbezogene Projektgruppen. 3.1.2 Die U-AGs initiiert Projektgruppen, die sich themenbezogen mit den Angeboten und Maßnahmen im jeweiligen Handlungsfeld beschäftigen. 3.1.3 Alle Projektgruppen haben klar formulierte Aufträge und Ziele sowie eine Projektgruppenleitung. Diese wird von der Projektgruppe benannt. 3.2 Alle Projektgruppen sind temporär einzurichten. In der Regel bearbeiten sie ihre Aufträge in drei bis fünf Treffen. 3.3 Die (themenbezogenen) Projektgruppen setzen sich aus Personen zu - sammen die für das Ergebnis hilfreich sind. Eine Mitgliedschaft in der AG oder einer U-AG ist dabei keine Voraussetzung. 3.4 Die Ergebnisse werden über die Projektgruppenleitung in das beauftra - gende Gremium gegeben. 4. Sprecher*innen & Stellvertretungen 19 4.1 Die Funktion der Sprecher*innen und Stellvertretungen wird von gewähl - ten Personen aus der Trägerschaft der freien Jugendhilfe übernommen. 4.2 Sprecher*innen und Stellvertretungen der AG sowie U-AG werden aus den anwesenden Mitgliedern der jeweiligen AG bzw. U-AG gewählt. In der Regel werden die Sprecher*innen für die Dauer der Legislaturperiode des Rates der Stadt Münster mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt, ebenso die Stellvertretung. Legt die Sprecherin, der Sprecher oder die Stell- vertretung das Amt vorzeitig nieder, oder wird die Person abgewählt, finden Neuwahlen innerhalb der Legislaturperiode bis zu deren Ende statt. 4.3 Die Funktionen und Aufgaben aller Sprecher*innen und Stellvertretungen sind: • Vorbereitung, Leitung und Moderation der AG sowie der U-AG-Sitzungen • Verantwortlichkeit für Prozessbegleitung und Arbeitsergebnisse (Lenkung, Steuerung) • Außenvertretung & Öffentlichkeitsarbeit Zusätzlich haben die Sprecher*innen und Stellvertretungen der U-AGs fol - gende Funktionen und Aufgaben: • Vertretung der U-AG in der AG nach § 78 SGB VIII sowie im AKJF • Aufnahme aller Anliegen aus der U-AG und Einbeziehung in den Arbeits- rahmen • Weitergabe handlungsfeldübergreifender Themen von den U-AGs an die AG nach §78 SGB VIII • Vernetzung mit den anderen U-AGs nach § 78 SGB VIII 5. Geschäftsführung 5.1 Die Geschäftsführung der AG sowie den U-AGs nach §78 SGB VIII über - nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Insbesondere wird die Ge - schäftsführung der AG nach §78 durch die Jugendamtsleitung wahrgenom- men. 5.2 Die Funktionen und Aufgaben der Geschäftsführung sind: • Vorbereitung und Abstimmung der AG- bzw.- U-AG-Sitzungen • Versand von Einladung inklusive Tagesordnung und Protokollen • Anfertigen von Teilnehmer*innen-Listen • Sicherung der benötigten Logistik 20 Weitere Funktion und Aufgabe der Geschäftsführung der AG nach § 78 SGB VIII ist: Weitere Umsetzung der Beschlüsse 6. Jugendhilfeplanung 6.1 Mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus der Jugendhilfe- planung der Stadt Münster ist in der AG sowie den U-AGs nach §78 SGB VIII vertreten. 6.2 Die Funktionen und Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfeplanung sind: • Unterstützung bei der Vorbereitung sowie der Arbeit der Gremien, ins - besondere in Bezug auf Planungs- und Datenmaterial • Weitergabe handlungsfeldübergreifender Themen von den U-AGs an die AG nach §78 SGB VIII 7. Netzwerkkoordination 7.1 Die Netzwerkkoordination bringt analog zu den U-AGs Themen sowie die fachliche Perspektive des jeweiligen Netzwerkes mit ein. V. Sitzungen Häufigkeit 1.1 Die AG trifft sich halbtägig zwei Mal im Jahr. 1.2. Die U-AGs treffen sich vier Mal jährlich. 1.3 Die Projektgruppen treffen sich anlassbezogen. 2. Die Teilnahme von Gästen, z.B. Referent*innen, ist nach Absprache und Abstimmung in der AG sowie den U-AGs möglich. 3. Sitzungsleitung 3.1 Die AG nach §78 SGB VIII sowie die handlungsfeldbezogenen U-AGs wer- den durch die gewählten Sprecher*innen und Stellvertreter*innen geleitet und moderiert. 3.2 Die (themenbezogenen) Projektgruppen werden von der Projektgruppen - leitung geleitet und moderiert. 4. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen. 5. Tagesordnung 5.1 Festlegung der Tagesordnung 21 5.1.1 Die Tagesordnung der AG sowie den U-AGs legen die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der Geschäftsführung sowie der Jugendhilfe - planung fest. 5.1.2 Die Tagesordnung der (themenbezogenen) Projektgruppen wird von der Projektgruppenleitung im Sinne des Auftrages in Absprache mit der Pro- jektgruppe festgelegt. 5.2 Zusätzliche Tagesordnungspunkte werden vor einer Sitzung mitgeteilt oder auf Antrag in die Tagesordnung nach Abstimmung aufgenommen. Än- derungen der Tagesordnung sind mit 1/3 der anwesenden Mitglieder zuzu - lassen. 5.3 Die Themen der AG nach §78 SGB VIII werden von den U-AGs vorgeschla- gen. 6. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll, bei Bedarf ein qualitatives Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern der AGs elektronisch zugeleitet wird und zu Beginn jeder Sitzung zu genehmigen ist. Die Protokollführung wird durch die Sprecherin oder den Sprecher festgelegt. VI. Wahlen & Abstimmungen 1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden offiziell gelisteten Vertretungen der Mitgliedsberechtigten Träger, Einrichtungen und Diensten. Bei der Spreche- rinnen- und Sprecherwahl stimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mit. 2. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller offiziell gelisteten Vertretungen der Mitgliedsberechtigten Träger, Einrichtungen und Diensten anwesend sind. 3. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel per Handzeichen mit ein- facher Mehrheit statt. Geheime Wahl muss auf Antrag eines Mitglieds gewährt werden. 4. Anträge werden der Reihe nach abgestimmt. Der weitestgehende Antrag wird zuerst abgestimmt 5. Abstimmungsergebnisse 5.1 Anträge, Verfahrensweisen, Beschlüsse, Stellungnahmen etc., die öffentlich gemacht werden, müssen vorher in der AG abgestimmt worden sein. 5.2 Abweichende Auffassungen müssen innerhalb der Ergebnisse deutlich gemacht werden. 22 VII. Änderung der Geschäftsordnung 1. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur in der AG nach §78 SGB VIII mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Anwesenden möglich. 2. Die U-AGs können einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung über ihre Sprecher*innen und Vertretungen in die AG nach §78 SGB VIII einbringen. 3. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss vorher auf der Tages- ordnung einer fristgerechten Einladung enthalten sein. VIII. Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am 18.04.2024 in Kraft. 23 Rechtlicher Rahmen § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugend - hilfe (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durch- führung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von aner- kannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maß - nahmen absehen. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und El- tern stärken. § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugend - hilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leis - tungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusam- menschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahr- nehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthil- fe. (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusam- menschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Ge - meinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese be - treffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüs - se nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern. 24 § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Perso- nenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugend- hilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohl - fahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. § 78 SGB VIII Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemein - schaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden. § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Auf- gaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Pla - nungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Er- füllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltun- gen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend recht - zeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; 25 die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltun - gen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen ange - messenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. (3) … § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer- tung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahr - nehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. 26 § 80 Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungs - verantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Inter- essen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvor - hergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, 2. ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abge - stimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, 3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist, 4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden kön- nen, 5. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, 6. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. (3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnah- men zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufein- ander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen. 27 § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffent - lichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, 2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches, 3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, 4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, 6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonflikt - gesetzes und Suchtberatungsstellen, 7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, 8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 10. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 11. der Gewerbeaufsicht, 12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und 13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusam- menhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser), im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
Beschlussvorlage
13185 Zeichen
V/0145/2024
V/0145/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Neustrukturierung und -konzeptionierung der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII
Beratungsfolge
18.04.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien beschließt die Auflösung der bisherigen Ar-
beitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII.
2. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien beschließt die Neugründung der AG gem. §
78 SGB VIII in der von freien Trägern und Verwaltung erarbeiteten Struktur und Arbeitsweise a uf
Grundlage des Rahmenkonzeptes sowie die dort enthaltene Geschäftsordnung.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Begründung:
1. Ausgangslage
Kommunale Planungen und trägerübergreifende Diskurse finden in den unterschiedlichsten Kontex-
ten und Strukturen statt. Eine Struktur mit objektiv -rechtlicher Verpflichtung stellt die AG gem. § 78
SGB VIII dar. Hiernach ist der öffentliche Träger aufgeforde rt, Arbeitsgemeinschaften mit den aner-
kannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie Trägern von geförderten Maßnahmen anzustreben. Ziel
dieser Arbeitsgemeinschaften ist es, geplante Maßnahmen aufeinander abzustimmen sich gegensei-
tig zu ergänzen und in den L ebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren
Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenzuwirken. Neben der im Gesetz
Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien
25.03.2024
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Hannig
Telefon: 492-5808
HannigP@stadt-muenster.de
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V/0145/2024
konkret formulierten Zielsetzung zählen auch langfristige Planungsprozesse sowie die fachliche Wei-
terentwicklung der Jugendhilfeangebote1 zu den möglichen Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften.
Den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII kann somit eine hohe Relevanz in Bezug auf die
Ausgestaltung der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhi lfe nach § 79 SGB
VIII, der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII2 sowie der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII
innerhalb der Kommune attestiert werden.
Die Ausgestaltung und Organisationsform der AGs nach § 78 SGB VIII ist durch die bewusst3 offene
Formulierung der Gesetzgebung interkommunal unterschiedlich4. Jedoch werden die Arbeitsgemein-
schaften hauptsächlich nach Arbeitsfeldern oder nach sozialräumlichen Kriterien gebildet5.
In Münster wurden am 28.09.1995 durch den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sechs
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII gegründet (vgl. V/1222/95). Im weiteren Verlauf kam Ende
1998 die 7. Arbeitsgemeinschaft in Form der AG Mädchenförderung hinzu (vgl. V/846/98). In 2007
folgten dann zwei weitere Veränderungen innerhalb der Struktur der AGs gem. § 78 SGB VIII. Zum
einen löste sich die damalige AG 1 „Kinderfreundlichkeit/Kinderbeteiligung“ auf und die AG 7, inzwi-
schen „Mädchen“, schloss sich mit dem Arbeitskreis „Jungenarbeit Münster“ zu der neuen AG 1
„Mädchen und Jungen/ Gender“ zusammen (vgl. V/0569/2007).
Aktuell ist somit folgende Struktur der AGs nach § 78 SGB VIII in Münster festzustellen6.
Handlungsfeld Querschnittsthema
AG 2 – Kinder- und Jugendarbeit AG 1 – Mädchen und Jungen/Gender
AG 3 – Jugendsozialarbeit
AG 4 – Familienförderung
AG 5 – Tagesbetreuung für Kinder
AG 6 – Hilfen zur Erziehung
Neben der hauptsächlich handlungsfeldorientierten Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften
nach § 78 SGB VIII gibt es in der Stadt Münster auch Arbeitskreise, die sich anhand von sozialräumli-
chen Kriterien gegründet haben. Auch wenn der § 78 SGB VIII nicht die gesetzliche Grundlage der
Stadtteilarbeitskreise ist, ergänzen diese jedoch die Struktur der hauptsächlich handlungsfeldorien-
tierten Arbeitsgemeinschaften7.
Wie bereits beschrieben haben die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII auch eine hohe Rele-
vanz in Bezug auf die Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII. Für den Qualitätsdiskurs in den ein-
zelnen Handlungsfeldern bestehen in Münster aktuell Qualitätszirkel, die zwar als Ergänzung zu den
Arbeitsgemeinschaften gesehen, aber nicht direkt in die Struktur eingebunden sind.
1 Vgl. Jordan, Erwin/Schone, Reinhold 2010: Jugendhilfeplanung als Prozess – Zur Organisation von Planungs-
prozessen. In Maykus, Stephan/Schone Reinhold (Hrsg.): Handbuch Jugendhilfeplanung.
Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 3., vollst. überarbe itete und aktualisierte Auflage
2010, S. 121
2 Vgl. Schnurr, Jordan, Schone 2010, S. 99
3 BT-Drs. 11/5948, S. 100
4 Vgl. Schnurr, Jordan, Schone 2010, S. 24
5 Vgl. Merchel, Joachim 2016: Jugendhilfeplanung. Anforderungen, Profil, Umsetzung. München: Ernst Rein-
hardt Verlag, S. 124f
6 Vgl. Präsentation der AG nach § 78 SGB VIII in Münster vom 23.09.2021 im Ausschuss für Kinder, Jugendli-
che und Familien
7 Vgl. Leitlinien für Netzwerkarbeit in den Stadteilarbeitskreisen der Stadt Münster 2017, S. 2
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2. Weiterentwicklungsprozess
Gründe für die Entscheidung zu einem Weiterentwicklungsprozess der AG gem. § 78 SGB VIII wur-
den dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in der Sitzung vom 20.10.2022 mitgeteilt.
Relevant sind dabei folgende Aspekte:
a) Uneinheitlichkeit der AG Strukturen
Neben der Differenz innerhalb der Orientierungslogik (Handlungsfeld- gegenüber Quer-
schnittsorientierung) gab es unterschiedliche Geschäftsordnungen, ständige Teilnahme von
Institutionen aus anderen Rechtskreisen, eine unterschiedliche Verzahnung mit den Sozial-
räumen sowie Differenzen bei den Hierarchieebenen der Teilnehmer*innen.
b) Gesetzliche Änderung durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
Insbesondere ist hier die Ergänzung des 3. Satz im § 78 SGB VIII zu nennen, wonach die Be-
teiligung von selbstorganisierten Zusammenschlüsse objektiv-rechtlich vorgegeben ist.
c) Antrag der freien Trägerschaft zur Gründung einer AG „schulnahe Jugendhilfe“
Dem Prozess der Weiterentwicklung der AGs gem. § 78 SGB VIII liegt eine partizipative Haltung so-
wie ein gemeinschaftliches Verantwortungsverständnis von freien Trägern und öffentlichem Trä ger
der Jugendhilfe zugrunde. Somit waren folgelogisch die jeweiligen Sprecher*innen und Vertretungen,
welche ausschließlich von gewählten Personen aus der freien Trägerlandschaft bestehen, sowie die
Geschäftsführungen der bisherigen AGs gem. §78 SGB VIII, bestehend aus Personen des öffentli-
chen Trägers, Teil des Prozesses. Um ein ausgeglichenes Machtverhältnis im Prozess zu gewährleis-
ten und Diskussionen moderierend zu unterstützen, wurde Beate Rotering als externe Person mit
langjähriger Expertise im Bereich der Jugendhilfe beauftragt, die Weiterentwicklung zu begleiten.
Ableitend aus den zuvor genannten Gründen für einen Weiterentwicklungsprozess wurden gemein-
sam mit den genannten Personen folgende Ziele festgelegt:
a) Ein gemeinsames Verständnis über die Aufgaben und Ziele der AG gem. § 78 SGB VIII
b) Ein gemeinsam entwickeltes Selbstverständnis
c) Klarheit über den Kreis der Teilnehmer*innen
d) Weiterentwicklung oder Neuschaffung einer nachvollziehbaren und logischen Struktur für die
AG gem. § 78 SGB VIII
Insgesamt gab es zehn Termine die sich auf den Zeitraum vom 15.09.2022 bis zum Abschlusstermin
am 15.12.2023 verteilten. Die Themen der einzelnen Treffen wurden vorher festgelegt und falls erfor-
derlich von einer Kleingruppe vorbereitet. Beispielsweise war dies für die Ausarbeitung der Struktur-
vorschläge vonnöten. Ein Überblick zum Ablauf und der bearbeiteten Themen ist aus der folgenden
Tabelle zu entnehmen.
Nr. Datum Thema
1 12.05.2022 Auftragsklärung und Absprachen zum Projektablauf
2 28.06.2022 Abschluss der Entwicklung des Projektdesigns
Inhaltlicher Einstieg
3 15.09.2022 Ergebnisziel/Teilziele/Indikatoren für die AG gem. § 78 SGB VIII
4 19.10.2022 Zukünftiger Umgang mit Stakeholder
5 26.01.2023 Teilziele & Indikatoren für die AG gem. § 78 SGB VIII
6 31.03.2023 Selbstverständnis, Verabschiedung der fachlichen Leitlinien, Mitglie-
der seitens der freien Träger
7 05.05.2023 Mitglieder seitens des öffentlichen Trägers, Diskussion Strukturvor-
schläge
8 16.08.2023 Diskussion des überarbeiteten Strukturvorschlages
9 25.09.2023 Konkretisierung & Verabschiedung Strukturvorschlag
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10 15.12.2023 Abstimmung Geschäftsordnung, Abschluss
3. Ergebnis
Der Weiterentwicklungsprozess konnte mit unterschiedlichen Vereinbarungen zur zukünftigen ge-
meinsamen, auf Augenhöhe stattfindenden Arbeit abgeschlossen werden. Das übergeordnete Ziel ist
dabei dem § 80 SGB VIII (Jugendhilfeplanung) folgend, die bedarfsentsprechende Vorhaltung von
Angeboten und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche, Familien und junge Volljährig e. Daran ausge-
richtet wurden zum einen eine neue Struktur für die AGs bzw. dann AG nach § 78 SGB VIII entwickelt
und zum anderen ein Rahmenkonzept, welches ein gemeinsames Selbstverständnis, fachliche Leitli-
nien, Teilziele sowie eine einheitliche Geschäftsordnung beinhaltet, erarbeitet8.
Abbildung 1: Struktur Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII
Zentral ist, dass es grundsätzlich eine AG gem. § 78 SGB VIII geben soll. Diese Arbeitsgemeinschaft
bildet Unterarbeitsgemeinschaften, die sich an den Handlungsfeldern der Jugendhilfe orientieren.
Dementsprechend wird es die U -AGs Kindertagesbetreuung, Hil fen zur Erziehung, Jugendar-
beit/Jugendsozialarbeit, Familienförderung als handlungsfeldorientierte Arbeitsgruppen weiterhin ge-
ben. Neu hinzukommen wird die Arbeitsgruppe der schulnahen Jugendhilfe, welche verschiedene
Handlungsfelder in sich vereint. Damit wird die Systematik deutlich, sich handlungsfeldorientiert in
den U-AGs aufstellen zu wollen. Folgelogisch wird es die querschnittsthemenorientierte ehemalige
AG 1 – Jungen und Mädchen/Gender nicht mehr geben. Das heißt jedoch nicht, dass dieses oder
auch andere Querschnittsthemen unbearbeitet bleiben. Die Struktur sieht dafür grundsätzliche Fachli-
chen Leitlinien9 sowie die Möglichkeit sogenannte Projektgruppen zu installieren, welche mit einem
konkreten Auftrag bedarfs- und anlassbezogen den Ergebnis- bzw. Teilzielen der AG gem. § 78 SGB
8 Vgl. Rahmenkonzept
9 Vgl. ebd., S. 10 ff.
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VIII zuarbeiten10, vor. Die unter 5.4. 11 mitformulierte Anforderung der Qualitätsentwicklung auf Grund-
lage des § 79a SGB VIII, fügt sich in die neuen Kommunikationsstrukturen ein und löst somit das zu-
vor eher als ergänzend und zusätzlich funktionierende Gremienkonstrukt der Qualitätszirkel ab12.
Die Zusammensetzung der unterschiedlichen Arbeitsgemeinschaften sowie Projektgruppen wird in
der Geschäftsordnung genauer dargestellt. Zu betonen ist die angestrebte Entscheidungsfähigkeit der
AG gem. § 78 SGB VIII sowie der U-AGs, welches durch die Entsendung von entscheidungsbefugten
Personen hergestellt werden soll.
Die objektiv-rechtliche Verpflichtung Selbstorganisationen nach § 4a SGB VIII in den Arbeitsgemein-
schaften nach § 78 SGB VIII mit zu beteiligen wird in der neuen Struktur aufgegriffen und in der Ge-
schäftsordnung beschrieben13.
4. Fazit & Weiteres Verfahren
Die in partnerschaftlicher Zusammen arbeit entstandenen Strukturen und Vereinbarungen sind auf
Grundlage verschiedener Perspektiven, sei es fachthematisch (Arbeitsfelder) und organisationsbezo-
gen (freier oder öffentlicher Träger), entwickelt worden. Rollendiskurse verlängerten zwar an einigen
Stellen den Prozess, führten aber zu einer Bereicherung der Ergebnisse, welche s die Wahrschein-
lichkeit von tragfähigen Lösungen über Träger- und Aufgabengrenzen hinweg erhöht. Denn nur so
wird den immensen Herausforderungen, vor denen die Jugendhilfe deutschlandweit steht, begegnet
werden können. Der zunehmende Fachkräftemangel trifft auf immer mehr Kinder und Jugendliche,
die Hilfe und Unterstützung benötigen, und auf Problemlagen, die so komplex sind, dass sie individu-
elle statt standardisierte Antworten benötigen. Neue Rechtsansprüche und sich stetig verändernde
gesetzliche Anforderungen erfordern die Entwicklung neuer Angebote und Standards, obwohl schon
für die bisherigen weder ausreichend personelle noch finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen.
Wenn überhaupt, können Antworten hierauf nur gemeinsam und arbeitsfeldübergreifend gefunden
werden. Die neue Arbeitsstruktur der AG § 78 SGB VIII soll diese kooperative Zusammenarbeit abbil-
den. Und auch, wenn sich durch die Neuorganisation viele strukturelle, thematische aber auch perso-
nelle Veränderungen innerhalb der derzeit bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach §
78 SGB VIII ergeben, ist dies die Voraussetzung, in Münster zukunftsfähig im Sinne der Kinder, Ju-
gendliche und Familien agieren zu können.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
- Anlage A
- Rahmenkonzept Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII
10 Vgl. ebd., S. 14
11 Vgl. ebd., S. 12
12 Vgl. ebd., S. 14
13 Vgl. ebd., S. 17
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hafenstraße 30
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0145/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.03.2024
- Erstellt
- 26.02.2024 16:13