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V/0145/2024

Neustrukturierung und -konzeptionierung der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII

Vorlagen 04.03.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 18.04.2024, TOP 9

Anlage A

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Ansehen

Rahmenkonzept Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

2315 Zeichen

Anlage A zur V/0145/2024 
Kurzüberblick 
Die Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaften nach §78 SGB VIII konnte in einem gemein-
samen aus freien und öffentlichem Träger bestehenden Prozess abgeschlossen werden. Die 
neue Struktur setzt auf eine einzelne übergeordnete Arbeitsgemeinschaft welche Handlungsfeld-
bezogen, Unter-Arbeitsgemeinschaften sowie Projektgruppen einsetzt. Die strukturelle und fachli-
che Rahmung wird dabei durch ein Rahmenkonzept sowie fachlichen Leitlinien gegeben. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das übergeordnete Ziel ist dem §80 SGB VIII folgend, die bedarfsentsprechende Vorhaltung von 
Angeboten und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche, Familien und junge Volljährige.  
Daran ausgerichtet wurden zum einen eine neue Struktur für die AGs bzw. dann AG nach §78 
SGB VIII entwickelt und zum anderen ein Rahmenkonzept, welches ein gemeinsames Selbstver-
ständnis, fachliche Leitlinien, Teilziele sowie eine einheitliche Geschäftsordnung beinhaltet, erar-
beitet. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein x  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein x  
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein x  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die in der Vorlage dargestellten Arbeitsgemeinschaften begründen sich auf dem §78 SGB VIII 
und sind somit den objektiven Rechtsverpflichtungen zuzuordnen.  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Weiterentwicklung der AG nach §78 SGB VIII greift Querschnittsthemen strukturell über zwei 
Zugänge auf. Zum einen beschreiben die fachlichen Leitlinien, welche für die Erarbeitung von 
Ergebnissen grundsätzlich zu verwenden sind, zu beachtende Querschnittsthematiken. Zum an-
deren hat die AG sowie die U-AGs nach §78 SGB VIII die Möglichkeit Projektgruppen zu initiieren 
die zu einem vorher definierten Thema, also auch Fragestellungen aus Querschnittsbereichen 
arbeiten.

Rahmenkonzept Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII

44899 Zeichen

1
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Rahmenkonzept  
der Arbeitsgemeinschaft  
gem. § 78 SGB VIII

Impressum
Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Hafenstraße 30
48153 Münster
verantwortlich:
Sabine Trockel, Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien

Projektgruppe:  
ehem. AG 1 – Mädchen und Jungen/ Gender
Bäumer, Ewa – Der Kinderschutzbund Ortsgruppe Münster
Dartmann, Jörg – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Prasse, Moritz – Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen
ehem. AG 2 – Kinder- und Jugendarbeit
Geeraedts, Sebastian – Outlaw
Bommes, Stephan – Bistum Münster
Paschert, Bernhard – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
ehem. AG 3 – Jugendsozialarbeit
Berghaus, Marion – Caritas Münster
Leifheit, Elisabeth – SeHT Münster 
ehem. AG 4 – Familienförderung
Becker, Anne – Beratungsstelle Südviertel
Ricker, Rolf – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
ehem. AG 5 – Tagesbetreuung für Kinder
Firgau, Rainer – Eltern helfen Eltern
Kratz-Trutti,Sybille – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Stricker, Normann – Fröbel
ehem. AG 6 – Hilfen zur Erziehung
Braun, Felix – Beratungsstelle Südviertel
Dr. Höfener, Friedhelm – ehemals Outlaw
Lütke Glanemann, Benedikt – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Trockel, Sabine – Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Wallmeier, Markus – Arbeiterwohlfahrt
Redaktion:   
Felix Braun, Stephan Bommes, Sebastian Geeraedts,  
Elisabeth Leifheit, Sabine Trockel, 
Layout:   
Stadt Münster
Projektentwicklung, Moderation, Dokumentation:   
Beate Rotering  
Konzept-, Qualitäts- und Organisationsentwicklung  
im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und den Hilfen zur Erziehung Münster  
beaterotering@t-online.de 
Münster, April 2024

Vorwort
Die Motivation zur Entwicklung dieses Konzepts resultierte aus einem Antrag 
aus der Trägerlandschaft, eine weitere Arbeitsgemeinschaft „Schulnahe Ju -
gendhilfe“ ins Leben zu rufen. Die bloße Gründung einer weiteren AG erschien 
den Akteurinnen und Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe jedoch als wenig 
sinnvoll. Zudem hatten sich innerhalb der letzten 20 Jahre die bestehenden 
AGs sehr unterschiedlich entwickelt. Häufigkeit der Treffen, inhaltliche Aus-
gestaltung und die personelle Zusammensetzung unterschieden sich sehr 
stark. Weder gab es einheitliche Aufträge und Ziele, noch wurden die neuen 
Anforderungen durch die Novellierung des SGB VIII (KJSG) berücksichtigt. Aus 
diesem Grund wurde die Entwicklung eines Rahmenkonzepts gemäß § 78 
SGB VIII für alle AGs initiiert, um Fragen zu klären, wie die AGs ergebnisorien-
tiert und ressourcenschonend arbeiten können.
Für die Erarbeitung des neuen Rahmenkonzepts für die Arbeitsgemeinschaf-
ten gemäß § 78 SGB VIII wurde eine spezielle fachkundige Projektgruppe ins 
Leben gerufen. Unter der Leitung der Jugendamtsleiterin engagierten sich in 
dieser Gruppe die Geschäftsführer*innen (Amt für Kinder, Jugend und Familie) 
sowie die Sprecher*innen (Geschäftsführungen bzw. Leitungen der freien 
Träger der Kinder- und Jugendhilfe) der bisherigen AGs gemäß § 78 SGB VIII, 
einschließlich des Sprechers der AG Wohlfahrt. Diese konstituierte Gruppe 
betrat Neuland, da zum ersten Mal in dieser Form ein gemeinsam von allen 
zu verantwortendes Konzept zur Zusammenarbeit in den AGs auf Augenhöhe 
entwickelt werden sollte. Die Gruppe traf sich insgesamt zehn Mal, wobei ein 
detaillierter Projektplan die Grundlage für eine zielorientierte Zusammen -
arbeit bildete. Sämtliche Aspekte des nun vorliegenden Rahmenkonzepts 
wurden in enger Kooperation gemeinsam erarbeitet.

Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2. Gesetzlicher Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3. Selbstverständnis  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4. Ziele und Aufgabenwahrnehmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
5. Fachliche Leitlinien  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
6. Struktur und Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
7. Evaluation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
8. Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII  . . . . 16
Rechtlicher Rahmen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

6
1. Einleitung
Der Auftrag und das Ziel der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII 
liegen in der Abstimmung geplanter Angebote und Maßnahmen der Kinder- 
und Jugendhilfe sowie der gegenseitigen Ergänzung. Diese sollen sich an den 
Lebens- und Wohnbereichen junger Menschen und Familien orientieren. Die 
Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Träger und den freien Trägern 
der Kinder- und Jugendhilfe in den Arbeitsgemeinschaften wird vom Gesetz-
geber besonders betont. Der öffentliche Träger ist für die bedarfsgerechte, 
qualifizierte und wirtschaftliche Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich, 
während die freien Träger durch ihre fachliche Expertise einen unverzicht -
baren Beitrag zur qualitativen Weiterentwicklung der Angebote leisten.
Im März 2022 initiierte das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien die Aus -
arbeitung eines Rahmenkonzepts für die sechs Arbeitsgemeinschaften gemäß 
§ 78 SGB VIII, von denen einige bereits seit mehr als 30 Jahren bestanden. 
Konkret handelte es sich dabei um die AGs für Kinder- und Jugendarbeit, Ju-
gendsozialarbeit, Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern, Hilfen zur 
Erziehung sowie die handlungsfeldübergreifende AG Mädchen und Jungen/
Gender.
Neben den AGs nach § 78 existierten auch Qualitätszirkel, Projektgruppen 
usw. in den Handlungsfeldern. Eine Herausforderung bestand darin, die Arbeit 
in diesen Gruppen effektiv mit der in den AGs zu verknüpfen.
Das nun vorliegende Rahmenkonzept skizziert vor dem Hintergrund des ge-
setzlichen Auftrags das Selbstverständnis der Zusammenarbeit, die Ziele und 
Aufgabenwahrnehmung, die fachlichen Leitlinien, Struktur und Mitglieder. 
Ebenso beinhaltet es Aussagen zur Evaluation des Konzepts. Im Anhang sind 
eine für alle AGs geltende Geschäftsordnung und die rechtliche Rahmung 
enthalten.
2. Gesetzlicher Auftrag
§ 78 SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemein -
schaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien 
Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den 
Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten 
Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und 
in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren 
Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. 
Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.

7
3. Selbstverständnis
Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII unterstützt die Jugendhilfe -
planung und versteht sich als Partner. Ihr Auftrag besteht darin, sicherzustel-
len, dass geplante Angebote und Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind 
und einen definierten Nutzen für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern bringen. 
Sie diskutiert, auch über Handlungsfeldgrenzen hinweg, formuliert Bedarfe 
nach fachlichen Kriterien, gibt Einschätzungen ab und bringt diese in politi-
sche Abstimmungsprozesse ein.
In der Arbeitsgemeinschaft kooperiert der öffentliche Träger eng mit den an-
erkannten Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 75 SGB VIII sowie den 
Trägern geförderter Maßnahmen gemäß § 75(1) SGB VIII. Diese Zusammen-
arbeit umfasst nicht nur die Beteiligung von Wohlfahrtsverbänden und deren 
Mitgliedsorganisationen, sondern schließt auch privatrechtliche Träger ein. 
Zusätzlich werden andere Stellen und öffentliche Einrichtungen gemäß § 81 
SGB VIII, wie beispielsweise Amt für Schule und Weiterbildung, Sozialamt, 
Einrichtungen des Gesundheitswesens (Kinder- und Jugendpsychatrie) und 
Agentur für Arbeit, mit denen eine strukturelle Zusammenarbeit besteht, 
themenbezogen zur Teilnahme eingeladen. Ebenso wichtig ist die gezielte 
Einbindung von Zusammenschlüssen gemäß § 4a SGB VIII, wie Kinder- und 
Jugendvertretungen sowie Elternvertretungen.
Die AG nach §78 SGB VIII versteht sich auch als Schnittstelle zu anderen Ar-
beitsgruppen und -kreisen, etwa den Stadtteilarbeitskreisen. Hierbei steht sie 
für die Anliegen dieser Gruppen zur Verfügung, nimmt aktiv an Diskussionen 
teil und leitet relevante Themen und Anregungen an diese weiter.
4. Ziele und Aufgabenwahrnehmung
Die Aufgabenwahrnehmung orientiert sich an den Zielen, wobei die Bedarfs -
ermittlung, die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen, Qualitätsentwicklung 
der Angebote und Maßnahmen und der Transfer in den Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familie im Fokus stehen. Dabei werden die in Abschnitt 5. 
beschriebenen fachlichen Leitlinien berücksichtigt und Effizienz, Wirkungen 
und Nachhaltigkeit transparent dargelegt.
Ergebnisziel:  
Die Kinder- und Jugendhilfeangebote und -maßnahmen in der Stadt Münster 
entsprechen den Bedarfen der Kinder, Jugendlichen, Familien und jungen 
Volljährigen.

8
Teilziel 1: Bedarfsermittlung
Die AG ist an der Bedarfsermittlung mitverantwortlich beteiligt.
Indikatoren: 
• Anlass, Anliegen und Auftrag sind beschrieben.
• Verfahren und Instrumente zur Bedarfsermittlung liegen vor.
• Fachliche Leitlinien sind berücksichtigt.
Teilziel 2: Lösungsvorschläge 
Für anerkannte Bedarfe sind fachliche Lösungsvorschläge abgestimmt.
Indikatoren: 
• Die Bedarfsanalyse liegt vor.
• Die Lösungsvorschläge geben Auskunft über den Nutzen für die Adressa-
tinnen und Adressaten.
• Die Lösungsvorschläge sind im Hinblick auf die fachlichen, personellen 
und finanziellen Ressourcen bewertet.
Teilziel 3: Qualität der Angebote und Maßnahmen
Die AG wirkt bei der Erstellung eines Qualitätsrahmens für die Angebote und 
Maßnahmen mit.
Indikatoren: 
• Bei der Definition von Qualität sind die fachlichen Leitlinien berücksichtigt.
• Wissenschaftliche Erkenntnisse, bzw. Empfehlungen der Landesjugend -
ämter gem. § 85 SGB VIII sind berücksichtigt.
• Der Überprüfungszeitraum ist festlegt.
• Effizienz, Wirkungen, Nachhaltigkeit sind transparent dargelegt.
Teilziel 4: Transfer in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Bedarfe und Lösungsvorschläge werden in den Ausschuss für Kinder, Jugend-
liche und Familien eingebracht. 
Indikatoren: 
• Berichts- oder Beschlussvorlage für den Ausschuss Kinder Jugend und 
Familie liegt vor.

9
• Ideen und Fragestellungen werden in den Ausschuss Kinder Jugend und 
Familie eingebracht.
• Fachlicher Inputs werden dem Ausschuss Kinder Jugend und Familie zur 
Verfügung gestellt.
Aufgabenwahrnehmung:
Wenn Hinweise aus der Praxis, sei es aus Beobachtungen, Evaluationsprozes-
sen oder auch gesetzliche Veränderungen o. ä. aufkommen, die möglicher -
weise auf einen Bedarf an neuen oder veränderten Angeboten und Maßnah-
men hindeuten, ist es zunächst erforderlich, den tatsächlichen Bedarf zu 
ermitteln. Dies geschieht situationsbedingt, das heißt, die Betroffenen selbst, 
die Anbieter von Leistungen, die sozialräumlichen Arbeitskreise und Netz -
werke, die Politik oder die Verwaltung beschreiben die wahrgenommene 
Diskrepanz zwischen vorhandenen Angeboten bzw. Maßnahmen und Anfor-
derungen sowie Bedürfnissen der Adressatinnen und Adressaten. In der Be-
darfsermittlung sollten dann der Auftrag, das Anliegen und die Verfahren klar 
dargelegt werden. Dabei sind die fachlichen Leitlinien während des Ermitt -
lungsprozesses zu beachten.
Die Arbeitsgemeinschaft erarbeitet auf Grundlage der Bedarfsanalyse Lösungs -
vorschläge und skizziert den erwarteten Nutzen für die Betroffenen. Dafür 
kann sie beispielsweise zeitlich befristete Projektgruppen einrichten. Diese 
Vorschläge können sich auf die konzeptionelle Weiterentwicklung und Kom -
bination bestehender oder auf die Schaffung neuer Angebote/Maßnahmen 
beziehen. Hierbei ist es vorrangig, die vorhandenen Ressourcen zu berück -
sichtigen.
Bei der Festlegung von Zielen (Ergebnisqualität), inhaltlichen Abläufen (Pro-
zessqualität) und Ausstattungsmerkmalen (Strukturqualität) der jeweiligen 
Angebote und Maßnahmen ist darauf zu achten, die fachlichen Leitlinien zu 
integrieren. Wissenschaftliche Erkenntnisse und/oder Empfehlungen der 
Landesjugendämter gemäß § 85 SGB VIII dienen als Grundlage. Die Wirksam -
keit der geplanten Angebote und Maßnahmen wird innerhalb eines angemes -
senen Zeitraums überprüft. Die Lösungsvorschläge werden nach Dringlichkeit 
und Wichtigkeit gewichtet, und es werden die möglichen Konsequenzen bei 
qualitativ unterschiedlichen Lösungen aufgezeigt.
Die erarbeiteten Lösungsvorschläge werden dem Ausschuss Kinder, Jugend 
und Familie vorgelegt. Je nach Situation wird entschieden, in welcher Form 
der Ausschuss informiert wird. Bei alternativen Vorschlägen (unterschiedliche 
Qualität/unterschiedliche Kosten) wird auf die jeweiligen Auswirkungen hin -
gewiesen.

10
Fachliche Leitlinien
1. Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern
Ziel der Beteiligung ist die Stärkung der Selbsthilfepotentiale von Eltern, 
Kindern, Jugendlichen und Familien.
Die Beteiligung erfolgt auf verschiedenen Ebenen und mit verschiedenen 
Methoden und Wegen (bspw. Studien, Beobachtungen o.ä.), einschließlich 
der direkten Einbindung von Eltern, Kindern, Jugendlichen und Familien in 
Entscheidungsprozesse. Durch aktive Partizipation sollen ihre Selbsthilfe -
potentiale gestärkt werden. Dies beinhaltet regelmäßige Austauschforen, 
Informationsveranstaltungen und Mitwirkungsmöglichkeiten, um sicherzu -
stellen, dass ihre Perspektiven und Bedürfnisse in die Entwicklungsprozesse 
einfließen. Darüber hinaus werden gezielte Maßnahmen ergriffen, um eine 
inklusive und vielfältige Beteiligung sicherzustellen, die unterschiedliche 
soziale Hintergründe und Lebenssituationen berücksichtigt. Die transparen-
te Kommunikation und das Empowerment der Beteiligten stehen dabei im 
Fokus, um eine nachhaltige und gemeinschaftliche Gestaltung von Angeboten 
und Maßnahmen im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten.
Prüffragen:
• In welcher Form und in welchem Umfang werden die Adressatinnen und 
Adressaten an der Bedarfsermittlung und Erarbeitung von Lösungsvor -
schlägen beteiligt?
• An welchen Stellen ist Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten in 
den Konzepten für Angebote und Maßnahmen verankert?
• Werden bei der Qualitätsentwicklung die Meinungsbilder der Adressatin-
nen und Adressaten berücksichtigt?
2. Berücksichtigung von Diversitätsdimensionen
Ziel ist der Abbau von Benachteiligungen aufgrund von (Entwicklungs-)Alter, 
ethnischer Herkunft und Nationalität, Geschlecht und Geschlechtsidentität, 
Behinderungen, Religion und Weltanschauung, sexueller Orientierung und/
oder sozialer Herkunft und die Förderung von Gleichberechtigung und In -
klusion.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Förderung von Gleichberechtigung 
und Inklusion, um sicherzustellen, dass alle Kinder, Jugendlichen und Familien 
die gleichen Chancen und Zugänge zu den angebotenen Maßnahmen und 
Unterstützungsleistungen erhalten. Durch gezielte Sensibilisierungsmaß -
nahmen soll das Bewusstsein für Vielfalt und Diversität gestärkt werden, um

11
Diskriminierung entgegenzuwirken und eine offene, respektvolle Umgebung 
zu schaffen. Dieser integrative Ansatz bildet die Grundlage für eine zukunfts-
orientierte Kinder- und Jugendhilfe, die auf den Prinzipien der Gerechtigkeit, 
Solidarität und Chancengleichheit basiert.
Prüffragen: 
• Werden verschiedene Diskriminierungsformen (auf individueller, institu -
tioneller und struktureller Ebene) thematisiert und sichtbar gemacht?1
• Werden die Überschneidung und Gleichzeitigkeit von verschiedenen 
Formen der Diskriminierung in den Blick genommen? 
• Wie werden für die Zielgruppen gleichberechtigte Zugänge zu den An -
geboten und Maßnahmen gewährleistet? 
• Werden auch alternative Angebote und Maßnahmen für spezielle Ziel -
gruppen in den Blick genommen? 
• Können sich die Zielgruppen angstfrei äußern? 
• Wie sind die Teams zusammengesetzt? 
3. Ressourcen- und Sozialraumorientierung
Ziel der Ressourcen- und Sozialraumorientierung ist die Stärkung der Poten-
ziale und Unterstützungsnetze der Adressatinnen und Adressaten.
Dies beinhaltet eine gezielte Identifikation und Mobilisierung der individuel -
len Stärken und Fähigkeiten, um eine nachhaltige Selbsthilfe und Selbstbe-
stimmung zu fördern. Gleichzeitig zielt dieser Ansatz darauf ab, die vorhan-
denen sozialen Ressourcen im Umfeld der Adressatinnen und Adressaten zu 
nutzen und auszubauen. Durch eine enge Zusammenarbeit mit lokalen Ge-
meinschaften, Bildungseinrichtungen und anderen relevanten Akteuren im 
Sozialraum soll ein umfassendes Netzwerk geschaffen werden, das die Adres -
satinnen und Adressaten in ihren unterschiedlichen Lebensbereichen unter-
stützt. Dies schafft nicht nur eine nachhaltige Basis für individuelle Entwick-
lung, sondern fördert auch die soziale Integration und Teilhabe der 
Zielgruppen in der Gesellschaft.
Prüffragen:
• Wird bei der Bedarfsermittlung auch die sozialräumliche Situation in den 
Blick genommen, und werden bei der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen 
1  Ableismus, Adultismus, Antisemitismus, Homophobie, Klassismus Rassismus  
 (darunter antimuslimischer Rassismus, Rassismus gegen Sinti*zze und Rom*nja),  
 Sexismus, Trans- und Interphobie

12
die Sozialraumressourcen berücksichtigt?
• Werden sozialräumliche / institutionelle / infrastrukturelle Ressourcen 
systematisch erfasst?
• Wo sind die Angebote und Maßnahmen angesiedelt?
4. Qualitätsentwicklung
Die Überprüfung und Weiterentwicklung der Angebote und Maßnahmen 
dienen der Gewährleistung des definierten Nutzens für die Adressatinnen und 
Adressaten.
Hierbei werden nicht nur die Ergebnisse und Wirkungen der Interventionen 
analysiert, sondern auch die Rückmeldungen und Bedürfnisse der Zielgruppen 
aktiv einbezogen. Dieser partizipative Ansatz ermöglicht eine kontinuierliche 
Anpassung an sich verändernde Anforderungen und Bedingungen. Dabei 
werden auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Best Practices 
berücksichtigt, um eine hohe Qualität und Wirksamkeit der Unterstützungs-
maßnahmen zu erzielen. Die Einbindung der Adressatinnen und Adressaten 
selbst in den Evaluationsprozess fördert nicht nur Transparenz, sondern stärkt 
auch die partizipative Gestaltung und Mitverantwortung der Zielgruppen für 
ihre eigene Entwicklung und Wohlbefinden.
Prüffragen: 
• Liegt den Angeboten und Maßnahmen ein Qualitätsentwicklungskonzept 
zugrunde?
• Wird die Qualität der Angebote und Maßnahme auch tatsächlich regel-
mäßig überprüft?
• Sind die bestehenden Angebote und Maßnahmen alle notwendig und 
bedarfsdeckend?

13
Um die definierten Ziele und Aufgaben effektiv umzusetzen, bedarf es einer 
transparenten Struktur. Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII bildet 
das zentrale Gremium. Angesichts der Fülle und Vielfalt der Themen etabliert 
die AG gemäß § 78 SGB VIII Unter-AGs, wenn erkennbar ist, dass für diese 
Unter-AGs eine langfristige Aufgabenstellung besteht, die weder von der AG 
gemäß §78 SGB VIII selbst noch von einer bestehenden Unter-AG bearbeitet 
werden kann. Hierbei handelt es sich in der Regel um handlungsfeldbezoge-
ne Unter-AGs, wie aktuell die Unter-AGs ‚Kindertagesbetreuung‘, ‚Hilfen zur 
Erziehung‘, ‚Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit‘, ‚Familienförderung‘, aber auch 
in Ausnahmefällen um handlungsfeldübergreifende Unter-AGs wie die ‚Schul -
nahe Jugendhilfe’.
6. Struktur und Mitglieder
AG gem. § 78 SGB VII
(2 x jährlich 1/2 Tage)
Mitglieder:
-  JA-Amtsleitung
-  Jugendhilfeplanung
-  Unter-AG-Geschäftsführungen
-  Unter-AG-Sprecher*innen 
 /Vertreter*innen
-  Vertretungen der  
 Wohlfahrtsverbände
-  Netzwerkkoordinator*innen  
 Frühe Hilfen, Kinderschutz
Vertretung im AKJF:
gewählte Sprecher*in der AG 
gem. § 78 SGB VIII
Handlungsfeldbezogene Unter-AG’s
Kindertagesbetreuung
Hilfen zur Erziehung
Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
Familienförderung
Schulnahe Jugendhilfe
Selbstorganisationen  
gem. § 4a SGB VIII
themenbezogene  
Projektgruppen
Netzwerk  
Frühe Hilfen
Netzwerk  
Kinderschutz
PG
PG
PG
PG
PG
AG gem. § 78 SGB VIII

14
Sowohl die AG gemäß §78 SGB VIII als auch die Unter-AGs haben die Möglich -
keit, zeitlich begrenzte Projektgruppen (circa fünf Sitzungen) einzurichten, 
die klare, den zuvor genannten Zielen zugeordnete Aufträge bearbeiten. Durch 
diese neuen zusammenhängenden Kommunikationsstrukturen wurden bis-
herige Arbeitsgruppen, wie zum Beispiel Qualitätszirkel, überflüssig und 
konnten wegfallen.
Die Leitung der AG gemäß §78 SGB VIII obliegt der Jugendamtsleitung. Mit-
glieder umfassen die Jugendhilfeplanung, die Geschäftsführungen (Abteilungs -
leitungen Jugendamt), Sprecher*innen sowie deren Vertretungen der Unter-
AGs (Geschäftsführungen bzw. Leitungen von freien Trägern oder deren 
Vertretung mit Entscheidungsbefugnis). Ebenfalls Teil des Gremiums sind die 
Vertreter*innen der Wohlfahrtsverbände sowie die Koordinatorinnen bzw. 
Koordinatoren der gesetzlich vorgeschriebenen Netzwerke Frühe Hilfen und 
Kinderschutz.
Die Besetzung der Projektgruppen erfolgt entsprechend der themenbezoge -
nen Expertise, wobei Fachkräfte, Wissenschaftler*innen und Adressatinnen 
und Adressaten gleichermaßen eingebunden werden können. 
Auf allen Ebenen besteht die Möglichkeit Selbstorganisationen zu beteiligen.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, Aufgabenwahrnehmung und Kommu -
nikation sind in der beigefügten Geschäftsordnung im Anhang umfassend 
geregelt.
7. Evaluation
Um sicherzustellen, dass dieses Konzept seinen Zweck erfüllt und kontinuier -
lich optimiert wird, ist eine umfassende Evaluation durch die Jugendhilfe -
planung zunächst nach einem Zeitraum von drei Jahren und anschließend 
alle fünf Jahre vorgesehen. Während dieses Zeitrahmens können kleinere 
Anpassungen im laufenden Betrieb erfolgen, um auf aktuelle Bedürfnisse und 
Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Die Evaluierung sollte insbeson -
dere folgende Aspekte berücksichtigen:
1. Erreichung der Ziele: Die Evaluation soll prüfen, inwieweit die 
formulierten Ziele des Konzepts erreicht wurden und ob gegebe -
nenfalls Anpassungen oder Erweiterungen erforderlich sind.
2. Nützlichkeit der Geschäftsordnung:  Es ist wichtig zu über -
prüfen, ob die in der Geschäftsordnung festgelegten Regelungen 
und Abläufe tatsächlich hilfreich sind und effizient angewendet 
werden können. Hierbei können auch Rückmeldungen der be -
teiligten Akteurinnen und Akteure einfließen.

15
3. Praktikabilität der Struktur: Die Evaluierung sollte die Prak-
tikabilität der bestehenden Struktur analysieren und feststellen, 
ob Anpassungen notwendig sind, um eine reibungslose Zusam -
menarbeit zu gewährleisten.
4. Zufriedenheit der Akteurinnen und Akteure: Die Meinungen 
und Erfahrungen der beteiligten Akteurinnen und Akteure sind 
von großer Bedeutung. Die Evaluation sollte deren Zufriedenheit 
und eventuelle Verbesserungsvorschläge in den Fokus nehmen.
Die Ergebnisse der Evaluation können als Grundlage für weitere Anpassungen 
und die langfristige Entwicklung des Konzepts dienen, um sicherzustellen, 
dass es den sich wandelnden Anforderungen und Bedürfnissen gerecht wird.
8. Zusammenfassung
Das Rahmenkonzept für Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII wurde 
im März 2022 vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien initiiert, um die 
Zusammenarbeit effizienter zu gestalten. Neben der AG gemäß §78 SGB VIII 
können Unter-AGs und Projektgruppen eingerichtet werden. Die Selbstorga -
nisationen können auf allen Ebenen beteiligt werden. 
Das Selbstverständnis betont die Partnerschaft zwischen öffentlichem Träger 
und freien Trägern der Jugendhilfe. Die AG fördert die Abstimmung und Er -
gänzung geplanter Angebote und Maßnahmen. Sie besteht aus verschiedenen 
Akteuren Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich Wohlfahrtsverbänden, pri-
vatrechtlichen Trägern und den Netzwerk-Koordinatorinnen bzw. Koordina-
toren.
Die Aufgabenwahrnehmung umfasst Bedarfsermittlung, Entwicklung von 
Lösungsvorschlägen, Fokussierung von Qualitätsentwicklung und den Trans-
fer in den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie. Fachliche Leitlinien 
betonen die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern, die Berück -
sichtigung von Diversitätsdimensionen sowie Ressourcen- und Sozialraum -
orientierung. Die transparente Struktur umfasst die AG gemäß §78 SGB VIII, 
Unter-AGs und Projektgruppen. Die Geschäftsordnung regelt die Zusammen -
arbeit, Aufgabenwahrnehmung und Kommunikation. 
Die Evaluation nach drei Jahren ermöglicht Anpassungen im laufenden Betrieb 
und wird durch die Jugendhilfeplanung in Bezug auf Ziele, Geschäftsordnung, 
Struktur und Zufriedenheit der Akteurinnen und Akteure, um eine kontinuier -
liche Optimierung sicherzustellen.

16
Anhang
Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII  
Stand: 22.12.2023 
I. Ziele & Aufgaben 
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII hat folgendes Ziel: 
Die Jugendhilfeangebote und -maßnahmen in der Stadt Münster entsprechen 
den Bedarfen der 
Kinder, Jugendlichen, Familien und jungen Volljährigen. 
Daraus ergeben sich folgende Teilziele bzw. Aufgaben: 
• Die AG ist an der Bedarfsermittlung sowie Ressourcenermittlung mitver-
antwortlich beteiligt. 
• Für anerkannte Bedarfe sind fachliche Lösungsvorschläge abgestimmt. 
• Bedarfe und Lösungsvorschläge werden in den Ausschuss für Kinder, Ju-
gendliche und Familien eingebracht. 
• Die AG wirkt bei der Erstellung eines Qualitätsrahmens für die Angebote 
und Maßnahmen mit. 
Die Geschäftsordnung bezieht sich auf das Rahmenkonzept, insbesondere auf 
die dort dargestellten fachlichen Leitlinien der AG nach §78 SGB VIII. 
II. Mitglieder 
1. AG nach § 78 SGB VIII 
Mitglieder der AG nach §78 SGB VIII sind Vertreterinnen und Vertreter der 
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Träger von geförderten Maß-
nahmen und des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. 
Konkret sind dies: 
• Eine Vertretung von jedem Wohlfahrtsverband 
• Die gewählten Sprecher*innen sowie deren Vertreter*innen der hand-
lungsfeldbezogenen U-AGs 
• Die Geschäftsführungen der handlungsfeldbezogenen U-AGs 
• Die Amtsleitung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
• Fachkräfte der Jugendhilfeplanung

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• Die Netzwerkkoordination Frühe Hilfen 
• Die Netzwerkkoordination Kinderschutz 
Die Mitgliedschaft wird dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien an -
gezeigt.
 2. Handlungsfeldbezogene U-AGs 
Mitglieder der U-AGs sind Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten 
Träger der freien Jugendhilfe, der Träger von geförderten Maßnahmen und 
des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. 
Die Träger haben dabei darauf zu achten, dass die trägervertretende Person 
ein Entscheidungsmandat innehat. 
2.1.1 Ein Mitglied und die Stellvertretung wird benannt durch 
• anerkannte Träger der freien Jugendhilfe 
• Träger geförderter Maßnahmen 
Die Mitgliedschaft wird dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien an -
gezeigt.
2.1.2 Die Mitglieder des öffentlichen Trägers ergeben sich aus der Abteilungs -
leitung und der Vertretung der eigenen Angebote aus dem Handlungsfeld der 
U-AG sowie aus dem Bereich der Jugendhilfeplanung. 
III. Weitere Beteiligte 
1. Selbstorganisationen: 
Die Verortung sowie Form der Beteiligung der Selbstorganisationen, soll ge-
meinsam zwischen Selbstorganisation, Sprecherinnen und Sprecher sowie 
Geschäftsführungen festgelegt werden. Kann kein Konsens gefunden werden, 
obliegt die letztendliche Entscheidung den Sprecherinnen und Sprechern 
sowie den Geschäftsführungen. 
2. Gäste: 
Die Teilnahme von Gästen, z.B. Referent*innen, ist nach Absprache und Ab -
stimmung in der AG sowie den U-AGs möglich.

18
IV. Organe 
AG nach § 78 SGB VIII 
1.1 Es gibt eine AG nach §78 SGB VIII. 
1.2 Die AG nach §78 SGB VIII initiiert themenbezogene Projektgruppen (sie-
he IV.3). 
2. Unter- AGs 
2.1 Es gibt fünf handlungsfeldbezogene Unter- AGs:
• Kindertagesbetreuung 
• Hilfen zur Erziehung 
• Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit 
• Familienförderung 
• Schulnahe Jugendhilfe 
2.2 In jeder U-AG wird eine Sprecherin oder Sprecher und eine Stellvertretung 
gewählt. 
2.3 Die U-AGs initiieren Projektgruppen. (siehe IV.3) 
2.4 Handlungsfeldübergreifende Themen werden über die Geschäftsführung, 
Sprecher*innen sowie Jugendhilfeplanung an die AG nach §78 SGB VIII weiter -
geben. 
3. (Themenbezogene) Projektgruppen 
3.1 Initiierung 
3.1.1 Die AG nach §78 SGB VIII initiiert themenbezogene Projektgruppen. 
3.1.2 Die U-AGs initiiert Projektgruppen, die sich themenbezogen mit den 
Angeboten und Maßnahmen im jeweiligen Handlungsfeld beschäftigen.
3.1.3 Alle Projektgruppen haben klar formulierte Aufträge und Ziele sowie 
eine Projektgruppenleitung. Diese wird von der Projektgruppe benannt. 
3.2 Alle Projektgruppen sind temporär einzurichten. In der Regel bearbeiten 
sie ihre Aufträge in drei bis fünf Treffen. 
3.3 Die (themenbezogenen) Projektgruppen setzen sich aus Personen zu -
sammen die für das Ergebnis hilfreich sind. Eine Mitgliedschaft in der AG oder 
einer U-AG ist dabei keine Voraussetzung. 
3.4 Die Ergebnisse werden über die Projektgruppenleitung in das beauftra -
gende Gremium gegeben. 
4. Sprecher*innen & Stellvertretungen

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4.1 Die Funktion der Sprecher*innen und Stellvertretungen wird von gewähl -
ten Personen aus der Trägerschaft der freien Jugendhilfe übernommen. 
4.2 Sprecher*innen und Stellvertretungen der AG sowie U-AG werden aus den 
anwesenden Mitgliedern der jeweiligen AG bzw. U-AG gewählt. In der Regel 
werden die Sprecher*innen für die Dauer der Legislaturperiode des Rates der 
Stadt Münster mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt, 
ebenso die Stellvertretung. Legt die Sprecherin, der Sprecher oder die Stell-
vertretung das Amt vorzeitig nieder, oder wird die Person abgewählt, finden 
Neuwahlen innerhalb der Legislaturperiode bis zu deren Ende statt. 
4.3 Die Funktionen und Aufgaben aller Sprecher*innen und Stellvertretungen 
sind: 
• Vorbereitung, Leitung und Moderation der AG sowie der U-AG-Sitzungen 
• Verantwortlichkeit für Prozessbegleitung und Arbeitsergebnisse (Lenkung, 
Steuerung) 
• Außenvertretung & Öffentlichkeitsarbeit 
Zusätzlich haben die Sprecher*innen und Stellvertretungen der U-AGs fol -
gende Funktionen und Aufgaben: 
• Vertretung der U-AG in der AG nach § 78 SGB VIII sowie im AKJF 
• Aufnahme aller Anliegen aus der U-AG und Einbeziehung in den Arbeits-
rahmen 
• Weitergabe handlungsfeldübergreifender Themen von den U-AGs an die 
AG nach §78 SGB VIII 
• Vernetzung mit den anderen U-AGs nach § 78 SGB VIII 
5. Geschäftsführung 
5.1 Die Geschäftsführung der AG sowie den U-AGs nach §78 SGB VIII über -
nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Insbesondere wird die Ge -
schäftsführung der AG nach §78 durch die Jugendamtsleitung wahrgenom-
men. 
5.2 Die Funktionen und Aufgaben der Geschäftsführung sind: 
• Vorbereitung und Abstimmung der AG- bzw.- U-AG-Sitzungen 
• Versand von Einladung inklusive Tagesordnung und Protokollen 
• Anfertigen von Teilnehmer*innen-Listen 
• Sicherung der benötigten Logistik

20
Weitere Funktion und Aufgabe der Geschäftsführung der AG nach § 78 SGB 
VIII ist: 
Weitere Umsetzung der Beschlüsse 
6. Jugendhilfeplanung 
6.1 Mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus der Jugendhilfe-
planung der Stadt Münster ist in der AG sowie den U-AGs nach §78 SGB VIII 
vertreten. 
6.2 Die Funktionen und Aufgaben der Fachkräfte der Jugendhilfeplanung sind:
• Unterstützung bei der Vorbereitung sowie der Arbeit der Gremien, ins -
besondere in Bezug auf Planungs- und Datenmaterial 
• Weitergabe handlungsfeldübergreifender Themen von den U-AGs an die 
AG nach §78 SGB VIII 
7. Netzwerkkoordination 
7.1 Die Netzwerkkoordination bringt analog zu den U-AGs Themen sowie die 
fachliche Perspektive des jeweiligen Netzwerkes mit ein. 
V. Sitzungen 
Häufigkeit 
1.1 Die AG trifft sich halbtägig zwei Mal im Jahr. 
1.2. Die U-AGs treffen sich vier Mal jährlich. 
1.3 Die Projektgruppen treffen sich anlassbezogen. 
2. Die Teilnahme von Gästen, z.B. Referent*innen, ist nach Absprache und 
Abstimmung in der AG sowie den U-AGs möglich. 
3. Sitzungsleitung 
3.1 Die AG nach §78 SGB VIII sowie die handlungsfeldbezogenen U-AGs wer-
den durch die gewählten Sprecher*innen und Stellvertreter*innen geleitet 
und moderiert. 
3.2 Die (themenbezogenen) Projektgruppen werden von der Projektgruppen -
leitung geleitet und moderiert. 
4. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 
mindestens zehn Kalendertagen.
5. Tagesordnung 
5.1 Festlegung der Tagesordnung

21
5.1.1 Die Tagesordnung der AG sowie den U-AGs legen die Sprecherin oder 
der Sprecher gemeinsam mit der Geschäftsführung sowie der Jugendhilfe -
planung fest. 
5.1.2 Die Tagesordnung der (themenbezogenen) Projektgruppen wird von 
der Projektgruppenleitung im Sinne des Auftrages in Absprache mit der Pro-
jektgruppe festgelegt. 
5.2 Zusätzliche Tagesordnungspunkte werden vor einer Sitzung mitgeteilt 
oder auf Antrag in die Tagesordnung nach Abstimmung aufgenommen. Än-
derungen der Tagesordnung sind mit 1/3 der anwesenden Mitglieder zuzu -
lassen. 
5.3 Die Themen der AG nach §78 SGB VIII werden von den U-AGs vorgeschla-
gen. 
6. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll, bei Bedarf ein qualitatives 
Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern der AGs elektronisch zugeleitet 
wird und zu Beginn jeder Sitzung zu genehmigen ist. Die Protokollführung 
wird durch die Sprecherin oder den Sprecher festgelegt. 
VI. Wahlen & Abstimmungen 
1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden offiziell gelisteten Vertretungen der 
Mitgliedsberechtigten Träger, Einrichtungen und Diensten. Bei der Spreche-
rinnen- und Sprecherwahl stimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
nicht mit.
2. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller offiziell 
gelisteten Vertretungen der Mitgliedsberechtigten Träger, Einrichtungen und 
Diensten anwesend sind. 
3. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel per Handzeichen mit ein-
facher Mehrheit statt. Geheime Wahl muss auf Antrag eines Mitglieds gewährt 
werden. 
4. Anträge werden der Reihe nach abgestimmt. Der weitestgehende Antrag 
wird zuerst abgestimmt 
5. Abstimmungsergebnisse 
5.1 Anträge, Verfahrensweisen, Beschlüsse, Stellungnahmen etc., die öffentlich 
gemacht werden, müssen vorher in der AG abgestimmt worden sein. 
5.2 Abweichende Auffassungen müssen innerhalb der Ergebnisse deutlich 
gemacht werden.

22
VII. Änderung der Geschäftsordnung 
1. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur in der AG nach §78 SGB VIII 
mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Anwesenden möglich. 
2. Die U-AGs können einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung über 
ihre Sprecher*innen und Vertretungen in die AG nach §78 SGB VIII einbringen. 
3. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss vorher auf der Tages-
ordnung einer fristgerechten Einladung enthalten sein. 
VIII. Inkrafttreten 
Die Geschäftsordnung tritt am 18.04.2024 in Kraft.

23
Rechtlicher Rahmen
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugend -
hilfe
(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger 
Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat 
dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durch-
führung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur 
zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von aner-
kannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig 
geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maß -
nahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses 
Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und El-
tern stärken.
§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in 
denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugend -
hilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leis -
tungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und 
Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusam-
menschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu 
unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. 
Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und 
Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahr-
nehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthil-
fe.
(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusam-
menschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Ge -
meinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese be -
treffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche 
Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüs -
se nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.

24
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Perso-
nenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
gemeinnützige Ziele verfolgen,
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, 
dass sie einen     nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der 
Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat 
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugend-
hilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie 
die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohl -
fahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 78 SGB VIII
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemein -
schaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien 
Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den 
Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten 
Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und 
in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren 
Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. 
Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Auf-
gaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Pla -
nungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Er-
füllung der Aufgaben nach diesem Buch
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltun-
gen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend recht -
zeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere 
auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;

25
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltun -
gen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend 
zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit 
aufgebaut und weiterentwickelt werden;
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen ange -
messenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) …
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen 
auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahr -
nehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen 
Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern 
und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz 
vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an 
den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden 
und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung 
der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

26
§ 80 Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungs -
verantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Inter-
essen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen 
mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und 
ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvor -
hergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt 
werden können,
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abge -
stimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes 
Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- 
und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt 
ist,
4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte 
junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam 
unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden kön-
nen,
5. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen 
besonders gefördert werden,
6. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser 
miteinander vereinbaren können.
(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger 
ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnah-
men zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der 
freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu 
diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich 
tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom 
Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die 
Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufein-
ander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen 
und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

27
§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen 
Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffent -
lichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger 
Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, 
Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen 
nach dem Bundesversorgungsgesetz,
2. Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
3. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den 
Justizvollzugsbehörden,
4. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
5. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und 
sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
6. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonflikt -
gesetzes und Suchtberatungsstellen,
7. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen 
Beziehungen,
8. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
9. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
10. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
11. der Gewerbeaufsicht,
12. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der 
Forschung und
13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusam-
menhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

Beschlussvorlage

13185 Zeichen

V/0145/2024 
V/0145/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neustrukturierung und -konzeptionierung der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.04.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien beschließt die Auflösung der bisherigen Ar-
beitsgemeinschaften gem. § 78 SGB VIII. 
 
2. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien beschließt die Neugründung der AG gem. § 
78 SGB VIII in der von freien Trägern und Verwaltung erarbeiteten Struktur und Arbeitsweise a uf 
Grundlage des Rahmenkonzeptes sowie die dort enthaltene Geschäftsordnung. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Kommunale Planungen und trägerübergreifende Diskurse finden in den unterschiedlichsten Kontex-
ten und Strukturen statt. Eine Struktur mit objektiv -rechtlicher Verpflichtung stellt die AG gem. § 78 
SGB VIII dar. Hiernach ist der öffentliche Träger aufgeforde rt, Arbeitsgemeinschaften mit den aner-
kannten Trägern der freien Jugendhilfe sowie Trägern von geförderten Maßnahmen anzustreben. Ziel 
dieser Arbeitsgemeinschaften ist es, geplante Maßnahmen aufeinander abzustimmen sich gegensei-
tig zu ergänzen und in den L ebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren 
Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenzuwirken. Neben der im Gesetz 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
25.03.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Hannig 
Telefon: 492-5808 
HannigP@stadt-muenster.de

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V/0145/2024 
konkret formulierten Zielsetzung zählen auch langfristige Planungsprozesse sowie die fachliche Wei-
terentwicklung der Jugendhilfeangebote1 zu den möglichen Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften.  
Den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII kann somit eine hohe Relevanz in Bezug auf die 
Ausgestaltung der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhi lfe nach § 79 SGB 
VIII, der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII2 sowie der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII 
innerhalb der Kommune attestiert werden.  
Die Ausgestaltung und Organisationsform der AGs nach § 78 SGB VIII ist durch die bewusst3 offene 
Formulierung der Gesetzgebung interkommunal unterschiedlich4. Jedoch werden die Arbeitsgemein-
schaften hauptsächlich nach Arbeitsfeldern oder nach sozialräumlichen Kriterien gebildet5. 
  
In Münster wurden am 28.09.1995 durch den Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sechs 
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII gegründet (vgl. V/1222/95). Im weiteren Verlauf kam Ende 
1998 die 7. Arbeitsgemeinschaft in Form der AG Mädchenförderung hinzu (vgl. V/846/98). In 2007 
folgten dann zwei weitere Veränderungen innerhalb der Struktur der AGs gem. § 78 SGB VIII. Zum 
einen löste sich die damalige AG 1 „Kinderfreundlichkeit/Kinderbeteiligung“ auf und die AG 7, inzwi-
schen „Mädchen“, schloss sich mit dem Arbeitskreis „Jungenarbeit Münster“ zu der neuen AG 1 
„Mädchen und Jungen/ Gender“ zusammen (vgl. V/0569/2007).  
Aktuell ist somit folgende Struktur der AGs nach § 78 SGB VIII in Münster festzustellen6.  
 
Handlungsfeld Querschnittsthema 
AG 2 – Kinder- und Jugendarbeit AG 1 – Mädchen und Jungen/Gender 
AG 3 – Jugendsozialarbeit  
AG 4 – Familienförderung  
AG 5 – Tagesbetreuung für Kinder  
AG 6 – Hilfen zur Erziehung  
 
 
Neben der hauptsächlich handlungsfeldorientierten Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften 
nach § 78 SGB VIII gibt es in der Stadt Münster auch Arbeitskreise, die sich anhand von sozialräumli-
chen Kriterien gegründet haben. Auch wenn der § 78 SGB VIII nicht die gesetzliche Grundlage der 
Stadtteilarbeitskreise ist, ergänzen diese jedoch die Struktur der hauptsächlich handlungsfeldorien-
tierten Arbeitsgemeinschaften7.  
Wie bereits beschrieben haben die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII auch eine hohe Rele-
vanz in Bezug auf die Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII. Für den Qualitätsdiskurs in den ein-
zelnen Handlungsfeldern bestehen in Münster aktuell Qualitätszirkel, die zwar als Ergänzung zu den 
Arbeitsgemeinschaften gesehen, aber nicht direkt in die Struktur eingebunden sind. 
 
                                                 
1 Vgl. Jordan, Erwin/Schone, Reinhold 2010: Jugendhilfeplanung als Prozess – Zur Organisation von Planungs-
prozessen. In Maykus, Stephan/Schone Reinhold (Hrsg.): Handbuch Jugendhilfeplanung.  
Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 3., vollst. überarbe itete und aktualisierte Auflage  
2010, S. 121 
2 Vgl. Schnurr, Jordan, Schone 2010, S. 99  
3 BT-Drs. 11/5948, S. 100 
4 Vgl. Schnurr, Jordan, Schone 2010, S. 24  
5 Vgl. Merchel, Joachim 2016: Jugendhilfeplanung. Anforderungen, Profil, Umsetzung. München: Ernst Rein-
hardt Verlag, S. 124f 
6 Vgl. Präsentation der AG nach § 78 SGB VIII in Münster vom 23.09.2021 im Ausschuss für Kinder, Jugendli-
che und Familien 
7 Vgl. Leitlinien für Netzwerkarbeit in den Stadteilarbeitskreisen der Stadt Münster 2017, S. 2

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V/0145/2024 
 
2. Weiterentwicklungsprozess 
 
Gründe für die Entscheidung zu einem Weiterentwicklungsprozess der AG gem. § 78 SGB VIII wur-
den dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien in der Sitzung vom 20.10.2022 mitgeteilt. 
Relevant sind dabei folgende Aspekte:  
 
a) Uneinheitlichkeit der AG Strukturen  
Neben der Differenz innerhalb der Orientierungslogik (Handlungsfeld- gegenüber Quer-
schnittsorientierung) gab es unterschiedliche Geschäftsordnungen, ständige Teilnahme von 
Institutionen aus anderen Rechtskreisen, eine unterschiedliche Verzahnung mit den Sozial-
räumen sowie Differenzen bei den Hierarchieebenen der Teilnehmer*innen.  
 
b) Gesetzliche Änderung durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz  
Insbesondere ist hier die Ergänzung des 3. Satz im § 78 SGB VIII zu nennen, wonach die Be-
teiligung von selbstorganisierten Zusammenschlüsse objektiv-rechtlich vorgegeben ist. 
 
c) Antrag der freien Trägerschaft zur Gründung einer AG „schulnahe Jugendhilfe“  
Dem Prozess der Weiterentwicklung der AGs gem. § 78 SGB VIII liegt eine partizipative Haltung so-
wie ein gemeinschaftliches Verantwortungsverständnis von freien Trägern und öffentlichem Trä ger 
der Jugendhilfe zugrunde. Somit waren folgelogisch die jeweiligen Sprecher*innen und Vertretungen, 
welche ausschließlich von gewählten Personen aus der freien Trägerlandschaft bestehen, sowie die 
Geschäftsführungen der bisherigen AGs gem. §78 SGB VIII,  bestehend aus Personen des öffentli-
chen Trägers, Teil des Prozesses. Um ein ausgeglichenes Machtverhältnis im Prozess zu gewährleis-
ten und Diskussionen moderierend zu unterstützen, wurde Beate Rotering als externe Person mit 
langjähriger Expertise im Bereich der Jugendhilfe beauftragt, die Weiterentwicklung zu begleiten.   
Ableitend aus den zuvor genannten Gründen für einen Weiterentwicklungsprozess wurden gemein-
sam mit den genannten Personen folgende Ziele festgelegt: 
a) Ein gemeinsames Verständnis über die Aufgaben und Ziele der AG gem. § 78 SGB VIII 
b) Ein gemeinsam entwickeltes Selbstverständnis 
c) Klarheit über den Kreis der Teilnehmer*innen 
d) Weiterentwicklung oder Neuschaffung einer nachvollziehbaren und logischen Struktur für die 
AG gem. § 78 SGB VIII 
Insgesamt gab es zehn Termine die sich auf den Zeitraum vom 15.09.2022 bis zum Abschlusstermin 
am 15.12.2023 verteilten. Die Themen der einzelnen Treffen wurden vorher festgelegt und falls erfor-
derlich von einer Kleingruppe vorbereitet. Beispielsweise war dies für  die Ausarbeitung der Struktur-
vorschläge vonnöten. Ein Überblick zum Ablauf und der bearbeiteten Themen ist aus der folgenden 
Tabelle zu entnehmen. 
 
Nr. Datum Thema 
1 12.05.2022 Auftragsklärung und Absprachen zum Projektablauf 
2 28.06.2022 Abschluss der Entwicklung des Projektdesigns 
Inhaltlicher Einstieg 
3 15.09.2022 Ergebnisziel/Teilziele/Indikatoren für die AG gem. § 78 SGB VIII 
4 19.10.2022 Zukünftiger Umgang mit Stakeholder 
5 26.01.2023 Teilziele & Indikatoren für die AG gem. § 78 SGB VIII 
6 31.03.2023 Selbstverständnis, Verabschiedung der fachlichen Leitlinien, Mitglie-
der seitens der freien Träger 
7 05.05.2023 Mitglieder seitens des öffentlichen Trägers, Diskussion Strukturvor-
schläge 
8 16.08.2023 Diskussion des überarbeiteten Strukturvorschlages 
9 25.09.2023 Konkretisierung & Verabschiedung Strukturvorschlag

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V/0145/2024 
10 15.12.2023 Abstimmung Geschäftsordnung, Abschluss  
 
 
3. Ergebnis 
Der Weiterentwicklungsprozess konnte mit unterschiedlichen Vereinbarungen zur zukünftigen ge-
meinsamen, auf Augenhöhe stattfindenden Arbeit abgeschlossen werden. Das übergeordnete Ziel ist 
dabei dem § 80 SGB VIII (Jugendhilfeplanung) folgend, die bedarfsentsprechende Vorhaltung von 
Angeboten und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche, Familien und junge Volljährig e. Daran ausge-
richtet wurden zum einen eine neue Struktur für die AGs bzw. dann AG nach § 78 SGB VIII entwickelt 
und zum anderen ein Rahmenkonzept, welches ein gemeinsames Selbstverständnis, fachliche Leitli-
nien, Teilziele sowie eine einheitliche Geschäftsordnung beinhaltet, erarbeitet8.   
 
 
Abbildung 1: Struktur Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII  
 
Zentral ist, dass es grundsätzlich eine AG gem. § 78 SGB VIII geben soll. Diese Arbeitsgemeinschaft 
bildet Unterarbeitsgemeinschaften, die sich an den Handlungsfeldern der Jugendhilfe orientieren. 
Dementsprechend wird es die U -AGs Kindertagesbetreuung, Hil fen zur Erziehung, Jugendar-
beit/Jugendsozialarbeit, Familienförderung als handlungsfeldorientierte Arbeitsgruppen weiterhin ge-
ben. Neu hinzukommen wird die Arbeitsgruppe der schulnahen Jugendhilfe, welche verschiedene 
Handlungsfelder in sich vereint. Damit  wird die Systematik deutlich, sich handlungsfeldorientiert in 
den U-AGs aufstellen zu wollen. Folgelogisch wird es die querschnittsthemenorientierte ehemalige 
AG 1 – Jungen und Mädchen/Gender nicht mehr geben. Das heißt jedoch nicht, dass dieses oder 
auch andere Querschnittsthemen unbearbeitet bleiben. Die Struktur sieht dafür grundsätzliche Fachli-
chen Leitlinien9 sowie die Möglichkeit sogenannte Projektgruppen zu installieren, welche mit einem 
konkreten Auftrag bedarfs- und anlassbezogen den Ergebnis- bzw. Teilzielen der AG gem. § 78 SGB 
                                                 
8 Vgl. Rahmenkonzept 
9 Vgl. ebd., S. 10 ff.

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V/0145/2024 
VIII zuarbeiten10, vor. Die unter 5.4. 11 mitformulierte Anforderung der Qualitätsentwicklung auf Grund-
lage des § 79a SGB VIII, fügt sich in die neuen Kommunikationsstrukturen ein und löst somit das zu-
vor eher als ergänzend und zusätzlich funktionierende Gremienkonstrukt der Qualitätszirkel ab12.  
Die Zusammensetzung der unterschiedlichen Arbeitsgemeinschaften sowie Projektgruppen wird in 
der Geschäftsordnung genauer dargestellt. Zu betonen ist die angestrebte Entscheidungsfähigkeit der 
AG gem. § 78 SGB VIII sowie der U-AGs, welches durch die Entsendung von entscheidungsbefugten 
Personen hergestellt werden soll.  
Die objektiv-rechtliche Verpflichtung Selbstorganisationen nach § 4a SGB VIII in den Arbeitsgemein-
schaften nach § 78 SGB VIII mit zu beteiligen wird in der neuen Struktur aufgegriffen und in der Ge-
schäftsordnung beschrieben13.   
 
4. Fazit & Weiteres Verfahren 
Die in partnerschaftlicher Zusammen arbeit entstandenen Strukturen und  Vereinbarungen sind auf 
Grundlage verschiedener Perspektiven, sei es fachthematisch (Arbeitsfelder) und organisationsbezo-
gen (freier oder öffentlicher Träger), entwickelt worden. Rollendiskurse verlängerten zwar an einigen 
Stellen den Prozess, führten aber zu einer Bereicherung der Ergebnisse, welche s die Wahrschein-
lichkeit von tragfähigen Lösungen über Träger- und Aufgabengrenzen hinweg erhöht. Denn nur so 
wird den immensen Herausforderungen, vor denen die Jugendhilfe deutschlandweit steht, begegnet 
werden können. Der zunehmende Fachkräftemangel trifft auf immer mehr Kinder und Jugendliche, 
die Hilfe und Unterstützung benötigen, und auf Problemlagen, die so komplex sind, dass sie individu-
elle statt standardisierte Antworten benötigen. Neue Rechtsansprüche und sich stetig verändernde 
gesetzliche Anforderungen erfordern die Entwicklung neuer Angebote und Standards, obwohl schon 
für die bisherigen weder ausreichend personelle noch finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. 
Wenn überhaupt, können Antworten hierauf nur gemeinsam und arbeitsfeldübergreifend gefunden 
werden. Die neue Arbeitsstruktur der AG § 78 SGB VIII soll diese kooperative Zusammenarbeit abbil-
den. Und auch, wenn sich durch die Neuorganisation viele strukturelle, thematische aber auch perso-
nelle Veränderungen innerhalb der derzeit bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 
78 SGB VIII ergeben, ist dies die Voraussetzung, in Münster zukunftsfähig im Sinne der Kinder, Ju-
gendliche und Familien agieren zu können. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
- Anlage A 
- Rahmenkonzept Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII 
 
 
  
                                                 
10 Vgl. ebd., S. 14 
11 Vgl. ebd., S. 12 
12 Vgl. ebd., S. 14 
13 Vgl. ebd., S. 17

Beratungsverlauf (1)

18.04.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hafenstraße 30

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Details

Aktenzeichen
V/0145/2024
Typ
Vorlagen
Datum
04.03.2024
Erstellt
26.02.2024 16:13