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0623/2017

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans Arbeitstitel: "Kalk Post" in Köln-Kalk

Beschlussvorlage Ausschuss 16.03.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.03.2017, TOP 10.4

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1

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Beschlussvorlage Ausschuss

6825 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
613 Tuch KeSB 
Vorlagen-Nummer 
 0623/2017 
Freigabedatum  16.03.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans  
Arbeitstitel: "Kalk Post" in Köln-Kalk 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwen-
dung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach 
§ 9 Absatz 2b Baugesetzbuch (BauGB) für einen Teil des Bezirkszentrums Kalk südlich der Kalker 
Hauptstraße (Hausnummern 64 bis 76), der westlichen Bebauung Trimbornstraße (Hausnummern 2 
bis 36) nördlich Dillenburger Straße (Hausnummern 1 bis 11), und westlich Robertstraße in Köln-Kalk 
—Arbeitstitel: "Kalk Post" in Köln-Kalk— aufzustellen mit dem Ziel, eine weitere Beeinträchtigung der 
städtebaulichen Funktion des Bezirkszentrums durch eine zunehmende Konzentration von Vergnü-
gungsstätten auszuschließen. 
 
 
Alternative: 
 
Es wird darauf verzichtet, einen Bebauungsplan aufzustellen mit der Folge, dass zukünftig Bauvoran-
fragen und Bauanträge für Vergnügungsstätten auf Grundlage des für Teilbereiche bestehenden Be-
bauungsplans (Fluchtlinienplan) in Verbindung mit § 34 BauGB oder auf Grundlage von § 34 BauGB 
positiv beschieden werden müssen. 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.03.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Für den Bereich Kalker Hauptstraße 70 bis 72 wurde am 19.12.2016 eine Bauvoranfrage mit der Zielset-
zung Einrichtung eines Wettbüros gestellt. Planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung ist der Bebau-
ungsplan 70450.06 vom 24.09.1959 (Fluchtlinienplan) in Verbindung mit § 34 Baugesetzbuch (BauGB). 
Nach Einschätzung der Verwaltung müsste der Antrag nach geltendem Planungsrecht - Beurteilung der 
Art der Nutzung auf Grundlage von § 34 BauGB im von Einzelhandel- und Dienstleistungsnutzungen 
geprägten Bezirkszentrum mit diversen Vergnügungsstätten - positiv beschieden werden. 
 
Ausgehend von der städtebaulichen Situation, der aktuellen Entwicklung im Bereich des Bezirkszen-
trums Kalk und den politischen Zielsetzungen der Bezirksvertretung Kalk zur Stabilisierung des Be-
zirkszentrums ist die Aufstellung eines Bebauungsplans städtebaulich geboten. 
 
Das Plangebiet (siehe Anlage 1) umfasst die Grundstücke Kalker Hauptstraße 64 bis 76, Trimborn-
straße 2 bis 38 und 3 bis 27, Dillenburger Straße 1 bis 11 und Robertstraße 2 bis 24 einschließlich 
des Platzbereichs vor der "Kalker Post". 
 
Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich Teil des Bezirkszentrums Kalk nach Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept der Stadt Köln, welches zentrale Versorgungsfunktionen für die dort ansässige Be-
völkerung und den Stadtbezirk Kalk übernimmt. Charakteristisch ist die von Einzelhandel- und Dienst-
leistungsnutzungen geprägte Bebauung an der Kalker Hauptstraße. Südlich des Platzes an der 
"Kalker Post" prägt gründerzeitlich Bebauung mit überwiegender Wohnfunktion, teilweise mit Laden-
lokalen im Erdgeschoss das Quartier. Aufgrund der gemischten Nutzung im Planbereich und beste-
hender Vorbilder kann eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten auf Grundlage des beste-
henden Planungsrechts (§ 34 BauGB) nicht ausgeschlossen werden.  
 
Konkret ist zu erwarten, dass von weiteren Vergnügungsstätten städtebauliche Fehlentwicklungen 
ausgehen. Ziel des Bebauungsplans ist es, diesen negativen Auswirkungen entgegenzutreten, um 
eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung zu verhindern und die städtebauliche Funktion des Gebiets 
zu sichern. 
 
Derzeit zeigt sich oft, dass bei Aufgabe oder längerem Leerstand von Ladenlokalen in Bezirks- und 
Stadtteilzentren die Absicht besteht, die in Frage kommenden Flächen in Vergnügungsstätten umzu-
wandeln. Diese Nutzung ist weder mit den städtebaulichen Zielen des Versorgungszentrums mit sei-
nen unterschiedlichen Nutzungsstrukturen noch mit dem hohen Anteil an Wohnnutzung in unmittelba-
rer Nähe vereinbar. 
 
Im Plangebiet sind vermehrt Tendenzen festzustellen, die nicht im Einklang mit der städtebaulich ge-
wollten Entwicklung stehen (zum Beispiel Leerstände). Dieser Prozess kann die städtebauliche Struk-
tur des Bezirkszentrums Kalk negativ beeinflussen, ein so genannter "trading-down-effect" tritt ein. 
Hierunter wird ein Verdrängungsprozess des traditionellen Einzelhandels und seiner Käuferschichten 
verstanden. Bestimmte Vergnügungsstätten, wie zum Beispiel Spielhallen, sind zur Bezahlung höhe-
rer Mietpreise bereit und in der Lage - auch weil sie zumindest teilweise nicht an die Beschränkungen 
des Ladenschlussgesetzes gebunden sind. Durch verstärkte Ansiedelung führt dieses aufgrund ihres 
Erscheinungsbilds zu einer Niveauabsenkung des Gebiets, welches nach sukzessiver Schließung 
des bestehenden Einzelhandels dazu führt, dass Vergnügungsstätten prägen und eine positive städ-
tebauliche Entwicklung, zum Beispiel durch neue Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen und 
Gastronomie, erschwert wird. 
 
Zum Schutz der Wohnfunktion und Verhinderung einer städtebaulich nicht erwünschten Häufung von 
Vergnügungsstätten wurde mit dem § 9 Absatz 2b BauGB vom Gesetzgeber eine gezielte Steue-
rungsmöglichkeit für die Kommunen geschaffen. Mit ihm kann für die im Zusammenhang bebauten

3 
Ortsteile (§ 34 BauGB) die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten planungsrechtlich gesteuert werden, 
um ein Beeinträchtigung der Wohnfunktion und der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden 
städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung 
von Vergnügungsstätten, zu verhindern (§ 9 Absatz 2b BauGB). 
 
Für das Plangebiet ist hinsichtlich der Art der Nutzung insgesamt von einer Beurteilung als Innenbe-
reich nach § 34 BauGB auszugehen, da der für Teile (westlich Trimbornstraße) bestehende Bebau-
ungsplan keine Art der Nutzung festsetzt (Fluchtlinienplan). Die Anwendungsvoraussetzungen für 
Festsetzungen nach § 9 Absatz 2b BauGB sind damit gegeben. 
 
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2b BauGB enthält, kann gemäß § 13 
Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan wird 
keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung unterliegen vorbereitet oder begründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträch-
tigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und 
der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine 
Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. 
 
 
 
 
Anlage 
Geltungsbereich des Bebauungsplans

Beratungsverlauf (2)

23.03.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.03.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0623/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
16.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27