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0264/2017

Errichtung von zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 03.02.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 20.03.2017, TOP 9.1.3

Anlage 2 (Lageplan)

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Anlage 1 (Standortvorschlag)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 3 (Flurkarte)

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Anlage 2 (Lageplan)

76 Zeichen

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Anlage 1 (Standortvorschlag)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2626 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0264/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung von zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen vor dem Grundstück 
Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung von zwei Premium-
Großflächenwerbeanlagen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück  
Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Str. 43 im Austausch zu den bisher vorhandenen drei geklebten 
Großflächenwerbetafeln, wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 20.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel-
lung von insgesamt 300 geklebten Großflächenwerbeanlagen vor, von denen maximal 200 durch ein-
seitige hinterleuchtete Großflächen getauscht werden können (Premium-Großflächenwerbeanlagen). 
 
Der o.a. Standort wird als Neustandort gewertet, weil dieser Standort nicht identisch mit dem Standort 
der vorhandenen Anlagen ist. Die Bezirksvertretung ist gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zu-
ständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Größe der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) 
für die Festlegung der Neustandorte zuständig.  
 
Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Sondernut-
zungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnis-
se handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich-
rechtliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungs-
verfahren werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalteri-
sche Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von 
Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen 
Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind 
bei der Ermessensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das 
bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung 
führen. 
 
Der o.g. Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen-und Verkehrstechnik und dem 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. 
 
Anlagen

Anlage 3 (Flurkarte)

400 Zeichen

Anlage 5

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Beratungsverlauf (1)

20.03.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0264/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
03.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27