0264/2017
Errichtung von zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43
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Anlage 2 (Lageplan)
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Anlage 1 (Standortvorschlag)
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0264/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung von zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43 Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung von zwei Premium- Großflächenwerbeanlagen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Str. 43 im Austausch zu den bisher vorhandenen drei geklebten Großflächenwerbetafeln, wie in den Anlagen 1-3 dargestellt. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 20.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von insgesamt 300 geklebten Großflächenwerbeanlagen vor, von denen maximal 200 durch ein- seitige hinterleuchtete Großflächen getauscht werden können (Premium-Großflächenwerbeanlagen). Der o.a. Standort wird als Neustandort gewertet, weil dieser Standort nicht identisch mit dem Standort der vorhandenen Anlagen ist. Die Bezirksvertretung ist gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zu- ständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Größe der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) für die Festlegung der Neustandorte zuständig. Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Sondernut- zungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnis- se handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich- rechtliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungs- verfahren werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalteri- sche Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind bei der Ermessensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung führen. Der o.g. Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen-und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. Anlagen
Anlage 3 (Flurkarte)
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Anlage 5 N 5641181 "Bipugjsnz Bunzjnn Jepuayaßueyıom Bundlwyauag) eip In} yone puis asaıg "ypıyomjuesen JegeßsnessH usöillemef Bıp puis JeybipugisiloN pun JEyENUDIN BIP NZ "uepuemuen nz yaneıgaßjsusig uep ınj Inu pun JzıQgyossb yaızjeseß puis UBLONEULOJLIOBQ ald 1110 u 096S5E2€ 3 ey 5 En H 210212, wuneg 000L:L gEISYEN ‘en apnseqsg '"aypanısınıJ ‘(Bunzinn) aquejpun.Buajuig :sne Enzsny SIHUlQM
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0264/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 03.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27