0929/2020
Videobeobachtung in Köln - Beantwortung einer Anfrage der Fraktionen der CDU und B'90/Die Grünen
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2672 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 09.04.2020 0929/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.05.2020 Videobeobachtung in Köln - Beantwortung der Anfrage AN/0416/2020 der Fraktionen der CDU und B'90/Die Grünen Mit der Anfrage AN/0416/2020 vom 13. März 2020 stellen die Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen drei Fragen zur polizeilichen Videobeobachtung in Köln. Videobeobachtung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Polizeibehörden. Die Ermächtigungsgrund- lage zur Einrichtung der polizeilichen Videobeobachtung geht aus dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) hervor. Einschlägig ist § 15a PolG NRW. Die Polizei Köln informiert im Internet über die Orte, Einzelheiten und rechtlichen Aspekte der Be- obachtung unter dem Link: https://koeln.polizei.nrw/artikel/polizeiliche-videobeobachtung-in-koeln . Nach den dort öffentlich zugänglichen Informationen lassen sich die Fragen im Einzelnen wie folgt beantworten: 1. Auf welchen öffentlichen Plätzen wurde durch die Polizei Videobeobachtung in Köln instal- liert? An sechs Bereichen bzw. Plätzen sind polizeiliche Videobeobachtungen eingerichtet. Es handelt sich um den Neumarkt, den Ebertplatz, das Domumfeld, die Ringe Süd und Rudolfplatz, die Ringe Nord und Friesenplatz sowie den Wiener Platz. Auf der oben genannten Internetseite sind die genauen Standorte jeder der insgesamt 78 Kameras verzeichnet. 2. An wie vielen Tagen pro Woche und wieviel Stunden pro Tag läuft die Videobeobachtung? An 7 Tagen der Woche 24 Stunden. 3. Wann ist mit den ersten Evaluationsberichten zu den Erfahrungen mit dem Einsatz der Vi- deobeobachtung zu rechnen? Für die Videobeobachtung ist maßgeblich, ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu heißt es in § 15a Abs. 4 PolG NRW: „Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig.“ Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter gemäß § 15a Abs. 3 PolG NRW. Evaluationsberichte werden nicht gefertigt. Der Rat der Stadt Köln entsendet Vertreterinnen und Vertreter in den Polizeibeirat beim Polizeipräsi- dium Köln. Damit besteht die Möglichkeit, das Thema in dem für die politische Beteiligung zuständi- gen Gremium zu erörtern. 2 Gez. BG Dr. Stephan Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0929/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 09.04.2020
- Erstellt
- 20.03.2020 09:14