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0929/2020

Videobeobachtung in Köln - Beantwortung einer Anfrage der Fraktionen der CDU und B'90/Die Grünen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 09.04.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 04.05.2020

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2672 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer  09.04.2020 
 0929/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.05.2020 
 
Videobeobachtung in Köln - Beantwortung der Anfrage AN/0416/2020 der Fraktionen der CDU 
und B'90/Die Grünen 
Mit der Anfrage AN/0416/2020 vom 13. März 2020 stellen die Fraktionen der CDU und Bündnis 
90/Die Grünen drei Fragen zur polizeilichen Videobeobachtung in Köln. 
 
Videobeobachtung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Polizeibehörden. Die Ermächtigungsgrund-
lage zur Einrichtung der polizeilichen Videobeobachtung geht aus dem Polizeigesetz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (PolG NW) hervor. Einschlägig ist § 15a PolG NRW. 
 
Die Polizei Köln informiert im Internet über die Orte, Einzelheiten und rechtlichen Aspekte der Be-
obachtung unter dem Link: https://koeln.polizei.nrw/artikel/polizeiliche-videobeobachtung-in-koeln . 
 
Nach den dort öffentlich zugänglichen Informationen lassen sich die Fragen im Einzelnen wie folgt 
beantworten: 
 
1. Auf welchen öffentlichen Plätzen wurde durch die Polizei Videobeobachtung in Köln instal-
liert? 
 
An sechs Bereichen bzw. Plätzen sind polizeiliche Videobeobachtungen eingerichtet. Es handelt sich 
um den Neumarkt, den Ebertplatz, das Domumfeld, die Ringe Süd und Rudolfplatz, die Ringe Nord 
und Friesenplatz sowie den Wiener Platz. Auf der oben genannten Internetseite sind die genauen 
Standorte jeder der insgesamt 78 Kameras verzeichnet. 
 
2. An wie vielen Tagen pro Woche und wieviel Stunden pro Tag läuft die Videobeobachtung? 
 
An 7 Tagen der Woche 24 Stunden. 
 
3. Wann ist mit den ersten Evaluationsberichten zu den Erfahrungen mit dem Einsatz der Vi-
deobeobachtung zu rechnen? 
 
Für die Videobeobachtung ist maßgeblich, ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu 
heißt es in § 15a Abs. 4 PolG NRW: „Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind 
jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen 
gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig.“ 
 Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter gemäß § 
15a Abs. 3 PolG NRW. Evaluationsberichte werden nicht gefertigt.   
 
Der Rat der Stadt Köln entsendet Vertreterinnen und Vertreter in den Polizeibeirat beim Polizeipräsi-
dium Köln. Damit besteht die Möglichkeit, das Thema in dem für die politische Beteiligung zuständi-
gen Gremium zu erörtern.

2 
 
Gez. BG Dr. Stephan Keller

Beratungsverlauf (1)

04.05.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0929/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
09.04.2020
Erstellt
20.03.2020 09:14