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2009/0233

Abwasserbeitrag Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 Abs. 8 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970

Magistratsvorlage 10.06.2009

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2009/0233

2771 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
17.06.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0233 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Abwasserbeitrag 
Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen 
Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 Abs. 8 des Gesetzes über 
kommunale Abgaben vom 17.03.1970 
 
Vorlage vom: 10. 6.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Nachstehende Teileinrichtungen (Kanäle) der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt, 
für die eine Beitragspflicht nach der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 27.08.2002 entsteht, wurden fertiggestellt und sind benutzbar. 
 
        Baumaßnahme                                                  Tag der Fertigstellung 
 
Kanalneubau E 44                                                              02.05.2008 
2. Bauabschnitt Wolfhartweg 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 10.06.2009  
 
 
Aufgrund des § 11 Abs. 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 
17.03.1970 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 Abs. 8 
KAG können Beiträge jedoch auch für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, 
sobald diese Teile nutzbar sind. Da nach einer Entscheidung des Hessischen 
Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.1979 bei der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage 
grundsätzlich nur das technisch miteinander verbundene, in der Regel in sich geschlossene System 
als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann, stellen sich die daran anschließenden 
Kanalbauten als Teile der gesamten Einrichtung dar. Damit ist die öffentlichen 
Entwässerungsanlage stets in der Anlage begriffen und – solange weitere Kanäle geplant sind – 
niemals endgültig hergestellt. Eine Beitragspflicht für die jeweiligen Kanalbauten kann daher nur 
gemäß § 11 Abs. 8 KAG entstehen. Hierzu bedarf es nach einer weiteren Entscheidung des 
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1980 eines Teilfertigstellungsbeschlusses, der 
nach außen kundgetan, also veröffentlicht werden muss. 
  
 
Darmstadt, 10.06.2009 
203.3 kl-lu Nst. 2373 
 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 298 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0233
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.06.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00