2009/0233
Abwasserbeitrag Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 Abs. 8 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970
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2009/0233
2771 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
17.06.2009
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2009/0233
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Abwasserbeitrag
Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen
Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 Abs. 8 des Gesetzes über
kommunale Abgaben vom 17.03.1970
Vorlage vom: 10. 6.2009
Beschlussvorschlag:
Nachstehende Teileinrichtungen (Kanäle) der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt,
für die eine Beitragspflicht nach der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 27.08.2002 entsteht, wurden fertiggestellt und sind benutzbar.
Baumaßnahme Tag der Fertigstellung
Kanalneubau E 44 02.05.2008
2. Bauabschnitt Wolfhartweg
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
2
...
Beschluss des Magistrats vom
3
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 10.06.2009
Aufgrund des § 11 Abs. 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom
17.03.1970 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 Abs. 8
KAG können Beiträge jedoch auch für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden,
sobald diese Teile nutzbar sind. Da nach einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.1979 bei der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage
grundsätzlich nur das technisch miteinander verbundene, in der Regel in sich geschlossene System
als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann, stellen sich die daran anschließenden
Kanalbauten als Teile der gesamten Einrichtung dar. Damit ist die öffentlichen
Entwässerungsanlage stets in der Anlage begriffen und – solange weitere Kanäle geplant sind –
niemals endgültig hergestellt. Eine Beitragspflicht für die jeweiligen Kanalbauten kann daher nur
gemäß § 11 Abs. 8 KAG entstehen. Hierzu bedarf es nach einer weiteren Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1980 eines Teilfertigstellungsbeschlusses, der
nach außen kundgetan, also veröffentlicht werden muss.
Darmstadt, 10.06.2009
203.3 kl-lu Nst. 2373
Der Dezernent II
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0233
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.06.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00