3218/2023
7. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung
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Anlage 2 Satzungstext
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Anlage 2 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund §§ 18, 19, 19 a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) und § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I 2007 S. 1206) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung – die folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) § 4 Ziffer 3 der Sondernutzungssatzung erhält f olgende Fassung: Werbeanlagen, Warenauslagen sowie Bänke/Sitzgelegenheiten, die während der Öffnungszeiten vor Ladenlokalen aufgestellt werden, wenn diese nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen sowie eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bis 0,50 m - je nach Straßensituation – gesichert ist; (2) § 9 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung entfällt. § 9 Abs. 5 bis 8 (alt) der Sondernutzungssatzung werden § 9 Abs. 4 bis 7. § 2 Im Gebührentarif gemäß § 9 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung werden folgende Änderungen vorgenommen: Die Tarif-Nrn. 21.1 und 21.2 erhalten folgende Fassung: Tarif-Nr. 21.1 „Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter) und E-Roller“ Fahrzeug/Monat 7,10 bis 10,80 Euro Tarif-Nr. 21.2 „Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches“ Fahrzeug/Monat 0,85 Euro Folgende Tarifnummer wird neu eingefügt: Tarif-Nr. 22 „Sonstige Nutzungen, die nicht unter eine andere Tarifstelle fallen“ wird eingefügt. m²/Monat 1,00 - 50,00 Euro
Anlage 4 unterschriebene DE BV Innenstadt 29.11.2023
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 3218/2023/1 Freigabedatum 29.11.2023 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff 7. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2024 Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2023 ist die Tarifstelle 21.1 nichtig. Darüber hinaus hat das OVG auch § 9 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung gerügt. Nach ein- gehender Prüfung des Urteils hat die Fachverwaltung die Sondernutzungssatzung überarbei- tet und eine Monatsgebühr vorgesehen. Die Gebührensatzung muss in 2023 beschlossen werden, um in 2024 Sondernutzungsgebühren für Verleihsysteme (E-Scooter und Bikesha- ring) erheben zu können. Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt den Erlass der 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungs- satzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 2 und 3 beigefügten Fassung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 29.11.2023 zugestimmt Hupke Bezirksbürgermeister Leitner 2. stellv. Bezirksbürgermeister
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich im um eine Satzungsänderung mit im Wesentlichen gebührenrechtlichen Charakter. Die Gebühren werden nur antragsbezogen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des öffentlichen Straßenlandes erhoben. Eine zwingende Notwendigkeit zur Nutzung der öffentlichen Straße zur privaten Nutzung besteht nicht. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 5 unterschriebene DE 8 BV Kalk 28.11.2023
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 3218/2023/2 Freigabedatum 29.11.2023 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff 7. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.01.2024 Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2023 ist die Tarifstelle 21.1 nichtig. Darüber hinaus hat das OVG auch § 9 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung gerügt. Nach ein- gehender Prüfung des Urteils hat die Fachverwaltung die Sondernutzungssatzung überarbei- tet und eine Monatsgebühr vorgesehen. Die Gebührensatzung muss in 2023 beschlossen werden, um in 2024 Sondernutzungsgebühren für Verleihsysteme (E-Scooter und Bikesha- ring) erheben zu können. Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt den Erlass der 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungs- satzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 2 und 3 beigefügten Fassung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 29.11.2023 Zugestimmt Gez. Greven-Thürmer Gez. Müller
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 620/2 Vorlagen-Nummer 3218/2023 Freigabedatum 21.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 7. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungs- satzung – vom 13.02.1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 2 und 3 beigefügten Fassung. Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 21.11.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 27.11.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.11.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 30.11.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.11.2023 Finanzausschuss 04.12.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2023 Verkehrsausschuss 05.12.2023 Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Sondernutzungssatzung muss aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) und eines Urteils des Ober- verwaltungsgerichtes Münster erneut angepasst werden. I. Änderungen im Satzungstext 1. Ergänzung § 4 Ziffer 3 Sondernutzungssatzung Der AVR hat am 25.09.2023 Beschlüsse zu den Anregungen der Bezirksvertretungen Ro- denkirchen und Ehrenfeld mit den Vorlagen-Nrn. 1671/2023 und 1709/2023 gefasst. Der AVR befürwortet die Anregungen der Bezirksvertretungen mit folgendem Wortlaut: Bänke/Sitzgelegenheiten sollen während der Öffnungszeiten vor Ladenlokalen unter Gewähr- leistung der Barrierefreiheit analog zu § 4.3 der Sondernutzungssatzung für öffentliche Stra- ßen ausdrücklich in den bereits bestehenden Katalog erlaubnisfreier Sondernutzungen aufge- nommen werden. Er bittet die Verwaltung, einen aktualisierten Beschlussvorschlag zur Ände- rung der Sondernutzungssatzung vorzulegen und verweist die Angelegenheit damit zur Bera- tung in den Verkehrsausschuss sowie in die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, da- mit der Rat auf der Grundlage des Votums dieser Gremien über die Änderung der Satzung entscheiden kann. Aufgrund der notwendigen und bereits in Bearbeitung befindlichen Satzungsänderung wird die Genehmigungsfreiheit für Bänke/Sitzgelegenheiten vor Ladenlokalen bereits unmittelbar in das vorliegende Satzungsänderungsverfahren aufgenommen, in das die Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik und der Verkehrsausschuss eingebunden sind. 2. Wegfall § 9 Abs. 4 Sondernutzungssatzung Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat in seinem Beschluss vom 26.10.2023 be- treffend die Klage eines E-Scooter-Anbieters die Regelung des § 9 Abs. 4 als voraussichtlich rechtwidrig erklärt. Zur Rechtssicherheit und Gebührenflexibilität entfällt die bisherige Rege- lung in § 9 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung. Sie wird durch die Aufnahme einer neuen Ta- rifstelle Nr. 22 „Sonstige Nutzungen, die nicht unter eine andere Tarifstelle fallen“ ersetzt. Die bisherigen Vorschriften § 9 Abs. 5 bis 8 der Sondernutzungssatzung werden zu § 9 Abs. 4 bis 7 der Sondernutzungssatzung. II. Änderungen im Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung 1. Änderung der Tarif-Nrn. 21. 1 und 21.2 im Gebührentarif 3 Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 26.10.2023 die pauschale Festsetzung einer Jahres- gebühr bei den Tarif-Nrn. 21.1 und 21.2 für nichtig erklärt. Es erfolgt eine Umstellung von Jah- res- auf Monatsgebühren. Die vom Verwaltungsgericht Köln bestätigte Gebührenhöhe bleibt unverändert und wird lediglich umgerechnet. 2. Aufnahme von Tarif-Nr. 22 „Sonstige Nutzungen, die nicht unter eine andere Tarifstelle fallen in den Gebührentarif Wegen des Fortfalls von § 9 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung wird ein Auffangtatbestand in den Gebührentarif eingefügt. Die neue Tarif-Nr. 22 soll alle bisher noch nicht bekannten und geregelten Nutzungen des öffentlichen Straßenlandes erfassen und soll 1,00 Euro – 50,00 Euro/m²/Monat betragen. III. Haushaltsmäßige Auswirkungen / Ertragsprognose Es ist davon auszugehen, dass die Umstellung auf eine Monatsgebühr bei den gewerblichen Verleihsystemen keinen Einfluss auf die künftig beantragte Anzahl der Fahrzeuge und die Nutzungszeiträume haben wird. Die vorgesehenen Änderungen haben daher voraussichtlich keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. IV. Begründung der Dringlichkeit Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2023 ist die Tarifstelle 21.1 nichtig. Darüber hinaus hat das OVG auch § 9 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung gerügt. Nach ein- gehender Prüfung des Urteils hat die Fachverwaltung die Sondernutzungssatzung überarbei- tet und eine Monatsgebühr vorgesehen. Die Gebührensatzung muss in 2023 beschlossen werden, um in 2024 Sondernutzungsgebühren für Verleihsysteme (E-Scooter und Bikesha- ring) erheben zu können. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Satzungstext Anlage 3 Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung
Anlage 3 Gebührentarif
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7. Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln vom 13.03.1998 hier: Gebührentarif Anlage 3 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) 1 Verkaufseinrichtungen mit festem Standort 1.1 Kioske m 2/Monat 20,60 - 88,00 1.2 Verkaufsstände, Verkaufswagen u. Ä. m2/Monat 20,60 - 88,00 1.3 Verkauf von Weihnachtsbäumen m2/einmalig 6,70 1.4 sonstige kurzfristige Verkaufseinrichtungen m2/Tag 8,40 2 Verkauf ohne festen Standort 2.1 mit Verkaufswagen m2/Monat 12,80 2.2 ohne Verkaufswagen, z.B. Bauchladen je Tag 16,70 3 Warenauslagen vor Verkaufsstätten, m2/Monat 7,00 4 Automaten (ausgenommen öffentliche Fernsprecheinrichtun gen nach Tarif-Nr. 17) 4.1 Automaten, die mehr als 0,20 m in den Straßenraum hineinragen oder breiter als 0,75 m sind Stück/Monat 5,20 4.2 stumme Zeitungsverkäufer m2/Monat 6,30 5 Außengastronomie 5.1 Erlaubnis bis zu 5 Monaten 5.1.1 ohne Versorgungseinrichtung m 2/Monat 1,55 - 6,90 5.1.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Monat 2,55 - 7,90 5.2 Gesamterlaubnis für 6 bis 8 Monate (März-Oktober) 5.2.1 ohne Versorgungseinrichtung m 2/einmalig 9,30 - 41,40 5.2.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/einmalig 15,30 - 47,40 5.3 Jahreserlaubnis 5.3.1 ohne Versorgungseinrichtung m 2/Jahr 14,00 - 62,10 5.3.2 mit Versorgungseinrichtung (Theken, Kühlgeräte u. Ä.) m2/Jahr 23,00 - 71,10 die mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) 6 Kommerzielle Werbe- und Informationsstände m2/Tag 9,40 7 Kommerzielle Passantenbefragungen und Verteilung von Werbemitteln Person/Tag 9,40 8 Werbeanlagen 8.1 großflächige Werbetafeln ohne Beleuchtung je Werbefläche/ Monat 14,30 8.2 großflächige Werbetafeln mit Beleuchtung je Werbefläche/ Monat 18,70 8.3 Stück/Tag 33,00 8.4 m 2 Werbefläche/ Monat 1,70 9 Einlass-, Lüftungs-, Aufzugs- und sonstige Schächte bei m2/Monat 9,40 zumindest teilweiser gewerblicher Nutzung, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ent- und Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen 10 Maste, sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung ode r Stück/Monat 4,00 dem öffentlichen Nahverkehr dienen 11 Tribünen und ähnlich genutzte Aufbauten m 2/Monat 1,65 12 Aufstellen von LKW's für Zuschauende am Rosenmontag 12.1 bis 10 m Straßenfront je Tag 133,00 12.2 über 10 m Straßenfront je Tag 266,00 13 Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen m2/Monat 12,80 Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen 14 m 2/Monat 3,10 - 8,00 15 Container für Bauschutt u. Ä. 15.1 Einzelgenehmigung Stück/Woche 6,70 - 33,00 15.2 Jahresgenehmigung Stück/Jahr 169,00 - 866,00 abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der Werbung dienen mobile Werbeanlagen Baustelleneinrichtungsflächen (Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Gerüste, Materiallagerungen jeglicher Art, Baugruben) 2 Tarif- Nr. Art der Sondernutzung Bemessungs- grundlage Gebühr (Euro) 16 Kranwagen, hydraulische Hebe- und Arbeitsbühnen 16.1 bei Einzelgenehmigung m2/Tag 4,40 16.2 bei Sammelgenehmigungen nach besonderer Fahrzeug/Tag 83,60 Vereinbarung 17 Öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Standgeräte) Stück/Monat 12,90 18 18.1 Postablagekästen Stück/Monat 9,40 18.2 Wertzeichengeber Stück/Monat 6,30 19 Veranstaltungen 19.1 Marktveranstaltungen, Spezial- und Jahrmärkte bis zu 1 Woche m2/Tag 1,20 - 1,45 ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 19.2 Volksfeste, Kirmessen, Zirkusgastspiele m2/Woche 0,15 - 1,20 19.3 Informations-, Kultur-, Sport- u. Musikveranstaltun gen, Straßenfeste und sonstige Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter bis zu 1 Woche m 2/Tag 1,20 - 1,45 ab der 2. Woche m2/Tag 0,60 - 0,75 19.4 Weihnachtsmärkte m2/Woche 1,65 - 3,10 19.5 private Wochenmärkte Wochenmärkten der Stadt Köln 20 Altkleidercontainer Stück/Monat 18,70 21 Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken 21.1 Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E- Scooter) und E-Roller Fahrzeug/Monat 7,10-10,80 21.2 Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder und Ähnliches Fahrzeug/Monat 0,85 21.3 Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos) Stellplatz/Monat 30,00 - 120,00 22 Sonstige Nutzungen, die nicht unter eine andere Tar ifstelle fallen m²/Monat 1,00 - 50,00 analog § 1 der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Postablagekästen und Wertzeichengeber 3
Beratungsverlauf (15)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3218/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.11.2023
- Erstellt
- 10.10.2023 07:12