1124/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Ratsfraktion Volt vom 21.03.2024 betreffend "Aktiver Schutz der Kölnerinnen und Kölnern vor Lärm", AN/0486/2024
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
8587 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64 Vorlagen-Nummer 10.04.2024 1124/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 23.04.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Ratsfraktion Volt vom 21.03.2024 betreffend "Aktiver Schutz der Kölnerinnen und Kölnern vor Lärm", AN/0486/2024 Die Ratsfraktion Volt bittet um Beantwortung folgender Fragen: Anfrage: Frage 1: „Wie viele Gerichtsverfahren bezüglich der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30km/h kamen in den letzten Jahren für die Stadt Köln auf? Bitte listen Sie alle Gerichtsverfahren, Urteile und Kosten auf.“ Antwort der Verwaltung: Erftstraße (Lärm), 18 K 975/20, Einstellungsbeschluss nach Erledigung, Kosten: 1.409,28€ An St. Katharinen (Lärm), 18 K 3145/19, Urteil vom 29.04.2022, Kosten: 2.373,77€ An St. Katharinen (Abgase), 18 K 2429/22, Einstellungsbeschluss nach Erledigung, Kosten: 1.117,28€ Mommsenstraße (Lärm), 18 K 974/20, Urteil vom 29.04.2022, Kosten: 1.488,77€ Mommsenstraße (Abgase), 18 K 2431/22, Einstellungsbeschluss nach Erledigung, Kosten: 1.117,28€ Krefelder Wall (Lärm), 18 K 973/20, Urteil vom 29.04.2022, Kosten: 1.488,77€ Krefelder Wall (Abgase), 18 K 2430/22, Einstellungsbeschluss nach Erledigung, Kos- ten: 1.117,28€ Melatengürtel (Lärm), 18 K 972/20, Einstellungsbeschluss nach Erledigung, Kosten 1.117,28€ Gottesweg (Lärm), 18 K 971/20, Einstellungsbeschluss nach Erledigung, Kosten: 1.594,23€ Clevischer Ring (Lärm), 18 K 976/20, Urteil vom 29.04.2022, Kosten: 1.488,77€ Clevischer Ring (Abgase), 18 K 2432/22, noch anhängig Bergstraße (Lärm und Abgase, 18 K 3207/22, noch anhängig Merheimerstraße (Lärm und Abgase), 18 K 3213/22, noch anhängig Weißer Straße (Lärm und Abgase), 18 K 3217/22, noch anhängig Lindenstraße (Lärm und Abgase), 18 K 3223/22, noch anhängig Siegburger Straße (Lärm und Abgase), 18 K 3220/22, noch anhängig Gleueler Straße (Lärm und Abgase) 18 K 482/24, noch anhängig 2 Luxemburger Straße (Lärm und Abgase), 18 K 1184/24 + 18 K 1187/24 + 18 K 1200/24 + 1201/24, alle noch anhängig Frage 2: „Wie beurteilt die Verwaltung die aktuelle rechtliche Situation für das Einführen von Tempo 30 bei Lärmüberschreitung in Anbetracht des Urteils des Verwaltungsgerichts bezüglich des Ka- tharinengrabens und der Option, ein Verkehrsgutachten zur Entscheidungsgrundlage zu nut- zen?“ Antwort der Verwaltung: Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstre- cken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine Beschränkung im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 Stunden- kilometer. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnbevölkerung von Lärmeinwirkungen betroffen ist, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall als ortsüblich und damit zumutbar hingenom- men werden muss. Die insoweit maßgeblichen Schwellenwerte sind gesetzlich nicht festge- legt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung behilft sich daher mit der Anwendung der Werte sowohl der 16. BImSchV als auch der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Auf Letztere ver- weist auch die Verwaltungsvorschrift zur StVO. Sofern die (im Vergleich zur den Lärmschutz-Richtlinien-StV etwas niedrigeren) Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten sind, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen einen An- spruch auf eine sog. ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das bedeutet, dass die Straßen- verkehrsbehörde fehlerfrei das Interesse der Betroffenen, von einer Lärmbelastung verschont zu bleiben, mit dem Verkehrsinteresse abwägen muss, das an der Beibehaltung einer höhe- ren Höchstgeschwindigkeit besteht. Bei dieser Abwägung spielen u.a. das Maß der Über- schreitung der Grenzwerte, die konkrete Verkehrsbedeutung der Straße, zu erwartende Stau- ungen und mögliche Ausweichverkehre eine Rolle. Verkehrsgutachten und -simulationen sind daher im Rahmen des Abwägungsprozesses für die Entscheidungsfindung relevant, um die abwägungsrelevanten Umstände zu ermitteln. Sie sind für sich genommen aber nicht ausreichend, weil zuvor mittels einer lärmtechnischen Un- tersuchung ermittelt werden muss, ob eine unzumutbare Lärmbelastung tatsächlich vorliegt. Sofern neben den Werten der 16. BImSchV auch die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten werden, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen regelmäßig einen An- spruch auf ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde zu. Das bedeutet, dass in diesen Fällen auch eine hohe Verkehrsbedeutung einer Straße das Absehen von Maßnahmen in aller Regel nicht mehr rechtfertigen kann. Ob diese Maßnahmen jedoch konkret im Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit bestehen, verbleibt im Ermessen der Behörde. Ggfs. bieten sich je nach Situation andere Lärmschutzoptionen an. Frage 3: „Muss bei einer nachgewiesenen Lärmüberschreitung z.B. durch die Lärmkarten 4. Runde (2022) ein weiteres Lärmgutachten erstellt werden, um Tempo 30 einzuführen, oder muss ein Verkehrsgutachten erstellt werden, um Tempo 50 beizubehalten?“ Antwort der Verwaltung: Die Werte der sog. Lärmkarte können keine Grundlage für eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO darstellen (Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 11.02.2016 – 1 B 241/15). Das liegt daran, dass die Werte der Lärmkarten aufgrund einer anderen Berechnungsmethode ermittelt werden als die Werte der 16. BImSchV und der Lärmschutz-Richtlinien-StV. Die 3 Lärmkarte wird nach dem VBUS-Verfahren ab der 4. Runde nach der Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (BUB) erstellt, während die Werte der 16. BImSchV nach den sog. RLS-19 und die Werte der Lärmschutz-Richtlinien nach den RLS-90 ermittelt werden. Der Zahl nach gleiche Werte sind daher für die menschliche Wahrnehmung nicht identisch. Besonders auffällige Werte der Lärmkarte können aber zum Anlass genommen werden, be- stimmte Straßenabschnitte und Maßnahmen prioritär zu behandeln und im Zuge dessen auch vorübergehende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen, bis eine endgültige Klärung Gefahrenlage aufgrund Lärmimmissionen möglich ist. Zur Relevanz von Verkehrsgutachten und -simulationen siehe im Übrigen die Beantwortung oben. Frage 4: „Wie beurteilt die Verwaltung die Aussagen des Umweltbundesamtes bezüglich der geringen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss von Tempo 30 auf Hauptstraßen, und wie wirkt sich die veränderte Lärmberechnung (0746/2024) auf diese Beurteilung und das Ergreifen weiterer Schritte aus?“ Antwort der Verwaltung: Das Umweltbundesamt führt in einem Fazit auf S. 130 in Kap. 3.2.3 zu den sechs in der Stu- die „Umweltwirkungen einer innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 30 km/h, Texte 50/2023“ betrachteten Verkehrssituationen aus: “Die Auswirkungen von Tempo 30 auf Lärm und Luftschadstoffe sind Gegenstand zahlreicher Untersuchungen. Bei der Ergebnisinterpretation ist aber zu beachten, dass die vorliegenden Studien in der Regel mit unterschiedlichen Methoden arbeiten. Manche Studien beruhen auf Modellberechnungen, andere auf Messergebnissen unter Laborbedingungen oder im realen Betrieb. Hinzu kommen die sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Test- objekte (Straßentyp, Lage im Raum, Fahrbahnoberflächen, Hintergrundbelastung, Rechen- / Messverfahren usw.) und unterschiedliche Betrachtungszeiträume. Die … Ergebnisse sind daher nur bedingt miteinander vergleichbar. Eine Metastudie des Umweltbundesamtes kommt zu dem Schluss, dass Tempo 30 in der Mehrzahl der untersuchten Fälle zu wahrnehmbaren Lärmentlastungen führt und die Luftschadstoffbelastung senken kann, wenn es gelingt, die Qualität des Verkehrsflusses beizubehalten oder zu verbessern (Heinrichs, et al., 2016)“ Diese Zusammenfassung bestätigt die von der Stadt Köln praktizierte und vom Gesetzgeber über die in der StVO und in der Lärmschutz-Richtlinie vorgegeben erforderliche Abwägung im Einzelfall bezüglich in Frage kommender Maßnahmen. Bei der Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten sind den Städten bisher enge Grenzen ge- setzt. Die Stadt Köln ist daher der 2021 gegründeten Initiative „Lebenswerte Städte und Ge- meinden“ beigetreten und setzt sich damit gegenüber dem Bund dafür ein, dass die Kommu- nen selbst darüber entscheiden dürfen, wann und wo welche Geschwindigkeiten angeordnet werden – zielgerichtet, flexibel und ortsbezogen. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1124/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 15.04.2024
- Erstellt
- 27.03.2024 12:30