Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 67370/02 Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2298/2019 vom 10.12.2019
Stand: Am 12.12.2019 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 1
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN Geltungsbereich des Bebauungsplanes 67370/023DVWRUDWVVWUDHLQ.|OQ5RQGRUI 0 10050 200300 Meter Stadtplanungsamt -
Anlage 7 Satzungsplan Pastoratsstrasse
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- Spielplatz - (teilw.vorhanden) -Parkanlage- 14,0 Planstraße 1 Fußweg 8,50 GRZ 0,3 E D WR WR I II I 12,0 14,0 3,0 M1 Fußweg N Öffentl.Grünfläche P Planstraße 2 Öffentliche Grünfläche Privatweg Öff.Grünfl. Öff.Grünfl. GRZ 0,3 GFZ 0,6 11,50 10,70 M2 5,0 Darstellung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches (s. auch Zeichenerklärung) Anpassung des Geltungsbereichs Verschiebung der Straßenbegrenzungslinie I WR GRZ 0,3 E WR IGRZ 0,3 E II III III IV III IV III II WR GRZ 0,3I E WR E GRZ 0,3 GRZ 0,3 II Fläche für den Gemeinbedarf - KITA - 3,0 3,0 M3 Fläche für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Flur 38 SII 50 SII Ga Ga 48 SII 46 Ga SI 44 IF II IF KiTa FI FI IF SI IP 92 I IM IM 90b 90a P IF SI94 IP IF IF SI Ga SII 42 Ga SI SI 3535a KWI IIF IP KWI I 29 40 27 Ga KW31 SI IP Ga 33 SI 25 GaSII Gemarkung Rondorf-LandIM90d IM90c 2 I Flur 37 1a SI Ga PI SI I FI P P SII IIS 114 116 IIS Ga Ga 115 SI SI 113111 FI FI SI Ga SI2 4 Flur 12 SII SI SI 1 4 SII Ga SII IF IFF 100 IP Flur 11 SI IF SI SI IF 90 Flur 93 SI IIS Ga Ga 108 IIS 110 112 IIS 104 IIS Ga Ga FI 106 FI SII SII 109a Ga SII 107 109 SII 105a IIS 102 IF Ga SII 101 SII Ga SI103 105SII IF SII 99 Ga 97 SII IF IF 96 98 SI 93 95 SI 3 I S 1 I 13 SI 7 I S SI 9 PI 5 S SI IF SI 11 Flur 36 Es wird bescheinigt, dass diese Planun- unterlage den Bestimmungen des § 1 Abs.2 Planz V 90 entspricht. ( Stand ) Amt für Liegenschaften, Vermessung u. Kataster Vermessungsabteilung Köln, den StOVR Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Dezernet VI Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr Die Planaufstellung ist vom Standtentwick- lungsausschuss am nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und am ortsüblich bekannt- gemacht worden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat am nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be- schlossen worden. Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Dipl. -Ing. Arch. Amtsleiterin Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Beigeordneter Bezirksbürgermeister Oberbürgermeisterin Vorsitzende Oberbürgermeisterin Die ortsübliche Bekanntmachung über die Genehmigung / den Beschluss des Bebau- ungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Die Planaufstellung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung ist vom Stadtentwicklungsausschuss am beschlossen worden. Vorsitzende Köln, den Köln, den Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Kleindiedlungsgebiet Reines Wohngebiet Allgemeines Wohngebiet Besonderes Wohngebiet Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Mindest- u. Höchstmaß geschlossene Bauweise offene Bauweise nur Einzelhäuser zulässig nur Doppelhäuser zulässig nur Hausgruppen zulässig nur Einzel- und Doppel- häuser zulässig Hauptfirstrichtung Grenzen zw. verschiedenen Nutzungen bzw. Maßen baulicher Nutzung Grenze zwischen Nutzungsarten Flächen für den Gemeindebedarf sowie für Sport- und Spielanlagen Gemeinschaftsstellplätze Gemeinschaftsgaragen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung öffentl. Parkflächen Ein- und Ausfahrtsbereich Bereiche ohne Ein- u. Ausfahrt Flächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für ablagerungen öffentl. Grünfläche Private Grünfläche Flächen für die Landwirtschaft Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft GRZ GFZ BMZ z. B. III z. B. III z. B. III/V FD SD Planung Satteldacht Flachdach Baulinie Baugrenze Stellplätze Garagen öffentl. Grünfläche Private Grünfläche GRZ GFZ BMZ z. B. III z. B. III z. B. III/V FD SD Planung Satteldacht Flachdach Baulinie Baugrenze Stellplätze Garagen öffentl. Grünfläche Private Grünfläche Dorfgebiet Mischgebiet Kerngebiet Gewerbegebiet Industriegebiet Sondergebiet Tiefgaragen St Ga Gst GGa TGa Baumassenzahl zwingend WR g -o- E D H ED TrafostationT WS WB MD MI MK GE GI SO Maßstab 1:1000 50 100 Meter 67370/02 Bebauungsplan Pastoratsstraße in Köln- Rondorf Grenzen der Wasserschutzzone Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Flächen, die dem Landschafts- schutz unterliegen Baum zu pflanzen (Standort Information) Flächen für Bahnanlagen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Baum zu erhalten Denkmalschutz Baum zu erhalten DenkmalschutzD Mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zu belastende Flächen bei schmalen Flächen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Bestand vorhandene Gebäude Durchfahrt Bahngleise Dachform Zahl der Vollgeschosse Baum Flurgrenze Bordstein toporafische Begrenzung Flurstücksgrenze vorhandene Höhenlage über NN Die Oberbürgermeisterin WA Lärmpegelbereiche III IV 15.12.2011 18.01.2012 06.03.2012 07.05.2015 gez. Anne - Luise Müller05.Juni 2015 gez. Höing 25.06. 2015 gez. Gordes 15.06.2015 22.06.2015 gez. Siegel Siegel 15.06.2015 Homann gez. Gordes gez. Dr. M.Siemens 03.07. 2015 : Oktober 2013 20.08.2015 21.09.2015 22.09. 2015 gez. Fedde 0 Ausgleichspfichtiger Eingriffsbereich gemäß § 1a Abs.3 Satz 6 BauGB. (siehe textliche Festsetzung -Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme) Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Köln, den Köln, den Für den Planentwurf (2 Offernlage) Stadtplanungsamt Dezernet VI Stadtentwicklung, Planen und Bauen Dipl. -Ing. Arch. Amtsleiterin Beigeordnete gez. Anne - Luise Müller 07.02.2018 gez. Blome 21.02.2018 05.04.2018 19.04.2018 gez. Fedde 24.04. 2018 Darstellung der externen Fläche für Ausgleichsmaßnahmen Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 2 und Absatz 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Dachform/Dachneigung/Firstrichtung: a) Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. b) Gebäude sind mit einem Satteldach bei einer Dachneigung von 38 Grad zu errichten. Hinweise Im Rahmen des Bebauungsplan-Vorhabens wurde keine Artenschutzprüfung vorgenommen. Rodungs- und Fällarbeiten sollen daher außerhalb des Zeitraums 01.03 - 31.10 eines Jahres vorgenommen werden. Vorhandene Bäume sollen vor der Fällung von einer Fachperson auf Fledermausquartiere untersucht werden. Gemäß § 44 Landeswassergesetz NW i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen vor Ort zu versickern. Hierzu ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der unteren Wasserbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln einzuholen. Das Plangebiet liegt teilweise auf einem Altarm des Rheins. Aufgrund der Topographie kann es in untergeordneten Teilen bei seltenen Starkregenereignissen zu Überflutungen kommen. Bei Wasserständen von 11,90 m Kölner Pegel (entspricht einem seltenen ca. 200-jährlichen Hochwasserereignis) wären die im Altarm liegenden Teile des Plangebietes betroffen. Es handelt sich somit um ein Risikogebiet des § 78 b WHG. Gemäß der §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden das Römisch-Germanische-Museum als zuständige Untere Denkmalschutz- behörde in Köln zu benachrichtigen. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutzverordnung und des Landes-Bodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. Altlastverdacht: Für den Bereich zwischen Pastoratsstraße, Westerwaldstraße und Rondorfer Hauptstraße sind Bodeneingriffe fachgutachterlich zu begleiten, zu dokumentieren und der Bericht ist nach Abschluss der Arbeiten dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Ausgasung: Für den Bereich zwischen Pastoratsstraße und Planstraße 1 bzw. deren Verlängerung nach Süden bis zur südlichen Grenze des Geltungsbereiches sind Gasmigrationen aus der Altdeponie 20604 nicht ausgeschlossen. Im Falle einer Unterkellerung der hier geplanten Wohngebäude ist eine Nutzungsbewertung der Bodenluft vorzunehmen und der Bericht ist dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm und Sportlärm (Tennisplätze) vorbelastet. Das Plangebiet liegt in Wasserschutzzone des III des Wasserwerkes Hochkirchen. Die entsprechende Wasserschutzzonen-Verordnung ist zu beachten. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungs- beiträgen und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln(Amtsblatt der Stadt Köl Nummer 1 vom 04.01.2012, Seiten 1ff). Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Luftbildauswertung durchgeführt und festgestellt, dass für das Plangebiet ein konkreter Verdacht auf Kampfmittelverdacht bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges vorliegt. Deshalb wird eine Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Insbesondere bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist auch dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter: www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BG BI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 1.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (B GBL I S.132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58) 1.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - La ndesbauordnung - (BauO NRW) vom 01. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) 1.5 Für die Hinweise 1.2-1.4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 1.6 Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrun d des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Textliche Festsetzungen Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzungen (§ 16 Baunutzungsverordnung [BauNVO]) 1. Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt: -f ü r I-geschossige Gebäude: TH maximal 4,00 m, -f ü r II-geschossige Gebäude: TH maximal 7,00 m. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des Baugrundstückes, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. 2. Gemäß §12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze oder Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in den seitlichen Grenzabständen zulässig. Begrünungsmaßnahmen 1. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 Baugesetzbuch (BauGB) werden folgende Bepflanzungsmaßnahmen festgesetzt: Entlang der Planstraße 1 sind vier Straßenbäume und entlang der Westerwaldstraße 26 standortgerechte einheimische Laubbäume - BF 32 (GH 731) - zu pflanzen. Pro Straßenzug ist nur eine Baumart zulässig. Vorhandene Baumarten sind aufzunehmen. Im Bereich der Stellplatzanlage an der Planstraße 2 sind vier standortgerechte einheimische Laubbäume - BF32 (GH731) - zu pflanzen. Die Lage der dargestellten Baumstandorte kann im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes abweichen. Die Baumscheiben müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. Öffentliche Grünfläche - Parkanlage: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB ist die öffentliche Grünfläche als Parkanlage mit 80 % Scherrasen - HM 51 (PA 122) -, zu 10 % mit Sträuchern - BB1 (GH 51) - und zu 10 % mit Einzelbäumen und Baumgruppen - BF 31 (GH 741) - anzulegen. Vorhandene Bäume sind zu erhalten. Maßnahmenfläche M 1: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass die Fläche mit standortgerechten Sträuchern - BB 1 (GH 51) - und mindestens fünf standortgerechten einheimischen Bäumen - BF 31 (GH 741) - bepflanzt wird Maßnahmenfläche M 2: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass die Fläche mit mindestens sechs standortgerechten einheimischen Straßenbäumen - BF 31 (GH 741) - bepflanzt wird. Die übrige Fläche ist mit Scherrasen - HM 51 (PA 122) - zu bepflanzen. 2. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB werden folgende Bepflanzungsmaßnahmen für die nach § 9 Absatz 1 a Satz 2 BauGB zugeordneten Ausgleichsflächen festgesetzt: Maßnahmenfläche M 3: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass eine circa 5 000 m² große Fläche in der Gemarkung Rondorf Land, Flur 37, Flurstück 3 in eine Ackerbrache - LW 51 (HA 2) umgewandelt und dauerhaft erhalten wird. Dazu ist die Fläche aus der landwirtschaftlichen Nutzung herauszunehmen, eine Blühstreifenmischung einzusähen und die Fläche alle ein bis drei Jahre zu grubbern. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen: Die Maßnahmen M 1 und M 3 werden den Eingriffen durch die geplanten Wohngebiete zugeordnet, soweit diese im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich liegen. Die Maßnahme M 2 und die Pflanzung von Straßenbäumen werden den Eingriffen durch den Neu- und Ausbau von Straßen zugeordnet. Lärmschutz: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen. Schlaf- und Kinderzimmer in den Lärmpegelbereichen III und IV sind mit fensterunabhängigen Schalldämmlüftern auszurüsten. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich nach DIN 4109 nachgewiesen wird. Bodenschutz/Versickerung: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass Wohnwege, Garagen- zufahrten und Pkw-Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen sind. -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Groß Sa Vorlagen-Nummer 2298/2019 Freigabedatum 29.10.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 67370/02 Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 67370/02 für das Gebiet zwischen Pastoratsstraße im Westen, den südlichen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Wohnbebauung (Pastorats- straße 27 und Rondorfer Hauptstraße 98) im Norden, Rondorfer Hauptstraße im Osten, Wes- terwaldstraße, Westerwaldstraße in Verlängerung der Straße Am Kirchweg bis zum Ortsrand (Am Kirchweg Hausnummer 13), parallel zu Am Kirchweg/Westerwaldstraße entlang eines 35m breiten südlich verlaufenden Streifens in westlicher Richtung bis zur Pastoratsstraße— Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4, 2. den Bebauungsplan 67370/02 mit gestalterischen Festsetzungen— nach § 10 Absatz 1 Bau- gesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.11.2019 Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 Rat 12.12.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der intensiv genutzte Sportplatz im Bereich Pastoratsstraße/Westerwaldstraße hat wegen seiner di- rekten räumlichen Nähe zur Wohnbebauung zu Anwohnerbeschwerden geführt. Aus diesem Grund wurde ein Ersatzstandort an der Kapellenstraße für die Neuanlage eines Sportplatzes durch die Auf- stellung eines Bebauungsplanes gesichert. Hier stehen städtische Flächen in einer Größenordnung zur Verfügung, die den Bedarf von zwei Sportplätzen decken. Ziel dieser Planung ist es, nördlich der Westerwaldstraße im Bereich der heutigen Sportplatznutzung und südlich der Westerwaldstraße von der Pastoratsstraße bis zur Wohnbebauung "Am Kirchweg" eine Wohnnutzung zu ermöglichen. Für die Wohnbebauung ist nördlich der Westerwaldstraße eine Bebauung mit Doppelhäusern und mit freistehenden Einfamilienhäusern vorgesehen. Südlich der Westerwaldstraße sollen ausschließlich freistehende Einfamilienhäuser entstehen. Die Flächen südlich der Westerwaldstraße werden heute landwirtschaftlich genutzt. Durch die Bereit- stellung der Flächen für den Wohnungsbau wird der Ortsrand definiert und die vorhandene Erschlie- ßung beidseitig genutzt; somit wird dem Belang - sparsamer Umgang mit Grund und Boden - Rech- nung getragen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 06.03.2012 durchgeführt. Es sind 14 mündliche Anfragen/Stellungnahmen im Rahmen der Abendveranstaltung sowie 5 schriftliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 06.03.2012 bis zum 20.03.2012 eingegangen. Die Stellungnahmen sind in der Anlage 2 dargestellt. Die erste Offenlage hat in der Zeit vom 20.08. bis 21.09.2015 stattgefunden. Innerhalb der Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die zweite Offenlage hat in der Zeit vom 05.04.2018 bis 19.04.2018 stattgefunden. Innerhalb der Frist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die in dieser Zeit fristgerecht eingegangenen drei Stellung- nahmen von Trägern öffentlicher Belange sind in der Anlage 4 dargestellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Bauge- setzbuch wurde vom 22.04.2010 bis 27.05.2010 und gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch vom 28.01.2015 bis 05.03.2015 durchgeführt. Im Zeitraum dieser Beteiligungen sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen sind in der Anlage 3 dargestellt. 7 Anlagen 1 Geltungsbereich 2 Übersicht über die innerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 3 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 2 BauGB 4 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 5 Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB 6 Textliche Festsetzungen 7 Bebauungsplan -
Anlage 10 Vorabauszug Stadtentwicklungsausschuss vom 05.12.2019
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-23148 Fax : (0221) 221-24088 E-Mail: uwe.freitag@stadt-koeln.de Datum: 10.12.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 öffentlich 12.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 67370/02 Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf 2298/2019 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Be- zirksvertretung Rodenkirchen ohne Einschränkung zustimmt und empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Beschlusses: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 67370/02 für das Gebiet zwischen Pa s- toratsstraße im Westen, den südlichen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Wohnbebauung (Pastoratsstraße 27 und Rondorfer Hauptstraße 98) im Nor- den, Rondorfer Hauptstraße im Osten, Westerwaldstraße, Westerwaldstraße in Verlängerung der Straße Am Kirchweg bis zum Ortsrand (Am Kirchweg Hausnummer 13), parallel zu Am Kirchweg/Westerwaldstraße entlang eines 35m breiten südlich verlaufenden Streifens in westlicher Richtung bis zur Pas- toratsstraße—Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4, 2. den Bebauungsplan 67370/02 mit gestalterischen Festsetzungen— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Sat- zung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB bei- gefügten Begründung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. -
Anlage 3
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/ 2 ANLAGE 3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67370/02 –Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln - Rondorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.04.2010 bis zum 27.05.2010 und gemäß § 4 Absatz 2 BauGB vom 28.01.2015 bis zum 05.03.2015 durchgeführt. Im Zeitraum dieser Beteiligungen sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften Keine Bedenken Die Versorgung mit Wasser und Strom ist über die vorhandenen Leitungen gesichert. Hinweis auf die vorliegende Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist einzuhalten. Ja Ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen 2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken Hinweis darauf, dass der Schmutzwasseranschluss zur Entwässerung des Gebietes entweder an den Kanal Westerwaldstraße oder an den Kanal Rondorfer Hauptstraße zu erfolgen hat. Regenwasser muss gemäß Ja Ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung § 51 a Landeswassergesetz versickern. 3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Keine Bedenken Hinweis auf die Einhaltung, bezüglich der geplanten Wendeanlage, der Bestimmungen nach RASt 06 Kenntnisnahme 4 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Keine Bedenken Hinweis auf die technische Möglichkeit der Versorgung des Plangebietes mit Erdgas. Kenntnisnahme f5 Rhein –Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme 6 PLEdoc GmbH Netzverwaltung, Fremdplanungsverarbeitung Keine Bedenken Kenntnisnahme 7 WINGAS GmbH&Co. KG Keine Bedenken Die Versorgungsanlagen der Wingas sind nicht betroffen Kenntnisnahme 8 Thyssen-Gas GmbH Abteilung Netzbetrieb Keine Bedenken Kenntnisnahme 9 Nord-West-Ölleitung GmbH Kenntnisnahme - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken 10 Mittelrheinische Erdgas-Transportgesellschaft mbH Keine Bedenken Kenntnisnahme Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Kölner Verkehrs-Betriebe AG Stand 19.09.2018 - 4 - / 5 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) Für das Plangebiet besteht auf Basis der Luftbildauswertung der konkrete Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Insbesondere bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgündungen usw. wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Fragen zur Vorgehensweise sind dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen. Ja Ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen 2 Industrie- und Handelskammer zu Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 4 Zweckverband Südlicher Randkanal Keine Bedenken Kenntnisnahme 5 Polizeipräsidium Köln 5.1 Führungsstelle Verkehr Kenntnisnahme - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Keine Bedenken 5.2 Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Keine Bedenken Hinweis auf insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle im Plangebiet Kenntnisnahme 6 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften Keine Bedenken Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom ist über die vorhandenen Leitungen gesichert. Hinweis auf die vorliegende Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen. Die Wasserschutzgebietsverordnung ist einzuhalten. Ja Ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen 7 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken Hinweis auf fehlende Aussagen zur Starkregen Thematik mit der Bitte um Ergänzung Ja Die Thematik wird im weiteren Verfahren nachgearbeitet 8 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Keine Bedenken Hinweis auf die Einhaltung, bezüglich der geplanten Kenntnisnahme - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wendeanlage, der Bestimmungen nach RASt 06 Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Rheinische NETZGesellschaft mbH –Leitplanung- Kölner Verkehrs-Betriebe AG Stand 19.09.2018 -
Anlage 8, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 11.11.2019 2298-2019
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 11.11.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 11.11.2019 öffentlich 9.2.7 Platzhalter - Top ist verfristet -TOP wurde nicht auf die Tagesordnung genommen Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 67370/02 Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln -Rondorf 2298/2019 Herr BBM Homann stellt zur Abstimmung, die Vorlage 2298/2019 in die Tagesord- nung mit aufzunehmen. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Vorlage 2298/2019 unter TOP 9.2.7 in die Tagesordnung auf. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, drei Stimmen der Fraktion Die Grünen und der Stimme des Herr Bronisz gegen die Stimmen der CDU -Fraktion und der FDP-Fraktion sowie die Stimme des Herrn Ilg abgelehnt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem) -
Anlage 4
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ANLAGE 4 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67370/02 –Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln - Rondorf– eingegangenen Stellungnahmen aus der 1. Offenlage Die 1. Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.08.2015 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 20.08.2015 bis zum 21.09.2015 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67370/02 –Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln - Rondorf– eingegangenen Stellungnahmen aus der 2. Offenlage Die 2. Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 05.04.2018 bis zum 19.04.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind vier Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die vier fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) Für das Plangebiet besteht auf Basis der Luftbildauswertung der konkrete Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel empfohlen. Insbesondere bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgündungen usw. wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Fragen zur Vorgehensweise sind dem Merkblatt der Ja Ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen. 2 Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KK KP/O) Keine Bedenken Hinweis auf insbesondere Wohnungseinbruchsdiebstähle im Plangebiet Kenntnisnahme 3 Industrie- und Handelskammer zu Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 4 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Das Plangebiet liegt teilweise auf einem Altarm des Rheins. Aufgrund der Topographie kann es in untergeordneten Teilen bei seltenen Starkregenereignissen zu Überflutungen kommen. Bei Wasserständen von 11,90 m Kölner Pegel (entspricht einem seltenen ca. 200-jährlichen Hochwasserereignis) wären die im Altarm liegenden Teile des Plangebietes betroffen. Es handelt sich somit um ein Risikogebiet des § 78 b WHG. Ja Die Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen. Stand Datum 19.09.2018 -
Anlage 5 Begründung
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/ 2 A N L A G E 5 Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 67370/02; Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf 1. Anlass und Ziel der Planung Der intensiv genutzte Sportplatz im Bereich Pastoratsstraße/Westerwaldstraße hat wegen seiner direkten räumlichen Nähe zur Wohnbebauung zu Anwohnerbeschwerden geführt. Aus diesem Grund wurde ein Ersatzstandort an der Kapellenstraße für die Neuanlage eines Sportplatzes durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes gesichert. Hier stehen städtische Flächen in einer Größenordnung zur Verfügung, die den Bedarf von zwei Sportplätzen de- cken. Ziel dieses Bebauungsplanes ist es, nördlich der Westerwaldstraße im Bereich der heutigen Sportplatznutzung und südlich der Westerwaldstraße von der Pastoratsstraße bis zur Wohn- bebauung "Am Kirchweg" eine Wohnnutzung zu ermöglichen. Für die Wohnbebauung ist nördlich der Westerwaldstraße eine Bebauung mit Doppelhäusern und mit freistehenden Ein- familienhäusern vorgesehen. Südlich der Westerwaldstraße sollen ausschließlich freistehende Einfamilienhäuser entstehen. Die Flächen südlich der Westerwaldstraße werden heute landwirtschaftlich genutzt. Durch die Bereitstellung der Flächen für den Wohnungsbau wird der Ortsrand definiert und die vor- handene Erschließung beidseitig genutzt; somit wird dem Belang - sparsamer Umgang mit Grund und Boden - Rechnung getragen. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtteil Rondorf und umfasst den Bereich zwischen Pasto- ratsstraße im Westen, den südlichen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Wohnbebauung (Pastoratsstraße 27 und Rondorfer Hauptstraße 98), Rondorfer Hauptstraße im Osten, Wes- terwaldstraße, Westerwaldstraße in Verlängerung der Straße Am Kirchweg bis zum Ortsrand (Am Kirchweg Hausnummer 13), parallel zu Am Kirchweg/Westerwaldstraße entlang eines 35m breiten südlich verlaufenden Streifens in westlicher Richtung bis zur Pastoratsstraße. Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von circa 21599 m². - 2 - / 3 2.2 Vorhandene Struktur und Erschließung Der überwiegend westliche Teil des Plangebietes wird heute als Sportplatz genutzt. Die ver- bleibende Fläche nördlich der Westerwaldstraße teilen sich in Kindergarten- und Spielplatz- nutzung auf. Der für eine Wohnbebauung vorgesehene 35 m tiefe Streifen bis zum Ortsrand ist mit einer großen zusammenhängenden landwirtschaftlichen Nutzung belegt. Die erforderliche Erschließung des Plangebietes erfolgt durch die Anbindung an die vorhan- dene Pastoratsstraße, Westerwaldstraße, Am Kirchweg und Rondorfer Hauptstraße. 3. Planungsvorgaben 3.1 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan stellt im Plangebiet für die Wohnbebauung –W- Wohnbaufläche und für die Kindertagesstätte Fläche für Gemeinbedarf dar. Somit ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt 3.2 Landschaftsplan Das Plangebiet ist Teil des Landschaftsschutzgebietes L 18 (Freiräume in Meschenich, Im- mendorf und Rondorf) und es gilt das Entwicklungsziel 3: "Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen". Für den Bereich des vorhandenen Kindergartens und des Spielplatzes gilt das Entwicklungs- ziel 8: "Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung". Da der Träger des Landschaftsplanes im Änderungsverfahren zum FNP nicht widersprochen hat, kann der Bebauungsplan umgesetzt werden 4. Begründung der Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung Für die Wohnbebauung ist ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Damit wird das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planungskonzept eindeutig bestimmt und der Zielsetzung gefolgt, die Voraussetzung für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil zu schaffen. Für die vorhandene Kindertagesstätte (Kita) wird ein circa 4 500 m² großes Grundstück als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kita" festgesetzt. Mit der Festset- zung ist die Sicherung und Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden Einrichtung gewähr- leistet. - 3 - / 4 4.2 Maß der baulichen Nutzung Im Plangebiet wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse (Z) bestimmt. Für das Wohnge- biet ist eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Die Obergrenzen der Baunutzungsverordnung (BauN- VO) sind damit unterschritten. Die Unterschreitung wird mit dem städtebaulichen Konzept begründet. Die Grundstückszuschnitte sind so gewählt worden, dass eine bauliche Ergän- zung und Ortsarrondierung als eine aufgelockerte und landschaftsnahe Gliederung erfolgen kann. Die getroffene GFZ von 0,6 ist die logische und konsequente Festsetzung, die eine zweige- schossige Doppelhausbebauung erfordert. Im Plangebiet ist eine ein- und zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Die Doppelhäuser in Fortsetzung der vorhandenen zweigeschossigen Bebauung entlang der Pastoratsstraße sind als zwingend zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Hierdurch kann ein einheitliches städ- tebauliches Bild gewährleistet werden. Im übrigen Plangebiet ist eine eingeschossige Bebauung vorgesehen. Damit wird erreicht, dass eine aufgelockerte Bebauung mit Einzelhäusern den Übergang in Grünbereiche und den landwirtschaftlichen Flächen sichergestellt werden kann. Für die Kindertagesstätte werden zwei Vollgeschosse festgesetzt. Sie ist in Teilen zweige- schossig ausgebaut, und um mögliche Erweiterungsabsichten nachkommen zu können, wird für die gesamte überbaubare Fläche Z = II festgesetzt. 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstückflächen Für die Umsetzung des Planungskonzeptes ist es erforderlich, grundstücksbildende Bau- fenster mittels Baugrenzen festzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass die gewollte Be- bauung umgesetzt werden muss; dies hat zur Konsequenz, dass die entsprechende Bau- weise für die jeweiligen Bauformen bestimmt wird. 5. Erschließung Das Plangebiet liegt an der Westerwaldstraße, die wiederum an die Pastoratsstraße und die Rondorfer Hauptstraße angebunden ist. Über die Immendorfer Hauptstraße und die Giesdor- fer Allee kann die Autobahn (A 555) in einer Entfernung von 2,3 km erreicht werden. Hier- durch besteht ein Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz. - 4 - / 5 5.1 Vorhandene Erschließungsanlagen Vorhandene Straßen sind derzeit nicht ausreichend dimensioniert. Die Westerwaldstraße soll in einer Breite von 11,50 m, die Straße Am Kirchweg in einer Breite von 8,50 m ausgebaut werden. Aufgrund der neuen Besiedlung ist im Bereich der Westerwaldstraße ein circa 2 m breiter separater Fußweg zwischen der Pastoratsstraße und des vorhandenen Erschlie- ßungsweges der Kita vorzusehen. Da südlich der Westerwaldstraße nur private landwirt- schaftlich genutzte Flächen liegen, kann die Ausdehnung der Verkehrsfläche nur in südliche Richtung erfolgen. 5.2 Neue Erschließungsanlagen Für den überwiegenden Teil der Neubebauung soll eine Erschließung von Süden kommend über die Westerwaldstraße erfolgen. Hierzu soll eine Planstraße 1 als Mischverkehrsfläche mit einem circa 8,50 m breiten Querschnitt entstehen. An der Rondorfer Hauptstraße soll zur Erschließung zweier Einzelgebäude eine 4,50 m breite Sackgasse (Planstraße 2) angelegt werden, die auch der Erschließung der Stellplatzanlage mit fünzehn öffentlichen Parkplätzen dient. Die Durchlässigkeit des Plangebietes für Fußgänger kann durch eine Wegeverbindung in der öffentlichen Wegeverbindung sichergestellt werden. 5.3 Ruhender Verkehr Durch die Planung entfällt ein unbefestigter Parkplatz in einer Größe von circa 1 500 m², der den Besuchern der Sportanlage, Anliegern und Gewerbetreibenden als öffentlich zugängli- cher Parkplatz gedient hat. Der hohe Parkdruck in der näheren Umgebung macht die Anlage einer neuen Parkplatzfläche mit insgesamt 15 Parkplätzen im Bereich der Planstraße 2 er- forderlich, die durch eine entsprechende Bepflanzung stark eingegrünt werden. 6. Öffentliche Grünflächen Die vorhandene Grünfläche zwischen Rondorfer Hauptstraße und Westerwaldstraße in einer Größe von circa 2 190 m² wird überwiegend als Spielplatz genutzt. Der westliche Abschnitt ist durch eine dichte Gehölzstruktur gekennzeichnet. Diese Grünfläche (Zweckbestimmung - Parkanlage) wird in nördliche Richtung bis zur geplanten Neubebauung und in südliche Rich- tung bis zur Westerwaldstraße ergänzt, so dass insgesamt eine zusammenhängende Fläche von circa 3 970 m² entsteht. Im Eckbereich Pastoratsstraße/Westerwaldstraße wird eine Grünfläche von circa 1 190 m² angelegt. Zum einen dient diese Grünfläche als Abschirmgrün zu den angrenzenden Tennis- plätzen, um somit den erforderlichen Abstand zum Freizeitlärmereignis zu erhalten und zum anderen, wird auf dieser Fläche ein Teil des erforderlichen Ausgleichs (M1) der durch den Eingriff der Planung in Natur und Landschaft entsteht, festgesetzt. Die zwei Grünstreifen westlich und östlich der Rondorfer Hauptstraße nehmen die gleiche Funktion auf, als Aus- gleichsfläche in die Bilanzierung einzufließen. - 5 - / 6 Die geplante Wohnbebauung wird im Bereich der Rondorfer Hauptstraße/Ecke Westerwald- straße und Am Kirchweg den neuen Ortsrand definieren. Um den Übergang von freier Land- schaft zum besiedelten Bereich auch für den Kraftfahrzeugverkehr zu verdeutlichen, ist zu beiden Seiten der Rondorfer Hauptstraße die Herstellung einer öffentlichen Grünfläche in Form von gestalteten Grünflächen mit einigen wenigen Baumstandorten in einer Gesamt- größe von circa 730 m² geplant. Diese Flächen werden ebenfalls mit Maßnahmen belegt, die dem Ausgleich des baulichen Eingriffs dient (siehe 9.4.4). Alle Grünflächen werden entsprechend ihren Zweckbestimmungen als öffentliche Grünflä- chen festgesetzt. 7. Ausgleichsflächen Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche von circa 1 919 m² (Flächen M1 + M2) Maßnah- men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest, die dem Ausgleich der mit der Realisierung der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Land- schaft dienen. Diese Maßnahmen werden durch eine Fläche von circa 5 000 m² (Fläche M3) im Bereich südöstlich der Straße Am Kirchweg ergänzt, die außerhalb des Plangebietes liegt. Die Maßnahmenflächen ermöglichen einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe und sind gliedernder und gestaltender Bestandteil der festgesetzten öffentlichen Grünflächen. Die Zuordnung von Eingriff und Ausgleich erfolgt über textlich festgesetzte, nach den unter- schiedlichen Nutzungen (Wohngebiete und Verkehrsflächen) differenzierte Ausgleichsquoti- enten. Maßstab des Eingriffs sind die in den einzelnen Baugebieten jeweils zulässigen über- baubaren Grundstücksflächen. 8. Lärm Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm der Rondorfer Hauptstraße und der Wester- waldstraße und durch Sportlärm vorbelastet. Im geplante Wohngebiet, dass als reines Wohngebiet festgesetzt wird, gelten die Orientie- rungswerte von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gemäß der DIN 18005. 8.1 Verkehr Eine schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass zwei geplante Baufelder an der Ron- dorfer Hauptstraße Lärmwerten bis zu 65 dB(A) am Tag ausgesetzt sind. Damit werden hier die Orientierungswerte um bis 15 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum (6.00 bis 22 Uhr) weisen sowohl westlich als auch östlich der Rondorfer Hauptstraße größere Flächen Pegel - 6 - / 7 von bis zu 50 dB(A) auf und damit Überschreitungen der angestrebten Nachtwerte von bis zu 10 dB(A) auf. Die geplante Wohnbebauung wird im Bereich der Rondorfer Hauptstraße/Ecke Westerwald- straße und Am Kirchweg den neunen Ortsrand definieren. Um den Übergang von freier Landschaft zum besiedelten Bereich auch für den Kraftfahrzeugverkehr zu verdeutlichen, ist zu beiden Seiten der Rondorfer Hauptstraße die Herstellung einer öffentlichen Grünfläche in Form von gestalteten Grünflächen mit einigen wenigen Baumstandorten geplant. Der Kreuzungsbereich der Rondorfer Hauptstraße/Westerwaldstraße/Am Kirchweg soll auch in Zukunft unsignalisiert bleiben. Aus Gründen der Verkehrssicherheit soll im Bereich der geplanten Grünstreifen auf aktive Lärmschutzeinrichtungen in Form von Erdwällen oder Wandkonstruktionen verzichtet werden. Um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, werden passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen entsprechend der darge- stellten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 festgesetzt. 8.2 Sport Sportplatz: Durch die Verlagerung des vorhandenen Sportplatzes aus dem Plangebiet an die Kapellen- straße wird die Sportlärmbelastung der Wohnbevölkerung im Nahbereich der Pastoratsstra- ße aufgehoben. Tennisplatz: Der Sportlärm, der durch den vorhandenen Tennisplatz westlich der Westerwaldstraße aus- gelöst wird, beurteilt sich gemäß der 18. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV). Die maßgeblichen Richtwerte differenzieren nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen und weisen dafür unterschiedliche Ruhezeiten sowie für den Tag und Nachtzeitraum aus. Da nach 22.00 Uhr kein Spielbetrieb mehr stattfindet, entfällt eine Betrachtung des Nachtzeit- raumes. Zwischen der Tennisanlage und der geplanten Wohnbebauung südlich der Westerwald- straße ist eine öffentliche Grünfläche von circa 1 000 m² Größe geplant. Der hieraus re- sultierende Abstand zwischen dem ersten Tennisplatz und der geplanten ersten Wohn- baufläche ist mit über 70 m so dimensioniert, dass die Emissionsrichtwerte der 18. Bun- desimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) eingehalten werden können (siehe Punkt 9.8.1). Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf die Sportlärmvorbelastung. 8.3 Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Die 16 BImSchV gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Nach § 1 Abs. 2 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahr- zeugverkehr oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von - 7 - / 8 dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Die Planstraßen 1 und 2 werden als reine Anliegerstraßen ausgebaut. Hierbei wird die Planstraße (1) 13 Wohngebäude und die Planstraße (2) lediglich zwei Wohngebäude er- schließen. Aufgrund der geringen Besiedlungsdichte ist nicht zu erwarten, dass eine Ver- kehrsbelastung über 1 000 Kfz/d erreicht wird. Auch ist in beiden Planstraßen mit keinem nennenswerten Lkw-Verkehr zu rechnen, da es sich jeweils um eine Sackgasse handelt und ein Durchgangsverkehr nicht möglich ist. Eine Anwendung der Verkehrslärmschutzver- ordnung kommt somit nicht in Betracht, da eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht erkennbar ist. Bei der Straße Am Kirchweg handelt es sich um eine vorhandene Anliegerstraße, die im Rahmen der geplanten einseitigen Neubebauung auf eine Breite von 8,50 m ausgebaut werden soll. Aufgrund der Besiedlungsdichte in Form von Einfamilienhäusern ist nicht zu erwarten, dass eine Verkehrsbelastung über 1 000 Kfz/d erreicht wird. Es ist mit keinem nennenswerten Lkw-Verkehr zu rechnen, da es sich um eine Sackgasse handelt und ein Durchgangsverkehr nicht möglich ist. Eine Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung kommt somit nicht in Betracht, da eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nicht er- kennbar ist. Die Westerwaldstraße ist in Ihrer Verkehrsfunktion heute schon vorhanden und soll im Rah- men der geplanten Neubebauung auf eine Breite von 11,50 m ausgebaut werden. Der heuti- ge Ausbau ist ohne einen Fuß- und Radweg und beschränkt sich auf die reine Fahrstraße. Die geplante Ausbaubreite soll insbesondere die erstmalige Herstellung von Bürgersteigen, Parkstreifen und Baumplanzungen ermöglichen. Bereits heute sind mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr vorhanden. Eine bauliche Erweiterung der Fahr- streifen ist nicht vorgesehen. Es ist auszuschließen, dass durch den Aus- und Umbau der Straßenverkehrsflächen der Straßenverkehrslärm um 3 dB(A) zunimmt. Auch wird die Erheb- lichkeitsschwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht nicht erreicht. Eine An- wendung der Verkehrslärmschutzverordnung kommt somit nicht in Betracht. 9. Umweltbericht Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. - 8 - / 9 9.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Ziel des Bebauungsplans ist eine Arrondierung des südlichen Ortsrands von Rondorf mit Wohnhäusern. Nördlich der Westerwaldstraße sollen auf dem ehemaligen Sportplatz, der an die Kapellenstraße verlagert wird, und auf einer Brachfläche nördlich des Kindergartens Doppelhäuser, freistehende Einfamilienhäuser, ein Spielplatz und eine Grünfläche in direkter Nachbarschaft zum Kindergarten entstehen. Südlich der Westerwaldstraße ist eine Zeile freistehender Einfamilienhäuser vorgesehen, um somit die Erschließungsfunktion der vor- handenen Straße beidseitig zu nutzen. 9.2 Bedarf an Grund und Boden im und außerhalb des Plangebietes Bestand in m² Planung in m² Sportplatz 9.480 Einfamilienhausbebauung 7.486 Wohnhaus mit Garten 1.307 Einfamilienhausbebauung 2.423 Kindergarten mit Außenfläche 4.400 Kindergarten mit Außenfläche 4.400 Spielplatz 1.860 Spielplatz 2.190 Parkplatz / Brachfläche 2.910 Öffentliche Grünfläche 1.780 Ackerfläche 1.200 Maßnahmenfläche M1 1.187 Ackerfläche 550 Maßnahmenfläche M2 732 Verkehrsfläche 4.550 Verkehrsfläche 7.851 Ackerfläche 16.250 Einfamilienhausbebauung 14.462 Ackerweg 183 Privatweg 183 Summe 42.694 Summe 42.694 Acker 5.000 Externe Ausgleichsfläche M3 5.000 9.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. - 9 - / 10 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen A Nicht betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: liegen mehrere Kilometer entfernt und sind somit weder direkt noch indirekt betroffen. Oberflächengewässer sind weder heute vorhanden noch ist eine Anlage zukünftig ge- plant. Vermeidung von Emissionen, hier Licht und Gerüche, sachgerechter Umgang mit Ab- fällen und Abwässern: Emissionsquellen für erhebliche Gerüche sind weder heute vor- handen noch zukünftig geplant. Mit der Verlagerung des Sportplatzes entfällt dessen Flutlichtanlage, sodass zukünftig keine erhebliche Lichtwirkung im Plangebiet auftritt. Abwässer und Abfälle fallen nicht in außergewöhnlichem Umfang an und werden ent- sprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen entsorgt. Erschütterungen liegen weder heute noch zukünftig vor. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver- ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Messwerte zu den Konzentrationen von Luftschadstoffen liegen für das Plangebiet nicht vor, eine Einhal- tung der Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickoxide, Feinstaub und Benzol kann an- genommen werden. Auch nach Umsetzung der Planung liegt die Verkehrsbelastung auf der Westerwaldstraße und der Pastoratsstraße unterhalb einer lufthygienisch be- denklichen Verkehrskonzentration. Dazu trägt auch die weiterhin mögliche Durchlüf- tung des Plangebietes bei. B Nicht erheblich betroffene Umweltbelange Biologische Vielfalt (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a) Die biologische Vielfalt setzt sich zusammen aus dem Pflanzen- und Tierbestand und ist im Plangebiet eher gering ausgeprägt. Auch nach Umsetzung der Planung wird sich die biologi- sche Vielfalt nicht erhöhen. Landschaft / Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a) Das Ortsbild wird geprägt von der vorhandenen Wohnbebauung und dem Sportplatz, den Übergang in die freie Landschaft bilden die Westerwaldstraße bzw. die Straße Am Kirchweg. Zukünftig wird der Ortsrand um eine Bauzeile nach Süden verschoben und im Osten und Westen durch Pflanzmaßnahmen gefasst. Eine wesentliche Änderung des Orts- und Land- schaftsbildes wird sich aus der Umsetzung der Planung nicht ergeben. Abwasser (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7e) Das Schmutzwasser der geplanten Einfamilienhäuser kann in die vorhandenen Kanäle in der Westerwaldstraße und der Rondorfer Hauptstraße eingeleitet werden. Für das Nieder- schlagswasser ist eine Versickerung vorzusehen (siehe Pkt. 9.6.1 „Grundwasser“). Klima, Kaltluft / Ventilation (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a) Das Plangebiet nördlich der Westerwaldstraße weist heute den Klimatoptyp "Stadtklima – mittlerer Belastungsgrad" auf, der Teil des Plangebietes südlich der Westerwaldstraße den Klimatoptyp "Freilandklima –gute Ausprägung". In austauscharmen sommerlichen Wetterla- gen stellt sich in der zweiten Nachthälfte der sogenannte Rheintalwind ein, der aus südlicher bzw. südwestlicher Richtung Frischluft mit einer Mächtigkeit von 70 bis 100 m in das Kölner Stadtgebiet trägt. Daher sind die südlichen Ortsränder als klimatisch sensibel zu bewerten. Aufgrund der geringen Dichte und der geringen Höhe der geplanten Einfamilieneinzelhäuser südlich der Westerwaldstraße ist nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Ventilation nach Rondorf zu rechnen. Die Klimatoptypen werden sich im gesamten Plangebiet nicht we- - 10 - / 11 sentlich ändern. Entsprechend sind keine besonderen Maßnahmen zum Umgang mit den Klimawandelfolgen zu berücksichtigen. Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi- onsschutzrechtes (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Dazu ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Weitere Fachpläne liegen für das Plange- biet nicht vor. C Erheblich betroffene Umweltbelange 9.4 Natur und Landschaft 9.4.1 Landschaftsplan (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7g) Bestand: Das Plangebiet ist - mit Ausnahme des nordwestlichen, bebauten Randbereiches - Teil des Landschaftsschutzgebiets L 18: "Freiräume um Meschenich, Immendorf und Ron- dorf". Sein Schutzzweck ist Die Erhaltung u nd Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, in s- besondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräu- men für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Land- schaftsraum. Die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds, insbesondere die Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen. Die besondere Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum. Für den größten Teil des Plangebiets gilt das Entwicklungsziel 3: Ausgestaltung und Ent- wicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen. Für den Bereich des bereits bestehenden Kindergartens und des Spielplatzes und Parkplatzes des benachbarten Hotels an der Rondorfer Hauptstraße gilt das Entwick- lungsziel 8: Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Prognose (Plan): Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans werden entgegenstehende Darstel- lungen und Festsetzungen des LP außer Kraft gesetzt, soweit der Träger des Landschafts- planes nicht im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan widersprochen hat. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch die Anlage der externen Ausgleichsfläche östlich des Plangebietes wird das Entwicklungsziel 3 des Landschaftspla- nes umgesetzt. Bewertung: Das Plangebiet ist Teil des Landschaftsschutzgebiets L18: "Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf". Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans werden entge- genstehende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt. Durch die Anlage der externen Ausgleichsfläche M3 östlich des Plangebietes wird das Ent- wicklungsziel 3 des Landschaftsplanes hier umgesetzt. - 11 - / 12 9.4.2 Pflanzen (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Die Fläche südlich der Westerwaldstraße wird als Ackerfläche genutzt und ent- sprechend eingesät. Die Außenflächen des Kindergartens und des Spielplatzes sind mit Ra- sen ausgestattet. Randlich wachsen zahlreiche Bäume und Sträucher. Diese Flächen wer- den entsprechend ihrer Funktion auch zukünftig so erhalten werden. Der Parkplatz verfügt über eine Oberfläche aus offenem, verdichtetem Boden ohne Aufwuchs. Bei dem Sportplatz handelt es sich um einen Aschenplatz mit z. T. stattlichen Bäumen im nördlichen Bereich als Abgrenzung zum Parkplatz und einer üppigen Strauchhecke zur Grundstücksabgrenzung. Seltene oder besonders oder streng geschützte Pflanzen sind nicht zu erwarten. Für die Bäume nördlich der Westerwaldstraße liegt keine Baumbewertung vor. Prognose (Null / Planvariante): Im Falle einer Nichtumsetzung bleibt es bei dem Bestand der beschriebenen Biotoptypen. Geringfügige bauliche Erweiterungen nach § 34 BauGB sind an der Rondorfer Straße auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes denkbar. Die Überplanung des vorhandenen Sportplatzes ist unkritisch zu bewerten. Die vorhandenen Sträucher und Bäume werden im Rahmen der Baumaßnahmen weitgehend gerodet werden. Im Bereich der zukünftigen Gärten werden neue Rasenflächen, Pflanzbeete, Strauch- und Baumpflanzungen vorgenommen werden. Die Größe der Bäume wird entsprechend der Grundstücksgröße ein mittleres Maß zukünftig nicht überschreiten. Die Ackerflächen werden überwiegend durch Bau- und Gartenflächen mit entsprechendem Aufwuchs ersetzt werden. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im und am Plangebiet werden mehrere Pflanzmaßnahmen zur Kompensation der geplanten Eingriffe vorgesehen. Am Westrand des Plangebietes wird eine Strauch- und Baumpflanzung festgesetzt (M1), entlang der Immendorfer Landstraße erfolgt die Pflanzung von Straßenbäumen (M2) und zwischen geplanter Wohnbebauung und Kita wird eine öffentliche Grünfläche angelegt und mit dem vorhandenen Kinderspielplatz vernetzt. Südöstlich angrenzend an das Plangebiet wird als externe Ausgleichsfläche (M3) eine Ackerbrache dauerhaft angelegt. Dazu erfolgt die Ein- saat einer Blühstreifenmischung, weiterhin soll die Fläche alle 1 bis 3 Jahre gegrubbert wer- den um damit den Charakter einer Brachfläche zu erhalten. Durch eine Zuordnungsfestset- zung wird die Herstellung der Ackerbrache planungsrechtlich gesichert. Die dauerhafte Pfle- ge muss durch die Stadt Köln sichergestellt werden. Bewertung: Die Planung betrifft im größeren Teil des Plangebietes Biotoptypen mit eher ge- ringer ökologischer Wertigkeit. Lediglich in Randbereichen sind Gehölze mit mittlerer Wertig- keit betroffen. Die Kompensation in Form einer Ackerbrache am südöstlichen Ortsrand trägt zum funktionalen Ausgleich des Eingriffes bei. - 12 - / 13 9.4.3 Tiere (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW Bestand: Da die Unteren Naturschutzbehörde (ULNB) keine konkreten Hinweise zur mögli- chen Betroffenheit planungsrelevanter Arten vorgelegt hat, wird folgende Einschätzung ge- troffen: Im Bereich nördlich der Westerwaldstraße sind typische Vertreter der Gartenlandfauna, ins- besondere Vogelarten, Fledermäuse, Eichhörnchen, Igel, u. a. zu erwarten. Die Ackerflächen südlich der Westerwaldstraße gehören zum Biotop von hier heimischen Offenlandarten wie Feldlerche, Rebhuhn und eventuell der Wachtel sowie dem Fuchs und Mäusearten bzw. puf- fern den Lebensraum dieser Tiere zum Siedlungsbereich ab. Prognose (Nullvariante / Plan): Im Falle der Nichtumsetzung der Planung bleiben die vor- handenen Lebensräume wildlebender Tierarten zum größeren Teil dauerhaft erhalt. Mit Umsetzung der Planung wird der Lebensraum der Gartenfauna zulasten des Lebens- raumes der Offenlandarten vergrößert. Da lediglich eine Grundstückstiefe, hier ein 40 m brei- ter Streifen, des hier immer noch großflächig vorhandenen Ackerlandes in Wohnbaufläche umgewandelt wird, ist keine erhebliche Störung der Offenlandarten gegeben. Eine erhebliche Störung planungsrelevanter Arten ist nicht zu erwarten, sofern vor Baumfällungen die Bäume auf Fledermausquartiere abgesucht werden. Sollten Fledermausquartiere vorhanden sein, so sind vor einer Baumfällung in Abstimmung mit der ULNB Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensbedingungen der Fledermäuse zu ergreifen. Auf dem vegetationsfreien Parkplatz können Wegwespenarten und andere wärmeliebende Insekten vermutet werden, die solche Bedingungen benötigen. Diese Tiere werden diesen Standort verlieren. Allerdings gibt es aufgrund der zahlreichen Kiesgruben mit schütter bewachsenen Steilhängen genügend Le- bensräume dieses Typs in der Umgebung. Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen: Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbots- tatbeständen wird durch eine terminierte Baufeldräumung außerhalb der Zeit vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres vermieden. Hierzu und zur Untersuchung von Bäumen auf Fleder- mausquartiere wurde ein Hinweis auf den Bebauungsplan aufgenommen. Die geplante Ackerbrache kann von Vogelarten des Offenlandes als Brut-, Nahrungs- und Deckungsraum angenommen werden. Bewertung: Durch die Baumaßnahmen werden vorbehaltlich der Beachtung des Land- schaftsgesetzes NW und bei Umsetzung der vorgenannten Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahme keine planungsrelevanten Tierarten erheblich gestört oder geschädigt. Zudem wird durch die geplante externe Pflanzmaßnahme ein Lebensraum für Offenlandar- ten aufgewertet. - 13 - / 14 9.4.4 Eingriff / Ausgleich Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand: Im größeren Teil des Plangebietes werden Eingriffe durch die Aufstellung des Be- bauungsplanes erstmals ermöglicht und unterliegen daher der Eingriffsregelung, dies heißt, diese Eingriffe müssen ausgeglichen werden. Der sogenannte ausgleichspflichtige Eingriffs- bereich ist im Bebauungsplan dargestellt. In den übrigen Flächen des Bebauungsplanes wurden Eingriffe bereits getätigt oder sind heute schon zulässig. Hier besteht keine Verpflichtung zum Ausgleich. Im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich werden durch die Umsetzung folgende Eingriffe ausgelöst: Köln-Code (Sporbeck) Biotoptyp Biotopwert Flächen- größe Ökolog. Wert BR3115 (HP5) Brennnesselherde 11 180 m² 1.980 BR3117 (HP7) sonstige ausdauernde Ruderalfluren 11 277 m² 3.047 GH4421 (BD52) Baumhecken und Waldmäntel an Waldrändern mit starkem Baumholz mit überwiegend nicht stand- orttypischen Gehölzen 14 465 m² 6.510 GH731 (BF32) Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen, mit mittlerem Baumholz, standorttypisch 14 242 m² 3.388 LW1 (HA0) Acker 6 16.839m² 101.034 PA121 ((HM1) Scherrasen mit Baumbestand 8 244 m² 1.952 PA122 (HM51) Scherrasen ohne Baumbestand 6 741 m² 4.446 PA312 (HY2) Sportanlagen/Spielplätze, mit sonstigem Belag 2 578 m² 1.156 VF2232 (HY2) Parkplätze teilversiegelt ohne Bäume 3 48 m² 144 19.614 m² 123.657 Entsprechend ist ein Defizit von 123.657 Biotopwertpunkten auszugleichen. Prognose (Plan): Zukünftig werden im Plangebiet folgende neue Biotope vorhanden sein, die eine Eingriffs- minderung bzw. internen Ausgleich ergeben: - 14 - / 15 Köln-Code (Sporbeck) Biotoptyp Biotopwert / m² Flächen- größe Ökolog. Wert SB151 (HN21) Einzel- und Reihenhausbebauung, mit kleinen Gärten 3 BWP 16.228 m² 48.684 M1 GH51 (BB1) GH 741 (BF31) Sträucher und Bäume (mindestens 5 Bäume) 16 BWP abzügl.6 BWP Bestand = 10 BWP 1.187 m² 11.870 M2 GH731 (BF32) Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standorttypisch 14 BWP abzügl.6 BWP Bestand = 8 BWP 732 m² 5.856 GH731 (BF 32) Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen, mit mittlerem Baum- holz, standorttypisch (Straßenbaum 34 Stck à 6 m²) 13 BWP (Bestand = 0 BWP) 204 m² 2.652 SB151 (HN21) Einzel- und Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten, Bestand: Sport- platz 3 BWP abzüglich 2 BWP Bestand = 1 BWP 5.871 m² 5.871 PA112 (HM1) Parkanlage, ohne alten Baumbe- stand auf ehemals teilv. Parkplatzfläche 7 BWP abzüglich 3 BWP Bestand = 4 BWP 122 m² 488 PA112 (HM1) Parkanlage, ohne alten Baumbe- stand, auf ehemaligen Sportplatz 7 BWP abzüglich 2 BWP Bestand = 5 BWP 1.263 6.315 VF211 Fahr- und Feldwege versiegelt (ohne Straßenbaumstandorte) 0 3.206 0 Summe 29.531 83.890 Die außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches vorhandenen Bäume müssen im Zuge der Baufeldräumung dahingehend untersucht werden, ob sie unter die Baumschutzsat- zung der Stadt Köln fallen. In diesem Falle ist ein Ausgleich der Bäume gemäß Baumschutz- satzung erforderlich. Die Planung erzielt einen ökologischen Wert von 123.657 Biotopwertpunkten, es verbleit ein Defizit von 39.767 Biotopwertpunkten, die extern ausgeglichen werden müssen. Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen: Die externe Ausgleichsmaßnahme M3 – Anlage einer Ackerbrache Biotoptyp LW 51 (HAZ) - erzielt durch Aufwertung einer Ackerflächen (6 BWP) auf 14 BWP auf einer Fläche von 5.000 m² einen ökologischen Wert von 40.000 Bio- topwertpunkten. Die städtische Fläche liegt südlich der Westerwaldstraße und grenzt südöst- lich an das Plangebiet an. Bewertung: Der Eingriff ist, soweit ausgleichspflichtig, vollständig ausgeglichen. - 15 - / 16 Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich 123.657 BWP Minderung und Ausgleich im Plangebiet 83.890 BWP Differenz (Ausgleichserfordernis) 39.767 BWP Externe Ausgleichsfläche (Ackerbrache) 40.000 BWP 9.5 Boden (BauGB §1 Abs. 6 Nr. 7a) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Die Bodenkarte 1:50.000 (BK 50) weist für das Plangebiet ein Kolluvium (K4) sowie zwei Braunerdeböden (B5,2 und B5,3) aus. Beim Kolluvium handelt es sich um einen sandi- gen Lehmboden mit mittlerer bis hoher Ertragsfähigkeit, daher rührt seine Schutzwürdigkeit. Er entstand aus umgelagertem Terrassenmaterial und kommt meist in schmalen Rinnen vor. Im Bereich des Sportplatzes ist der Boden durch Auffüllungen und Auftrag von Tennenbelag künstlich verändert. Südlich der Straße Am Kirchweg und östlich der Rondorfer Hauptstraße liegt der Boden ungestört vor. Ebenfalls südlich der Rondorfer Hauptstraße liegen Brauner- deböden vor. Diese stark lehmigen Sandböden weisen mittlere bzw. mittlere bis hohe Ertrag- fähigkeit auf und sind daher weniger schutzwürdig. Aufgrund der hohen Wasserdurchlässig- keit sind diese Böden eher dürreempfindlich. Gemäß Bodenkarte 1:5.000 (BK 5) liegt am östlichen Rand des Plangebietes eine Vega vor, ein flachgründiger Sandboden mit hoher Bodenfruchtbarkeit, der durch häufige Überflutungen entstanden ist und sich heute in Rich- tung einer Braunerde entwickelt. Dieser Boden ist als schutzwürdig einzustufen. In der vor- liegenden Bodenuntersuchung sind die beschriebenen Bodenverhältnisse anhand der vorlie- genden Bohrprofile nachvollziehbar. Prognose (Null / Planvariante): Ohne eine Umsetzung der Planung geht die natürliche Bo- denentwicklung im Bereich südlich der Westerwaldstraße und in den unversiegelten Berei- chen nördlich der Westerwaldstraße weiter. Im Bereich des Sportplatzes und der Altablage- rung am Nordrand des Plangebietes bleibt die Störung des Oberbodens weiterhin bestehen. Durch die Umsetzung der geplanten Einfamilienhäuser kommt es zu erheblichen Bodenein- griffen in die vorhandenen Bodenverhältnisse. Dabei wird durch die Anlage von Baugruben auch im Bereich des vorhandenen Sportplatzes in bislang ungestörte Bodenverhältnisse un- terhalb des Oberbodens eingegriffen. Die Bodenfunktionen des Oberbodens gehen im ge- samten Plangebiet dauerhaft verloren, da auch die Böden im Bereich der zukünftigen Gar- tenflächen möglicherweise durch Befahren oder Lagern von Material u. ä. verändert werden. Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen: Die Anlage von Wohn- straßen, Garagenzufahrten und Pkw-Stellplätzen mit wasserdurchlässigem Belag kann in geringem Umfang als Minderungsmaßnahme angesehen werden, dazu erfolgt eine Festset- zung im Bebauungsplan. Weiterhin werden im Bereich der geplanten externen Ausgleichs- maßnahme – Ackerbrache – die Bodenfunktionen gestärkt durch die Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. - 16 - / 17 Bewertung: Die Umsetzung der Planung führt neben Eingriffen in anthropogen veränderten Boden zu einer erheblichen und dauerhaften Schädigung von Bodenfunktionen schutzwürdi- ger und weniger schutzwürdiger Böden im Plangebiet. Minderungs- und Ausgleichsmaß- nahmen im Plangebiet und der externen Ausgleichsfläche können den Verlust nicht ausglei- chen. 9.6 Wasser (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a) 9.6.1 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand: Im Plangebiet findet heute Grundwasserneubildung statt, insbesondere im Bereich der ackerbaulich genutzten Böden südlich der Westerwaldstraße. Diese Böden weisen eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Der Grundwasserflurabstand beträgt mehr als fünf Me- ter, der Grundwasserspiegel wurde bei den Bodenuntersuchungen nicht erteuft. Prognose (Null / Planvariante): Im Falle der Nichtumsetzung der Planung bleiben die Grund- wasserverhältnisse wie beschrieben. Grundwasserschwankungen können aufgrund schwan- kender Rheinwasserstände und witterungsbedingt auftreten. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer erheblichen Zunahme der Versiegelung im Plangebiet und damit zu einer Einschränkung der Grundwasserneubildung. Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen: Minderungsmaßnahme ist die im Landeswassergesetz NW im § 44 Abs. 1 geforderte Versickerung von Nieder- schlagswasser von Dach- und Hofflächen in Gebieten, die erstmals bebaut werden. Gemäß der Wasserschutzzonen-Verordnung ist die Versickerung zulässig und genehmigungspflich- tig. Während der schluffige bzw. anthropogen aufgefüllte Oberboden im Plangebiet nicht für eine Versickerung geeignet ist, sind die darunter lagernden Sande und Kiese für eine Versicke- rung geeignet. Im Bereich des Sportplatzes muss aufgrund der Vorsorgewertüberschreitun- gen einzelner Parameter in den Auffüllungen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsver- fahren geprüft werden, ob hier eine dezentrale Versickerung in den Hausgärten oder eine zentrale Versickerung umzusetzen ist. Die Versickerung wird durch einen entsprechenden Hinwies auf die Versickerungspflicht gesichert. Bewertung: Die heute im Plangebiet stattfindende Grundwasserneubildung wird bei Umset- zung der Planung durch die Erhöhung des Versiegelungsgrades eingeschränkt. Die nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz NW geforderte Versickerung von Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen stellt eine wirksame Minderungsmaßnahme dar. - 17 - / 18 9.7 Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a) 9.7.1 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 22. BImSchV, TA-Luft Bestand: Die Emissionssituation im Plangebiet ist heute geprägt durch die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr auf der Westerwaldstraße und durch den Hausbrand der wenigen Gebäude im Plangebiet. Die Situation kann als gering vorbelastet bewertet werden. Im Nahbereich des Plangebietes sind der Kfz-Verkehr auf der Rondorfer Hauptstraße und der Hausbrand aus der Bestandsbebauung als höhere Emissionsvorbelastung einzustufen. Prognose (Null / Planvariante): Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der vorab beschriebenen Emissionssituation. Durch die geplante Neubebauung einschließlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch die zukünftigen Anwohner nehmen die Emissionsquellen im Plangebiet zu. Die Zu- nahme aus Hausbrand und Kfz-Verkehr wird jedoch nur sehr mäßig sein. Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind derzeit nicht vorgesehen. Bewertung: Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur geringen Emissionsvorbelas- tung zu einer sehr mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und Kfz-Verkehr. Minderungsmaßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen. 9.7.2 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft Bestand: Messwerte zur Konzentrationshöhe einzelner Luftschadstoffe liegen für das Plan- gebiet und seinen Nahbereich nicht vor. Gemäß der Luftgüteuntersuchung aus 2001 bis 2003 liegt das Plangebiet in Zone geringer Luftgüte mit einem Luftgüteindex von 1.3 (Ten- denz zur mittleren Luftgüte). Luftschadstoff-Immissionen aus südlich und westlich gelegenen Industriegebieten dürften die Ursache der geringen Luftgüte sein. Bei einem LUGI von 1.3 weist das Gutachten den Standort als für eine Wohnbebauung unproblematisch aus. Aller- dings sind immissionsökologische Aspekte bei der Planung zu beachten (Reduzierung der Emission, Durchgrünung und Durchlüftung). Prognose (Null / Planvariante): Ohne Umsetzung der Planung verändert sich die Immissi- onssituation im Plangebiet und seinem Nahbereich nicht. Durch die Umsetzung der Planung wird sich entsprechend der Zunahme der Emission von Luftschadstoffen auch die Immission im Plangebiet und seinem Nahbereich erhöhen. Dabei wird die Durchlüftung des Plangebietes aufgrund der Nachverdichtung auch südlich der Westerwaldstraße einschränkt. - 18 - / 19 Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet sowie die geplante Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern trägt zur Immissi- onsminderung bei. Die geplante Einzelhausbebauung südlich der Westerwaldstraße mit ge- ringer Geschossigkeit lässt eine gewisse Durchlässigkeit im Sinne der Durchlüftung zu. Bewertung: In einem Bereich mit geringer bis mittlerer Luftgüte wird Wohnbebauung umge- setzt, dadurch kommt es zu einer sehr mäßigen Zunahme der Immission von Luftschadstof- fen im Plangebiet und seinem Nahbereich. Immissionsmindernd wirkt die Durchgrünung, die aufgelockerte Bauweise lässt eine gewisse Durchlüftung des Plangebietes zu. 9.7.3 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 21.07.2004); Energieeinsparungsgesetz (EnEG, 22. 07. 1976), EnergieeinsparVO vom 25. 11. 2003, DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau. Bei Unterschreitungen der Ab- standsflächen der BauO NRW ist die DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) anzuwenden. Bestand: Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Ener- gie oder die Energieeinsparung. Prognose (Null / Planvariante): Bei Nichtumsetzung der Planung kommt es nicht zur Verän- derung der Bestandssituation. Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energie sind zurzeit nicht vorgesehen, da es sich um eine Angebotsplanung handelt. Eine quantitative Überprüfung der passiv-solaren Qualität und Optimierung des Bebauungs- plan-Entwurfes hat nicht stattgefunden. Die solarenergetischen Qualitäten lassen sich wie folgt abschätzen: 18 der geplanten Einfamilienhäuser südlich der Westerwaldstraße und südlich der Planstra- ße 2 sind gut orientiert und nur wenig verschattet, so dass hier höhere passiv-solare Gewin- ne zur Heizungsunterstützung erzielt werden können. Damit mindern sich Emissionen aus Hausbrand und falls beabsichtigt, lässt sich Passivhausstandard günstiger umsetzen als bei Gebäuden mit geringen passiv-solaren Gewinnen. Die übrigen 12 Gebäude dürften erfah- rungsgemäß aufgrund ihrer ungünstigen Orientierung (westlich der Planstraße 1) sowie auf- grund der hohen gegenseitigen Verschattung (östlich der Planstraße1) deutlich verminderte passiv-solare Gewinne erzielen. Die geplanten Einfamilienhäuser weisen einen hohen geo- metriebedingten Wärmeverlust auf aufgrund ihrer geringen Kompaktheit. Insgesamt weist der Bebauungsplan daher eine höchstens zufriedenstellende solarenergetische Qualität auf. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: Der städtebauliche Entwurf wurde nicht unter solarenergetischen Aspekten optimiert, Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energie wurden nicht geprüft. Bewertung: Maßnahmen oder Flächen für Anlagen zum Einsatz regenerativer Energie sind nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan dürfte eine höchstens zufriedenstellende solarenerge- tische Qualität aufweisen. - 19 - / 20 9.8 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7c) 9.8.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, Frei- zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand: Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm der Rondorfer Hauptstraße und der Westerwaldstraße und durch Sportlärm vorbelastet. Der Sportlärm aus der Nutzung des heu- te vorhandenen Fußballplatzes kann vernachlässigt werden, da dieser überplant ist und ver- lagert wird. Weiterhin liegt am Westrand des Plangebietes eine Vorbelastung aus der Nut- zung der Tennisplätze südwestlich des Plangebietes vor. Prognose (Null / Planvariante): Ohne Umsetzung der Planung wird sich die Lärmsituation nicht wesentlich verändern. Das geplante Wohngebiet wird als Reines Wohngebiet eingestuft, so dass folgende Orientie- rungswerte der DIN 18005 zur Beurteilung der Verkehrslärm-Immissionen angehalten wer- den müssen: Tags nachts 50 dB(A) 40 dB(A) Eine schalltechnische Untersuchung aus dem Jahre 2012 und 2013 hat folgende Ergebnisse zum Straßenverkehrslärm erbracht: Zwei der geplanten Baufelder entlang der Rondorfer Hauptstraße liegen in einem Bereich mit bis zu 65 dB(A) am Tag, damit wird hier der Orientierungswert um bis 15 dB(A) überschritten. In größeren Teilen des Plangebietes westlich der Rondorfer Hauptstraße liegt eine maximale Überschreitung von 5 dB(A) am Tag vor. Östlich der Rondorfer Hauptstraße liegen Lärmpe- gel bis maximal 60 dB(A) und damit ein Überschreitung des Orientierungswertes um bis zu 10 dB(A) vor. Im Nachtzeitraum (06.00 bis 22.00 Uhr) weisen sowohl westlich als auch östlich der Rondor- fer Straße größere Flächen Pegel von bis zu 50 dB(A) auf und damit Überschreitungen des Nachtwerte von bis zu 10 dB(A) auf. Straßennah treten untergeordnet noch höhere Pegel auf. Der Sportlärm von den vorhandenen Tennisplätzen westlich des Plangebietes beurteilt sich nach der 18. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV), deren Richtwerte differenzie- ren nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen und weisen dafür unterschiedliche Ruhezei- ten aus, ebenso wie für den Tag und Nachtzeitraum. Da nach 22.00 Uhr kein Spielbetrieb mehr stattfindet, kann eine Betrachtung des Nachtzeitraumes unterbleiben. Die schalltechni- sche Betrachtung der Lärmimmissionen der Tennisanlage zeigte für den südwestlichen Rand des ursprünglichen Planungskonzeptes eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für Ruhezeiten von 45 dB(A) um 4 dB(A). Durch ein leichtes Abrücken des betroffenen Plange- bäudes nach Osten werden die Richtwerte im gesamten geplanten Wohngebiet eingehalten. - 20 - / 21 Durch die Verlagerung des vorhandenen Sportplatzes aus dem Plangebiet an die Husaren- straße/ Kapellenstraße wird die Sportlärmbelastung des Wohnbevölkerung im Nahbereich der Pastoratsstraße aufgehoben. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen: Um gesunde Wohnverhältnisse in den Gebäu- den sicherzustellen, die erheblich durch Straßenverkehrslärm belastet werden, werden Maß- nahmen zum passiven (baulichen) Schallschutz festgesetzt durch die Ausweisung von Lärmpegelbereiche II, III und IV. Diese liegen an den lärmzugewandten Fassaden der Ge- bäude im Kreuzungsbereich Rondorfer Hauptstraße / Westerwaldstraße / Am Kirchweg. Zu- sätzlich sind für diese Bereich fensterunabhängige Lüftungen für Schlaf- und Kinderzimmer festgesetzt. Minderungsmaßnahmen für den Sportlärm der Tennisanlage könnten Spielzeitbeschränkun- gen für die Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV sein, diese Maßnahme ist jedoch nicht notwen- dig. Bewertung: Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm und teilweise durch Sportlärm (Tennisanlage) vorbelastet. Durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Lärmpegelbe- reiche II, III und IV)) können die Überschreitung der Beurteilungswerte für Verkehrslärm in den betroffenen Gebäuden aufgefangen werden. 9.8.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG Bestand: Im nördlichen Teil des Plangebietes ist die Altablagerung 206104 im städtischen Altlastenkataster eingetragen. Für das übrige Plangebiet sollte eine Bodenuntersuchung prü- fen, ob Bodenverunreinigungen vorhanden sind. Dazu wurden 20 Rammkernsondierungen abgeteuft und aus dem gewonnenen Bohrgut 12 Mischproben gebildet und auf ihre chemi- schen und physikalischen Eigenschaften untersucht. Die Untersuchungen wurden nach den Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetztes (BBodSchG) und der Länderarbeitsgemein- schaft Abfall (LAGA) durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich im zentralen Bereich des Sportplatzes Auffüllung bis ca. 1,2 m unter Geländeoberkante befinden. Der Oberboden im gesamten Plangebiet hält die Prüfwerte des BBodSchG für Wohnen und Kin- derspielplätze ein. Aufgrund der Anhaftungen ist das Material der Auffüllungen im zentralen Bereich des Sportplatzes unter dem Oberboden als Z 2,0-Material einzustufen. Dieses ist auf eine Bodendeponie zu verbringen und kann nicht im Plangebiet wiederverwertet werden. Im übrigen Bereich des Plangebietes liegen ungestörte und unbelastete Bodenverhältnisse vor. Prognose (Null / Planvariante): Ohne Umsetzung des Planes wird sich die Situation im Bo- den nicht verändern. Eine Sanierung aufgrund Gefahr im Verzug ist nicht notwendig. Durch die Umsetzung der Planung wird der Bereich des Sportplatzes für die Keller der geplanten Einfamilienhäuser ausgekoffert und der verunreinigte Boden wird entsorgt. Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen: In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufge- nommen. - 21 - / 22 Bewertung: Eine Bodenuntersuchung hat ergeben, dass im zentralen Bereich des Sportplat- zes Auffüllungen vorliegen, denen im Untergrund Verunreinigungen anhaften. Der Oberbo- den im gesamten Plangebiet ist unbelastet. Die geplante Wohnbebauung kann umgesetzt werden, der belastete Boden wird entsorgt. 9.8.3 Gefahrenschutz z. B. Kampfmittel, Hochwasser, Standsicherheit von Gebäuden, Hochspannung, Elektro- smog, Gewerbliche Gefahrengüter, Explosionsgefahr Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§1 Abs. 5 Nr.1 BauGB) und je nach Belang: BImSchG, Län- dererlasse, z. B. HochwasserschutzVO; Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: GefahrschutzVO Bestand: Die Belange Hochwassergefahr oder Magnetfeldbelastung sind im Plangebiet nicht betroffen. Die Südostecke des Plangebietes liegt ca. 1.300 m entfernt von einem Störfall- Betrieb in Köln-Godorf. Der Achtungsabstand für diesen Betrieb gemäß Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS)ist nicht bekannt. Da im Bereich der Stadtteile Köln- Hahnwald und Köln-Immendorf vorhandene Wohngebiete deutlich näher an diesem Betrieb liegen, braucht der Belang nicht weiter zu betrachtet werden. Prognose (Plan / Nullvariante): Im Falle der Nichtaufstellung ist der Belang nicht betroffen. Es bestehen in Immendorf und Hahnwald Wohngebiete, die deutlich näher an dem Störfall- betrieb liegen. Daher ist davon auszugehen, dass in dem Betrieb Notfallpläne für einen Stör- fall vorliegen und daher die weiter entfernte Planung „Pastoratsstraße“ nicht von einem Stör- fall betroffen sein würde. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Sind nicht notwendig. Bewertung: Die Belange Hochwassergefahr und Magnetfeldbelastung sind durch die Pla- nung nicht betroffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das östliche Plangebiet in einem Achtungsabstand eines Störfallbetriebes in Köln-Godorf liegt. Aufgrund des großen Abstandes von 1.300 m und der Tatsache, dass im Bestand vorhandene Wohngebiet deut- lich näher am Betrieb liegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung nicht von Störfällen betroffen sein wird. 9.9 Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7d) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand: Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Durch die vorliegende Boden- untersuchung wurde sichergestellt, dass im Bereich des vorhandenen Sportplatzes keine Bodendenkmale vorhanden sind. Südlich der Westerwaldstraße sind archäologische Funde im Boden nicht auszuschließen, es besteht aber kein konkreter Verdacht. Der Sportplatz ist als Sachgut einzustufen. - 22 - / 23 Prognose (Null / Planvariante): Ohne Umsetzung der Planung bleiben eventuell vorhandene historische Fundstücke im Boden erhalten, ebenso der Sportplatz. Durch die Umsetzung der Planung kann es südlich der Westerwaldstraße theoretisch zu Ver- lusten archäologischer Substanz kommen durch Bodenaushub für Kellergeschosse oder Bodenplatten. Der Sportplatz wird überplant und ein Ersatz an der Kapellenstraße geschaffen. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan ist ein Hin- weis auf die §§ 15, 16 DSchG NW aufgenommen, dass bei archäologischen Funden das Römisch-Germanische Museum einzuschalten ist. Bewertung: Die Bodenuntersuchungen im zentralen Bereich des Plangebietes haben im Er- gebnis ein Vorliegen von archäologischen Fundstücken ausgeschlossen. Um Fundverluste südlich der Westerwaldstraße zu verhindern, ist ein entsprechender Hinweis in den Bebau- ungsplan aufgenommen. Der vorhandene Sportplatz wird überplant und ein Ersatz an der Ka- pellenstraße geschaffen. 9.10 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 i) Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung, den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden, der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität und der kleinklimatischen Situation, der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und der Nutzungsmöglic h- keiten; Prognose (Null / Planvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen beein- flussten Veränderungen unterworfen. Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (z. B. Abschwächung) aller vorgenannter Wechselwirkungen. Die Art und die Erheblichkeit der Veränderungen lässt sich anhand der Prognose der Auswirkungen der Planung zu den jeweiligen Umweltbelangen ablesen und bewerten. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbe- langen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Verände- rungen des Wirkungsgefüge und der Wechselwirkungen entgegen. - 23 - / 24 Bewertung: Wechselwirkungen bestehen zwischen verschiedenen Schutzgütern und Um- weltmedien. Die nachweisbaren und/oder messbaren Veränderungen von Aus- und Einwir- kungen sind zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Die genaue Bilanzierung von Wechselwirkungen und Wirkungsgefügen der Schutzgüter untereinander erfordert eine wis- senschaftliche Herangehensweise, die auf der Ebene der Bauleitplanung nicht leistbar ist. 9.11 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Ausgangpunkt des Planungsverfahrens war die Verlagerung des vorhandenen Sportplatzes wegen mangelnder Erweiterungsmöglichkeiten und Beschwerden der Anwohner über den Sportlärm. Aufgrund des bestehenden Wohnraumbedarfes in Köln soll die Fläche bebaut werden. Alternativ wurde eine zusätzliche Wohnbebauung südlich der Westerwaldstraße vorgeschlagen und beschlossen. Zusätzliche Angaben 9.12 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. techni- sche Lücken, fehlende Kenntnisse) Neben den bei der Stadt allgemein vorliegenden Umweltinformationen und den Stellung- nahmen zum Bebauungsplan-Verfahren wurden folgende Unterlagen verwendet: Amt für Landschaftspflege und Grünfläche: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Köln 07/2017; Bodenmechanisches Labor Gumm: Fachtechnische Stellungnahme 10882 – Erschlie- ßung des Neubaugebietes "Pastoratsstraße" in 50997 Köln-Rondorf; Laufersweiler, 03/2012; Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermitt- lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; Stadtplanungsamt Köln: Schalltechnische Stellungnahme zu dem Bebauungsplan- Entwurf Pastoratsstraße in Köln-Rondorf, Köln 11/2012 mit Ergänzung aus 04/2013; Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; Geologoscher Dienst NW: Bodenkarte :50.000, Krefeld o.J.; 9.13 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswir- kungen (Monitoring) Maßnahmen zum Monitoring erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht erforder- lich. - 24 - / 25 9.14 Zusammenfassung Nicht betroffen durch Auswirkungen der Planung sind die Umweltbelange: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete Oberflächengewässer Vermeidung von Emissionen, hier Licht und Gerüche, sachgerechter Umgang mit Ab- fällen und Abwässern Erschütterungen Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsve r- ordnung zur Erfüllun g von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Nicht erheblich betroffen durch Auswirkungen der Planung sind die Umweltbelange: Biologische Vielfalt Landschaft / Ortsbild Abwasser Klima, Kaltluft / Ventilation Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissi- onsschutzrechtes Erheblich durch die Planung betroffen sind folgende Umweltbelange: Landschaftsplan: Das Plangebiet ist überwiegend Teil des Landschaftsschutzgebiets L18: "Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf". Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans werden entgegenstehende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt. Durch die Anlage der externen Ausgleichsfläche M 3 östlich des Plangebietes wird das Entwicklungsziel 3 des Landschaftsplanes hier umgesetzt. Pflanzen: Die Planung betrifft im größeren Teil des Plangebietes Biotoptypen mit eher gerin- ger ökologischer Wertigkeit. Lediglich in Randbereichen sind Gehölze mit mittlerer Wertigkeit betroffen. Die Kompensation in Form einer Ackerbrache am südöstlichen Ortsrand trägt zum funktionalen Ausgleich des Eingriffes bei. Tiere : Durch die Baumaßnahmen werden vorbehaltlich der Beachtung des Landschaftsge- setzes NW und bei Umsetzung von Minderungsmaßnahmen (Baumkontrollen vor Fällung) und Ausgleichsmaßnahmen (Baumpflanzungen, Anlage einer Ackerbrache) keine planungs- relevanten Tierarten erheblich gestört oder geschädigt. Eingriff / Ausgleich: Der Eingriff ist, soweit ausgleichspflichtig, vollständig ausgeglichen. Dies gelingt durch plangebietsinterne Grünmaßnahmen und durch die Anlage einer externen Ackerbrache. - 25 - / 26 Boden: Die Umsetzung der Planung führt neben Eingriffen in anthropogen veränderten Bo- den zu einer erheblichen und dauerhaften Schädigung von Bodenfunktionen schutzwürdiger und weniger schutzwürdiger Böden im Plangebiet. Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und der externen Ausgleichsflächen können den Verlust nicht ausgleichen. Grundwasser: Die heute im Plangebiet stattfindende Grundwasserneubildung wird bei Um- setzung der Planung durch die Erhöhung des Versiegelungsgrades eingeschränkt. Die nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz NW geforderte Versickerung von Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen stellt eine wirksame Minderungsmaßnahme dar. Emission von Luftschadstoffen: Durch die Planung kommt es im Bereich einer nur gerin- gen Emissionsvorbelastung zu einer sehr mäßigen Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand und Kfz-Verkehr. Minderungsmaßnahmen sind derzeit nicht vorge- sehen. Immission von Luftschadstoffen: In einem Bereich mit geringer bis mittlerer Luftgüte wird Wohnbebauung umgesetzt, dadurch kommt es zu einer sehr mäßigen Zunahme der Immis- sion von Luftschadstoffen im Plangebiet und seinem Nahbereich. Immissionsmindernd wirkt die Durchgrünung, die aufgelockerte Bauweise lässt eine gewisse Durchlüftung des Plange- bietes zu. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energie sind nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan dürfte eine höchstens zufriedenstellende solar- energetische Qualität aufweisen. Lärm: Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm und teilweise durch Sportlärm (Tennis- anlage) vorbelastet. Durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Lärmpegelbereiche II, III und IV) können die Überschreitung der Beurteilungswerte für Verkehrslärm in den be- troffenen Gebäuden aufgefangen werden. Weiterhin ist ein Hinweis auf die Verkehrs- und Sportlärmvorbelastung in den Bebauungsplan aufgenommen. Altlasten: Eine Bodenuntersuchung hat ergeben, dass im zentralen Bereich des Sportplat- zes Auffüllungen vorliegen, denen im Untergrund Verunreinigungen anhaften. Der Oberbo- den im gesamten Plangebiet ist unbelastet. Die geplante Wohnbebauung kann umgesetzt werden, der belastete Boden wird entsorgt. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis dazu aufgenommen. Gefahrenschutz: Die Belange Hochwassergefahr und Magnetfeldbelastung sind durch die Planung nicht betroffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das östliche Plangebiet in einem Achtungsabstand eines Störfallbetriebes in Köln-Godorf liegt. Aufgrund des großen Abstandes von 1.300 m und der Tatsache, dass im Bestand vorhandene Wohngebiete deut- lich näher am Betrieb liegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung nicht von Störfällen betroffen sein wird. - 26 - Kultur- und sonstige Sachgüter: Die Bodenuntersuchungen im zentralen Bereich des Plangebietes haben im Ergebnis ein Vorliegen von archäologischen Fundstücken ausge- schlossen. Um Fundverluste südlich der Westerwaldstraße zu verhindern, ist ein entspre- chender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Der vorhandene Sportplatz wird überplant und ein Ersatz an der Kapellenstraße geschaffen. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Wechselwirkungen bestehen zwischen ver- schiedenen Schutzgütern und Umweltmedien. Die nachweisbaren und/oder messbaren Ver- änderungen von Aus- und Einwirkungen sind zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Die genaue Bilanzierung von Wechselwirkungen und Wirkungsgefügen der Schutzgüter un- tereinander erfordert eine wissenschaftliche Herangehensweise, die auf der Ebene der Bau- leitplanung nicht leistbar ist. -
Anlage 2
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/ 2 ANLAGE 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67370/02 –Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln - Rondorf– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 06.03.2012 in der Anne Frank Grundschule durchgeführt. Es sind 14 mündliche Anfragen/Stellungnahmen (lfd-Nr. 1-14) im Rahmen der Abendveranstaltung sowie 5 schriftliche Stellungnahmen (lfd-Nr. 15-19) aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 06.03.2012 bis zum 20.03.2012 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Eine neue Bebauung soll erst nach einer Entlastung der Rondorfer Hauptstraße erfolgen. Durch mehrere Neubaumaßnahmen in der Vergangenheit ist der Gesamtzusammenhang in Rondorf verloren gegangen. Viele Anwohner parken an der Rondorfer Hauptstraße und auf der im Planbereich liegenden Fläche nördlich des Sportplatzes. Dort parken ebenfalls Gäste des Hotels. Parkplätze müssen wenigstens in Teilen erhalten bleiben. ja Die Stellplatzsituation wurde erneut überprüft. Es werden ca. 6- 14 öffentliche Stellplätze zu Lasten von 1-2 Baugrundstücken realisiert. 2 Der Siedlungsbau sollte so lange gestoppt werden bis die notwendige verkehrliche Infrastruktur zur Verfügung steht. Es wird eine Umgehung zur Westerwaldstraße, die aufgrund von widersprüchlicher Beschilderung zu schnell befahren wird, gefordert. teilweise Im Rahmen der geplanten Neubebauung soll die Westerwaldstraße neu ausgebaut werden. Es sind Alternierende Parkstreifen sowie eine entsprechende Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 30 geplant. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen macht sich für die kleine Planungsalternative mit überschaubarer Anzahl von Neubauten stark. Die Entscheidung trifft der Stadtentwicklungsausschuss. 3 Ist es möglich als direkter Nachbar zum neu geplanten ja Es wird hierzu der Kontakt mit den Verantwortlichen hergestellt. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bauland ein Gartengrundstück zu erwerben? Es wird den Nachbarn ein ca. drei Meter breiter Streifen zum Kauf angeboten. 4 Wann erfährt man die Quadratmeterpreise? Wann wird mit der Baumaßnahme begonnen? Wird bei der Wahl der kleinen Alternative die Westerwaldstraße ebenfalls ausgebaut? Die genauen Details zur Planung sind noch nicht bekannt und stehen im Zusammenhang mit der Wahl der Planungsalternativen. Weitere Informationen können derzeit nicht erteilt werden. Die Westerwaldstraße wird auch bei der kleinen Alternative in Teilen ausgebaut. Die Baumaßnahme kann erst Beginnen wenn der SC Rondorf auf den neuen Sportplatz umgezogen ist. 5 Es sollen weniger als 24 Häuser in Form von freistehenden Einfamilienhäusern errichtet werden. Der Verkaufserlös soll in Rondorf eingesetzt werden. teilweise Welche Alternative der geplanten Neubebauung umgesetzt wird entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss. Es wird zur Bebauung weitere frühzeitige Informationen geben. Der Verkaufserlös des Sportplatzes deckt den Neubau. 6 Sind Lärmschutzmaßnahmen insbesondere zur Autobahn geplant? teilweise Eine detaillierte Lärmuntersuchung wird noch durchgeführt. Derzeit ist absehbar, dass es keinen aktiven Schallschutz in Form eines Lärmschutzwalles entlang der Autobahn geben wird. Die Notwendigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden Neubauten wird im weiteren Verfahren geprüft. - Die Prüfung hat ergeben das passive Schallschutzmaßnahmen nach Einzelfallprüfung an den Neubauten vorgenommen werden müssen. 7 Wie viele Haushalte werden mit welcher Geschossigkeit entstehen? Es gibt kein Gesamtverkehrskonzept für Rondorf und die Neubebauung wird die Verkehrsbelastung erhöhen. Bei der großen Lösung können sowohl Ein- als auch zweigeschossige Gebäude mit Satteldach entstehen. Bei der kleinen Lösung können 16 Doppelhäuser und 8 freistehende Einfamilienhäuser entstehen Die große Lösung - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ermöglicht weitere 23 freistehende Einfamilienhäuser. Es sollen zusammen mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik Lösungen erarbeitet werden, die das Ziel verfolgen ortsfremden Durchgangsverkehr in Richtung der Hauptverkehrsrouten zu lenken. Ein Gesamtverkehrskonzept für Rondorf ist nicht Thema der Veranstaltung und kann auch von der Stadtplanung alleine nicht diskutiert werden. Die Politik wird die Anregung mitnehmen und an anderer Stelle erneut thematisieren. 8 Wird die geplante Bebauung giebel- oder traufständig errichtet werden? Entstehen für die Straße „Am Kirchweg“ erneute Anliegerbeiträge? Die Straße wurde bereits vor Jahren abgerechnet ohne jedoch ausgebaut worden zu sein. Bis auf wenige Häuser an der Planstraße 1 werden alle Häuser traufständig errichtet werden. Werden Erschließungsbeiträge erstmalig erhoben, müssen die Anlieger 90% und die Stadt 10 % der entstehenden Kosten tragen. Werden im Falle eines Um- oder Ausbaus einer abgerechneten Straße erneut Kosten verursacht, werden diese Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz abgerechnet. Diese Kosten sind dann erneut zum Großteil von den Anliegern zu tragen. Ansprechpartner zu Fragen der Erschließungsbeiträge ist das Bauverwaltungsamt. 9 Es wird befürchtet, dass es durch die heranrückende Wohnbebauung der großen Lösung zu Einschränkungen im Spielbetrieb des Tennisvereins kommen wird. Eine vorläufige Betrachtung des Immissionskonfliktes Tennisplatznutzung zu Wohnbebauung wurde durchgeführt. Es ist bis auf wenige Gebäude an der Westerwaldstraße kein Konflikt zu erwarten. Die Richtwerte werden nur dann um 1dB (A) überschritten wenn alle Tennisplätze zeitgleich bespielt werden. Die vorhandene Bebauung nördliche der Westerwaldstraße ist bereits jetzt von dieser Problematik betroffen. Bisher ist es zu keinerlei Beschwerden gekommen, so das davon ausgegangen werden kann das kein neues Konfliktpotential entsteht. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10 Wird für den Eingriff ein Ausgleich erforderlich? Die genaue Bilanzierung von Eingriff und zu leistendem Ausgleich steht noch aus und ist abhängig von der endgültigen Variante. Es sind mehrere Ausgleichsflächen in die Planung eingegangen. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Planbereiches. 11 Wann ist mit dem Baubeginn und dem Bezug der neuen Wohnbebauung zu rechnen? Es wird vermutet, dass der Baustellenbetrieb die Stellplatzsituation verschärft. Sind Halteverbotszonen während der Bauphase geplant? Das Planverfahren wird vermutlich noch ein bis eineinhalb Jahre dauern. Bei der Vermarktung der städtischen Grundstücke ist damit zu rechnen das die neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren den Baubeginn nachweisen müssen. Die Stellplatzproblematik ist bekannt. Jedes neue Haus muss zwei Stellplätze nachweisen. Besucherparkplätze werden im öffentlichen Straßenraum hergestellt. Sollten Investoren die Flächen bebauen und keine Einzelhausvermarktung stattfinden, kann möglicherweise ein Baustellenmanagment verabredet werden. Dies kann Beispielsweise so aussehen das die Neubebauung in Baustufen eingeteilt wird und erst mit der nächsten Baustufe begonnen werden kann, wenn die letzte Baustufe zu 80% hergestellt ist (Beispiel Sürther Feld). 12 Warum wurde nicht zuerst das Planungsrecht für den neuen Sportplatz geschaffen? Gibt es bereits ein Lärmschutzgutachten für den neuen Standort des Sportplatzes? Die Kopplung von Verlagerung des Sportplatzes und Neubau war eine Idee der Politik um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen. 13 Es werden dringend neue Stellplätze benötigt. Der Bedarf liegt bei mindestens 30-40 Stellplätzen Siehe Stellungnahme 1 14 Wie soll der Baustellenverkehr abgewickelt werden? Siehe Stellungnahme 11 - 5 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 15 Die Rondorfer Hauptstraße ist mit Ihrem hohen Verkehrsaufkommen und fehlenden Parkplätzen eine Gefahrenquelle. Auf den kleinen Grundstücken gibt es keine PKW-Abstellmöglichkeiten. Die Anwohner nutzen den Provisorischen Parkplatz hinter dem Sportplatz. Durch die Überplanung dieser Fläche, wird sich die Situation weiter verstärken. Vorschlag ist die Bebauung zu minimieren und dafür Parkplätze zur Verfügung zu stellen teilweise Im nördlichen Planbereich wird eine Parkplatzfläche ausgewiesen. Es werden 6-14 öffentliche Parkplätze eingerichtet. Die Bauflächen reduzieren sich dadurch um ein bis zwei Baugrundstücke. 16 Einige Anwohner der Pastoratsstraße möchten an Ihre bestehenden Grundstücke angrenzende neu entstehende Bauflächen erwerben. ja Ein ca. drei Meter breiter Streifen wird den Nachbarn zum Kauf angeboten. 17 Einige Anwohner der Pastoratsstraße möchten an Ihre bestehenden Grundstücke angrenzende neu entstehende Bauflächen erwerben. Siehe Stellungnahme 16 18 Hotelnutzung hofft auch in Zukunft Parkmöglichkeiten für Gäste zu behalten. ja Im nördlichen Planbereich wird eine Parkplatzfläche ausgewiesen. Es werden 6-14 öffentliche Parkplätze eingerichtet. Die Bauflächen reduzieren sich dadurch um ein bis zwei Baugrundstücke. 19 Die Variante 2 wird bevorzugt da sie einen schöneren Übergang vom Ortsrand in die Landschaft bildet. Der Parkplatz nördlich der Westerwaldstraße soll mit Bäumen gesäumt und als öffentlicher Platz gestaltet werden, der sowohl als Spielplatz als auch dem Parken dient. teilweise Die städtebauliche Lösung wird umgesetzt. siehe Stellungnahme 1 Stand Datum 19.09.2018 -
Anlage 6
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/ 2 A N L A G E 6 612Fedd3006 -2016Ke4SB Bebauungsplan 67370/02 –Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf– Textliche Festsetzungen Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzungen (§ 16 Baunutzungsverordnung [BauN- VO]) 1. Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im reinen Wohn- gebiet (WR) folgende Traufhöhen (TH) als Höchstgrenzen festgesetzt: - für I-geschossige Gebäude: TH maximal 4,00 m, - für II-geschossige Gebäude: TH maximal 7,00 m, Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des Bau- grundstückes, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen Be- zugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. 2. Gemäß §12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze oder Garagen nur innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen oder in den seitlichen Grenzabständen zulässig. Begrünungsmaßnahmen 1. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 Baugesetzbuch (BauGB) werden folgende Bepflan- zungsmaßnahmen festgesetzt: Entlang der Planstraße 1 sind vier Straßenbäume und entlang der Westerwaldstraße 26 standortgerechte einheimische Laubbäume - BF 32 (GH 731) - zu pflanzen. Pro Straßenzug ist nur eine Baumart zulässig. Vorhandene Baumarten sind aufzunehmen. Im Bereich der Stellplatzanlage an der Planstraße 2 sind vier standortgerechte einhei- mische Laubbäume - BF32 (GH731) - zu pflanzen. - 2 - 2 Die Lage der dargestellten Baumstandorte kann im Rahmen der Umsetzung des Bebau- ungsplanes abweichen. Die Baumscheiben müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. Öffentliche Grünfläche - Parkanlage: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 15 BauGB ist die öffentliche Grünfläche als Parkanlage mit 80 % Scherrasen - HM 51 (PA 122) -, zu 10 % mit Sträuchern - BB1 (GH 51) - und zu 10 % mit Einzelbäumen und Baumgruppen - BF 31 (GH 741) - anzulegen. Vorhandene Bäume sind zu erhalten. Maßnahmenfläche M 1: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass die Fläche mit standortge- rechten Sträuchern - BB 1 (GH 51) - und mindestens fünf standortgerechten einheimi- schen Bäumen - BF 31 (GH 741) - bepflanzt wird Maßnahmenfläche M 2: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass die Fläche mit mindestens sechs standortgerechten einheimischen Straßenbäumen - BF 31 (GH 741) - bepflanzt wird. Die übrige Fläche ist mit Scherrasen - HM 51 (PA 122) - zu bepflanzen. 2. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB werden folgende Bepflanzungsmaßnahmen für die nach § 9 Absatz 1 a Satz 2 BauGB zugeordneten Ausgleichsflächen festgesetzt: Maßnahmenfläche M 3: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass eine circa 5 000 m² große Fläche in der Gemarkung Rondorf Land, Flur 37, Flurstück 3 in eine Ackerbrache - LW 51 (HA 2) umgewandelt und dauerhaft erhalten wird. Dazu ist die Fläche aus der landwirt- schaftlichen Nutzung herauszunehmen, eine Blühstreifenmischung einzusähen und die Fläche alle ein bis drei Jahre zu grubbern. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen: Die Maßnahmen M 1 und M 3 werden den Eingriffen durch die geplanten Wohngebiete zu- geordnet, soweit diese im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich liegen. Die Maßnahme M 2 und die Pflanzung von Straßenbäumen werden den Eingriffen durch den Neu- und Ausbau von Straßen zugeordnet. - 3 - 3 Lärmschutz: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufent- haltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) Beuth Verlag GmbH, Berlin zu treffen. Schlaf- und Kinderzimmer in den Lärmpegelbereichen III und IV sind mit fensterunabhängigen Schalldämmlüftern auszurüsten. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri- gerer Lärmpegelbereich nach DIN 4109 nachgewiesen wird. Bodenschutz/Versickerung: Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird festgesetzt, dass Wohnwege, Garagenzufahr- ten und Pkw-Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen sind. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 2 und Absatz 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Dachform/Dachneigung/Firstrichtung: a) Gebäude sind mit gleichseitigem Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. b) Gebäude sind mit einem Satteldach bei einer Dachneigung von 38 Grad zu errichten. Hinweise Im Rahmen des Bebauungsplan-Vorhabens wurde keine Artenschutzprüfung vorgenommen. Rodungs- und Fällarbeiten sollen daher außerhalb des Zeitraums 01.03 - 31.10 eines Jahres vorgenommen werden. Vorhandene Bäume sollen vor der Fällung von einer Fachperson auf Fledermausquartiere untersucht werden. Gemäß § 44 Landeswassergesetz NW i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen vor Ort zu versickern. Hierzu ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der unteren Was- serbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln einzuholen. Das Plangebiet liegt teilweise auf einem Altarm des Rheins. Aufgrund der Topographie kann es in untergeordneten Teilen bei seltenen Starkregenereignissen zu Überflutungen kommen. - 4 - 4 Bei Wasserständen von 11,90 m Kölner Pegel (entspricht einem seltenen ca. 200-jährlichen Hochwasserereignis) wären die im Altarm liegenden Teile des Plangebietes betroffen. Es handelt sich somit um ein Risikogebiet des § 78 b WHG. Gemäß der §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW ist beim Auffinden von archäologischen Bodenfunden das Römisch-Germanische-Museum als zuständige Untere Denkmalschutzbe- hörde in Köln zu benachrichtigen. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutzverordnung und des Landes-Bodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm und Sportlärm (Tennisplätze) vorbelastet. Das Plangebiet liegt in Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Die entspre- chende Wasserschutzzonen-Verordnung ist zu beachten. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeiträgen und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amts- blatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04.01.2012, Seiten 1ff). Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine Luftbild- auswertung durchgeführt und festgestellt, dass für das Plangebiet ein konkreter Verdacht auf Kampfmittelverdacht bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges vorliegt. Deshalb wird eine Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Insbesondere bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetekti- on empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist auch dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen. Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter: w ww.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 1.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBL I S.132 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58) 1.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) 1.5 Für die Hinweise 1.2-1.4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 1.6 Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des - 5 - 5 Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes au- ßer Kraft. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. -
Anlage 9 Vorabauszug BV 2 vom 09.12.2019
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 10.12.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 09.12.2019 öffentlich 9.2.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan 67370/02 Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf 2298/2019 Herr Giesen gibt zu Protokoll: Bei der vorliegenden Planung hätte man ohne Schädigung des Ortsbildes entlang der sogenannten Planstraße 1 bequem eine 3-geschossige Bebauung festsetzen können. Die Fraktion „Die Grünen“ wird B-Plänen, bei denen so unnötig Wohnraum (insbesondere preisgünstiger) verschenkt wird, nicht zustimmen. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas- sen: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 67370/02 für das Gebiet zwischen Pa s- toratsstraße im Westen, den südlichen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Wohnbebauung (Pastoratsstraße 27 und Rondorfer Hauptstraße 98) im Nor- den, Rondorfer Hauptstraße im Osten, Westerwaldstraße, Westerwaldstraße in Verlängerung der Straße Am Kirchweg bis zum Ortsrand (Am Kirchweg Hausnummer 13), parallel zu Am Kirchweg/Westerwaldstraße entlang eines 35m breiten südlich verlaufenden Streifens in westlicher Richtung bis zur— Pastoratsstraße Arbeitstitel: Pastoratsstraße in Köln-Rondorf— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4, 2. den Bebauungsplan 67370/02 mit gestalterischen Festsetzungen— nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Sat- zung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB bei- gefügten Begründung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Die Grünen und des Herrn Bronisz zu- gestimmt. (nicht anwesend: Herr Ilg)
Beratungsverlauf
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05.12.2019
TOP 12.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: geändert beschlossen -
09.12.2019
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
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