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4059/2023

291. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.12.2023

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Anlage 1, 291. Satzung

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Anlagen 2-3, Ergänzende Erläuterungen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1, 291. Satzung

2461 Zeichen

Anlage 1 
Zweihunderteinundneunzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 
2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in der nachstehend aufgeführten Straße durchgeführte straßenbauliche Maßnahme 
werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbau-
beitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maßnahme wie folgt festgelegt: 
An den vier Linden (Stadtbezirk 2) 
von Eisenbahnüberführung bis Römerstraße bzw. Fuß- und Radweg zur Industriestraße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
§ 2 
Die 272. Satzung über die Festlegungen gem äß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 15.01.2020 (Amtsblatt der Stadt Köln 2020, S. 45, geändert durch In-
ternetveröffentlichung vom 30.11.2023) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 7 
Lerchenweg (Stadtbezirk 4) 
wird der Maßnahmentext „Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht 
auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bord-
steine in Teilbereichen, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßen-
abläufen.“ am Ende um die Worte „unter teilweiser Beibehaltung der Trag- und Frostschutz-
schichten zwischen Grevenbroicher Straße und Schaffrathsgasse“ ergänzt. 
§ 3 
§ 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 30.01.2020 in Kraft.

Anlagen 2-3, Ergänzende Erläuterungen

5420 Zeichen

Anlage 2 (zu § 1) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : An den vier Linden 
von : Eisenbahnüberführung 
bis : Römerstraße bzw. Fuß- und Radweg zur Industriestraße 
Stadtteil : Rodenkirchen 
Stadtbezirk : 2 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war 49 
Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage 
sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Ursprünglich sollte auch in der nach Norden weiterführenden Römerstraße die Beleuchtung 
erneuert und beide Straßen dann zusammen abgerechnet werden. Da die Maßnahme in der 
Straße An den vier Linden aber bereits vor über 2 Jahren umgesetzt wurde und ein Zeitpunkt 
für die Beleuchtungserneuerung in der Römerstraße bislang nicht absehbar ist, werden 
beide Straßen nun doch getrennt veranlagt. 
Die Entscheidung zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung wurde bereits im Jahr 2020 
getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchführung einer Anliegerbeteiligung noch nicht 
verpflichtend. 
  
Vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Tatsächliche Kosten des Ausbaus: 12.230,93 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 8.561,65 EUR 
Die Erschließungsanlage An den vier Linden ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif-
fer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine sehr 
geringe Verbindungsfunktion und dient ganz überwiegend der Erschließung der angrenzen-
den Grundstücke. 
  
Die Entscheidung zur Durchführung der Beleuchtungserneuerung wurde im Jahr 2020 ge-
troffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran-
teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro 
festgesetzt werden. 
Die Arbeiten wurden im Oktober 2021 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft.

Anlage 3 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Lerchenweg 
von : Grevenbroicher Straße 
bis : Kurt-Weill-Weg bzw. Fußweg zur Militärringstraße 
Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich 
Stadtbezirk : 4 
  
§ 1 Ziffer 7 der 272. KAG-Maßnahmensatzung vom 15.01.2020 sieht für den Lerchenweg auf 
ganzer Anlagenlänge die Erneuerung der Fahrbahn im Vollausbau vor. Die Arbeiten im Ler-
chenweg wurden in der Zeit von Februar bis Oktober 2020 durchgeführt. 
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden Maßnahmen 
nur bei einem Baubeschluss ab dem Jahr 2018 gefördert. Da der Baubeschluss von der Be-
zirksvertretung Ehrenfeld bereits im Jahr 2017 getroffen wurde, sind die Voraussetzungen 
der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge hier nicht erfüllt und die Eigentümerinnen und Ei-
gentümer der erschlossenen Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. 
Am 27.09.2023 wurden die Eigentümer*innen der erschlossenen Grundstücke zu der beab-
sichtigten Beitragserhebung angehört und die Beitragsbescheide anschließend am 
09.11.2023 versandt. 
Nach dem Versand der Bescheide wurde von einigen Beitragspflichtigen vorgebracht, dass 
die Fahrbahn des Lerchenweges vor den Haus-Nrn. 2 und 4 nicht mit Tragschicht und Frost-
schutzschicht erneuert worden sei. 
Tatsächlich wurden ausweislich der Rechnungsunterlagen die Tragschichten und die Frost-
schutzschicht der Fahrbahn des Lerchenweges zwischen Grevenbroicher Straße und Schaff-
rathsgasse bei der Baumaßnahme nur im Randbereich erneuert.  
Dies wurde auch so von der Baufirma abgerechnet, die Baukosten und damit die Höhe der 
mit Bescheiden vom 09.11.2023 festgesetzten Beiträge sind somit korrekt berechnet worden. 
Die genauen Gründe für den Minderausbau lassen sich nicht mehr genau aufklären, da der 
seinerzeit zuständige Bauleiter zwischenzeitlich im Ruhestand ist. Allerdings gab es während 
der Baumaßnahme wohl Schwierigkeiten mit der Abwicklung des Anliegerverkehrs der 
Schaffrathsgasse. Dazu kommt, dass die Asphaltstärke in diesem Bereich ausweislich der 
Baugrundgutachten erheblich höher ist, als im weiteren Verlauf des Lerchenweges, was er-
klären würde, warum in diesem nur rd. 30 m langen Teilstück von einem Vollausbau abgese-
hen wurde. 
Die geringe Abweichung des tatsächlichen Ausbaus vom in der 272. KAG-Maßnahmensat-
zung festgelegten Bauprogramm könnte dazu geführt haben, dass die sachliche Beitrags-
pflicht noch nicht entstanden ist. Mangels einschlägiger Rechtsprechung lässt sich dies aber 
nicht eindeutig sagen und müsste ggf. in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt 
werden. Um das zu vermeiden und diesbezüglich Rechtssicherheit herzustellen, wird das in 
der KAG-Maßnahmensatzung festgelegte Bauprogramm angepasst. Auswirkungen auf die 
Höhe der mit Beitragsbescheiden vom 09.11.2023 festgesetzten Straßenbaubeiträge hat 
dies nicht.

Beschlussvorlage Rat

2833 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 4059/2023 
Freigabedatum 
22.12.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
291. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 291. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Eh-
renfeld keine Änderungswünsche äußert. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2024 
Verkehrsausschuss 23.01.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.01.2024 
Verkehrsausschuss  
Rat 06.02.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 291. Satzung (Anlage 1) aufgeführte Maßnahme ist 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubei-
tragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vor-
gesehenen Maßnahme und der in § 2 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beigefüg-
ten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 3) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von 
KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da hiermit die straßenbaulichen 
Maßnahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung be-
antragen zu können.  
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 291. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlage 2 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des 
Satzungsentwurfes 
Anlage 3  Erläuterungen zur Änderung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat-
zungsentwurfs

Beratungsverlauf (4)

22.01.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.01.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
29.01.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2024 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4059/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.12.2023
Erstellt
11.12.2023 15:19