4059/2023
291. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1, 291. Satzung
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Anlage 1 Zweihunderteinundneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in der nachstehend aufgeführten Straße durchgeführte straßenbauliche Maßnahme werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbau- beitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maßnahme wie folgt festgelegt: An den vier Linden (Stadtbezirk 2) von Eisenbahnüberführung bis Römerstraße bzw. Fuß- und Radweg zur Industriestraße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. § 2 Die 272. Satzung über die Festlegungen gem äß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 15.01.2020 (Amtsblatt der Stadt Köln 2020, S. 45, geändert durch In- ternetveröffentlichung vom 30.11.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 7 Lerchenweg (Stadtbezirk 4) wird der Maßnahmentext „Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bord- steine in Teilbereichen, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßen- abläufen.“ am Ende um die Worte „unter teilweiser Beibehaltung der Trag- und Frostschutz- schichten zwischen Grevenbroicher Straße und Schaffrathsgasse“ ergänzt. § 3 § 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 30.01.2020 in Kraft.
Anlagen 2-3, Ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 (zu § 1) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : An den vier Linden von : Eisenbahnüberführung bis : Römerstraße bzw. Fuß- und Radweg zur Industriestraße Stadtteil : Rodenkirchen Stadtbezirk : 2 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war 49 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ursprünglich sollte auch in der nach Norden weiterführenden Römerstraße die Beleuchtung erneuert und beide Straßen dann zusammen abgerechnet werden. Da die Maßnahme in der Straße An den vier Linden aber bereits vor über 2 Jahren umgesetzt wurde und ein Zeitpunkt für die Beleuchtungserneuerung in der Römerstraße bislang nicht absehbar ist, werden beide Straßen nun doch getrennt veranlagt. Die Entscheidung zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung wurde bereits im Jahr 2020 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchführung einer Anliegerbeteiligung noch nicht verpflichtend. Vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Tatsächliche Kosten des Ausbaus: 12.230,93 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 8.561,65 EUR Die Erschließungsanlage An den vier Linden ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif- fer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie hat in dem Wohngebiet nur eine sehr geringe Verbindungsfunktion und dient ganz überwiegend der Erschließung der angrenzen- den Grundstücke. Die Entscheidung zur Durchführung der Beleuchtungserneuerung wurde im Jahr 2020 ge- troffen. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeran- teils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Arbeiten wurden im Oktober 2021 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2021 in Kraft. Anlage 3 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Lerchenweg von : Grevenbroicher Straße bis : Kurt-Weill-Weg bzw. Fußweg zur Militärringstraße Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 § 1 Ziffer 7 der 272. KAG-Maßnahmensatzung vom 15.01.2020 sieht für den Lerchenweg auf ganzer Anlagenlänge die Erneuerung der Fahrbahn im Vollausbau vor. Die Arbeiten im Ler- chenweg wurden in der Zeit von Februar bis Oktober 2020 durchgeführt. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden Maßnahmen nur bei einem Baubeschluss ab dem Jahr 2018 gefördert. Da der Baubeschluss von der Be- zirksvertretung Ehrenfeld bereits im Jahr 2017 getroffen wurde, sind die Voraussetzungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge hier nicht erfüllt und die Eigentümerinnen und Ei- gentümer der erschlossenen Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. Am 27.09.2023 wurden die Eigentümer*innen der erschlossenen Grundstücke zu der beab- sichtigten Beitragserhebung angehört und die Beitragsbescheide anschließend am 09.11.2023 versandt. Nach dem Versand der Bescheide wurde von einigen Beitragspflichtigen vorgebracht, dass die Fahrbahn des Lerchenweges vor den Haus-Nrn. 2 und 4 nicht mit Tragschicht und Frost- schutzschicht erneuert worden sei. Tatsächlich wurden ausweislich der Rechnungsunterlagen die Tragschichten und die Frost- schutzschicht der Fahrbahn des Lerchenweges zwischen Grevenbroicher Straße und Schaff- rathsgasse bei der Baumaßnahme nur im Randbereich erneuert. Dies wurde auch so von der Baufirma abgerechnet, die Baukosten und damit die Höhe der mit Bescheiden vom 09.11.2023 festgesetzten Beiträge sind somit korrekt berechnet worden. Die genauen Gründe für den Minderausbau lassen sich nicht mehr genau aufklären, da der seinerzeit zuständige Bauleiter zwischenzeitlich im Ruhestand ist. Allerdings gab es während der Baumaßnahme wohl Schwierigkeiten mit der Abwicklung des Anliegerverkehrs der Schaffrathsgasse. Dazu kommt, dass die Asphaltstärke in diesem Bereich ausweislich der Baugrundgutachten erheblich höher ist, als im weiteren Verlauf des Lerchenweges, was er- klären würde, warum in diesem nur rd. 30 m langen Teilstück von einem Vollausbau abgese- hen wurde. Die geringe Abweichung des tatsächlichen Ausbaus vom in der 272. KAG-Maßnahmensat- zung festgelegten Bauprogramm könnte dazu geführt haben, dass die sachliche Beitrags- pflicht noch nicht entstanden ist. Mangels einschlägiger Rechtsprechung lässt sich dies aber nicht eindeutig sagen und müsste ggf. in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden. Um das zu vermeiden und diesbezüglich Rechtssicherheit herzustellen, wird das in der KAG-Maßnahmensatzung festgelegte Bauprogramm angepasst. Auswirkungen auf die Höhe der mit Beitragsbescheiden vom 09.11.2023 festgesetzten Straßenbaubeiträge hat dies nicht.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 4059/2023 Freigabedatum 22.12.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 291. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 291. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Eh- renfeld keine Änderungswünsche äußert. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2024 Verkehrsausschuss 23.01.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.01.2024 Verkehrsausschuss Rat 06.02.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 291. Satzung (Anlage 1) aufgeführte Maßnahme ist beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubei- tragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vor- gesehenen Maßnahme und der in § 2 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beigefüg- ten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 3) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da hiermit die straßenbaulichen Maßnahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung be- antragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 291. KAG-Maßnahmensatzung Anlage 2 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlage 3 Erläuterungen zur Änderung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat- zungsentwurfs
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4059/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.12.2023
- Erstellt
- 11.12.2023 15:19