0439/2018
Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, B-Plan 76390/02; 2. Änderung; Offenlage
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dint ma Vorlagen-Nummer 22.02.2018 0439/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.03.2018 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 76390/02 Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung Anlass und Ziel Seit dem 10.07.1995 ist der Bebauungsplan Nr. 76390/02 –Arbeitstitel: "Antoniusstraße" in Köln-Porz- Urbach– rechtskräftig. Er setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, dessen Flächen über Stichstra- ßen von der L 84 aus erschlossen werden. Eine Umsetzung der Planung ist während der letzten 23 Jahre nicht erfolgt. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden daher nach wie vor überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus befinden sich auf der Nordseite der Bar- tholomäusstraße eine private Schießstandanlage sowie eine Einrichtung des Technischen Hilfswerks Köln. Im Jahr 2013 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans 76390/02 eingeleitet. 2015 erlangte der Bebauungsplan mit der 1. Änderung Rechtskraft. Ziel der ersten Bebauungsplanänderung war die Sicherung und Fortentwicklung der innerstädtischen Gewerbeflächen. Zulässig sind nur Stellplätze und Garagen in den GE-Gebieten, die sich auf den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf beziehen. Aus diesem Grund sind öffentliche Parkplätze, Stellplätze sowie Parkhäuser für Hol- und Bring-Service nicht zulässig. Damit konnte mit dieser Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert werden. Die GE-Gebiete wurden insbesondere für Büronutzung und pro- duzierende Betriebe gesichert und gestärkt, indem auch Mindernutzungen wie Tankstellen, Autohöfe, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie die oben genannten Parkplätze ausgeschlossen wurden. Damit ist der Sicherung und Funktionalität des Gewerbegebietes Rechnung getragen. Ausgeschlossen wurde unter anderem auch, die ausnahmsweise zulässige Nutzung (Anlagen für soziale Zwecke). Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Notsituation ein hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln rechtlich verpflichtet ist, alle ankommenden Flüchtlin- ge unterzubringen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die 2. Änderung des Bebau- ungsplanes Nr. 76390/02 –Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung– im verein- fachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete städtische Teilfläche, Gemar- kung Urbach, Flur 4, Flst 489 (ca. 1 ha) im Gewerbegebiet zwischen dem Flughafenzubringer L 84 und der Josef-Broicher-Straße Planungsrecht für die Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen. 2 Die Vorgabe der Bezirksvertretung Porz aus der Sitzung vom 26.09.2017 wurde vom Stadtentwick- lungsausschuss berücksichtigt, so dass sich die Änderung nur auf das Grundstück (nicht den Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes), das für das Flüchtlingsheim vorgesehen ist, bezieht. Die Offenlage soll im März/April 2017 erfolgen. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf Gez. Blome i.V. für Dez. VI
Anlage 2 Begründung zur Offenlage
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/ 2 A N L A G E 2 613dint0439-2018ma.docx Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB; Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung Für den Bereich besteht seit dem 10.07.1995 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 76390/02 (Arbeitstitel: "Antoniusstraße" in Köln-Porz-Urbach). Er setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, dessen Flächen über Stichstraßen vom Autobahnzubringer L 84 aus erschlossen werden können. Eine Umsetzung der Planung ist während der letzten 23 Jahre nicht erfolgt. Die Fläche im Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes wird daher nach wie vor überwiegend landwirtschaftlich ge- nutzt. Darüber hinaus befinden sich auf der Nordseite der Bartholomäusstraße eine private Schießstandanlage sowie eine Einrichtung des Technischen Hilfswerks Köln. Im Jahr 2013 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans 76390/02 eingeleitet. 2015 erlangte der Bebauungsplan mit der 1. Änderung Satzungsbeschluss und wurde rechtskräftig. Ziel dieser Be- bauungsplanänderung war die Sicherung und Fortentwicklung der innerstädtischen Gewerbeflä- chen. Demzufolge wurden Stellplätze und Garagen in den GE-Gebieten nur für den durch die zu- gelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In diesem Zusammenhang wurden öffentliche Parkplätze, Stellplätze sowie Parkhäuser für Hol- und Bring-Service nicht zulässig. Somit konnte mit der ersten Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert werden. Die GE-Gebiete wurden insbesondere für Büronutzung und produzierende Betriebe gesichert und gestärkt, indem auch Mindernutzungen wie Tankstellen, Autohöfe, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie die oben genannten Parkplätze ausgeschlossen wurden. Somit konnte der Sicherung der Funktionalität des Gewerbegebietes Rechnung getragen werden. Die 2. Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzun- gen zur Durchführung nach § 13 Abs.1 BauGB sind gegeben, weil durch diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, da die befristete Genehmigung für die Unterbrin- gung von Flüchtlingen in Containern dem Ziel und Zweck des Bebauungsplanes nicht entgegen stehen und der Änderungsbereich nur die geplanten Flächen für die Container umfasst. Im ursprünglichen Bebauungsplan heißt es in der Satzungsbegründung: "Weitere Ausschlüsse von Nutzungen (textliche Festsetzung III) sind ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzt worden, um die gewerblichen Bauflächen für solche Betriebe vorzuhalten, die auf die vorhandenen Standortvorteile (Flughafennähe, Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz) in besonderem Maße angewiesen sind." Ebenfalls wird mit der Änderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder be- gründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie dafür, dass bei der Planung, Pflichten zur Ver- meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bun- desimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. - 2 - / 3 Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebauungspla- nes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb, so dass es auch keine Anzei- chen gibt, dass Auswirkungen schwerer Unfälle zu beachten wären. Ziel dieser 2. Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaffen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im Geltungsbe- reich der Änderung möglich ist. Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 Absatz 10 BauGB bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemein- schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt wor- den. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für genannte Vorhaben befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdi- gung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn wie hier im Bebauungsplan, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der Gesetzgeber nicht aushebeln. Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen Anlagen nun im Bereich der 2. Änderung für soziale Zwecke zulässig; der Standort der geplanten Flüchtlingsheime kann somit gesichert werden. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Notsituation ein hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln rechtlich verpflichtet ist, alle ankommenden Flücht- linge unterzubringen. Um neu zugewiesenen Flüchtlingen – Köln muss weiterhin 5,5 % der NRW zugewiesenen Flücht- linge aufnehmen – Unterkunft bieten zu können bzw. die in Notunterkünften, wie Turnhallen, un- tergebrachten Flüchtlinge in reguläre Unterkünfte / Wohnheime zu verlegen, ist es dringend erfor- derlich, vorhandene und zusätzliche Ressourcen möglichst schnell zur Unterbringung von Flücht- lingen herzurichten. Die Stadt ist aber seit langem nicht mehr in der Lage, den zugewiesenen Flüchtlingen eine reguläre Wohnunterkunft zur Verfügung zu stellen. Die dafür zur Verfügung ste- henden Kapazitäten sind längst erschöpft. Der Unterbringungsnotstand in Köln hat inzwischen ein Niveau erreicht, dass die von der Zuweisungsbehörde (Land Nordrhein-Westfalen) zugewiesenen Flüchtlinge weitgehend nur noch in Notaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden können. Aus diesem Grund werden zur Vermeidung von Obdachlosigkeit als akute Notmaßnahme kontinuierlich weitere Notaufnahmeeinrichtungen eingerichtet. Dies hat in den letzten Monaten dazu geführt, dass verstärkt kurzfristig nutzbare öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie Schulturnhallen für die Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden mussten. Um hier die auch für die Integration notwendige Entlastung durch alternative Unterbringungsmöglichkeiten, welche länger- fristig zu Verfügung stehen zu ermöglichen, sind die vom Gesetzgeber geschaffenen planungs- rechtlichen Möglichkeiten konsequent auszunutzen. Grundlage des Verwaltungshandelns ist der am 17.11.2016 vom Rat der Stadt Köln gefasste Be- schluss "Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften"Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg, in 51147 Köln-Urbach, Gemarkung Urbach, Flur 4, Flurstück 489. Hierbei sind auf dem städtischen Grundstück mobile Wohneinheiten mit bis zu 400 Plätzen vorgesehen. Die Unterkünfte sind in der Bauweise als Erscheinungsbild der Baukörper homogen. Das jeweilige Grundstück, auf dem die mobilen Wohneinheiten errichtet werden, wird eingezäunt und mit Hecken bepflanzt, für die innere Außenfläche rund um die Wohneinheiten wird eine auf die zukünftige Bewohnerstruktur abgestimmte Außenanlagenplanung durchgeführt. Die Flächen zwi- schen den Baukörpern sind teilweise gepflastert oder mit Rasenfläche und Beeten gestaltet, - 3 - wodurch in der Mitte z. B. eine platzähnliche Situation entsteht, auf der auch Bänke aufgestellt werden können. An den Seiten, an denen das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum grenzt, befindet sich jeweils ein Tor zur Erschließung des Grundstücks. Außerdem werden im Be- reich der Außenanlagen Flächen für Müllcontainer, Parkplätze und Fahrräder sowie auch Kinder- spielplätze und andere Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Fußball-, Basketball oder Grillplätze angelegt. Es handelt sich um den Neubau von sieben freistehenden, 2-geschossigen Flüchtlingsunterkünften inklusive einer Verwaltungsetage. Der Nachweis der wärme- und schalltechnischen Anforderungen erfolgt durch den Hersteller. Die vorrangige Inanspruchnahme bestehender, erschlossener Baugebiete durch Anpassung der zulässigen Nutzungen entspricht den Grundsätzen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung (§ 1 Absatz 5 BauGB) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Absatz 2 BauGB). Die Änderung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbarliche Nutzungen die beeinträchtigt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Mit dem neuen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen wird bestimmten Vorhaben eine Vorrangstellung eingeräumt, so dass entgegen- stehende private Belange zumindest gleichwertig sein müssen. Dies ist nicht erkennbar. Änderung der textlichen Festsetzung: Die textliche Festsetzung III Alt: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Neu: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 -Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche Zwecke- und Nr.3 –Vergnügungsstätten- BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan zur 4. Änderung wird entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB offengelegt. Gleichzeitig mit der Offenlage wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs.2 BauGB gegeben.
Anlage 3 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf
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Anlage 3 Stadtplanungsamt Antoniusstraße 76390/02 verkleinerter B - Plan in Köln - Porz - Urbach, 2. Änderung unmaßstäblich
Anlage 1 Übersichtsplan
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GeltungsbereichGHUbQGHUXQJGeltungsbereichdes Beb. Plans 76390/02$QWRQLXVVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 76390/02$QWRQLXVVWUDHLQ.|OQ3RU]8UEDFKbQGHUXQJ 0DVWDE0 15075 300450 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0439/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.02.2018
- Erstellt
- 06.02.2018 09:26