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1662/2021

Aufstellung von Messgeräten an der Bastei (AN/0681/2021)

Mitteilung BV 31.05.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 10.06.2021, TOP 9.8

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3890 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 1662/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.06.2021 
 
Aufstellung von Messgeräten an der Bastei (AN/0681/2021) 
In der Sitzung vom 22.04.2021 hat die BV Innenstadt beschlossen, in Höhe der Bastei während der 
Pandemiezeit zeitnah ein Messgerät aufzustellen, welches die Schadstoffbelastung der Luft durch 
den Schiffsverkehr und LKW-Verkehr festhält und die von den Schiffen ausgehenden Schadstoffe 
identifiziert. 
 
 
Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit: 
 
In der Begründung zu dem zugrunde liegenden Antrag AN/0681/2021 wird die unzureichende Nut-
zung der Landstromversorgung durch die Schiffsanleger kritisiert. Hierzu gibt es den folgenden Sach-
stand: Seit Anfang 2021 werden Übergangsverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren für die Nut-
zung der Anlegestellen von der Stadt Köln mit den Betreibern der Anlegestellen nördlich der Hohen-
zollernbrücke, linksrheinisch und rechtsrheinisch, geschlossen. Dieser Prozess ist noch nicht abge-
schlossen. 
 
Gemäß dieser Verträge besteht Nutzungspflicht für die Schiffsanleger, die an Stellen mit einem An-
gebot an Landstrom anlegen. In den Übergangsverträgen ist in § 2 „Ausübung der Nutzung und Dul-
dungspflichten“ Abs. 2., festgelegt, dass „sämtliche Kosten der Stromversorgung, einschließlich der 
Kosten für Umbaumaßnahmen an den Schiffen des Anlegers, in vollem Umfang vom Anleger zu tra-
gen sind“. Im Falle der Nutzung durch Dritte verpflichtet sich der Anleger, alle Nutzer der Schiffsanle-
gestelle zur Benutzung vorhandener Stromtankstellen zu verpflichten. Die Nutzung der Schiffsmoto-
ren und die Benutzung von Generatoren sind im Anlegezustand für längstens eine Stunde gestattet.  
Ferner ist der Einsatz der Dieselaggregate, der nachgewiesener Maßen länger als eine Stunde dau-
ert, ein sofortiger Kündigungsgrund. Dies ist fixiert im §10 „Kündigung“ Abs. 5 des Nutzungsvertrags 
über eine Anlegestelle für die Personenschifffahrt. 
 
Der oben angeführte Antrag umfasst einen Messauftrag, der die Schadstoffe der Schifffahrt und des 
LKW-Verkehrs identifizieren soll.  
Die Zuständigkeit für die Luftreinhaltung liegt grundsätzlich bei den Landesdienststellen. Messungen 
zur Luftqualität werden in NRW durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-
NUV) durchgeführt. Die Stadt Köln betreibt kein eigenes Messnetz zur Lärm- und Luftschadstoffbelas-
tung. Die Preise für das Aufstellen und den anschließenden Betrieb eines Messcontainers können 
sehr unterschiedlich ausfallen und sind von verschiedenen Parametern sowie der Preisgestaltung der 
Anbieter abhängig. 
Es spielt beispielsweise eine Rolle, ob die anbietenden Firmen die entsprechende chemische-
analytische Ausstattung und einen passenden Messcontainer vorrätig haben oder diese erst beschafft 
werden müssen. Konservativ geschätzt liegen die Kosten für das Aufstellen und den Betrieb eines 
Messcontainers zwischen 50.000 und 100.000 Euro im ersten Jahr. Der Haushaltsplan sieht unter der 
derzeitigen Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise keine Mittel für Luftmessungen vor.

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Darüber hinaus ist anhand der Messergebnisse keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen 
Emissionsquellen möglich. Ein typischer Fingerprint im Feinstaub für Schiffsdiesel lässt sich durch 
Messungen nicht nachweisen. Treibstoff für die Rheinschifffahrt ist in seiner heutigen Reinheit weit-
gehend identisch mit LKW-Treibstoff und frei von Schwermetallen, die typisch sind für die Treiböle für 
die Hochseeschifffahrt. Auch in der Lärmbeurteilung ist durch Messung eine Unterscheidung ver-
schiedener Lärmquellen nicht möglich bzw. nur mit Hilfe sehr komplexer und kostenintensiver Mess- 
und Analyseverfahren denkbar. 
 
Insofern kann der Beschluss aus den oben genannten Gründen nicht ausgeführt werden.

Beratungsverlauf (1)

10.06.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1662/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
31.05.2021
Erstellt
03.05.2021 10:43