0661/2021
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im Jahr 2020
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Anlage 3_freiwillige Ausreisen
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Anlage 3: freiwillige Ausreisen im Jahr 2020 mit und ohne Fördermittel 2020 Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Afghanistan 1 Ägypten 2 Albanien 35 34 Armenien 1 1 Aserbaidschan 1 Bangladesch 1 Bosnien 16 Chile 1 China 1 Eritrea 2 Georgien 1 2 Ghana 1 Indien 1 Irak 8 1 Iran 1 Kolumbien 1 Kosovo 1 Kuba 1 Marokko 1 Mazedonien 7 9 Moldau 6 Montenegro 2 Nigeria 1 Pakistan 1 Peru 3 Russland 1 1 Saudi Arabien 1 Serbien 18 8 Singapur 1 Sri Lanka 1 Tadschikistan 1 Tunesien 1 Türkei 1 3 Ukraine 3 Vietnam 4 Gesamt 81 107 188
Anlage 1_Duldungen
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Anlage 1: Duldungen Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe Voraufenthaltszeit 2020 2019 2018 < 2 Jahre 529 Personen 919 Personen 1.095 Personen 2-5 Jahre 1.514 Personen 2.738 Personen 2.943 Personen 5-10 Jahre 2.977 Personen 1.590 Personen 1.144 Personen 10-15 Jahre 304 Personen 229 Personen 230 Personen > 15 Jahre 722 Personen 515 Personen 546 Personen Duldungsgründe Anzahl der Geduldeten Fehlende Reisedokumente 1898 Sonstige Gründe 1872 Familiäre Bindungen 1022 Medizinische Gründe 194 Dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche Interesse 280 Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a AufenthG 137 Unbegleitete Minderjährige 42 Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor 10 Völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen 5 Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG 6 Asylfolgeantrag 1 Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen 1 Bei Anordnung der aufsch. Wirkung n. § 80 Absatz 5 VwGO 2 Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs. 1 AufenthG 307 Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 242 Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG 27 Gesamt 6046
Anlage 2_Abschiebungen
3525 Zeichen
Anlage 2
1. Abschiebungen
2020 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung
Herkunfts-
staat
An-
zahl in Zielstaat An-
zahl
Einzel-
person
Familie
- Anzahl
der
Personen
Ehepaare
- Anzahl
der
Personen
Abschiebe
haft
Straf
haft OV BAMF AV
Afghanistan 1 Afghanistan 1 1 1 1
Albanien 69 Albanien 37 8 29 2 4 29 5 3
Frankreich 23 1 22 23
Niederlande 9 9 9
Algerien 4 Algerien 1 1 1 1
Niederlande 2 2 1 2
Italien 1 1 1
Bangladesch 2 Bangladesch 2 2 2 2
Bosnien 9 Bosnien 9 9 1 6 2 7
Georgien 2 Georgien 2 2 2 1 1
Ghana 1 Ghana 1 1 1 1
Guatemala 1 Guatemala 1 1 1 1
Irak 1 Schweden 1 1 1
Kasachstan 1 Kasachstan 1 1 1 1
Kroatien 2 Kroatien 2 2 2 2
Kosovo 1 Kosovo 1 1 1
Marokko 2 Marokko 1 1 1 1
Niederlande 1 1 1 1
Mazedonien 8 Mazedonien 8 8 1 1 8
Montenegro 1 Montenegro 1 1 1
Pakistan 1 Pakistan 1 1 1
Polen 2 Polen 2 2 2 2
Rumänien 3 Rumänien 3 3 1 2 3
Serbien 14 Serbien 14 8 6 2 6 9 5
Tunesien 5 Tunesien 3 3 1 1 2
Italien 1 1 1 1
Frankreich 1 1 1 1
Türkei 4 Türkei 4 4 2 2 1 1 2
133 133 67 66 0 20 29 53 50 30
Legende Ausreiseverpflichtung:
OV Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes
BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der
Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
AV Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten
2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter:
Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Jahr 2020 46
davon ohne Haft 7
davon aus der Abschiebehaft 10
davon aus der Strafhaft 29
davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 3
davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 2
Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung)
Mord/Totschlag 2
(gefährliche) Körperverletzung 16
Widerstandshandlungen 3
Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 2
Bedrohung / Beleidigung 6
Verstoß gegen das BTM-G 19
Verstoß gegen das Waffengesetz 5
Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 30
Sachbeschädigung 4
Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung 4
Betrug 4
sonstige Straftaten 10
Gefährder 0
In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter
verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen
können (Strafvorschriften nach dem AufenthG).
Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch
während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert
ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt.
3. Stornierungsgründe
Stornierungen im 2020
untergetaucht 13
gesundheitliche Gründe (akute Reiseunfähigkeit) 6
rechtliche Gründe (z. B. verwaltungsgerichtliche Verfahren, Asylverfahren,
Eheschließung) 46
tatsächliche Gründe (Ausfall Flugverkehr, Corona, fehlende
Passersatzpapiere) 103
Beförderungsverweigerung (Widerstand) 2
170
4. Voraufenthalte
2020
kurzfristiger Aufenthalt 48
mittelfristiger Aufenthalt 66
langfristiger Aufenthalt 15
gebürtig 4
133
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 26.02.2021 0661/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 13.04.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 28.05.2021 Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im Jahr 2020 Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im 2020. Stichtag ist jeweils der 31.12.2020. Am Stichtag lebten in Köln insgesamt rund 222.700 Menschen ohne deutschen Pass (davon 80.300 EU-Bürger und 142.400 Personen aus Nicht -EU-Staaten). 199.200 Menschen davon verfügen über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 23.500 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil sie nur über ein vorläufiges Aufe nthaltsrecht verfügen (ca. 15.500 Personen, sog. Fiktionsbescheini- gung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 2.000 Personen) oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 6.000 Personen). 1. Ausreisepflichtige Personen In Köln lebten zum Stichtag insgesamt rund 6.000 ausreisepflichtige Personen (31.12.2019: 6.000). Das Bundes amt für Migration und Flüchtlinge hat 2020 von in Köln lebenden Asyla ntragstellenden 104 Anträge (2019: 376) abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben w erden konnten, weil in ihrem Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vor- gesehene Duldung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verlo- ren haben oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pä s- sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l- dungszwecken, Fortfü hrung des Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die Duldungsgründe wurden im Ausländerzentralregister (AZR) neu strukturiert. Die Umschreibung ist 2 technisch seit November 2019 möglich. Die aktuellen Duldungen werden derzeit sukzessive (jeweils bei Vorsprache der geduldeten Person) in die neue Zuordnung überführt. Als Folge der Corona - Pandemie mussten einige Abläufe im Ausländeramt umgestellt werden. Vorübergehend erfolgten Duldungsverlängerungen ohne persönliche Vorsprache rein nach Aktenlage. Der Umschreibungspro- zess wird sich dadurch verzögern. 2. Abschiebungen Auch infolge des aktuellen Pandemiegeschehens wurde weder durch das Land NRW, noch durch den Bund ein generelles Abschiebeverbot ausgesprochen, so dass sofern es die tatsächlichen Mög- lichkeiten (z. B. bestehende Flugverbindungen, vorliegende Reisefähigkeit) und rechtlichen Voraus- setzungen erlaubten weiter Rückführungen betrieben wurden. Aufgrund erheblicher Einschränkungen des Reise- und Flugverkehrs in der Zeit von März bis Juni 2020 wurden jedoch entsprechend weniger ausreisepflichte Personen im Jahr 2020 rückgeführt. Zur Eindämmung des Pandemiegeschehens wurden zudem zwingende Corona-Testungen für zahlreiche Zielländer kurz vor Abflug zur Feststel- lung der tatsächlichen Reisefähigkeit bestimmt. Im Jahr 2020 (Anlage 2) wurden 133 Personen a bgeschoben (2019: 229), davon 46 Personen auf- grund von Straffälligkeit (2019: 75). 170 Abschiebungen mussten storniert werden (2019: 167). Davon st ehen 92 Stornierungen im Zu- sammenhang mit der Corona-Pandemie und sind auf Flug- und Reiseeinschränkungen zurückzufüh- ren. Die jeweiligen Stornierungsgründe sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar- gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris- tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO oder um Abschiebungen von unerlaubt eingereisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahre ns und um Aufenthaltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent- haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un- tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 3. Freiwillige Ausreisen Für das Jahr 2020 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 188 Personen (2019: 276) dokumentiert. (vgl. Anlage 3). Davon nahmen 81 Personen (2019: 102) die staatlich, im Rahmen der Rückkehrbera- tung, bereitgestellten Fördermittel in Anspruch. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag sind 182 Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren (2019: 530). In der Regel handelt es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland. Die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise sind aufgrund der Flug- und Reiseeinschränkungen infolge der Corona-Pandemie in der Zeit vom April bis Juni 2020 stark eingeschränkt gewesen. 4. Bleiberechte 3 a) Personen, die zum Stichtag 31.12.2020 und im Vergleich in den Jahren 2019 und 2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach folgenden Bestimmungen des Aufent- haltsgesetzes waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden: § 25b § 25a § 19 d (ehemals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 31.12.2020 166 340 25 1.450 242 Personen 31.12.2019 124 240 14 1.740 282 Personen 31.12.2018 45 71 1 1.532 234 b) Erteilungen einer AE nach folgenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum Stichtag 30.06.2020 und im Vergleich in den Jahres 2019 und 2018. § 25b § 25a § 19 d (ehe- mals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 31.12.2020 126 270 17 802 107 Personen 31.12.2019 106 211 14 1.235 213 Personen 31.12.2018 33 48 4 970 170 Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unte r- schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 5. Gesetzliche Änderungen im Jahr 2020 Seit 01.01.2020 gibt es die sog. Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG). Ausreisepflichtige Perso- nen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen verlässlichen Aufenthalts- status durch eine langfris tige Duldung von bis zu 30 Monaten zu erlangen, wenn sie einer Be- schäftigung nachgehen. Im Anschluss an eine Beschäftigungsduldung kann eine Aufenthaltser- laubnis folgen. Außerdem wurde die Ausbildungsduldung im Gesetz verfestigt (jetzt in § 60c AufenthG) und so erwei- tert, dass viele vorher bestandene Auslegungsschwierigkeiten nun beseitigt sind und die Vorschrift bundesweit einheitlich angewandt werden kann - z.B. wurde geklärt, dass die Ausbildung bereits im Asylverfahren aufgenommen und auch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens anschließend – fließend – als Ausbildung auf der Grundlage einer Ausbildungsduldung fortgesetzt werden kann. Zum 01.03.2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft, welches insbesondere Fachkräften mit beruflicher, nicht akademischer Ausbildung die Einreise zu Arbeitszwecken erleichtert. Für diese besondere Form der Einwanderung inkl. eines neu geschaffenen beschleunigten Verfahrens hat das Land NRW die vom Gesetzgeber vorgesehene Option gezogen, eine einheitliche Beh örde zu grün- den, die Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW). Die ZFE unter- stützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei, die auf- enthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zu erfüllen und ist für Einreisen nach NRW, Verfahrenspartner des Auswärtigen Amtes. Gez. Blome i.V. für Dez. I Anlagen 4
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0661/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.02.2021
- Erstellt
- 22.02.2021 10:12