Mandari Insight

0661/2021

Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen im Jahr 2020

Mitteilung Ausschuss 26.02.2021

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Anlage 3_freiwillige Ausreisen

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Ansehen

Anlage 1_Duldungen

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Ansehen

Anlage 2_Abschiebungen

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 3_freiwillige Ausreisen

672 Zeichen

Anlage 3:  freiwillige Ausreisen im Jahr 2020 mit und ohne Fördermittel 
 
2020 
Herkunftsland 
Ausreisen 
mit 
Fördermittel  
Ausreisen 
ohne 
Fördermittel  
Afghanistan   1 
Ägypten   2 
Albanien 35 34 
Armenien 1 1 
Aserbaidschan   1 
Bangladesch 1   
Bosnien   16 
Chile   1 
China   1 
Eritrea   2 
Georgien 1 2 
Ghana   1 
Indien   1 
Irak 8 1 
Iran 1   
Kolumbien 1   
Kosovo   1 
Kuba 1   
Marokko   1

Mazedonien 7 9  
Moldau   6  
Montenegro   2  
Nigeria   1  
Pakistan 1    
Peru 3    
Russland 1 1  
Saudi Arabien   1  
Serbien 18 8  
Singapur   1  
Sri Lanka   1  
Tadschikistan 1    
Tunesien   1  
Türkei 1 3  
Ukraine   3  
Vietnam   4  
Gesamt 81 107 188

Anlage 1_Duldungen

1187 Zeichen

Anlage 1: Duldungen 
 
Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe 
 
Voraufenthaltszeit 2020 2019 2018 
< 2 Jahre 529 Personen 919 Personen 1.095 Personen  
2-5 Jahre 1.514 Personen 2.738 Personen 2.943 Personen  
5-10 Jahre 2.977 Personen 1.590 Personen 1.144 Personen  
10-15 Jahre 304 Personen 229 Personen 230 Personen  
> 15 Jahre 722 Personen 515 Personen 546 Personen  
 
 
Duldungsgründe Anzahl der 
Geduldeten 
Fehlende Reisedokumente 1898 
Sonstige Gründe 1872 
Familiäre Bindungen 1022 
Medizinische Gründe 194 
Dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche Interesse 280 
Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a AufenthG 137 
Unbegleitete Minderjährige 42 
Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor 10 
Völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen 5 
Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG 6 
Asylfolgeantrag 1 
Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen 1 
Bei Anordnung der aufsch. Wirkung n. § 80 Absatz 5 VwGO 2 
Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs. 1 AufenthG 307 
Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 242 
Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG 27 
Gesamt         6046

Anlage 2_Abschiebungen

3525 Zeichen

Anlage 2 
1. Abschiebungen 
2020 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung  
Herkunfts-
staat  
An-
zahl in Zielstaat An-
zahl 
Einzel-
person 
Familie    
- Anzahl 
der 
Personen 
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen 
Abschiebe
haft 
Straf
haft OV BAMF AV 
Afghanistan 1 Afghanistan 1 1     1       1 
Albanien 69 Albanien 37 8 29   2 4 29 5 3 
    Frankreich 23 1 22         23   
    Niederlande 9   9         9   
Algerien 4 Algerien 1 1     1     1   
    Niederlande 2 2     1     2   
    Italien 1 1           1   
Bangladesch 2 Bangladesch 2 2     2     2   
Bosnien 9 Bosnien 9 9     1 6 2   7 
Georgien 2 Georgien 2 2     2   1   1 
Ghana 1 Ghana 1 1     1   1     
Guatemala 1 Guatemala 1 1       1     1 
Irak 1 Schweden 1 1           1   
Kasachstan 1 Kasachstan 1 1     1       1 
Kroatien 2 Kroatien 2 2       2     2 
Kosovo 1 Kosovo 1 1           1   
Marokko 2 Marokko 1 1       1   1   
    Niederlande 1 1       1   1   
Mazedonien 8 Mazedonien 8 8     1 1 8     
Montenegro 1 Montenegro 1 1             1 
Pakistan 1 Pakistan 1 1         1     
Polen 2 Polen 2 2       2     2 
Rumänien 3 Rumänien 3 3     1 2     3 
Serbien 14 Serbien 14 8 6   2 6 9   5 
Tunesien 5 Tunesien 3 3       1   1 2 
    Italien 1 1     1   1     
    Frankreich 1 1     1     1   
Türkei 4 Türkei 4 4     2 2 1 1 2 
  133   133 67 66 0 20 29 53 50 30

Legende Ausreiseverpflichtung: 
OV   Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes 
BAMF Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der 
Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
AV  Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten 
 
2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter: 
Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder im Jahr 2020 46 
davon ohne Haft 7 
davon aus der Abschiebehaft 10 
davon aus der Strafhaft 29 
davon KIVEK - Fälle (Intensivstraftäter) 3 
davon Fälle im laufenden Ermittlungsverfahren (ohne Verurteilung) 2 
Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung)   
Mord/Totschlag 2 
(gefährliche) Körperverletzung 16 
Widerstandshandlungen 3 
Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 2 
Bedrohung / Beleidigung 6 
Verstoß gegen das BTM-G 19 
Verstoß gegen das Waffengesetz 5 
Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 30 
Sachbeschädigung 4 
Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung  4 
Betrug 4 
sonstige Straftaten 10 
Gefährder 0 
In der Aufzählung der Straftaten handelt es ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter 
verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen 
können (Strafvorschriften nach dem AufenthG).  
Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch 
während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind gesondert 
ohne Benennung der evtl. Deliktsbereiche aufgeführt.

3. Stornierungsgründe 
 
Stornierungen im 2020 
untergetaucht 13 
gesundheitliche Gründe (akute Reiseunfähigkeit) 6 
rechtliche Gründe (z. B. verwaltungsgerichtliche Verfahren, Asylverfahren, 
Eheschließung) 46 
tatsächliche Gründe (Ausfall Flugverkehr, Corona, fehlende 
Passersatzpapiere)  103 
Beförderungsverweigerung (Widerstand) 2 
      
  
170 
 
 
 
4. Voraufenthalte 
 
2020 
kurzfristiger Aufenthalt 48 
mittelfristiger Aufenthalt 66 
langfristiger Aufenthalt 15 
gebürtig 4 
 133

Mitteilung Ausschuss

9066 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 26.02.2021 
 0661/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 13.04.2021 
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 26.04.2021 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 28.05.2021 
 
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen 
im Jahr 2020 
Die Verwaltung berichtet über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger 
Personen im 2020. Stichtag ist jeweils der 31.12.2020. 
 
Am Stichtag lebten in Köln insgesamt rund 222.700 Menschen ohne deutschen Pass (davon 80.300 
EU-Bürger und 142.400 Personen aus Nicht -EU-Staaten). 199.200 Menschen davon verfügen über 
ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten 
Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 23.500 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil 
sie nur über ein vorläufiges Aufe nthaltsrecht verfügen (ca. 15.500 Personen, sog. Fiktionsbescheini-
gung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder 
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 2.000 Personen) 
oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 6.000 
Personen). 
 
 
1. Ausreisepflichtige Personen  
 
In Köln lebten zum Stichtag insgesamt rund 6.000 ausreisepflichtige Personen (31.12.2019: 6.000). 
Das Bundes amt für Migration und Flüchtlinge hat 2020 von in Köln lebenden Asyla ntragstellenden 
104 Anträge (2019: 376) abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag 
abgelehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben w erden konnten, weil in 
ihrem Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vor-
gesehene Duldung. Ebenso erhalten Personen eine Duldung, wenn sie ihren legalen Aufenthalt verlo-
ren haben oder unerlaubt eingereist sind und ein Duldungsgrund festgestellt wurde. 
 
Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pä s-
sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l-
dungszwecken, Fortfü hrung des Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. 
Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb 
für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen)  
erteilt werden. 
 
In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die 
Duldungsgründe wurden im Ausländerzentralregister (AZR) neu strukturiert. Die Umschreibung ist

2 
 
technisch seit November 2019 möglich. Die aktuellen Duldungen werden derzeit sukzessive (jeweils 
bei Vorsprache der geduldeten Person) in die neue Zuordnung überführt. Als Folge der Corona -
Pandemie mussten einige Abläufe im Ausländeramt umgestellt werden. Vorübergehend erfolgten 
Duldungsverlängerungen ohne persönliche Vorsprache rein nach Aktenlage. Der Umschreibungspro-
zess wird sich dadurch verzögern. 
 
 
2. Abschiebungen 
 
Auch infolge des aktuellen Pandemiegeschehens wurde weder durch das Land NRW, noch durch 
den Bund ein generelles Abschiebeverbot ausgesprochen, so dass sofern es die tatsächlichen Mög-
lichkeiten (z. B. bestehende Flugverbindungen, vorliegende Reisefähigkeit) und rechtlichen Voraus-
setzungen erlaubten weiter Rückführungen betrieben wurden. Aufgrund erheblicher Einschränkungen 
des Reise- und Flugverkehrs in der Zeit von März bis Juni 2020 wurden jedoch entsprechend weniger 
ausreisepflichte Personen im Jahr 2020 rückgeführt.  Zur Eindämmung des Pandemiegeschehens 
wurden zudem zwingende Corona-Testungen für zahlreiche Zielländer kurz vor Abflug zur Feststel-
lung der tatsächlichen Reisefähigkeit bestimmt. 
 
Im Jahr 2020 (Anlage 2) wurden 133 Personen a bgeschoben (2019: 229), davon 46 Personen auf-
grund von Straffälligkeit (2019: 75). 
 
170 Abschiebungen mussten storniert werden (2019: 167). Davon st ehen 92 Stornierungen im Zu-
sammenhang mit der Corona-Pandemie und sind auf Flug- und Reiseeinschränkungen zurückzufüh-
ren. Die jeweiligen Stornierungsgründe sind der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar-
gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris-
tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller 
Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO oder um Abschiebungen von unerlaubt 
eingereisten Personen. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier 
handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahre ns und um Aufenthaltszeiten 
durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um 
die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent-
haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un-
tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. 
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus 
Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus 
dem Bundesgebiet erfolgt. 
 
 
3. Freiwillige Ausreisen 
 
Für das Jahr 2020 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 188 Personen (2019: 276) dokumentiert. 
(vgl. Anlage 3). Davon nahmen 81 Personen (2019: 102) die staatlich, im Rahmen der Rückkehrbera-
tung, bereitgestellten Fördermittel in Anspruch.  
 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die 
gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag sind 182 Personen 
nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren (2019: 530). In der Regel handelt 
es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland.  
 
Die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise sind aufgrund der Flug- und Reiseeinschränkungen infolge 
der Corona-Pandemie in der Zeit vom April bis Juni 2020 stark eingeschränkt gewesen. 
 
4. Bleiberechte

3 
 
 
a) Personen, die zum Stichtag 31.12.2020 und im Vergleich in den Jahren 2019 und 2018 
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach folgenden Bestimmungen des Aufent-
haltsgesetzes waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden: 
 
  
§ 25b § 25a 
§ 19 d 
(ehemals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen  
31.12.2020 166 340 25 1.450 242 
Personen  
31.12.2019 124 240 14 1.740 282 
Personen 
31.12.2018 45 71 1 1.532 234 
 
b) Erteilungen einer AE nach folgenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum 
Stichtag 30.06.2020 und im Vergleich in den Jahres 2019 und 2018. 
 
 
§ 25b § 25a 
§ 19 d (ehe-
mals 18 a) § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen  
31.12.2020 126 270 17 802 107 
Personen 
31.12.2019 106 211 14 1.235 213 
Personen 
31.12.2018  33 48 4 970 170 
 
Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unte r-
schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 
 
 
 
5. Gesetzliche Änderungen im Jahr 2020 
 
Seit 01.01.2020 gibt es die sog. Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG). Ausreisepflichtige Perso-
nen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen verlässlichen Aufenthalts-
status durch eine langfris tige Duldung von bis zu 30 Monaten zu erlangen, wenn sie einer Be-
schäftigung nachgehen. Im Anschluss an eine Beschäftigungsduldung kann eine Aufenthaltser-
laubnis folgen.  
 
Außerdem wurde die Ausbildungsduldung im Gesetz verfestigt (jetzt in § 60c AufenthG) und so erwei-
tert, dass viele vorher bestandene Auslegungsschwierigkeiten nun beseitigt sind und die Vorschrift 
bundesweit einheitlich angewandt werden kann - z.B. wurde geklärt, dass die Ausbildung bereits im 
Asylverfahren aufgenommen und auch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens anschließend – 
fließend – als Ausbildung auf der Grundlage einer Ausbildungsduldung fortgesetzt werden kann. 
 
Zum 01.03.2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft, welches insbesondere Fachkräften 
mit beruflicher, nicht akademischer Ausbildung die Einreise zu Arbeitszwecken erleichtert. Für diese 
besondere Form der Einwanderung inkl. eines neu geschaffenen beschleunigten Verfahrens hat das 
Land NRW die vom Gesetzgeber vorgesehene Option gezogen, eine einheitliche Beh örde zu grün-
den, die Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen (ZFE NRW). Die ZFE unter-
stützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei, die auf-
enthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zu erfüllen und ist für Einreisen 
nach NRW, Verfahrenspartner des Auswärtigen Amtes.  
 
Gez. Blome i.V. für Dez. I 
 
Anlagen

4

Beratungsverlauf (4)

13.04.2021 Integrationsrat
TOP 5.25 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.04.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 14.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.04.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.05.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 8.5 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0661/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
26.02.2021
Erstellt
22.02.2021 10:12