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Parken auf dem Platz Apostelnkloster

Antrag nach § 3 BV1 (Grüne) AN/0268/2020 vom 27.02.2020

Stand: Am 04.06.2020 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ungeändert beschlossen.

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  • Antrag nach § 3 (Grüne BV1)

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    www.gruenekoeln.de Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: 27.02.2020 AN/0268/2020 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2020 Parken auf dem Platz Apostelnkloster Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, bitte setzten Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Bezirksvertretung. Die Bezirksvertretung beschließt: Die Verwaltung unterbindet zeitnah das Parken auf dem Platz Apostelnkloster durch das Aufstellen weiterer Poller. Begründung: Nach der Renovierung des Platzes wurde es versäumt, den Platz mit ausreichenden Rollern zu schließen. Dadurch kommt es zu massivem Parken von Fahrzeugen auf dem Platz.Siehe Fotos. Gez. Antje Kosubek Claus Vinçon Fraktionsvorsitzende stellv. Fraktionsvorsitzender Bezirksvertretung Innenstadt Ludwigstraße 8 50667 Köln Tel. 0221 / 221 -91309 Antje Kosubek Fraktionsvorsitzende Antje.Kosubek@stadt -koeln.de Claus Vincon stellv. Fraktionsvorsitzender Claus.Vincon@stadt -koeln.de
  • Sachstandsbericht BV

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    Dezernat, Dienststelle / Vorlagen-Nummer AN/0268/2020 Stand: 07.06.2023 Sachstandsbericht Parken auf dem Platz Apostelnkloster, Antrag GrüneBeschluss: Die Bezirksvertretung beschließt: Die Verwaltung unterbindet zeitnah das Parken auf dem Platz Apostelnkloster durch das Auf- stellen weiterer Poller. Status in Bearbeitung erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Die Anordnung von Absperrpfosten ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwal- tung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung hat folgendes ergeben: Nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO, wonach Anordnungen von Verkehrszeichen nur dort zu treffen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwin- gend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Verkehrseinrichtungen, die lediglich die ge- setzlichen Regelungen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, sind nicht anzuordnen. Ein Absperrpfosten gilt nach der Straßenverkehrsordnung als Ver- kehrszeichen. Absperrpfosten werden grundsätzlich nur noch dort installiert, wo dies zur Ge- währleistung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Örtlichkeit handelt es sich um eine ausgewiesene Ausfahrt, welche aus verkehrsrecht- licher Sicht sowie aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht dauerhaft mittels herausnehmbarer Absperrpfosten gesichert werden kann. Zur Verdeutlichung der Situation wurde ein weiteres Verkehrszeichen 267 Straßenverkehrs- ordnung (Verbot der Einfahrt) angeordnet. So soll den am Verkehr Teilnehmenden die rechts- widrige Befahrung nochmals kenntlich gemacht werden. Nächste Schritte: Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: 2

Beratungsverlauf

  1. 04.06.2020

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 5.2.7, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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