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AN/0268/2020

Parken auf dem Platz Apostelnkloster

Antrag nach § 3 BV1 (Grüne) 27.02.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 04.06.2020, TOP 5.2.7

Antrag nach § 3 (Grüne BV1)

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Sachstandsbericht BV

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Antrag nach § 3 (Grüne BV1)

1202 Zeichen

www.gruenekoeln.de 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Andreas Hupke 
Herrn Bürgeramtsleiter 
Dr. Ulrich Höver 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
  
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 27.02.2020 
AN/0268/2020 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.04.2020 
 
Parken auf dem Platz Apostelnkloster 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
bitte setzten Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Bezirksvertretung. 
Die Bezirksvertretung beschließt: 
Die Verwaltung unterbindet zeitnah das Parken auf dem Platz Apostelnkloster durch das 
Aufstellen weiterer Poller. 
Begründung: 
Nach der Renovierung des Platzes wurde es versäumt, den Platz mit ausreichenden Rollern 
zu schließen. Dadurch kommt es zu massivem Parken von Fahrzeugen auf dem Platz.Siehe 
Fotos. 
Gez. 
Antje Kosubek Claus Vinçon 
Fraktionsvorsitzende stellv. Fraktionsvorsitzender 
 
  
Bezirksvertretung 
Innenstadt  
Ludwigstraße 8  
50667 Köln 
Tel. 0221 / 221 -91309 
Antje Kosubek  
Fraktionsvorsitzende 
Antje.Kosubek@stadt -koeln.de 
Claus Vincon 
stellv. Fraktionsvorsitzender  
Claus.Vincon@stadt -koeln.de

Sachstandsbericht BV

1929 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
/ 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/0268/2020
Stand: 07.06.2023 
Sachstandsbericht  
Parken auf dem Platz  Apostelnkloster, Antrag GrüneBeschluss: 
Die Bezirksvertretung beschließt: 
Die Verwaltung unterbindet zeitnah das Parken auf dem Platz Apostelnkloster durch das Auf-
stellen weiterer Poller. 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Anordnung von Absperrpfosten ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in 
Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwal-
tung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung hat folgendes 
ergeben: 
Nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO, wonach Anordnungen von 
Verkehrszeichen nur dort zu treffen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwin-
gend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen und 
Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Verkehrseinrichtungen, die lediglich die ge-
setzlichen Regelungen wiedergeben oder bereits verbotene Verhaltensweisen verhindern, 
sind nicht anzuordnen. Ein Absperrpfosten gilt nach der Straßenverkehrsordnung als Ver-
kehrszeichen. Absperrpfosten werden grundsätzlich nur noch dort installiert, wo dies zur Ge-
währleistung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. 
Bei der Örtlichkeit handelt es sich um eine ausgewiesene Ausfahrt, welche aus verkehrsrecht-
licher Sicht sowie aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht dauerhaft mittels herausnehmbarer 
Absperrpfosten gesichert werden kann. 
 
Zur Verdeutlichung der Situation wurde ein weiteres Verkehrszeichen 267 Straßenverkehrs-
ordnung (Verbot der Einfahrt) angeordnet. So soll den am Verkehr Teilnehmenden die rechts-
widrige Befahrung nochmals kenntlich gemacht werden. 
 
Nächste Schritte: 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:

2

Beratungsverlauf (1)

04.06.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 5.2.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Ludwigstraße 8
  • Apostelnkloster

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Details

Aktenzeichen
AN/0268/2020
Typ
Antrag nach § 3 BV1 (Grüne)
Datum
27.02.2020
Erstellt
27.02.2020 09:59