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Neue Situation beim Molis-Hof in Köln-Rath/Heumar

Beantwortung einer Anfrage (BV) 2636/2017 vom 30.08.2017

Stand: Am 07.09.2017 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/322/40 Vorlagen-Nummer 2636/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.09.2017 Neue Situation beim Molis-Hof in Köln-Rath/Heumar Mit Anfrage AN/0911/2017 vom 14.06.2017, „Neue Situation beim Molis-Hof in Köln-Rath/Heumar“, bitte die CDU-Fraktion um Beantwortung folgender Fragen: 1. Sind der Verwaltung und der Polizei die neuen Besitzverhältnisse des Molis-Hofes be- kannt? Wie wird der Rockerclub "Barbaren Kerpen" eingeschätzt? Nach Informationen der Verwaltung besteht für das Grundstück ein schriftlicher Pachtvertrag, wobei es sich beim Pächter um einen Reitverein handelt. Aktuell ist eine Räumungsklage anhän- gig, aber an den Besitzverhältnissen hat sich insofern nichts geändert. Laut des Anwalts des Pächters ist in diesem Jahr mit einer Entscheidung des Landgerichts Köln nicht mehr zu rechnen. Nach Aussagen von Anwohnern, die im Rahmen einer Ortsbesichtigung befragt wurden, hält sich der Motorradclub seit Ende Juni nicht mehr auf dem Gelände auf. Auch der Verwaltung sind seit- dem keine Aktivitäten mehr aufgefallen. Eine Einschätzung des Rockerclubs erübrigt sich damit, sowohl durch die Verwaltung als auch durch die Polizei. 2. Wie wird eine mögliche Konfliktlage zwischen den o.g. Rockerclubs einerseits und aber auch zwischen diesen und den Anwohnern andererseits, bewertet? Dadurch, dass sich der Motorradclub nicht mehr auf dem Gelände aufhält, erübrigt sich die Be- wertung der oben beschriebenen Konfliktlage. 3. Ist die neue Nutzung des Molis-Hofs als Clubheim durch den Bestandsschutz abgedeckt? Sind hierfür entsprechende Genehmigungen erforderlich (Brandschutzprüfung, Bauord- nungsrecht etc.) und, wenn ja, liegen diese überhaupt vor? Zu der Nutzung als Clubheim für einen Rockerclub liegen keine baurechtlichen Erkenntnisse vor. 4. Welche Möglichkeiten bestehen seitens Verwaltung und Polizei, mit ordnungsrechtlichen und polizeilichen Maßnahmen wegen der Bedrohungen, Belästigungen, des Verbrennens von Müll und ähnlichem gegen die neuen "Besitzer" vorzugehen? Aufgrund einer Bürgerbeschwerde vom 10.05.2017 wurden ordnungsbehördliche Maßnahmen in Form von örtlichen Kontrollen durch den Ordnungsdienst durchgeführt. Dabei konnten keine ord- nungswidrigen Zustände auf der betreffenden Fläche festgestellt werden, die ein Einschreiten durch das Ordnungsamt gerechtfertigt hätten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind der Verwaltung keine weiteren Beschwerden bekannt.

Beratungsverlauf

  1. 07.09.2017

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 9.1.8, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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