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1154/2021

Drogenhilfeangebote am Neumarkt

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.06.2021

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Anlage 1 Rahmenkonzept Drogenkonsumraum Gesundheitsamt

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Ansehen

Anlage 2 DKR Gesundheitsamt Personal 29.12.2020

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3 Grundriss EG Gesundheitsamt Baumaßname Drogenkonsumraum

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Ansehen

Anlage 1 Rahmenkonzept Drogenkonsumraum Gesundheitsamt

42106 Zeichen

Rahmenkonzept 
 
Drogenhilfeangebot mit 
Drogenkonsumraum im 
Gesundheitsamt der Stadt 
Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesundheitsamt der Stadt Köln 
 
 
Stand: 01.03.2021

2 
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Ausgangslage  4 
2. Rahmenbedingungen 4 
3. Ziele und Zielgruppen 5 
3.1. Ziele    5 
3.2. Zielgruppen  6 
4. Angebotsstruktur  7 
4.1. Drogenkonsummobil 8 
4.1.1. Konsumplatz 8 
4.1.2. Safer-use 8 
4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen 8 
4.2. Beratung   9 
4.2.1. Kontakt und Information 9 
4.2.2. Beratung und Vermittlung 9 
4.2.3. Krisenintervention 10 
4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung 10 
5. Kooperation  11 
5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem 11 
5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem 11 
6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 12 
6.1. Standort   12 
6.2. Öffnungszeiten  12 
6.3. Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen 12

3 
6.4. Ausstattung  14 
6.5. Personal   14 
7. Dokumentation und Qualitätssicherung 15 
7.1. Dokumentation 15 
7.2. Qualitätssicherung 15 
Anlagen    17 
Anlage 1: BtMG § 10a  17 
Anlage 2: Verordnung NRW 19 
Anlage 3: Kooperationsvereinbarung 25 
Anlage 4:Ordungspartnerschaft 27

4 
1. Ausgangslage 
Verschiedene öffentliche Plätze im Kölner Stadtbild dienen der illegalen Drogen-
szene als Treffpunkte, sowohl für den sozialen Austausch als auch für den Umschlag 
und Konsum von illegalen Drogen. In der Kölner Innenstadt halten sich seit Jahren 
am Neumarkt Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen, Substituierte und 
alkoholkonsumierende Menschen auf. Seit Anfang 2014 haben der öffentliche Kon-
sum illegaler Drogen in Zugängen zu Tiefgaragen, Kellern und U-Bahnhaltestellen 
sowie die Verschmutzung durch Konsumutensilien zugenommen. Dies führt zu einer 
anhaltenden Beschwerdelage der Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibenden 
in Neumarktnähe.  
Der Drogenkonsumraum am Hauptbahnhof wird aus verschiedenen Gründen von 
den Konsumentinnen und Konsumenten am Neumarkt nicht aufgesucht. Auch finden 
sich im Umfeld des Neumarktes keine weiteren Angebote des Suchthilfesystems, bis 
auf die Substitutionsambulanz des Gesundheitsamtes in der Lungengasse sowie die 
Streetworker des Aufsuchenden Suchtclearings (ASC). Szene- und Einrichtungsbe-
fragungen, Gespräche mit Experten der verschiedenen Drogenhilfeträger, der Straf-
verfolgungs- und Ordnungsbehörden sowie der Politik bestätigten die Notwendigkeit 
eines Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum in Neumarktnähe. 
2. Rahmenbedingungen 
Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage hat der Rat der Stadt Köln am 
28.06.2016 (AN/1256/2015) die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Dro-
genkonsumraum in Neumarktnähe beschlossen. Das Angebot soll aus einem Kon-
taktladen mit Beratung und Drogenkonsumraum, weiteren Angeboten der Überle-
benshilfe, Aufenthaltsmöglichkeiten, tagesstrukturierenden Angeboten und Möglich-
keiten der Beschäftigung bestehen. Ein in einem Kontaktladen integrierter Drogen-
konsumraum wird in den Räumen des Gesundheitsamtes umgesetzt. Das Angebot

5 
umfasst sicheren Drogenkonsum, sozialarbeiterische Beratung, medizinische Be-
handlung, Angeboten der Überlebenshilfe und einem begrenzten Angebot an Aufent-
haltsmöglichkeiten. Für umfängliche Aufenthaltsmöglichkeiten, tagesstrukturierende 
Angebote und Möglichkeiten der Beschäftigung ist ein weiterer Standort erforderlich.  
Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Drogenkonsumraums sind das Be-
täubungsmittelgesetz (BtMG) § 10a in der Fassung vom 28.03.2000 (Anlage 1) und 
die Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 
26.09.2000 (Anlagen 2) mit den Aktualisierungen von 01.12.2015. Die Erlaubnis für 
den Betrieb eines Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum im Gesundheitsamt 
der Stadt Köln wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes 
Nordrhein-Westfalen erteilt.  
Verantwortlich für das vorliegende Rahmenkonzept ist das Gesundheitsamt der Stadt 
Köln. Es enthält Vorgaben für ein Betreiberkonzept (siehe Punkt 6). Das Betreiber-
konzept wird von dem Betreiber in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt der Stadt 
Köln entwickelt und enthält detaillierte Angaben z.B. zum Leitbild des Betreibers, Be-
ratungskonzept (Safer-use-Beratung, Suchtberatung, medizinische Beratung), Not-
fallmanagement, Umfeldmanagement, Diversität (Gender, Interkulturalität, Behinde-
rung, Einbindung von Betroffenen), Qualitätssicherung, Personalplanung, Nutzungs-
vereinbarung, Hausordnung, Notfallplan.  
3. Ziele und Zielgruppen 
3.1. Ziele  
Auf der Grundlage von Beschlüssen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen 
und des Rates der Stadt Köln ist die Einrichtung eines Drogenkonsumraums eine ge-

6 
sundheits-, sozial- und ordnungspolitische Maßnahme. Die Konsumenten und Kon-
sumentinnen illegaler Drogen erhalten ein Angebot von Gesundheits-, Überlebens- 
und Ausstiegshilfen. 
Das vorrangige Ziel eines Drogenkonsumraumes ist das Sichern von Überleben 
(harm reduction bzw. Schadensminimierung), dem ersten Meilenstein des Drogenhil-
fekonzeptes der Stadt Köln, das sich an den Phasen des Transtheoretischen Modells 
(TTM) von J. O. Prochaska und C.C. DiClemente orientiert. 
Gemäß der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes 
NRW vom 26.09.2000 trägt ein Drogenkonsumraumes dazu bei, 
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit 
insbesondere das Überleben von Konsumentinnen und Konsumenten zu sichern, 
2. die Behandlungsbereitschaft der Konsumentinnen und Konsumenten illegaler 
Drogen zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht ein-
zuleiten, 
3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen 
einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu 
reduzieren. 
3.2. Zielgruppen  
Die Zielgruppe wird durch die Rechtverordnung gemäß § 10 a Abs. 1 BtMG (Anlage 
1) zum Betrieb von Konsumräumen bestimmt. Zielgruppe des Drogenhilfeangebotes 
mit Drogenkonsumraum im Gesundheitsamt sind Konsumenten und Konsumentin-
nen illegaler Drogen wie Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie 
Benzodiazepine, die sich in Köln aufhalten. Der Konsum kann intravenös, inhalativ, 
nasal oder oral erfolgen. Die Konsumenten und Konsumentinnen müssen volljährig 
sein. Jugendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der 
Zugang nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung

7 
der Erziehungsberechtigten vorliegt oder sich die Mitarbeitenden im Einzelfall nach 
sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss 
überzeugt hat. 
Vom Besuch des Drogenkonsumraumes sind Personen auszuschließen,  
 die offenkundig zum ersten Mal oder nur gelegentlich konsumieren, 
 die erkennbar stark intoxikiert sind und 
 denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfol-
gende Gesundheitsschädigung fehlt, insbesondere durch mangelnde Reife. 
4. Angebotsstruktur 
Das Ziel der Überlebenssicherung und Schadensminderung wird mit folgenden Maß-
nahmen erreicht:  
 Notfallhilfe bei Überdosierungen, 
 Reduzierung der durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren, 
 Medizinische Versorgung, 
 Gesundheitsvorsorge (insbesondere HIV und Hepatitis), 
 Anbindung an das Hilfesystem, 
 Stabilisierung bei Krisen, 
 Stabilisierung durch Beratung, 
 Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte Hilfen, 
 Vermittlung in weiterführende Hilfen 
Zudem kommt es zu einer Entlastung des öffentlichen Raumes durch Reduzierung 
von konsumbezogene Verhaltensweisen. 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum im Gesundheitsamt ist bedarfsori-
entiert täglich, d.h. auch am Wochenende, geöffnet. Die drei Säulen des Angebotes 
sind Drogenkonsumraum, Beratung und medizinische Hilfe.

8 
4.1. Drogenkonsumraum 
4.1.1. Konsumplatz 
Den Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen wird ein hygienischer Platz 
zum Konsum von mitgebrachten Drogen zur Verfügung gestellt. Der Konsumvorgang 
wird durch die Mitarbeitenden beobachtet. Die Menge der Drogen, die konsumiert 
werden soll, wird durch die Mitarbeitenden geprüft, aber nicht die Zusammensetzung 
der Substanz im Sinne eines Drug Checkings.  
Für den sicheren Konsum stehen 12 Plätze in zwei Räumen zur Verfügung: je 6 
Plätze für den intravenösen Konsum und 6 Plätze für den inhalativen Konsum. Die 
Zubereitung von mitgebrachten Substanzen wird gewährt. Die Dauer des Konsum-
vorganges wird auf 30 Minuten begrenzt. Wenn alle Plätze besetzt sind, wird eine 
Warteliste erstellt und die Konsumentinnen und Konsumenten müssen sich im War-
tebereich aufhalten. 
4.1.2. Safer-use 
Da aus hygienischen Gründen keine mittgebrachten Konsumutensilien verwendet 
werden dürfen, werden diese kostenfrei bereitgestellt. Auch über den Konsumvor-
gang hinaus können Konsumutensilien kostenfrei getauscht werden. Ein ausreichen-
der Vorrat an sterilen Einmalspritzen und Kanülen, Tupfern, Ascorbinsäure und Injek-
tionszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum und Behälter zur sach-
gerechten Entsorgung von gebrauten Konsumutensilien ist vorrätig. Die sachge-
rechte Entsorgung gebrauchter Konsumutensilien gewährleistet der Betreiber.  
4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen 
Medizinisch geschultes Personal und eine Erste Hilfe-Basisausstattung gewährleis-
ten sofort erste Hilfe bei lebensbedrohlichen Notfällen. Der Betreiber entwickelt einen 
medizinischen Notfallplan zusammen mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln, der 
regelmäßig aktualisiert und in den Räumlichkeiten aushängt wird.

9 
Falls Notfälle eintreten, sind folgende Maßnahmen zu beachten: 
 Für Rettungskräfte wird ein ungehinderter Zugang gewährleistet. 
 Alle Mitarbeitenden sind in der Drogennotfallversorgung geschult und werden 
ständig weitergebildet. 
 Die medizinische Notfallversorgung ist durch die Drogentherapeutische Ambu-
lanz/Mobiler Medizinischer Dienst und durch die Rettungsdienste der Stadt Köln 
gewährleistet. 
 Für die Notfallversorgung ist ein medizinischer Notfallkoffer bereitzuhalten. 
 Ein Notfallplan für die Mitarbeitenden ist vorhanden. 
4.2. Beratung 
4.2.1. Kontakt und Information 
Durch das niedrigschwellige Angebot kommt es oftmals zu einem ersten und im Fol-
genden meist regelmäßigen Kontakt mit dem professionellen Hilfesystem und des-
sen Angeboten zur Lebens- und Ausstiegshilfe. Es erfolgt eine suchtspezifische Erst-
beratung. Zusätzlich liegen Informationsmaterialien und Flyer u.a. zu Safer-use und 
Hepatitis aus.  
Bei Konsumentinnen und Konsumenten, die sich in einer Substitutionsbehandlung 
befinden, ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger 
Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen 
und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken. 
4.2.2. Beratung und Vermittlung 
Wenn möglich, informieren die Mitarbeitenden über eine Erstberatung hinaus über 
weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote. Die 
Beratung stützt die Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte

10 
Hilfen und weiterführende Veränderungsprozesse. Ziel ist die Vermittlung in weiter-
führende Hilfen (Substitution, Entgiftung, Entwöhnung, Therapie, betreute Wohnfor-
men etc.). 
4.2.3. Krisenintervention 
Akut auftretende Krisen werden bearbeitet. Auslöser von Krisen sind vielfältig und 
können zum Beispiel Gewalterfahrung oder Trennungserlebnisse etc. sein. Diese so-
fortigen Hilfen bei psychischen und sozialen Ausnahmefällen dienen meist dazu, den 
Status quo aufrechtzuerhalten und eine weitere Verschlechterung in der Lebenssitu-
ation zu vermeiden. 
4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung 
Die medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung ist durch ent-
sprechendes Personal gewährleistet. Die Konsumentinnen und Konsumenten wer-
den u.a. über Infektionsrisiken und chronische Erkrankungen wie HIV und Hepatitis 
aufgeklärt und zu Maßnahmen der Wundversorgung, zu Safer-use und risikoärmere 
Konsumformen beraten. Medizinische Untersuchungen sind eingeschränkt möglich 
und umfassen vor allem die Versorgung von Wunden und Abszessen sowie Ver-
bandswechsel. Die Testung von HIV und Hepatitis C kann angeboten werden.  
Die ärztliche Grundversorgung im Rahmen der Drogentherapeutischen Ambulanz er-
folgt in Form von Sprechstunden des Mobilen Medizinischen Diensts des Gesund-
heitsamtes der Stadt Köln.

11 
5. Kooperation 
5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum im Gesundheitsamt ist Bestandteil 
des Kölner Suchthilfesystems und ist mit dessen Angeboten vernetzt, wie z.B. Aufsu-
chendes Suchtclearing, Substitutionsambulanzen, Kontaktläden, Angeboten der sta-
tionären Entgiftung etc. Die Kooperation mit allen sozialen und gesundheitlichen 
Diensten wird im Sinne einer effektiven Zusammenarbeit umgesetzt. 
5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem 
Um Straftaten im unmittelbaren Umfeld des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Dro-
genkonsumraum soweit wie möglich zu verhindern, arbeitet der Betreiber mit dem 
Gesundheitsamt der Stadt Köln und den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden 
zusammen und unterhält regelmäßig Kontakt (siehe Anlage 3).  
Am Standort des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum wird dafür Sorge 
getragen, dass sich keine Szene bildet. Bei regelwidrigem Verhalten der Konsumen-
tinnen und Konsumenten können die Mitarbeitenden Sanktionen zum Beispiel in 
Form von Hausverboten aussprechen. Bei rechtswidrigen Handlungen kann die Poli-
zei eingeschaltet werden.

12 
6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 
6.1. Standort 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum befindet sich in den Räumlichkeiten 
des Gesundheitsamtes. Der Eingang befindet sich in der Lungengasse. Der szene-
nahe und gut erreichbare Standort wurde von der Stadt Köln mit den Ordnungspart-
nern (Staatsanwaltschaft, Polizei und Ordnungsamt) abgestimmt. Die Anwohnerin-
nen und Anwohner und anliegende Gewerbetreibende sind über das Drogenhilfean-
gebot mit Drogenkonsumraum und die Kooperation mit dem Ordnungssystem infor-
miert. Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeitenden vor Ort ansprechbar und 
erreichbar. 
6.2. Öffnungszeiten 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist täglich, auch am Wochenende, 
geöffnet. Die Öffnungszeiten orientieren sich an dem Bedarf der Konsumentinnen 
und Konsumenten und werden von dem Gesundheitsamt der Stadt Köln mit dem Be-
treiber abgestimmt.  
6.3. Hausordnung und Nutzungsvereinbarung 
Die Hausordnung und Nutzungsvereinbarung werden vom Betreiber zusammen mit 
dem Gesundheitsamt der Stadt Köln und den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehör-
den abgestimmt und in den Räumlichkeiten gut sichtbar ausgehängt. Hausordnung 
und Nutzungsvereinbarung liegt in mehreren Sprachen und als Piktogramm vor. 
Bei jedem Erstkontakt mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten wird von den 
Mitarbeitenden auf die Hausordnung hingewiesen. Die Konsumentinnen und Konsu-
menten unterzeichnen die Nutzungsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung

13 
zwischen der Suchthilfe und der Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit drogenabhän-
gigen und substituierten Eltern kommt ebenfalls zur Anwendung.  
Die Hausordnung und Nutzungsvereinbarung regeln: 
 Zugang zum Drogenkonsumraum erhalten volljährige Konsumentinnen und Kon-
sumenten illegaler Drogen mit Konsumerfahrung. 
 Erkennbar stark intoxikierte Personen dürfen den Konsumraum nicht nutzen. 
 Handel mit und Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. 
 Es dürfen ausschließlich nur selbst mitgebrachte Drogen nach Sichtprüfung durch 
das Personal konsumiert werden. 
 Gewalt gegen Personen und Gegenstände sowie Gewaltandrohungen sind ver-
boten. 
 Das Mitbringen von Waffen ist untersagt.  
 Das Mitnehmen von Kindern und Tieren in den Konsumraum ist nicht gestattet. 
 Nahrungsmittel und Getränke dürfen nicht mit in den Konsumraum gebracht wer-
den. 
 Keine Szenebildung am Standort. 
 Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. 
Die Einhaltung der Hausordnung wird durch die Mitarbeitenden des Drogenhilfeange-
botes und ggfls. einen Sicherheitsdienst überwacht. Verstöße gegen diese Regeln 
können durch den Betreiber mit einem Hausverbote geahndet werden. Die Zeitdauer 
für ein Hausverbot wird nach der Art des Regelverstoßes festgelegt. 
6.4. Umfeldmanagement 
Das Umfeldmanagement ist fester Bestandteil des Drogenhilfeangebots mit Drogen-
konsumraum. Die Erreichbarkeit, die konstruktive Zusammenarbeit mit Anwohnen-
den und ansässigen Geschäftstreibenden und die Mitwirkung an entsprechenden

14 
Strukturen sind unerlässlich für den erfolgreichen Betrieb eines Drogenkonsumrau-
mes und die Befriedung rund um den Neumarkt. Das Umfeldmanagement umfasst 
auch regelmäßige Rundgänge der Mitarbeitenden, bei denen sich im öffentlichen 
Raum aufhaltende Konsumraumnutzer und –nutzerinnen angesprochen und gefun-
dene Konsumutensilien aufgesammelt werden.  
6.5. Ausstattung 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum befindet sich in den Räumlichkeiten 
des Gesundheitsamtes im Erdgeschoß. Der Zugang erfolgt von der Lungengasse 
über den Innenhof.  Auf einer Fläche von 126 qm befinden sich 2 Konsumräume mit 
je 6 Konsumplätzen, ein Wartebereich, ein medizinischer Behandlungsraum, ein Auf-
enthaltsbereich mit Empfang sowie sanitäre Anlagen. Die Räumlichkeiten sind 
zweckdienlich und sachlich ausgestattet, ausreichend beleuchtet und entsprechen 
den hygienischen Anforderungen. Die Konsumplätze sind für die Mitarbeitenden voll-
ständig einsehbar. Die Rettungsdienste haben über den Innenhof jederzeit ungehin-
derten Zugang.  
Die Mitarbeitenden nutzen die Personaltoiletten sowie Team- und Besprechungs-
räume im Gesundheitsamt. 
6.6. Personal 
Das Team des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum ist interdisziplinär be-
setzt. Es arbeiten mindestens 3-4 Personen zeitgleich vor Ort, um die Rettungskette 
bei einem Notfall zu gewährleisten:  
  Medizinische Fachkraft: Rettungsassistenten, Pflegepersonal 
 Fachkraft soziale Arbeit: Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen 
 Servicekraft: nebenamtliche Kraft, studentische Hilfskraft, FSJ, BfD o.ä. 
Das Personal der Drogentherapeutischen Ambulanz wird durch den Mobilen Medizi-
nischen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Köln gestellt.

15 
 
7. Dokumentation und Qualitätssicherung 
 
7.1. Dokumentation 
Die Leistungen des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum werden 
vom Betreiber kontinuierlich dokumentiert und mind. einmal jährlich quantitativ und 
qualitativ mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln ausgewertet.  
Der Betreiber erhebt die Daten nach den Standards eines Dokumentationssystems, 
das den Deutschen Kerndatensatz bedient (Dateneingabe mittels z.B. EBIS, Hori-
zont, Patfak). Es sind personenbezogen Daten zu erheben über die Häufigkeit der 
Nutzung der Angebote. Diese Dokumentation ist jederzeit abrufbar. 
Ebenfalls werden die standardisierten Daten für die Landesstatistik NRW erhoben 
(u.a. Angaben zu Konsumvorgängen, betreute Notfälle, medizinische Beratung und 
Behandlung, psychosozialen Beratung, Vermittlung in andere Hilfsangebote) und 
monatlich an die Landesstelle Sucht und das Gesundheitsamt der Stadt Köln über-
mittelt. Auffällige Entwicklungen und Veränderungen teilt der Träger dem Gesund-
heitsamt der Stadt Köln unmittelbar mit.  
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch den Betreiber beachtet. 
Der Betreiber dokumentiert seine Leistungen in einem jährlichen Sachbericht gemäß 
der Vorgaben des Gesundheitsamtes der Stadt Köln. 
7.2. Qualitätssicherung 
Der Betreiber ist informiert über die aktuellen fachlichen Standards niedrigschwelliger 
Drogenhilfe, den aktuellen Stand der nationalen und internationalen wissenschaftli-
chen Forschung und der Evidenzbasierung von Arbeitsmethoden. Der Betreiber 
bringt sich aktiv in die Fachdiskussion und die Weiterentwicklung der Qualität ein.

16 
Maßnahmen der Qualitätssicherung sind durch den Betreiber zu erbringen und um-
fassen u.a. die Teilnahme an Fortbildungen z.B. zu Safer-use, Teamsitzungen und 
Angeboten der Supervision. Alle Mitarbeitenden werden laufend fortgebildet; insbe-
sondere erfolgen die Notfallschulungen jährlich.

17 
Anlagen  
Anlage 1: BtMG § 10a 
 
Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-Ände-
rungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG) vom 28. März 2000 
 
Hier: Dokumentation des § 10a BtMG (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsum-
räumen) 
 
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen 
 
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Ein-
richtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine 
Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäu-
bungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis 
kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Er-
teilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. 
 
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen 
müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle 
beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen: 
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkon-
sumraum dienen sollen; 
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; 
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Ver-
brauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; 
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Bera-
tung und Therapie; 
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogen-
konsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 
1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge; 
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren 
Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;

18 
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsum-
räumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Be-
täubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder 
Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen; 
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; 
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender 
Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderun-
gen fachlich ausgebildet ist; 
10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Num-
mern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde so-
wie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwort-
licher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. 
 
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 
2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel 
und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der obers-
ten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 
 
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige 
Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzu-
führen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive 
Hilfe zu leisten.

19 
Anlage 2: Verordnung NRW 
 
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 
26.09.2000: 
 
Auf Grund des § 10a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom: 08.12.2015 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) 
Ausgabe 2015 N4. 44 Seite 797 bis 810 
 
§ 1  Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 
 
Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der 
obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden wenn die in § 2 aufgeführten 
Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten 
werden. 
 
§ 2  Betriebszweck 
 
(1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, Über-
lebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept 
des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden sein. 
 
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen, 
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit 
insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern, 
2. die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den Ein-
stieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 
3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen 
einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu 
reduzieren. 
 
(3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht wer-
ben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben.

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§ 3  Zweckdienliche Ausstattung 
 
(1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den üb-
rigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets 
vollständig einsehbar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die 
Räume müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen 
hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände und Böden 
sowie die Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume 
müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und regelmäßig desin-
fiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer Ascorbinsäure und Injekti-
onszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum sind in ausreichendem 
Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist 
sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind geeig-
nete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang 
möglich ist. 
 
§ 4  Gewährleistung der Notfallversorgung 
 
Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu erstel-
len und ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen 
vorzulegen. Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die Nutzerinnen 
und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig 
zu beobachten, um jederzeit eingreifen und im Bedarfsfall sofortige Reanimations-
maßnahmen sowie eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für die Not-
fallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein medizinischer Not-
fallkoffer bereitzuhalten. 
 
§ 5  Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden 
und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie 
 
(1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängi-
gen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken, 
Toxizität der verwendeten Betäubungsmitteln, Maßnahmen zur Wundversorgung so-
wie risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im Bedarfsfall Krisenin-
tervention geleistet werden kann.

21 
(2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der 
im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsori-
entierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf 
zu vermitteln. Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei 
gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts 
hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzu-
wirken. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hilfe-
stellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren. 
 
§ 6  Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten 
 
(1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungs-
behörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die 
Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen 
das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in 
geringer Menge zum Eigengebrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrich-
tung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden. 
 
(2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen. 
 
(3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der 
weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses ent-
scheidet die Leitung der Einrichtung. 
 
§ 7  Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren 
Umfeld der Einrichtung 
 
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, 
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich 
festzulegen und mit ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsum-
räume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die einrichtungsbedingten Aus-
wirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu beobachten und besondere 
Vorkommnisse zu dokumentieren.

22 
§ 8  Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten 
 
(1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur voll-
jährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. Ju-
gendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang 
nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erzie-
hungsberechtigten vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger Prü-
fung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat. 
 
(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen: Offenkun-
dige Erst- und Gelegenheitskonsumierende, erkennbar intoxikierte Personen und 
Personen, deren erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die Einsichtsfä-
higkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt 
 
(3) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer 
Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art 
und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmit-
tel im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate 
sowie Benzodiazepine betreffen und intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. 
 
(4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende Rege-
lungen zu treffen. 
 
§ 9  Dokumentation und Evaluation 
 
Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogen-
konsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher 
Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbe-
sondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des einge-
setzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Pro-
tokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die 
Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen 
Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Die Be-
richte sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen.

23 
§ 10  Anwesenheitspflicht 
 
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fach-
personal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifikation 
der für die Beratung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderlichen 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden. 
 
§ 11  Verantwortlichkeit 
 
(1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der 
in dieser Verordnung festgelegten Pflichten. 
 
(2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitun-
gen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch 
aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. 
 
(3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur 
Prävention vor Drogenkonsum mit. 
 
§ 12  Erlaubnisverfahren 
 
(1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeisterin oder den 
Oberbürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat und die Bezirksregierung an 
die oberste Landesgesundheitsbehörde zu richten. 
 
(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: 
 Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung, 
 Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG verant-
wortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung, 
 Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbeson-
dere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen miss-
bräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln, 
 Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2, 
 Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune, 
 Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel 
und Konsumarten,

24 
 Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie 
Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig er-
füllen können, 
 Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B. durch Vorlage amtlicher Füh-
rungszeugnisse), 
 den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Abs. 1, 
 eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1, 
 Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer, 
 Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ord-
nungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7. 
 
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen 
verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG ent-
sprechend. 
 
§ 13  Überwachung 
 
Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch die Bezirksregierung 
(Überwachungsbehörde). 
 
§ 14  In-Kraft-Treten 
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Anlage 3: Kooperationsvereinbarung 
 
Kooperationsvereinbarung  
über die Zusammenarbeit gemäß § 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogen-
konsumräumen vom 26. September 2000 sowie Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 1. Dezember 2015 - Ge-
setz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 44 vom 8.12.2015  
zwischen  
 
dem Betreiber ________________________________________________ 
 
und  
1. der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,  
2. dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln und  
3. dem Polizeipräsidium Köln, vertreten durch den Polizeipräsidenten  
 
wird folgende Vereinbarung über die Kooperation zur Prävention von Straftaten im 
unmittelbaren Umfeld des Dogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum im Gesund-
heitsamt der Stadt Köln geschlossen:  
 
I. Um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren 
Umfeld der Drogenhilfeeinrichtung mit Drogenkonsumraum oder in der Einrichtung 
selbst zu verhindern, lädt der Träger die oben genannten Behörden zu regelmäßigen 
Besprechungen ein  
Für die Stadt Köln sind das Amt für öffentliche Ordnung und das Gesundheitsamt 
vertreten. Es werden feste Ansprechpersonen benannt, die an diesen regelmäßigen 
Besprechungen teilnehmen. 
Darüber hinaus kann aus besonderem Anlass zu Besprechungen eingeladen wer-
den. Jeder Vertragspartner hat das Recht, kurzfristig (innerhalb von einer Woche) die 
Einberufung einer gemeinsamen Besprechung zu verlangen.  
In diesen Besprechungen sollen insbesondere Erkenntnisse über Auswirkungen und 
besondere Vorkommnisse auf das unmittelbare Umfeld der Einrichtung oder in der 
Einrichtung selbst ausgetauscht und bei Problemfällen gemeinsame Lösungsmög-
lichkeiten erörtert werden. 
Die geführten Gespräche sind durch den Betreiber in einem Ergebnisprotokoll zu do-
kumentieren. Diese Protokolle sind mit den Teilnehmenden der Gespräche abzustim-
men. 
 
2. Die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden werden ihren gesetzlichen Auftrag 
(Gefahrenabwehr/Strafverfolgung) unter Berücksichtigung der Belange der Einrich-
tung, soweit es die Situation zulässt, durchführen.

26 
 
Köln, den  
 
 
Unterschriften:  
 
__________________________________________________________  
1. Betreiber 
 
__________________________________________________________  
2. Stadt Köln  
 
___________________________________________________________  
3. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln  
 
___________________________________________________________  
4. Polizeipräsidium Köln  
 
Stand:

27 
Anlage 4:Ordungspartnerschaft 
 
Vereinbarung 
 
 
über die Zusammenarbeit des Betreibers _________________________ mit den zu-
ständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7 der Ver-
ordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26.09.2000. 
 
 
1. Beteiligte 
 
Die Vereinbarung erfolgt zwischen 
 
 _________________________.als Betreiber der Einrichtung, 
 Stadt Köln 
 Staatsanwaltschaft Köln 
 Polizeipräsidium Köln 
 
 
2. Gegenstand der Vereinbarung 
 
In der Vereinbarung werden gem. § 7 VO DKR Formen der Zusammenarbeit zwi-
schen den Beteiligten schriftlich festgelegt. Die Kooperation dient vor allem der Prä-
vention von Straftaten und der frühzeitigen Verhinderung von Störungen der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung. 
 
 
3. Formen der Zusammenarbeit 
 
Die Zusammenarbeit wird vorrangig getragen durch ein regelmäßiges Informations- 
und Kontaktsystem sowie die Verpflichtung einzelner Vereinbarungspartner zur 
Übernahme spezieller Aufgaben die als Aufgabenbündel betrachtet der Erfüllung des 
Gesamtkooperationsziels dienen. 
 
 
4. Informations- und Kontaktsystem 
 
Der Betreiber trägt Sorge für ein funktionstüchtiges Informations- und Kontaktsystem. 
 
4.1 Informationssystem 
 
Der Betreiber beobachtet einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare 
sowie mittelbare Umfeld und dokumentiert besondere Vorkommnisse (§ 7 VO DKR).

28 
Neue Entwicklungen sind unmittelbar allen Vereinbarungspartnern (Ziff. 4.3) mitzutei-
len, damit Gegenmaßnahmen zur Abwehr von Verfestigungen eingeleitet werden 
können. 
 
Der Betreiber leitet den Vereinbarungspartnern quartalsmäßig die zusammengefass-
ten Berichte nach § 9 VO DKR zu. 
 
4.2 Kontaktsystem 
 
Der Betreiber lädt regelmäßig Vertreter der Vereinbarungspartner zu Abstimmungs-
gesprächen auf der Arbeitsebene ein, um aktuelle Ereignisse zu erörtern und geeig-
nete Sofortmaßnahmen festzulegen. Die Gespräche werden protokolliert. 
 
4.3 Austausch allgemeiner Informationen 
 
Die Vereinbarungspartner tauschen allgemeine Informationen, insbesondere über 
 
 Hausordnungen und Zusammenarbeitsvereinbarungen in anderen Städten, 
 Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drogenkonsumräumen, 
 Verwaltungsverfügungen von Ordnungsbehörden und Bezirksregierungen 
 
untereinander aus. Sie informieren sich im Rahmen der Abstimmungsgespräche 
über das Beschwerdeaufkommen und die Beschwerdepunkte. 
 
4.4 Ansprechpartner 
 
Jeder Vereinbarungspartner benennt einen Ansprechpartner für aktuelle Informatio-
nen, Absprachen, Beschwerden usw. 
 
 
5. Aufgaben des Betreibers 
 
Der Betreiber übernimmt folgende Aufgaben: 
 
5.1 Nutzungseinschränkung 
 
Der Betreiber beschränkt die Nutzung des Drogenkonsumraums möglichst auf Kon-
sument/innen, die in Köln wohnenden oder Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in 
Köln habende, um eine Sogwirkung auf Konsumenten und Konsumentinnen aus an-
deren Städten zu reduzieren. 
 
5.2. Öffnungszeiten 
 
Der Drogenkonsumraum hat tägliche, dem Konsumverhalten angepasste Öffnungs-
zeiten, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt sind.

29 
5.3 Sauberkeit im Außenbereich 
 
Der Betreiber achtet darauf, dass einrichtungsbedingte Verunreinigungen im unmit-
telbaren Umfeld vermieden und ggf. behoben werden. es werden regelmäßig Kon-
trollgänge durchgeführt.  
 
5.4 Ansammlung vor der Einrichtung 
 
Der Betreiber wird Konsumenten und Konsumentinnen, die sich vor oder im Umfeld 
der Einrichtung ansammeln, aktiv und unmittelbar ansprechen, und diese zum Wei-
tergehen bewegen, um eine Szenebildung frühzeitig zu unterbinden. Es werden re-
gelmäßig Kontrollgänge durchgeführt.  
 
5.5 Kontakt zur Nachbarschaft 
 
Der Betreiber hält Kontakt zur Nachbarschaft und ist während der Öffnungszeiten für 
die Nachbarn erreichbar. Er unterrichtet die Vereinbarungspartner rechtzeitig über ei-
gene geplante öffentliche Informationsveranstaltungen und sonstige Maßnahmen der 
Öffentlichkeitsarbeit. 
 
5.6. Betäubungsmittelgesetz und Hausordnung 
 
Der Betreiber stellt sicher, dass im Drogenkonsumraum und in der Einrichtung Straf-
taten nach dem BtMG mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in gerin-
gen Mengen zum Eigenkonsum nicht geduldet werden. 
 
6. Aufgaben des Gesundheitsamtes 
 
Im Rahmen seiner Koordinationsaufgaben leitet das Gesundheitsamt Hinweise auf 
den Konsum von Drogen im Umfeld des Drogenkonsumraumes oder auf damit ver-
bundene Verunreinigungen an den Betreiber weiter, damit dieser tätig werden kann. 
Das Gesundheitsamt beteiligt sich an konzeptionellen Überlegungen zur Reinhaltung 
des öffentlichen Raumes und seiner „konsumfeindlichen“ Umgestaltung. 
 
7. Aufgaben des Ordnungsamtes 
 
Das Ordnungsamt legt im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Möglichkeiten einen 
Schwerpunkt seiner ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf das Umfeld des Drogen-
konsumraumes. 
 
 
8. Aufgaben der Polizei 
 
Die Polizei geht gegen jede Form des Handelns mit Betäubungsmitteln im Umfeld 
der Einrichtung vor.

Anlage 2 DKR Gesundheitsamt Personal 29.12.2020

11222 Zeichen

1 
 
DKR Gesundheitsamt Personal 
 
1. Rechtliche Grundlagen 
Die rechtliche Grundlage für den Betrieb eines DKR sind das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 
§10a und die Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW. 
Ziel der Einrichtung ist die Überlebenssicherung und Schadensminimierung durch folgende 
Maßnahmen: 
- Notfallhilfe bei Überdosierungen 
- Reduzierung der durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren 
- Medizinische Versorgung 
- Gesundheitsvorsorge (insbesondere HIV und Hepatitis) 
- Anbindung an das Hilfesystem 
- Stabilisierung bei Krisen 
- Stabilisierung durch Beratung 
- Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierten Hilfe 
- Vermittlung in weiterführende Hilfen 
 
2. Daten zum Handlungsbedarf 
Warum muss es ein Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum im Gesundheitsamt am 
Neumarkt geben? 
Der Neumarkt ist der größte Drogenhotspot im Kölner Stadtgebiet. Auf dem Neumarkt und in 
unmittelbarer Umgebung trifft sich die Drogenszene hauptsächlich um illegale Drogen zu kaufen 
und zu konsumieren. 
Im Jahr 2019 hat das Aufsuchende Suchtclearing über mehrere Monate eine Szenebeobachtung 
durchgeführt. Die Ergebnisse konnten bestätigen, dass sich der größte Drogenhotspot am 
Neumarkt und in der unmittelbaren Umgebung befindet. In einem dreistündigen Zählzeitraum (15 
Zählungen in 2019) wurden im Durchschnitt 90 drogenabhängige Menschen in diesem Gebiet 
angetroffen. 
Seit Oktober 2020 werden durch die ASC Streetworker Abendrundgänge (17:00-20:00) am 
Neumarkt sowie im Umfeld durchgeführt. Im Schnitt (bisher 7 Zählungen) wurden bisher 83 
Klienten angetroffen und ca. 30 Konsumvorgänge (i.V. und inh.) beobachtet. 
Seit dem Start des mobilen Drogenhilfeangebots im Dezember 2019 verzeichnen wir einen Anstieg 
der Besucher- und Konsumzahlen im Angebot (Betriebszeiten von Dez.19-März 20: 6 Stunden, 
seit April 20: 12 Stunden täglich von montags bis freitags). 
Seit Betriebsbeginn im Dez. 2019 hat es im mobilen Angebot 30 medizinische Notfälle 
(Sauerstoffgabe, Betreuung nach Krampfanfall) sowie 13 Einsätze mit Rettungswagen gegeben. 
Daneben gab es zahlreiche, bisher nicht als Notfall dokumentierte Maßnahmen wie 
Vitalzeichenkotrolle bei leichter Atemdepression (Sauerstoffunterversorgung des Körpers).

2 
 
 
Abb. 1: Anzahl Besucher 
 
 
Abb. 2: Spritzentausch 
  
991
2.165
2.608
2.437
5.816
7.886
8.460
6.760
6.204
7.225
6.582
916
1.815
1.803
1.947
4.891
6.601
7.164
5.681
5.026
5.374
5.545
0
1000
2000
3000
4000
5000
6000
7000
8000
9000
Dez 19 Jan 20 Feb 20 Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20 Jul 20 Aug 20 Sep 20 Okt 20
Anzahl der Nadeln und Kolben
Zeitraum
Spritzentausch
Nadeln Kolben
146
341
351
383
1.546
2.602
2.858
2.821
3.026
3.456
3.326
118
259
292
329
1.289
2.143
2.359
2.404
2.662
3.113
3.012
28
82
59
54
250
453
492
416
364
342
314
0
500
1000
1500
2000
2500
3000
3500
4000
Dez 19 Jan 20 Feb 20 Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20 Jul 20 Aug 20 Sep 20 Okt 20
Anzahl Besucher
Zeitraum
Anzahl Besucher
Besucher insg. m w d

3 
 
 
Abb. 3: Konsumvorgänge 
 
 
Abb. 4: Soziale Arbeit 
  
202
497
475
525
1.133
1.619
1.499
1.540
1.569
1.442
1.739
178
402
394
415
911
1286
1.242
1264
1397
1281
1601
24
95
81
110
222
333
257
276
172
161
138
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
2000
Dez 19 Jan 20 Feb 20 Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20 Jul 20 Aug 20 Sep 20 Okt 20
Anzahl der Konsumvorgänge
Zeitraum
Konsumvorgänge
Konsumvorgänge insg. m w d
11
41
63
74
159
74
100
119
94
105
97
7
11
10
20
203
108
113
128
170
174
171
0
50
100
150
200
250
Dez 19 Jan 20 Feb 20 Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20 Jul 20 Aug 20 Sep 20 Okt 20
Anzahl der Beratungen und Vermittlungen
Zeitraum
Soziale Arbeit
Beratung Vermittlung

4 
 
Das mobile Drogenhilfeangebot hält 4 Konsumplätze vor (drei Plätze für den intravenösen sowie 
ein Platz für den inhalativen Konsum). 
Der Bedarf an Konsumplätzen ist wesentlich höher (siehe auch ASC Abendrundgänge). Das zeigt 
auch die zunehmende Beschwerdelage seitens der Bürgerinitiative Neumarkt, Beschwerden von 
Geschäftsinhabern und Kölner Bürgerinnen und Bürger und auch die Rückmeldungen von 
Ordnungsamt und Polizei. Durch den Konsum illegaler Drogen belastete Plätze sind der Neumarkt, 
die HUGO Passage Neumarkt, der Josef-Haubrich-Hof, der Cäcilienhof, die Treppenabgänge zur 
KVB Haltestelle Neumarkt, die Tiefgaragenabfahrt zur Tiefgarage Cäcilienstraße und Josef-
Haubrich-Hof, Tiefgarage Agrippabad, die beiden Parkhäuser Cäcilienstraße Kaufhof/Karstadt, die 
Grünfläche an der alten Mauer am Bach. 
Durch das geplante Drogenhilfeangebot mit Konsumraum im Gesundheitsamt wird es zu einer 
Entlastung des öffentlichen Raumes durch Reduzierung von konsumbezogenen Verhaltensweisen 
kommen, da drogenabhängige Menschen im geschützten Rahmen konsumieren können. Dadurch 
wird der öffentliche Konsum illegaler Drogen in die Einrichtung verlagert und die Vermüllung durch 
gebrauchte Konsumutensilien verringert. 
Die Zahlen untermauern nicht nur einen hohen Handlungsbedarf. Darüber hinaus stellt das 
Betreiben eines solchen Raumes hohe quantitative und qualitative Anforderungen des 
einzustellenden Personals. 
 
3. Funktionen und Ausstattung 
Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum im Gesundheitsamt gliedert sich in zwei 
Funktionsbereiche: 
- Drogenkonsumraum 1+2: ein intravenöser Konsumraum mit sechs Plätzen + ein inhalativer 
Konsumraum mit sechs Plätzen (der bei geringer Auslastung auch für den intravenösen 
Konsum genutzt werden kann). 
- Kontaktladenbereich: Aufenthaltsbereich, Teeküche, Einrichtungen der hygienischen 
Grundversorgung (WC, Dusche, Wäsche waschen und trocknen), soziales 
Beratungsangebot.  
Aufgrund jahrelanger Erfahrung hat sich gezeigt, dass Drogenkonsumräume integriert in eine 
niedrigschwellige Kontaktstelle sehr gut funktionieren. Drogenkonsumierende Menschen 
benötigen nicht nur eine geschützten Rahmen für den Konsum, sondern zusätzlich einen Ort 
zum Ausruhen, zum „Rausch genießen“, für die Nahrungsaufnahme. Menschen, die ohne 
festen Wohnung auf der Straße leben und Drogen konsumieren, haben einen schlechten 
Ernährungszustand. Die hygienischen Bedingungen beim Leben auf der Straße sind äußerst 
prekär. Es gibt kaum Möglichkeiten für die eigene Körperhygiene. Das Vorhalten von Dusch- 
und Waschmöglichkeiten mit entsprechender niedrigschwelliger Anleitung ist ein elementarer 
Bestandteil der Gesundheitsprävention. 
- Sprechstunde des mobilen Medizinischen Dienst (MMD). 
 
Personelle Ausstattung des Drogenkonsumraums (je Schicht): 
- 1 Stelle examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger*in bzw. Rettungsassistenten pro 
Konsumraum.  
Im DKR befinden sich zwei voneinander getrennte Konsumräume mit je sechs Plätzen. 
Aufgrund der räumlichen Trennungen sowie der gesamten Anzahl der Konsumplätze (12) 
werden zwei medizinische Fachkräfte benötigt, um im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten 
zu können. Bsp.: im Konsumraum 1 gibt es einen medizinischen Notfall nach 
Heroinüberdosierung, in Konsumraum 2 einen medizinischen Notfall nach 
Kokainüberdosierung. In diesem Fall sind zwei medizinische Fachkräfte erforderlich.

5 
 
- Aufgaben: Konsumbeobachtung, Dokumentation der Konsumvorgänge (nach Vorgaben der 
Landesstelle Sucht), Safer Use Beratung, Rettungsmaßnahmen bei Überdosierungen 
(ausführende Fachkraft der Reanimationsmaßnahmen bis zum Eintreffen des 
Rettungsdienstes), medizinische Versorgung wie das Erkennen von möglichen 
Erkrankungen und entsprechende Vermittlung zur Anschlussbehandlung in das 
Gesundheitssystem, (Not-) Behandlung von infektiösen Wunden, Venenlehre; Bereitstellung 
der Konsumutensilien, Kontrolle der Einhaltung der Konsumraumregeln, Reinigung und 
Desinfektion von Instrumenten, Flächen etc.. 
 
Personelle Ausstattung des Kontaktladenbereichs (je Schicht): 
- 1,5 Stellen soziale Fachkraft (Soziale Arbeit B.A. oder vergleichbarer Abschluss). 
- Beratung und Vermittlung (in weiterführende Hilfen), suchtspezifische Erstberatung, 
Krisenintervention, Deeskalation, psychosoziale Intervention, Dokumentation der Leistungen 
in der Einrichtung (Anzahl Besucher, Nutzung Dusche/WC/Wäsche waschen, Beratung und 
Vermittlung, Spritzentausch). 
- Flankierende soziale Beratung in der Einrichtung ist zwingend erforderlich (siehe 
Landesverordnung und BtMG). 
- 1 Stelle Servicekraft (ungelernte Kraft): Assistenz der Sozialarbeit z.B. Anmeldung Dusche, 
Wäsche waschen, evtl. Kleiderkammer, Spritzentausch, Bestellungen vorbereiten, Reinigung 
der Duschen nach Nutzung. 
- Anmeldung zum Konsumraum, Versorgung der Klienten mit Getränken und Essen, 
Organisation Wäsche waschen/trocknen und Duschangebot. Diese Angebote dienen der 
Grundversorgung von drogenabhängigen Menschen, die sich im öffentlichen Raum 
aufhalten. Die Grundversorgung dient zur Gesundheitsprävention, zur Anbindung an das 
Angebot und als Mittel zum Beziehungsaufbau zu den Klienten 
- zwei FSJ / BFD (Einsatz im Empfangsbereich und der Teeküche): Ausgabe von Getränken 
und Nahrungsmittel, Botengänge, Lager einräumen. 
- 2 Stellen Security-Kräfte: Eingangskontrolle Lungengasse sowie Kontrolle der direkten 
Umgebung der Lungengasse, Eingangskontrolle der Einrichtung und Kontrolle der Hoffläche 
 
Zusätzlich im Tagdienst:  
- 0,75 Stelle medizinische Fachkraft (examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger*in). 
Aufgaben: Wundmanagement, gesundheitspräventive Maßnahmen (z.B. 
Hygieneberatungen: Körperhygiene, adäquate Wundversorgung, Beratung zum sicheren 
Konsum / Safer Use, Beratung zur Zahnhygiene etc.) 
- 1 Stelle Teamleitung Sozialarbeit (Soziale Arbeit B.A. oder vergleichbarer Abschluss und 
zusätzlicher Ausbildung als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegekraft). 
Aufgaben: Leitung und Organisation des Teams, Anleitung der Teammitglieder, aufgrund der 
starken psych. Belastung (psychosoziale Unterstützung der Haupt- und nebenamtlichen 
Kräfte,  eine der Kernkompetenzen von Sozialer Arbeit), Anleitung des medizinischen 
Personals, Unterstützung der Sozialarbeit in Zeiten hoher Auslastung im 
Kontaktladenbereich, Auswertung der Dokumentation der Einrichtung, direkter 
Ansprechpartner der Einrichtung. 
Anmerkungen zu Gesundheits- und Krankenpflege / Rettungsassistenten: aufgrund der aktuellen 
Arbeitsmarktlage (Fachkräftemangel) ist gut ausgebildetes Personal nur schwer zu akquirieren. 
Aufgrund der hohen Konkurrenz der Arbeitgeber im Pflegebereich und der fehlenden 
Nachtdienstzuschläge  ist es notwendig, die Vergütung der medizinischen Fachkräfte 
entsprechend attraktiv zu gestalten.

6 
 
Die psychische Belastung in der Arbeit im Angebot ist sehr hoch. Der Schwerpunkt liegt nicht im 
kurativen Handeln, sondern in der Überlebenshilfe. Gerade bei: 
- Drogenabhängigen in einem extrem schlechten psychischen und physischen Zustand. 
- Drogenabhängigen mit einem hohen Aggressionspotenzial. 
- schwangeren drogenkonsumierenden Frauen. 
- sehr jungen Drogenabhängigen (Mindestalter 18 Jahren) 
 
muss sich das gesamte Personal täglich mit zwei bis drei solchen Krisensituationen 
auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund benötigt die Teamleitung den fachlichen Hintergrund 
und Expertise einer Sozialarbeiterin/eines Sozialarbeiters sowie ausreichende Berufserfahrung in 
der niedrigschwelligen, akzeptierenden Suchthilfe.

Beschlussvorlage Rat

17372 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/53 
 
Vorlagen-Nummer 
 1154/2021 
Freigabedatum 
04.06.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Drogenhilfeangebote am Neumarkt 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt, auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 28.09.2017 (2360/2017) den 
Betrieb des Drogenkonsumraumes am Neumarkt in städtischer Eigenregie unter der Leitung des 
Gesundheitsamtes. 
2. Der Rat beschließt, die dafür benötigten zusätzlichen 1,0 Stellen Sozialarbeiter*in und 3,8 Stellen 
Gesundheits- und Krankenpfleger*innen und beauftragt die Verwaltung, diese bei der Anmeldung 
für den Stellenplan 2022ff. zu berücksichtigen. Der entstehende Minderbedarf von 2,74 Stellen für 
Hilfskräfte (zugunsten von 5 Bundesfreiwilligen) wird entsprechend verrechnet. 
Damit der Betrieb des Drogenkonsumraums beginnen kann, werden bis zum Inkrafttreten des 
Stellenplans 2022 ab dem 01.09.2021 unterjährig leihweise entsprechend bewertete PR-
Planstellen aus dem I/7 – zentraler Personalreserveplan zur stellenplantechnischen Verrechnung 
zur Verfügung gestellt. 
3. Für die Gewinnung von 5 Unterstützungskräften des Bundesfreiwilligendienstes werden Sachmit-
tel sowie die für die Einstellung benötigten Stellen im Stellenplan zur Verfügung gestellt. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, das mobile Angebot am Cäcilienhof bis zur Inbetriebnahme 
der neuen Räume fortzusetzen. 
5. Hinsichtlich der Finanzierung des Stellenmehrbedarfes und der anfallenden Sachaufwendungen 
ermächtigt der Rat die Verwaltung, die durch Beschluss vom 28.09.2017 zu Vorlage 2360/2017 im 
Haushaltsplan 2020/2021 veranschlagten Mittel im Teilergebnisplan 0701 – Gesundheitsdienste, 
Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen bedarfsgerecht haushaltsneutral im Haushalt 2021 um-
zuschichten: 
- in Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen    74.600 €  
- in Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 130.300 €  
- in Teilplanzeile 16 – sonstige ordentliche Aufwendungen    18.200 €  
 
Gesundheitsausschuss 08.06.2021 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.06.2021 
Finanzausschuss 21.06.2021 
Rat 24.06.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  223.100 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 
a) Personalaufwendungen    232.300 € 
b) Sachaufwendungen etc.    446.350 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
1. Betrieb des Drogenkonsumraumes im Gesundheitsamt in Eigenregie durch städtische Mit-
arbeitende 
Der Rat der Stadt Köln hat am 28.06.2016 (Vorlage 0438/2016) die Einrichtung eines Drogenhilfean-
gebotes mit Drogenkonsumraum am Neumarkt beschlossen. Am 28.09.2017 (Vorlage 2360/2017) 
wurde die Fortführung der Planungen für das komplexe Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum 
in Neumarktnähe beschlossen. Das Angebot soll aus einem Kontaktladen mit Beratung und Drogen-
konsumraum, weiteren Angeboten der Überlebenshilfe, Aufenthaltsmöglichkeiten, tagesstrukturieren-
den Angeboten und Möglichkeiten der Beschäftigung bestehen. Aufgrund der s ich schwierig gestal-
tenden Immobiliensuche hat der Rat der Stadt Köln am 04.04.2019 (Vorlage 0558/2019) die Inbe-
triebnahme eines mobilen Drogenhilfeangebotes (bestehend aus zwei Fahrzeugen) am Cäcilienhof 
beschlossen, bis ein dauerhafter fester Standort in  Neumarktnähe gefunden ist. Am 07.11.2019 hat 
der Rat (Vorlage 3548/2019) den Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebotes in städtischer Eigenregie 
unter der Leitung des Gesundheitsamtes beschlossen. Die Verwaltung hat den Gesundheitsaus-
schuss am 09.06.2020 i n einer Mitteilung (Vorlage 1592/2020) über das Vorhaben informiert, einen 
Drogenkonsumraum mit 12 Plätzen (6 Plätze für intravenösen Konsum und 6 Plätze für inhalativen

3 
Konsum) und Beratung in den ehemaligen Räumlichkeiten der Tuberkulose -Beratungsstelle im Erd-
geschoss des Gesundheitsamtes einzurichten. Am 20.08.2020 wurden der Ausschuss Soziales und 
Senioren und am 25.08.2020 der Gesundheitsausschuss in einer Mitteilung (Vorlage 2373/2020) in-
formiert, dass der Betrieb des Drogenkonsumraumes in den Räumlic hkeiten des Gesundheitsamtes 
als Eigenbetrieb durch städtische Mitarbeitende des Gesundheitsamtes erfolgen soll.  
Mit der Inbetriebnahme des Drogenhilfeangebotes in den Räumen des Gesundheitsamtes ist der Be-
trieb des Mobilen Drogenhilfeangebotes am Cäcilie nhof nicht mehr erforderlich. Die beiden Fahrzeu-
ge können entsprechend eines gemeinsamen Antrages (AN/1584/2018) der Fraktionen SPD, CDU, 
Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und FDP für den Gesundheitsausschuss am 27.11.2018 in den 
weiteren Hotspots öffentlic hen Drogenkonsums im rechtsrheinischen Köln, z.B. in Mühlheim, einge-
setzt werden. Zur Vorbereitung der Verlegung sind im Vorfeld noch weitere Klärungen über den ge-
nauen Standort, Personal- und Sachkosten und Betreiber sowie die Einbeziehung von und Informa ti-
onsaustausch mit den beteiligten Akteuren (z.B. Bezirksvertretung, Anwohnenden, ansässigen Ge-
schäftstreibenden) erforderlich. 
Bezüglich der Situation am Neumarkt ist ein nahtloser Übergang vom Mobilen Drogenhilfeangebot am 
Cäcilienhof zum Drogenhilfeange bot im Gesundheitsamt zielführend, da die aktuelle Situation am 
Neumarkt weiterhin angespannt ist. Das Mobile Drogenhilfeangebot ist werktags von 8 Uhr bis 20 Uhr 
geöffnet. Der Ratsbeschluss vom 28.6.2016 (Vorlage 0438/2016) sah einen Betrieb an sieben Tag en 
in der Woche von ca. 8.30 Uhr bis 19 Uhr (10,5 Stunden) vor. Würden die täglichen Öffnungszeiten 
wieder reduziert werden, wäre ein verstärkter Drogenkonsum im öffentlichen Raum zu erwarten, was 
die Situation für die Betroffenen und die Anwohnenden unnöt ig verschärfen würde. Es ist daher vor-
gesehen, den Betrieb des Drogenkonsumraums im Gesundheitsamt von fünf auf sieben Tagen zu 
erweitern und die Öffnungszeiten perspektivisch sukzessive auf 11 Stunden pro Tag (08:00 - 19:00 
Uhr) zu verlängern.  
Die Stellenausstattung wird nach einem angemessenen Erprobungszeitraum (auch im Hinblick auf 
die Ausweitung der Öffnungszeiten) nochmals betrachtet. 
Der nahtlose Übergang in den stationären Betrieb wird durch die städtischen Mitarbeitenden des Ge-
sundheitsamtes gewährleistet, die bis dahin im mobilen Angebot tätig waren. Die Mitarbeitenden ha-
ben sich in das besondere Arbeitsfeld des Drogenkonsumraums erfolgreich eingearbeitet. Nicht nur 
die Implementierung des mobilen Drogenhilfeangebotes ist ihnen in kurzer Zeit erfo lgreich gelungen, 
sondern auch eine sehr hohe Auslastung des Drogenkonsummobils und die Inanspruchnahme sozi-
alarbeiterischer Angebote. Auch die Kontinuität im Kontakt mit dem Klientel und den Anwohnenden ist 
durch das Gesundheitsamt als Betreiber garantier t. Die Konsumierenden sind durch die Beziehungs-
arbeit erfolgreich an das Angebot angebunden. Es ist den Mitarbeitenden gelungen, zu vielen Dro-
genkonsumierenden ein vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. Durch den Betrieb in Eigenregie 
entwickelten sich au ch Synergieeffekte mit anderen Fachabteilungen des Gesundheitsamtes. So 
wurde die Zusammenarbeit mit dem Fachdienst STI, sexuelle Gesundheit und den Frühen Hilfen auf-
gebaut. Einige hilfebedürftige Klientinnen konnten dadurch in die Sprechstunden vermittelt  werden. 
Es ist daher geplant, ein Beratungsprogramm durch die Fachdienste im Drogenkonsumraum zu im-
plementieren. 
Auch integriert in das Drogenhilfeangebot im Gesundheitsamt wird der Mobile Medizinische Dienst 
des Gesundheitsamtes. Er bietet eine medizinis che Grundversorgung für Wohnungslose und Dro-
genkonsument*innen. Im Drogenkonsumraum deckt dieses Angebot die Drogentherapeutische Am-
bulanz ab.  
Das Gesundheitsamt als Betreiber eines Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum ist ein wich-
tiger Partner in der Zusammenarbeit mit den anderen, auch städtischen Akteuren am Neumarkt (Mu-
seen, Volkshochschule, Stadtbibliothek und der Bürgerinitiative Zukunft Neumarkt) und kann damit 
die Befriedung der Anwohnenden betreiben. Das Gesundheitsamt beteiligt sich in den b eiden neu

4 
implementierten Gremien des Kriminalpräventiven Rats, dem Fachkreis „Plätze mit besonderen 
Handlungsbedarf“ und der „AG Neumarkt“. 
Die Inbetriebnahme des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum im Gesundheitsamt war ab 
Juli 2021 geplant, verschiebt sich jedoch in den Herbst 2021. Der Umbau erfolgt durch die Gebäude-
wirtschaft der Stadt Köln. Durch die Mitbenutzung weiterer Räumlichkeiten im Gesundheitsamt (Per-
sonaltoilette, Büroräume z.B. für Pausen und Teamsitzungen) steht eine Fläche von 126 qm  für das 
Drogenhilfeangebot zur Verfügung. Zwei Konsumräume mit je 6 Plätzen für den intravenösen und 
den inhalativen Konsum (insgesamt 12 Konsumplätze), ein medizinischer Behandlungsraum sowie 
ein Aufenthaltsbereich mit Teeküche, sanitären Anlagen (Dusche , WC) und der Möglichkeiten zum 
Wäschewaschen werden eingerichtet.  
Die Verwaltung setzt damit den Ratsbeschluss um, ein Drogenhilfeangebot mit Kontaktladen mit Be-
ratung und Drogenkonsumraum einzurichten, in dem ein begrenzter Aufenthalt und weitere Angebo te 
der Überlebenshilfe möglich sind. Für umfängliche Aufenthaltsmöglichkeiten, tagesstrukturierende 
Angebote und Möglichkeiten der Beschäftigung sind die Räumlichkeiten jedoch begrenzt. Hierfür 
sucht die Verwaltung nach einer weiteren Immobilie in Neumarkt nähe oder gegebenenfalls nach an-
deren Lösungsmöglichkeiten.  
Im Vergleich zum Beschluss 3548/2019 liegen für das Haushaltsjahr 2022 die Aufwendungen für Per-
sonal und Sachmittel etwas über der bisherigen Kalkulation. Dies resultiert aus der Ausweitung der 
Öffnungszeiten sowie der Bereitstellung von insgesamt zwölf Konsumplätzen. In der Folge werden 
mehr medizinische Fachkräfte benötigt, um im Notfall Rettungsmaßnahmen einleiten zu können . Die 
eingerichtete Koordinierungsstelle hat insbesondere die Aufgabe di e Abläufe zu überwachen, Prob-
leme frühzeitig zu erkennen und nachzusteuern sowie bei (medizinischen) Notfällen koordinierend 
einzugreifen. Darüber hinaus erfolgt eine Mitarbeit im Rahmen der sozialen Beratung. Diese Aufgabe 
erfordert Präsenz in den Räumlichkeiten des Drogenkonsumraums. An den Wochenenden findet kei-
ne soziale Beratung statt. 
Die Lage des Drogenkonsumraumes – Eingang Lungengassen, gegenüberliegend der Substitutions-
ambulanz - macht den Einsatz von Sicherheitskräften erforderlich. Die Sicherhei tskräfte gewährleis-
ten die Einhaltung der Hausordnung und tragen dazu bei, das Umfeld zu befrieden und damit die Si-
tuation für Anwohnende und ansässige Geschäftstreibende nicht weiter zu verschärfen.  
Die Bereitstellung der Drogenkonsumplätze des mobilen D rogenhilfeangebots am Cäcilienhof hat 
gezeigt, dass die Sachaufwendungen für medizinisches und den Konsum betreffendes Verbrauchs-
material entsprechend der Akzeptanz und Inanspruchnahme deutlich erhöht werden müssen. Mit der 
Mitteilung 2393/2020 wurde der Gesundheitsausschuss am 25.08.2020 über den erhöhten Bedarf an 
Sachaufwendungen informiert. 
 
2. Finanzierung des Drogenkonsumraumes im Gesundheitsamt  
Aufgrund der möglichen Inbetriebnahme des Drogenkonsumraumes in Eigenregie ab dem 
01.09.2021 ergeben sich folgende Aufwendungen: 
 
Personalaufwendungen 
 
Benötigte zusätzliche Stellenanteile Anzahl zu-
sätzlicher 
Stellen (VZÄ) 
 Personalkos-
ten 
inkl. 
Zuschläge  
 Beginn ab 
1.9.2021 
anteilig  
 Personalkos-
ten 2022 
inkl. 
Zuschläge  
Teamleiter*in Sozialarbeiter/in S12 1,0 70.900 € 23.600 € 73.400 € 
Gesundheits- und Krankenpfleger*in 
P9 3,8 271.700 € 90.500 € 279.300 €

5 
Hilfskräfte EG3 (auslaufende Arbeits-
verträge werden mit BUFDI [Sachkos-
ten] nachbesetzt) 
-2,7 -118.500 € -39.500 € -120.400 € 
Summe Personalaufwendungen 2,1 224.100 € 74.600 € 232.300 € 
 
In seiner Sitzung am 07.11.2019 hat der Rat der mit Vorlage 3548/2019 die Einrichtung von 10,5 Stel-
len für den mobilen Drogenkonsumraum beschlossen. Für den Betrieb des stationären Drogenkon-
sumraums werden insgesamt 12,5 Stellen benötigt. Das bereits bestehende Personal wird in die neu-
en Räumlichkeiten übernommen, die Verträge der Hilfskräfte laufen zum 31.10.2021 aus.  
Für das zusätzliche Personal entsteht ein Mehraufwand in Höhe von 74.600 € für das Jahr 2021 
(232.300 € für 2022 ff.) 
Eine ausführliche Darstellung des notwendigen Mindestpersonalschlüssels sowie der notwendigen 
fachlichen Qualifikation für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes ist als Anlage beigefügt. 
 
Sachaufwendungen 
 
Sachaufwendungen SK 2021 gesamt SK ab 01.09.2021   SK 2022 ff  
Bundesfreiwilligendienst; FSJ 70.700 € 23.567 € 71.900 € 
Sach- und Dienstleistungen 150.000 € 50.000 € 150.000 € 
Sicherheitskräfte 210.000 € 70.000 € 210.000 € 
Summe Teilplanzeile 13 - Sach- und 
Dienstleistungen 430.700 € 143.567 € 431.900 € 
Teilplanzeile 16 - Ordentliche Auf-
wendungen 80.000 € 26.667 € 80.000 € 
Summe Sachaufwendungen 510.700 € 170.234 € 511.900 € 
 
Für den Betrieb des Drogenkonsumraumes im Gesundheitsamt fallen jährlich Sachaufwendungen in 
Höhe von rund 510.700 € (ab 2022 = 511.900 €) an, die größtenteils mit rund 210.000 € auf den er-
forderlichen Einsatz von Sicherheitskräften zurückzuführen sind. Aufgrund von Erfahrungswerten, die 
auf den Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebotes zurückzuführen sind, kann der Zusatzaufwand für 
Sach- und Dienstleistungen auf jährlich 150.000 € und für sonstige ordentliche Aufwendungen auf 
jährlich 80.000 € prognostiziert werden. Des Weiteren wird die Unterstützung von 5 Bundesfreiwilligen 
benötigt. Für diese Personen werden jährlich weitere Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 70.700 
€ (für 2022 = 71.900 €) kalkuliert. Somit entstehen anteilige Sachaufwendungen für das Haushaltsjahr 
2021 in Höhe von rund 170.250 € (Inbetriebnahme ab 01.09. somit 510.700 € / 12 x 4).   
In diesen Beträgen sind bereits erfolgte Mittelumschichtungen gemäß Beschlussvorlage 3548/2019 
aus Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen für den Drogenkonsumraum am Neumarkt enthalten. 
Hierbei handelt es sich um Mittel in Teilplanzeile 13 – Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 40.000 
€ sowie in Teilplanzeile 16 – sonstige ordentliche Aufwendungen in Höhe von 25.550 €. 
Für das Haushaltsjahr 2021 sind die im Haushaltsplan 2020/2021 veranschlagten Mittel im Teilergeb-
nisplan 0701 – Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen haushaltsneutral wie 
folgt umzuschichten: 
- In Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen       74.600 € 
- In Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen  130.300 € 
- In Teilplanzeile 16 – sonstige ordentliche Aufwendungen     18.200 € 
Die Mittel wurden in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen veranschlagt, weil ursprünglich ge-
plant war, dass der Drogenkonsumraum am Neumarkt nicht von städtischem Personal betrieben 
wird. 
Die genannten Aufwendungen führen somit nicht zu einem Mehrbedarf gegenüber der beschlossenen 
Haushaltsplanung 2020/2021 inkl. mittelfristiger Finanzplanung. Die Mittelfristplanung selbst stellt 
noch keine gesicherten Aufwandsermächtigungen dar. Das Dezernat V, Soziales, Umwelt, Gesund-
heit und Wohnen wird im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2022ff. innerhalb des 
dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen.

6 
 
 
Bewirtschaftungsverfügung 
 
Die Voraussetzungen der Bewirtschaftungsverfügung in Zeiten der Corona-Krise sind erfüllt. Zur Si-
cherung bestehender Strukturen ist die unaufschiebbare Weiterführung des Drogenkonsumraums in 
den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes unabdingbar notwendig.  
 
Dringlichkeit: 
Die Situation am Neumarkt ist trotz des mobilen Drogenhilfeangebotes angespannt; die Konsumplät-
ze sind nicht ausreichend und zurzeit nur werktags verfügbar. Eine Entscheidung des Rates in der 
Sitzung am 27.06.2021 ist unbedingt erforderlich, um nun zügig die erforderlichen Gewerke aus-
schreiben und vergeben zu können, so dass der Umbau der Räumlichkeiten beginnen kann. Ebenso 
muss noch mit einem erheblichen Zeitaufwand für die Akquise von qualifiziertem Personal (Gesund-
heits- und Krankenpflege sowie Soziale Arbeit) gerechnet werden. Nur bei einem zeitnahen Be-
schluss kann noch in diesem Jahr der Start des Betriebs für den Drogenkonsumraum am Neumarkt 
erfolgen und die Umsetzung des mobilen Angebots in das rechtsrheinische Köln gewährleistet wer-
den. 
Aufgrund intensiver Vorabstimmungen bzgl. der Einrichtung von unbefristeten Mehrstellen und zu 
Finanzierungsfragen konnten die Fachausschüsse nicht bzw. nicht fristgerecht erreicht werden. 
 
Anlagen 
Rahmenkonzept Drogenkonsumraum Gesundheitsamt (beinhaltet die Landesverordnung und § 10a 
Betäubungsmittelgesetz) 
Einsatzplanung Personal Drogenkonsumraum 
Grundriss der Umbaumaßnahmen im Gesundheitsamt

Anlage 3 Grundriss EG Gesundheitsamt Baumaßname Drogenkonsumraum

5198 Zeichen

Lagerraum 
FL:2,57 m² 
WC 
FL:2,17 m² 
Warteraum/ Bestand 
FL:20,71 m² 
Belehrungsraum/ Bestand 
FL:19,54 m² 
Warteraum 
FL:24,08 m² 
Büro 
FL:14,71 m² 
Treppenhaus 
FL:4,86 m² 
Köln.Gemfl. 
Flur 
FL:15,15 m² 
WC-D 
FL:1,57 m² 
Vorr-WC-D 
FL:1,35 m² 
WC-H 
FL:2,35 m² 
Vorr-WC-H 
FL:1,95 m² 
Büro 
FL:13,72 m
² 
Hof 
Lungengasse
Büro 
FL: 26,88 m² 
Büro 
FL:30,48 m² 
Büro 
FL:25,32 m² 
Pförternerloge 
FL:12,51 m² Büro 
FL:16,86 m² 
Büro 
FL:18,84 m² 
Büro 
FL:18,37 m² 
Büro 
FL:7,16 m² 
Büro 
FL:9,61 m² Büro 
FL:25,99 m² 
Büro 
FL:19,38 m² 
Pförternerloge 
FL:2,84 m² Treppenhaus 
FL:28,53 m² 
Eingangshalle 
FL:132,99 m² 
Treppenhaus  
FL:10,82 m² 
Flur 
FL:32,19 m² 
Flur 
FL:3,21 m² 
Flur 
FL:2,95 m² 
Flur 
FL:5,99 m² 
LR:3,90 m 
Flur 
FL:8,72 m² 
Aufzug 
FL:2,65 m² 
Beh.WC 
FL:3,82 m² 
Flur 
FL:32,19 m² 
Treppenhaus 
FL:18,90 m² 
Köln.Gemfl. 
Warteraum 
FL:24,91 m² 
Treppenhaus 
FL:10,91 m² 
Registratur 
FL:20,35 m² 
Teeküche 
FL:16,17 m² 
Belehrungsraum/ Bestand 
FL:47,52 m² 
Lager 
FL:3,09 m² Aufzug 
FL:4,17 m² 
Apothekenhof 
Aufzug 
FL:6,68 m² 
Büro 
FL:13,72 m
² 
Büro 
FL:27,94 m
² 
Flur 
FL:32,54 m
² 
Treppenhaus 
FL:24,05 m² 
Büro 
FL:21,08 m
² 
Büro 
FL:13,72 m
² 
Büro 
FL:13,72 m
² 
Bestand 
Vorr.Kasse/ 
FL:8,06 m² 
Untersuchung 
FL:7,56 m
² 
Flur 
FL:7,86 m
² 
Flur 
FL:5,15 m² 
+/- 0.00 = 52,47 ÜNN 
Flur 
FL:76,05 m² 
Neumarkt 
+ 0.64 
+/- 0.00 = 52,47 ÜNN 
Eingang 
interner 
Zugang 
zum Pers. 
WC 
Infotafel 
Bestand 
Kasse 
FL:8,18 m² 
LH:3.00 m 
HZK-Bestand 
Zugang zum 
Kassenraum 
Ist/Zustand 
Kasse 2 Kasse 1 
Ausgabe 
Blickkontakt 
Konsumraum 
Injektion 
FL:10,06 m² 
LH:3,00 m 
Ausgabe 
FL:6,84 m² 
LH:2,75 m 
Aufenthalt 
FL:27,34 m² 
LH:3.00 m 
~18 Personen 
Konsumraum 
Inhalieren 
FL:10,06 m² 
LH.3.00 m 
Beh.Bad 
FL:6,80 m² 
LH:2,75 m 
Behandlung 
Besprechung 
FL:10,83 m² 
LH:2.75 m 
5,46m² 
Rettungsweg 
Flur/Röntgen 
FL:6,93 m² 
LH:3.00m 
WF 
FL:6,48 m² 
LH:3,00 m 
Raucherkabine/ 
aussen 
für 4 Pers. 
FL:2,93 m² 
LH:2,11 m 
Tür mit 
Fenster 
Um
kl. 2 
FL:2,15 m
² 
.89 
.31 
Warten 
interner 
Zugang 
zum Pers. 
WC 
Lager 
FL:17,30 m² 
Anmeldung 
überdacht 
Baumassnahme 
Baumassnahme 
3
7
21.38 1.27 
7
2.97 
6.73 
CB DA
4
6
2
55
1
6
3
2
4
Abhangdecke Bestand LH: 3,00m 
1
.15 6.05 1.99 1.77 1.63 3.53 .25 2.40 .25 3.53 2.95 
3.53 2.35 
.15 
.25 
1.50 
Abhangdecke Bestand LH: 4,60m 
Abhangdecke Bestand LH: 3,00m 
2.01 2.36 
1.84 
.50 .27 1.26 2.58 
2.91 
.88 5
.17 
2.13 
5
im Li. 1.20m 
7.75 
3.80 
3.80 
Zaun 
.15 
BRH:1,00 m 
12 5
12 5
12 5
12 5
12 5
12 5
12 5
12 5
12 5
3.38 .13 2.85 
5
2.13 
5
1.01 
2.13 
5
Abhangdecke-Bestand 
1.01 
2.13 
5 LH:2.85 m 
TR 2 
TR 3 
TR 6 
TR 4 
TR 8 
TR 7 
TR 1 
TR 9 
TR 3a 
1.01 
2.13 
5
1.01 
2.13 
5
2.75 
2.68 
.87 
.49 
5
Zugang zum 
Drogenkonsumraum 
+ Rettungsweg über 
Apothekenhof 
Gebäude Aussenkante 
Gebäude Aussenkante 
Tür 
Bestand 
Tor 
Bestand 
1.01 
LH:3.50 m 
2.13 
5
Pers. W
C-D 
Bestand 
Pers. W
C-H 
Bestand 
1.26 
2.13 
5
Flur /1.Rettungsweg 
Ertüchtigung  ausserhalb 
der Baumassnahme 
erforderlich. 
Zugang 
Ausgang 
.31 
Alle Wände, Türen 
und Fenster 
Strahlenschutz 
2.50 
1.13 
2.13 
5
1.96 
Eingang/Drogenkonsumraum 
Windfang 
1.13 
5
.60 
3
4
5
Spiegel 
Spiegel 
.60 
2 3
4
5
Spiegel 
Spiegel 
1
Zugang -1 
Zugang -2 
1
2
Doppelschlägige Tür 
Anmeldung 
1.01 
.76 
1.01 
2.13 
5
2.13 
5
1.50 
1.64 
1.64 
1.52 
1.91 
+0,85 mOK 
 barrierefrei +1,10 m OK/Theke 
Lagerfläche 
0,78 m² 
W
M
+ 
Trockner 
0,87 m
² 
Bewegungsfläche 
60x80 Müll 
1.26 
.10 
.10 
1.21 
.15 
1.20 
1.50 
Höhendiffernz 
zum Hof 
ca. 25 cm ! 
Hebebühne 
Warten 
.90 
-1,50- 
1.80 .54 
2.24 
-1,50- 
Doppelschlägige Tür 
Anmeldung 
1.26 
1.00 
0,80/1,60m 
0,80/1,60m 
auch 
Arbeitsplatz 
Büro/Röntgen 
FL:9,21 m² 
LH:3,00 m 
Röntgen 
FL:15,05 m² 
LH:3,00 m 
Um
kl. 1 
FL:2,89 m
² 
Flur-1 
FL:10,39 m² 
LH:3.00m 
Teeküche 
FL:7,09 m² 
LH:3.00m 
Entsorgung 
FL:0,93 m² 
LH:2,75 m 
Flur-2 
FL:8,20 m² 
LH:2.75m 
WC 
FL:2,17 m² 
LH:2.75m 
DU 
FL:2,03 m² 
LH:2.75m 
1.26 
1.01 
2.13 
5
Blickkontakt Ausgabe 
1.01 
2.13 
5 2.13 
5
.76 
2.13 
5
1.01 
2.13 
5
.76 
2.13 
5
Öffnung 
Dusche 
90x 1,07 
1.09 
.12 1.07 
.12 2.52 5
5
2 Stufen 
1.01 
2.13 
5
.88 
5
2.13 
5
Blickkontakt 
.69 
.70 
1.00 
.75 
.80 
Podest 
Fluchtweg 
BRH: 
1,10m Schliessfächer 
.63 5
2.13 
5
1.01 
2.13 
5
.76 .76 
2.13 
5
2.13 
5
1.01 
2.13 5
Hof 
Lungengasse 
Apothekenhof 
Wa rte n  2 F L :8 ,5 8  m² 
Neumarkt 
Eingang 
maßstab 1: 
planer. 
index. 
03.05.2021 
planinhalt. 
projekt. 
gez. 
format. projekt. 
phase. 
planerstellung am. 
zeichnungsnummer. 
von. 
100 bm. 
03 
bauherr 
planer. 
unterschrift. 
datum. index. änderungen. 
änderungen. 
95/75 
Gesundheitsamt Stadt Köln 
Neumarkt 15 - 21, 
50667 Köln 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
Objektmanagement 
Objektcenter Verwaltungsgebäude 
Eigentum 
Ottoplatz 1    
50679 Köln 
Zeissstraße 3      50859 Köln 
T 02234. 9338508   
wahlen@toepfer-wahlen.de 
F 02234. 93385510 
C:\Users\Birgit Melsa\TöpferWahlen\Head.tif 
Nutzungsänderung der ehem. Röntgenabteilung 
in Drogenkonsumraum mit verkleinerter Röntgenabteilung 
im EG 
unterschrift. 
Grundriss/Erdgeschoss 
GBW_Droko_GR_01         wa 
TW50.2 
Neu 
Bestand 
Abbruch 
Legende 
Grundriss/Erdgeschoss           
Entwurf - 03

Beratungsverlauf (4)

08.06.2021 Gesundheitsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.06.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.16 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2021 Finanzausschuss
TOP 10.27 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2021 Rat
TOP 10.41 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1154/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.06.2021
Erstellt
25.03.2021 14:41